TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/28 W190 2162130-1

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Entscheidungsdatum

28.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W190 2162130-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Republik Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2017, Zl. 1156338605/170699796, zu Recht erkannt:Republik Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juni 2017, Zl. 1156338605/170699796, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit §76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 14. Juni 2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und wurde am 14. Juni 2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im 20. Wiener Gemeindebezirk stark alkoholisiert im Haltestellenbereich einer Straßenbahn aufgegriffen.

Nach erfolgter Untersuchung erfolgte die Überstellung in den Arrest und wurde dort bei entsprechender Abklärung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügte, worauf dieser um 02:50 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernals überstellt wurde.Nach erfolgter Untersuchung erfolgte die Überstellung in den Arrest und wurde dort bei entsprechender Abklärung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügte, worauf dieser um 02:50 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernals überstellt wurde.

Im Personenfahndungs- und Personeninformationssystem sowie im kriminalpolizeilichen Aktenindex fanden sich keine Eintragungen. Für den Beschwerdeführer fand sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine aufrechte Registrierung im Zentralen Melderegister. Auch ein EURODAC Abgleich brachte keine Treffer.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme um 12:05 desselben Tages erklärte der Beschwerdeführer vor "sieben bis acht" Monaten mit dem Bus kommend in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Frage, ob er gewusst habe, dass er sich nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen mit gültigem Reisedokument innerhalb diesem aufhalten dürfe, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, davor immer nur drei Monate in Österreich aufhältig und dann auch gemeldet gewesen zu sein. Ihm seien alle seine Sachen und Dokumente gestohlen worden. Er habe selbst zur Botschaft gehen und sich um die "Sachen" kümmern wollen.

Befragt, wo er bis zu seiner Festnahme Unterkunft bezogen habe, führte der Beschwerdeführer aus, der habe gedacht, hier Arbeit zu finden, was er aber nicht geschafft habe. Er sei bei der XXXX in der XXXX (Wien) gemeldet. Wenn er dort laut ZMR nicht gemeldet sei, so erwidere er, dass er sich gemeldet habe. Vor seiner Einreise habe er an konkreter Adresse in Serbien mit seinen Eltern gelebt. Im Bundesgebiet lebten eine Schwester, eine Tante und eine Cousine.Befragt, wo er bis zu seiner Festnahme Unterkunft bezogen habe, führte der Beschwerdeführer aus, der habe gedacht, hier Arbeit zu finden, was er aber nicht geschafft habe. Er sei bei der römisch 40 in der römisch 40 (Wien) gemeldet. Wenn er dort laut ZMR nicht gemeldet sei, so erwidere er, dass er sich gemeldet habe. Vor seiner Einreise habe er an konkreter Adresse in Serbien mit seinen Eltern gelebt. Im Bundesgebiet lebten eine Schwester, eine Tante und eine Cousine.

Befragt, warum er unter diesen Umständen in Österreich nicht bei seinen Familienangehörigen lebe, gab der Beschwerdeführer an, er habe letztes Jahr bei seiner Cousine gewohnt, jetzt lebe er bei der Caritas. Dort und bei einem Freund habe er seine "Sachen".

In Serbien habe er kein festes Einkommen gehabt, deswegen habe er in Österreich Arbeit suchen wollen, aber keine gefunden. Über Barmittel verfüge er nicht. Er habe von Caritas Hilfe bekommen und habe sich über die Caritas neue Papiere besorgen wollen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der vorangeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 um 13:35 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.

