Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
AVG 1950 §45 Abs3Spruch
W176 2000817-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.10.2011, Zl. 21.814/3/2011, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.10.2011, Zl. 21.814/3/2011, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.01.2005, Zl. 23.398/1/05, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "des Wohn- und Geschäftskomplexes (insgesamt vier Häuser) in Wien, I. Bezirk, XXXX, GB 01004 Innere Stadt, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz [DMSG]), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 170/1999, im Sinne einer Teilunterschutzsteifung gemäß § 1 Abs. 8 des zit. Gesetzes hinsichtlich nachstehender Teile/ Bereiche im öffentlichen Interesse gelegen ist:1. Mit Bescheid vom 25.01.2005, Zl. 23.398/1/05, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "des Wohn- und Geschäftskomplexes (insgesamt vier Häuser) in Wien, römisch eins. Bezirk, römisch 40 , GB 01004 Innere Stadt, gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz [DMSG]), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. 170 aus 1999,, im Sinne einer Teilunterschutzsteifung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, des zit. Gesetzes hinsichtlich nachstehender Teile/ Bereiche im öffentlichen Interesse gelegen ist:
-) straßenseitiges Erscheinungsbild
-) im Inneren: Foyers und Stiegenhäuser
-) Geschäftslokal ‚XXXX‘
-) Geschäftslokal XXXX "-) Geschäftslokal römisch 40 "
In der Begründung des Bescheides wird zunächst folgendes Amtssachverständigengutachten wiedergegeben:
"Anstelle des Stadtpalais der Fürsten Schwarzenberg errichtete Alois Wurm von Arnkreuz 1893/94 für Generalkonsul Adolf Springer und die Baugesellschaft des I. Österreichischen Beamtenvereins fünf Wohn- und Geschäftshäuser mit einer einheitlichen Fassade. 1945 wurde der Gebäudeteil auf der Parzelle XXXX zerstört und in der Folge modern aufgebaut. XXXX ist daher von der Unterschutzstellung nicht umfasst. 1984-97 erfolgte ein schrittweiser Dachausbau der Altbauten, 2002 eine Außenrestaurierung."Anstelle des Stadtpalais der Fürsten Schwarzenberg errichtete Alois Wurm von Arnkreuz 1893/94 für Generalkonsul Adolf Springer und die Baugesellschaft des römisch eins. Österreichischen Beamtenvereins fünf Wohn- und Geschäftshäuser mit einer einheitlichen Fassade. 1945 wurde der Gebäudeteil auf der Parzelle römisch 40 zerstört und in der Folge modern aufgebaut. römisch 40 ist daher von der Unterschutzstellung nicht umfasst. 1984-97 erfolgte ein schrittweiser Dachausbau der Altbauten, 2002 eine Außenrestaurierung.
Architekt Alois Wurm von Arnkreuz, ein Schüler von August Siccardsburg und Eduard van der Nüll, gilt als einer der wichtigsten Vertreter des Wiener Späthistorismus. Als Wegbereiter der altdeutschen Formen (Wien IV., Karolinengasse 16a, 1874/75) und als Spezialist für monumentale Mietshauskomplexe (Wien III., Prinz Eugen-Straße 14-18, 1883), schuf Wurm von Arnkreuz mit dem Ensemble von der XXXX bis zur XXXXstraße ein exemplarisches Beispiel späthistoristischer Architekturauffassung.Architekt Alois Wurm von Arnkreuz, ein Schüler von August Siccardsburg und Eduard van der Nüll, gilt als einer der wichtigsten Vertreter des Wiener Späthistorismus. Als Wegbereiter der altdeutschen Formen (Wien römisch vier., Karolinengasse 16a, 1874/75) und als Spezialist für monumentale Mietshauskomplexe (Wien römisch drei., Prinz Eugen-Straße 14-18, 1883), schuf Wurm von Arnkreuz mit dem Ensemble von der römisch 40 bis zur XXXXstraße ein exemplarisches Beispiel späthistoristischer Architekturauffassung.
