Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W258 1432662-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2017, Zl. IFA: 820689004 / VZ:
170092620, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, den Beschluss:170092620, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, den Beschluss:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 und § 22 Abs 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Fremde (in Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 5.6.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.6.2012 gab der BF u.a. an, er habe Afghanistan vor etwa zwei Monaten verlassen, weil dort Krieg und Armut herrsche, und um in Europa ein besseres Leben zu führen. Politische, religiöse oder ethnische Probleme habe er nicht gehabt.
Auf Grund eines vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Folge kurz als "BFA" bezeichnet) eingeholten medizinischen Gutachtens vom 26.9.2012 ging das BFA von der Volljährigkeit des BF aus.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.1.2013 gab der BF im Wesentlichen an, er sei in Kabul sieben Jahre zur Schule gegangen und habe ein Jahr als Gemüseverkäufer gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in Kabul. Er habe weder von staatlicher noch von privater Seite Probleme gehabt und Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Insbesondere seien der Straßen- und Handverkauf nicht mehr zulässig, weshalb er in Afghanistan nicht mehr arbeiten könne.
Das BFA wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 24.1.2013, AZ 12 06.890-BAG, vollinhaltlich ab und wies den BF nach Afghanistan aus. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht und sei mangels Bedrohung nicht subsidiär schutzberechtig. So könne der BF in Afghanistan auf die Hilfe seiner Verwandtschaft und (in sehr eingeschränktem Maß) diverser Hilfsorganisationen zurückgreifen. Privatleben oder familiäre Gründe ständen einer im öffentlichen Interesse gelegenen Abschiebung nicht entgegen.
Der BF erhob gegen den Bescheid am 24.1.2013 Beschwerde und brachte zu seinen Fluchtgründen vor, Taliban hätten ihn zwar nicht bedroht, ihn aber aufgefordert, Arbeiten an Zeltbauten in der afghanischen Provinz Parwan einzustellen, weil diese Arbeit von Amerikanern bezahlt und dieses Geld daher aus religiösen Gründen verboten sei. Er solle mit den Taliban zusammenarbeiten. Auch sein Onkel väterlicherseits arbeite für Taliban. Da er nicht mit den Taliban zusammengearbeitet habe, fürchte er von den Taliban oder seinem Onkel getötet zu werden.
In der am 17.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der BF ergänzend vor, sein Leben werde von seinem Cousin väterlicherseits bedroht, weil seine Mutter der Glaubensgemeinschaft der Ismaeliten angehöre und er daher kein reiner "Sayed" (Anmerkung des Verfassers: Nachkomme Mohammeds) sei. Er habe dies nicht bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, weil ihm ein Freund geraten hätte, es nicht zu erwähnen. Dies, weil er nicht bereits in seiner ersten Einvernahme von seinen religiösen Problemen gesprochen habe. Überdies habe er den Dolmetscher nicht ausreichend verstanden.
Mit Erkenntnis vom 28.10.2014, AZ W217 1432662-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status als Asyl- und subsidiär Schutzberechtigter rechtskräftig ab. Die mangelnde Zusammenarbeit mit den Taliban sei nicht asylrelevant und die Bedrohung durch den Cousin nicht glaubhaft. So habe der BF sein Fluchtvorbringen ohne glaubhafte Rechtfertigung gesteigert, der Rat des Freundes und die Verständigungsschwierigkeiten seien lediglich Schutzbehauptungen. Der BF sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Erwachsener, der auf Grund der relativen sicheren Lage und familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Kabul keiner Gefahr ausgesetzt sei, die subsidiären Schutz rechtfertige. Privatleben oder familiäre Gründe ständen einer, im öffentlichen Interesse gelegenen, Abschiebung nicht entgegen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid auf und verwies das Verfahren an das BFA zurück
In seiner Einvernahme zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das BFA am 4.8.2015 gab der BF u.a. an, er könne seine nahen Angehörigen seit fünf bis sechs Monaten nicht mehr telefonisch erreichen und wisse nicht, wo sich diese befinden. Seine Eltern hätten im letzten Telefonat über die schlechte Situation in Afghanistan und über eine mögliche Flucht in den Iran oder in die Türkei gesprochen.
Mit Bescheid vom 21.10.2015 sprach das BFA rechtskräftig aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Unter anderem stellte das BFA fest, dass die Eltern und Geschwister des BF (nach wie vor) in Kabul lebten.
Am 18.2.2016 beantragte der BF beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Er habe vor kurzem Kontakt mit einem Zeugen aufnehmen können, der die Beweggründe für seine Flucht bestätigen könne. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag mit Erkenntnis vom 22.3.2016 rechtskräftig im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der BF im Verwaltungsverfahren kein asylrelevantes Vorbringen erstattet und sein Fluchtvorbringen erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesteigert habe. Somit hätte auch die Einvernahme des Zeugen das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft machen und zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Am 23.1.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und brachte in seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag vor, er fürchte auf Grund der bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Familienstreitigkeiten um sein Leben. In der vom BFA am 9.2.2017 durchgeführten Befragung gab der BF als Fluchtgründe familiäre Probleme an. Er habe seinen Onkel mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen, dieser sei bewusstlos zu Boden gefallen, woraufhin der BF geflohen sei. Seit drei bis vier Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan. Überdies leide er seit knapp zwei Jahren an einer psychischen Erkrankung, so leide er unter Schlafstörungen, sei nervös und spreche undeutlich. Zum Beweis seiner psychischen Erkrankung legte der BF eine ärztliche Überweisung vom 26.1.2017 an einen Facharzt für Urologie vor.
Mit mündlich verkündetem Bescheid hob das BFA am 23.1.2017 den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. Der Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Das Fluchtvorbringen entspreche erstens zum Teil dem Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens und sei zweitens nicht glaubhaft, weil der BF auf Grund des mehrmals gesteigerten Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig sei. Eine Gefährdung des BF oder ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF stehe einer Abschiebung nach Afghanistan nicht im Wege.
Das BFA hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 13.2.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheids vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage unverzüglich geprüft und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes grundsätzlich rechtmäßig war. Allerdings hat die Prüfung ergeben, dass die faktische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan fraglich war, weil unklar gewesen war, ob ein Heimreisezertifikat in angemessener Frist ausgestellt werden konnte. Über diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht das BFA am 15.2.2017 fernmündlich informiert und mit E-Mail vom 16.2.2017 die Übermittlung eines Heimreisezertifikats verlangt.
Mit E-Mail vom 23.2.2017 bestätigte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß die faktische Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung und die Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bzw. eines "Laissez Passer", woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dem BFA am selben das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG Tag mit E-Mail bestätigte.Mit E-Mail vom 23.2.2017 bestätigte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß die faktische Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung und die Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bzw. eines "Laissez Passer", woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dem BFA am selben das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG Tag mit E-Mail bestätigte.
Mit E-Mail vom 30.3.2017 hat das BFA das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der BF am 29.3.2017 nach Afghanistan abgeschoben worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Der BF führt den Namen XXXX und ist am spätestens am XXXX geboren. Er ist Afghanischer Staatsbürger, männlich, zwischen 22 und 31 Jahre alt, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist in XXXX, einem Dorf in der Region XXXX, im Distrikt Shaikh Ali in der Provinz Parwan geboren. Mit sechs Jahren ist er nach Kabul übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2012 gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und zwei Brüdern im Stadtteil Dasht-e-Barchi gelebt hat.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am spätestens am römisch 40 geboren. Er ist Afghanischer Staatsbürger, männlich, zwischen 22 und 31 Jahre alt, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist in römisch 40 , einem Dorf in der Region römisch 40 , im Distrikt Shaikh Ali in der Provinz Parwan geboren. Mit sechs Jahren ist er nach Kabul übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2012 gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und zwei Brüdern im Stadtteil Dasht-e-Barchi gelebt hat.
Er hat sieben Jahre eine öffentliche Schule in Kabul besucht und keine Berufsausbildung. Nach seiner Schulzeit hat der BF als Straßenhändler in Afghanistan Gemüse verkauft.
Vom BFA am 9.2.2017 im Bezug auf seinen zweiten Asylantrag zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF erstmals an, er habe seinen Onkel mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen, dieser sei bewusstlos zu Boden gefallen, woraufhin der BF geflohen sei.
Soweit der Fremde familiäre Probleme geltend macht, handelt es sich um einen Sachverhalt, der nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden ist.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Kabul leben (nach wie vor) die Eltern, die Schwester, und zwei Brüder des BF. Er hat in Österreich keine nennenswerten Sozialkontakte.
Dem BF droht bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist gesund.
Der BF hat zwei Deutschkurse besucht, wobei der Besuch des letzten Deutschkurses knapp zweieinhalb Jahre zurückliegt. Er hat zweimal in Österreich ohne Beschäftigungserlaubnis gearbeitet und war spätestens zwischen 9.2.2017 bis zu seiner Abschiebung arbeitslos.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BFA gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind ergeben sich aus einem Vergleich des im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit dem, dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017 und aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht im zur Zl. W119 2006001-1 protokollierten Verfahren in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen, insbesondere den familiären Anknüpfungspunkten des Fremden in Kabul.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf Aussage des BF in seinem ersten Asylverfahren, dem Wiedereinsetzungsverfahren und seinen Angaben in seiner polizeilichen Einvernahme am 23.01.2017 (AS 3). Den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 9.2.2017, wonach er seit etwa zwei Jahren an Schlaf- und Sprechstörungen leide und nervös sei, konnte nicht gefolgt werden. Da der BF seine Fluchtgründe mehrfach geändert und gesteigerten hat, ist die Glaubwürdigkeit des BF generell gering. Der BF konnte auch keinen tauglichen Beweis für sein Vorbringen vorlegen. Die zum Beweis vorgelegte fachärztliche Überweisung (AS 105) erfolgte nicht an einen Psychiater oder Psychotherapeuten sondern an einen Facharzt für Urologie, überdies wird als Diagnose in der Überweisung eine durch Anamnese festgestellte Hodenatrophie durch Andriogenenmissbrauch, eine offenkundig physische Erkrankung, angeführt. Auch ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der BF bei Vorliegen einer Erkrankung erst unmittelbar vor seiner Befragung durch das BFA und nicht bereits wesentlich früher ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Die lediglich anamnetisch, d.h. auf Grund der Angaben des BF, als Diagnose in der Überweisung angegebene Hodenatrophie wurde vom BF trotz seiner entsprechenden Befragung durch das BFA (AS 113) nicht einmal vorgebracht.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Afghanistan gründen sich auf Aussage des BF in seinem ersten Asylverfahren. Den erstmals im Wiedereinsetzungsverfahren vorgebrachten Angaben des BF, wonach er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und sie Afghanistan wohl verlassen habe, konnte nicht gefolgt werden. Da der BF seine Fluchtgründe mehrfach geändert und gesteigerten hat, ist die Glaubwürdigkeit des BF generell gering. Objektive Nachweise für sein Vorbringen konnte der BF nicht vorlegen. Es ist für das erkennende Gericht darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum der Kontakt mit jedem einzelnen der zwölf Familienmitglieder, die noch dazu aus verschiedenen Familienverbänden (Eltern diverse Onkel und Tanten) stammen, vor etwa zweieinhalb Jahren plötzlich abgebrochen sein soll. Selbst im unwahrscheinlichen Falle einer gleichzeitigen Ausreise aller Familienmitglieder wäre zu erwarten, dass sich die Familienmitglieder im Anschluss beim BF gemeldet hätten.
Die Feststellung zur Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gründet auf den Angaben des BF in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt."
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-4. [...]
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) - (6) [...]"
§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der
Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) [...]"
3.2 Zur Anwendbarkeit des § 12a Abs 2 AsylG 20053.2 Zur Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs. 1 leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs. 1 leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist den Fällen des Absatz eins, leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Absatz eins, leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.
Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen:Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen:
3.2.1 Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1)
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen.
3.2.2 Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache (Z2)
Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005).Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).
Soweit der BF zum Folgeantrag (erstmals) angab, dass er seinen Onkel mit einem Schlag auf den Kopf mit einer Stange bewusstlos geschlagen habe und deswegen verfolgt sei, macht er ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht waren. Die Lage im Herkunftsstaat und die familiäre Situation des BF hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert (vgl dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).Soweit der BF zum Folgeantrag (erstmals) angab, dass er seinen Onkel mit einem Schlag auf den Kopf mit einer Stange bewusstlos geschlagen habe und deswegen verfolgt sei, macht er ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht waren. Die Lage im Herkunftsstaat und die familiäre Situation des BF hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
3.2.3 Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z3)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Bereits im ersten Verfahren hat das BFA rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt sei.
Auch im gegenständlichen Verfahren konnte keine Feststellungen getroffen werden, die gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen:
3.2.3.1 Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK3.2.3.1 Eingriff in die Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).
Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht.Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht.
Auch der (gute) Gesundheitszustand des BF steht einer Abschiebung nach Afghanistan nicht entgegen.
3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK
Der BF ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt. Der Fremde führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte (vgl dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.Der BF ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt. Der Fremde führt daher in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte vergleiche dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK.
Dementsprechend stellt die Abschiebung des BF nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Dementsprechend stellt die Abschiebung des BF nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W258.1432662.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017