TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/23 W250 2161901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2161901-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer in Italien vom 19.09.2015 und 23.09.2015. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stimmte Italien mit Zustimmungserklärung vom 30.12.2015 dem Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und teilte mit, dass der BF in Italien unter einem anderen Namen um Asyl angesucht habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 11.05.2016 zugestellt.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer in Italien vom 19.09.2015 und 23.09.2015. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stimmte Italien mit Zustimmungserklärung vom 30.12.2015 dem Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO zu und teilte mit, dass der BF in Italien unter einem anderen Namen um Asyl angesucht habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 11.05.2016 zugestellt.

2. Am 11.04.2016 wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet, da sein Aufenthaltsort unbekannt war, die Abmeldung von seinem Hauptwohnsitz ist am 18.05.2016 erfolgt. Weitere Meldungen nach dem Meldegesetz hat der BF nicht vorgenommen.

3. Am 11.05.2017 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Antrag wurde er am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er über € 32,-- an Barmittel verfüge. Er habe sich seit dem Jahr 2016 bis zum 10.05.2017 in Italien befunden. Österreich habe er im Jahr 2016 freiwillig verlassen, da er dazu aufgefordert worden sei. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, abgeschoben worden sei er nicht. In Italien habe er einen negativen Bescheid erhalten.

4. Am 11.05.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, habe. Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in seinem Heimatland. Anknüpfungspunkte zu Österreich wie zum Beispiel Arbeit oder Ausbildung habe er nicht. Einen Beruf habe er in seinem Heimatland nicht erlernt und auch nicht gearbeitet, da er zu jung zum Arbeiten gewesen sei. An Barmittel verfüge er über ca. € 30,--, über eine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge er nicht. Er sei in Österreich weder amtlich gemeldet noch verfüge er über eine Wohnung. Er habe nicht versucht, legal nach Österreich zu reisen oder ein Schengenvisum zu erhalten. Über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Land verfüge er nicht. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Auf die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, Schubhaft anzuordnen, gab der BF an, dass er nicht verstehe warum er in Schubhaft komme. Er habe in Italien ein Schriftstück erhalten, dass er das Land in sieben Tagen verlassen müsse.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Das vom Bundesamt an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet.6. Das vom Bundesamt an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO unbeantwortet.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Der BF hat am 01.06.2017 auf eine Beschwerde gegen diesen Bescheid verzichtet und angegeben, dass er so schnell wie möglich nach Italien wolle.

8. Am XXXX hätte der BF nach Italien überstellt werden sollen und wurde zum Flughafen gebracht. Dort wurde jedoch festgestellt, dass das Flugticket storniert worden ist. Die Abschiebung konnte daher nicht vollzogen werden. Der BF wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG neuerlich festgenommen.8. Am römisch 40 hätte der BF nach Italien überstellt werden sollen und wurde zum Flughafen gebracht. Dort wurde jedoch festgestellt, dass das Flugticket storniert worden ist. Die Abschiebung konnte daher nicht vollzogen werden. Der BF wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG neuerlich festgenommen.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF illegal in Österreich aufhalte, er in Österreich noch nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt habe und er derzeit keine Meldeadresse und keine Unterkunft in Österreich besitze, er illegal nach Österreich eingereist sei und kein gültiges Reisedokument besitze, er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge, er bereits einmal seine Überstellung nach Italien verhindert habe und er in Österreich nicht integriert sei.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF illegal in Österreich aufhalte, er in Österreich noch nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt habe und er derzeit keine Meldeadresse und keine Unterkunft in Österreich besitze, er illegal nach Österreich eingereist sei und kein gültiges Reisedokument besitze, er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge, er bereits einmal seine Überstellung nach Italien verhindert habe und er in Österreich nicht integriert sei.

Es sei daher gemäß den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen. Es stehe fest, dass der BF bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dort aufhältig gewesen sei. Es sei daher begründet davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entscheidung über den Asylantrag des BF zuständig sei.Es sei daher gemäß den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen. Es stehe fest, dass der BF bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dort aufhältig gewesen sei. Es sei daher begründet davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entscheidung über den Asylantrag des BF zuständig sei.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Da auf Grund der persönlichen Lebenssituation und auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, liege eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anwendung eines gelinderen Mittels ausschließe. Auch wenn die Überstellung des BF am XXXX aus nicht vom BF zu vertretenden Gründen nicht erfolgt sei, liege weiterhin ein Sicherungsbedarf vor.Da auf Grund der persönlichen Lebenssituation und auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, liege eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anwendung eines gelinderen Mittels ausschließe. Auch wenn die Überstellung des BF am römisch 40 aus nicht vom BF zu vertretenden Gründen nicht erfolgt sei, liege weiterhin ein Sicherungsbedarf vor.

10. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 19.06.2017 durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei ausreisewillig und habe aus diesem Grund sowohl auf eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2017 verzichtet als auch keine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11.05.2017 eingebracht. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX mache die belangte Behörde insofern widersprüchliche Angaben, als sie zum einen angäbe, der BF hätte am 08.04.2016 nach Italien überstellt werden sollen, sei jedoch an seiner Unterkunft nicht angetroffen worden. Zum anderen habe sich der BF seit 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten und sei davon auszugehen, dass er sich dem gelinderen Mittel entziehen werde, da er angegeben habe, dass er nicht nach Schweden wolle. Dies zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde mit dem Fall auseinandergesetzt habe und die erforderliche Einzelfallprüfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt habe. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach der BF noch nie über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe, führe sie selbst ins Leere, da im Bescheid angeführt werde, dass der BF im Verfahren im Jahr 2015/2016 Unterkunft genommen habe. Der BF habe zwar die Möglichkeit, bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, habe diesen Umstand jedoch im Zuge seiner Einvernahme nicht angeführt, um seine Außerlandesbringung nicht zu verzögern. Zutreffend sei, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Nicht zutreffend sei, dass der BF seit 15.02.2016 ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufhältig sei, da er letztes Jahr freiwillig aus Österreich ausgereist sei und erst im Mai 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. Nach seiner erneuten Einreise sei er von sich aus zum Bundesamt gegangen und habe einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe sich somit aktiv an die österreichischen Behörden gewandt und habe seit seiner Wiedereinreise zu keinem Zeitpunkt versucht, sich vor den Behörden zu verstecken.10. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 19.06.2017 durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei ausreisewillig und habe aus diesem Grund sowohl auf eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.06.2017 verzichtet als auch keine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11.05.2017 eingebracht. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 mache die belangte Behörde insofern widersprüchliche Angaben, als sie zum einen angäbe, der BF hätte am 08.04.2016 nach Italien überstellt werden sollen, sei jedoch an seiner Unterkunft nicht angetroffen worden. Zum anderen habe sich der BF seit 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten und sei davon auszugehen, dass er sich dem gelinderen Mittel entziehen werde, da er angegeben habe, dass er nicht nach Schweden wolle. Dies zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde mit dem Fall auseinandergesetzt habe und die erforderliche Einzelfallprüfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt habe. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach der BF noch nie über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe, führe sie selbst ins Leere, da im Bescheid angeführt werde, dass der BF im Verfahren im Jahr 2015 aus 2016, Unterkunft genommen habe. Der BF habe zwar die Möglichkeit, bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, habe diesen Umstand jedoch im Zuge seiner Einvernahme nicht angeführt, um seine Außerlandesbringung nicht zu verzögern. Zutreffend sei, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Nicht zutreffend sei, dass der BF seit 15.02.2016 ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufhältig sei, da er letztes Jahr freiwillig aus Österreich ausgereist sei und erst im Mai 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. Nach seiner erneuten Einreise sei er von sich aus zum Bundesamt gegangen und habe einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe sich somit aktiv an die österreichischen Behörden gewandt und habe seit seiner Wiedereinreise zu keinem Zeitpunkt versucht, sich vor den Behörden zu verstecken.

Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Verwiesen werde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Fremde Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung haben, solange diese nicht mit Bescheid entzogen worden sei. Es sei daher damit zu rechnen, dass der BF wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden wäre. Er wäre daher für die Behörden jedenfalls greifbar, weshalb sich die Schubhaft als nicht notwendig bzw. unverhältnismäßig erweise.

An die unrechtmäßige Einreise alleine könne nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden.

Bei Mittellosigkeit und fehlender soziale Verankerung sowie der Nichtverfügbarkeit eines Reisedokumentes handle es sich um Umstände, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorlägen und alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien.

Die belangte Behörde führe zwar an, es bestehe auf Grund der aufgezählten Umstände Fluchtgefahr, dabei sei die Behörde jedoch von einem falschen Maßstab ausgegangen, da in Dublin-Fällen erhebliche Fluchtgefahr erforderlich sei, die belangte Behörde jedoch mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des BF erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher aus diesem Grund als mangelhaft.

Es lägen keine besonderen Umstände vor und stehe die Anhaltung des BF in Schubhaft im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Dies insbesondere nach der nicht vollzogenen Überstellung des BF nach Italien, wobei die Gründe nicht dem BF anzurechnen seien.

Der BF habe sich zwar vor Anordnung der Schubhaft nicht in Strafhaft befunden, doch sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Außerlandesbringung so zu organisieren, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Hätte die belangte Behörde die Außerlandesbringung ordentlich organisiert, hätte eine weitere Anhaltung in Schubhaft unterbleiben können. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher zumindest seit XXXX unverhältnismäßig.Der BF habe sich zwar vor Anordnung der Schubhaft nicht in Strafhaft befunden, doch sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Außerlandesbringung so zu organisieren, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Hätte die belangte Behörde die Außerlandesbringung ordentlich organisiert, hätte eine weitere Anhaltung in Schubhaft unterbleiben können. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher zumindest seit römisch 40 unverhältnismäßig.

Selbst wenn man vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgehe, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuwenden. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels. In der Begründung zum Ausschluss der periodischen Meldeverpflichtung sowie zur angeordneten Unterkunftnahme verweise die belangte Behörde auf die Ausführungen zur Fluchtgefahr. Der Sicherungszweck sei jedenfalls durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreichbar.

Im vorliegenden Fall sei Schubhaft zweifelsfrei im Mandatsverfahren angeordnet worden und sei lediglich ein kursorisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, da die letzte Einvernahme des BF am 11.05.2017 stattgefunden habe. Die Anordnung von Schubhaft sei gemäß § 76 Abs. 4 FPG nur dann im Mandatsverfahren möglich, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befindet. Genau das sei aber beim BF der Fall. Der BF habe sich über einen Zeitraum von einem Monat bis zur neuerlichen Anordnung der Schubhaft durchgehend in Schubhaft befunden. Während dieser Zeit sei es dem Bundesamt möglich gewesen, die Außerlandesbringung ordentlich zu organisieren. Es stehe damit fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Schubhaft sei somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise angeordnet worden und erweise sich daher als rechtswidrig.Im vorliegenden Fall sei Schubhaft zweifelsfrei im Mandatsverfahren angeordnet worden und sei lediglich ein kursorisches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, da die letzte Einvernahme des BF am 11.05.2017 stattgefunden habe. Die Anordnung von Schubhaft sei gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG nur dann im Mandatsverfahren möglich, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befindet. Genau das sei aber beim BF der Fall. Der BF habe sich über einen Zeitraum von einem Monat bis zur neuerlichen Anordnung der Schubhaft durchgehend in Schubhaft befunden. Während dieser Zeit sei es dem Bundesamt möglich gewesen, die Außerlandesbringung ordentlich zu organisieren. Es stehe damit fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Schubhaft sei somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise angeordnet worden und erweise sich daher als rechtswidrig.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

