TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/5 W213 2137894-1

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Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §121 Abs1 Z3
GehG §121 Abs4b
GehG §15 Abs1 Z10
GehG §19a
GehG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 121 heute
  2. GehG § 121 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 121 gültig von 10.08.2002 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. GehG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 121 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 121 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  12. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. GehG § 121 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 121 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 121 heute
  2. GehG § 121 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 121 gültig von 10.08.2002 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. GehG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 121 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 121 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  12. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. GehG § 121 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 121 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19a heute
  2. GehG § 19a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19a gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19a gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W213 2137894-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien Franz Joseps Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 08.09.2016, GZ. P407210/80-PersB/2016(1), betreffend Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien Franz Joseps Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 08.09.2016, GZ. P407210/80-PersB/2016(1), betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V.m. § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG wirdIn Stattgebung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG wird

1. Punkt I.2. a. des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2015 auf Nachbezahlung der Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) für seine Einteilung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter "LtrHFVA&stvAL" ab dem 01.11.2012 stattgegeben wird und1. Punkt römisch eins.2. a. des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2015 auf Nachbezahlung der Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (GehG) für seine Einteilung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter "LtrHFVA&stvAL" ab dem 01.11.2012 stattgegeben wird und

2. Punkt I.2. b. des Spruches des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.2. Punkt römisch eins.2. b. des Spruches des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 09.09.2015 brachte der bf vor, dass er mit Schreiben der belangten Behörde GZ P407210/66-PersB/2013 mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes gemäß OPN BA0, TN 0221 (MIMZ), PosNr.118, „RefLtr Forst&LWi" (mit bisher vier Verlängerungen) betraut worden sei. In Zusammenhang mit der vorübergehenden Einteilung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz und der Tatsache, dass er nicht bescheidmäßig von seinem Arbeitsplatz als Leiter Heeresforstverwaltung ALLENTSTEIG abberufen worden sei, stünden ihm trotzdem die bescheidmäßig zuerkannte Verwendungszulage (GZ P407210/33-PersB/2007) und die Nebengebühren (GZ. 407.210/0016-2.1/97) zu.

Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt GZ 119/13-BK/12 vom 22.02.2013 sei der Versetzungsbescheid GZ P407210/60-PersB/2012 aufgehoben worden.

Auf Grund der Wertigkeit des "RefLtr Forst&LWi" verbunden mit der Führungsverantwortung (siehe Arbeitsplatzbeschreibung) gebühre auch für eigenständige Referate in nachgeordneten Dienststellen, analog zum ARWT, eine Verwendungszulage.

Für den Bezug von Nebengebühren sei nicht nur die Einteilung auf einen Arbeitsplatz sondern die Ausübung der Tätigkeit erforderlich.

Mit S90100/22-MIMZ/2012 vom 27.12.2012 habe er die Weisung erhalten, die Aufgaben des Referatsleiters Forst & LWi wahrzunehmen und in der Folge sei er mit S95530/l 0- MIMZ/2013 vom 15.10.2013 als "Leitendes Forstorgan" für den Bereich TÜPl A bei der Bezirksverwaltungsbehörde ZWETTL gemeldet worden.

Mit S95530/155-MIMZ/2013 vom 13.05,2013 sei seitens MIMZ als Forstschutzorgan bei den Bezirkshauptmannschaften BRUCK an der Leitha und NEUSIEDL am See namhaft gemacht worden. Weiters sei noch mit S95535/23-MIMZ/2015 die Vereidigung als Jagdaufseher bei der Bezirkshauptmannschaft NEUSIEDL am See beantragt worden. Die Vereidigung sei am 12.03.2015 erfolgt.

Aus diesen angeführten Schriftstücken sei ersichtlich, dass er für die Anweisung der Nebengebühren die dafür anspruchsbegründeten Tätigkeiten ausübe.

Er stelle daher den Antrag auf Nachzahlung der Verwendungszulage und der Nebengebühren ab dem 01.11.2012. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebühre dem Beamten die Verwendungszulage nach § 121 GehG 1956 solange er nicht bescheidmäßig von seinem Arbeitsplatz abberufen sei.Er stelle daher den Antrag auf Nachzahlung der Verwendungszulage und der Nebengebühren ab dem 01.11.2012. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebühre dem Beamten die Verwendungszulage nach Paragraph 121, GehG 1956 solange er nicht bescheidmäßig von seinem Arbeitsplatz abberufen sei.

Sollte dieser Antrag um Auszahlung negativ beurteilt werden, ersuche er um bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 brachte der bf durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein, wobei in Präzisierung des verfahrenseinleitenden Antrags ausgeführt wurde, dass der bf rechtlich den Arbeitsplatz "Ltr HFVA" -d.h. Leiter der Heeresforstverwaltung Allentsteig - innehabe. Zwar sei mit Bescheid der belangte Behörde vom 22.10.2012 ausgesprochen worden, dass er auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werde, diesen Bescheid jedoch habe die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt aufgrund einer von ihm eingebrachten Berufung mit Bescheid vom 22.02.2013, GZ. 119/13-BK/12, aufgehoben. Es habe in Sachen seiner Verwendung seither keine neuerliche förmliche (der Rechtskraft fähige) Entscheidung gegeben. Durch Weisung allerdings sei er verhalten, seinen Dienst nicht auf diesem von ihm rechtlich innegehabten Arbeitsplatz, sondern auf dem Arbeitsplatz "PosNr. 118, RefLtr Forst&LWi" (Leiter des Referates Forst- und Landwirtschaft) zu verrichten.

