Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1Spruch
L506 2162509-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie iVm § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 14.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 06.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Bei der Erstbefragung gab der BF im wesentlichen zu seinen Ausreisegründen an, dass er in seiner Heimatstadt von unbekannten Milizmitgliedern persönlich mit dem Tod bedroht worden sei, falls er nicht mit ihnen kämpfe. Aus Angst um sein Leben bzw. da er in Frieden leben wolle, habe der BF seinen Herkunftstaat verlassen.
3. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2016 erklärte der BF, er sei Taxifahrer und sei ihm ab und zu ein ihm unbekanntes Auto der Marke Toyota Crown ohne Kennzeichen aufgefallen und habe ihn angehalten, was sich mehrmals wiederholt habe. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und würden sie ihn andernfalls töten. Dies sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise gewesen. Insgesamt sei er sieben mal angehalten worden. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er zu Hause geblieben und habe seine Familie ihm gesagt, es gebe keine andere Lösung, als das Land zu verlassen, was er am 15.09.2015 getan habe. Er habe die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet. Nach seiner Ausreise habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass sein fünfjähriger Neffe, der im selben Haus gelebt habe, entführt worden sei und man eine hohe Summe an Lösegeld fordere. Es seien dieselben Personen gewesen, die ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Da die finanzielle Lage seiner Familie schlecht gewesen sei, hätte diese das Haus verkauft und die Hälfte des Erlöses den Entführern gegeben und so den Neffen freigekauft; auch die Familie habe daraufhin den Irak verlassen und befinde sich nunmehr auch in Österreich.
4. Das BFA wies mit Bescheid vom 12.12.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das BFA wies mit Bescheid vom 12.12.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Am 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Am 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
In der Begründung wurde seitens des BFA zusammengefast festgehalten, dass aufgrund von Widersprüchen und unwahren Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen diesen kein Glaube geschenkt werde. Der BF habe vorsätztlich versucht, durch falsche Angaben und dem Verschweigen von Tatsachen die Behörde zu täuschen, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen.
Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Rückkehrfall in den Herkunftsstaat Irak dem BF dort die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.
Ebenso sei dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und werde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. sei seine Abschiebung in den Irak zulässig.
5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, GZ: L504 2143477-1/5E
hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. und IV. gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 , § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. und römisch vier. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.01.2017 durch Zustellung in Rechtskraft.
6. Am 12.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
7. Am 12.06.2017 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und erklärte der BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass sich bezüglich seiner Ausreisegründe nichts geändert habe und er nach wie vor dieselben Gründe habe, die er bei seinem ersten Asylantrag geltend gemacht habe; sein Leben sei im Irak in Gefahr, da er von Unbekannten umgebracht werden würde. Es habe sich bezüglich seiner Fluchtgründe nichts geändert. Seine Eltern und Geschwister seien nunmehr auch in Österreich und wolle auch er hier bleiben.
8. Mit 14.06.2017 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF erfolgte am 14.06.2017.8. Mit 14.06.2017 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF erfolgte am 14.06.2017.
9. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2017 in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Seine Eltern und volljährigen Geschwister würden in Österreich leben. Sie würden seit Februar 2017 bis auf seinen Bruder XXXX alle in einem gemeinsamen Haushalt leben. Nur sein Bruder XXXX erhalte staatliche Unterstützung und sei dieser für den Unterhalt der Familie zuständig. Dieser besuche eine Kurs, empfange Sozialhilfe und gehe keiner Arbeit nach.9. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2017 in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Seine Eltern und volljährigen Geschwister würden in Österreich leben. Sie würden seit Februar 2017 bis auf seinen Bruder römisch 40 alle in einem gemeinsamen Haushalt leben. Nur sein Bruder römisch 40 erhalte staatliche Unterstützung und sei dieser für den Unterhalt der Familie zuständig. Dieser besuche eine Kurs, empfange Sozialhilfe und gehe keiner Arbeit nach.
Sie hätten während des ersten Asylverfahrens des BF damals nicht zusammen gewohnt und selber Unterstützung erhalten, was jetzt nicht mehr der Fall sei.
Zur oa. Verfahrensanordnung befragt und über Befragen, was gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, spreche, erklärte der BF, egal, was passiere, er könne keinesfalls in seine Heimat zurückkehren.
Sein Leben sei in großer Gefahr und befinde sich seine gesamte Familie in Österreich und wisse er nicht, wohin er solle.
Seine im Vorverfahren geltend gemachten Gründe seien noch aufrecht. Gefragt, ob sich diesbezüglich etwas geändert habe, führte der BF aus, dass seine im Vorverfahren geltend gemachten Gründe aufrecht seien.
Eine Änderung sei diesbezüglich eingetreten, als seine ganze Familie in Österreich sei und sich die Lage im Irak verschlechtert habe, als die Macht der Milizen größer geworden sei und würden Morde und Entführungen an der Tagesordnung stehen.
