Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W222 2161552-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von XXXX kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 28.05.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 29.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Als Angehöriger der XXXX Partei wurde ich aufgrund meiner politischen Gesinnung in meiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Partei im Punjab (XXXX) misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und verfolgt. Da ich Angst um mein Leben hatte, ergriff ich die Flucht aus Indien. Ich hatte mehrere Verletzungsmerkmale, welche mir von der regierenden Partei im Punjab zugefügt wurde. Seitens der Polizei und den Behörden erhielt ich keine Unterstützung, da diese Einrichtungen von der regierenden Partei beeinflusst werden." Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von römisch 40 kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 28.05.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 29.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet habe. Er sei nicht verheiratet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Als Angehöriger der römisch 40 Partei wurde ich aufgrund meiner politischen Gesinnung in meiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Partei im Punjab (römisch 40 ) misshandelt, mit dem Umbringen bedroht und verfolgt. Da ich Angst um mein Leben hatte, ergriff ich die Flucht aus Indien. Ich hatte mehrere Verletzungsmerkmale, welche mir von der regierenden Partei im Punjab zugefügt wurde. Seitens der Polizei und den Behörden erhielt ich keine Unterstützung, da diese Einrichtungen von der regierenden Partei beeinflusst werden." Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
Die ärztliche Untersuchung vom 30.05.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung als haftfähig anzusehen ist.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2017 vor der Erstaufnahmestelle Flughafen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe, keine Medikamente nehme und körperlich und geistig gesund sei. Weiters gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"LA: Wo konkret wurden Sie geboren?
VP: In Indien, Punjab, im Krankenhaus der Stadt XXXX.VP: In Indien, Punjab, im Krankenhaus der Stadt römisch 40 .
LA: Wie oft haben Sie in Ihrem Leben insgesamt Indien verlassen?
VP: Ich kann es nicht genau sagen, aber ich war einmal im Irak und einmal in Dubai.
LA: Wie lange blieben Sie jeweils im Irak und in Dubai?
VP: Ein Jahr im Irak und eineinhalb Jahre in Dubai.
LA: Laut Ihrem Pass waren Sie bis zum 12.11.2011 im Irak und bis zum 28.10.2014 in den VAE. Ist das korrekt?
VP: Ja.
LA: Was machten Sie bis November 2011 im Irak?
VP: Ich habe gearbeitet.
Nachgefragt, als Fahrer in XXXX. Ich fuhr ein Wassertankauto, also einen Kleinbus für eine amerikan. Firma. Wir waren im Armeecamp, als es zum Krieg kam und sind dann heimgeflogen.Nachgefragt, als Fahrer in römisch 40 . Ich fuhr ein Wassertankauto, also einen Kleinbus für eine amerikan. Firma. Wir waren im Armeecamp, als es zum Krieg kam und sind dann heimgeflogen.
LA: Was machten Sie bis Oktober 2014 in den VAE?
VP: Ich war in einer Firma als Elektriker beschäftigt.
Befragt, wie das dortige Dienstverhältnis endete gebe ich an, ich habe gekündigt.
LA: Was war der Grund dafür?
VP: Weil es bei der Bezahlung Schwierigkeiten gab.
LA: Sie kehrten somit am 28.10.2014 nach Indien zurück. Wie lange hielten Sie sich dann ununterbrochen in Indien auf?
VP: Bis 02. Mai heuer.
LA: Nennen Sie bitte chronologisch Ihre sämtlichen Wohnadressen in Indien?
VP: Ich hatte nur immer die gleiche Adresse. Bezirk XXXX, Kreis XXXX, Kommissariat XXXX, Dorf XXXX.VP: Ich hatte nur immer die gleiche Adresse. Bezirk römisch 40 , Kreis römisch 40 , Kommissariat römisch 40 , Dorf römisch 40 .
Befragt nach Straßennamen gebe ich an, XXXX.Befragt nach Straßennamen gebe ich an, römisch 40 .
Ich wohnte dort immer in meinem Elternhaus.
LA: Welche Verwandten haben Sie jetzt noch in Indien und wo leben diese?
VP: Alle wohnen in Indien, also meine Verwandten mütterlicherseits und meine drei Onkel väterlicherseits.
LA: Wo leben Ihre Eltern und Ihr Bruder?
VP: Zuhause in XXXX in meinem Elternhaus.VP: Zuhause in römisch 40 in meinem Elternhaus.
LA: Wann verließen Sie Ihr Elternhaus letztmals?
VP: Erster Mai heuer.
Nach Hinweis, dass ich erstbefragt angegeben habe, am 25. April das Dorf XXXX letztmals verlassen habe sage ich, ich wurde gefragt, wie lange ich die Ausreise geplant habe. Im April haben die Streitigkeiten begonnen und ich ging dann ab und zu nachhause und ging wieder weg.Nach Hinweis, dass ich erstbefragt angegeben habe, am 25. April das Dorf römisch 40 letztmals verlassen habe sage ich, ich wurde gefragt, wie lange ich die Ausreise geplant habe. Im April haben die Streitigkeiten begonnen und ich ging dann ab und zu nachhause und ging wieder weg.
LA: Wann konkret begannen die Streitigkeiten?
VP: Ca. Anfang April. Genauer weiß ich es nicht.
LA: Und wann begannen Sie mit der Ausreiseplanung?
VP: Einen Monat vor der Ausreise.
LA: Wie viele Tage oder Wochen bestanden die Probleme schon, bevor Sie sich zur Ausreise entschlossen?
VP: Ein bis zwei Tage.
LA: Wenn Sie einen Monat vor der Ausreise beschlossen haben, Indien zu verlassen, dann wäre das ausgehend vom Ausreisetempel 02.05.2017 Anfang April 2017 gewesen.
Was meinten Sie dann in der Erstbefragung mit 25.04.2017, also was war an diesem Datum?
