TE Bvwg Beschluss 2017/6/28 W251 2147963-3

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Entscheidungsdatum

28.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG 1950 §71 Abs1
AVG 1950 §71 Abs6
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W251 2147963-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin

1) über den Antrag von XXXX , geboren XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, vom 24.05.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. XXXX , und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages sowie1) über den Antrag von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, vom 24.05.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. römisch 40 , und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages sowie

2) über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. XXXX ,2) über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.05.2017 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.05.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.05.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.05.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 13.01.2017, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt am 23.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.

3. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte und beauftragte den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) am 03.02.2017 mit der Vertretung sowie dem Erheben von Rechtsmitteln und Stellen sämtlicher im Zusammenhang mit dem Verfahren stehender Anträge. Der Beschwerdeführer, vertreten durch VMÖ, brachte am 08.02.2017, per Fax, eine Beschwerde datiert mit 06.02.2017 beim Bundesamt ein.

4. Mit Verspätungsvorhalt vom 24.02.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, vertreten durch VMÖ, mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.

5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch VMÖ, brachte am 13.03.2017 eine Stellungnahme zur Fristversäumung, datiert mit 10.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der Asylbeschied am 23.01.2017 hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Hinterlegungszettel mit Verspätung erhalten. Am 28.01.2017 sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe sein linkes Sprunggelenk verletzt. Er habe am linken Fuß einen Gips bekommen. Er habe sich nur sehr schwer bewegen können und auch nur mithilfe der Stützkrücken gehen können. Der Beschwerdeführer wohne in XXXX . Er habe nicht alleine zur Geschäftsstelle des VMÖ (in Salzburg) fahren können und habe es deswegen versäumt, die Beschwerde innerhalb der Frist einzubringen. Es wurde die "Zweitbehörde" ersuchte dem "Verfahren" stattzugeben.In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der Asylbeschied am 23.01.2017 hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Hinterlegungszettel mit Verspätung erhalten. Am 28.01.2017 sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe sein linkes Sprunggelenk verletzt. Er habe am linken Fuß einen Gips bekommen. Er habe sich nur sehr schwer bewegen können und auch nur mithilfe der Stützkrücken gehen können. Der Beschwerdeführer wohne in römisch 40 . Er habe nicht alleine zur Geschäftsstelle des VMÖ (in Salzburg) fahren können und habe es deswegen versäumt, die Beschwerde innerhalb der Frist einzubringen. Es wurde die "Zweitbehörde" ersuchte dem "Verfahren" stattzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die "Stellungnahme zur Fristversäumung" als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und führte am 12.04.2017, in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters und eines Dolmetschers, eine mündliche Verhandlung durch.

6. Mit Beschluss vom 19.04.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem VMÖ, als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, am 08.05.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 29.05.2017 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, einen mit 24.05.2017 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 6 AVG. Diese Anträge samt Beschwerde sind Gegenstand dieses Verfahrens.7. Am 29.05.2017 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, einen mit 24.05.2017 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG. Diese Anträge samt Beschwerde sind Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer vom VMÖ nicht über die Verspätung der Beschwerde und das rechtliche Institut des Wiedereinsetzungsantrages informiert worden sei. Die Stellungnahme vom 10.03.2017 sei kein Wiedereinsetzungsantrag und habe daher vom Gericht nicht als solcher behandelt werden dürfen. Auch würde die erteilte Vollmacht an den VMÖ nicht das Stellen von Wiedereinsetzungsanträgen umfassen, sodass ein Verschulden das VMÖ ab Behandlung der Stellungnahme als Wiedereinsetzungsantrag dem Beschwerdeführer nicht mehr zurechenbar sei. Das Gericht hätte keinen Verspätungsvorhalt erteilen müssen, sondern ohne Parteigehör und ohne Verspätungsvorhalt die Beschwerde wegen Verspätung sofort zurückweisen müssen. Auch hätte die Ladung für die Verhandlung vom 12.04.2017 direkt dem Beschwerdeführer zugestellt werden müssen und wäre diese mit einer eingehenden Belehrung über das Institut der Wiedereinsetzung zu versehen gewesen, wonach die Stellungnahme an der Verspätung der Beschwerde nichts ändert und der Beschwerdeführer sich an einen Rechtsvertreter oder Rechtsberater wenden möge um einen gut begründeten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Der Beschluss vom 19.04.2017 sei dem Beschwerdeführer am 12.05.2017 übermittelt worden und am Sonntag den 14.05.2017 dem nunmehrigen Rechtsvertreter übermittelt worden. Seit Montag den 15.05.2017 sei für den Beschwerdeführer das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis, an dem ihn kein einen minderen grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe, weggefallen, das ihn daran gehindert habe fristgerecht gegen den Bescheid eine Beschwerde zu erheben.

