Entscheidungsdatum
03.07.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2148022-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1985, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1985, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX10.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX10.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er am XXXX1985 in XXXX in Syrien geboren worden sei. Er sei verheiratet. Vorgelegt wurde ein abgelaufener syrischer Reisepass. Er habe von 1991 – 2003 die Grundschule in Deir Ez Zor besucht. Einer seiner Brüder lebe in Österreich. Er sei illegal zu Fuß aus Syrien ausgereist. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche. Er sei dort von der Regierung und der ISIS verfolgt worden und konnte daher nicht mehr in seinem Heimatland bleiben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Im Jahr 2012 sei sein Bruder von Mitgliedern der Regierung getötet worden und auch der Beschwerdeführer wurde damals verletzt.2. Am XXXX11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er am XXXX1985 in römisch 40 in Syrien geboren worden sei. Er sei verheiratet. Vorgelegt wurde ein abgelaufener syrischer Reisepass. Er habe von 1991 – 2003 die Grundschule in Deir Ez Zor besucht. Einer seiner Brüder lebe in Österreich. Er sei illegal zu Fuß aus Syrien ausgereist. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche. Er sei dort von der Regierung und der ISIS verfolgt worden und konnte daher nicht mehr in seinem Heimatland bleiben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Im Jahr 2012 sei sein Bruder von Mitgliedern der Regierung getötet worden und auch der Beschwerdeführer wurde damals verletzt.
3. Datiert mit 27.06.2016 wurde seitens der Diakonie, als Vertreter des Beschwerdeführers, ein Befundbericht vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 10.03.2016 vorgelegt und es wurde um eine baldige Einvernahme ersucht.
4. Mit 04.09.2016 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde.
5. Am 16.10.2016 wurde seitens des MigrantInnenverein St. Marx ein Ersuchen um Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelt. In diesem bat der Beschwerdeführer um eine Entscheidung in seinem Verfahren bzw. um die Durchführung einer Einvernahme, da das Warten und die Ungewissheit seines Aufenthaltes in Österreich sehr belastend für ihn sei.
6. Am 13.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z3 B-VG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2015 (gemeint ist wohl der XXXX10.2015) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe, über den bisher noch nicht entschieden worden sei.6. Am 13.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z3 B-VG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2015 (gemeint ist wohl der XXXX10.2015) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe, über den bisher noch nicht entschieden worden sei.
7. Die belangte Behörde legte, datiert mit 16.02.2017, eingelangt am 20.02.2017, die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Beschwerdeführers, jedoch in Abwesenheit seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme.
Vorgelegt wurden ärztliche Befunde, ein syrischer Personalausweis, ein Familienbuch sowie ein Militärbuch.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt an:
Er würde sich seit 1 ¿ Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befinden und müsse Medikamente nehmen. Er habe Weiters Beschwerden im Darm. Vor der Flucht habe der Beschwerdeführer in Deir El Zor gelebt. Ursprünglich stamme er aus XXXX, dort habe er bis zu seinem 13. Lebensjahr gelebt. Er sei illegal über die Grenze in die Türkei geflüchtet, da seine Heimatstadt vom IS umzingelt gewesen sei. Es habe keine andere Möglichkeit als die der Flucht gegeben, da man entweder beim IS mitmachte oder getötet werde. Bei seiner Flucht befand sich die Stadt bereits unter Besatzung des IS. Er sei mit anderen in der Nacht zu Fuß solange marschiert, bis sie in einer Region angekommen seien, die nur von der freien syrischen Armee kontrolliert worden sei. Er sei zuerst ca. zweieinhalb Stunden mit dem Taxi von Deir El Zor nach Raqqa gefahren und dann von dort in 20 Stunden zur türkischen