VP: Ich wurde gefragt, ob ich an dem Tag zuhause war und ich bejahte, dass ich an dem Tag zuhause weggegangen bin.
LA: Warum sagen Sie dann also heute, dass Sie Ihr Elternhaus in XXXX am 01.05.2017 verlassen haben?LA: Warum sagen Sie dann also heute, dass Sie Ihr Elternhaus in römisch 40 am 01.05.2017 verlassen haben?
VP: Zuvor ging ich mal daheim weg und kam wieder heim. Am 01.05.2017 verabschiedete ich mich von meinen Eltern und fuhr ich nach Delhi.
LA: Ab wann gingen Sie einmal zuhause weg und kamen wieder heim?
VP: Nach dem Beginn der Streitigkeiten. Das Datum weiß ich nicht. Ich hatte Angst, wenn ich zuhause bin, könnte es ärger werden.
LA: Sie sprechen von den Streitigkeiten, die ca. Anfang April 2017 begannen?
VP: Ja. Das genaue Datum weiß ich nicht.
LA: Haben Sie vor Beginn dieser Schwierigkeiten schon einmal über Flucht nachgedacht?
VP: Nein.
LA: Wo im Konkreten hielten Sie sich ab Beginn der Streitigkeiten auf, wenn Sie nicht in Ihrem Elternhaus waren?
VP: Bei Verwandten und Freunden.
Nachgefragt, im Dorf XXXX.Nachgefragt, im Dorf römisch 40 .
LA: Wie weit liegen XXXX und XXXX auseinander?LA: Wie weit liegen römisch 40 und römisch 40 auseinander?
VP: 20-25 KM.
LA: Wie lange dauerten diese Aufenthalte in XXXX immer, also einige Stunden, Tage, oder Wochen?LA: Wie lange dauerten diese Aufenthalte in römisch 40 immer, also einige Stunden, Tage, oder Wochen?
VP: Ich nächtigte immer dort und bin nachhause gegangen um die Familie zu besuchen.
LA: Wie oft waren Sie, seit Sie in XXXX nächtigten, noch in XXXX zuhause?LA: Wie oft waren Sie, seit Sie in römisch 40 nächtigten, noch in römisch 40 zuhause?
VP: Ich kann es nicht genau sagen, wie oft ich noch daheim schlief, aber das hat nach dem Streit begonnen.
Nachgefragt, wann der Streit begann, kann ich nicht genau sagen.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ich habe die Highschool in XXXX abgeschlossen.VP: Ich habe die Highschool in römisch 40 abgeschlossen.
LA: Zählen Sie bitte alle Ihre bisherigen Arbeitsplätze in Indien chronologisch auf?
VP: Nur auf unserer eigenen Landwirtschaft.
LA: Wo liegt diese Landwirtschaft und wie groß ist Sie?
VP: Ein halbes Killa in XXXX.VP: Ein halbes Killa in römisch 40 .
Befragt nach der Entfernung zu meinem Elternhaus, 1-1,5 KM.
LA: Wann haben Sie das letzte Mal auf dem Land Ihrer Familie gearbeitet?
VP: Erinnere mich nicht.
LA: War das vor oder nach dem Beginn der Schwierigkeiten?
VP: Nach dem Beginn der Streitigkeiten habe ich noch gearbeitet.
LA: Wie lange in etwa, also einige Tage oder Wochen?
VP: Ich kann mich nicht genau erinnern.
LA: Ich frage schon bewusst nach Zeiträumen und nicht nach Daten?
VP: Nach dem Beginn des Problems machte meine Familie mit der Arbeit weiter und ich hörte auf.
LA: Nochmals. Das Problem begann. Sie gingen weiter am Land der Familie arbeiten. Wie viele Tage oder Wochen arbeiteten Sie in Etwa noch?
VP: Gleich am nächsten Tag arbeitete ich nicht mehr.
LA: Was für Arbeiten haben Sie an Ihrem letzten Arbeitstag im Konkreten verrichtet?
VP: Ich habe Weizen geerntet.
LA: Haben Sie die Arbeit dieses Tages noch abgeschlossen, oder abgebrochen?
VP: Ich arbeitete fertig bis zum Abend.
LA: Wie bzw. womit kamen Sie dann nachhause ins Elternhaus an jenem Tag?
VP: Ich fuhr mit dem Scooter heim.
LA: Welchen Glauben praktizieren Sie?
VP: Ich bin Sunnit.
Befragt nach meiner Volksgruppe, Malik.
LA: Gehören die Malik einer Volksgruppe an?
VP: Moslem Teli.
LA: Hatten Sie in Indien jemals Probleme mit dem Gesetz, oder den Behörden?
VP: Nein, hatte ich nie. Ich bin unbescholten.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: Ich bin ledig.
LA: Waren Sie je politisch in irgendeiner Form aktiv?
VP: Es gibt so eine Society von der XXXX Partei und da habe ich mit Jugendlichen etwas gemacht.VP: Es gibt so eine Society von der römisch 40 Partei und da habe ich mit Jugendlichen etwas gemacht.
LA: Wofür steht Society?
VP: Eine Gruppe Dorfbewohner, die Wohltätigkeiten für das Dorf und die Bewohner machen. Z.B. Spitaltransporte, Pflanzen, Sauberkeit usw. Eine Gruppe von Burschen.
Befragt nach meiner konkreten Rolle in dieser Gruppe von Burschen gebe ich an, wir arbeiteten als Gruppe. Wenn es z.B. eine Wahlkampagne von XXXX gab, gingen wir mit. Wie gesagt.Befragt nach meiner konkreten Rolle in dieser Gruppe von Burschen gebe ich an, wir arbeiteten als Gruppe. Wenn es z.B. eine Wahlkampagne von römisch 40 gab, gingen wir mit. Wie gesagt.
LA: Ab wann konkret waren Sie bei dieser Society, also dieser Gruppe von Burschen?
VP: Seit 2016.
Befragt nach dem Monat oder der Jahreszeit 2016, wo ich damit anfing gebe ich an, zu Jahresbeginn 2016.
Anmerkung: 10:20-10:30 Unterbrechung
LA: Wie kamen Sie dazu, ab Jahresbeginn 2016 in dieser Gruppe von Burschen mitzumachen?
VP: Die Burschen stammen aus meiner Nachbarschaft und wir machten gute Sachen zusammen und so dachte ich mir, ich helfe denen auch.
LA: Warum gerade für die XXXX und nicht eine andere Partei?LA: Warum gerade für die römisch 40 und nicht eine andere Partei?
VP: Die hat uns halt gefallen, diese Partei.
LA: Was an dieser Partei hat Ihnen gefallen?
VP: Die war korrekt und hat gute Sachen gemacht.
LA: Erklären Sie mir bitte genauer, was für gute und korrekte Sachen diese Partei macht, die Ihnen gefallen haben?
VP: Zum Beispiel haben die für Bauern und Arbeiter Erleichterungen gemacht. Die Bauern durften die Rechnung der Bewässerungspumpen z.B. nicht zahlen. Wenn man wenig verdient, bekommt man als Arbeiter mit einer blauen Karte Weizen und Getreide billiger oder gratis. Medizin für Arbeiter ist kostenlos. Wenn ein Armer zu ihnen ging, dann haben die ihm geholfen.
LA: Für welche Gruppierung der XXXX machten Sie das?LA: Für welche Gruppierung der römisch 40 machten Sie das?
VP: XXXX regiert im Punjab. Die XXXX ist in der Zentralregierung.VP: römisch 40 regiert im Punjab. Die römisch 40 ist in der Zentralregierung.
LA: Aber welche XXXX, es gibt mehrere XXXX in Indien?LA: Aber welche römisch 40 , es gibt mehrere römisch 40 in Indien?
VP: Es gibt nur eine XXXX. XXXX.VP: Es gibt nur eine römisch 40 . römisch 40 .
LA: Es ist nicht korrekt, dass im Punjab die XXXX regiert?LA: Es ist nicht korrekt, dass im Punjab die römisch 40 regiert?
VP: Doch.
Nach einer Pause: Jetzt ist die Kongresspartei an der macht. Es gab eine Regierung von der XXXX. Dann waren Wahlen. Dann ist der Kongress an der Macht.Nach einer Pause: Jetzt ist die Kongresspartei an der macht. Es gab eine Regierung von der römisch 40 . Dann waren Wahlen. Dann ist der Kongress an der Macht.
LA: Wann war diese Wahl im Punjab?
VP: 2016.
Nach Hinweis darauf, dass die letzte Wahl im Punjab im Februar 2017 war, ich erinnere mich nicht genau.
LA: Seit Anfang 2016 halfen Sie also in dieser Society der XXXX den anderen Burschen aus der Nachbarschaft.LA: Seit Anfang 2016 halfen Sie also in dieser Society der römisch 40 den anderen Burschen aus der Nachbarschaft.
Was genau machten Sie für die Partei?
VP: Eigentlich habe ich in der Partei keine Funktion. Aber wenn wir was brauchten, gingen wir zur XXXX und die halfen uns.VP: Eigentlich habe ich in der Partei keine Funktion. Aber wenn wir was brauchten, gingen wir zur römisch 40 und die halfen uns.
LA: Wenn Sie was z.B. brauchten?
VP: Material für die Reinigung oder eine Genehmigung.
Wenn man Plantagen macht, dann geben die einem Saatgut.
LA: Haben Sie etwas für die Partei gemacht, oder sich Sachen oder Genehmigungen von der Partei geholt, wenn Sie sie brauchten?
VP: Wenn wir z.B. etwas im Dorf gereinigt hätten, dann wäre das im Namen der Partei.
LA: Haben Sie sonst noch etwas für die Partei gemacht, außer Reinigungen?
VP: Nein. Nur Bepflanzung und Reinigung von z.B. Straßen.
LA: In welcher Regelmäßigkeit?
VP: Je nach Bedarf.
LA: Bekamen Sie dafür Geld oder Leistungen?
VP: Nein.
LA: Pflanzten und reinigten Sie z.B. jeden Tag, oder jeden Monat?
VP: 2-3 Mal im Monat.
Nachgefragt, ich bin auch kein eingetragenes Parteimitglied.
LA: Was wissen Sie über die politischen Vorstellungen und den Grundgedanken der XXXX?
VP: Landesentwicklung und Hilfe für Arme. Das ist alles.
LA: Wann haben Sie das letzte Mal etwas gepflanzt oder gereinigt für die Partei?
VP: Erinnere mich nicht.
LA: Hat das Thema Politik etwas mit Ihrer Ausreise zu tun?
VP: Nein.
LA: War es für Sie irgendwie problematisch, dass die XXXX eine XXXX Partei ist?LA: War es für Sie irgendwie problematisch, dass die römisch 40 eine römisch 40 Partei ist?
VP: Nein. Die Partei ist im Punjab und man kann dabei sein, egal von welcher Volksgruppe man ist. Man muss nur indischer Staatsbürger sein.
LA: Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann?
VP: Wegen diesem Streit war ich in Lebensgefahr. Meine Familie riet mir zur Ausreise. Ich bin ausgereist, um mein Leben zu schützen. Ich werde hier bleiben und arbeiten, damit ich von dem Streit fernbleibe.
LA: Mit wem haben Sie konkret Streit?
VP: Leute vom Nachbardorf und andere Partei.
LA: Wer sind diese Leute aus dem Nachbardorf?
VP: Die sind von der anderen Partei und das Dorf heißt XXXX.VP: Die sind von der anderen Partei und das Dorf heißt römisch 40 .
Befragt nach der Entfernung zwischen XXXX und XXXX, eineinhalb KM.Befragt nach der Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 , eineinhalb KM.
LA: Bitte schildern Sie etwas konkreter, wer diese Leute sind, wie sie z.B. heißen und so weiter?
VP: Die Namen der Leute kenne ich nicht. Aber die sind von der Kongresspartei. Die waren eifersüchtig, dass unsere Gruppe vorne ist und wir viel für das Dorf machen. Ja.
LA: Wenn Sie diese Personen nicht namentlich kennen, woher wissen Sie dann, von welcher Partei die sind?
VP: Man hat Fahnen bei Wahlkampagnen und daran erkennt man Leute.
LA: Was trug sich alles zwischen Ihnen und diesen Leuten von der Kongresspartei zu?
VP: Es begann mit einem verbalen Streit. Dann schlugen sie mich. Dann beschimpften wir uns. Ich war alleine und die waren 3-4. Ich habe meine Familie angerufen und die hat mir Medizin für die Verletzungen besorgt. In der Folge sagten sie, ich soll nicht bei so was teilnehmen und daher ausreisen.
LA: Gab es einen oder mehrere solche Streitigkeiten?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie diese 3-4 Leute vorher schon einmal gesehen?
VP: Sicher bin ich nicht. Vielleicht.
LA: Bitte beschreiben Sie die Situation. Also wo waren Sie und was taten Sie gerade, als der Streit mit diesen 3-4 Leuten begann?
VP: Ich war am Weg zu unserem Viehstall. Am Weg kamen 3-4 Personen auf Mopeds und sprachen mich an. Sie sagten, sie wissen, dass ich von dieser Partei bin und ich solle aufpassen. Ich antwortete und so ist die Lage eskaliert.
LA: Und woher wissen Sie, welcher Partei diese Leute angehören?
VP: Die hatten Fahnen und auf den Mopeds. Ich fragte, warum sie mit mir streiten und sie sagten, sie sind von der Kongresspartei.
LA: Waren das nun drei oder vier Menschen?
VP: Vier.
Befragt, warum ich von-bis Zahlen angebe, ich habe jetzt darüber nachgedacht und es waren vier.
LA: Um welche Tageszeit war der Streit?
VP: 15:00-16:00 Uhr.
LA: Was hatten Sie davor an diesem Tag gemacht, an dem der Streit stattfand?
VP: Am Feld gearbeitet.
LA: Die vier Leute haben Sie also geschlagen. Wie ging es weiter?
VP: Ich wurde geschlagen und blutete und wurde verletzt. Dann rief ich meine Familie an und die haben für Spital und Medizin gesorgt. Die Familie sagte, wir sind arm und brauchen nicht zur Polizei und ich soll besser ausreisen.
LA: Sie wurden also geschlagen und verletzt. Wie endete diese Situation?
VP: Ich fiel hin und blutete und sie merkten, sie haben mich genug geschlagen und liefen davon.
LA: Von wo aus riefen Sie dann Ihre Familie an?
VP: Von meinem Telefon.
LA: Wie ging es weiter?
VP: Meine Familie kam, brachte mich zur medizinischen Versorgung. Sie sagten, wir sind arm und können es uns nicht leisten. Ich soll erst einmal bei anderen Freunden und Verwandten bleiben und dann ins Ausland fahren.
LA: Waren Sie im Spital nach den Schlägen?
VP: In der kleinen Pflegestation in unserem Dorf, das ist kein richtiger Arzt oder Spital.
LA: Nach der medizinischen Versorgung, wann verließen Sie das Dorf XXXX?
VP: Am selben Tag in der Nacht. Dann blieb ich bei Verwandten und besuchte mein Elternhaus immer nur.
LA: Gab es noch Vorfälle mit den vier Personen, die Sie geschlagen hatten, bis zu Ihrer Ausreise aus Indien?
VP: Nein.
LA: Was haben Sie unternommen, um die Identität der Täter herauszufinden?
VP: Nichts. Die Familie sagte, ich soll woanders bleiben bei Verwandten. Sie hatten Angst.
LA: Was ist jetzt mit den anderen Burschen aus der Nachbarschaft, die wie Sie diverse Tätigkeiten für die XXXX verrichten?LA: Was ist jetzt mit den anderen Burschen aus der Nachbarschaft, die wie Sie diverse Tätigkeiten für die römisch 40 verrichten?
VP: Ich habe sie nicht mehr getroffen.
Befragt, ob ich die Partei in meinem Dorf um Hilfe ersucht habe, nein. Die Familie war dagegen und wollte nicht, dass wir uns irgendworan beteiligen. Die Eltern hatten Angst.
LA: Wann war dieser Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden?
VP: Datum weiß ich nicht.
Befragt nach einem Zeitpunkt, weiß ich nicht.
Geschätzt einen Monat vor der Ausreise.
LA: Kam es dann in weiterer Folge bei den Besuchen in Ihrem Elternhaus zu irgendwelchen Vorfällen, nachdem Ihre Eltern Sie zu Verwandten geschickt hatten?
VP: Nein.
LA: Vier Ihnen unbekannte Menschen haben Sie einmal geschlagen und daraufhin verließen Sie zunächst Ihr Dorf und in weiterer Folge am 02.05.2017 Ihren Heimatstaat. Warum begaben Sie sich in Indien nicht woanders hin?
VP: Diese Leute wussten, dass ich für die XXXX arbeite. Die hätten mich finden können.VP: Diese Leute wussten, dass ich für die römisch 40 arbeite. Die hätten mich finden können.
Daraufhin sagte die Familie zu mir, sie wollen mit so was nichts zu tun haben. Weil ich schon im Ausland war, solle ich ausreisen.
LA: Es war ja auch kein Geheimnis, dass Sie in XXXX Straßen reinigten und Bepflanzungen für die Partei durchführten?LA: Es war ja auch kein Geheimnis, dass Sie in römisch 40 Straßen reinigten und Bepflanzungen für die Partei durchführten?