8. Am 30.05.2017 langte beim Gericht eine mit 29.05.2017 datierte Ergänzung zum Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass ein Verschulden des VMÖ an der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht den Beschwerdeführer treffe. Die erteilte Vollmacht würde sich nur auf die Tätigkeit als Rechtsberater im Sinn des § 52 Abs 2 BFA-VG beschränken und habe keine Rechtsvertretung im allgemeinen Begriffsverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem VMÖ bestanden, sondern lediglich eine Bevollmächtigung im Sinne des "Komplementärmechanismus". Auch habe nur der VMÖ eine Vertretungsvollmacht gehabt und nicht die natürliche Person Mag. T8. Am 30.05.2017 langte beim Gericht eine mit 29.05.2017 datierte Ergänzung zum Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass ein Verschulden des VMÖ an der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht den Beschwerdeführer treffe. Die erteilte Vollmacht würde sich nur auf die Tätigkeit als Rechtsberater im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG beschränken und habe keine Rechtsvertretung im allgemeinen Begriffsverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem VMÖ bestanden, sondern lediglich eine Bevollmächtigung im Sinne des "Komplementärmechanismus". Auch habe nur der VMÖ eine Vertretungsvollmacht gehabt und nicht die natürliche Person Mag. T

XXXX , die die Beschwerde als Mitarbeiterin des VMÖ eingebracht habe. Rechtsberater im Sinne des BFA-VG könne jedoch nur eine natürliche Person sein. Der Begriff der Vertretung durch eine juristische Person sei sachlich zu unterscheiden von einer Vertretung durch eine natürliche Person, weil diese wie im konkreten Fall höhere Sorgfalt walten lassen müssten.römisch 40 , die die Beschwerde als Mitarbeiterin des VMÖ eingebracht habe. Rechtsberater im Sinne des BFA-VG könne jedoch nur eine natürliche Person sein. Der Begriff der Vertretung durch eine juristische Person sei sachlich zu unterscheiden von einer Vertretung durch eine natürliche Person, weil diese wie im konkreten Fall höhere Sorgfalt walten lassen müssten.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2017 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters und eines Dolmetschers durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (vgl Beilage ./I).Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vergleiche Beilage ./I).

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 13.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (vgl Beilage ./II). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann (vgl. Beilage ./II, Seite 4).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 13.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei vergleiche Beilage ./II). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann vergleiche Beilage ./II, Seite 4).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2017 durch einen Postboten persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 23.01.2017 auch persönlich übernommen und den Rückschein unterschrieben (vgl. Beilage ./III; Beilage ./VIII Seite 7).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2017 durch einen Postboten persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 23.01.2017 auch persönlich übernommen und den Rückschein unterschrieben vergleiche Beilage ./III; Beilage ./VIII Seite 7).

Der Beschwerdeführer verständigte umgehend Frau XXXX S XXXX , eine Person seines Vertrauens, über den Erhalt des Bescheides. Diese sagte zu, den Beschwerdeführer am 27.01.2017 persönlich an seinem Wohnort, XXXX , zu besuchen und den Bescheid mit ihm zu besprechen. Am 27.01.2017 besuchte Frau S XXXX den Beschwerdeführer, las den Bescheid und besprach den Inhalt mit dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde 14 Tage beträgt (vgl Beilage ./VIII, Seite 10). Frau S XXXX telefonierte noch am selben Tag mit dem VMÖ und vereinbarte einen Besprechungstermine. Der Mitarbeiter des VMÖ fragte Frau S XXXX am Telefon nach dem genauen Zustelldatum des Bescheides. Frau S XXXX teilte dem Mitarbeiter des VMÖ das Datum der Zustellung mit (vgl. Beilage ./VIII, Seite 12 unten – Seite 13 oben).Der Beschwerdeführer verständigte umgehend Frau römisch 40 S römisch 40 , eine Person seines Vertrauens, über den Erhalt des Bescheides. Diese sagte zu, den Beschwerdeführer am 27.01.2017 persönlich an seinem Wohnort, römisch 40 , zu besuchen und den Bescheid mit ihm zu besprechen. Am 27.01.2017 besuchte Frau S römisch 40 den Beschwerdeführer, las den Bescheid und besprach den Inhalt mit dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde 14 Tage beträgt vergleiche Beilage ./VIII, Seite 10). Frau S römisch 40 telefonierte noch am selben Tag mit dem VMÖ und vereinbarte einen Besprechungstermine. Der Mitarbeiter des VMÖ fragte Frau S römisch 40 am Telefon nach dem genauen Zustelldatum des Bescheides. Frau S römisch 40 teilte dem Mitarbeiter des VMÖ das Datum der Zustellung mit vergleiche Beilage ./VIII, Seite 12 unten – Seite 13 oben).

