TE Bvwg Beschluss 2017/7/3 W226 1435790-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2017
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Entscheidungsdatum

03.07.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W226 1435786-4/3E

W226 1435787-4/3E

W226 1435788-4/3E

W226 1435789-4/3E

W226 1435790-4/3E

W226 1435791-4/3E

W226 1435792-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den jeweils mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, 1.) Zl. 820904809-170570220, 2.) Zl. 820904907-170570157, 3.) Zl. 820905000-170570289, 4.) Zl. 820905109-170570297, 5.) Zl. 820905207-170570275 6.) 820905305-170570254 und 7.) 821067510-170570335 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den jeweils mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, 1.) Zl. 820904809-170570220, 2.) Zl. 820904907-170570157, 3.) Zl. 820905000-170570289, 4.) Zl. 820905109-170570297, 5.) Zl. 820905207-170570275 6.) 820905305-170570254 und 7.) 821067510-170570335 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA.

Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist der Adoptivvater der mj. Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie der leibliche Vater der mj. Dritt-, Viert und Siebtbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten am 18.07.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein; die Siebtbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist der Adoptivvater der mj. Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie der leibliche Vater der mj. Dritt-, Viert und Siebtbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten am 18.07.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein; die Siebtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Erste Anträge auf internationalen Schutz:

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer stellten am 18.07.2012, die Siebtbeschwerdeführerin am 14.08.2012, Anträge auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Cousin Regierungschef bei XXXX gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei einer der Securities bzw. Leibwächter seines Cousins gewesen. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin im Mai 2000 festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Sein Cousin sei seit damals verschollen. Einige seiner Leibwächter seien schon ermordet worden. ( XXXX sei dann auch der Bruder des verschwundenen Cousins verschwunden, wobei man im Jahr XXXX dessen Knochen gefunden habe). Der Erstbeschwerdeführer habe sich daraufhin einige Jahre außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation aufgehalten und sei dann im Jahr 2012 wieder nach Tschetschenien in der Hoffnung zurückgekehrt, dass er dort wieder leben könne. Im Jahr 2012 sei es jedoch zweimal zu Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer gekommen, sodass die Familie dann aus diesem Grund aus der Russischen Föderation geflüchtet sei.Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Cousin Regierungschef bei römisch 40 gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei einer der Securities bzw. Leibwächter seines Cousins gewesen. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin im Mai 2000 festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Sein Cousin sei seit damals verschollen. Einige seiner Leibwächter seien schon ermordet worden. ( römisch 40 sei dann auch der Bruder des verschwundenen Cousins verschwunden, wobei man im Jahr römisch 40 dessen Knochen gefunden habe). Der Erstbeschwerdeführer habe sich daraufhin einige Jahre außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation aufgehalten und sei dann im Jahr 2012 wieder nach Tschetschenien in der Hoffnung zurückgekehrt, dass er dort wieder leben könne. Im Jahr 2012 sei es jedoch zweimal zu Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer gekommen, sodass die Familie dann aus diesem Grund aus der Russischen Föderation geflüchtet sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe geltend, primär wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein, wobei sie nicht genau über seine Fluchtgründe Bescheid wisse. Zudem sei sie im August und im November 2003 wegen ihrer vier Brüder mitgenommen und befragt worden. Diese hätten im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft, seien nun nicht mehr zu Hause und die Behörden hätten deren Aufenthaltsort wissen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Gebiet XXXX beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gelebt, sie selbst habe sich überwiegend bei ihren eigenen Eltern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufgehalten. Nachdem ihr Bruder ins Gefängnis gekommen sei, habe man aber die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie in Ruhe gelassen. 2012 seien aber dann mehrmals bei Tag und zweimal bei Nacht Behörden zum Haus der Beschwerdeführer gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen.Die Zweitbeschwerdeführerin machte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe geltend, primär wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein, wobei sie nicht genau über seine Fluchtgründe Bescheid wisse. Zudem sei sie im August und im November 2003 wegen ihrer vier Brüder mitgenommen und befragt worden. Diese hätten im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft, seien nun nicht mehr zu Hause und die Behörden hätten deren Aufenthaltsort wissen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Gebiet römisch 40 beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gelebt, sie selbst habe sich überwiegend bei ihren eigenen Eltern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufgehalten. Nachdem ihr Bruder ins Gefängnis gekommen sei, habe man aber die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie in Ruhe gelassen. 2012 seien aber dann mehrmals bei Tag und zweimal bei Nacht Behörden zum Haus der Beschwerdeführer gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurden die Anträge aller sieben Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Beweiswürdigend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall im Jahr 2000 seien widersprüchlich zu Sachverhaltsangaben gewesen, welche sich aus den Rechercheergebnissen, insbesondere aus einer Entscheidung des EGMR betreffend den Cousin des Erstbeschwerdeführers ergäben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zudem mehrere Jahre ohne Probleme in der Heimat aufhalten können.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurden die Anträge aller sieben Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Beweiswürdigend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall im Jahr 2000 seien widersprüchlich zu Sachverhaltsangaben gewesen, welche sich aus den Rechercheergebnissen, insbesondere aus einer Entscheidung des EGMR betreffend den Cousin des Erstbeschwerdeführers ergäben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zudem mehrere Jahre ohne Probleme in der Heimat aufhalten können.

Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A.I. und A.II.) und die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkte A.III.). Auch das Bundesverwaltungsgericht konnte im Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund grober Widersprüche und Ungereimtheiten keine asylrelevante Verfolgung erkennen.Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte A.I. und A.II.) und die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkte A.III.). Auch das Bundesverwaltungsgericht konnte im Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund grober Widersprüche und Ungereimtheiten keine asylrelevante Verfolgung erkennen.

Mit Bescheiden vom 17.12.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und § 55 AsylG 2006, erließ gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheiden vom 17.12.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2006, erließ gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen festgehalten, dass bei den Beschwerdeführern keine der Rückkehr entgegenstehende Integration erkannt werden könne und deren Rückkehr keinen (unzulässigen) Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstelle.

Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer verließen Österreich Ende 2014/Anfang 2015 Richtung Deutschland.

Am 18.05.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 19.05.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass seine ursprünglich angegebenen Gründe und die Probleme mit den Russen und dem FSB aufgrund seines Cousins nach wie vor gelten würden. "Bis zum heutigen Tage" komme der FSB zu seinem Vater und frage nach seinem Aufenthaltsort. Er stelle gerade jetzt einen neuen Antrag, da er keine Gutscheine mehr bekommen habe und ihm die Volkshilfe geraten habe, einen neuen Antrag zu stellen.

Am 13.10.2015 wurden die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Sie stellten noch am selben Tag ebenfalls weitere Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 13.10.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten, da die Familie dort immer noch verfolgt werde. Zudem habe sie auch Angst vor ihrem Bruder, da ihr dieser ihre Kinder wegnehmen wolle und sie alle auch schlage. Das habe er auch früher schon gemacht. Ihr Bruder denke, dass sie noch in Deutschland seien und wolle sie nach Tschetschenien zurückholen. Er sei auch sechs Jahre im Gefängnis gewesen, weil er im Krieg gewesen und verurteilt worden sei. Sie wisse nicht genau, warum er im Gefängnis gewesen sei.

Am 15.03.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund. In Tschetschenien leben noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder, der nach Zurückziehung seines Asylantrages in Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Ein weiterer Bruder lebe in Zentralrussland, ein Bruder sei bereits im Krieg verstorben. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt, es gehe ihr gut. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er stütze sich auf seine bisherigen Angaben. Seine Situation sei anders als die seines zurückgekehrten Bruders, er halte eine Rückkehr für unmöglich. Er würde im Falle der Rückkehr weiterhin vom FSB verfolgt werden. Es könne auch noch schlimmer werden. Für seine Kinder gelten die gleichen Fluchtgründe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei gesund. In Tschetschenien leben noch ihre Mutter, ihre vier Brüder, eine Halbschwester und ein Halbbruder väterlicherseits. Grundsätzlich beziehen sich ihre Fluchtgründe auf die Probleme ihres Mannes, ohne diese wäre sie nicht aus Tschetschenien ausgereist. Sie habe aber auch Probleme mit einem Bruder. Dieser tyrannisiere die ganze Familie und wolle die Macht in der Familie ausüben. Er sei sehr aggressiv. Er habe sie und ihre Kinder schon vor der Flucht tyrannisiert, ihr etwa verboten, ihren Beruf als Krankenschwester weiter auszuüben. Seit dem Jahr 2014 gebe es nunmehr Drohungen durch ihren Bruder. Er habe sie auch in Österreich angerufen und gesagt, dass er sie finden werde.

Die Beschwerdeführer legten im Folgeantrag ergänzend folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin "Deutsch als Fremdsprache (Lesen & Schreiben 2);

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung eines Verpackungsunternehmens vom 22.02.2017, wonach man den Erstbeschwerdeführer bei Vorlage einer Arbeitserlaubnis als Produktionsmitarbeiter einstellen würde;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen der XXXX vom 28.02.2017, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig am Projekt XXXX teilgenommen hätten;Bestätigungen der römisch 40 vom 28.02.2017, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig am Projekt römisch 40 teilgenommen hätten;

  • -Strichaufzählung
    Psychotherapeutische Bestätigung der XXXX vom 09.03.2017, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 2015 regelmäßig zur Psychotherapie wegen massiver Ängste bezüglich ihres Bruders in Tschetschenien komme;Psychotherapeutische Bestätigung der römisch 40 vom 09.03.2017, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 2015 regelmäßig zur Psychotherapie wegen massiver Ängste bezüglich ihres Bruders in Tschetschenien komme;

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursteilnahmebestätigung Niveau A2 für den Drittbeschwerdeführer;

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat, dass der Drittbeschwerdeführer am Integrationskurs
    XXXX für einen erfolgreichen Berufseinstieg samt sechswöchigem Praktikum XXXX von 02.11.2016 bis 17.02.2017 teilgenommen hat;römisch 40 für einen erfolgreichen Berufseinstieg samt sechswöchigem Praktikum römisch 40 von 02.11.2016 bis 17.02.2017 teilgenommen hat;

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse für die Viertbeschwerdeführerin für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017;Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse für die Viertbeschwerdeführerin für die Schuljahre 2015 aus 2016, und 2016 aus 2017,;

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigung für den Fünftbeschwerdeführer für das Schuljahr 2016/2017;Schulbesuchsbestätigung für den Fünftbeschwerdeführer für das Schuljahr 2016 aus 2017,;

  • -Strichaufzählung
    Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 12.07.2016, wonach der Fünftbeschwerdeführer an einer aggressiven Verhaltensstörung und Parasomnie leide;

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben des Kindergartens, den die Siebtbeschwerdeführerin besucht.

Mit Bescheiden vom 03.04.2017 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III.). Begründend wird darin hinsichtlich der Spruchpunkte I. ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer gar kein neues Vorbringen erstattet habe, sondern den gegenständlichen Folgeantrag mit dem schon im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgrund begründe. Die Zweitbeschwerdeführerin beziehe ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die dem Erstbeschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr. Ihrem neuen Vorbringen, ihr drohe in Tschetschenien eine Gefahr aufgrund ihres Bruders könne kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Für die mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass gegen die Beschwerdeführer keine gezielt gerichtete Verfolgung in Russland bestehe. Daher handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer könne ebensowenig erkannt werden, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.Mit Bescheiden vom 03.04.2017 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wird darin hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer gar kein neues Vorbringen erstattet habe, sondern den gegenständlichen Folgeantrag mit dem schon im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgrund begründe. Die Zweitbeschwerdeführerin beziehe ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die dem Erstbeschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr. Ihrem neuen Vorbringen, ihr drohe in Tschetschenien eine Gefahr aufgrund ihres Bruders könne kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Für die mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass gegen die Beschwerdeführer keine gezielt gerichtete Verfolgung in Russland bestehe. Daher handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer könne ebensowenig erkannt werden, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 14.04.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher die Bescheide zur Gänze wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren, unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und daraus resultierend unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Beschwerde gezogen werden. Ferner wird beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen sei. Sie habe sich nicht mit der Lage von Frauen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien auseinander gesetzt. Angesichts der seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gegen die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bedrohungen durch deren Bruder sowie der fortgeschrittenen Integration der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, dass ihr ihr Bruder die aus erster Ehe stammenden Dritt- und Viertbeschwerdeführer wegnehme und sie selbst von ihrem Bruder ermordet werde. Die belangte Behörde hätte daher eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Mit Erkenntnis vom 24.04.2017, Zl. W236 1435786-3/3E u.a. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung:

"Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, den Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund der Bescheide vom 03.04.2017, der dagegen erhobenen Beschwerden vom 14.04.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist der Adoptivvater der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der leibliche Vater der mj. Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest.

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der von den Beschwerdeführern bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführer sind gesund bzw. leiden an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten je einen Deutschkurs und verfügen lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Darüber hinaus besuchten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich nie legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig sondern beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Für den Erstbeschwerdeführer liegt eine Einstellungszusage als Produktionsmitarbeiter in einem Verpackungsunternehmen vor.

Der Drittbeschwerdeführer besuchte nach Abschluss der Pflichtschule Integrationskurse. Die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Pflichtschule, die Siebtbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer verfügen über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der überwiegende Teil der Familienangehörigen der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Herkunftsstaat. So leben in der Russischen Föderation noch die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers. Weiters leben in der Russischen Föderation die Mutter sowie vier Brüder und zwei Halbgeschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer lebten vor der Ausreise mit verschiedenen Verwandten in Hausgemeinschaft; der Erstbeschwerdeführer lebte von 2006 bis 2012 bei den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin, die übrigen Beschwerdeführer lebten bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den Eltern des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer wurden von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten finanziell unterstützt. Den Beschwerdeführern steht im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung.

In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren Verwandten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten zu den Verfahren auf Grund der Anträge der Beschwerdeführer vom 18.07.2012 bzw. vom 14.08.2012 und ihrer Folgeanträge vom 18.05.2015 bzw. vom 13.10.2015.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten zu den Verfahren auf Grund der Anträge der Beschwerdeführer vom 18.07.2012 bzw. vom 14.08.2012 und ihrer Folgeanträge vom 18.05.2015 bzw. vom 13.10.2015.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten, den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in ihren Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus den in beiden Asylverfahren vorgelegten Unterlagen, ihren Angaben in beiden Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Schriftsätzen beider Verfahren.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer aus der Einsichtnahme in das Strafregister bzw. hinsichtlich der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer aus deren Strafunmündigkeit.

Dass eine maßgebliche Änderung der von den Beschwerdeführern bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über die Folgeanträge vor dem Bundesamt. Schon in ihren Erstbefragungen am 19.05.2015 bzw. am 13.10.2015 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sich die Situation hinsichtlich der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verändert hätte (vgl. Erstbeschwerdeführer AS 1049: "Haben Sie neue Gründe? Welche?" "Nein, meine ursprünglich angegebenen Gründe gelten noch."; Zweitbeschwerdeführerin AS 789: "Haben Sie neue Gründe? Welche?" "Meine Familie wird in Tschetschenien noch immer verfolgt."). Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2017 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe vorzubringen habe. Seine ursprünglichen Fluchtgründe seien noch in Geltung und es habe sich nichts geändert. Er stütze sich auf seine bisherigen Angaben (vgl. Erstbeschwerdeführer AS 1174). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme am 15.03.2017 ebenfalls an, dass sich ihre Fluchtgründe nach wie vor auf ihren Ehemann bezögen und ihr Ehemann ernsthafte Probleme gehabt habe (vgl. Zweitbeschwerdeführerin AS 907).Dass eine maßgebliche Änderung der von den Beschwerdeführern bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über die Folgeanträge vor dem Bundesamt. Schon in ihren Erstbefragungen am 19.05.2015 bzw. am 13.10.2015 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sich die Situation hinsichtlich der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verändert hätte vergleiche Erstbeschwerdeführer AS 1049: "Haben Sie neue Gründe? Welche?" "Nein, meine ursprünglich angegebenen Gründe gelten noch."; Zweitbeschwerdeführerin AS 789: "Haben Sie neue Gründe? Welche?" "Meine Familie wird in Tschetschenien noch immer verfolgt."). Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2017 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe vorzubringen habe. Seine ursprünglichen Fluchtgründe seien noch in Geltung und es habe sich nichts geändert. Er stütze sich auf seine bisherigen Angaben vergleiche Erstbeschwerdeführer AS 1174). Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme am 15.03.2017 ebenfalls an, dass sich ihre Fluchtgründe nach wie vor auf ihren Ehemann bezögen und ihr Ehemann ernsthafte Probleme gehabt habe vergleiche Zweitbeschwerdeführerin AS 907).

Mit Blick auf diese Angaben geht die zuständige Richterin davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erneut vorbringen, der Erstbeschwerdeführer werde im Herkunftsstaat verfolgt, da sein Cousin Regierungschef bei XXXX und der Erstbeschwerdeführer einer der Leibwächter seines Cousins gewesen sei, weswegen er bereits im Mai 2000 einmal festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei, sich in weiterer Folge mehrmaligen Verhören ausgesetzt gesehen habe und sich in den Jahren 2006 bis 2012 nur sporadisch in Tschetschenien aufhalten habe können. Damit machen die Beschwerdeführer jedoch ein Vorbringen geltend, dass bereits die Begründung der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers anlässlich der ersten Anträge auf internationalen Schutz war. Diese Anträge wurden letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. 26.02.2015 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren zur Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr wird zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung des Erstbeschwerdeführers behauptet.Mit Blick auf diese Angaben geht die zuständige Richterin davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erneut vorbringen, der Erstbeschwerdeführer werde im Herkunftsstaat verfolgt, da sein Cousin Regierungschef bei römisch 40 und der Erstbeschwerdeführer einer der Leibwächter seines Cousins gewesen sei, weswegen er bereits im Mai 2000 einmal festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei, sich in weiterer Folge mehrmaligen Verhören ausgesetzt gesehen habe und sich in den Jahren 2006 bis 2012 nur sporadisch in Tschetschenien aufhalten habe können. Damit machen die Beschwerdeführer jedoch ein Vorbringen geltend, dass bereits die Begründung der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers anlässlich der ersten Anträge auf internationalen Schutz war. Diese Anträge wurden letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. 26.02.2015 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren zur Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr wird zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung des Erstbeschwerdeführers behauptet.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin zur Begründung ihres Folgeantrags geltend macht, dass sie in Tschetschenien von ihrem Bruder bedroht werde und ihr dieser die aus ihrer ersten Ehe stammenden Dritt- und Viertbeschwerdeführer wegnehmen wolle (ihr erster Ehemann sei verschwunden), ist dem entgegen zu halten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 15.03.2017 selbst angab, dass die Bedrohungen durch ihren Bruder bereits vor der Ausreise aus Tschetschenien bestanden hatten. Weiters gab sie an, dass die telefonischen Drohungen seitens ihres Bruder bereits im Jahr 2014 angefangen hätten und sie deswegen ohne ihren Mann aber mit den Kindern nach Deutschland geflohen sei. Die angeblichen Bedrohungen durch den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin stellen damit keinen wesentlich geänderten Sachverhalt – verglichen mit jenem der den Erkenntnissen vom 25.11.2014 bzw. vom 26.02.2015 zugrunde gelegt wurde – dar. Zudem ist diesem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin entgegen zu halten, dass diese – obwohl sie sowohl in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2014 ausreichend Möglichkeit dazu hatte – die Bedrohungen durch ihren Bruder mit keinem Wort geltend machte. Die zuständige Richterin geht somit davon aus, dass über dieses Vorbringen bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Zudem entbehrt dieses Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auch eines glaubhaften Kerns. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann festgehalten werden, dass Kinder nach dem Tod ihres Vaters entweder bei der Mutter verbleiben können oder bei den Großeltern väterlicherseits aufzuwachsen haben. Ein Aufwachsen beim Onkel mütterlicherseits wird hingegen weder vom Adat, noch von der Scharia oder den russischen Gesetzen gefordert. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin eine Übergabe der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an ihn verlangt. Dies umso weniger, als die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe vom Erstbeschwerdeführer adoptiert wurden, die Großeltern väterlicherseits dem offenbar nicht widersprochen haben und der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin somit ohnehin über einen Vater verfügen. Eine tatsächliche, vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ausgehende Gefahr in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erscheint daher nicht glaubhaft.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind oder zumindest an keinen schweren, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den Einvernahmen am 15.03.2017. Zu der in Vorlage gebrachten Bestätigung einer Psychotherapeutin der XXXX vom 09.03.2017, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2015 regelmäßige zur Psychotherapie komme, ist auszuführen, dass in dieser Bestätigung keinerlei Diagnose über den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin getroffen wird und die Zweitbeschwerdeführerin zudem in ihrer Einvernahme am 15.03.2017 selbst angab, gesund zu sein. Zudem ergeben sich weder aus dieser Bestätigung noch aus dem Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 12.07.2016 in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer, welcher an einer aggressiven Verhaltensstörung und Parasomnie leidet, dass die Zweitbeschwerdeführerin oder der Fünftbeschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden. Dass die grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten in der Russischen Föderation gegeben ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, die den Beschwerdeführern bereits im ersten Verfahren vorlagen. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich zudem, dass psychische Erkrankungen auch in Tschetschenien grundsätzlich behandelbar sind und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind oder zumindest an keinen schweren, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den Einvernahmen am 15.03.2017. Zu der in Vorlage gebrachten Bestätigung einer Psychotherapeutin der römisch 40 vom 09.03.2017, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2015 regelmäßige zur Psychotherapie komme, ist auszuführen, dass in dieser Bestätigung keinerlei Diagnose über den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin getroffen wird und die Zweitbeschwerdeführerin zudem in ihrer Einvernahme am 15.03.2017 selbst angab, gesund zu sein. Zudem ergeben sich weder aus dieser Bestätigung noch aus dem Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 12.07.2016 in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer, welcher an einer aggressiven Verhaltensstörung und Parasomnie leidet, dass die Zweitbeschwerdeführerin oder der Fünftbeschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden. Dass die grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten in der Russischen Föderation gegeben ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, die den Beschwerdeführern bereits im ersten Verfahren vorlagen. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich zudem, dass psychische Erkrankungen auch in Tschetschenien grundsätzlich behandelbar sind und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Damit wären die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer durch ihre allenfalls bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten und es ergibt sich daher keine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz im Vergleich zu den ersten Verfahren.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Damit wären die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer durch ihre allenfalls bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten und es ergibt sich daher keine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz im Vergleich zu den ersten Verfahren.

Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer ist vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren, der vorgelegten Unterlagen und der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage auszugehen. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht hinweist, bleibt die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin bestehen.

Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat ansässigen Verwandten bzw. dazu, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine weiteren Verwandten verfügen, ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihren Asylverfahren.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf festgestellten örtlichen Gegebenheiten zur Grundversorgung im Herkunftsstaat und dem Umstand, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer arbeitsfähig sind. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nach wie vor vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte könnten diese weiters auch durch ihre Familien eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung zu den rudimentären deutschen Sprachkompetenzen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus deren Angaben, aus dem Mangel an vorgelegten Bestätigungen sowie aus dem gesamten Akteninhalt. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkompetenzen und dem Schulbesuch der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer bzw. zu dem Kindergartenbesuch der Siebtbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführer derzeit keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich angehören, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt sowie andererseits aus Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zur Beschäftigungszusage für den Erstbeschwerdeführer ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.2. Die Beschwerdeführer begründeten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz damit, der Erstbeschwerdeführer werde im Herkunftsstaat verfolgt, da er der Leibwächter seines Cousins gewesen sei, der wiederum der Regierungschef von XXXX gewesen sei. Diese Anträge wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass sich in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gravierende Unstimmigkeiten und Widersprüche aufgetan hätten und keine aktuelle asylrelevante Verfolgung festgestellt werde könne.3.2. Die Beschwerdeführer begründeten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz damit, der Erstbeschwerdeführer werde im Herkunftsstaat verfolgt, da er der Leibwächter seines Cousins gewesen sei, der wiederum der Regierungschef von römisch 40 gewesen sei. Diese Anträge wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass sich in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gravierende Unstimmigkeiten und Widersprüche aufgetan hätten und keine aktuelle asylrelevante Verfolgung festgestellt werde könne.

In den Befragungen zu ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sich auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat zu stützen; es seien keine neuen Gründe hervorgekommen. Die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers und der gesamten Familie bestehe nach wie vor in gleicher Weise.

Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung behaupten die Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern machen lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Die Beschwerdeführer behaupten bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigen im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung ihrer mit Erkenntnis vom 25.11.2014 bzw. vom 26.02.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in diesen rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführer in der Russische Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung behaupten die Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern machen lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Die Beschwerdeführer behaupten bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigen im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung ihrer mit Erkenntnis vom 25.11.2014 bzw. vom 26.02.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in diesen rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführer in der Russische Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohung in Tschetschenien durch ihren Bruder für sich und insbesondere den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin geltend machte, handelt es sich einerseits auch hiebei um einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft der Vorverfahren Bestand hatte. Andererseits behauptet die Zweitbeschwerdeführerin – wie bereits oben unter Punkt II.2.1. dargelegt – entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung, mit diesem Vorbringen keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt, dem im Sinne der dargelegten Judikatur ein glaubhafter Kern beizumessen ist.Soweit die Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohung in Tschetschenien durch ihren Bruder für sich und insbesondere den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin geltend machte, handelt es sich einerseits auch hiebei um einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft der Vorverfahren Bestand hatte. Andererseits behauptet die Zweitbeschwerdeführerin – wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.1. dargelegt – entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung, mit diesem Vorbringen keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt, dem im Sinne der dargelegten Judikatur ein glaubhafter Kern beizumessen ist.

Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer lässt sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 bzw. vom 26.02.2015 rechtskräftig entschieden wurde.

3.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).3.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), einer Abschiebung nicht im Wege. Es ist davon auszugehen, dass weder die Zweitbeschwerdeführerin noch der Fünftbeschwerdeführer einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegen oder schwere, lebensbedrohende Erkrankungen gegeben sind. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Auch erstatten die Folgeanträge dasselbe Begehren wie schon die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen sind.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Auch erstatten die Folgeanträge dasselbe Begehren wie schon die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sind.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

3.4. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.4. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt die Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt die Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

3.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.5. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.5.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.5.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

3.5.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.5.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.5.2.2. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ihre Kernfamilie hinaus über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle sieben Beschwerdeführer somit gemeinsam. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.3.5.2.2. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ihre Kernfamilie hinaus über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder weiteren abhängigen Kindern, die in Österreich bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft alle sieben Beschwerdeführer somit gemeinsam. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.

Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführer dar.

3.5.3. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

3.5.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.5.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer

  1. v.Litera v
    Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua
  2. v.Litera v
    Norwegen, Appl. 265/07).

3.5.3.2. Im vorliegenden Fall reisten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein; die Siebtbeschwerdeführerin wurde im XXXX im Bundesgebiet geboren. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer reisten Ende 2014/Anfang 2015 weiter nach Deutschland und wurden von dort am 13.10.2015 rückübernommen. Der Erstbeschwerdeführer hält sich demnach seit knapp fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer halten sich in Summe knapp vier Jahre in Österreich auf.3.5.3.2. Im vorliegenden Fall reisten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein; die Siebtbeschwerdeführerin wurde im römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer reisten Ende 2014/Anfang 2015 weiter nach Deutschland und wurden von dort am 13.10.2015 rückübernommen. Der Erstbeschwerdeführer hält sich demnach seit knapp fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer halten sich in Summe knapp vier Jahre in Österreich auf.

Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet erste Anträge auf internationalen Schutz, die sich mit den – rechtskräftigen – Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. vom 26.02.2015 als unberechtigt erwiesen haben. Danach stellten die Beschwerdeführer am 19.05.2015 bzw. am 13.10.2015 die hier maßgeblichen Folgeanträge. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren.

Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.)Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.)

Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt in Österreich nur dadurch rechtmäßig weiter verlängern konnten, indem sie der aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 folgenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen und die hier maßgeblichen Folgeanträge stellten, welche – mangels wesentlicher Sachverhaltsänderungen – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Insofern kann der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer – isoliert betrachtet – keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zugemessen werden.

Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

Dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Für die Freiheit von verwaltungsbehördlichen Bestrafungen gilt dasselbe.

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: So leben in der Russischen Föderation noch die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers. Weiters leben in der Russischen Föderation die Mutter sowie mehrere Brüder und zwei Halbgeschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer lebten vor der Ausreise zum Teil mit ihren Verwandten in Hausgemeinschaft; der Erstbeschwerdeführer lebte von 2006 bis 2012 bei den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin, die übrigen Beschwerdeführer lebten bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den Eltern des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer wurden von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten auch finanziell unterstützt. Zu beiden Familien halten die Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin nach fünfjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen die Russischs und Tschetschenische Sprache in Wort und Schrift und haben im Herkunftsstaat – wo sie ihr gesamtes Leben, über 30 Jahre, bis zur Ausreise nach Österreich verbrachten – mehrjährige (Schul)Ausbildungen absolviert und wurden dort sozialisiert. Der Erstbeschwerdeführer hat jahrelang im Herkunftsstaat gearbeitet.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie sprechen kaum Deutsch, haben in den fünf bzw. vier Jahren ihres Aufenthaltes nur jeweils einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfungen absolviert und nehmen auch darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht selbsterhaltungsfähig und waren in Österreich noch nie legal erwerbstätig; die Beschwerdeführer haben auch keine ernsthaften Versuche unternommen, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.

Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.).

Der sechzehnjährige Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich aufgrund seines Alters nicht mehr die Pflichtschule. Er absolvierte zwischen November 2016 und Februar 2017 einen Berufsintegrationskurs inklusive eines sechswöchigen Berufspraktikums XXXX . Weiters nahm er an einem Deutschintensivkurs Niveau A2 teil.Der sechzehnjährige Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich aufgrund seines Alters nicht mehr die Pflichtschule. Er absolvierte zwischen November 2016 und Februar 2017 einen Berufsintegrationskurs inklusive eines sechswöchigen Berufspraktikums römisch 40 . Weiters nahm er an einem Deutschintensivkurs Niveau A2 teil.

Die dreizehnjährige Viertbeschwerdeführerin, der achtjährige Fünftbeschwerdeführer und der siebenjährige Sechstbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Pflichtschule (neue Mittelschule, Volksschule). Die vierjährige Siebtbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten. Aufgrund des Schul- und Kindergartenbesuchs ist bei den mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern von gewissen Deutschkenntnissen und einem Freundeskreis in Österreich auszugehen. Für keinen der minderjährigen Beschwerdeführer wurden über die Schul- bzw. Kindergartenpflicht hinausgehende soziale Kontakte wie etwa Vereinsaktivitäten im Sport- oder Musikbereich vorgebracht. Dass bei den mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern bereits eine fortgeschrittene Integration vorliegt, wie in der Beschwerde behauptet, kann angesichts obiger Ausführungen nicht festgestellt werden.

Zwar kommt den Interessen der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer schweres Gewicht zu: Neben der genannten Integration haben diese einen großen Teil ihrer bewusst verbrachten Lebenszeit in Österreich zugebracht. Anders als bei ihren Eltern ist bei ihnen auch nicht von einem Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer sozialen Bindungen im Bundesgebiet auszugehen, weil einem Kind in diesem Alter eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihm dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird (vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).Zwar kommt den Interessen der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer schweres Gewicht zu: Neben der genannten Integration haben diese einen großen Teil ihrer bewusst verbrachten Lebenszeit in Österreich zugebracht. Anders als bei ihren Eltern ist bei ihnen auch nicht von einem Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer sozialen Bindungen im Bundesgebiet auszugehen, weil einem Kind in diesem Alter eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihm dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird vergleiche auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,).

Dem ist jedoch entgegen zu halten: Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind im Herkunftsstaat geboren. Der Drittbeschwerdeführer reiste im Alter von elf Jahren in Begleitung seiner Eltern in Österreich ein und verbrachte sein gesamtes Leben vor der Einreise – somit zumindest zwei Drittel seines Lebens – im Herkunftsstaat, wo er zT auch mit den im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten in Hausgemeinschaft lebte. Er besuchte dort die Schule und spricht die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch. Es ist davon auszugehen, dass er auch im Herkunftsstaat – bereits auf Grund des Schulbesuchs – einen Freundeskreis hat. Gleiches gilt für die Viertbeschwerdeführerin, die bis zum Alter von neun Jahren im Herkunftsstaat lebte.

Die mj. Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie schon vor der Ausreise gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind im Familienverband mit ihren Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und – nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse ihrer Eltern – mit ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden.Die mj. Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie schon vor der Ausreise gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind im Familienverband mit ihren Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und – nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse ihrer Eltern – mit ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, zu dem Schluss, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist. Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer ist durch ihre Familie gesichert.

Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist – wie bereits ausgeführt – dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06,). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist – wie bereits ausgeführt – dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06,). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.5.3.3. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.5.3.3. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall nach den unter Pkt. II. 3.5.3.2. dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall nach den unter Pkt. römisch zwei. 3.5.3.2. dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.5.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.5.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.

3.6. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.6. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

3.6.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. auch vom 26.02.2015 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit den gegenständlichen Folgeanträgen nicht erstattet; die Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.3.6.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. auch vom 26.02.2015 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit den gegenständlichen Folgeanträgen nicht erstattet; die Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.

Auch den zitierten und den Beschwerdeführern schon vom Bundesamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (insbesondere Tschetschenien), welche der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine sie treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.Auch den zitierten und den Beschwerdeführern schon vom Bundesamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (insbesondere Tschetschenien), welche der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine sie treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.

Zu den vorgebrachten psychischen Gesundheitszuständen der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ist unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen und die oben unter Punkt II.2.1. und II.3.3. gemachten Ausführungen neuerlich festzuhalten, dass eine flächendeckende medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist und die gesundheitlichen Probleme der Zweittbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers derzeit nicht jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen.Zu den vorgebrachten psychischen Gesundheitszuständen der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ist unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen und die oben unter Punkt römisch zwei.2.1. und römisch zwei.3.3. gemachten Ausführungen neuerlich festzuhalten, dass eine flächendeckende medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist und die gesundheitlichen Probleme der Zweittbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers derzeit nicht jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen.

Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt; auch sonst sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt; auch sonst sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.

Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat allgemein und in Tschetschenien im Besonderen dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat allgemein und in Tschetschenien im Besonderen dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.

3.6.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. auch vom 26.02.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich – weder in der Person der Beschwerdeführer noch in der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien – ergeben.3.6.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 bzw. auch vom 26.02.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich – weder in der Person der Beschwerdeführer noch in der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien – ergeben.

3.6.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.3.6.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

3.6.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

3.7. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 bzw. vom 13.10.2015 gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festzusetzen war.3.7. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 bzw. vom 13.10.2015 gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festzusetzen war.

3.8. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der jeweils angefochtenen Bescheide gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen.3.8. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.9. Bei diesem Ergebnis innerhalb der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehenen Frist erübrigte es sich, über die Anträge der Beschwerdeführer abzusprechen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

Am 12.05.2017 stellten die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass er Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe.

Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass sein Bruder nach Hause zurückgekehrt sei, er werde immer zu Hause abgeholt und gefragt, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Auch sein alter kranker Vater werde immer terrorisiert mit der Frage, wo sich der Erstbeschwerdeführer befinde. Der Bruder sei auch wieder festgenommen worden, dabei sei er befragt worden, wo der Erstbeschwerdeführer sich befindet. Mittlerweile sei es so, dass wenn ein Mitglied einer Familie Probleme habe, die ganze Familie das Land verlassen müsse. Er habe zu Hause seine kranken Eltern und seinen Bruder. Sollte er nicht nach Hause kommen, werde von der Familie verlangt, dass auch sie das Land verlassen. Die Familie werde einfach von diesen Leuten nicht in Ruhe gelassen. Es stimme nicht, dass Tschetschenien aufgebaut worden sei, im Grunde sei er nicht bereit, hier weit entfernt von der Heimat auszuharren. Bei den Leuten, die nach ihm suchen, handle es sich um Angestellte des Präsidenten. Während des Krieges seien diese Leute Kämpfer auf der Seite des Präsidenten gewesen, mittlerweile handle es sich bei diesen Angestellten verschiedener Ämter, aber auch Mitglieder der Polizei. Er habe in den vorgehenden Verfahren schon Bestätigungen vorgelegt, sein Bruder vor zirka drei Tagen mitgenommen worden, er habe nur selten Kontakt mit seiner Familie in Tschetschenien.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Erstbefragung aus, dass der Bruder möchte, dass sie mit den Kindern nach Hause komme, damit er ihr dort die Kinder wegnehmen könne. Der Bruder drohe immer wieder mit dem Umbringen, der Bruder habe wollen, dass die Kinder bei ihm bleiben. Eine Mutter habe in Tschetschenien keine großen Rechte, über die eigenen Kinder zu entscheiden. Sie sei mit den Kindern ohne die Erlaubnis des Bruders nach Österreich gekommen, deshalb hätten sie großen Streit gehabt. Sie habe bei der Polizei in Österreich bereits Anzeige gegen den Bruder in Tschetschenien erstattet. Sie habe nämlich Angst gehabt, dass der Bruder nach Österreich kommen würde, um sie zu töten. Die Mutter habe ihr in dem Telefonat auch mitgeteilt, dass der Bruder beabsichtige, hierher nach Österreich zu kommen. Auch die Kinder würden nicht nach Tschetschenien zurückkehren wollen. Früher hätte sie SMS und WhatsApp Nachrichten des Bruders gehabt, diese Nachrichten habe sie aber alle gelöscht. Der Bruder schicke immer wieder Bilder mit getöteten Frauen, diese Nachrichten lösche sie dann sofort. Der Bruder würde zu Hause erzählen, dass sie sich in Österreich freizügig verhalten würde. Dass der Bruder sie töten wolle, dass wisse sie bereits seit längerem. Der Bruder habe jedoch jetzt in Erfahrung gebracht, dass sie einen negativen Bescheid der Asylbehörde erhalten habe und wisse er aus diesem Grund, dass sie nach Tschetschenien zurückkehren müsse.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.05.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 18.05.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Nach einer erneuten Übermittlung von Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat erfolgte am 12.06.2017 eine weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Erneut verwies er darauf, dass der Bruder und der Vater festgenommen und gefoltert worden seien, weil die Leute ihn gebraucht hätten. Dies sei vor der neuerlichen Antragstellung passiert, ungefähr im Mai. Die Mutter habe ihm von der Festnahme des Bruders mitgeteilt, vie WhatsApp, die Behörden hätten gesagt, wenn der Erstbeschwerdeführer nicht zurückkehre, dann würde sie den Bruder nicht befreien. Auf die Frage, warum der Bruder dann doch wieder freigelassen worden sei, vermeinte der Erstbeschwerdeführer, dass sie ihn nicht ewig festhalten könnten, sie hätten ihn misshandelt und dann freigelassen. Die Männer hätten auch gesagt, dass seine Verwandten ihn als Familienmitglied aberkennen müssten, sonst würden sie immer Probleme haben. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens seien die Angehörige viele Male befragt worden, der Vater und der Bruder seien mitgenommen worden. Er habe keine neuen Gründe mehr, der Bruder sei umgebracht worden, und eine Cousin und weitere Cousins seien festgehalten worden. Der Bruder sei im Jahr XXXX umgebracht worden, das habe er auch alles im Asylverfahren vorgetragen. Er werde ein Schreiben nach Straßburg senden, weil er nicht nach Tschetschenien zurück dürfe. Die Behörde könne ihn auch einsperren, aber er werde nicht nach Hause zurückkehren.Nach einer erneuten Übermittlung von Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat erfolgte am 12.06.2017 eine weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers. Erneut verwies er darauf, dass der Bruder und der Vater festgenommen und gefoltert worden seien, weil die Leute ihn gebraucht hätten. Dies sei vor der neuerlichen Antragstellung passiert, ungefähr im Mai. Die Mutter habe ihm von der Festnahme des Bruders mitgeteilt, vie WhatsApp, die Behörden hätten gesagt, wenn der Erstbeschwerdeführer nicht zurückkehre, dann würde sie den Bruder nicht befreien. Auf die Frage, warum der Bruder dann doch wieder freigelassen worden sei, vermeinte der Erstbeschwerdeführer, dass sie ihn nicht ewig festhalten könnten, sie hätten ihn misshandelt und dann freigelassen. Die Männer hätten auch gesagt, dass seine Verwandten ihn als Familienmitglied aberkennen müssten, sonst würden sie immer Probleme haben. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens seien die Angehörige viele Male befragt worden, der Vater und der Bruder seien mitgenommen worden. Er habe keine neuen Gründe mehr, der Bruder sei umgebracht worden, und eine Cousin und weitere Cousins seien festgehalten worden. Der Bruder sei im Jahr römisch 40 umgebracht worden, das habe er auch alles im Asylverfahren vorgetragen. Er werde ein Schreiben nach Straßburg senden, weil er nicht nach Tschetschenien zurück dürfe. Die Behörde könne ihn auch einsperren, aber er werde nicht nach Hause zurückkehren.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte in ihrer Einvernahme am 12.06.2017, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers gefoltert worden sei, damit der Erstbeschwerdeführer nach Hause zurückkehre. Ob sonst noch jemand aus der Verwandtschaft unter Druck gesetzt worden sei, das wisse sie nicht, sie kenne sich nicht aus, der Erstbeschwerdeführer kenne sich aus.

Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf eine Anzeige gegen ihren Bruder, vor dem sie nach eigenen Angaben in großer Furcht lebe. Darüber hinaus verwies sie auf die psychische Erkrankung des Drittbeschwerdeführers, er sei seit zirka einem Jahr in Behandlung, die Probleme habe er schon lange Zeit.

Vorgelegt wurde ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX , wonach die Zweitbeschwerdeführerin Anzeige gegen ihren in Tschetschenien wohnhaften Bruder erstattet hat, weil dieser sie telefonisch bedrohe, dass er komme und sie umbringen werde, wenn sie nicht mit den Kindern nach Tschetschenien zurückkehre.Vorgelegt wurde ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 , wonach die Zweitbeschwerdeführerin Anzeige gegen ihren in Tschetschenien wohnhaften Bruder erstattet hat, weil dieser sie telefonisch bedrohe, dass er komme und sie umbringen werde, wenn sie nicht mit den Kindern nach Tschetschenien zurückkehre.

Vorgelegt wurden weiters diverse Kursbestätigungen und Schreiben diverser Schulen, sowie ein Schreiben eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend den Drittbeschwerdeführer.

Am 27.06.2017 gab es nochmals eine Befragung der beiden erwachsenen Beschwerdeführer, wobei der Erstbeschwerdeführer vermeinte, dass am Vortag sein Cousin in Tschetschenien getötet worden sei. Er sei geholt und misshandelt worden, sei eine Woche im Spital gewesen und sei gestern an einer Blutgerinnung im Hirn gestorben. Am Tag der Einvernahme sei das Begräbnis. Dieser Cousin sie mit dem Erstbeschwerdeführer beim Sicherheitsdienst tätig gewesen, sie seien für die Sicherheit zuständig gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum führte aus, dass es nichts Neues gebe. Bei ihr sei es so, dass in Tschetschenien, wenn eine Frau von zu Hause flüchtet, die Verwandtschaft die geflüchtete Frau töte. Zudem habe der Bruder ständig und überall erzählt, dass sie den Mann mit jedem betrüge. Auf Vorhalt, dass sie mit dem eigenen Ehegatten geflüchtet sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies richtig sei.

Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.06.2017 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebebschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den umfangreichen Verfahrensgang wieder. Die belangte Behörde verwies darauf, dass immer noch aus den gleichen Gründen, die bereits in den vorangehenden Verfahren geprüft worden seien, Verfolgung behauptet werde. Es könne jedoch kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welche auf einem unglaubwürdigen Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist. Der Erstbeschwerdeführer habe schon den ersten Folgeantrag vom 18.05.2015 mit der gleichen Bedrohungslage im Heimatland begründet wie im ersten Asylverfahren. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 und 24.04.2017 sei festgestellt worden, dass die Angaben zu den Fluchtgründen unglaubwürdig und widersprüchlich sind. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde zu den nunmehrigen Angaben im Folgeantrag aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer abstrakten "Kurzgeschichte" über die angeblichen Probleme des Bruders und des Vaters verblieben sei, habe jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt. Auch das Vorbringen, dass einen Tag vor der letzten Befragung auch noch ein Cousin umgebracht worden wäre, hätte kaum Beweiskraft, zumal das Verwandtschaftsverhältnis nicht überprüfbar sei und auch kaum irgendwo festgehalten werde, dass eine Person von Behörden geschlagen worden sei, zumal auch die Herkunft solcher Verletzungen vielfältig sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen, das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und sei es somit zu keiner entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen.Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.06.2017 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebebschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den umfangreichen Verfahrensgang wieder. Die belangte Behörde verwies darauf, dass immer noch aus den gleichen Gründen, die bereits in den vorangehenden Verfahren geprüft worden seien, Verfolgung behauptet werde. Es könne jedoch kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welche auf einem unglaubwürdigen Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist. Der Erstbeschwerdeführer habe schon den ersten Folgeantrag vom 18.05.2015 mit der gleichen Bedrohungslage im Heimatland begründet wie im ersten Asylverfahren. In den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 und 24.04.2017 sei festgestellt worden, dass die Angaben zu den Fluchtgründen unglaubwürdig und widersprüchlich sind. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde zu den nunmehrigen Angaben im Folgeantrag aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer abstrakten "Kurzgeschichte" über die angeblichen Probleme des Bruders und des Vaters verblieben sei, habe jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt. Auch das Vorbringen, dass einen Tag vor der letzten Befragung auch noch ein Cousin umgebracht worden wäre, hätte kaum Beweiskraft, zumal das Verwandtschaftsverhältnis nicht überprüfbar sei und auch kaum irgendwo festgehalten werde, dass eine Person von Behörden geschlagen worden sei, zumal auch die Herkunft solcher Verletzungen vielfältig sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen, das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und sei es somit zu keiner entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen.

Auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin vermeinte die belangte Behörde, dass diese sich weiterhin auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten und auf die Bedrohungslage im Heimatland berufe, auf welche sie bereits die rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren gestützt habe. Die neuerliche Behauptung der Bedrohungen habe sich auch nicht durch entsprechende Fakten oder Ereignisse untermauern können, habe im Wesentlichen die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers wiederholt, habe jedoch nicht einmal gewusst, dass kürzlich auch der Vater abgeholt und gefoltert worden sei.

Das Bundesamt vertrete daher wie in den Vorverfahren weiterhin die Ansicht, dass die Fluchtgeschichte und die jetzige Behauptung frei erfunden seien. Zu den Bedrohungen betreffend den Bruder, der ihre Kinder wegnehmen wolle, wurde auf das Erkenntnis vom 24.04.2017 verwiesen, zudem sei dieser Umstand bereits vor der Ausreise aus Tschetschenien bekannt gewesen. Den vorgelegten Anzeigen bei der Polizei in Österreich komme kein Beweiswert zu, es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie bei einer behaupteten Bedrohungslage seit 2012 dermaßen lange nichts unternommen hätte und erst Ende 2016 eine Anzeige erstattet hätte, was den Anschein erwecke, dass diese Anzeige der Fluchtgeschichte mehr Substanz verleihen sollte.

Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

In den Verfahren der minderjährigen Kinder ergingen im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen.

Die Verwaltungsakte langten am 28.06.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt:

Das von den Beschwerdeführern am 18.07.2012 bzw. 14.08.2012 (BF7) initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 19.11.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern – siehe die Erkenntnisse vom 26.02.2015 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben in der Folge am 18.05.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rk. mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2017 als unzulässig gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern – siehe die Erkenntnisse vom 26.02.2015 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben in der Folge am 18.05.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rk. mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2017 als unzulässig gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der jeweilige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung - zuletzt in den Erkenntnissen vom 26.02.2015 und - vor kurzer Zeit – vom 24.04.2017 erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer – insbesonders des Erstbeschwerdeführers - wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.

So sind sämtliche Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 das Vorbringen des BF1 als unglaubwürdig beurteilt hat.

Zu den nunmehr im Wesentlichen vorgebrachten Neuerungen, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin von ihrem Bruder bedroht werde bzw. der Erstbeschwerdeführer immer noch in der Heimat gesucht werde, ist umfangreich auf die wiedergegebene Beweiswürdigung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 zu verweisen. Darin wurde umfangreich ausgeführt, dass eine maßgebliche Änderung der von den Beschwerdeführern bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden könne. Bereits in dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin ein Vorbringen geltend machen, was bereits die Begründung der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers anlässlich der ersten Anträge auf internationalen Schutz war.

Die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin durch den eigenen Bruder wurde bereits in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 umfangreich gewürdigt, dass nämlich die Bedrohungen durch den Bruder bereits im Jahr 2014 angefangen hätten und somit keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes verglichen mit dem Sachverhalt der Entscheidung vom 25.11.2014 gegeben sei.

Zudem, so das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 24.04.2017 – entbehrt dieses Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auch eines glaubhaften Kerns, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Beweiswürdigung auf Seite 37 der genannten Entscheidung zu verweisen ist.

Auch dem nunmehr zuständigen Richter scheint es nicht glaubhaft, dass der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin eine Übergabe zweier Kinder an ihn verlangt, zumal diese Kinder aus erster Ehe der Zweitbeschwerdeführerin vom Erstbeschwerdeführer adoptiert wurden, die Großeltern väterlicherseits dem offenbar nicht widersprochen haben und die betroffenen Kinder somit ohnehin über einen Vater verfügen. Eine tatsächliche, vom Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ausgehende Gefahr in Bezug auf diese Kinder erscheint daher weiterhin nicht glaubhaft, wie bereits in der Entscheidung vom 24.04.2017 umfangreich begründet wurde.

Auch bezogen auf eine allfällige Erkrankung des Drittbeschwerdeführers wurde bereits in der Entscheidung vom 24.04.2017 ausgeführt, dass diese Krankheit grundsätzlich in der Heimat behandelbar sei, was sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Auch diesbezüglich ist somit kein neuer Sachverhalt hervorgetreten, der eine anders lautende Entscheidung rechtfertigen würde, ebenso wenig wurden Unterlagen vorgelegt, die bezogen auf die Rückkehrentscheidung eine gänzlich andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Behörde ermöglichen würden, als dies zuletzt in der Entscheidung des BVwG vom 24.04.2017 getroffen wurden.

In Summe werden somit die Folgeanträge, welche dargestellt als Begründung nur ein leicht modifiziertes Vorbringen zu den vorangehenden Asylverfahren beinhalten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen die Beschwerdeführer besteht nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 zu verweisen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufnahmeprüfung, entschiedene Sache, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1435790.4.00

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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