Da nach der einschlägigen Judikatur in einer solchen Situation ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 121 GehG in jener Höhe aufrecht bleibe, die dem rechtlich innegehabten Arbeitsplatz entspriche, eine konforme Auszahlung jedoch nicht erfolgt sei, habe er mit Antrag vom 09.09.2015 die Nachzahlung, in eventu bescheidmäßige Absprache, beantragt und zwar mit der Maßgabe, dass in eventu eine Verwendungszulage auch in Ansehung des Arbeitsplatzes gebühre, auf dem er tatsächlich verwendet werde (Referatsleiterarbeitsplatz Pos. Nr. 118). Die belangte Behörde habe darauf bis jetzt in keiner Weise reagiert.Da nach der einschlägigen Judikatur in einer solchen Situation ein Anspruch auf Verwendungszulage nach Paragraph 121, GehG in jener Höhe aufrecht bleibe, die dem rechtlich innegehabten Arbeitsplatz entspriche, eine konforme Auszahlung jedoch nicht erfolgt sei, habe er mit Antrag vom 09.09.2015 die Nachzahlung, in eventu bescheidmäßige Absprache, beantragt und zwar mit der Maßgabe, dass in eventu eine Verwendungszulage auch in Ansehung des Arbeitsplatzes gebühre, auf dem er tatsächlich verwendet werde (Referatsleiterarbeitsplatz Pos. Nr. 118). Die belangte Behörde habe darauf bis jetzt in keiner Weise reagiert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2007, GZ: P407210/33-PersA/2007, sei dem bf für seine Verwendung als "Leiter der Heeresforstverwaltung im Heeres­ Bau-und Vermessungsamt". d.h. in Ansehung des in der obigen Sachverhaltsdarstellung erstgenannten Arbeitsplatzes als Leiter der Heeresforstverwaltung nach § 121 Abs. 1 Z 3 GehG eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VIII bemessen worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle eine solche "Leiterzulage" einen Bezugsbestandteil dar, der mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden sei und erst erlösche, wenn dem gibt Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen werde (Zl. 95/12/0088 vom 24.01.1995). Damit gebe es im gegenständlichen Fall eine völlig eindeutige Sach- und Rechtslage. Die rechtliche Innehabung dieses Arbeitsplatzes sei unverändert gegeben weil keine gültige bescheidmäßige und damit keine rechtmäßige Abberufung erfolgt sei. Dass er faktisch dort nicht Dienst verrichten dürfe, sei in Ansehung des Verwendungszulagenanspruches ohne Relevanz.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2007, GZ: P407210/33-PersA/2007, sei dem bf für seine Verwendung als "Leiter der Heeresforstverwaltung im Heeres­ Bau-und Vermessungsamt". d.h. in Ansehung des in der obigen Sachverhaltsdarstellung erstgenannten Arbeitsplatzes als Leiter der Heeresforstverwaltung nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse römisch acht bemessen worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle eine solche "Leiterzulage" einen Bezugsbestandteil dar, der mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden sei und erst erlösche, wenn dem gibt Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen werde (Zl. 95/12/0088 vom 24.01.1995). Damit gebe es im gegenständlichen Fall eine völlig eindeutige Sach- und Rechtslage. Die rechtliche Innehabung dieses Arbeitsplatzes sei unverändert gegeben weil keine gültige bescheidmäßige und damit keine rechtmäßige Abberufung erfolgt sei. Dass er faktisch dort nicht Dienst verrichten dürfe, sei in Ansehung des Verwendungszulagenanspruches ohne Relevanz.

Durch die Einstellung der Zulage sei eine Divergenz deutlich geworden, der Dienstgeber anerkenne offensichtlich das Fortbestehen des Anspruches aus den vorangeführten Gründen nicht. Damit habe er ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden

Feststellungsentscheidung in eventu auf Verwendungszulagenbemessung in Ansehung der faktischen Verwendung.

Es werde daher beantragt in Stattgebung des Antrages vom 09.09.2015 auszusprechen, dass der Verwendungszulagenanspruch laut Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2007, P407210/33- PersA/2007, durchgehend in ungeminderter Höhe fortbestehe;

in eventu ihm eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 GehG in Ansehung seiner faktischen Verwendung zu bemessen.in eventu ihm eine Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in Ansehung seiner faktischen Verwendung zu bemessen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Frist des § 16 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Frist des Paragraph 16, VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"I.