VP: Es geht um Stimmen. Vielleicht meinten sie, viele Dorfbewohner stimmen dann für uns. Das könnte Eifersucht gewesen sein.
LA: Anlässlich wovon sollten die Dorfbewohner für irgendwelche Parteien stimmen?
VP: Jeder wählt, wen er gerne hat.
LA: Ihnen zufolge waren Sie aber gar nicht am Wahlkampf beteiligt?
VP: Stimmt.
LA: Bitte erklären Sie mir, weswegen die vier Burschen der Kongresspartei wenige Monate nach der Wahl im Punjab noch um Wählerstimmen fürchten hätten sollen?
VP: Weil die schon etwas Schlimmes gegen die XXXX Partei gehabt hatten und war die Kongresspartei an der Macht.VP: Weil die schon etwas Schlimmes gegen die römisch 40 Partei gehabt hatten und war die Kongresspartei an der Macht.
LA: Eben, es war zu diesem Zeitpunkt gerade frisch gewählt worden im Punjab.
VP: Die hatten vorher schon was gegen uns gehabt. Vielleicht weil sie mich alleine erwischten.
LA: Warum hatten nur Sie und nicht auch andere Burschen das Problem, die mit Ihnen für die XXXX waren?LA: Warum hatten nur Sie und nicht auch andere Burschen das Problem, die mit Ihnen für die römisch 40 waren?
VP: Was soll ich sagen. Ich war alleine unterwegs. Zufall.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben und hatten genug Zeit und Gelegenheit dazu?
VP: Alles ja.
VO: Ich fragte Sie heute, ob das Thema Politik etwas mit Ihrer jetzigen Ausreise zu tun hatte und Sie verneinten. Warum geben Sie nun an, die vier Burschen waren politisch motiviert, weil von der Kongresspartei?
VP: Wenn man in Indien mit wem streiten will, dann kann das auch grundlos anfangen. Die Burschen sind immer gewaltbereit.
LA: Hat Ihr Glaube oder Ihre Volksgruppenangehörigkeit irgendetwas mit Ihrer Flucht zu tun?
VP: Überhaupt nichts.
LA: Gibt es noch irgendwelche weiteren Gründe aus welchen Sie Ihre Heimat verlassen haben bzw. nicht dorthin zurückkehren wollen? Irgendwelche Vorfälle, Beweggründe oder Motive, welche Sie bisher noch nicht angesprochen haben?
VP: Das waren alle meine Gründe.
LA: Theoretisch, was würde im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien geschehen?
VP: Womöglich treffen mich die Burschen wieder, schlagen oder töten mich. Ich bitte hier um Asyl.
LA: Warum verließen Sie gleich das Land und zogen nicht innerhalb Indiens um?
VP: Weil dort Armut ist. Hier ist es besser und es gibt Gesetze und es gefällt mir hier.
LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein, gar nichts.
LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alle Gründe gesagt.
LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?
VP: Ich habe alles verstanden und keine Fragen mehr.
LA: Laut Ihrem Reisepass verfügen Sie über einen Aufenthaltstitel und ein Visum in Kambodscha (Anm.: AT Seite 29, Visum S. 23 gültig - 05.12.2017). Auch besorgten Sie sich ein Visum für Georgien, welches bis zum 15.09.2017 gilt.LA: Laut Ihrem Reisepass verfügen Sie über einen Aufenthaltstitel und ein Visum in Kambodscha Anmerkung, AT Seite 29, Visum S. 23 gültig - 05.12.2017). Auch besorgten Sie sich ein Visum für Georgien, welches bis zum 15.09.2017 gilt.
Weswegen haben Sie diese beantragt und erhalten?
VP: Das hat die Person, die die Schleppung organisiert hat, uns gesagt, weil wir nach Österreich wollten. Alles andere war für uns uninteressant.
VO: Der Aufenthaltstitel für Kambodscha wurde am 26.12.2012 ausgestellt, folglich nicht von Ihrem Schlepper 2017?
VP: Der Schlepper hat das organisiert.
LA: Woher kennen Sie den minderjährigen XXXX, dem die Einreise ins Bundesgebiet zu gestatten war? (Anm.: UMF)LA: Woher kennen Sie den minderjährigen römisch 40 , dem die Einreise ins Bundesgebiet zu gestatten war? Anmerkung, UMF)
VP: Ich kenne ihn vom Herflug. Vorher kannte ich ihn nicht.
LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen abzuweisen.
Sie vermochten mit Ihren Einlassungen die von Ihnen genannten Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates und die Gründe, welche Sie nun von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat abhalten sollen, nicht glaubhaft zu machen.
Es fanden sich in Ihrem heutigen Vorbringen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten, die Sie nicht aufklärten. Insgesamt waren Ihre Schilderungen ausnehmend vage, detailarm und beschränkten Sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung einer "Rahmengeschichte", die außerdem von Ihnen nahezu nicht zeitlich eingeordnet wurde, was dem Verhalten tatsächlich Geflüchteter widerspricht.
Aber selbst wenn man Ihrem unglaubwürdigen Vorbringen zur Bedrohungssituation folgen würde, käme diesem keine Asylrelevanz zu, da es sich um ein Problem mit vier Privatmenschen handeln würde, vor dem der indische Staat Sie auch schützen könnte.
Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Ich bitte Sie um Asyl und bin ein armer Mensch, habe viel Geld bezahlt und habe kein Geld mehr.
Ich habe 11.000,- Euro bezahlt und bin am Ende.
LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach Indien dort mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe drohen könnte.
Anm.: Es wird die Lage in Indien anhand der Länderfeststellungen erörtert - AW war im Heimatland, sowie im Irak und in den VAE berufstätig und hat dort eine Schulbildung absolviert. Es ist nicht davon ausgehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten.Anmerkung, Es wird die Lage in Indien anhand der Länderfeststellungen erörtert - AW war im Heimatland, sowie im Irak und in den VAE berufstätig und hat dort eine Schulbildung absolviert. Es ist nicht davon ausgehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten.