Grenze marschiert. Der IS habe "fliegende Barrikaden" gehabt. Dort wurden Menschen und Konvois angehalten. Sie hätten spezielle Namenslisten gehabt und die Personen der Namen auf den Listen stand hätten aussteigen müssen. Der Beschwerdeführer habe weiterreisen dürfen. Befragt zu den abweichenden Daten seiner Reisebewegungen gibt der Beschwerdeführer an, dass man anhand seiner Krankengeschichte nachvollziehen und zurückverfolgen könne, dass seine Einreise in Österreich unter Einfluss seiner psychischen Erkrankungen erfolgt sei und er Tagesabläufe nicht mehr korrekt wiedergeben könne. Er fühle sich nunmehr besser nach einer langzeitigen ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer gab an Araber und Sunnit zu sein. Befragt zu einer Schussverletzung, führt der Beschwerdeführer an, dass er am 24.02.2012 einen Anruf bekommen hätte aus dem Spital, dort habe er seinen jüngeren Bruder von der Armee auf der Straße erschossen gefunden. Der Bruder sei 16 Jahre alt gewesen und er hätte ihn mit dem Taxi mitgenommen und nachfolgend begraben. Am 23.05.2012 sei er in der Früh auf dem Weg in sein Geschäft gewesen, dort hätten 6 - 8 bewaffnete Soldaten der regulären Armee auf ihn gewartet. Sein Geschäft sei zerstört gewesen. Die Soldaten hätten ihn nach seinem Namen gefragt und ihm erklärt, dass sie vor einigen Tagen seinen Bruder erschossen hätten und, dass sie sich darüber geärgert hätten, dass Fotos des erschossenen Bruders veröffentlich worden seien. Er sei zusammengeschlagen worden und dann hätte man auf ihn geschossen. Sie hätten ihn zurückgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Er sei eine zeitlang im Koma in der Türkei gelegen und wäre dann wieder nach Deir El Zor zurückgehkehrt. Er habe seinen Wehrdienst für ca. 3 Jahre und 3 Monate abgeleistet. Er sei ein Militärpolizist und Waffentrainer für Kalaschnikows und Handfeuerwaffen gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr 2012 nach Syrien vom IS sowie der regulären Armee gesucht worden. Der IS habe von ihm verlangt Leute an Waffen auszubilden. Die reguläre Armee habe ihn wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime gesucht. Er habe solange in Deir El Zor unbehelligt leben können, da die Stadt zu diesem Zeitpunkt von der freien syrischen Armee regiert worden sei. Weder der IS noch die reguläre syrische Armee seien vor Ort gewesen. Er habe nicht bei der Freien syrischen Armee gekämpft, da er mehrere Operationen gehabt habe und sein Körper voll mit Prothesen sei, er sei psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen an Kampfhandlungen teilzunehmen. Anfang 2014 sei der IS gekommen und habe die Region übernommen. Da er gegen das Regime demonstriert habe, sei sein Name auf der schwarzen Liste als Regimegegner. Er werde auch vom IS gesucht, da er nicht als Waffentrainer dienen wollte. Er habe damals zwei Tage vor seinem Internierungstermin beim IS das Land verlassen und sei somit damals noch auf keiner Liste gestanden. Seine Frau und die Kinder würden in der Türkei leben.Er würde sich seit 1 ¿ Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befinden und müsse Medikamente nehmen. Er habe Weiters Beschwerden im Darm. Vor der Flucht habe der Beschwerdeführer in Deir El Zor gelebt. Ursprünglich stamme er aus römisch 40 , dort habe er bis zu seinem 13. Lebensjahr gelebt. Er sei illegal über die Grenze in die Türkei geflüchtet, da seine Heimatstadt vom IS umzingelt gewesen sei. Es habe keine andere Möglichkeit als die der Flucht gegeben, da man entweder beim IS mitmachte oder getötet werde. Bei seiner Flucht befand sich die Stadt bereits unter Besatzung des IS. Er sei mit anderen in der Nacht zu Fuß solange marschiert, bis sie in einer Region angekommen seien, die nur von der freien syrischen Armee kontrolliert worden sei. Er sei zuerst ca. zweieinhalb Stunden mit dem Taxi von Deir El Zor nach Raqqa gefahren und dann von dort in 20 Stunden zur türkischen Grenze marschiert. Der IS habe "fliegende Barrikaden" gehabt. Dort wurden Menschen und Konvois angehalten. Sie hätten spezielle Namenslisten gehabt und die Personen der Namen auf den Listen stand hätten aussteigen müssen. Der Beschwerdeführer habe weiterreisen dürfen. Befragt zu den abweichenden Daten seiner Reisebewegungen gibt der Beschwerdeführer an, dass man anhand seiner Krankengeschichte nachvollziehen und zurückverfolgen könne, dass seine Einreise in Österreich unter Einfluss seiner psychischen Erkrankungen erfolgt sei und er Tagesabläufe nicht mehr korrekt wiedergeben könne. Er fühle sich nunmehr besser nach einer langzeitigen ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer gab an Araber und Sunnit zu sein. Befragt zu einer Schussverletzung, führt der Beschwerdeführer an, dass er am 24.02.2012 einen Anruf bekommen hätte aus dem Spital, dort habe er seinen jüngeren Bruder von der Armee auf der Straße erschossen gefunden. Der Bruder sei 16 Jahre alt gewesen und er hätte ihn mit dem Taxi mitgenommen und nachfolgend begraben. Am 23.05.2012 sei er in der Früh auf dem Weg in sein Geschäft gewesen, dort hätten 6 - 8 bewaffnete Soldaten der regulären Armee auf ihn gewartet. Sein Geschäft sei zerstört gewesen. Die Soldaten hätten ihn nach seinem Namen gefragt und ihm erklärt, dass sie vor einigen Tagen seinen Bruder erschossen hätten und, dass sie sich darüber geärgert hätten, dass Fotos des erschossenen Bruders veröffentlich worden seien. Er sei zusammengeschlagen worden und dann hätte man auf ihn geschossen. Sie hätten ihn zurückgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Er sei eine zeitlang im Koma in der Türkei gelegen und wäre dann wieder nach Deir El Zor zurückgehkehrt. Er habe seinen Wehrdienst für ca. 3 Jahre und 3 Monate abgeleistet. Er sei ein Militärpolizist und Waffentrainer für Kalaschnikows und Handfeuerwaffen gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr 2012 nach Syrien vom IS sowie der regulären Armee gesucht worden. Der IS habe von ihm verlangt Leute an Waffen auszubilden. Die reguläre Armee habe ihn wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime gesucht. Er habe solange in Deir El Zor unbehelligt leben können, da die Stadt zu diesem Zeitpunkt von der freien syrischen Armee regiert worden sei. Weder der IS noch die reguläre syrische Armee seien vor Ort gewesen. Er habe nicht bei der Freien syrischen Armee gekämpft, da er mehrere Operationen gehabt habe und sein Körper voll mit Prothesen sei, er sei psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen an Kampfhandlungen teilzunehmen. Anfang 2014 sei der IS gekommen und habe die Region übernommen. Da er gegen das Regime demonstriert habe, sei sein Name auf der schwarzen Liste als Regimegegner. Er werde auch vom IS gesucht, da er nicht als Waffentrainer dienen wollte. Er habe damals zwei Tage vor seinem Internierungstermin beim IS das Land verlassen und sei somit damals noch auf keiner Liste gestanden. Seine Frau und die Kinder würden in der Türkei leben.
Gezeigt werden seitens des Beschwerdeführers Narben von Einschüssen sowie diverse Tätowierungen, deren Herkunft vom Dolmetscher als privater Natur bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem (genauer: Sunnite).
Am XXXX10.2015 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, als Reservist in Syrien verfolgt bzw. verhaftet zu werden. Es ist aufgrund seiner Ausbildung – der Beschwerdeführer ist in der syrischen Armee an diversen Waffengattungen ausgebildet worden und war in diesem Bereich auch als Ausbildner tätig – sehr wahrscheinlich, dass dieser nochmalig zum Kampfeinsatz einberufen wird. Diese willkürliche Behandlung seitens der syrischen Regierung stellt eine erhebliche Gefahr nach Art. 3 EMRK dar.Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, als Reservist in Syrien verfolgt bzw. verhaftet zu werden. Es ist aufgrund seiner Ausbildung – der Beschwerdeführer ist in der syrischen Armee an diversen Waffengattungen ausgebildet worden und war in diesem Bereich auch als Ausbildner tätig – sehr wahrscheinlich, dass dieser nochmalig zum Kampfeinsatz einberufen wird. Diese willkürliche Behandlung seitens der syrischen Regierung stellt eine erhebliche Gefahr nach Artikel 3, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer entzog sich dem IS, in dem er aus seiner Heimat flüchtete. Der IS wollte ihn – aufgrund seiner militärischen Ausbildung - als Waffentrainer für seine Soldaten rekrutieren.
Auch die Tatsache, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers von syrischen Truppen erschossen und der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Verwandtschaft und der Veröffentlichung von Bildern seines toten Bruders durch das syrische Regime verfolgt wurde spricht in einem hohen Maße für die Möglichkeit einer Verfolgung in seinem Heimatland. Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Schussverletzungen und körperliche Misshandlungen durch die syrische Armee erleiden musste und es durchaus im Rahmen des Möglichen ist, dass bei einer Rückkehr diese unmenschliche Behandlung weiter fortgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Zur im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien:
1.2.1. Politische Lage
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.
Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus.
Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 4 f.)
1.2.2. Wehrdienst
Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.
Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht.
In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.
Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen.
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.
Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden.
Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch
inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt.
Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.
Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg.
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.
Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert.
Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab.
Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 19 ff)
1.2.3. Rückkehr
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden.
Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert.
Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird.
Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 37 f)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einer negativen Strafregisterauskunft.
Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass, ein Familienbuch, ein Militärdienstbuch sowie diverse ärztliche Atteste.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit den Wehrdienst antreten müsse.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (aktualisierten Quellen), die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität deren Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX11.2015 fand die Erstbefragung statt. Weitere Ermittlungsschritte folgten nicht; insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen, obwohl er zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Als er mit Schriftsatz vom 13.02.2017 – beim BFA eingelangt am selben Tag – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhob, war die maßgebliche Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 von 15 Monaten überschritten, ohne dass der Antrag erledigt worden wäre. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als zulässig.Der Beschwerdeführer stellte am XXXX10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX11.2015 fand die Erstbefragung statt. Weitere Ermittlungsschritte folgten nicht; insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen, obwohl er zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Als er mit Schriftsatz vom 13.02.2017 – beim BFA eingelangt am selben Tag – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhob, war die maßgebliche Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 von 15 Monaten überschritten, ohne dass der Antrag erledigt worden wäre. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als zulässig.
Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht vor dem Verfahren vor dem BFA mitgewirkt habe oder dieses gar verzögert hätte – im Gegenteil es erfolgte seinerseits und auch seitens des Bruders Eingaben, die auf die Nichterledigung des Antrages verwiesen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet:
Einerseits hat sich der Beschwerdeführer durch die Flucht einem mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Einsatz als Reservist in der syrischen Armee entzogen. Als ausgebildeter Waffenexperte ist es als durchaus wahrscheinlich anzusehen, dass die syrische Armee – aufgrund der momentan herrschenden Situation – auch auf Personen zugreift, die – wie der Beschwerdeführer – ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben, aber aufgrund ihrer Ausbildung bzw. Befähigungen im herrschenden Bürgerkrieg gute Dienste leisten könnten. Somit zählt er zum Kreis jener Personen, an denen das syrische Regime besonders interessiert ist. Auf Grundlage der Feststellungen muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er bei einem Aufenthalt in Syrien von der syrischen Armee zwangsweise zum Militärdienst eingezogen bzw. im Kampf der syrischen Regierung gegen oppositionelle Gruppen und Protestierende eingesetzt wird.
Andererseits wurde auch versucht den Beschwerdeführer aufgrund seiner militärischen Ausbildung von Seiten des IS anzuwerben. Er solle dort Soldaten an verschiedenen Waffen ausbilden. Aufgrund dieser Weigerung und der damit verbundenen Flucht droht dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Syrien von dieser Seite ebenso eine Verfolgung.
Weiters festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der Ermordung seines Bruders und den damit verbundenen Misshandlungen am Beschwerdeführer selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien ebensolchen erneut ausgesetzt sein kann.
Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung sowie ebenso dem IS aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung zum Regime.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime sowie auch von Seiten des IS aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Angesichts der dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter oder Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.
Eine "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil auch nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die (Sicherheits-)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2148022.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017