Am Abend des 27.01.2017, nach dem Telefonat mit dem VMÖ, stürzte der Beschwerdeführer und verletzte sich im Bereich des linken Sprunggelenks am Bein. Der Beschwerdeführer suchte am 28.01.2017, 02:00 Uhr in der Früh, das Klinikum Kardinal Schwarzenberg auf. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Woche, bis zum 03.02.2017, einen Unterschenkelspaltgips (USSG). Der Beschwerdeführer erhielt vom Krankenhaus auch Stützkrücken zum Gehen (vgl. Beilage ./VIII, dort vorgelegte Urkunde ./II). Dem Beschwerdeführer wurde vom medizinischen Personal empfohlen, dass er nicht viel gehen soll (vgl Beilage ./VIII, Seite 8). Frau S XXXX telefonierte erneut mit dem VMÖ. Der Besprechungstermin betreffend den Bescheid wurde auf Freitag den 03.02.2017 verschoben, da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 09:00, noch vor der Besprechung, zur Gipsabnahme bestellt wurde. Frau S XXXX wurde am Telefon vom Mitarbeiter des VMÖ, auf ihre Nachfrage, versichert, dass der Besprechungstermin am 03.02.2017 noch nicht zu spät und noch innerhalb der Beschwerdefrist ist (vgl. Beilage ./VIII, Seite 12). Frau S XXXX organisierte auch, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2017 von einer befreundeten Familie (Anm. S XXXX ) aus XXXX mit dem Auto zum Beratungsgespräch gebracht wurde (vgl. Beilage ./VIII, Seite 13).Am Abend des 27.01.2017, nach dem Telefonat mit dem VMÖ, stürzte der Beschwerdeführer und verletzte sich im Bereich des linken Sprunggelenks am Bein. Der Beschwerdeführer suchte am 28.01.2017, 02:00 Uhr in der Früh, das Klinikum Kardinal Schwarzenberg auf. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Woche, bis zum 03.02.2017, einen Unterschenkelspaltgips (USSG). Der Beschwerdeführer erhielt vom Krankenhaus auch Stützkrücken zum Gehen vergleiche Beilage ./VIII, dort vorgelegte Urkunde ./II). Dem Beschwerdeführer wurde vom medizinischen Personal empfohlen, dass er nicht viel gehen soll vergleiche Beilage ./VIII, Seite 8). Frau S römisch 40 telefonierte erneut mit dem VMÖ. Der Besprechungstermin betreffend den Bescheid wurde auf Freitag den 03.02.2017 verschoben, da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 09:00, noch vor der Besprechung, zur Gipsabnahme bestellt wurde. Frau S römisch 40 wurde am Telefon vom Mitarbeiter des VMÖ, auf ihre Nachfrage, versichert, dass der Besprechungstermin am 03.02.2017 noch nicht zu spät und noch innerhalb der Beschwerdefrist ist vergleiche Beilage ./VIII, Seite 12). Frau S römisch 40 organisierte auch, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2017 von einer befreundeten Familie Anmerkung S römisch 40 ) aus römisch 40 mit dem Auto zum Beratungsgespräch gebracht wurde vergleiche Beilage ./VIII, Seite 13).

Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Herrn XXXX St XXXX mit dem Auto zur Rechtsberatung beim VMÖ gefahren (vgl. Beilage ./VIII, Seite 9). Während der Besprechung war Herr XXXX St XXXX als Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend (vgl. Beilage ./VIII, Seite 13; Beilage ./I). Die Rechtsberatung wurde von einer Mitarbeiterin des VMÖ, Frau Mag. T XXXX , durchgeführt (vgl. Beilage ./VIII, Seite 9). Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2017 eine Vollmacht an den VMÖ unterschrieben und den VMÖ bevollmächtigt und beauftragt in seiner Beschwerdesache tätig zu werden. Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht lautet (Beilage ./V):Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Herrn römisch 40 St römisch 40 mit dem Auto zur Rechtsberatung beim VMÖ gefahren vergleiche Beilage ./VIII, Seite 9). Während der Besprechung war Herr römisch 40 St römisch 40 als Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend vergleiche Beilage ./VIII, Seite 13; Beilage ./I). Die Rechtsberatung wurde von einer Mitarbeiterin des VMÖ, Frau Mag. T römisch 40 , durchgeführt vergleiche Beilage ./VIII, Seite 9). Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2017 eine Vollmacht an den VMÖ unterschrieben und den VMÖ bevollmächtigt und beauftragt in seiner Beschwerdesache tätig zu werden. Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht lautet (Beilage ./V):

"Hiermit bevollmächtige ich

NACHMANE: XXXX Vorname: XXXXNACHMANE: römisch 40 Vorname: römisch 40

Aliasname: ____

Geb. Datum: XXXX StA: AfghanistanGeb. Datum: römisch 40 StA: Afghanistan

IFA-Zahl: XXXXIFA-Zahl: römisch 40

Adresse: XXXXAdresse: römisch 40

Den "Verein Menschenrechte Österreich", Alser Straße 20, 1090 Wien, Fax ( ) mich in den Verfahren gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten. Die Vollmacht bezieht sich auch darauf, mich als gesetzlicher Vertreter von Familienangehörigen im Familienverfahren zu vertreten, Rechtsmittel einzulegen, Rechtsmittelverzicht abzugeben, Rechtsmittel zurückzunehmen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Anträge zu stellen bzw. zu widerrufen, Zustellungen anzunehmen, in alle betreffende Verfahren Einsicht zu nehmen, alle Personen von mir gegenüber bestehenden Verschwiegenheitspflichten zu entbinden und die Bekanntgabe aller auf mich bezughabender gespeicherter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verlangen und überhaupt alles vorzukehren, was für nützlich und notwendig erachtet wird.Den "Verein Menschenrechte Österreich", Alser Straße 20, 1090 Wien, Fax ( ) mich in den Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten. Die Vollmacht bezieht sich auch darauf, mich als gesetzlicher Vertreter von Familienangehörigen im Familienverfahren zu vertreten, Rechtsmittel einzulegen, Rechtsmittelverzicht abzugeben, Rechtsmittel zurückzunehmen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Anträge zu stellen bzw. zu widerrufen, Zustellungen anzunehmen, in alle betreffende Verfahren Einsicht zu nehmen, alle Personen von mir gegenüber bestehenden Verschwiegenheitspflichten zu entbinden und die Bekanntgabe aller auf mich bezughabender gespeicherter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verlangen und überhaupt alles vorzukehren, was für nützlich und notwendig erachtet wird.

Die Vollmacht erlischt mit der Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beendende Erkenntnis oder Beschlusses an mich. Darüber hinaus kann ich die Vollmacht jederzeit schriftlich kündigen. Die Vollmacht wird gegenstandslos, wenn ich durch mein Verhalten eine ordnungsgemäße Vertretung unmöglich mache, etwa indem ich verabsäume, für den Verein zur Fortführung des Verfahrens ausreichend erreichbar zu bleiben."

Frau Mag. T XXXX gab dem Beschwerdeführer gegenüber an, dass der VMÖ die Rechtsvertretung übernimmt und eine Beschwerde einbringen wird. Frau Mag. T XXXX gab auch an, dass sich der Beschwerdeführer keine Sorgen machen brauche und dass sie alles für ihn erledigen werde (vgl. Beilage ./VIII, Seite 9f). Der Beschwerdeführer hat Frau Mag. T XXXX , auf ihre Nachfrage, gesagt, dass er den Bescheid am 23.01.2017 zugestellt erhalten hat (vgl. Beilage ./VIII, Seite 10). Frau Mag. T XXXX hat gegenüber dem Beschwerdeführer und Herrn St XXXX angegeben, dass sie die Beschwerde rechtzeitig einbringen wird (vgl Beilage ./VIII dort vorgelegte Urkunde ./I).Frau Mag. T römisch 40 gab dem Beschwerdeführer gegenüber an, dass der VMÖ die Rechtsvertretung übernimmt und eine Beschwerde einbringen wird. Frau Mag. T römisch 40 gab auch an, dass sich der Beschwerdeführer keine Sorgen machen brauche und dass sie alles für ihn erledigen werde vergleiche Beilage ./VIII, Seite 9f). Der Beschwerdeführer hat Frau Mag. T römisch 40 , auf ihre Nachfrage, gesagt, dass er den Bescheid am 23.01.2017 zugestellt erhalten hat vergleiche Beilage ./VIII, Seite 10). Frau Mag. T römisch 40 hat gegenüber dem Beschwerdeführer und Herrn St römisch 40 angegeben, dass sie die Beschwerde rechtzeitig einbringen wird vergleiche Beilage ./VIII dort vorgelegte Urkunde ./I).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. T XXXX am Montag den 06.02.2017 versucht hat den zuständigen Referenten des BFA telefonisch zu erreichen, um das Zustelldatum des Bescheides zu erfragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. T XXXX die Beschwerde so schnell wie möglich verfasst und eingebracht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es beim Beratungsgespräch vom 03.02.2017 sprachliche Diskrepanzen gegeben hat, die Frau Mag. T XXXX veranlasst hätten, das Zustelldatum beim BFA zu erfragen.Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. T römisch 40 am Montag den 06.02.2017 versucht hat den zuständigen Referenten des BFA telefonisch zu erreichen, um das Zustelldatum des Bescheides zu erfragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. T römisch 40 die Beschwerde so schnell wie möglich verfasst und eingebracht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es beim Beratungsgespräch vom 03.02.2017 sprachliche Diskrepanzen gegeben hat, die Frau Mag. T römisch 40 veranlasst hätten, das Zustelldatum beim BFA zu erfragen.

Frau Mag. T XXXX brachte am Mittwoch den 08.02.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesamt mittels Fax ein (vgl. Beilage ./IV). Dem VMÖ wurde, als Vertreter des Beschwerdeführers, seitens des Gerichts der Verspätungsvorhalt vom 24.02.2017 übermittelt (vgl. Beilage ./VI).Frau Mag. T römisch 40 brachte am Mittwoch den 08.02.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesamt mittels Fax ein vergleiche Beilage ./IV). Dem VMÖ wurde, als Vertreter des Beschwerdeführers, seitens des Gerichts der Verspätungsvorhalt vom 24.02.2017 übermittelt vergleiche Beilage ./VI).