Wollen Sie hierzu etwas angeben?
VP: Dazu will ich nichts sagen.2
Mit Schreiben vom 02.06.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG.Mit Schreiben vom 02.06.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
Mit Fax vom 06.06.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 02.06.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR - Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."Mit Fax vom 06.06.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 02.06.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR - Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Sie brachten als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass Sie circa einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Indien einmal von vier namentlich Unbekannten aus einem Nachbardorf geschlagen worden wären. Die Angreifer hätten dann von Ihnen abgelassen. Sie hätten Ihre Eltern angerufen und wären medizinisch versorgt worden. Ihre Eltern hätten daraufhin sofort gesagt, Sie sollten sich bei Verwandten und Freunden verstecken. In derselben Nacht hätten Sie sich ins ca. 20-25 Kilometer von Ihrem Heimatdorf XXXX entfernte XXXX begeben. In der Folge hätten Sie XXXX noch mehrmals besucht und letztendlich am 02.05.2017 Indien legal via Flugzeug verlassen.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Sie brachten als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass Sie circa einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Indien einmal von vier namentlich Unbekannten aus einem Nachbardorf geschlagen worden wären. Die Angreifer hätten dann von Ihnen abgelassen. Sie hätten Ihre Eltern angerufen und wären medizinisch versorgt worden. Ihre Eltern hätten daraufhin sofort gesagt, Sie sollten sich bei Verwandten und Freunden verstecken. In derselben Nacht hätten Sie sich ins ca. 20-25 Kilometer von Ihrem Heimatdorf römisch 40 entfernte römisch 40 begeben. In der Folge hätten Sie römisch 40 noch mehrmals besucht und letztendlich am 02.05.2017 Indien legal via Flugzeug verlassen.
Aus den folgenden Gründen war dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten:
Anlässlich Ihrer Erstbefragung am 29.05.2017 hatten Sie noch angegeben, Ihr Heimatdorf zuletzt am 25. April 2017 verlassen zu haben. Gegenüber dem BFA gaben Sie am 01.06.2017 jedoch an, aus XXXX zum letzten Mal am 01. Mai 2017 weggegangen zu sein. Erklärend gaben Sie hierzu zunächst erklärend an, erstbefragt gefragt worden zu sein, wie lange Sie Ihre Ausreise geplant hätten. Laut Ihnen am 01.06.2017 weiter hätten die Streitigkeiten, welche Sie zur Flucht getrieben hätten, aber bereits etwa einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Indien begonnen, somit rechnerisch etwa Anfang April 2017. Erneut befragt, was Sie in der Erstbefragung mit 25.04.2017 gemeint hätten führten Sie sinnfremd aus, am 29.05.2017 gefragt worden zu sein, ob Sie am 25.04.2017 zuhause gewesen wären, was Sie bejaht hätten. Von einer logischen Erklärung dieser Widersprüchlichkeit kann demnach keine Rede sein und wurde bereits zu Beginn der Einvernahme Ihre Bereitschaft deutlich, Ihr Vorbringen beliebig abzuändern.Anlässlich Ihrer Erstbefragung am 29.05.2017 hatten Sie noch angegeben, Ihr Heimatdorf zuletzt am 25. April 2017 verlassen zu haben. Gegenüber dem BFA gaben Sie am 01.06.2017 jedoch an, aus römisch 40 zum letzten Mal am 01. Mai 2017 weggegangen zu sein. Erklärend gaben Sie hierzu zunächst erklärend an, erstbefragt gefragt worden zu sein, wie lange Sie Ihre Ausreise geplant hätten. Laut Ihnen am 01.06.2017 weiter hätten die Streitigkeiten, welche Sie zur Flucht getrieben hätten, aber bereits etwa einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Indien begonnen, somit rechnerisch etwa Anfang April 2017. Erneut befragt, was Sie in der Erstbefragung mit 25.04.2017 gemeint hätten führten Sie sinnfremd aus, am 29.05.2017 gefragt worden zu sein, ob Sie am 25.04.2017 zuhause gewesen wären, was Sie bejaht hätten. Von einer logischen Erklärung dieser Widersprüchlichkeit kann demnach keine Rede sein und wurde bereits zu Beginn der Einvernahme Ihre Bereitschaft deutlich, Ihr Vorbringen beliebig abzuändern.
Selbiges galt für Ihren letzten Arbeitstag am Grundstück Ihrer Familie in XXXX. Denn auch diesbezüglich gaben Sie am 01.06.2017 in Ihrer Einvernahme an: "VP: Nach dem Beginn der Streitigkeiten habe ich noch gearbeitet." (siehe S. 7 der Niederschrift vom 01.06.2017), um in weiterer Folge jedoch gegensätzlich anzugeben, dass Sie gleich nach dem Beginn der Streitigkeiten nicht mehr gearbeitet hätten.Selbiges galt für Ihren letzten Arbeitstag am Grundstück Ihrer Familie in römisch 40 . Denn auch diesbezüglich gaben Sie am 01.06.2017 in Ihrer Einvernahme an: "VP: Nach dem Beginn der Streitigkeiten habe ich noch gearbeitet." (siehe S. 7 der Niederschrift vom 01.06.2017), um in weiterer Folge jedoch gegensätzlich anzugeben, dass Sie gleich nach dem Beginn der Streitigkeiten nicht mehr gearbeitet hätten.
Auch wurde der einmalige Vorfall, welcher in der Folge Ihre Flucht aus Indien begründet hätte, von Ihnen äußerst vage und einsilbig dargestellt. Sie nannten zunächst auch noch die Anzahl der Angreifer mit drei bis vier, wohingegen es üblicher Weise einem tatsächlich Geflüchteten sehr wohl erinnerlich sein müsste, wie viele Verfolger ihn angegriffen hätten. Erst im weiteren Verlauf der Amtshandlung konkretisierten Sie die Anzahl der Angreifer auf vier, nachdem Sie laut Ihnen "darüber nachgedacht" hätten. Auch dies ist als klares Anzeichen einer konstruierten Geschichte zu werten.
