TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/6 W182 2162858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2017
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Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W182 2162858-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos (Herkunftsstaat Syrien), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1050972409 + 170459779, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (Herkunftsstaat Syrien), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1050972409 + 170459779, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 94 Abs. 5, 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 13 Abs. 2 VwGVG idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, 92, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine staatenlose, in Syrien geborenen und dort von der UNRWA registrierte Angehörige der arabischen Volksgruppe aus Palästina, reiste am 28.01.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihren Antrag begründete die BF im Wesentlichen mit der Kriegssituation in Syrien. Die Mutter der BF würde sich in XXXX aufhalten, ihre vier Kinder in XXXX (Syrien). Die BF habe u.a. vier Brüder in XXXX (Syrien), einen Bruder und zwei Schwestern in XXXX (Libanon) und zwei weitere Schwestern in Ägypten. Die BF konnte u.a. einen gültigen im November 2014 ausgestellten syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vorlegen.Ihren Antrag begründete die BF im Wesentlichen mit der Kriegssituation in Syrien. Die Mutter der BF würde sich in römisch 40 aufhalten, ihre vier Kinder in römisch 40 (Syrien). Die BF habe u.a. vier Brüder in römisch 40 (Syrien), einen Bruder und zwei Schwestern in römisch 40 (Libanon) und zwei weitere Schwestern in Ägypten. Die BF konnte u.a. einen gültigen im November 2014 ausgestellten syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vorlegen.

Ihrem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.03.2015 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 87/2012, stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ihrem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.03.2015 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 08.07.2015 wurde der BF ein bis zum 07.07.2017 gültiger Konventionspass ausgestellt (vgl. As 33).Am 08.07.2015 wurde der BF ein bis zum 07.07.2017 gültiger Konventionspass ausgestellt vergleiche As 33).

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2017, Zl. XXXX, wurde die BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG, § 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die BF hat als Mittäterin Anfang Februar 2016 eine syrische Familie sowie Mitte Februar 2016 und Mitte März 2016 zwei weitere Personen an eine dritte Person zum Zwecke der illegalen Einreise nach Deutschland vermittelt und von dieser für die Vermittlung Geld erhalten. Die Schleppung der beiden zuletzt genannten Personen scheiterte, weil diese nicht zusammen mit anderen schleppungswilligen Personen nach Deutschland einreisen wollten, weshalb es nur beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen bewertet.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die BF hat als Mittäterin Anfang Februar 2016 eine syrische Familie sowie Mitte Februar 2016 und Mitte März 2016 zwei weitere Personen an eine dritte Person zum Zwecke der illegalen Einreise nach Deutschland vermittelt und von dieser für die Vermittlung Geld erhalten. Die Schleppung der beiden zuletzt genannten Personen scheiterte, weil diese nicht zusammen mit anderen schleppungswilligen Personen nach Deutschland einreisen wollten, weshalb es nur beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen bewertet.

1.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.04.2017 wurde der BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, der Konventionsreisepass mit im Spruch angeführter Nummer entzogen. Gemäß § 93 Abs. 2 FPG wurde die BF aufgefordert, dem Bundesamt das Dokument unverzüglich vorzulegen. Der Bescheid wurde von der BF am 14.04.2017 persönlich übernommen, wobei sie auch am selben Tag ihren Konventionspass an die Behörde aushändigte.1.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.04.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, der Konventionsreisepass mit im Spruch angeführter Nummer entzogen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG wurde die BF aufgefordert, dem Bundesamt das Dokument unverzüglich vorzulegen. Der Bescheid wurde von der BF am 14.04.2017 persönlich übernommen, wobei sie auch am selben Tag ihren Konventionspass an die Behörde aushändigte.

Gegen den Bescheid wurde seitens der BF mit einem von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Schriftsatz vom 27.04.2017 Vorstellung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF sich strafbar gemacht habe, indem sie Personen an einen Schleuser vermittelt habe. Die BF habe jedoch zu keinem Zeitpunkt unter Benutzung ihres Konventionspasses die rechtswidrige Einreise von Fremden nach Deutschland (oder ein sonstiges Land) selbst durchgeführt. Auch sei sie kein einziges Mal mit dem Konventionspass aus Österreich ausgereist, um Personen bei der rechtswidrigen Einreise zu helfen. Für die Vermittlung an den Schlepper habe der Konventionsreisepass keine Rolle gespielt. Die Lebensumstände der BF würden auch nicht dafür sprechen, dass die Gefahr bestehe, dass sie in Zukunft ihren Konventionspass zur Schlepperei benutzen werde. Sie sei bisher strafrechtlich unbescholten gewesen und die relativ hohe Strafe, die sie erhalten habe, habe eine sehr abschreckende Wirkung, sodass die BF in Zukunft keinesfalls mehr ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzten werde. Sie sei zudem alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern und die Verurteilung habe ihr vor Augen geführt, dass sie auch um ihre Kinder wegen in Zukunft die Rechtsordnung peinlichst genau einhalten müsse. Angesichts ihrer familiären Situation habe sie auch weder die Gelegenheit, noch verfüge sie über ein Fahrzeug, um der Schlepperei nachzugehen.

Am 09.05.2017 wurde der BF ein Schreiben des Bundesamtes zugestellt, mit dem diese von der Beweisaufnahme verständigt wurde. Darin wurde im Wesentlichen unter Wiedergabe der Ausführungen in der Vorstellung und Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung vom 06.03.2017 samt Anführung der konkreten Straftat der BF mitgeteilt, dass für das Bundesamt aus den genannten Gründen nach weiterer Beweisaufnahme erneut feststehe, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF den Konventionspass benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken und daher die Entziehung des Konventionsreisepasses zu Recht erfolgt sei und auch weiterhin die Entziehung beabsichtigt sei. Der BF wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde abzugeben. Der Bescheid werde auf der Grundlage des vorliegenden Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der dem Bundesamt vorliegenden Unterlagen erlassen, sofern die Stellungnahme der BF nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Das Vorbringen der BF in der von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verfassten Stellungnahme vom 19.05.2017 entsprach im Wesentlichen den Angaben in der Vorstellung. Darin wurde die rechtkräftige Verurteilung wegen des Vergehens der Schlepperei als unstreitig erklärt, jedoch neuerlich darauf hingewiesen, dass sich die Tathandlung auf Vermittlungen von Personen an einem Schlepper beschränkt habe und der Konventionsreisepass dabei nicht benutzt worden sei. Die BF bedaure ihr Verhalten zutiefst, wobei auf ihre Lebensumstände als alleinerziehende Mutter hingewiesen und ausgeführt wurde, dass sie zur Ausübung der Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass angewiesen sei. Sie sei sich bewusst, dass eine nochmalige strafrechtliche Verurteilung mit einer höheren Freiheitsstrafe einhergehe, die im Falle des Strafvollzuges dazu führen würde, dass sie nicht mehr die Obsorge für ihre Kinder ausüben könne. Es sei ihr auch bewusst, dass eine strafrechtliche Verurteilung einen Aberkennungsgrund darstellen könne. Schon aufgrund dieser Tatsache sei die BF gewillt, in Zukunft die Rechtsordnung peinlichst genau einzuhalten. Trotz der einmaligen Verurteilung wegen Schlepperei sei aufgrund der konkreten Tathandlung, die keinen Konventionspass erfordert habe, und der Lebensumstände der Verfahrenspartei nicht davon auszugehen, dass sie in Zukunft ihr Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ihr Konventionsreisepass mit im Spruch angeführter Nummer entzogen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ihr Konventionsreisepass mit im Spruch angeführter Nummer entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass die BF rechtskräftig als Mittäterin, die im Februar und März 2016 gegen Entgelt Personen an einem Schlepper zur rechtswidrigen Einreise nach Deutschland vermittelt habe, wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG, § 15 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Das FPG lege der Behörde ua. im § 93 Abs. 1 Z 1 die Pflicht auf, einen Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In § 92 Abs. 1 Z 4 sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument nützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies treffe auf die BF zu und würden die ausgemittelten Tatsachenumstände jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein ausdrücklicher Versagungsgrund iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG und somit ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei. Für die Versagung sei nicht erst eine rechtskräftige Verurteilung notwendig, auch der begründete Verdacht reiche aus. Ein Konventionsreisepass sei zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Die Versagungsgründe seien absolut, dh. wenn ein Tatbestand erfüllt sei, sei der Antrag abzuweisen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses sei – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Die BF habe in ihrer Stellungnahme durch ihre rechtsfreundliche Vertretung angegeben, dass sie zur Ausübung ihrer Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass als Identitätsdokument angewiesen wäre. In diesem Zusammenhang werde auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG hingewiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides bestehe. Es sei anzunehmen, dass die BF ihren Konventionspass verwende, um einen der in § 92 FPG genannten Tatbestände zu verwirklichen. Aus Sicht der erkennenden Behörde sei daher nicht nur die sofortige Passentziehung geboten, sondern erschein es im Hinblick auf das Verhalten der BF, das im Widerspruch zum Gesetz stehe und Schaden für die Republik Österreich bringe, dringend geboten, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass die BF rechtskräftig als Mittäterin, die im Februar und März 2016 gegen Entgelt Personen an einem Schlepper zur rechtswidrigen Einreise nach Deutschland vermittelt habe, wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Das FPG lege der Behörde ua. im Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, die Pflicht auf, einen Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, sei wiederum definiert, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument nützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies treffe auf die BF zu und würden die ausgemittelten Tatsachenumstände jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass ein ausdrücklicher Versagungsgrund iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG und somit ein Entziehungsgrund hinsichtlich des ausgestellten Konventionsreisepasses gegeben sei. Für die Versagung sei nicht erst eine rechtskräftige Verurteilung notwendig, auch der begründete Verdacht reiche aus. Ein Konventionsreisepass sei zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Die Versagungsgründe seien absolut, dh. wenn ein Tatbestand erfüllt sei, sei der Antrag abzuweisen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses sei – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Die BF habe in ihrer Stellungnahme durch ihre rechtsfreundliche Vertretung angegeben, dass sie zur Ausübung ihrer Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass als Identitätsdokument angewiesen wäre. In diesem Zusammenhang werde auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG hingewiesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides bestehe. Es sei anzunehmen, dass die BF ihren Konventionspass verwende, um einen der in Paragraph 92, FPG genannten Tatbestände zu verwirklichen. Aus Sicht der erkennenden Behörde sei daher nicht nur die sofortige Passentziehung geboten, sondern erschein es im Hinblick auf das Verhalten der BF, das im Widerspruch zum Gesetz stehe und Schaden für die Republik Österreich bringe, dringend geboten, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.

