TE Bvwg Beschluss 2017/6/26 W235 2152959-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2017
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Entscheidungsdatum

26.06.2017

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W235 2152959-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, über den Fristsetzungsantrag XXXX StA. Georgien, vom 02.05.2017 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1130772703-161297397, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, über den Fristsetzungsantrag römisch 40 StA. Georgien, vom 02.05.2017 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1130772703-161297397, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Antragstellerin stellte am 26.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags die Niederlande zuständig seien, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der Antragstellerin an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.1.2. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags die Niederlande zuständig seien, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der Antragstellerin an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

1.3. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG beantragte. Die Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2017 ein.1.3. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG beantragte. Die Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2017 ein.

2. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellte die Antragstellerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist (in Form eines Beschlusses) zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sowie den Bund zum Kostenersatz zu verhalten. Begründend machte sie in diesem Antrag im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung nach § 17 BFA-VG nicht entsprochen und über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde entschieden. Fallbezogen lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG aufgrund eines mit der drohenden Überstellung der Antragstellerin einhergehenden Eingriffs in ihre durch Art 8 EMRK geschützten Rechte auf Wahrung ihres Privat- und/oder Familienlebens vor.2. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellte die Antragstellerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist (in Form eines Beschlusses) zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sowie den Bund zum Kostenersatz zu verhalten. Begründend machte sie in diesem Antrag im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung nach Paragraph 17, BFA-VG nicht entsprochen und über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde entschieden. Fallbezogen lägen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aufgrund eines mit der drohenden Überstellung der Antragstellerin einhergehenden Eingriffs in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Wahrung ihres Privat- und/oder Familienlebens vor.

Als Begründung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Rechtsvertreter wörtlich Folgendes an:

"Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Vorliegens der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (wenn also insbesondere anzunehmen ist, dass eine Außerlandesbringung der betroffenen Person "eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde") einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der – wie hier – ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, die aufschiebende Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen."Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Vorliegens der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (wenn also insbesondere anzunehmen ist, dass eine Außerlandesbringung der betroffenen Person "eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde") einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der – wie hier – ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, die aufschiebende Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen.

Kommt das Bundesverwaltungsgericht dieser Verpflichtung nicht nach, kann diese Unterlassung – als Verletzung der Entscheidungspflicht – mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden, weil bei einer drohenden Verletzung insbesondere der durch Art 2, 3 und 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Rechtsanspruch "auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichts (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [der] Beschwerde)" besteht. Im Fristsetzungsantrag ist "glaubhaft zu machen", dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und damit die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 BFA-VG vorliegen (vgl VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz 20 und 21).Kommt das Bundesverwaltungsgericht dieser Verpflichtung nicht nach, kann diese Unterlassung – als Verletzung der Entscheidungspflicht – mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden, weil bei einer drohenden Verletzung insbesondere der durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Rechtsanspruch "auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichts (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [der] Beschwerde)" besteht. Im Fristsetzungsantrag ist "glaubhaft zu machen", dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und damit die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG vorliegen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz 20 und 21).

Fallbezogen liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 BFA-VG aufgrund eines mit der drohenden Überstellung der Antragstellerin einhergehenden Eingriffs in ihre durch Art 8 EMRK geschützten Rechte auf Wahrung ihres Privat- und/oder Familienlebens vor.Fallbezogen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aufgrund eines mit der drohenden Überstellung der Antragstellerin einhergehenden Eingriffs in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Wahrung ihres Privat- und/oder Familienlebens vor.

Die Antragstellerin lebt – wie schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde geltend gemacht – seit mittlerweile circa vierzehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin, der von einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Belgien betroffenen XXXX . Die beiden führten bereits im Herkunftsstaat, in Georgien, ein gemeinsames Familienleben. Dass sie offiziell keinen gemeinsamen Haushalt führten, schadet dieser Beurteilung schon deshalb nicht, weil sie aus Furcht vor Repressalien darauf achten mussten, ihre homosexuelle Orientierung in Georgien nicht nach außen zu tragen. Sie haben ihren Herkunftsstaat gemeinsam aus asylrelevanter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen und sind gemeinsam mittels zweier von der niederländischen Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen-Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und dann weiter nach Österreich eingereist, wo sie die nunmehr zurückgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stellten. In Österreich leben die Antragstellerin und ihre Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt.Die Antragstellerin lebt – wie schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde geltend gemacht – seit mittlerweile circa vierzehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin, der von einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Belgien betroffenen römisch 40 . Die beiden führten bereits im Herkunftsstaat, in Georgien, ein gemeinsames Familienleben. Dass sie offiziell keinen gemeinsamen Haushalt führten, schadet dieser Beurteilung schon deshalb nicht, weil sie aus Furcht vor Repressalien darauf achten mussten, ihre homosexuelle Orientierung in Georgien nicht nach außen zu tragen. Sie haben ihren Herkunftsstaat gemeinsam aus asylrelevanter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen und sind gemeinsam mittels zweier von der niederländischen Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen-Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und dann weiter nach Österreich eingereist, wo sie die nunmehr zurückgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stellten. In Österreich leben die Antragstellerin und ihre Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt.

Es liegt zwischen der Antragstellerin und ihrer Partnerin somit ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor. Die nun angeordnete und beabsichtigte Außerlandesbringung der Antragstellerin in die Niederlande führt zu einer Trennung von ihrer Partnerin, deren Überstellung nach Belgien angeordnet wird. Die Verwaltungsbehörde, das BFA, geht davon aus, dass es an den Zielstaaten dieser Überstellungsentscheidungen, an Belgien und den Niederlanden, gelegen wäre, eine Zusammenführung der Antragstellerin und ihrer Partnerin zu bewirken (vgl Seiten 22 und 29 des bekämpften Bescheids). Damit verkennt das BFA, dass es erst durch seine Überstellungsentscheidungen überhaupt zu einer Trennung der beiden und damit zu einem Eingriff in ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben kommt. Aus der Verpflichtung zur Gewährleistung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens heraus, ist es also an den österreichischen Behörden und Gerichten gelegen, die Zulässigkeit dieses Grundrechtseingriffs zu prüfen. Es geht demnach nicht um eine Verantwortung der niederländischen und belgischen Behörden, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, sondern um die Verpflichtung Österreichs, einen Eingriff in Art 8 EMRK durch die Trennung der Lebensgefährtinnen zu vermeiden bzw auf seine Notwendigkeit im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK zu prüfen.Es liegt zwischen der Antragstellerin und ihrer Partnerin somit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Die nun angeordnete und beabsichtigte Außerlandesbringung der Antragstellerin in die Niederlande führt zu einer Trennung von ihrer Partnerin, deren Überstellung nach Belgien angeordnet wird. Die Verwaltungsbehörde, das BFA, geht davon aus, dass es an den Zielstaaten dieser Überstellungsentscheidungen, an Belgien und den Niederlanden, gelegen wäre, eine Zusammenführung der Antragstellerin und ihrer Partnerin zu bewirken vergleiche Seiten 22 und 29 des bekämpften Bescheids). Damit verkennt das BFA, dass es erst durch seine Überstellungsentscheidungen überhaupt zu einer Trennung der beiden und damit zu einem Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben kommt. Aus der Verpflichtung zur Gewährleistung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens heraus, ist es also an den österreichischen Behörden und Gerichten gelegen, die Zulässigkeit dieses Grundrechtseingriffs zu prüfen. Es geht demnach nicht um eine Verantwortung der niederländischen und belgischen Behörden, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, sondern um die Verpflichtung Österreichs, einen Eingriff in Artikel 8, EMRK durch die Trennung der Lebensgefährtinnen zu vermeiden bzw auf seine Notwendigkeit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen.