Gebäude- und Geschäftslokalbeschreibung:
Der späthistoristische, an drei Seiten freistehende Wohn- und Geschäftkomplex wird von altdeutschen Formen in betonter Plastizität gegliedert. Über der dreigeschossigen genuteten Geschäftszone mit pilaster- und volutengegliederten Holzkastenfenstern im Mezzanin ruht die zweigeschossige Hauptzone mit Ädikulafenstern, rhythmisch gesetzten Balkonen auf mächtigen Konsolen und korinthischen Riesenhalbsäulen und -pilastern. Deren Gebälk greift mit gesprengten Segmentbogengiebeln auf das Attikageschoss mit korinthischen Pilastern und gekoppelten Rundbogenfenstern auf Balustersäulen über. Akzente setzen der turmartig überhöhte Eckerker mit Zwiebelhelm und Laterne und gegen den XXXX eine hohe dreigeschossige Giebelfront mit figürlichem Dekor (Hermen, Atlanten). Über dem dort befindlichen Hauseingang erinnert eine Gedenktafel an den im Vorgängerhaus geborenen Fürsten Karl Schwarzenberg, den Bezwinger Napoleons, flankiert von zwei Bronzereliefs mit Fahnenträgern von Carl Philipp.Der späthistoristische, an drei Seiten freistehende Wohn- und Geschäftkomplex wird von altdeutschen Formen in betonter Plastizität gegliedert. Über der dreigeschossigen genuteten Geschäftszone mit pilaster- und volutengegliederten Holzkastenfenstern im Mezzanin ruht die zweigeschossige Hauptzone mit Ädikulafenstern, rhythmisch gesetzten Balkonen auf mächtigen Konsolen und korinthischen Riesenhalbsäulen und -pilastern. Deren Gebälk greift mit gesprengten Segmentbogengiebeln auf das Attikageschoss mit korinthischen Pilastern und gekoppelten Rundbogenfenstern auf Balustersäulen über. Akzente setzen der turmartig überhöhte Eckerker mit Zwiebelhelm und Laterne und gegen den römisch 40 eine hohe dreigeschossige Giebelfront mit figürlichem Dekor (Hermen, Atlanten). Über dem dort befindlichen Hauseingang erinnert eine Gedenktafel an den im Vorgängerhaus geborenen Fürsten Karl Schwarzenberg, den Bezwinger Napoleons, flankiert von zwei Bronzereliefs mit Fahnenträgern von Carl Philipp.
Abgesehen von XXXX führen die originalen geschnitzten Holztüren zu den mit Bandelwerk stuckierten Foyers, die über einen langen Treppenlauf mit dem dreiarmigen Stiegenhaus verbunden sind. In der XXXX schließt die zweiarmig freitragende Treppe ohne Flur an den Eingang an. Die Ausstattungen der Erschließungsräume sind original erhalten (Geländer, Fenstergitter, Fliesenboden, Holztüren, Fensternischenverkleidungen).Abgesehen von römisch 40 führen die originalen geschnitzten Holztüren zu den mit Bandelwerk stuckierten Foyers, die über einen langen Treppenlauf mit dem dreiarmigen Stiegenhaus verbunden sind. In der römisch 40 schließt die zweiarmig freitragende Treppe ohne Flur an den Eingang an. Die Ausstattungen der Erschließungsräume sind original erhalten (Geländer, Fenstergitter, Fliesenboden, Holztüren, Fensternischenverkleidungen).
Innerhalb der ehemals einheitlich gestalteten Ladenzone ist das Geschäftsportal der Firma ‚XXXX‘ original erhalten. Das Kastenportal mit Doppeladler, dem Firmenemblem in Kartuschen und Metallskulpturen der Allegorien der Glaserzeugung führt über einen spiegelgewölbten Raum mit rautenförmiger Stuckierung in den Innenhof, der als Peristyl mit gusseisernen Säulen, umlaufenden, durch Elsentreppen erschlossenen Galerien (gebauchte, florale Gitterbrüstungen) und einer Oberlichte gestaltet ist.
Im XXXX-Museum befinden sich eine Glasmustersammlung mit Objekten ab dem zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts sowie die Portraitbüsten XXXX von Victor Tilgner 1878 und XXXX von Hans Gasser 1877. In den Verkaufsräumen der XXXX sind bis heute Produkte eines Unternehmens zu erwerben, das in der Monarchie zu den wichtigsten Glaserzeugern Europas zählte. Der kostbaren Sammlung von Glasmustern dieses traditionsreichen Betriebes gebührt demnach Weltrang.Im XXXX-Museum befinden sich eine Glasmustersammlung mit Objekten ab dem zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts sowie die Portraitbüsten römisch 40 von Victor Tilgner 1878 und römisch 40 von Hans Gasser 1877. In den Verkaufsräumen der römisch 40 sind bis heute Produkte eines Unternehmens zu erwerben, das in der Monarchie zu den wichtigsten Glaserzeugern Europas zählte. Der kostbaren Sammlung von Glasmustern dieses traditionsreichen Betriebes gebührt demnach Weltrang.