1.5. Gegen den Bescheid wurde seitens der im Spruch genannten Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 37 AVG zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet gewesen sei, sich jedoch nicht mit der Lage der BF auseinandergesetzt habe und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet habe. Das Vorbringen der BF, dass sie ein solches Dokument benötige, um ihre Mutter im Libanon zu besuchen, da diese schwer krank sei und auf die Hilfe der BF angewiesen sei, habe somit nicht von der Behörde berücksichtigt werden können. Weiters habe die Behörde den Umstand völig außer Acht gelassen, dass die BF ihre Straftat zutiefst bereue, durch die Strafe einen Gesinnungswechsel durchlebt habe und fortan ein ordentliches Leben führen wolle. Es werde nicht verkannt, dass die BF wegen des Deliktes der (versuchten) Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden sei, jedoch habe sie die ihr zur Last gelegte Tat als untergeordnete Mittäterin ausgeführt, indem sie Schlepperdienste nur vermittelt habe und es bei zwei Schleusungen bloß beim Versuch geblieben sei. Für die jeweiligen Tathandlungen habe sie den Konventionspass weder verwendet noch benötigt. Das Landesgericht habe durch die bedingte Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass unter spezialpräventiven Erwägungen der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht erforderlich sei und davon ausgegangen werden könne, dass die BF sich nicht mehr einschlägig strafbar machen würde und die bloße Androhung der Vollziehung genüge, um diese von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Angesichts der geordneten Lebensverhältnisse der BF und der Tatsache, dass sich die BF nach der gegenständlichen Tat immer gesetzestreu verhalten habe, könne nicht abgeleitet werden, sie würde sich in einer künftig eintretenden ähnlichen Situation neuerlich nicht gesetzestreu verhalten. Der Umstand eines einmaligen Fehlverhaltens in diese Richtung lasse derartige Schlussforderungen jedenfalls nicht zu. Im Zuge eines korrekt durchgeführten Ermittlungsverfahrens wäre dies jedenfalls positiv zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus würden sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihren Konventionspass in Zukunft verwenden wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. In Anbetracht des Gesamtverhaltens der BF nach der Verurteilung könne auf die Benützung des Konventionspasses zum Zweck der Schlepperei nicht geschlossen werden und sei der Entzug des Konventionspasses auch als vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten keinesfalls notwendig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ändern und den Konventionspass der BF herausgeben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.1.5. Gegen den Bescheid wurde seitens der im Spruch genannten Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 37, AVG zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet gewesen sei, sich jedoch nicht mit der Lage der BF auseinandergesetzt habe und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet habe. Das Vorbringen der BF, dass sie ein solches Dokument benötige, um ihre Mutter im Libanon zu besuchen, da diese schwer krank sei und auf die Hilfe der BF angewiesen sei, habe somit nicht von der Behörde berücksichtigt werden können. Weiters habe die Behörde den Umstand völig außer Acht gelassen, dass die BF ihre Straftat zutiefst bereue, durch die Strafe einen Gesinnungswechsel durchlebt habe und fortan ein ordentliches Leben führen wolle. Es werde nicht verkannt, dass die BF wegen des Deliktes der (versuchten) Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden sei, jedoch habe sie die ihr zur Last gelegte Tat als untergeordnete Mittäterin ausgeführt, indem sie Schlepperdienste nur vermittelt habe und es bei zwei Schleusungen bloß beim Versuch geblieben sei. Für die jeweiligen Tathandlungen habe sie den Konventionspass weder verwendet noch benötigt. Das Landesgericht habe durch die bedingte Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass unter spezialpräventiven Erwägungen der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht erforderlich sei und davon ausgegangen werden könne, dass die BF sich nicht mehr einschlägig strafbar machen würde und die bloße Androhung der Vollziehung genüge, um diese von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Angesichts der geordneten Lebensverhältnisse der BF und der Tatsache, dass sich die BF nach der gegenständlichen Tat immer gesetzestreu verhalten habe, könne nicht abgeleitet werden, sie würde sich in einer künftig eintretenden ähnlichen Situation neuerlich nicht gesetzestreu verhalten. Der Umstand eines einmaligen Fehlverhaltens in diese Richtung lasse derartige Schlussforderungen jedenfalls nicht zu. Im Zuge eines korrekt durchgeführten Ermittlungsverfahrens wäre dies jedenfalls positiv zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus würden sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihren Konventionspass in Zukunft verwenden wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. In Anbetracht des Gesamtverhaltens der BF nach der Verurteilung könne auf die Benützung des Konventionspasses zum Zweck der Schlepperei nicht geschlossen werden und sei der Entzug des Konventionspasses auch als vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten keinesfalls notwendig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ändern und den Konventionspass der BF herausgeben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