Unterzieht man Ihre Beschreibung des einmaligen Angriffs von vier Personen aus dem Nachbardorf auf Sie einer eingehenden Betrachtung, so kann man diese Schilderung nur als äußerst vage und oberflächlich bezeichnen. Obwohl dieser Angriff immerhin dazu geführt haben soll, dass Sie sich zur Flucht aus Ihrem Heimatland gezwungen gesehen hätten und Ihre Familie verlassen hätten, blieb Ihre Beschreibung konsequenterweise überaus knapp. Insbesondere fehlten jegliche persönliche Eindrücke, wie diese typischerweise von Personen berichtet werden, die eine besondere Gefahrensituation, in der alle Sinne bis aufs Äußerste angespannt sind, schildern, wie beispielsweise Gerüche, Geräusche, haptische Eindrücke, aufkommende Gefühle, scheinbare Nebensächlichkeiten usw. Ihre Schilderung hingegen beschränkte sich auf die einsilbige Wiedergabe eines reinen Handlungsablaufs, was sich anhand des folgenden Auszuges aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zeigt.
Anhand der zitierten niederschriftlichen Ausführungen zeigt sich eindeutig, dass zahllose Nachfragen durch die Einvernehmende erforderlich waren, um überhaupt Informationen von Ihnen zu erhalten, was im Falle tatsächlich verfolgter Personen zumeist nicht erforderlich ist, da diese in ihrem eigenen Interesse vollständig und lebensnah berichten, was ihnen widerfahren ist.
Obwohl Ihnen mehrfach die Gelegenheit geboten wurde und Sie sogar ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, die Flucht-auslösende Situation detailliert zu schildern, gaben Sie lediglich einsilbige Antworten, wie dem obigen Auszug aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren zu entnehmen ist. Auch dies sind klare und eindeutige Hinweise darauf, dass es sich bei Ihrem Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, welches jeder realen Grundlage entbehrt.
Aber auch einem politischen Motiv für den Angriff auf Sie konnte keinesfalls gefolgt werden, da Ihre nähere Befragung nur ein äußerst dürftiges Wissen zu jener Partei ergab, welche Sie behaupteter Weise unterstützt hätten. Sie gaben, die XXXX-Partei hätte gute Sachen für die Dorfbevölkerung gemacht, was Ihnen gefallen hätte. Deswegen hätten Sie ab etwa Anfang 2016 bei einer Gruppe von Burschen mitgemacht, die im Dorf XXXX Bepflanzungs- und Reinigungsarbeiten im Auftrag der XXXX-Partei erledigt hätten. Sonst hätten Sie nichts für die Partei gemacht und keinerlei Parteiaktivitäten gesetzt. Die Dürftigkeit Ihres politischen Wissens zeigte sich dadurch, dass Sie nicht einmal wussten, wann die letzten Wahlen im Punjab überhaupt stattgefunden hätten und auch meinten, die XXXX-Partei würde auch derzeit noch im Punjab an der Macht sein, wohingegen tatsächlich seit den Wahlen im Februar 2017 die Kongresspartei wieder die politische Mehrheit im Punjab stellt. Als politisch interessiertem Menschen, der noch dazu - wenn auch nur am Rande - eine Partei unterstützt hätte, sollten Sie jedoch zumindest über dieses rudimentäre Wissen zur politischen Landschaft Ihres Herkunftsstaates verfügen.Aber auch einem politischen Motiv für den Angriff auf Sie konnte keinesfalls gefolgt werden, da Ihre nähere Befragung nur ein äußerst dürftiges Wissen zu jener Partei ergab, welche Sie behaupteter Weise unterstützt hätten. Sie gaben, die XXXX-Partei hätte gute Sachen für die Dorfbevölkerung gemacht, was Ihnen gefallen hätte. Deswegen hätten Sie ab etwa Anfang 2016 bei einer Gruppe von Burschen mitgemacht, die im Dorf römisch 40 Bepflanzungs- und Reinigungsarbeiten im Auftrag der XXXX-Partei erledigt hätten. Sonst hätten Sie nichts für die Partei gemacht und keinerlei Parteiaktivitäten gesetzt. Die Dürftigkeit Ihres politischen Wissens zeigte sich dadurch, dass Sie nicht einmal wussten, wann die letzten Wahlen im Punjab überhaupt stattgefunden hätten und auch meinten, die XXXX-Partei würde auch derzeit noch im Punjab an der Macht sein, wohingegen tatsächlich seit den Wahlen im Februar 2017 die Kongresspartei wieder die politische Mehrheit im Punjab stellt. Als politisch interessiertem Menschen, der noch dazu - wenn auch nur am Rande - eine Partei unterstützt hätte, sollten Sie jedoch zumindest über dieses rudimentäre Wissen zur politischen Landschaft Ihres Herkunftsstaates verfügen.
Eindeutig zeigte sich die Tatsachenwidrigkeit der von Ihnen im Verfahren behaupteten Fluchtgründe aber auch dadurch, dass Sie am 01.06.2017 zunächst noch auf die Frage:
"LA: Hat das Thema Politik etwas mit Ihrer Ausreise zu tun?", mit:
"VP: Nein." (siehe S. 10 der Einvernahme, 01.06.2017) antworteten und Sie gegenteilig dazu aber in der Folge behaupteten, die vier Angreifer hätten Sie deswegen geschlagen, weil Sie für die XXXX-Partei Reinigungs- und Pflanzarbeiten in XXXX durchgeführt hätten, da die Angreifer Anhänger der Kongresspartei gewesen wären. Somit wurde auch die eigentliche Grundlage der von Ihnen behaupteten Fluchtgründe, nämlich politische Motive der angeblichen Verfolger, von Ihnen widersprüchlich vorgetragen, was Sie ebenfalls nicht aufklärten."VP: Nein." (siehe S. 10 der Einvernahme, 01.06.2017) antworteten und Sie gegenteilig dazu aber in der Folge behaupteten, die vier Angreifer hätten Sie deswegen geschlagen, weil Sie für die XXXX-Partei Reinigungs- und Pflanzarbeiten in römisch 40 durchgeführt hätten, da die Angreifer Anhänger der Kongresspartei gewesen wären. Somit wurde auch die eigentliche Grundlage der von Ihnen behaupteten Fluchtgründe, nämlich politische Motive der angeblichen Verfolger, von Ihnen widersprüchlich vorgetragen, was Sie ebenfalls nicht aufklärten.