Frau Mag. T XXXX forderte beim Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung vom Krankenhausaufenthalt ab. Diese wurde am 02.03.2017 von Herrn St XXXX für den Beschwerdeführer per Mail an Frau Mag. T XXXX übermittelt (vgl. Beilage ./VIII dort vorgelegte Urkunde ./I). Frau Mag. T XXXX brachte eine Stellungnahme vom 10.03.2017 zur Fristversäumnis beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Beilage ./VII). Diese lautet wie folgt:Frau Mag. T römisch 40 forderte beim Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung vom Krankenhausaufenthalt ab. Diese wurde am 02.03.2017 von Herrn St römisch 40 für den Beschwerdeführer per Mail an Frau Mag. T römisch 40 übermittelt vergleiche Beilage ./VIII dort vorgelegte Urkunde ./I). Frau Mag. T römisch 40 brachte eine Stellungnahme vom 10.03.2017 zur Fristversäumnis beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche Beilage ./VII). Diese lautet wie folgt:

"An das

Bundesverwaltungsgericht

( )

Antragsteller: XXXXAntragsteller: römisch 40

( )

Wegen: I. Stellungnahme zur FristversäumungWegen: römisch eins. Stellungnahme zur Fristversäumung

Der BF hat am 08.02.2016 seine Beschwerde mit Hilfe vom VMÖ weitergeleitet. Der BF hat ein Schreiben vom BVwG am 01.03.2017 erhalten. Er wurde aufgefordert innerhalb von zwei Wochen das Gericht zu informieren, warum die Beschwerde mit Verspätung eingebracht wurde. Sein Asylbescheid wurde am 23.01.2017 hinterlegt. Er hat einen Hinterlegungszettel mit Verspätung erhalten. Am 28.01.2017 ist der Beschwerdeführer gestürzt und hat sein linkes Sprunggelenk verletzt. Er bekam am linken Fuß einen Gips. Er konnte sich sehr schwer bewegen und nur mit Hilfe von Stützkrücken gehen. Der BF wohnt in XXXX . Er konnte nicht alleine zur GS des VMÖ fahren und deswegen versäumte er es, die Beschwerde innerhalb der Frist einzubringen.Der BF hat am 08.02.2016 seine Beschwerde mit Hilfe vom VMÖ weitergeleitet. Der BF hat ein Schreiben vom BVwG am 01.03.2017 erhalten. Er wurde aufgefordert innerhalb von zwei Wochen das Gericht zu informieren, warum die Beschwerde mit Verspätung eingebracht wurde. Sein Asylbescheid wurde am 23.01.2017 hinterlegt. Er hat einen Hinterlegungszettel mit Verspätung erhalten. Am 28.01.2017 ist der Beschwerdeführer gestürzt und hat sein linkes Sprunggelenk verletzt. Er bekam am linken Fuß einen Gips. Er konnte sich sehr schwer bewegen und nur mit Hilfe von Stützkrücken gehen. Der BF wohnt in römisch 40 . Er konnte nicht alleine zur GS des VMÖ fahren und deswegen versäumte er es, die Beschwerde innerhalb der Frist einzubringen.

Aus oben genanten Gründen ersuche ich die Zweitbehörde mein Verfahren stattzugeben.

Salzburg, am 10.03.2017

XXXXrömisch 40

Vertreten durch

Verein Menschenrechte Österreich

Mag. XXXX T XXXX "Mag. römisch 40 T römisch 40 "

Frau Mag. T XXXX hielt vor dem Einbringen der Stellungnahme keine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und informierte diesen auch nicht, dass seitens des Gerichts ein Verspätungsvorhalt übermittelt wurde.Frau Mag. T römisch 40 hielt vor dem Einbringen der Stellungnahme keine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und informierte diesen auch nicht, dass seitens des Gerichts ein Verspätungsvorhalt übermittelt wurde.

Der Beschwerdeführer und Frau S XXXX waren am 06.04.2017 beim VMÖ zur Beratung. Dieser Termin wurde von Frau S XXXX vereinbart, nachdem der Beschwerdeführer ein Schreiben des VMÖ erhielt, in dem drinnen stand, dass er sich mit dem VMÖ in Verbindung setzen soll. Am 06.04.2017 haben der Beschwerdeführer und auch Frau S XXXX das erste Mal erfahren, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (vgl. Beilage ./VIII, Seite 13). Frau Mag. T XXXX war bei dem Termin jedoch nicht anwesend. Die anwesende Mitarbeiterin des VMÖ hielt während des Besprechungstermins auch Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten. Weder die anwesende Mitarbeiterin noch deren Vorgesetzte konnten Frau Mag. T XXXX erreichen. Die anwesende Mitarbeiterin besprach mit dem Beschwerdeführer und Frau S XXXX die Sachlage. Die anwesende Mitarbeiterin sagte zu Frau S XXXX , dass der Besprechungstermin am 03.022017 zwar spät angesetzt war, dass eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sich innerhalb der Frist jedoch ausgehen hätte können (vgl. Beilage ./VIII, Seite 13-14). Der Beschwerdeführer hatte mit 06.04.2017 Kenntnis über die Verspätung der Beschwerde (Protokoll vom 20.06.2017, Seite 7).Der Beschwerdeführer und Frau S römisch 40 waren am 06.04.2017 beim VMÖ zur Beratung. Dieser Termin wurde von Frau S römisch 40 vereinbart, nachdem der Beschwerdeführer ein Schreiben des VMÖ erhielt, in dem drinnen stand, dass er sich mit dem VMÖ in Verbindung setzen soll. Am 06.04.2017 haben der Beschwerdeführer und auch Frau S römisch 40 das erste Mal erfahren, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde vergleiche Beilage ./VIII, Seite 13). Frau Mag. T römisch 40 war bei dem Termin jedoch nicht anwesend. Die anwesende Mitarbeiterin des VMÖ hielt während des Besprechungstermins auch Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten. Weder die anwesende Mitarbeiterin noch deren Vorgesetzte konnten Frau Mag. T römisch 40 erreichen. Die anwesende Mitarbeiterin besprach mit dem Beschwerdeführer und Frau S römisch 40 die Sachlage. Die anwesende Mitarbeiterin sagte zu Frau S römisch 40 , dass der Besprechungstermin am 03.022017 zwar spät angesetzt war, dass eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde sich innerhalb der Frist jedoch ausgehen hätte können vergleiche Beilage ./VIII, Seite 13-14). Der Beschwerdeführer hatte mit 06.04.2017 Kenntnis über die Verspätung der Beschwerde (Protokoll vom 20.06.2017, Seite 7).