1.6. Mit der Vorlage der Beschwerde am 29.06.2017 wurde in einer dazu angeschlossenen Stellungnahme des Bundesamtes der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst und zur Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorhalt der Mutter im Libanon erst nach erfolgter Rechtsberatung durch XXXXeingebracht worden sei. Bei der Verurteilung handle es sich jedoch um einen absoluten Versagungsgrund, weshalb auf persönliche und wirtschaftliche Interessen der BF keine Rücksicht zu nehmen sei. Im Übrigen wurde auf die Begründung und rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid verwiesen. Es wurde beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Bescheid über die Entziehung des Konventionspasses bestätigen.

1.7. Laut Auskunft im Zentralen Melderegister zum Stichtag wohnt die BF mit einem volljährigen und drei minderjährigen Söhnen zusammen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt erkannte der BF mit Bescheid vom 19.03.2015 den Status einer Asylberechtigten zu.

Der BF wurde ein von 08.07.2015 bis zum 07.07.2017 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.03.2017 wurde die BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG, § 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil zufolge hat die BF hat als Mittäterin Anfang Februar 2016 eine syrische Familie sowie Mitte Februar 2016 und Mitte März 2016 zwei weitere Personen an eine dritte Person zum Zwecke der illegalen Einreise nach Deutschland vermittelt und von dieser für die Vermittlung Geld erhalten. Die Schleppung der beiden zuletzt genannten Personen scheiterte, weil diese nicht zusammen mit anderen schleppungswilligen Personen nach Deutschland einreisen wollten, weshalb es nur beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen bewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.03.2017 wurde die BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil zufolge hat die BF hat als Mittäterin Anfang Februar 2016 eine syrische Familie sowie Mitte Februar 2016 und Mitte März 2016 zwei weitere Personen an eine dritte Person zum Zwecke der illegalen Einreise nach Deutschland vermittelt und von dieser für die Vermittlung Geld erhalten. Die Schleppung der beiden zuletzt genannten Personen scheiterte, weil diese nicht zusammen mit anderen schleppungswilligen Personen nach Deutschland einreisen wollten, weshalb es nur beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen bewertet.

Der Konventionsreisepass wurde der BF mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.04.2017 entzogen und am selben Tag an die Behörde ausgefolgt.

Die BF lebt im Bundesgebiet mit einem volljährigen und drei minderjährigen Söhnen zusammen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes und durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie das oben genannte Strafurteil. Dass die BF mit ihren Kindern im Bundesgebiet zusammenlebt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Vorstellung und der Stellungnahme sowie aus einer zum Stichtag eingeholten Auskunft im Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.1.1. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0030; VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/18/0155).

Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0030).

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gerichtlich strafbare Schlepperei auf 2 Jahre und gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gerichtlich strafbare Schlepperei auf 2 Jahre und gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten wiederholt und auf mehr Personen bezieht.

3.1.2. Im vorliegenden Fall bestreitet die BF nicht ihre festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Die von ihr im Zeitraum von Februar 2016 bis März 2016 gegen Entgelt als Mittäterin begangene Mitwirkung an Schlepperei indiziert eine entsprechend große Wiederholungsgefahr. So hat die BF die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich verübt und sich zudem wiederholt an einer Schleppung beteiligt, wobei auch dem Umstand, dass es bei zwei von drei Malen lediglich beim Versuch geblieben ist, die Position der BF bei der Prognoseentscheidung nicht signifikant stärkt. Der Umstand, dass sie die Straftaten als untergeordnete Mittäterin ausgeführt hat, indem sie gegen Entgelt Schlepperdienste "nur" vermittelt hat und ihren Konventionsreisepass nicht benützt hat, ändert daran nichts. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (Vgl. etwa VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der gemäß § 94 Abs. 5 FPG anzuwendende Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht voraussetzt, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (vgl. VwGH 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0133; VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es weiters evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0133; VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0055). Auch der Einwurf in der Beschwerde, dass die BF lediglich zu einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe verurteilt wurde, vermag für die BF in der vorliegenden Konstellation kein anderes Prognoseergebnis erwirken. Das (Fehl-)Verhalten des Fremden ist nämlich laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345; VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0057, VwGH 22.12.2009, Zl. 2009/21/0063). Es kann angesichts des Vorverhaltens der BF auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer künftig bietenden Gelegenheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesetzestreu verhalten würde. Dazu fehlt es nach etwas mehr als einem Jahr nach Tatbegehung und knapp vier Monaten nach der rechtskräftigen Verurteilung hinsichtlich einer realistischen Prognose bereits an einem entsprechenden aussagekräftigen Zeitraum des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall oder einer doch erheblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr, sich neuerlich an Schlepperaktivitäten zu beteiligen, ausgehen zu können (vgl. dazu etwa VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/21/0022 zu BVwG 12.01.2015, Zl. W221 2012040-1/5E; VwGH 05.07.2012; Zl. 2010/21/0345). Daran vermag auch eine zwischenzeitig allfällig eingetretene, verbesserte soziale oder wirtschaftliche Integration oder ihre familiäre Situation in Zusammenhang mit ihren Kindern letztlich noch nichts zu ändern.3.1.2. Im vorliegenden Fall bestreitet die BF nicht ihre festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Die von ihr im Zeitraum von Februar 2016 bis März 2016 gegen Entgelt als Mittäterin begangene Mitwirkung an Schlepperei indiziert eine entsprechend große Wiederholungsgefahr. So hat die BF die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich verübt und sich zudem wiederholt an einer Schleppung beteiligt, wobei auch dem Umstand, dass es bei zwei von drei Malen lediglich beim Versuch geblieben ist, die Position der BF bei der Prognoseentscheidung nicht signifikant stärkt. Der Umstand, dass sie die Straftaten als untergeordnete Mittäterin ausgeführt hat, indem sie gegen Entgelt Schlepperdienste "nur" vermittelt hat und ihren Konventionsreisepass nicht benützt hat, ändert daran nichts. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (Vgl. etwa VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG anzuwendende Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht voraussetzt, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe vergleiche VwGH 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0133; VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es weiters evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0133; VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0055). Auch der Einwurf in der Beschwerde, dass die BF lediglich zu einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe verurteilt wurde, vermag für die BF in der vorliegenden Konstellation kein anderes Prognoseergebnis erwirken. Das (Fehl-)Verhalten des Fremden ist nämlich laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345; VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0057, VwGH 22.12.2009, Zl. 2009/21/0063). Es kann angesichts des Vorverhaltens der BF auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer künftig bietenden Gelegenheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesetzestreu verhalten würde. Dazu fehlt es nach etwas mehr als einem Jahr nach Tatbegehung und knapp vier Monaten nach der rechtskräftigen Verurteilung hinsichtlich einer realistischen Prognose bereits an einem entsprechenden aussagekräftigen Zeitraum des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall oder einer doch erheblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr, sich neuerlich an Schlepperaktivitäten zu beteiligen, ausgehen zu können vergleiche dazu etwa VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/21/0022 zu BVwG 12.01.2015, Zl. W221 2012040-1/5E; VwGH 05.07.2012; Zl. 2010/21/0345). Daran vermag auch eine zwischenzeitig allfällig eingetretene, verbesserte soziale oder wirtschaftliche Integration oder ihre familiäre Situation in Zusammenhang mit ihren Kindern letztlich noch nichts zu ändern.

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument der BF, dass sie zur Ausübung der Obsorge im Rechtsverkehr auf ihren Konventionsreisepass angewiesen wäre, nicht nachvollzogen werden kann, da diese nicht erkennbar an den Besitz eines Konventionsreisepasses gebunden ist. Der BF steht es darüber hinaus offen, (lediglich für das Inland bestimmte) Indentitätsnachweise zu beantragen, sofern sie solche nicht ohnehin besitzt, wobei sie offenbar aber auch im Besitz von Identitätsdokumente aus ihrem Herkunftsland – wie etwa einen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge – ist. Hinsichtlich ihres erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Wunsches, ihre kranke Mutter im Libanon zu besuchen, ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (Vgl. VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243; VwGH 24.06.2010, Zl. 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (Vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024).

Die Darstellung der familiären Situation der BF hat an der Entscheidung zudem nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann.Die Darstellung der familiären Situation der BF hat an der Entscheidung zudem nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann.

3.1.3. Das Bundesamt hat daher der BF zu Recht den Konventionsreisepasses, dessen Gültigkeit im Übrigen ohnehin nach dem 07.07.2017 endet, entzogen, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen war.3.1.3. Das Bundesamt hat daher der BF zu Recht den Konventionsreisepasses, dessen Gültigkeit im Übrigen ohnehin nach dem 07.07.2017 endet, entzogen, sodass die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, iVm§ 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen war.

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (u.a.) Bescheide gemäß § 13 VwGVG und Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht (u.a.) Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse gemäß Absatz 2, auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31).

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31). Bei den öffentlichen Interessen, die die sofortige Vollstreckung eines Bescheides gebieten können, muss es sich um solche handeln, deren Verletzung konkret vorstellbare schädliche Auswirkungen mit sich bringen kann (Vgl. VwGH 28.05.1974, Zl. 366/74)."Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Bei den öffentlichen Interessen, die die sofortige Vollstreckung eines Bescheides gebieten können, muss es sich um solche handeln, deren Verletzung konkret vorstellbare schädliche Auswirkungen mit sich bringen kann (Vgl. VwGH 28.05.1974, Zl. 366/74).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, in wie weit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

3.2.2. Das Bundesamt begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit spezialpräventiven Motiven, wonach die Annahme bestehe, dass die BF ihren Konventionspass verwenden werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, weshalb ihre dieser (mit Bescheid) zu entziehen gewesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen ist. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausführlich dargelegt wurde, besteht an der Verhinderung der Schlepperei ein sehr großes öffentliches Interesse, wobei sich auch die angeführte Annahme des Bundesamtes als begründet erwiesen hat. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, noch wurden darin konkrete Argumente dargetan, die sich erkennbar gegen die Entscheidung des Bundesamtes nach § 13 Abs. 2 VwGVG gerichtet haben. Was die Berücksichtigung der von der BF im Zusammenhang hinsichtlich des Entzuges des Konventionsreisepass geltend gemachten privaten Interessen betrifft, wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.1.2. verwiesen, woraus sich deutlich ergibt, dass diese gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei zurückzutreten haben.3.2.2. Das Bundesamt begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit spezialpräventiven Motiven, wonach die Annahme bestehe, dass die BF ihren Konventionspass verwenden werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, weshalb ihre dieser (mit Bescheid) zu entziehen gewesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen ist. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1. ausführlich dargelegt wurde, besteht an der Verhinderung der Schlepperei ein sehr großes öffentliches Interesse, wobei sich auch die angeführte Annahme des Bundesamtes als begründet erwiesen hat. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, noch wurden darin konkrete Argumente dargetan, die sich erkennbar gegen die Entscheidung des Bundesamtes nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gerichtet haben. Was die Berücksichtigung der von der BF im Zusammenhang hinsichtlich des Entzuges des Konventionsreisepass geltend gemachten privaten Interessen betrifft, wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.2. verwiesen, woraus sich deutlich ergibt, dass diese gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei zurückzutreten haben.

Angesichts der vorliegenden Fakten kann dem Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug, dh. dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Interesse gegeben wäre (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 530 mwN), gem. § 13 Abs 2 VwGVG dringend geboten ist. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG ergab sich somit keine andere Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht und die BF hat auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten.Angesichts der vorliegenden Fakten kann dem Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug, dh. dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für das öffentliche Interesse gegeben wäre (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 530 mwN), gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG ergab sich somit keine andere Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht und die BF hat auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten.

3.3.Trotz des Vorwurfes von Ermittlungsmängel hinsichtlich des Bundesamtes wurde in der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt I.) kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt (vgl. dazu VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/21/0022). Unabhängig davon wurden die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur familiären Situation der BF der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung sind unbestritten geblieben. Seit der Erhebung der Beschwerde ist kaum ein Monat vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist auf § 13 Abs. 5 VwGVG zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 09.06.2015, Zl. Ra 2015/08/0049).3.3.Trotz des Vorwurfes von Ermittlungsmängel hinsichtlich des Bundesamtes wurde in der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt vergleiche dazu VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/21/0022). Unabhängig davon wurden die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur familiären Situation der BF der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung sind unbestritten geblieben. Seit der Erhebung der Beschwerde ist kaum ein Monat vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist auf Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG zu verweisen vergleiche dazu auch VwGH 09.06.2015, Zl. Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.1.1. f., II.3.2.1 und II.3.3. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.1.1. f., römisch zwei.3.2.1 und römisch zwei.3.3. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Konventionsreisepass,
Reisedokument, Schlepperei, staatenlos, strafrechtliche
Verurteilung, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2162858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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