Über Befragen erklärte der BF, dass seine Familie bereits im Erstverfahren in Österreich aufhältig gewesen sei und schilderte über Aufforderung zusammengefasst die im Erstverfahren geltend gemachten Ausreisegründe.
Gefragt, warum er er neut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte der BF, er könne auf keinen Fall zurück, seine ganze Familie lebe in Österreich und sei sein Leben in Irak in großer Gefahr.
Über Befragen, ob er zu den länderkundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat eine Stellungnahme abgeben wolle, gab der BF an, die Lage im Irak verschlechtere sich immer und hätten die Menschen dort keinen Wert und sei sein Leben im Irak in großer Gefahr.
Über Vorhalt, dass das neue Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, den neuerlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, und über Befragen, ob er dazu etwas angeben wolle, erklärte der BF, er werde dagegen Berufung einlegen.
Abschließend gab der BF an, sein Leben im Irak sei in großer Gefahr und wisse er nicht, wie die Lage im Irak wirklich sei. Er wisse nicht, zu wem er gehen solle und sei seine ganze Familie hier in Österreich. Die Verfahren der Familienangehörigen seien in Berufung und habe er eine negative Entscheidung erhalten, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag habe stellen müssen.
Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater führte aus, die geänderte Sachlage im Irak lasse eindeutig eine Art. 3 EMRK Verletzung erkennen und habe der BF ohne familiären Rückhalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erwarten.Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater führte aus, die geänderte Sachlage im Irak lasse eindeutig eine Artikel 3, EMRK Verletzung erkennen und habe der BF ohne familiären Rückhalt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erwarten.
Die Verfahren der Eltern und Schwester sowie des Antragstellers seien ohne Verhandlung negativ entschieden worden; bei der Familie des BF sei ein Verfahrenshilfeantrag bewilligt worden und sie im Falle des BF kein solcher gestellt worden, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Verfahrensfehler geltend zu machen.
10. Im Zuge der Einvernahme am 26.06.2017 wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.10. Im Zuge der Einvernahme am 26.06.2017 wurde gem. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet und beurkundet.
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirke, ergeben und auch sonst würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre.
Auch existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und verfüge der BF über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Zu den nunmehrigen Antragsgründen sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien, sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.
Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des BF im Bundesgebiet aufhältig seien und habe der BF selbst angegeben, dass diesbezüglich seit dem Erstverfahren keine Änderungen eingetreten seien. Im Falle des BF liege kein Familienverfahren vor, da dieser volljährig sei.
Zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen getroffen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf die bereits vorgebrachten Ausreisegründe, welche als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, bezogen habe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf die bereits vorgebrachten Ausreisegründe, welche als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, bezogen habe.
Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF und die Rückkehrsituation aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF nicht entscheidungswesentlich geändert.
Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.
In einem erhielt der BF eine Information gem. § 11 Abs. 7 BFA-VG im Zuge der Durchsetzung einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme.In einem erhielt der BF eine Information gem. Paragraph 11, Absatz 7, BFA-VG im Zuge der Durchsetzung einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
12. Mit 28.06.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde dies in der Folge dem BFA bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides.
2.1. Feststellungen
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest, nicht jedoch dessen Identität.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht fest.
Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 01.10.2015 angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am 27.01.2017 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, GZ: L504 2143477-1/5E, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.
Im nunmehr am 12.06.2017 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation im Irak seit Abschluss des Erstverfahrens im Jänner 2017 nicht eingetreten ist.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.
Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 12.06.2017 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
2.2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.
Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche (glaubwürdigen) Neuerung zu entnehmen
Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsberater auch nicht substantiiert behauptet.
Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass die Eltern und erwachsene Geschwister des BF im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind, wobei festzuhalten ist, dass seinem Bruder ( XXXX ) mit Bescheid des BFA vom 22.03.2016 Asyl gewährt wurde und die Verfahren der anderen Familienmitglieder in allen Spruchpunkten negativ beendet wurden.Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass die Eltern und erwachsene Geschwister des BF im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind, wobei festzuhalten ist, dass seinem Bruder ( römisch 40 ) mit Bescheid des BFA vom 22.03.2016 Asyl gewährt wurde und die Verfahren der anderen Familienmitglieder in allen Spruchpunkten negativ beendet wurden.
Das Familienleben des BF im Hinblick auf seine Eltern und Geschwister in Österreich wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017 im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung einer ausführlichen Erörterung unterzogen, wobei auch berücksichtigt wurde, dass einem Bruder des BF ( XXXX ) und dessen Familie der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Festgehalten wurde, dass zu diesem Bruder keine besonders intensive Beziehung bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sodass von einem schützenswerten Familienleben auszugehen wäre.Das Familienleben des BF im Hinblick auf seine Eltern und Geschwister in Österreich wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017 im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung einer ausführlichen Erörterung unterzogen, wobei auch berücksichtigt wurde, dass einem Bruder des BF ( römisch 40 ) und dessen Familie der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Festgehalten wurde, dass zu diesem Bruder keine besonders intensive Beziehung bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sodass von einem schützenswerten Familienleben auszugehen wäre.
Hinsichtlich der anderen Familienmitglieder, mit denen der BF zum damaligen Entscheidungszeitpunkt an einer Meldeadresse gemeldet war, wurde festgehalten, dass deren Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls negativ entschieden worden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden bzw. deren Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt worden sei, weshalb auch in bezug auf diese Familienmitglieder nicht von einem Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden könne.
Zu den im Zuge der Einvernahme vom 26.06.2017 angegebenen Änderungen betreffend der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wonach der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester bei seinem Bruder XXXX leben würde, und dieser für den Unterhalt der gesamten Familie aufkommen würde, da diese keine staatlichen Unterstützungen mehr beziehen würde, hat das BFA zutreffend festgehalten, dass dieser Bruder den Angaben des BF zufolge lediglich Sozialhilfe beziehen und keiner Arbeit nachgehen würde.Zu den im Zuge der Einvernahme vom 26.06.2017 angegebenen Änderungen betreffend der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wonach der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester bei seinem Bruder römisch 40 leben würde, und dieser für den Unterhalt der gesamten Familie aufkommen würde, da diese keine staatlichen Unterstützungen mehr beziehen würde, hat das BFA zutreffend festgehalten, dass dieser Bruder den Angaben des BF zufolge lediglich Sozialhilfe beziehen und keiner Arbeit nachgehen würde.
Aus diesem Grund gehe das BFA davon aus, dass es sich bei der seitens des BF angegebenen Abhängigkeit um keine exzeptionelle finanzielle Abhängigkeit handeln könne, da sich die Unterhaltgewährung für die gesamte Familie nicht mit einem monatlich ausbezahlten Betrag aus der Sozialhilfe vereinbaren lasse. Auch dieser Ausführung des BFA ist zuzustimmen.
Des weiteren handle es sich bei der Person des BF, seinen Eltern und Geschwistern und seinem Bruder XXXX um volljährige Personen, womit das Gewicht der Beziehungen zu relativieren sei, da der Fremde erwachsen sei und der gemeinsame Haushalt mit dem Bruder XXXX erst seit rund vier Monaten bestehe.Des weiteren handle es sich bei der Person des BF, seinen Eltern und Geschwistern und seinem Bruder römisch 40 um volljährige Personen, womit das Gewicht der Beziehungen zu relativieren sei, da der Fremde erwachsen sei und der gemeinsame Haushalt mit dem Bruder römisch 40 erst seit rund vier Monaten bestehe.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten und darauf zu verweisen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Krisenfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten vermögen jedenfalls keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen.Diesen Ausführungen ist beizupflichten und darauf zu verweisen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Krisenfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten vermögen jedenfalls keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen.
Dass die Familie des BF und dieser selbst nunmehr seit vier Monaten bei dem asylberechtigten Bruder des BF, der Sozialhilfe empfängt, wohnt lässt sohin keinen Schluss auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu und ist im übrigen anzumerken, dass sich nach hg. Informationsstand, welcher aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem resultiert, der BF bis 01.05.2017 in staatlicher Grundversorgung befunden hat.
Sonstige Integrationsmerkmale, die in der Person des BF gelegen sind, sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 12a Abs. 2 AsylG idgF:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
----------
-1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,-1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
-2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
-3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde-3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
Abs. 1 Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Absatz eins, Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
Abs. 2 Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Absatz 2, Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.1.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 AsylG gegeben waren.3.1.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG gegeben waren.
3.1.3. Die im Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2017, GZ L504 2143477-1/15E gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am 27.01.2017 in Rechtskraft.3.1.3. Die im Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2017, GZ L504 2143477-1/15E gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am 27.01.2017 in Rechtskraft.
Die Behörde hat im nunmehrigen Verfahen zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat.
Die Behörde zog aus dieser Tatsache und ihrer daraus folgenden Feststellung, dass der Antragsteller das Bundesgebiet seit der ersten Antragstellung nicht verlassen hat, die Schlussfolgerung, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung "nach wie vor aufrecht" sei.
3.1.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR3.1.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist vergleiche ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR
24. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).24. Gesetzgebungsperiode 29 ff; weiters Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.
Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2015 betreten und sich seither in Österreich aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom 26.06.2017 nicht verlassen.Die gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2015 betreten und sich seither in Österreich aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom 26.06.2017 nicht verlassen.
3.1.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am 27.01.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.3.1.5. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am 27.01.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation im Irak ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Irak sprechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2017 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2017 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.
In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG als erfüllt anzusehen.In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als erfüllt anzusehen.
3.1.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.7. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.3.1.7. Da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.
3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.1.8. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L506.2162509.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017