Am 12.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer, Frau Mag. D XXXX als Mitarbeiterin des VMÖ und Beschwerdeführervertreterin und ein Dolmetscher teil. Es wurde in der Verhandlung die Zeugin Frau S XXXX einvernommen (vgl. Beilage ./VIII).Am 12.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer, Frau Mag. D römisch 40 als Mitarbeiterin des VMÖ und Beschwerdeführervertreterin und ein Dolmetscher teil. Es wurde in der Verhandlung die Zeugin Frau S römisch 40 einvernommen vergleiche Beilage ./VIII).

Der Akteninhalt zu den Verfahren XXXX -1 (Beschwerdeverfahren) und 2 XXXX -2 (Wiedereinsetzung), insbesondere der Verspätungsvorhalt sowie der Wiedereinsetzungsantrag wurden vom Gericht in der Verhandlung vom 06.04.2017 erläutert, zur Akteneinsicht und mündlichen Verlesung angeboten und bildeten diese den Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführervertreterin nahm in beide Akten Akteneinsicht (vgl Beilage ./VIII, Seite 5-6).Der Akteninhalt zu den Verfahren römisch 40 -1 (Beschwerdeverfahren) und 2 römisch 40 -2 (Wiedereinsetzung), insbesondere der Verspätungsvorhalt sowie der Wiedereinsetzungsantrag wurden vom Gericht in der Verhandlung vom 06.04.2017 erläutert, zur Akteneinsicht und mündlichen Verlesung angeboten und bildeten diese den Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführervertreterin nahm in beide Akten Akteneinsicht vergleiche Beilage ./VIII, Seite 5-6).

Mit Beschluss vom 19.04.2017, dem VMÖ zugestellt am 08.05.2017, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde vom 06.02.2017, welche am 08.02.2017 eingebracht wurde, als verspätet zurückgewiesen (vgl. Beilage ./IX).Mit Beschluss vom 19.04.2017, dem VMÖ zugestellt am 08.05.2017, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde vom 06.02.2017, welche am 08.02.2017 eingebracht wurde, als verspätet zurückgewiesen vergleiche Beilage ./IX).

Der Beschwerdeführer erhielt vom VMÖ am 12.05.2017 den Beschluss vom 19.04.2017 postalisch übermittelt (Protokoll vom 20.06.2017, Seite 7).

Am 29.05.2017 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, einen mit 24.05.2017 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2017 ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages.

Am 30.05.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz eine, mit 29.05.2017 datierte, Ergänzung zum Wiedereinsetzungsantrag ein.

Am 20.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher teilnahmen (Protokoll vom 20.06.2017).

3. Beweiswürdigung:

Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt XXXX -1 (Beschwerdeverfahren), in den Verwaltungsakt XXXX -2 (Wiedereinsetzungsverfahren vom 10.03.2017) und in den Verwaltungsakt XXXX -3 (Wiedereinsetzungsantrag vom 29.05.2017) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 und Einsicht in die in der Verhandlung zum Akt genommenen Urkunden, Beilagen ./I bis ./IX.Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt römisch 40 -1 (Beschwerdeverfahren), in den Verwaltungsakt römisch 40 -2 (Wiedereinsetzungsverfahren vom 10.03.2017) und in den Verwaltungsakt römisch 40 -3 (Wiedereinsetzungsantrag vom 29.05.2017) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 und Einsicht in die in der Verhandlung zum Akt genommenen Urkunden, Beilagen ./I bis ./IX.

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln, deren Echtheit und Richtigkeit nicht substantiiert bestritten wurde sowie auf der Aussage des Beschwerdeführers, die nachvollziehbar und plausibel war. Der im Beschluss vom 19.04.2017 (Beilage ./IX) festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerde-führer in der Verhandlung vom 20.06.2017 nicht bestritten (Protokoll vom 20.06.2017, Seite 5).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.II.) Antrag auf Wiedereinsetzung

1.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeltGemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt

Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein. Ein Ereignis kann eine Partei nur dann an der Einhaltung einer Frist hindern, wenn es vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Das Ereignis muss daher vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein. Ein Ereignis, dass nach Ablauf der Frist auftritt, hat keinen Einfluss mehr auf die Versäumung der Frist und stellt schon deshalb keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0145; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 36).Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein. Ein Ereignis kann eine Partei nur dann an der Einhaltung einer Frist hindern, wenn es vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Das Ereignis muss daher vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein. Ein Ereignis, dass nach Ablauf der Frist auftritt, hat keinen Einfluss mehr auf die Versäumung der Frist und stellt schon deshalb keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0145; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 36).

Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115).

Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH vom 26. 1. 1995, 94/06/0090; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 44). Eine Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Den Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter. Der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz. 22).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH vom 26. 1. 1995, 94/06/0090; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 44). Eine Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Den Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter. Der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz. 22).

Immer dann, wenn ein Fremder einer juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters – wie bei jedem Vertreter – zurechenbar. Ein Fremder ist jedoch nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm frei (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

2. Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages:

Der vom Beschwerdeführer am 24.05.2017 erhobene Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet. Der VMÖ, als Vertreter des Beschwerdeführers, hatte durch Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 24.02.2017 am 01.03.2017 Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer muss sich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen, auch wenn dieser kein Anwalt ist. Immer dann, wenn ein Fremder einer juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters – wie bei jedem Vertreter – zurechenbar (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages hat daher bereits am 01.03.2017 zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer hatte selber spätestens in der Verhandlung vom 06.04.2017 Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde.

Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem Wegfall des behaupteten Hindernisses zu laufen, sohin mit Kenntnis von der Verspätung eines objektiv verspätet gestellten Antrages. Darauf, wann der Wiedereinsetzungswerber von der Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages erfuhr und ob und wann er diesbezüglich belehrt wurde, kommt es nicht an (VwGH vom 04.12.1985, 84/11/0322).

Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher im Mai 2017 bereits verstrichen, sodass der Wiedereinsetzungsantrag vom 24.05.2017 wegen Verspätung zurückzuweisen war.

3. Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber auch aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt. Weder das Behandeln der Stellungnahme zur Fristversäumung als Wiedereinsetzungsantrag, das behauptete Fehlen einer Vollmacht des VMÖ für einen Antrag auf Wiedereinsetzung, das Übermitteln der Ladung für die Tagsatzung vom 12.04.2017 an den VMÖ noch das Unterlassen der Erteilung einer schriftlichen Belehrung über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in der Ladung für den 12.04.2017 stellen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 13.01.2017 dar.

Behandeln der Stellungnahme zur Fristversäumung als Wiedereinsetzungsantrag

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf "zufällige Verbalformen", sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz. 38). Es ist der Behörde (dem Gericht) nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz. 39).Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf "zufällige Verbalformen", sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz. 38). Es ist der Behörde (dem Gericht) nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz. 39).

Die Stellungnahme zur Fristversäumung des Beschwerdeführervertreters ist zwar nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet, es kommt jedoch nicht auf die Bezeichnung des Anbringens sondern auf den Inhalt des Anbringens und auf das daraus erkennbare und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Es lässt sich der Stellungnahme entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Verletzung in der Bewegung eingeschränkt gewesen sei und den Hinterlegungszettel spät erhalten habe, und er es deswegen versäumt hat die Beschwerde innerhalb der Frist einzubringen. Auch wurde die Stellungnahme mit dem Ersuchen verbunden, "die Zweitbehörde möge mein Verfahren stattgeben". Bereits aus diesem Ersuchen, dass als Antrag zu werten ist, ergibt sich, dass die Fortsetzung des Verfahrens angestrebt wird, also eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird. Der "Wunsch" auf sofortige Zurückweisung der Beschwerde kann der Stellungnahme nicht entnommen werden und würde das Gericht mit dieser "Deutung" der Stellungnahme einen ungünstigen Inhalt unterstellen.

Die Stellungnahme vom 10.03.2017 wurde daher richtigerweise vom Gericht als Wiedereinsetzungsantrag behandelt.

Die Stellungnahme zur Fristversäumung ist zudem mit 10.03.2017 datiert und langte am 13.03.2017 bei Gericht ein. Diese erfolgte daher mehr als einen Monat nach Ende der Frist zur Beschwerdeerhebung vom 06.02.2017. Das Behandeln der Stellungnahme zur Fristversäumung als Wiedereinsetzungsantrag ist daher keinesfalls kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist, sodass dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.

Fehlen der Vollmacht des VMÖ für Wiedereinsetzungsanträge:

Gem § 10 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Tauchen darüber Zweifel auf, so sind diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter "Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang bei schriftlicher Vollmacht grundsätzlich der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen (VwGH vom 11.0 5. 2009, 2006/18/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz. 16).Gem Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Tauchen darüber Zweifel auf, so sind diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter "Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang bei schriftlicher Vollmacht grundsätzlich der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen (VwGH vom 11.0 5. 2009, 2006/18/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz. 16).

Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" (eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz. 18).Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" (eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz. 18).

Die gegenständliche Vollmacht umfasst auch das Stellen von Anträgen und alles vorzukehren was notwendig und nützlich ist. Es ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut der Vollmacht, dass der VMÖ auch berechtigt ist sämtliche Anträge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu stellen und alles vorzukehren was nützlich und notwendig ist. Ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls als notwendig und nützlich anzusehen um eine versäumte Frist zu sanieren. Auch ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets in einem so engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren zu sehen, dass von derselben Rechtsangelegenheit auszugehen ist, sodass auch aus diesen Überlegungen der VMÖ jedenfalls berechtigt und bevollmächtigt war einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich daher ein allfälliges Verschulden des Rechtsvertreters, mag dieser auch kein Anwalt sein, zuzurechnen.

Auch legte der Beschwerdeführer nicht dar, weswegen ein Überschreiten der Vollmacht einen Einfluss auf die Versäumung der Frist gehabt haben mag. Auch ein Überschreiten der Vollmacht hätte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist stattgefunden, sodass dies auch aus diesem Grund keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.

Vielmehr bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gehindert war sich an einen Rechtsvertreter bzw. Rechtsberater zu wenden, um einen gut begründeten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Dies stellt jedoch tatsächlich einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (durch das Stellen eines nicht gut begründeten Wiedereinsetzungsantrages) dar. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß § 33 Abs 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt, sodass auch hier kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegtVielmehr bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gehindert war sich an einen Rechtsvertreter bzw. Rechtsberater zu wenden, um einen gut begründeten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Dies stellt jedoch tatsächlich einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (durch das Stellen eines nicht gut begründeten Wiedereinsetzungsantrages) dar. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt, sodass auch hier kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt

Übermitteln der Ladung für die Tagsatzung vom 12.04.2017 an den VMÖ

Wie bereits ausgeführt war der VMÖ bevollmächtigt im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Zudem hat der Beschwerdeführer den VMÖ bevollmächtigt, Zustellungen entgegen zu nehmen. Die Ladung wurde daher richtigerweise dem VMÖ zugestellt. Ein Mitarbeiter des VMÖ sowie der Beschwerdeführer haben an der Tagsatzung vom 12.04.2017 teilgenommen. Gegen eine Vertretung in der Tagsatzung vom 12.04.2017 durch den VMÖ hat sich der Beschwerdeführer nicht ausgesprochen.

Auch liegt die Übermittlung der Ladung für die Tagsatzung vom 06.04.2017 weit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Dieses Ereignis ist daher nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist, sodass dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.

Unterlassen der Erteilung einer schriftlichen Belehrung über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in der Ladung für den 12.04.2017

Die Verfahrensgesetze verpflichten das Gericht nicht, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren, eine derartige Verpflichtung kann auch aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 24.04.2012, 2002/18/0069; VwGH vom 21.03.2017, Ra 2017/12/0010).Die Verfahrensgesetze verpflichten das Gericht nicht, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren, eine derartige Verpflichtung kann auch aus Paragraph 13 a, AVG nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH vom 24.04.2012, 2002/18/0069; VwGH vom 21.03.2017, Ra 2017/12/0010).

Auch hätte eine schriftliche Belehrung in der Ladung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen können. Dieses Ereignis ist daher jedenfalls nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist, sodass dies keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.

Zu A.I) Antrag auf aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs 6 AVGZu A.I) Antrag auf aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG

Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Antrag vom 24.05.2017 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 6 AVG.Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Antrag vom 24.05.2017 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG.

Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alleine § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alleine Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Gemäß § 33 Abs 4. VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung war jedoch weder substantiiert dargelegt noch wurde dieser im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.05.2017 oder in der Ergänzung vom 29.05.2017 oder in der Verhandlung durch Bescheinigungsmittel oder Urkunden glaubhaft gemacht.

Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht statt zu geben.

Zudem entfällt durch eine Beendigung des Wiedereinsetzungsverfahrens (siehe dazu A.II) die Möglichkeit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben (VwGH vom 06.06.2003, 2002/20/0297).

Zu A.III) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.

Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. § 52 FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Paragraph 52, FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.

Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Zustellung erfolgte am 23.01.2017, durch persönliche Übernahme. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 23.01.2017 und endete am 06.02.2017.

Der Beschwerdeführervertreter brachte am 29.05.2017 eine Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unter Punkt A. II. wegen Verspätung zurückgewiesen. Die am 29.05.2017 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls verspätet.Der Beschwerdeführervertreter brachte am 29.05.2017 eine Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unter Punkt A. römisch zwei. wegen Verspätung zurückgewiesen. Die am 29.05.2017 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls verspätet.

Die mit 24.05.2017 datiert und am 29.05.2017 eingebracht Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1).Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Fristablauf, Fristversäumung,
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vertretungsbefugnis, Vollmacht,
Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W251.2147963.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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