Ihr Antrag vom 9. September 2015 auf Nachbezahlung der Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) für Ihre Verwendung bzw. Einteilung und Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter "LtrHFVA&stvAL" sowie der Nebengebühren gem. §§ 15 Abs. 1 Z 10 iVm 19b, 20 Abs. 1 GehG 1956 ab dem 1. November 2012 in eventu auf Neuberechnung der Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 unter Berücksichtigung Ihrer faktischen Tätigkeit wirdIhr Antrag vom 9. September 2015 auf Nachbezahlung der Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (GehG) für Ihre Verwendung bzw. Einteilung und Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter "LtrHFVA&stvAL" sowie der Nebengebühren gem. Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit 19b, 20 Absatz eins, GehG 1956 ab dem 1. November 2012 in eventu auf Neuberechnung der Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 unter Berücksichtigung Ihrer faktischen Tätigkeit wird

1. hinsichtlich der Nachbezahlung der Nebengebühren gem. §§ 15 Abs. 1 Z 10 iVm 19b, 20 Abs. 1 GehG 1956 ab dem 1. November 20121. hinsichtlich der Nachbezahlung der Nebengebühren gem. Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit 19b, 20 Absatz eins, GehG 1956 ab dem 1. November 2012

stattgegeben,

2.

a. hinsichtlich der Nachbezahlung der Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 für Ihre Einteilung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL" ab dem 1. November 2012a. hinsichtlich der Nachbezahlung der Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 für Ihre Einteilung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL" ab dem 1. November 2012

b. hinsichtlich der Gewährung einer Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 im Hinblick auf Ihre faktische Verwendung auf dem Arbeitsplatz 118 "RefLtr Forst&LWi" ab 1. November 2012b. hinsichtlich der Gewährung einer Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 im Hinblick auf Ihre faktische Verwendung auf dem Arbeitsplatz 118 "RefLtr Forst&LWi" ab 1. November 2012

abgewiesen.

II.römisch zwei.

Das im Rahmen Ihrer Säumnisbeschwerde vom 9. Juni 2016 eingeleitete Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) wird gem. § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG)Das im Rahmen Ihrer Säumnisbeschwerde vom 9. Juni 2016 eingeleitete Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG)

eingestellt."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges festgestellt, dass der bf mit Wirksamkeit vom 01.06.Juni 1995 auf den Arbeitsplatz PosNr. 001, Leiter der Heeresforstverwaltung ALLENTSTEIG "Ltr HFV ALLENTSTEIG" mit der Wertigkeit A1/3, versetzt worden sei.

Mit Bescheid vom 17.01.1997, GZ 407.210/0016-2.1/97 seien ihm für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Leiter Heeresforstverwaltung ALLENTSTEIG Nebengebühren gem. § 15 und § 20 GehG (Bekleidungspauschale, Dienstausrüstungspauschale, Schuss- und Fangpauschale) sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage gem. § 19b GehG gewährt worden worden.Mit Bescheid vom 17.01.1997, GZ 407.210/0016-2.1/97 seien ihm für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Leiter Heeresforstverwaltung ALLENTSTEIG Nebengebühren gem. Paragraph 15 und Paragraph 20, GehG (Bekleidungspauschale, Dienstausrüstungspauschale, Schuss- und Fangpauschale) sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage gem. Paragraph 19 b, GehG gewährt worden worden.

Mit Dienstrechtsmandat vom 23.10.1998, GZ 407.210/0022-2.1/98, die dem bf erstmals mit Wirksamkeit 01.07 1998 eine Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 zuerkannt worden. In Folge seiner Ernennung in die Dienstklasse VIII mit Wirksamkeit 01.01.2006 sei ihm mit Dienstrechtsmandat vom 15.12.2006, GZ P407210/32-PersA/2006, eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG für die Verwendung als Leiter der Heeresforstverwaltung im Heeres-Bau und Vermessungsamt für die Dauer des Vorliegens des sonstigen der Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes neu bemessen worden. Der Funktionsanteil sei in der Höhe von einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII und der Mehrleistungsanteil in der Höhe von 83 Prozent von einem halben Vorrückungsbetrag seiner Dienstklasse festgelegt worden.Mit Dienstrechtsmandat vom 23.10.1998, GZ 407.210/0022-2.1/98, die dem bf erstmals mit Wirksamkeit 01.07 1998 eine Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 zuerkannt worden. In Folge seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch acht mit Wirksamkeit 01.01.2006 sei ihm mit Dienstrechtsmandat vom 15.12.2006, GZ P407210/32-PersA/2006, eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG für die Verwendung als Leiter der Heeresforstverwaltung im Heeres-Bau und Vermessungsamt für die Dauer des Vorliegens des sonstigen der Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes neu bemessen worden. Der Funktionsanteil sei in der Höhe von einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse römisch acht und der Mehrleistungsanteil in der Höhe von 83 Prozent von einem halben Vorrückungsbetrag seiner Dienstklasse festgelegt worden.

Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung sei mit Bescheid vom 22.01.2007, GZ P407210/33-PersA/2007, die dem bf zustehende Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG mit Wirksamkeit 01.01.2006 dahingehend erhöht worden, dass der Funktionsanteil in der Höhe von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII und der Mehrleistungsanteil in der Höhe von 83 Prozent von 1 ¿ Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse bemessen worden sei. Die Dienstbehörde des bfs sei angewiesen worden, die Verwendungszulage bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen einzustellen.Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung sei mit Bescheid vom 22.01.2007, GZ P407210/33-PersA/2007, die dem bf zustehende Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG mit Wirksamkeit 01.01.2006 dahingehend erhöht worden, dass der Funktionsanteil in der Höhe von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse römisch acht und der Mehrleistungsanteil in der Höhe von 83 Prozent von 1 ¿ Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse bemessen worden sei. Die Dienstbehörde des bfs sei angewiesen worden, die Verwendungszulage bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen einzustellen.

Mit Bescheid vom 31.08.2010, GZ P407210/44-PersB/2010, sei der bf von Amts wegen gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 auf den Arbeitsplatz PosNr. 119 "Ref Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum diensteingeteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der bf fristgerecht berufen. In Folge der Versetzung seien ihm die Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 sowie die Nebengebühren gem. §§ 15 Abs. 1 Z 10 iVm 19b, 20 Abs. 1 GehG 1956 mit Wirksamkeit 01.09.2010 nicht mehr angewiesen worden.Mit Bescheid vom 31.08.2010, GZ P407210/44-PersB/2010, sei der bf von Amts wegen gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 auf den Arbeitsplatz PosNr. 119 "Ref Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum diensteingeteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der bf fristgerecht berufen. In Folge der Versetzung seien ihm die Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 sowie die Nebengebühren gem. Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit 19b, 20 Absatz eins, GehG 1956 mit Wirksamkeit 01.09.2010 nicht mehr angewiesen worden.

Die Berufungskommission beim BKA habe den oben angeführten Bescheid mit Bescheid vom 20.12.2010, GZ 93/13-BK/10, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Behörde zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen BescheidesDie Berufungskommission beim BKA habe den oben angeführten Bescheid mit Bescheid vom 20.12.2010, GZ 93/13-BK/10, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides

zurückverwiesen. Die Verwendungszulage gem. § 121 Abs. Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 sei dem bf für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.10. 2012 nachbezahlt worden.zurückverwiesen. Die Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Abs. Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 sei dem bf für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.10. 2012 nachbezahlt worden.

Mit Bescheid vom 22.10.2012, GZ. P407210/60-PersB/2012 sei der bf von Amts wegen gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.11.2012 auf den Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum diensteingeteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der bf mit Schreiben vom 08.11.2012 fristgerecht Berufung erhoben. In Folge der Versetzung sei ihm die Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4b GehG 1956 mit Wirksamkeit 01.11.2012 nicht mehr angewiesen worden. Die Berufungskommission beim BKA habe den oben angeführten Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2013, GZ. 119/13-BK/12 aufgehoben.Mit Bescheid vom 22.10.2012, GZ. P407210/60-PersB/2012 sei der bf von Amts wegen gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.11.2012 auf den Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum diensteingeteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der bf mit Schreiben vom 08.11.2012 fristgerecht Berufung erhoben. In Folge der Versetzung sei ihm die Verwendungszulage gem. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 b, GehG 1956 mit Wirksamkeit 01.11.2012 nicht mehr angewiesen worden. Die Berufungskommission beim BKA habe den oben angeführten Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2013, GZ. 119/13-BK/12 aufgehoben.

Somit sei der Beschwerdeführer nach wie vor auf den Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL" (ehemals PosNr. 001) eingeteilt.

Mit Bescheid vom 23.05.2013, GZ. P407210/66-PersB/2013 sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.06.2013 vorübergehend, für die Zeit der Abwesenheit des XXXX, längstens bis zum 30.11.2013, mit dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi", Wertigkeit A1/3 betraut worden. Die vorübergehende Betrauung sei mehrmals verlängert worden, zuletzt mit Bescheid vom 31.05.2016, GZ. P407210/78-PersB/2016, bis zum 31.01.2017.Mit Bescheid vom 23.05.2013, GZ. P407210/66-PersB/2013 sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.06.2013 vorübergehend, für die Zeit der Abwesenheit des römisch 40 , längstens bis zum 30.11.2013, mit dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi", Wertigkeit A1/3 betraut worden. Die vorübergehende Betrauung sei mehrmals verlängert worden, zuletzt mit Bescheid vom 31.05.2016, GZ. P407210/78-PersB/2016, bis zum 31.01.2017.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. 1. des bekämpften Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als "RefLtr Forst&LWi" zum "Leitenden Forstorgan" für den Bereich Truppenübungsplatz Allentsteig bei der Bezirksverwaltungsbehörde Zwettl sowie zum Forstschutzorgan bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Leitha und Neusiedl am See bestellt worden sei und Jagdaufseher bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sei und somit nach wie vor mit der Jagdaufsicht bzw. Jagdausübung befasst sei. Es könne daher – trotz der getroffenen Personalmaßnahme – nicht von einer wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes ausgegangen werden, weshalb ihm die Nebengebühren ab 01.11.2012 nachzubezahlen seien.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. 1. des bekämpften Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als "RefLtr Forst&LWi" zum "Leitenden Forstorgan" für den Bereich Truppenübungsplatz Allentsteig bei der Bezirksverwaltungsbehörde Zwettl sowie zum Forstschutzorgan bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Leitha und Neusiedl am See bestellt worden sei und Jagdaufseher bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sei und somit nach wie vor mit der Jagdaufsicht bzw. Jagdausübung befasst sei. Es könne daher – trotz der getroffenen Personalmaßnahme – nicht von einer wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes ausgegangen werden, weshalb ihm die Nebengebühren ab 01.11.2012 nachzubezahlen seien.

Zu Spruchpunkt I. 2.a. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebühre, wenn der Beamte dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das andere Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Bei der Beurteilung des Anspruches auf die Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 GehG und ihres Ausmaßes sei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht lediglich auf den Arbeitsplatz im Sinne des § 36 Abs. 1 BDG 1979 abzustellen, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten (VwGH 26.03.2003, 2000/12/0264). Bei der Verwendungszulage handle es sich um eine Zulage, die das rechtliche Schicksal des Gehalts teilt und derenZu Spruchpunkt römisch eins. 2.a. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebühre, wenn der Beamte dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das andere Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Bei der Beurteilung des Anspruches auf die Leiterzulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG und ihres Ausmaßes sei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht lediglich auf den Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 abzustellen, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten (VwGH 26.03.2003, 2000/12/0264). Bei der Verwendungszulage handle es sich um eine Zulage, die das rechtliche Schicksal des Gehalts teilt und deren

Anspruch mit der rechtlichen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist (VwGH 31.03.2006, 2003/12/0092).

Zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Neuberechnung der Verwendungszulage am 22.01.2007 sei der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL" (ehemals PosNr. 001), Wertigkeit A1/3, eingeteilt gewesen. Das Ausmaß des qualitativen und quantitativen Funktionsanteils seiner Verwendungszulage sei unter anderem aufgrund der durch das Inkrafttreten der "Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig – Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig", BGBl. II Nr. 441/2005, eingetretenen Aufgabenänderung des Leiters der Heeresforstverwaltung neu bemessen worden. Durch die Erhöhung des Verantwortungsbereiches seien sowohl der qualitative als auch quantitative Funktionsanteil erhöht worden. Somit sei schon bei der Neuberechnung der Verwendungszulage nicht nur auf das Innehaben des oben angeführten Arbeitsplatzes abgestellt worden, sondern auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (Verwendung).Zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Neuberechnung der Verwendungszulage am 22.01.2007 sei der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL" (ehemals PosNr. 001), Wertigkeit A1/3, eingeteilt gewesen. Das Ausmaß des qualitativen und quantitativen Funktionsanteils seiner Verwendungszulage sei unter anderem aufgrund der durch das Inkrafttreten der "Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig – Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig", Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005,, eingetretenen Aufgabenänderung des Leiters der Heeresforstverwaltung neu bemessen worden. Durch die Erhöhung des Verantwortungsbereiches seien sowohl der qualitative als auch quantitative Funktionsanteil erhöht worden. Somit sei schon bei der Neuberechnung der Verwendungszulage nicht nur auf das Innehaben des oben angeführten Arbeitsplatzes abgestellt worden, sondern auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (Verwendung).

Der Beschwerdeführer sei zwar nach wie vor auf den Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL", Wertigkeit A1/3, eingeteilt, nehme allerdings seit 01.11.2012 die Aufgaben des Arbeitsplatzes PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi", Wertigkeit A1/3 wahr. Die Tatsache, dass er diese Aufgaben seit 1. November 2012 wahrnehme, sei unabhängig davon zu sehen, dass der Versetzungsbescheid auf den oa. Arbeitsplatz aufgehoben worden sei.

Da die dem Beschwerdeführer zuerkannte Verwendungszulage an seine Tätigkeit (Verwendung) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 038 "LtrHFVA&stvAL" anknüpfe, stehe ihm ab 01.11.2012 keine Verwendungszulage mehr zu, zumal er seither die Aufgaben des Arbeitsplatzes PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" wahrnehme.

Zu Spruchpunkt I. 2.b. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 121 Abs. 4 Z 2 GehG 1956 ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen sei. Sie setze sich somit aus einem Funktionsanteil sowie einem Mehrleistungsanteil zusammen.Zu Spruchpunkt römisch eins. 2.b. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 2, GehG 1956 ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen sei. Sie setze sich somit aus einem Funktionsanteil sowie einem Mehrleistungsanteil zusammen.

Nach VwGH 13.03.2002, 98/21/0191 bestehe ein Anspruch auf Leiterzulage dann, wenn

1) der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut sei,

2) er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen habe (d.h. eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und

3) die Verantwortung, die der Beamte zu tragen habe, über dem Maß der Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehle nur eine dieser Voraussetzungen, so bestehe kein Anspruch auf Leiterzulage.

Eine "besondere Leitungsfunktion" werde dem Beamten nach VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077 auf jeden Fall dann abgesprochen, wenn ihm – von unbedeutenden Erledigungen abgesehen – kein selbstständiges Zeichnungsrecht, sondern nur die Vorapprobation zukomme. Für die Bemessung der Leiterzulage komme es nach VwGH 29.08.2000, 98/12/0132 vor allem auf den Grad der Verantwortung an.

Der Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu GZ 923.010/23-II/B/2/00 beinhaltee Richtsätze zur Bemessung einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 GehG 1956. Demnach dürfe in den Dienstklassen VII und VIII auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/3 der Funktionsanteil das Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag und der Mehrleistungsanteil das Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag nicht übersteigen. Um einen Mehrleistungsanteil im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag zu erreichen, müssten 10-19 Überstunden im Monat angeordnet sein, für einen Mehrleistungsanteil im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag sei eine Überstundenanordnung von 20-29 Stunden im Monat erforderlich.Der Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu GZ 923.010/23-II/B/2/00 beinhaltee Richtsätze zur Bemessung einer Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956. Demnach dürfe in den Dienstklassen römisch sieben und römisch acht auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/3 der Funktionsanteil das Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag und der Mehrleistungsanteil das Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag nicht übersteigen. Um einen Mehrleistungsanteil im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag zu erreichen, müssten 10-19 Überstunden im Monat angeordnet sein, für einen Mehrleistungsanteil im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag sei eine Überstundenanordnung von 20-29 Stunden im Monat erforderlich.

Funktionsanteil:

Im Rahmen der Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" lägen seine Tätigkeiten vorwiegend im Leiten des Referats und in der Wahrnehmung aller land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen und fischereiwirtschaftlichen Fachagenden nach Vorgabe des Leiters Liegenschaftsverwaltung. Dabei verfüge er über keine Approbationsbefugnis. Zudem sei er zum "Leitenden Forstorgan" gem. § 113 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG 1975) bestellt worden. Aufgrund der mangelnden Approbationsbefugnis werde davon ausgegangen, dass ihm keine besondere Leitungsfunktion zukomme, zumal die Entscheidungen in allen seinen Fällen dem Abteilungsleiter zur Genehmigung vorbehalten seien. Eine besondere Leitungsfunktion könne auch nicht aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Leitendes Forstorgan" abgeleitet werden, zumal er zwar Ansprechpartner in allen diesbezüglichen Angelegenheiten sei, allerdings auch hier keine selbstständige Entscheidungsbefugnis besitze.Im Rahmen der Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" lägen seine Tätigkeiten vorwiegend im Leiten des Referats und in der Wahrnehmung aller land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen und fischereiwirtschaftlichen Fachagenden nach Vorgabe des Leiters Liegenschaftsverwaltung. Dabei verfüge er über keine Approbationsbefugnis. Zudem sei er zum "Leitenden Forstorgan" gem. Paragraph 113, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 (ForstG 1975) bestellt worden. Aufgrund der mangelnden Approbationsbefugnis werde davon ausgegangen, dass ihm keine besondere Leitungsfunktion zukomme, zumal die Entscheidungen in allen seinen Fällen dem Abteilungsleiter zur Genehmigung vorbehalten seien. Eine besondere Leitungsfunktion könne auch nicht aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Leitendes Forstorgan" abgeleitet werden, zumal er zwar Ansprechpartner in allen diesbezüglichen Angelegenheiten sei, allerdings auch hier keine selbstständige Entscheidungsbefugnis besitze.

Zudem sei das Ausmaß seiner Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu anderen Referatsleitern in gleicher dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als gleich und nicht über deren Maß liegend anzusehen. Derzeit bestehe sein Referat aus zwei Mitarbeitern (einem A2-Bediensteten und einer A3-Bediensteten).

Mehrleistungsanteil:

im ereignisrelevanten Zeitraum von November 2012 bis Juli 2016 insgesamt 119,5 Überstunden gelegt. Dies entspreche im Durchschnitt rund 2,8 Überstunden pro Monat. Eine Leistung von 0-9 Überstunden finde in der Mehrleistungstangente des oben angeführten Erlasses keine Berücksichtigung.

In Anbetracht dieser Tatsachen lasse sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "RefLtr Forst&LWi" weder ein Grad einer höheren Verantwortung noch eine in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringende Mehrleistung erkennen, weshalb ihm keine Verwendungszulage für seine Verwendung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei die Spruchpunkte I.2. a und b angefochten wurden. Begründend wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass die Behauptung der belangten Behörde wonach seine vorübergehende „Betrauung" mit dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" mehrmals verlängert worden sei, „zuletzt mit Bescheid vom 31.5.2016" nicht zutreffe. In Wahrheit sei in dieser Angelegenheit nie ein Bescheid erlassen worden. Es gebe auch mit Datum 31.05.2016 keinen Bescheid, sondern lediglich eine schriftliche Verlängerungsanordnung (Weisung). In der weiteren Bescheidbegründung (Seiten 4 f) werde allerdings nicht mit einer solchen Bescheiderlassung argumentiert, sodass davon auszugehen sei, dass die Falschbehauptung puncto Bescheiderlassung keine entscheidungswesentliche Bedeutung gehabt habe. Hätte sie eine solche, so wäre in Verbindung damit ein krasser Begründungsmangel gegeben, da der Bescheidbegründung jegliche Erläuterung dafür fehle, weshalb die belangte Behörde dem Schreiben vom 31.05.2016 Bescheidcharakter zuschreiben wolle.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei die Spruchpunkte römisch eins.2. a und b angefochten wurden. Begründend wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass die Behauptung der belangten Behörde wonach seine vorübergehende „Betrauung" mit dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" mehrmals verlängert worden sei, „zuletzt mit Bescheid vom 31.5.2016" nicht zutreffe. In Wahrheit sei in dieser Angelegenheit nie ein Bescheid erlassen worden. Es gebe auch mit Datum 31.05.2016 keinen Bescheid, sondern lediglich eine schriftliche Verlängerungsanordnung (Weisung). In der weiteren Bescheidbegründung (Seiten 4 f) werde allerdings nicht mit einer solchen Bescheiderlassung argumentiert, sodass davon auszugehen sei, dass die Falschbehauptung puncto Bescheiderlassung keine entscheidungswesentliche Bedeutung gehabt habe. Hätte sie eine solche, so wäre in Verbindung damit ein krasser Begründungsmangel gegeben, da der Bescheidbegründung jegliche Erläuterung dafür fehle, weshalb die belangte Behörde dem Schreiben vom 31.05.2016 Bescheidcharakter zuschreiben wolle.

Als eindeutig verfehlt und entscheidungswesentlich stelle sich die behördliche Auffassung dar, dass sinngemäß zufolge des Wortlautes des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides durch die spätere faktische Verwendungsänderung ein Erlöschen des Anspruches bewirkt worden sei. Das stehe im direkten Widerspruch zur einschlägigen Judikatur, da es zu deren Basiselementen gehöre, dass die Verknüpfung mit der Verwendung auf dem innegehabten Arbeitsplatz durch den Bemessungsbescheid zum Ausdruck gebracht worden sei. Nichts anderes sei auch hier geschehen. Wie die belangte Behörde selbst richtig zitiere, stelle die einschlägige Judikatur dem Wortlaut nach gar nicht auf die Innehabung des Arbeitsplatzes, sondern auf die "rechtliche Innehabung einer bestimmten Vewendung" ab. Genau diese Voraussetzung sei im Fall des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, dass er vom höherwertigen Arbeitsplatz nie bescheidmäßig wegversetzt worden sei.

Nur zur Abrundung sei noch bemerkt, dass in diesem Zusammenhang auch keinerlei Argumentation mit vorübergehenden Maßnahmen tragfähig sein könne. Dienstzuteilungen vermögen an sich nichts an der rechtlichen Innehabung des Arbeitsplatzes und der Verwendung zu ändern und seien außerdem auf drei Monate pro Jahr begrenzt. Auch abgesehen davon gelte für alles über sechs Monate Hinausgehende nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass darin eine Dauermaßnahme gelegen sei. Auch aus dieser Sicht laute daher die Schlussfolgerung, dass hier seitens der Organe des Dienstgebers rechtswidrig gehandelt worden sei, indem Maßnahmen, die ihrem Wesen nach iSd §§ 38, 40 BDG 1979 versetzungsrechtlichen Charakter aufgewiesen hätten, nicht bescheidmäßig, sondern mit Weisung verfügt worden seien - was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass damit (u.a.) ein Verwendungszulagenanspruch nach§ 121 GehG nicht verloren gehen könne.Nur zur Abrundung sei noch bemerkt, dass in diesem Zusammenhang auch keinerlei Argumentation mit vorübergehenden Maßnahmen tragfähig sein könne. Dienstzuteilungen vermögen an sich nichts an der rechtlichen Innehabung des Arbeitsplatzes und der Verwendung zu ändern und seien außerdem auf drei Monate pro Jahr begrenzt. Auch abgesehen davon gelte für alles über sechs Monate Hinausgehende nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass darin eine Dauermaßnahme gelegen sei. Auch aus dieser Sicht laute daher die Schlussfolgerung, dass hier seitens der Organe des Dienstgebers rechtswidrig gehandelt worden sei, indem Maßnahmen, die ihrem Wesen nach iSd Paragraphen 38, 40, BDG 1979 versetzungsrechtlichen Charakter aufgewiesen hätten, nicht bescheidmäßig, sondern mit Weisung verfügt worden seien - was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass damit (u.a.) ein Verwendungszulagenanspruch nach§ 121 GehG nicht verloren gehen könne.

Der angefochtene Bescheid sei somit jedenfalls inhaltlich rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass auch der Verwendungszulagenanspruch des Beschwerdeführers nach § 121 GehG für die Zeit ab 01.11.2012 bejaht werde, und zwar mit der Maßgabe, dass der zuletzt ergangene Bemessungsbescheid (vom 22.1.2007) auch für diese Zeit ab 1.11.2012 seine Gültigkeit bewahrt habe, in eventu auf Basis einer Neubemessung anknüpfend an den Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorgenannten Bemessungsbescheides innegehabt habe und rechtlich weiterhin innehabe.Der angefochtene Bescheid sei somit jedenfalls inhaltlich rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass auch der Verwendungszulagenanspruch des Beschwerdeführers nach Paragraph 121, GehG für die Zeit ab 01.11.2012 bejaht werde, und zwar mit der Maßgabe, dass der zuletzt ergangene Bemessungsbescheid (vom 22.1.2007) auch für diese Zeit ab 1.11.2012 seine Gültigkeit bewahrt habe, in eventu auf Basis einer Neubemessung anknüpfend an den Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorgenannten Bemessungsbescheides innegehabt habe und rechtlich weiterhin innehabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass angesichts der aufhebenden Bescheide der Berufungskommission vom 20.12.2010, GZ 93/13-BK/10 bzw. vom 22.02.2013, GZ. 119/13-BK/12, eine rechtswirksame Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Heeresforstverwaltung ALLENTSTEIG "Ltr HFV ALLENTSTEIG" mit der Wertigkeit A1/3, nicht erfolgt ist

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.1.)

§ 121 GehG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 121, GehG lautet (auszugsweise) wie folgt:

" Verwendungszulage

§ 121. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauerndParagraph 121, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge2. im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.(3) Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, kann auch in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und1. die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen2. die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen

zu bemessen.

(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.

(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Absatz 4 a, wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Absatz 2, oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

1. erstmalig bemessen oder

2. aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,2. aus einem anderen als dem in Absatz 4 a, angeführten Grund neu bemessen,

so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.(5) Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4) ruhegenußfähig.(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß Paragraph 41, BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,) ruhegenußfähig.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft)"Anmerkung, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft)"

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde zwar mit Bescheid vom 31.08.2010, GZ. P407210/44-PersB/2010, den Beschwerdeführer von Amts wegen auf den Arbeitsplatz PosNr. 119 "Ref Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum versetzt hat. Doch wurde dieser Bescheid von der Berufungskommission mit Bescheid vom 20.12.2010 GZ. 91/13-BK/10, aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 22.10.2012, GZ. P407210/60-PersB/2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Amts wegen auf den Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum versetzt. Auch dieser Bescheid wurde von der Berufungskommission mit Bescheid vom 22.02.2013, GZ. 119/13-BK/12 aufgehoben. Es ist daher festzuhalten, dass es zu keiner rechtswirksamen Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz als Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter (LtrHFVA&stvAL, PosNr. 038) gekommen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.01.1996, GZ. 95/12/0088, zu dieser Problemstellung ausgeführt:

"Bei der dem Beschwerdeführer eingestellten Geldleistung handelt es sich um eine Zulage, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand u.dgl.) gegeben ist, stellt diese Zulage einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz bleibt zu einer rechtswirksamen Abberufung von seinem Arbeitsplatz als Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter (LtrHFVA&stvAL, PosNr. 038) aufrecht. Die belangte Behörde wird daher - wie schon in der Vergangenheit für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.10.2012 - dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwendungszulage für den Zeitraum seit 01.11.2012 nachzuzahlen haben.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, Gehaltsgesetz bleibt zu einer rechtswirksamen Abberufung von seinem Arbeitsplatz als Leiter Heeresforstverwaltung und stellvertretender Abteilungsleiter (LtrHFVA&stvAL, PosNr. 038) aufrecht. Die belangte Behörde wird daher - wie schon in der Vergangenheit für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.10.2012 - dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwendungszulage für den Zeitraum seit 01.11.2012 nachzuzahlen haben.

Der Beschwerde war daher gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1und 2 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins u, n, d, 2 VwGVG stattzugeben.

Zu A.2.)

Mit Punkt I.2. b. des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Bemessung einer Verwendungszulage in Ansehung seiner faktischen Verwendung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum abgewiesen. Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde A.1.) Ist dieser Antrag obsolet geworden. Der entsprechende Ausspruch der belangten Behörde war daher ersatzlos zu beheben.Mit Punkt römisch eins.2. b. des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Bemessung einer Verwendungszulage in Ansehung seiner faktischen Verwendung auf dem Arbeitsplatz PosNr. 118 "RefLtr Forst&LWi" im Militärischen Immobilienmanagementzentrum abgewiesen. Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde A.1.) Ist dieser Antrag obsolet geworden. Der entsprechende Ausspruch der belangten Behörde war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 121 1 Z. 3 GehG durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinlänglich geklärt ist.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, 1 Ziffer 3, GehG durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinlänglich geklärt ist.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Dienstzuteilung, Nebengebühr, Versetzung,
Verwendungsänderung, Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2137894.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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