§ 14 VOG Belehrung

VOG - Verbrechensopfergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 VOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 VOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 14 VOG


Entscheidungen zu § 14 VOG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 VOG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 VOG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 VOG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 8 VOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 VOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 VOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15j VOG
§ 14a VOG