Sofern Sie mutmaßten, die Angreifer hätten sich um Wählerstimmen für die Kongresspartei gesorgt, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass die Wahlen im Punjab zum Zeitpunkt des behaupteten Angriffes auf Ihre Person bereits monatelang zurückgelegen wären.
Auch ist völlig unglaubwürdig, dass Ihre Familie wegen ihrer Armut keine Polizei eingeschaltet hätte, nachdem die vier Unbekannten Sie geschlagen hätten, jedoch Ihre Schleppung zum Preis von elftausend Euro organisiert hätte. Einerseits spricht diese hohe Summe dafür, dass Sie Ihre Herkunftsverhältnisse ärmlicher darstellten, als Sie es tatsächlich sind, andererseits ist aber auch keinesfalls nachvollziehbar, dass Ihre Familie, die zumindest über elftausend Euro, 1/2 Killa Land und ein eigenes Haus verfügte, sich nicht an die Polizei gewendet hätten, um die angeblichen Täter zu ermitteln und den Verbleib des ältesten Sohnes in Indien zu sichern.
Es erscheint aber auch keinesfalls logisch, dass Ihre beiden Elternteile Sie ausschließlich wegen einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung mit vier unbekannten Menschen, die sich als Kongress-Anhänger zu erkennen gegeben hätten, gleich außer Landes geschickt hätten, zumal es vor oder nach dem behaupteten Vorfall zu keinem weiteren Kontakt zwischen Ihnen und den angeblichen Angreifern gekommen wäre und schließlich laut Ihren Darstellungen vom 01.06.2017 die vier behaupteten Täter auch von Ihnen abgelassen hätten, als sie Sie "genug geschlagen" hätten.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität hat. Aus den oben angeführten Gründen, sowie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe war daher zu befinden, dass Sie im Asylverfahren ein tatsachenwidriges Konstrukt vortrugen und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für Sie in Indien tatsächlich real existiert.
Diese Ansicht der Behörde wurde letztlich auch von UNHCR geteilt, was sich aus dessen Schreiben vom heutigen Tag ergibt.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.
Sie waren in der Vergangenheit berufstätig und wären daher in der Lage, nach einer Rückkehr nach Indien Ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten. Sie sind weder schwer krank, sodass Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufstätigkeit gehindert würden, noch ist aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen. Sie verfügen offensichtlich über zahlreiche familiäre Bezugspunkte in der Indien. Sie verbrachten - mit Ausnahme von zwei Arbeitsaufenthalten im Irak und den Vereinigten Arabischen Emiraten - bis Mai 2017 Ihr gesamtes Leben in Indien und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und hat am 28.05.2017 am Flughafen Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Indien leben seine Eltern und sein Bruder.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vergleiche auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur widersprüchlich und vage hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage konkret und widerspruchsfrei anzugeben, wann er sein Heimatdorf verlassen hat und die Probleme begonnen haben sowie ob er nach Beginn der Probleme noch weiter in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet hat. Während der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz am 29.05.2017 zunächst angab, dass er als Angehöriger der XXXX Partei aufgrund seiner politischen Gesinnung politisch verfolgt worden sei, gab dieser am 01.06.2017 hingegen an, dass er kein eingetragenes Parteimitglied sei, er nur Bepflanzungen und Reinigungen z.B. von Straßen für die Partei gemacht habe und das Thema "Politik" mit seiner Ausreise nichts zu tun habe. Weiters konnte der Beschwerdeführer zu den politischen Vorstellungen und Grundgedanken der XXXX Partei befragt lediglich folgendes angeben:Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage konkret und widerspruchsfrei anzugeben, wann er sein Heimatdorf verlassen hat und die Probleme begonnen haben sowie ob er nach Beginn der Probleme noch weiter in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet hat. Während der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz am 29.05.2017 zunächst angab, dass er als Angehöriger der römisch 40 Partei aufgrund seiner politischen Gesinnung politisch verfolgt worden sei, gab dieser am 01.06.2017 hingegen an, dass er kein eingetragenes Parteimitglied sei, er nur Bepflanzungen und Reinigungen z.B. von Straßen für die Partei gemacht habe und das Thema "Politik" mit seiner Ausreise nichts zu tun habe. Weiters konnte der Beschwerdeführer zu den politischen Vorstellungen und Grundgedanken der römisch 40 Partei befragt lediglich folgendes angeben:
"Landesentwicklung und Hilfe für die Armen. Das ist alles." Er war auch nicht in der Lage anzugeben, welche Partei im Punjab an der Macht ist. Es erscheint auch nicht logisch, dass die Eltern den Beschwerdeführer wegen einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung mit vier unbekannten Personen, die sich als Congress Anhänger zu erkennen gegeben hätten, gleich außer Landes geschickt hätten, zumal es vor oder nach dem behaupteten Vorfall zu keinem weiteren Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Angreifern gekommen sei. Weiters ist es auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers die Polizei nicht eingeschaltet hätten, da sie arm seien, jedoch diese in der Lage gewesen seien, 11.000 Euro für den Schlepper auszugeben.
Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, ist zuzustimmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Bruder im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Bruder im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat.
Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W222.2161552.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017