Von den Neugestaltungen im Geschäftsbereich ist die XXXX in der XXXX von Hans Hollein, 1966/67, hervorzuheben. Bei letzterem leitet ein emblemartig verglastes Aluminiumportal in einen von quadratischen Kunststoffplatten verkleideten Geschäftsraum über. Von gänzlich unterschiedlichem ästhetischen Reiz, jedoch ebenfalls von internationaler Bedeutung ist dieses Geschäftslokal XXXX von Hans Hollein, ein für den Architekten und die Wiener Architektur der sechziger Jahre singuläres Werk."Von den Neugestaltungen im Geschäftsbereich ist die römisch 40 in der römisch 40 von Hans Hollein, 1966/67, hervorzuheben. Bei letzterem leitet ein emblemartig verglastes Aluminiumportal in einen von quadratischen Kunststoffplatten verkleideten Geschäftsraum über. Von gänzlich unterschiedlichem ästhetischen Reiz, jedoch ebenfalls von internationaler Bedeutung ist dieses Geschäftslokal römisch 40 von Hans Hollein, ein für den Architekten und die Wiener Architektur der sechziger Jahre singuläres Werk."
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben:
"Der von Architekt Alois Wurm von Arnkreuz geschaffene mächtige Gebäudekomplex ist als ein exemplarisches und wichtiges Beispiel späthistoristischer Architekturauffassung anzusehen. Der monumentalen Außengestaltung entspricht der repräsentative Charakter der Interieurs der Firma XXXX, deren originaler späthistoristischer Erhaltungszustand als besondere Rarität in der Wiener Geschäftslandschaft anzusprechen Ist. Die XXXXvon Hollein steht In Zusammenhang mit der internationalen Entwicklung des Pop Art-Designs und stellt ein markantes Beispiel dieser Strömung dar. Darüber hinaus sind die Gebäude durch ihre Zugehörigkeit zum Weltkulturerbe Wien Innenstadt bedeutsam.""Der von Architekt Alois Wurm von Arnkreuz geschaffene mächtige Gebäudekomplex ist als ein exemplarisches und wichtiges Beispiel späthistoristischer Architekturauffassung anzusehen. Der monumentalen Außengestaltung entspricht der repräsentative Charakter der Interieurs der Firma römisch 40 , deren originaler späthistoristischer Erhaltungszustand als besondere Rarität in der Wiener Geschäftslandschaft anzusprechen Ist. Die XXXXvon Hollein steht In Zusammenhang mit der internationalen Entwicklung des Pop Art-Designs und stellt ein markantes Beispiel dieser Strömung dar. Darüber hinaus sind die Gebäude durch ihre Zugehörigkeit zum Weltkulturerbe Wien Innenstadt bedeutsam."
2. Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 stellte die Eigentümerin des Grundstücks XXXX, GB 01004, Innere Stadt, die nunmehrige Beschwerdeführerin, unter Vorlage von Planunterlagen einen auf § 5 Abs. 1 DMSG gestützten Antrag auf "Veränderung des denkmalgeschützten Objektes ‚strassenseitiges ErscheinungsbildXXXX und Geschäftslokal XXXX 1010 Wien, XXXX id XXXX id XXXX id XXXX, einschließlich Translozierung der Kunststoffplattenverkleidung des Inneren dieses Geschäftslokales, sowie des emblemartigen Aluminiumportales im Weg der unversehrten Demontage und Überlassung dem XXXX Museum", wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:2. Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 stellte die Eigentümerin des Grundstücks römisch 40 , GB 01004, Innere Stadt, die nunmehrige Beschwerdeführerin, unter Vorlage von Planunterlagen einen auf Paragraph 5, Absatz eins, DMSG gestützten Antrag auf "Veränderung des denkmalgeschützten Objektes ‚strassenseitiges ErscheinungsbildXXXX und Geschäftslokal römisch 40 1010 Wien, römisch 40 id römisch 40 id römisch 40 id römisch 40 , einschließlich Translozierung der Kunststoffplattenverkleidung des Inneren dieses Geschäftslokales, sowie des emblemartigen Aluminiumportales im Weg der unversehrten Demontage und Überlassung dem römisch 40 Museum", wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Sie beabsichtige den originalen, konsentierten Zustand der Fassade im Bereich der XXXX wiederherzustellen. Diese Veränderung sei entgegen den Bestimmungen der Wiener Bauordnung ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführt worden. Die Baubehörde habe mit Bescheid vom 06.08.2010 die baubehördliche Bewilligung für das Geschäftsportal der ehemaligen XXXX in der vorliegenden Form wegen bauordnungswidriger Breite und Widerspruchs zu den OIB-Richtlinien versagt. Das Geschäftslokal sei nach baurechtlichen als auch nach arbeitschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig.Sie beabsichtige den originalen, konsentierten Zustand der Fassade im Bereich der römisch 40 wiederherzustellen. Diese Veränderung sei entgegen den Bestimmungen der Wiener Bauordnung ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführt worden. Die Baubehörde habe mit Bescheid vom 06.08.2010 die baubehördliche Bewilligung für das Geschäftsportal der ehemaligen römisch 40 in der vorliegenden Form wegen bauordnungswidriger Breite und Widerspruchs zu den OIB-Richtlinien versagt. Das Geschäftslokal sei nach baurechtlichen als auch nach arbeitschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig.
Die Beschwerdeführerin sei bereit, die Innenausstattung des Geschäftslokals samt dem Portal dem XXXX Museum unverändert zur Verfügung zu stellen, wo diese Dokumentation der Pop Art einem interessierten Publikum viel besser zugänglich sei. Das Werk sei – wie sich aus einer dem Antrag beigelegten Stellungnahme von XXXX ergebe – von HOLLEIN demontierbar ausgeführt worden. Auch liege die Bereitschaft der Stadt Wien Museen vor.Die Beschwerdeführerin sei bereit, die Innenausstattung des Geschäftslokals samt dem Portal dem römisch 40 Museum unverändert zur Verfügung zu stellen, wo diese Dokumentation der Pop Art einem interessierten Publikum viel besser zugänglich sei. Das Werk sei – wie sich aus einer dem Antrag beigelegten Stellungnahme von römisch 40 ergebe – von HOLLEIN demontierbar ausgeführt worden. Auch liege die Bereitschaft der Stadt Wien Museen vor.
Die beantragte Veränderung – Translozierung des HOLLEIN-Portals samt Innenausstattung unter strikter Wahrung der Authentizität ins XXXX Museum unter Neuherstellung der ursprünglichen Fassade an der XXXX(unter Beibehaltung des Denkmalschutzes für die Hausfassade) – sei die einzige rechtliche wie auch tatsächliche Alternative, die sowohl den Ansprüchen des Denkmalschutzes wie auch den wirtschaftlichen Erfordernissen für eine sinnvolle Nutzung Rechnung trage. In gegebener Form sei das Lokal nicht nutzbar, daher sei eine notwendige Pflege nicht zu erwarten.Die beantragte Veränderung – Translozierung des HOLLEIN-Portals samt Innenausstattung unter strikter Wahrung der Authentizität ins römisch 40 Museum unter Neuherstellung der ursprünglichen Fassade an der XXXX(unter Beibehaltung des Denkmalschutzes für die Hausfassade) – sei die einzige rechtliche wie auch tatsächliche Alternative, die sowohl den Ansprüchen des Denkmalschutzes wie auch den wirtschaftlichen Erfordernissen für eine sinnvolle Nutzung Rechnung trage. In gegebener Form sei das Lokal nicht nutzbar, daher sei eine notwendige Pflege nicht zu erwarten.
Neben den vonXXXX erstellten Planunterlagen vom 01.09.2010 und der Stellungnahme von XXXX vom 17.11.2009 sind dem Antrag u.a. von XXXX erstattete "Gutächtliche Überlegungen zur Frage der eingeschränkten bzw. fehlenden Verwendungsmöglichkeit des Gassenlokals in 1010 Wien, XXXX (ehem. XXXX)‘ vom 01.01.2010, ein vom 23.04.2010 datierender "Brandschutztechnischer Statusbericht" der Prüfstelle für Brandschutztechnik sowie eine vom 06.08.2009 datierende Verkehrswertschätzung von XXXX beigelegt.Neben den vonXXXX erstellten Planunterlagen vom 01.09.2010 und der Stellungnahme von römisch 40 vom 17.11.2009 sind dem Antrag u.a. von römisch 40 erstattete "Gutächtliche Überlegungen zur Frage der eingeschränkten bzw. fehlenden Verwendungsmöglichkeit des Gassenlokals in 1010 Wien, römisch 40 (ehem. römisch 40 )‘ vom 01.01.2010, ein vom 23.04.2010 datierender "Brandschutztechnischer Statusbericht" der Prüfstelle für Brandschutztechnik sowie eine vom 06.08.2009 datierende Verkehrswertschätzung von römisch 40 beigelegt.
3. Mit vom 10.03.2011 datierendem Schreiben des Bundesdenkmalamtes, gefertigt von dessen Präsidentin, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den zuvor dargestellten Antrag abzuweisen und beantragten Veränderungen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nicht zu bewilligen.3. Mit vom 10.03.2011 datierendem Schreiben des Bundesdenkmalamtes, gefertigt von dessen Präsidentin, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den zuvor dargestellten Antrag abzuweisen und beantragten Veränderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht zu bewilligen.
Erläuternd wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zur Versagung der baubehördlichen Bewilligung für das Geschäftsportal der ehemaligen XXXX in der vorliegenden Form sei anzumerken, dass von der Beschwerdeführerin kein relevanter Versuch zur Beseitigung des Versagungsgrundes (Breite der Eingangstür) und zu einer möglichen Erlangung einer baubehördlichen Genehmigung sowie Genehmigung gemäß § 5 DMSG (z. B. zusätzlicher Zugang zum Geschäftslokal) unternommen worden sei. Alternativen zu der von der Beschwerdeführerin präferierten Verbringung in ein Depot/Museum seien demnach nicht ausreichend geprüft worden; ein Versuch, die Vorgaben der Baubehörde zu erfüllen, sei nicht erkennbar. Dem Bundesdenkmalamt sei bislang kein solches Projekt vorgelegt worden. Das Bundesdenkmaiamt gehe davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ziele mit anderen gelinderen Mitteln (Auswirkungen für die überlieferte [gewachsene] Erscheinung, künstlerische Wirkung und die Denkmaleinheit) umgesetzt werden könnten. Weiters liege derzeit kein baubehördlicher Beseitigungsauftrag vor.Zur Versagung der baubehördlichen Bewilligung für das Geschäftsportal der ehemaligen römisch 40 in der vorliegenden Form sei anzumerken, dass von der Beschwerdeführerin kein relevanter Versuch zur Beseitigung des Versagungsgrundes (Breite der Eingangstür) und zu einer möglichen Erlangung einer baubehördlichen Genehmigung sowie Genehmigung gemäß Paragraph 5, DMSG (z. B. zusätzlicher Zugang zum Geschäftslokal) unternommen worden sei. Alternativen zu der von der Beschwerdeführerin präferierten Verbringung in ein Depot/Museum seien demnach nicht ausreichend geprüft worden; ein Versuch, die Vorgaben der Baubehörde zu erfüllen, sei nicht erkennbar. Dem Bundesdenkmalamt sei bislang kein solches Projekt vorgelegt worden. Das Bundesdenkmaiamt gehe davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ziele mit anderen gelinderen Mitteln (Auswirkungen für die überlieferte [gewachsene] Erscheinung, künstlerische Wirkung und die Denkmaleinheit) umgesetzt werden könnten. Weiters liege derzeit kein baubehördlicher Beseitigungsauftrag vor.
Gleiches gelte für die angeführten arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorgaben (etwa Erneuerung der Elektrik bzw. Heizung). Mögliche bereits mit dem Bundesdenkmalamt besprochene Lösungsvarianten seien von der Beschwerdeführerin nicht weiter verfolgt worden.
Eine Wiederherstellung möglicher originaler Fassadenteile durch Entfernung späterer Zeitschichten und damit eines Teils des Denkmals entspreche nicht den internationalen denkmalpflegerischen Grundsätzen. Die Art und Weise einer solchen Wiederherstellung sei darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden.
Sofern Veränderungen, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts bewirkten, gemäß § 5 Abs. 1 DMSG besonders zu beachten seien, werde Folgendes festgehalten: Die Benutzbarkeit des Geschäftslokals sei zwar im Moment nicht gegeben, daher gebe es auch keine Mieteinnahmen. Sehr wohl aber wäre mit einer vertretbaren baulichen Maßnahme, die auch genehmigungsfähig wäre, eine künftige Benutzung alternativ zu einer Translozierung möglich. Dessen ungeachtet mache die in Rede stehende Geschäftsfläche von 37,63 Quadratmetern im Verhältnis zu den sonstigen vermietbaren Flächen des Gesamtobjekts weniger als 5 Prozent aus, weshalb das das Denkmal als solches (XXXX) trotz des temporären Entfalles der Mieteinnahmen in der Erhaltung wirtschaftlich nicht gefährdet sei. Im Übrigen sei von der Beschwerdeführerin kein Nachweis der Unwirtschaftlichkeit erbracht worden.Sofern Veränderungen, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts bewirkten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG besonders zu beachten seien, werde Folgendes festgehalten: Die Benutzbarkeit des Geschäftslokals sei zwar im Moment nicht gegeben, daher gebe es auch keine Mieteinnahmen. Sehr wohl aber wäre mit einer vertretbaren baulichen Maßnahme, die auch genehmigungsfähig wäre, eine künftige Benutzung alternativ zu einer Translozierung möglich. Dessen ungeachtet mache die in Rede stehende Geschäftsfläche von 37,63 Quadratmetern im Verhältnis zu den sonstigen vermietbaren Flächen des Gesamtobjekts weniger als 5 Prozent aus, weshalb das das Denkmal als solches (römisch 40 ) trotz des temporären Entfalles der Mieteinnahmen in der Erhaltung wirtschaftlich nicht gefährdet sei. Im Übrigen sei von der Beschwerdeführerin kein Nachweis der Unwirtschaftlichkeit erbracht worden.
Bei dem Geschäft handle es sich um eine in der Fassade kraftschlüssig verankerte und seit über vierzig Jahren vor Ort fix montierte Portalfront sowie bei der Inneneinrichtung um eine wandfeste, gleichfalls kraftschlüssig mit den Wänden verbundene Ausstattung
Weiters sei (auch vor dem Hintergrund von Medienberichten über die Raumnot im XXXX Museum), nicht gesichert, dass das gegenständliche Werk von Architekt HOLLEIN dort in geeigneter Weise präsentiert würde.Weiters sei (auch vor dem Hintergrund von Medienberichten über die Raumnot im römisch 40 Museum), nicht gesichert, dass das gegenständliche Werk von Architekt HOLLEIN dort in geeigneter Weise präsentiert würde.
Dem Argument, das Geschäftsportal habe keinen Bezug zur Architektur des Hauses, lasse das wesentliche Charakteristikum des Denkmals XXXX, nämlich den vom entwerfenden Architekten gesuchten Kontrast zur Umgebung, außer Acht.Dem Argument, das Geschäftsportal habe keinen Bezug zur Architektur des Hauses, lasse das wesentliche Charakteristikum des Denkmals römisch 40 , nämlich den vom entwerfenden Architekten gesuchten Kontrast zur Umgebung, außer Acht.
Für die denkmalgerechte Instandsetzung von Bauten und Objekten mit problematischen Stoffen (Asbest etc.) gebe es zahlreiche gelungene Beispiele.
Der vollständige Ausbau der XXXX und eine Verbringung an einen anderen Ort sei aus restauratorischer Sicht weder erforderlich noch sinnvoll. Der Meinung, die Demontierung des Portals sei kein Verlust für das Gesamtobjekt sich das Bundesdenkmaiamt nicht anschließen, da dies das wesentliche Charakteristikum des Denkmals XXXX, nämlich den vom entwerfenden Architekten gesuchten Kontrast zur Umgebung außer Acht lasse. Die XXXX sei ein Denkmal, welches nur im Zusammenwirken und im Verhältnis zu den umgebenden Elementen des Bestandsbaus funktioniere. Die Bedeutung liege im radikalen Bruch mit den Traditionen und dem Umfeld, welcher nur vor Ort nachvollziehbar bleibe.Der vollständige Ausbau der römisch 40 und eine Verbringung an einen anderen Ort sei aus restauratorischer Sicht weder erforderlich noch sinnvoll. Der Meinung, die Demontierung des Portals sei kein Verlust für das Gesamtobjekt sich das Bundesdenkmaiamt nicht anschließen, da dies das wesentliche Charakteristikum des Denkmals römisch 40 , nämlich den vom entwerfenden Architekten gesuchten Kontrast zur Umgebung außer Acht lasse. Die römisch 40 sei ein Denkmal, welches nur im Zusammenwirken und im Verhältnis zu den umgebenden Elementen des Bestandsbaus funktioniere. Die Bedeutung liege im radikalen Bruch mit den Traditionen und dem Umfeld, welcher nur vor Ort nachvollziehbar bleibe.
Daher könne keine Bewilligung zur Entfernung und Verbringung derXXXX in Aussicht gestellt werden.
4. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.05.2011 Stellung, wobei sie abermals festhielt, dass das Portal sowie die Fester der ehemaligen XXXX die Fassade des Gebäudes beeinträchtige, und überdies im Wesentlichen auf die Gefährlichkeit des von HOLLEIN verwendeten, im Brandfall Dioxin freisetzenden Kunststoffes, auf die Unvereinbarkeit der ehemaligen XXXX mit den Anforderungen des Arbeitsnehmerschutzes und ihren unansehnlichen Zustand hinwies.4. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.05.2011 Stellung, wobei sie abermals festhielt, dass das Portal sowie die Fester der ehemaligen römisch 40 die Fassade des Gebäudes beeinträchtige, und überdies im Wesentlichen auf die Gefährlichkeit des von HOLLEIN verwendeten, im Brandfall Dioxin freisetzenden Kunststoffes, auf die Unvereinbarkeit der ehemaligen römisch 40 mit den Anforderungen des Arbeitsnehmerschutzes und ihren unansehnlichen Zustand hinwies.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den unter Punkt 2. dargestellten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab und bewilligte "die Veränderungen der XXXX laut Vorentwurf von XXXX vom 01.09.2010" nicht.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den unter Punkt 2. dargestellten Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ab und bewilligte "die Veränderungen der römisch 40 laut Vorentwurf von römisch 40 vom 01.09.2010" nicht.
In der Bescheidbegründung geht die belangte Behörde – nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie rechtlichen Ausführungen – zunächst auf die Argumente der Beschwerdeführerin insbesondere in deren Stellungnahme ein. Sodann hielt sie unter Hinweis auf die Ausführungen in dem unter Punkt 1. wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten zur XXXX fest, dass die vom Antragsteller geplante Umgestaltung des straßenseitigen Erscheinungsbildes des Hauses 1010 Wien, XXXX und der Translozierung der denkmalgeschützten ehemaligen XXXX unter Abwägung der vorgebrachten Absichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes nicht möglich sei. Durch die Translozierung des Portals würde eine wesentliche Denkmaleigenschaft des Objekts verloren gehen. Die Translozierung des Portals würde gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht eine wesentliche Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten, sodass diesem nicht zugestimmt werden könne. Auch stehe fest, dass durch die Versagung der Genehmigung zur Translozierung des Portals die dauernde gesicherte Erhaltung des Denkmals nicht beeinträchtigt sei. Dem Antrag habe daher nicht stattgegeben werden können.In der Bescheidbegründung geht die belangte Behörde – nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie rechtlichen Ausführungen – zunächst auf die Argumente der Beschwerdeführerin insbesondere in deren Stellungnahme ein. Sodann hielt sie unter Hinweis auf die Ausführungen in dem unter Punkt 1. wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten zur römisch 40 fest, dass die vom Antragsteller geplante Umgestaltung des straßenseitigen Erscheinungsbildes des Hauses 1010 Wien, römisch 40 und der Translozierung der denkmalgeschützten ehemaligen römisch 40 unter Abwägung der vorgebrachten Absichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes nicht möglich sei. Durch die Translozierung des Portals würde eine wesentliche Denkmaleigenschaft des Objekts verloren gehen. Die Translozierung des Portals würde gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht eine wesentliche Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten, sodass diesem nicht zugestimmt werden könne. Auch stehe fest, dass durch die Versagung der Genehmigung zur Translozierung des Portals die dauernde gesicherte Erhaltung des Denkmals nicht beeinträchtigt sei. Dem Antrag habe daher nicht stattgegeben werden können.
6. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Berufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Auch nach Instandsetzung des Innenraums der XXXX müsse diese trotzdem unbenützbar bleiben, da eine Verkleidung mit den dort angebrachten Kunststoffplatten eine Gefahr für Leib und Leben darstelle und eine Behebung dieses Mangels nur durch Austausch dieser Verkleidung durch eine möglich sei, die den Brandschutzbestimmungen entspreche. Somit wäre der Austausch von mehr als 50 Prozent der Oberfläche des Lokals im Falle des Betriebs unumgänglich.6. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Berufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Auch nach Instandsetzung des Innenraums der römisch 40 müsse diese trotzdem unbenützbar bleiben, da eine Verkleidung mit den dort angebrachten Kunststoffplatten eine Gefahr für Leib und Leben darstelle und eine Behebung dieses Mangels nur durch Austausch dieser Verkleidung durch eine möglich sei, die den Brandschutzbestimmungen entspreche. Somit wäre der Austausch von mehr als 50 Prozent der Oberfläche des Lokals im Falle des Betriebs unumgänglich.
Es werde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben, in eventu die Sache an das Bundesdenkmamt zurückzu(ver)weisen.
7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 7).
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.2.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.Aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen Paragraph eins, Absatz eins,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG abzuwägen hat vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).Die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).
Nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).Nach der in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, neu gefassten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen vergleiche VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).
Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 5, DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller vergleiche VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).
2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).2.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
2.2.3. Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des § 1 Abs. 1 DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.2.2.3. Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).
2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:
Wie oben ausgeführt, hat das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die (unveränderte) Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen. Ausgangspunkt muss dabei (im Falle der Unterschutzstellung durch Bescheid) der Bescheid sein, mit dem das Objekt (rechtskräftig) unter Denkmalschutz gestellt wurde. Denn aus diesem ergibt sich, worin die Denkmalbedeutung des Objektes gesehen wurde und aus welchen Gründen ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung angenommen wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde kein Fachgutachten zu der Frage eingeholt, welche Auswirkungen die beabsichtigte Veränderung für die Denkmalbedeutung des "Wohn- und Geschäftskomplexes [ ] in Wien, I. Bezirk, XXXX als unterschutzgestelltem Denkmal hätte.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde kein Fachgutachten zu der Frage eingeholt, welche Auswirkungen die beabsichtigte Veränderung für die Denkmalbedeutung des "Wohn- und Geschäftskomplexes [ ] in Wien, römisch eins. Bezirk, römisch 40 als unterschutzgestelltem Denkmal hätte.
2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
2.3.3. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt ein Fachgutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, welche Folgen die von der Beschwerdeführerin beantragten Veränderungen an derXXXX für Denkmalbedeutung des zuvor genannten Wohn- und Geschäftskomplexes hätte. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen (zu denen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu gewähren sein wird) wird es in einem weiteren Schritt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der geplanten Veränderungen gegenüberzustellen haben.2.3.3. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt ein Fachgutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, welche Folgen die von der Beschwerdeführerin beantragten Veränderungen an derXXXX für Denkmalbedeutung des zuvor genannten Wohn- und Geschäftskomplexes hätte. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen (zu denen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu gewähren sein wird) wird es in einem weiteren Schritt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der geplanten Veränderungen gegenüberzustellen haben.
3. Zu B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage, welche Auswirkungen die von der Beschwerdeführerin beantragten Veränderungen für die Denkmalbedeutung des unter Punkt I.1. genannten Wohn- und Geschäftskomplexes hätte, ein (Amts-)Sachverständigengutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, sowie vom 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009, zugrunde lag.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage, welche Auswirkungen die von der Beschwerdeführerin beantragten Veränderungen für die Denkmalbedeutung des unter Punkt römisch eins.1. genannten Wohn- und Geschäftskomplexes hätte, ein (Amts-)Sachverständigengutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, sowie vom 28.03.2017, Zl. Ro 2016/09/0009, zugrunde lag.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, Denkmalschutz, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000817.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017