Beim gegenständlichen Abwägungsvorgang gemäß Art 8 Abs 2 EMRK und der damit verknüpften Prüfung der Anwendung des Selbsteintrittsklausel des Art 17 Dublin III-VO gilt es zu beachten, dass es im konkreten Fall nicht um die Beurteilung der Zulässigkeit eines (endgültigen) Verbleibs der Antragstellerin und ihrer Lebensgefährtin im Bundesgebiet sondern um Prüfung der Frage geht, in welchem Mitgliedstaat sie den Ausgang ihrer Asylverfahren (vorübergehend) abwarten können, wodurch das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung im Vergleich zum privaten Interesse am (vorübergehenden) Verbleib zurücktritt (vgl dazu insbesondere Hruschka/Maiani, in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Part D, VI, Dublin Regulation, Art 17, Rz 10 mwN sowie [noch zum Anwendungsbereich der Dublin II-VO] Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 [857], der in diesem Zusammenhang von einer "Schmälerung" der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung spricht).Beim gegenständlichen Abwägungsvorgang gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK und der damit verknüpften Prüfung der Anwendung des Selbsteintrittsklausel des Artikel 17, Dublin III-VO gilt es zu beachten, dass es im konkreten Fall nicht um die Beurteilung der Zulässigkeit eines (endgültigen) Verbleibs der Antragstellerin und ihrer Lebensgefährtin im Bundesgebiet sondern um Prüfung der Frage geht, in welchem Mitgliedstaat sie den Ausgang ihrer Asylverfahren (vorübergehend) abwarten können, wodurch das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung im Vergleich zum privaten Interesse am (vorübergehenden) Verbleib zurücktritt vergleiche dazu insbesondere Hruschka/Maiani, in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Part D, römisch sechs, Dublin Regulation, Artikel 17,, Rz 10 mwN sowie [noch zum Anwendungsbereich der Dublin II-VO] Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 [857], der in diesem Zusammenhang von einer "Schmälerung" der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung spricht).

Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ist nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (gemäß Art 17 Dublin III-VO) geboten (vgl etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, oder 17.04.2007, 2006/19/0915 und zur diesbezüglichen, in die selbe Richtung weisenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs etwa VfGH 24.11.2014, E 1091/2014 mwN zur Rsp).Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (gemäß Artikel 17, Dublin III-VO) geboten vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, oder 17.04.2007, 2006/19/0915 und zur diesbezüglichen, in die selbe Richtung weisenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs etwa VfGH 24.11.2014, E 1091 aus 2014, mwN zur Rsp).

Der am Maßstab des Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmende Abwägungsvorgang führt somit zur Unzulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung gegenüber der Antragstellerin, zumal diese seit circa 14 Jahren ein Familienleben mit ihrer Lebensgefährtin führt, zu der – schon im Hinblick auf die gemeinsam Flucht aus ihrem Herkunftsstaat und das Vorbringen in der Beschwerde zur Übernahme pflegerischer Aufgaben der Antragstellerin gegenüber ihrer an Diabetes erkrankten Partnerin – ein enges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Außerlandesbringung der Antragstellerin und ihrer Lebensgefährtin in zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten würde zu einer wohl langfristigen Trennung der beiden führen, zumal sie während des Aufenthalts als Asylsuchende in dem einen Staat keine Möglichkeit hätten, in den jeweiligen anderen Aufenthaltsstaat zu reisen. Es besteht zudem das Risiko, dass es zu unterschiedlichen Statusentscheidungen kommt, wodurch die Zusammenführung der Lebensgefährtinnen verunmöglicht werden könnte.Der am Maßstab des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmende Abwägungsvorgang führt somit zur Unzulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung gegenüber der Antragstellerin, zumal diese seit circa 14 Jahren ein Familienleben mit ihrer Lebensgefährtin führt, zu der – schon im Hinblick auf die gemeinsam Flucht aus ihrem Herkunftsstaat und das Vorbringen in der Beschwerde zur Übernahme pflegerischer Aufgaben der Antragstellerin gegenüber ihrer an Diabetes erkrankten Partnerin – ein enges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Außerlandesbringung der Antragstellerin und ihrer Lebensgefährtin in zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten würde zu einer wohl langfristigen Trennung der beiden führen, zumal sie während des Aufenthalts als Asylsuchende in dem einen Staat keine Möglichkeit hätten, in den jeweiligen anderen Aufenthaltsstaat zu reisen. Es besteht zudem das Risiko, dass es zu unterschiedlichen Statusentscheidungen kommt, wodurch die Zusammenführung der Lebensgefährtinnen verunmöglicht werden könnte.

Auch wenn im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren unionsrechtliche Überlegungen nicht Gegenstand der begehrten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass auch unionsrechtliche Überlegungen der Kohärenz im gegenständlichen Fall gegen die Trennung der Lebensgefährtinnen sprechen, die die selben Gründe für ihre Flucht geltend machten. Der Verwaltungsgerichtshof betonte jüngst (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) unter Hinweis auf die Erwägungsgründe der Dublin III-VO die Intention des Unionsgesetzgebers, mit den Bestimmungen der Dublin III-VO dafür Sorge getragen zu haben, dass Familienangehörige zusammengeführt und ihre Anträge auf internationalen Schutz gemeinsam geprüft werden. Wörtlich hielt er dazu fest:

"Im Übrigen betont schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden." (vgl Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses)"Im Übrigen betont schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden." vergleiche Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses)

Die Intention der Sicherstellung kohärenter Entscheidungen über die Anträge mehrerer Angehöriger auf internationalen Schutz gilt es jedenfalls im Rahmen des Abwägungsvorganges nach Art 8 Abs 2 EMRK zu bedenken, zumal diese Überlegungen bei der Definition des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen sind und daher fraglich ist, ob überhaupt ein öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung der Antragstellerin gegeben ist (das einem privaten Interesse am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüberzustellen wäre).Die Intention der Sicherstellung kohärenter Entscheidungen über die Anträge mehrerer Angehöriger auf internationalen Schutz gilt es jedenfalls im Rahmen des Abwägungsvorganges nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu bedenken, zumal diese Überlegungen bei der Definition des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen sind und daher fraglich ist, ob überhaupt ein öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung der Antragstellerin gegeben ist (das einem privaten Interesse am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüberzustellen wäre).

Es wäre am BFA gelegen gewesen – etwa durch Ergreifung des Rechtsbehelfs der Remonstration – dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin und ihre Lebensgefährtin im Falle der Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in den selben Mitgliedstaat überstellt werden oder aber zur Vermeidung einer Trennung der Lebensgefährtinnen gemäß Art 17 Dublin III-VO den Selbsteintritt in die Verfahren zu erklären."Es wäre am BFA gelegen gewesen – etwa durch Ergreifung des Rechtsbehelfs der Remonstration – dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin und ihre Lebensgefährtin im Falle der Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in den selben Mitgliedstaat überstellt werden oder aber zur Vermeidung einer Trennung der Lebensgefährtinnen gemäß Artikel 17, Dublin III-VO den Selbsteintritt in die Verfahren zu erklären."

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

1.2. Nach § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung angeordnet worden ist, keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.1.2. Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung angeordnet worden ist, keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zuzuwarten.Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zuzuwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 17 Abs. 4 BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 leg. cit. der (späteren) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen.Nach Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, leg. cit. der (späteren) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen.

2.1. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Letzteres erübrigt sich schon deshalb, weil die aufschiebende Wirkung gesetzlich befristet ist und wegfällt, wenn das Verwaltungsgericht keinen gegenteiligen Beschluss fasst. Dementsprechend kann das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Befristung (von einer Woche) auch nicht durch eine besonders rasche Entscheidung dahingehend, keine aufschiebende Wirkung zu gewähren, abkürzen, sondern die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von einer Woche ab Beschwerdevorlage gilt in jedem Fall. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass nach den Vorstellungen des Gesetzes nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen hat und nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Das im BFA-VG vorgesehene Modell ist auch mit den Vorgaben der Dublin III-VO kompatibel. Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO sieht - wie seine Entsprechung im nationalen österreichischen Recht - keine Antragstellung des Asylwerbers vor, sondern geht erkennbar von einer amtswegigen Prüfung aus und stellt diese dem Modell der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auf Antrag im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO gegenüber. Der Hinweis in Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO, wonach die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist, deutet auch klar daraufhin, dass Derartiges im Modell des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO nicht erwartet wird. Somit hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass die Entscheidung des Gerichtes, "ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird" im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO (aus der englischen Sprachfassung der Dublin III-Verordnung: "... shall have taken a decision whether to grant suspensive effect to an appeal or review..."; aus der französischen Sprachfassung der Dublin III-Verordnung: "...aura décidé s’il y a lieu d’accorder un effet suspensif à un recours ou une demande de révision ...") nur für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in förmlicher Weise und begründet zu ergehen hat.Das im BFA-VG vorgesehene Modell ist auch mit den Vorgaben der Dublin III-VO kompatibel. Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO sieht - wie seine Entsprechung im nationalen österreichischen Recht - keine Antragstellung des Asylwerbers vor, sondern geht erkennbar von einer amtswegigen Prüfung aus und stellt diese dem Modell der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auf Antrag im Sinne des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO gegenüber. Der Hinweis in Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO, wonach die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist, deutet auch klar daraufhin, dass Derartiges im Modell des Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO nicht erwartet wird. Somit hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass die Entscheidung des Gerichtes, "ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird" im Sinne des Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO (aus der englischen Sprachfassung der Dublin III-Verordnung: "... shall have taken a decision whether to grant suspensive effect to an appeal or review..."; aus der französischen Sprachfassung der Dublin III-Verordnung: "...aura décidé s’il y a lieu d’accorder un effet suspensif à un recours ou une demande de révision ...") nur für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in förmlicher Weise und begründet zu ergehen hat.

2.2. Ausgehend davon kam der Antragstellerin im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über ihren trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag hatte das Bundesverwaltungsgericht in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung stand (vgl. dazu VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Diese Frist war bei Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, weshalb sich der vorliegende Fristsetzungsantrag als unzulässig erweist. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zl. W235 2152959-1/9E, bereits die (abweisende) Entscheidung in der Hauptsache – im Übrigen innerhalb der Frist des § 21 Abs. 2 BFA-VG - ergangen ist.2.2. Ausgehend davon kam der Antragstellerin im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über ihren trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag hatte das Bundesverwaltungsgericht in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung stand vergleiche dazu VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Diese Frist war bei Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, weshalb sich der vorliegende Fristsetzungsantrag als unzulässig erweist. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, Zl. W235 2152959-1/9E, bereits die (abweisende) Entscheidung in der Hauptsache – im Übrigen innerhalb der Frist des Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG - ergangen ist.

Allerdings bleibt zu ergänzen, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, auch vom Asylwerber mittels Fristsetzungsantrag geltend gemacht werden kann. Eine solche Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil bei drohender Verletzung insbesondere der durch die Art. 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auch ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichts (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) zukommt.Allerdings bleibt zu ergänzen, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, auch vom Asylwerber mittels Fristsetzungsantrag geltend gemacht werden kann. Eine solche Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil bei drohender Verletzung insbesondere der durch die Artikel 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auch ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichts (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) zukommt.

Um allerdings den Erfordernissen des § 38 Abs. 3 VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat die Antragstellerin schon in ihrem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG vorliegt.Um allerdings den Erfordernissen des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat die Antragstellerin schon in ihrem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG vorliegt.

Derartiges kann in einem Dublin-Verfahren überhaupt nur dann gelingen, wenn die Antragstellerin hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und/oder Familienlebens eingreift (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Derartiges kann in einem Dublin-Verfahren überhaupt nur dann gelingen, wenn die Antragstellerin hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und/oder Familienlebens eingreift vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

2.3. Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde und Aktenvorlage hielt die zuständige Einzelrichterin in einem Aktenvermerk fest, aus welchen Gründen im gegenständlichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Auch im – die Hauptsache erledigenden - Erkenntnis vom 08.06.2017 wurde ausführlich begründet ausgeführt, aus welchen Gründen die (bereits erfolgte) Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande keine Verletzung ihrer durch Art. 2, Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Auf die Begründung im erwähnten Erkenntnis wird an dieser Stelle verwiesen. Ungeachtet dessen wird gegenständlich betreffend Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgeführt, dass die Niederlande homosexuellen Partnerschaften gegenüber sehr offen und sehr tolerant sind, sodass die Antragstellerin nach ihrer Überstellung keinerlei Probleme von Seiten der Niederlande aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu befürchten bzw. auch keine Diskriminierungen zu erwarten hat. Die Antragstellerin leidet zwar an einem Hyperventilationssyndrom und an einer posttraumaischen Anpassungsstörung, befand sich jedoch nicht in stationärer Behandlung und ist kein Grund ersichtlich, dass die in Österreich begonnene Behandlung bzw. Therapie in den Niederlanden nicht fortgesetzt werden kann, zumal die allgemeine medizinische Behandlung für Asylwerber in den Niederlanden dieselbe wie jene für niederländische Bürger ist. Asylwerber sind krankenversichert und die medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren gewährleistet. In Zusammenhang mit Art. 8 EMRK wird gegenständlich ausgeführt, dass Österreich weder der zur Führung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständige Staat noch der zur Führung des Asylverfahrens ihrer Partnerin zuständige Staat ist, was sowohl der Antragstellerin als auch ihrer Partnerin im Rahmen ihrer jeweiligen Erstbefragungen mitgeteilt wurde und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnten, in Österreich zu bleiben. Eine durch die Zuständigkeit zwei verschiedener Mitgliedstaaten vorübergehende Trennung der Antragstellerin von ihrer Partnerin ist jedoch zumutbar. Der Kriterienkatalog der Dublin III-VO beinhaltet Möglichkeiten der Familienzusammenführung in Art. 10 und in Art. 11 und ist die Führung beider Asylverfahren in den Niederlanden nach den Bestimmungen der Dublin III-VO möglich und kann der Antragstellerin auch zugemutet werden, den niederländischen Behörden die Sachlage zu erläutern und die Familienzusammenführung mit ihrer Partnerin zu beantragen. Die dadurch bedingte (voraussichtlich ohnehin lediglich vorübergehende) Trennung der Antragstellerin von ihrer Partnerin ist darüber hinaus durchaus als selbst verschuldet zu bezeichnen, da sich die Antragstellerin mit ihrem gültigen niederländischen Visum von Anfang an in die Niederlande hätte begeben können und dort Asyl sowie die Familienzusammenführung mit ihrer Partnerin hätte beantragen können. Da die Niederlande gleichgeschlechtlichen Partnerschaften offen gegenüber stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese eine Familien- oder Lebensgemeinschaft auf heterosexuelle Paare beschränken würden. Auch besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, während der Zeit der Trennung von ihrer Partnerin den Kontakt zu dieser über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was ihr auch zumutbar ist. Darüber hinaus ist noch darauf zu verweisen, wenn Österreich als nicht zuständiger Staat in Fällen wie dem vorliegenden (Zuständigkeit zweier anderer Mitgliedstaaten) seinen Selbsteintritt erklären würde, würde dies die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO vollkommen aushebeln und dazu führen, dass sich Asylwerber den ihnen genehmen Mitgliedstaat aussuchen könnten. Auch würden Asylwerber, die sich rechtsrichtig verhalten – nämlich in den jeweils zuständigen Mitgliedstaaten ihre Asylanträge stellen und von dort aus unter Einbeziehung der dortigen Behörden die Familienzusammenführung beantragen – schlechter gestellt als jene, die – wie die Antragstellerin und ihre Partnerin – in einen dritten, nicht zuständigen Mitgliedstaat einreisen und unter Berufung auf Art. 8 EMRK ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern versuchen, da sich all jene, die sich rechtsrichtig verhalten, den ihnen genehmen Mitgliedstaat eben nicht aussuchen können. Durch die Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande bzw. die Überstellung ihrer Partnerin nach Belgien wird nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Bestimmungen der Dublin III-VO) verhalten hätten und wird die Antragstellerin dadurch lediglich anderen Asylwerbern gleichgestellt, die sich in vergleichbaren Fällen in den zuständigen Mitgliedstaat begeben und dort die Familienzusammenführung beantragen.2.3. Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde und Aktenvorlage hielt die zuständige Einzelrichterin in einem Aktenvermerk fest, aus welchen Gründen im gegenständlichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Auch im – die Hauptsache erledigenden - Erkenntnis vom 08.06.2017 wurde ausführlich begründet ausgeführt, aus welchen Gründen die (bereits erfolgte) Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande keine Verletzung ihrer durch Artikel 2,, Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Auf die Begründung im erwähnten Erkenntnis wird an dieser Stelle verwiesen. Ungeachtet dessen wird gegenständlich betreffend Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass die Niederlande homosexuellen Partnerschaften gegenüber sehr offen und sehr tolerant sind, sodass die Antragstellerin nach ihrer Überstellung keinerlei Probleme von Seiten der Niederlande aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu befürchten bzw. auch keine Diskriminierungen zu erwarten hat. Die Antragstellerin leidet zwar an einem Hyperventilationssyndrom und an einer posttraumaischen Anpassungsstörung, befand sich jedoch nicht in stationärer Behandlung und ist kein Grund ersichtlich, dass die in Österreich begonnene Behandlung bzw. Therapie in den Niederlanden nicht fortgesetzt werden kann, zumal die allgemeine medizinische Behandlung für Asylwerber in den Niederlanden dieselbe wie jene für niederländische Bürger ist. Asylwerber sind krankenversichert und die medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren gewährleistet. In Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK wird gegenständlich ausgeführt, dass Österreich weder der zur Führung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständige Staat noch der zur Führung des Asylverfahrens ihrer Partnerin zuständige Staat ist, was sowohl der Antragstellerin als auch ihrer Partnerin im Rahmen ihrer jeweiligen Erstbefragungen mitgeteilt wurde und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnten, in Österreich zu bleiben. Eine durch die Zuständigkeit zwei verschiedener Mitgliedstaaten vorübergehende Trennung der Antragstellerin von ihrer Partnerin ist jedoch zumutbar. Der Kriterienkatalog der Dublin III-VO beinhaltet Möglichkeiten der Familienzusammenführung in Artikel 10 und in Artikel 11 und ist die Führung beider Asylverfahren in den Niederlanden nach den Bestimmungen der Dublin III-VO möglich und kann der Antragstellerin auch zugemutet werden, den niederländischen Behörden die Sachlage zu erläutern und die Familienzusammenführung mit ihrer Partnerin zu beantragen. Die dadurch bedingte (voraussichtlich ohnehin lediglich vorübergehende) Trennung der Antragstellerin von ihrer Partnerin ist darüber hinaus durchaus als selbst verschuldet zu bezeichnen, da sich die Antragstellerin mit ihrem gültigen niederländischen Visum von Anfang an in die Niederlande hätte begeben können und dort Asyl sowie die Familienzusammenführung mit ihrer Partnerin hätte beantragen können. Da die Niederlande gleichgeschlechtlichen Partnerschaften offen gegenüber stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass diese eine Familien- oder Lebensgemeinschaft auf heterosexuelle Paare beschränken würden. Auch besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, während der Zeit der Trennung von ihrer Partnerin den Kontakt zu dieser über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was ihr auch zumutbar ist. Darüber hinaus ist noch darauf zu verweisen, wenn Österreich als nicht zuständiger Staat in Fällen wie dem vorliegenden (Zuständigkeit zweier anderer Mitgliedstaaten) seinen Selbsteintritt erklären würde, würde dies die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO vollkommen aushebeln und dazu führen, dass sich Asylwerber den ihnen genehmen Mitgliedstaat aussuchen könnten. Auch würden Asylwerber, die sich rechtsrichtig verhalten – nämlich in den jeweils zuständigen Mitgliedstaaten ihre Asylanträge stellen und von dort aus unter Einbeziehung der dortigen Behörden die Familienzusammenführung beantragen – schlechter gestellt als jene, die – wie die Antragstellerin und ihre Partnerin – in einen dritten, nicht zuständigen Mitgliedstaat einreisen und unter Berufung auf Artikel 8, EMRK ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern versuchen, da sich all jene, die sich rechtsrichtig verhalten, den ihnen genehmen Mitgliedstaat eben nicht aussuchen können. Durch die Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande bzw. die Überstellung ihrer Partnerin nach Belgien wird nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Bestimmungen der Dublin III-VO) verhalten hätten und wird die Antragstellerin dadurch lediglich anderen Asylwerbern gleichgestellt, die sich in vergleichbaren Fällen in den zuständigen Mitgliedstaat begeben und dort die Familienzusammenführung beantragen.

2.4. Sohin stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben angeführten Überlegungen fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.4. Sohin stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben angeführten Überlegungen fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde daher Abstand genommen.

Der gegenständliche Fristsetzungsantrag war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2152959.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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