Mit dem hier angefochtenen, im Spruch näher bezeichneten, Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage ordnete diese gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung an.Mit dem hier angefochtenen, im Spruch näher bezeichneten, Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage ordnete diese gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung an.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, da dieser sich (bereits) mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalte und zudem über keine Dokumente bzw. kein gültiges Reisedokument verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine aufrechte Meldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er habe zwar angegeben, bei der XXXX in der XXXX (Wien) gemeldet zu sein, eine Eintragung im Zentralen Melderegister gäbe es hierzu aber nicht. Zudem habe er Beschwerdeführer auch angegeben, Sachen bei einem Freund zu haben. Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, an mehreren Orten aufhältig zu sein und darüber hinaus keine Meldung aufweisen könne, so sei er für die Behörde nicht greifbar. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werde.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, da dieser sich (bereits) mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalte und zudem über keine Dokumente bzw. kein gültiges Reisedokument verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine aufrechte Meldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er habe zwar angegeben, bei der römisch 40 in der römisch 40 (Wien) gemeldet zu sein, eine Eintragung im Zentralen Melderegister gäbe es hierzu aber nicht. Zudem habe er Beschwerdeführer auch angegeben, Sachen bei einem Freund zu haben. Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, an mehreren Orten aufhältig zu sein und darüber hinaus keine Meldung aufweisen könne, so sei er für die Behörde nicht greifbar. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werde.

Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe keine begründete Aussicht eine Arbeitsstelle zu finden. Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren besitze der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer habe sich bislang unkooperativ verhalten, indem er sich wissentlich für einen Zeitraum von 7 bis 8 Monaten im Bundesgebiet aufgehalten habe und seinen Aufenthaltsort nicht habe preisgeben wollen bzw. angeben können. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Hier lebten keine verfahrensrelevanten Familienangehörigen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich in Serbien aufhalten.

Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne demnach geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Es sei zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne nicht das Auslangen gefunden werden.Es sei zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht greifbar, da dieser an mehreren Orten aufhältig sei und über keine amtliche Meldung verfüge. Die Behörde gehe davon aus, dass das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit sei sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen beim Beschwerdeführer gegeben seien. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 durch persönliche Übergabe zu gestellt worden.

Am 14. Juni 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Notreisedokuments an die Konsularabteilung der Serbischen Republik in Wien.

Am 19. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer über den Verein Menschenrechte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe ein.

Am 21. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter die gegenständliche Beschwerde ein. Mit dieser macht er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenshilfe geltend.

Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, der BF sei serbischer Staatsangehöriger und mehrmals im Jahr für nicht mehr als 3 Monate in Österreich aufhältig, zumal im Bundesgebiet Verwandte von ihm leben würden. Seine Reisedokumente habe der BF bei seinem aktuellen Besuch verloren.

Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm § 76 Abs 3 FPG liegt nicht vor. Die belangte Behörde würde das Vorliegen von Fluchtgefahr damit begründen, dass der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar sei, da er im zentralen Melderegister nicht aufscheine. Diese Ausführungen basierten aber auf nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen und einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung.Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor. Die belangte Behörde würde das Vorliegen von Fluchtgefahr damit begründen, dass der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar sei, da er im zentralen Melderegister nicht aufscheine. Diese Ausführungen basierten aber auf nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen und einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

Dies treffe insbesondere auf die Feststellung zu, dass der BF für die Behörden nicht greifbar sei. Zwar sei der BF in den letzten Monaten obdachlos gewesen, er sei jedoch, zumeist in der Notschlafstelle XXXX und XXXX aufhältig gewesen. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem Nächtigungsschein der Caritas um keine offizielle Meldung handelt. Die Tatsache, dass der BF den Nächtigungsschein bei sich aufbewahre, lasse darauf schließen, dass dieser irrtümlich von einer offiziellen Meldung ausgegangen sei, dies wer auch in der Einvernahme belegtDies treffe insbesondere auf die Feststellung zu, dass der BF für die Behörden nicht greifbar sei. Zwar sei der BF in den letzten Monaten obdachlos gewesen, er sei jedoch, zumeist in der Notschlafstelle römisch 40 und römisch 40 aufhältig gewesen. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem Nächtigungsschein der Caritas um keine offizielle Meldung handelt. Die Tatsache, dass der BF den Nächtigungsschein bei sich aufbewahre, lasse darauf schließen, dass dieser irrtümlich von einer offiziellen Meldung ausgegangen sei, dies wer auch in der Einvernahme belegt

Obdachlosigkeit bzw. das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes bedeute nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Schubhaft-Entscheidung im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand zugunsten dieser ausdrücklich berücksichtigt, dass der Behörde bekannt gewesen sei, in welchen Obdachloseneinrichtungen sich diese aufhielt (vgl VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091).Obdachlosigkeit bzw. das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes bedeute nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Schubhaft-Entscheidung im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand zugunsten dieser ausdrücklich berücksichtigt, dass der Behörde bekannt gewesen sei, in welchen Obdachloseneinrichtungen sich diese aufhielt vergleiche VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091).

Gerade im Fall des BF wäre es aufgrund des bekannten Aufenthaltsortes problemlos möglich, eine Ladung zu einer Einvernahme mit einer Delegation der serbischen Botschaft durch Exekutivbeamte an den BF aushändigen zu lassen, um seine Reisedokumente ausstellen zu lassen. Die Notwendigkeit der Schubhaft sei daher jedenfalls in Abrede zu stellen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG zu.Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu.

Zur Erreichung des Sicherungszwecks wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung möglich und ausreichend gewesen, im Zuge dieser Meldeverpflichtung hätte auch der Termin mit der serbischen Botschaft organisiert werden können. Der BF wäre jedenfalls wie o.a. für die Behörden greifbar gewesen.

Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Alternativ wäre neben einer periodischen Melde Verpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen habe. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung.Alternativ wäre neben einer periodischen Melde Verpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen habe. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung.

Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gern § 77 Abs 5 FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gern Paragraph 77, Absatz 5, FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Es sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen habe. Festgehalten werden solle auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte (vgl. VwSlg 17953 A/2010, RS 4), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel über den verhängen müssen.Es sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen habe. Festgehalten werden solle auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte vergleiche VwSlg 17953 A/2010, RS 4), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel über den verhängen müssen.

Der BF wäre jedenfalls dazu bereit gewesen, einer periodischen Meldeverpflichtung sowie anderer behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Zum Beweis dessen werde die Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft und seiner Ausreisewilligkeit, verschaffen.

entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Zudem begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen gemäß Aufwandersatzverordnung in konkret verzeichneter Höhe.

Die belangte Behörde legte die bezughabende Verwaltungsakte vor und erstattete am 21. Juni 2017 eine Gegenschrift in welcher sie im Wesentlichen den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhalt wiederholt.

Die Anwendung des gelinderen Mittels wäre nach Prüfung des Sicherungsbedarfes für die Behörde nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, zwecks Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Auch sei von Seiten des Beschwerdeführers aus Eigenem nie der Versuch unternommen, sich neue Dokumente ausstellen zu lassen.

Am 19. Juni 2017 sei der Antrag auf freiwillige Rückkehr eingelangt, welcher am 20. Juni 2017 durch die Direktion genehmigt worden sei. Um die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei nun der Verein Menschenrechte bemüht, und werde die Ausstellung eines solchen durch die serbische Botschaft erfahrungsgemäß zeitnah erfolgen. Im Endergebnis sei sohin nach ha Ansicht jedenfalls Schubhaft anzuordnen gewesen.

Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes in konkret verzeichneter Höhe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX , geb. XXXX , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze identitätsbezeugender Dokumente.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geb. römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze identitätsbezeugender Dokumente.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und wurde von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. Juni 2017 alkoholisiert im 20. Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als sieben Monaten im österreichischen Bundesgebiet, ohne aber im Besitze eines hierfür notwendigen Aufenthaltstitels zu sein.

Der Beschwerdeführer kam zum Zwecke der (illegalen) Erwerbstätigkeit nach Österreich, besitz im österreichischen Bundesgebiet keine eigene oder stete Unterkunft und war nachweislich im April 2017 in einer Unterkunft der XXXX untergebracht.Der Beschwerdeführer kam zum Zwecke der (illegalen) Erwerbstätigkeit nach Österreich, besitz im österreichischen Bundesgebiet keine eigene oder stete Unterkunft und war nachweislich im April 2017 in einer Unterkunft der römisch 40 untergebracht.

Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet von 30. Mai 2014 bis 11. August 2014 sowie von 16. März 2015 bis 5. Juni 2015 polizeiliche Meldungen auf.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich erstmalig am 1. Juli 2016 im Zusammenhang mit einer Straftat erkennungsdienstlich behandelt. Eine polizeiliche Meldung liegt für diesen Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht vor. Auch für den letzten mehr als sieben monatigen Aufenthalt scheint keine polizeiliche Meldung auf.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2017, Zl. 1156338605/170702240, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei und gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer verfügt sohin derzeit keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel und ist dessen Außerlandesbringung angeordnet bzw. dessen Überstellung in die Republik Serbien grundsätzlich zulässig.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2017, Zl. 1156338605/170702240, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer verfügt sohin derzeit keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel und ist dessen Außerlandesbringung angeordnet bzw. dessen Überstellung in die Republik Serbien grundsätzlich zulässig.

Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer zeitgleich übergebenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Juni 2017, 13:35 Uhr, im Stande der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach, eine begründete Aussicht zur möglichen Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist mittellos und in Österreich ohne nennenswertes Vermögen.

Im österreichischen Bundesgebiet leben eine Schwester sowie eine Tante des Beschwerdeführers. Verfahrensrelevante familiäre Beziehungen zu diesen Verwandten bestehen allerdings nicht.

Der Beschwerdeführer hat am 19. Juni 2017 über den Verein Menschenrechte um freiwillige Rückkehrhilfe angesucht und zuvor am 14. Juni 2017 bei der Konsularbteilung der Botschaft der Republik Serbien in Wien die Ausstellung eines Notreisedokumentes beantragt. Ein Heimreisezertifikat wurde bis dato aus gesundheitlichen Gründen (Gesichtsverletzungen, die ein ordnungsgemäßes Foto nicht zu lassen) nicht eingebracht. Ein Überstellungstermin liegt sohin ebenfalls noch nicht vor.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25. April 2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten)Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz welcher bis dato als unerledigt aushaftet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

Im gegenständlichen Fall besteht zwar Sicherungsbedarf; es gibt aber keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden umgehend entziehen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den in Auszügen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 21. Juni 2017 sowie einer Anfragebeantwortung vom 27. Juni 2017.

Die Feststellungen hinsichtlich der Nationale des Beschwerdeführers gründen auf dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung desselben am 1. Juli 2016, zu welchem Zeitpunkt die Identität durch einen Reisepass dargelegt werden konnte.

Die Feststellungen zur Dauer und den Zweck des gegenständlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen sich auf dessen diesbezügliche glaubwürdige Aussagen, jene zu den Meldungen oder sonstigen Aufenhaltes auf Abfragen des Zentralen Melderegisters bzw. das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung am 1. Juli 2016.

Die Feststellungen, wonach für den Beschwerdeführer noch kein Heimreisezertifikat vorliegt, stützen sich auf die Auskunft der belangten Behörde vom 27. Juni 2017.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich vermag das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. Juni 2017 zu treffen. Das seitens des Beschwerdeführers zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester bzw. Tante kein hier verfahrensrelevantes Naheverhältnis bzw. Familienleben besteht, erschließt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt ohne Unterstand und vollkommen mittellos war und selbst ihm gehörige Effekten nicht bei den angeführten Verwandten, sondern vielmehr bei Dritten deponiert hatte.

Die Feststellungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dessen glaubwürdige Aussage sowie den Umstand, dass beim Beschwerdeführer gelegentlich seiner Festnahme keine Barmittel sichergestellt werden konnten und auch sonst keine Hinweise auf das Vorhandensein eines nennenswerten Vermögens vorliegen.

Dass der Beschwerdeführer über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente oder Reisedokumente verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei diesem gelegentlich seiner Festnahme keine sichergestellt werden konnten und keinerlei Hinweise dafür vorliegen, das solche vom Beschwerdeführer an einem bestimmbaren Ort deponiert worden wären.

Die Feststellungen zur Beantragung der freiwilligen Rückkehrhilfe bzw. auf Ausstellung eines Notreisedokumentes gründen auf den in der Verwaltungsakte einliegenden Dokumentenkopien.

Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich im Wesentlichen die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte in welchen die vorangeführten Bescheide vom 14. Juni 2017 einliegen; weiters auf eine Abfrage des zentralen Fremdenregisters.

Der Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Verfahrensstand und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers:

Insbesondere liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass er melderechtliche Bestimmungen ignoriert und sich bewusst auch illegal im Bundesgebiet aufhält, um wenn möglich auch einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerte soziale und keine berufliche Verankerung bzw. steht diesem auch kein Vermögen zur Finanzierung seines täglichen Lebensbedarfes zur Verfügung.

Umgekehrt kann nicht, insbesondere auch nicht aus einem früheren Verhalten ableitbar, festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend der Zugriffsmöglichkeit der Behörden entziehen würde. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines Notreisedokumentes sowie freiwillige Rückkehrhilfe beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seinen melderechtlichen Verpflichtungen allein deswegen nicht nachgekommen ist, um wie die belangte Behörde ins Treffen zu führen können meint, sich im Verborgenen zu halten und dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Die belangte Behörde verkennt auch, wenn sie den gegenwärtigen rechtswidrigen Aufenthalt bzw. den Verstoß gegen Bestimmungen des Meldegesetzes, welche Grundlage des nunmehrigen Verfahrens bilden, (doppelverwertend) als "mangelnde Kooperation" zu qualifizieren können meint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14. Juni 2017:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete diese Fluchtgefahr im gegenständlichen Falle (ohne näheren Hinweis) durch Fettdruckhervorhebung im Text lediglich mit der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet; insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) sowie dem Fehlverhalten in aufenthaltsrechtlichen sowie melderechtlichen Belangen. Eine von ihr zudem ins Treffen geführte mangelnde Kooperationsbereitschaft war für das Bundesverwaltungsgericht wie oben dargelegt nicht zu erkennen. Das Vorhandensein des von der belangten Behörde auf dieser Grundlage festgestellten Sicherungsbedarfes ist wie oben ausgeführt dennoch zu bejahen.Die belangte Behörde begründete diese Fluchtgefahr im gegenständlichen Falle (ohne näheren Hinweis) durch Fettdruckhervorhebung im Text lediglich mit der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet; insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) sowie dem Fehlverhalten in aufenthaltsrechtlichen sowie melderechtlichen Belangen. Eine von ihr zudem ins Treffen geführte mangelnde Kooperationsbereitschaft war für das Bundesverwaltungsgericht wie oben dargelegt nicht zu erkennen. Das Vorhandensein des von der belangten Behörde auf dieser Grundlage festgestellten Sicherungsbedarfes ist wie oben ausgeführt dennoch zu bejahen.

Insofern liegen die oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor und ist aufgrund der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers durchwegs von einem Sicherungsbedarf auszugehen, allerdings kann mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Beschwerdeführer muss nunmehr verstärkt bewusst sein, dass es ihm in der gegenwärtigen Situation nicht freisteht, sich bis zu seiner Abschiebung ohne Meldung und ohne entsprechende Auflagen weiter in Österreich aufzuhalten. Eine Absicht, sich dem Zugriff der Behörden dauerhaft zu entziehen kann allerdings aus seinem bisherigen Verhalten nicht abgeleitet werden. Insofern ist davon auszugehen, dass mit der angeordneten Unterkunftnahme samt (engmaschiger) Meldeverpflichtung das Auslangen zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs gefunden werden kann. Eine Ultima-ratio-Situation ist nicht ersichtlich.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären und zu beheben. Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).

Somit war auch die Anhaltung des Beschwerdeführers seit dem 14. Juni 2017 für rechtswidrig zu erklären.

Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Unbeschadet der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides kommt den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfes auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Geltung zu. Eine Veränderung der den Beschwerdeführer betreffenden persönlichen oder sonstigen maßgeblichen Verhältnisse ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten und wurde eine solche bis Ergehen der vorliegenden Entscheidung weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der belangten Behörde behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt.

Die Anordnung gelinderer Mittel erweist sich aus eben den gleichen wie bereits oben zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen auch weiterhin als geeignet, den Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt somit, dass das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt, weil mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann.

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als nicht notwendig und nicht verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagenDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen

Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen (Kostenersatz)

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z.1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 €Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 €

zuzusprechen war.

Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Zuspruch von Kommissionsgebühren und Barauslagen, solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W190.2162130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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