11. Das Bundesamt legte am 20.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass der BF in Österreich und Italien unter Angabe von unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. In Italien habe er zuletzt am 27.05.2016 und am 19.07.2016 Asylanträge gestellt. Auf Grund des vom BF in Österreich am 11.05.2017 gestellten Asylantrages sei das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden. Da Italien nicht geantwortet habe, sei Italien am 29.05.2017 auf die Verfristung hingewiesen worden, die Überstellungsfrist ende am 26.11.2017. Die Überstellung des BF sei für XXXX geplant gewesen, habe jedoch auf Grund eines Buchungsfehlers mit der Luftlinie nicht durchgeführt werden können. Da die Anhaltung des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des Polizei-Anhaltezentrums geendet habe, sei der BF wieder festgenommen worden und es sei ein neuer Schubhaftbescheid erlassen worden. Die Schubhaft werde nicht als Standard-Maßnahme angewendet. Auf Grund des Verhaltens des BF sei die Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt. Auch die Anwendung eines gelinderen Mittels sei auf Grund der bevorstehenden Außerlandesbringung nicht verfahrenssichernd. Die Überstellung des BF nach Italien sei für 27.06.2017 vorgesehen und ein Flug gebucht, weshalb von Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen sei.11. Das Bundesamt legte am 20.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass der BF in Österreich und Italien unter Angabe von unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. In Italien habe er zuletzt am 27.05.2016 und am 19.07.2016 Asylanträge gestellt. Auf Grund des vom BF in Österreich am 11.05.2017 gestellten Asylantrages sei das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden. Da Italien nicht geantwortet habe, sei Italien am 29.05.2017 auf die Verfristung hingewiesen worden, die Überstellungsfrist ende am 26.11.2017. Die Überstellung des BF sei für römisch 40 geplant gewesen, habe jedoch auf Grund eines Buchungsfehlers mit der Luftlinie nicht durchgeführt werden können. Da die Anhaltung des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des Polizei-Anhaltezentrums geendet habe, sei der BF wieder festgenommen worden und es sei ein neuer Schubhaftbescheid erlassen worden. Die Schubhaft werde nicht als Standard-Maßnahme angewendet. Auf Grund des Verhaltens des BF sei die Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt. Auch die Anwendung eines gelinderen Mittels sei auf Grund der bevorstehenden Außerlandesbringung nicht verfahrenssichernd. Die Überstellung des BF nach Italien sei für 27.06.2017 vorgesehen und ein Flug gebucht, weshalb von Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen sei.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der zu I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsbürger von Nigeria zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten.

2.2. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist haftfähig.

2.3. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.2.3. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft.

2.4. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Italien zuständig. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Überstellung des BF nach Italien sprechen. Die Überstellung des BF nach Italien ist für 27.06.2017 vorgesehen.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat am 19.09.2015, 27.05.2016 und 19.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Italien und am 01.11.2015 und 11.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

3.2. Der BF ist während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich untergetaucht und wurde am 11.04.2016 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen.

3.3. Der BF hat Österreich nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016 freiwillig verlassen.

3.4. Am 10.05.2017 ist der BF trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig nach Österreich eingereist.

3.5. Der BF hat sich seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien entzogen.

3.6. Der BF hat eine Freundin in Österreich. Familienangehörige des BF leben in Österreich nicht. Über ein weiteres nennenswertes soziales Netz verfügt der BF in Österreich nicht.

3.7. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.8. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er hat die Möglichkeit, bei seiner Freundin zu wohnen.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2122086-1 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die Daten über die vom BF in Italien und Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamt einliegenden Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich vom 11.05.2017 sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.2. Dass der BF während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich untergetaucht ist, ergibt sich zum einen aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 20.06.2017, in welchem vermerkt ist, dass der BF am 11.04.2016 aus der Grundversorgung entlassen wurde, da sein Aufenthalt unbekannt ist, und zum anderen aus der Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Dublin-Behörde vom 21.04.2016, aus der hervorgeht, dass die Überstellungsfrist gemäß der Dublin-III-Verordnung verlängert wurde, da der BF untergetaucht ist.

2.3. Dass der BF Österreich nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2016 verlassen hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017 im Asylverfahren, in der er angibt, dass er Österreich im Jahr 2016 verlassen habe, weil er dazu aufgefordert worden sei. In Italien hat er am 27.05.2016 einen Asylantrag gestellt. Es steht daher auf Grund der zeitlichen Abfolge der Zustellung des Erkenntnisses vom 04.05.2016 an die Rechtsvertreterin des BF am 11.05.2016 und seiner Asylantragstellung in Italien am 27.05.2016 unter Berücksichtigung seiner Angabe, wonach er zum Verlassen Österreichs aufgefordert worden sei, fest, dass der BF Österreich zwischen 11.05.2016 und 27.05.2016 freiwillig verlassen hat.

2.4. Der Zeitpunkt seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ergibt sich aus der Aussage des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017 im Asylverfahren, in der er angibt, dass er am 10.05.2017 nach Österreich eingereist ist. Da er in der niederschriftlichen Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft vom 11.05.2017 angibt, über keine Reisedokumente zur verfügen, steht fest, dass die Einreise nach Österreich unrechtmäßig erfolgt ist. Darüber hinaus erfolgte diese Einreise während der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, die gemäß § 61 Abs 2 FPG noch aufrecht war.2.4. Der Zeitpunkt seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ergibt sich aus der Aussage des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017 im Asylverfahren, in der er angibt, dass er am 10.05.2017 nach Österreich eingereist ist. Da er in der niederschriftlichen Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft vom 11.05.2017 angibt, über keine Reisedokumente zur verfügen, steht fest, dass die Einreise nach Österreich unrechtmäßig erfolgt ist. Darüber hinaus erfolgte diese Einreise während der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG noch aufrecht war.

2.5. Dass sich der BF seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien entzogen hat, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017 im Asylverfahren. Darin gibt er auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen an, dass er in Italien einen negativen Bescheid erhalten hat. Da er Italien verlassen hat und in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, steht fest, dass er sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien entzogen hat.

2.6. Dass der BF in Österreich eine Freundin hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. Dass er diese Freundin bei seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft nicht erwähnt hat, begründet der BF damit, dass er seine Außerlandesbringung nicht verzögern wollte. Fest steht jedoch, dass er mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt und auch kein Familienleben führt, da er in der Beschwerde selbst angibt, dass er mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, da lediglich Vorbereitungen für die Unterkunftnahme am Wohnsitz seiner Freundin getroffen worden sind. Dass sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich befinden, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017 vor Anordnung der Schubhaft. Das Bestehen eines weiteren nennenswerten sozialen Netzes wird vom BF weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch in seiner Beschwerde behauptet.

2.7. Die Feststellung, wonach der BF weder einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht noch über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017 vor Anordnung der Schubhaft.

2.8. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.05.2017, in der er angibt, dass er in Österreich nicht gemeldet sei und keine Wohnung habe. In seiner Beschwerde gibt er an, dass er die Möglichkeit habe, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen und auch beabsichtigt habe, sich an ihrer Adresse behördlich zu melden.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG 2005. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG 2005. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Italien zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016 festgestellt und eine den BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das vom Bundesamt an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet, weshalb Italien seit 26.05.2017 zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet ist.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Italien zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016 festgestellt und eine den BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das vom Bundesamt an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO unbeantwortet, weshalb Italien seit 26.05.2017 zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet ist.

Da eine Überstellung des BF nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung des BF nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.

Der BF ist bereits zwei Mal illegal nach Österreich eingereist und hat sowohl in Italien als auch in Österreich insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat Italien mit der Absicht verlassen, sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert – was auf Grund der Tatsache, dass er einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich festgenommen wurde, noch nicht möglich gewesen ist.

Auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens, dass er mehrere Asylanträge gestellt und sich sowohl seinem Verfahren in Österreich als auch in Italien entzogen hat, geht das erkennende Gericht von Sicherungsbedarf aus.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF reiste zwei Mal illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits Anträge auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Der BF hat Österreich zwischen 11.05.2016 und 27.05.2016 auf Grund einer Anordnung zur Außerlandesbringung verlassen. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Der BF ist daher im Mai 2017 entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt. Zuletzt hat er Italien verlassen, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der mehrmaligen illegalen Einreise ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reiste zwei Mal illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits Anträge auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Der BF hat Österreich zwischen 11.05.2016 und 27.05.2016 auf Grund einer Anordnung zur Außerlandesbringung verlassen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Der BF ist daher im Mai 2017 entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt. Zuletzt hat er Italien verlassen, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der mehrmaligen illegalen Einreise ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.

Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten – mehrere Anträge auf internationalen Schutz, Entziehen vom Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Italien, Wiedereinreise nach Österreich trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung – als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben.

Das Bundesamt ist daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat in Österreich zwar eine Freundin, doch führt er mit ihr kein Familienleben. Laut seinen Angaben in der Beschwerde wurde die Unterkunfnahme bei seiner Freundin vorbereitet. Auch aus dem Umstand, dass er bei seiner Einvernahme am 11.05.2017 seine Freundin nicht erwähnt hat, ergibt sich, dass zu ihr keine so gefestigte Beziehung besteht, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt.3.1.6. Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat in Österreich zwar eine Freundin, doch führt er mit ihr kein Familienleben. Laut seinen Angaben in der Beschwerde wurde die Unterkunfnahme bei seiner Freundin vorbereitet. Auch aus dem Umstand, dass er bei seiner Einvernahme am 11.05.2017 seine Freundin nicht erwähnt hat, ergibt sich, dass zu ihr keine so gefestigte Beziehung besteht, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Dies vor allem auch deshalb, da der BF trotz einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist ist.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass er sich bereits in Österreich seinem Verfahren entzogen hat und er nunmehr Italien verlassen hat, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass er sich bereits in Österreich seinem Verfahren entzogen hat und er nunmehr Italien verlassen hat, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Auch wenn der BF die Möglichkeit hat, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen, so ist die Beziehung zu seiner Freundin nicht als so stabil zu beurteilen, dass ihn diese Beziehung davon abhalten könnte, im Hinblick auf die immer konkreter werdende neuerliche Überstellung nach Italien wiederum unterzutauchen, um sich – so wie im Jahr 2016 – dem Verfahren zu entziehen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen, da damit – entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde – der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein erheblicher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.1.9. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes sowie die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten jeweils für sich alleine nicht als einziges Argument für Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß herangezogen werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid sämtliche Gründe, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen, aufgezählt hat. Dass sich das Bundesamt dabei nur auf ein einziges der in der Beschwerde genannten Kriterien bezogen hätte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass zur Beurteilung der Fluchtgefahr – in zutreffender Weise – die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 im Rahmen einer den konkreten Einzelfall des BF betreffenden Beurteilung herangezogen wurden. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.3.1.9. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes sowie die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten jeweils für sich alleine nicht als einziges Argument für Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß herangezogen werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid sämtliche Gründe, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen, aufgezählt hat. Dass sich das Bundesamt dabei nur auf ein einziges der in der Beschwerde genannten Kriterien bezogen hätte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass zur Beurteilung der Fluchtgefahr – in zutreffender Weise – die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 im Rahmen einer den konkreten Einzelfall des BF betreffenden Beurteilung herangezogen wurden. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

Auch das vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Ausreisewilligkeit des BF bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wäre, kann das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Fall des BF nicht entkräften, da mehrere Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr sprechen.Auch das vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachte Argument, dass die Ausreisewilligkeit des BF bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wäre, kann das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Fall des BF nicht entkräften, da mehrere Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr sprechen.

Die vom BF in seiner Beschwerde aufgezeigten widersprüchlichen Angaben im angefochtenen Bescheid lassen diesen nicht als rechtswidrig erscheinen, da erkennbar ist, auf welchen Feststellungen die Beurteilung, es liege erhebliche Fluchtgefahr vor, beruht.

3.1.10. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid auf Grund der Tatsache, dass in der Begründung die belangte Behörde nicht geltend mache, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, als mangelhaft erweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Mandatsbescheides anführt, dass gemäß Art. 28 Dublin-III-VO Schubhaft – neben den übrigen Voraussetzungen – dann verhängt werden dürfe, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Annahme von Fluchtgefahr müsse entsprechend Art. 2 lit. n Dublin-III-VO auf gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, welche in § 76 Abs. 3 FPG 2005 geregelt seien. Anschließend prüft das Bundesamt die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG 2005 und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Ziffern 6 und 9 vorliegen. Anzuführen ist hier auch, dass sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen ergibt, dass auch die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 3 FPG erfüllt sind. Aus dem bisherigen Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege. Das Bundesamt gelangt zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse für die Anordnung der Schubhaft vorliegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde daher nachvollziehbar dargelegt, welches Verhalten des BF zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO geführt hat.3.1.10. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid auf Grund der Tatsache, dass in der Begründung die belangte Behörde nicht geltend mache, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, als mangelhaft erweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Mandatsbescheides anführt, dass gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO Schubhaft – neben den übrigen Voraussetzungen – dann verhängt werden dürfe, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Annahme von Fluchtgefahr müsse entsprechend Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO auf gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, welche in Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 geregelt seien. Anschließend prüft das Bundesamt die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Ziffern 6 und 9 vorliegen. Anzuführen ist hier auch, dass sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen ergibt, dass auch die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfüllt sind. Aus dem bisherigen Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege. Das Bundesamt gelangt zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse für die Anordnung der Schubhaft vorliegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde daher nachvollziehbar dargelegt, welches Verhalten des BF zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO geführt hat.

3.1.11. Zum Vorbringen des BF, wonach die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig sei, da die Überstellung des BF nach Italien am XXXX aus nicht vom BF zu vertretenden Gründen nicht erfolgt sei, und das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Überstellung so zu organisieren, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nicht nachgekommen sei, ist festzuhalten, dass die Überstellung des BF nunmehr für 27.06.2017 geplant und organisiert ist. Der BF wird daher insgesamt nicht länger als nach Art. 28 Dublin-III-VO zulässig angehalten und liegt der Termin für die neuerliche Überstellung weniger als zwei Wochen nach jenem Termin, an dem die Überstellung aus nicht vom BF zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden hat. Unverhältnismäßigkeit liegt daher nicht vor.3.1.11. Zum Vorbringen des BF, wonach die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig sei, da die Überstellung des BF nach Italien am römisch 40 aus nicht vom BF zu vertretenden Gründen nicht erfolgt sei, und das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Überstellung so zu organisieren, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nicht nachgekommen sei, ist festzuhalten, dass die Überstellung des BF nunmehr für 27.06.2017 geplant und organisiert ist. Der BF wird daher insgesamt nicht länger als nach Artikel 28, Dublin-III-VO zulässig angehalten und liegt der Termin für die neuerliche Überstellung weniger als zwei Wochen nach jenem Termin, an dem die Überstellung aus nicht vom BF zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden hat. Unverhältnismäßigkeit liegt daher nicht vor.

Die Schubhaft wurde am XXXX zu Recht mit Mandatsbescheid angeordnet, da sich der BF zum Zeitpunkt der neuerlichen Anordnung der Schubhaft nicht mehr in (Schub-)Haft befunden hat.Die Schubhaft wurde am römisch 40 zu Recht mit Mandatsbescheid angeordnet, da sich der BF zum Zeitpunkt der neuerlichen Anordnung der Schubhaft nicht mehr in (Schub-)Haft befunden hat.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2, 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt V. – Eingabegebühr3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch fünf. – Eingabegebühr

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2161901.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten