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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des N in T, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 7. Mai 2003, Zl. HS/PEV-321038/03-A04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im März 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. April 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit amtswegig erlassenem Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom 25. März 2002. Ihr war eine durchgehende Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wegen Krankheit ab dem 15. September 2001 vorausgegangen.Der im März 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. April 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit amtswegig erlassenem Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vom 25. März 2002. Ihr war eine durchgehende Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wegen Krankheit ab dem 15. September 2001 vorausgegangen.
Während seines aktiven Dienstverhältnisses gehörte der Beschwerdeführer (auf Grund seiner Ernennung) zuletzt der Verwendungsgruppe PT 6 (Gehaltsstufe 17) an. Spätestens seit 1. Oktober 2000 (nach seiner Behauptung bereits ab einem früheren Zeitpunkt) wurde er, durchgehend jedenfalls bis zum 14. September 2001, tatsächlich als Leiter der Zustellbasis T (unbestrittene Wertigkeit: Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2) verwendet. Dies erfolgte - laut im Verwaltungsakt erliegenden Stellungnahmen und Berichten - durch die Österreichische Post AG im Rahmen einer "mit 1. Jänner 2001 einzurichtenden Feldversuchsbasis", als deren provisorischer Leiter er eingesetzt worden sei. Da der Dienstbehörde noch nicht bekannt gewesen sei, ob der "Feldversuch" als Regelbetrieb weitergeführt würde, sei (u.a.) der Beschwerdeführer provisorisch und vorübergehend mit seiner Funktion betraut worden. Eine Dauerverwendung für im Feldversuch vorübergehend eingesetzte Distributionsleiter sei "erst mit 1. Juni 2002 verfügt" worden, nachdem festgestanden sei, dass der Feldversuch als Regelbetrieb weitergeführt werde. Deshalb hätten auch "kein der PT-Zuordnungsverordnung entsprechender Code für die Tätigkeit 'Distributionsleiter' und auch keine Arbeitsplätze eingerichtet werden" können. Vielmehr sei die "Anordnung der UZ/Distribution provisorisch und vorübergehend" erfolgt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß den §§ 3 bis 7 und 62j des Pensionsgesetzes 1965 (PG) idF des Pensionsreformgesetzes 2001 aus, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 1.279,44 (100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage berechnet nach der Verwendungsgruppe PT 6, Gehaltsstufe 17) gebühre.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß den Paragraphen 3, bis 7 und 62j des Pensionsgesetzes 1965 (PG) in der Fassung , des Pensionsreformgesetzes 2001 aus, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 1.279,44 (100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage berechnet nach der Verwendungsgruppe PT 6, Gehaltsstufe 17) gebühre.
In ihrer Begründung legte sie näher dar, dass im Beschwerdefall von einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 64,60 v.H. auszugehen sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 PG werde der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenussfähige Monatsbezug bestehe gemäß § 5 Abs. 1 PG aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe. Dazu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer "eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, nur im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 14. September 2001 ausgeübt habe". Für diese zeitweilige Höherverwendung sei dem Beschwerdeführer eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung gemäß § 106 Abs. 3 und eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung gemäß § 105a Abs. 1 GehG angewiesen und trotz seines Krankenstandes ab 15. September 2001 noch bis 31. Dezember 2001 "flüssiggestellt" worden. Diese nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung und die nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung seien bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PG werde der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenussfähige Monatsbezug bestehe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PG aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe. Dazu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer "eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, nur im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 14. September 2001 ausgeübt habe". Für diese zeitweilige Höherverwendung sei dem Beschwerdeführer eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 106, Absatz 3 und eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung gemäß Paragraph 105 a, Absatz eins, GehG angewiesen und trotz seines Krankenstandes ab 15. September 2001 noch bis 31. Dezember 2001 "flüssiggestellt" worden. Diese nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung und die nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung seien bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer sei mit 1. Oktober 2000 mit den Vorbereitungsarbeiten für die mit 1. Jänner 2001 einzurichtende Feldversuchsbasis der Zustellgruppe des Postamtes T betraut und provisorisch als (Distributions)Leiter eingesetzt worden. Da es sich um einen Feldversuch gehandelt habe und daher noch nicht bekannt gewesen sei, ob dieser als Regelbetrieb weitergeführt werde, seien die als Distributionsleiter eingesetzten Mitarbeiter provisorisch und vorübergehend mit ihrer Funktion betraut worden. Auswahlverfahren für eine Dauerverwendung als Distributionsleiter habe es erst seit Oktober 2001 gegeben. Da sich der Beschwerdeführer seit 15. September 2001 bis zur Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. April 2002 "im Krankenstand" befunden habe, habe er hier nicht mehr einbezogen werden können. Eine Dauerverwendung für im Feldversuch vorübergehend eingesetzte Distributionsleiter sei erst mit 1. Juni 2002 verfügt worden, nachdem festgestanden sei, dass der Feldversuch als Regelbetrieb weitergeführt werde. Eine (frühere) mündliche Bestellung zum Distributionsleiter, wie sie der Beschwerdeführer behauptet habe, sei tatsächlich nicht vorgenommen worden. Die Bemessung eines höheren Ruhegenusses komme demnach nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), lauten auszugsweise (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 in der Stammfassung): 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), lauten auszugsweise (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in der Stammfassung):
"Anspruch auf Ruhegenuss
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens (Anmerkung: Im Beschwerdefall beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit auf Grund der maßgebenden Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 1 Z. 1 PG idF BGBl. Nr. 247/1995 zehn Jahre). ...Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdiens