Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W145 2102882-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Huber-Henseler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, KtoNr BE GPLA XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, GZ XXXX, vom 09.12.2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Huber-Henseler als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , KtoNr BE GPLA römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, GZ römisch 40 , vom 09.12.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 144 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 144, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge BGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2014 festgestellt, dass die folgenden Personen in den folgenden Zeiträumen
XXXX VSNR XXXX, 21.12.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , 21.12.2012 bis 31.12.2012
XXXX VSNR XXXX, 01.12.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , 01.12.2012 bis 31.12.2012
XXXX VSNR XXXX, 01.12.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , 01.12.2012 bis 31.12.2012
XXXX VSNR XXXX, 01.12.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , 01.12.2012 bis 31.12.2012
XXXX VSNR XXXX, 01.12.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , 01.12.2012 bis 31.12.2012
XXXX VSNR XXXX, 07.09.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , 07.09.2012 bis 31.12.2012
aufgrund ihrer Beschäftigung für die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber auf Grund der für sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und ASVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen (Spruchpunkt I.).aufgrund ihrer Beschäftigung für die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber auf Grund der für sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass
XXXX VSNR XXXX, von 01.01.2012 bis 31.12.2012römisch 40 VSNR römisch 40 , von 01.01.2012 bis 31.12.2012
als Dienstnehmerin im Betrieb der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber aufgrund der für sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß §§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie 7 Z 3 lit a ASVG unterliegt (Spruchpunkt II.).als Dienstnehmerin im Betrieb der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber aufgrund der für sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Außerdem wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, für die in der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Anlage "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 18.09.2013 und dem Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhte von EUR 26.108,62 sowie einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG im Betrag von EUR 2.435,19 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt III.).Außerdem wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die in der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Anlage "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 18.09.2013 und dem Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhte von EUR 26.108,62 sowie einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von EUR 2.435,19 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Außenprüfung die Kilometerstände der Fahrzeuge an Hand vorgelegter Reparatur- und Servicerechnungen unter Berücksichtigung der Leerfahrten ermittelt worden seien. Fahreraufzeichnungen für die Taxifahrten gebe es nicht und auch keine Aufzeichnungen, wann, wie lange und welche Fahrzeuge im Einsatz waren, über gefahrene Kilometer, beförderte Personen sowie über Bareinnahmen. Pro Monat werde auf das Konto Kassa ein Betrag als "Einnahmen Taxi" gebucht, dessen Zusammensetzung bzw. Ermittlung sei mangels Nachweises nicht nachvollziehbar. Ein täglich geführtes Kassabuch gebe es nicht. Seit 2012 gebe es ein elektronisches Fahrtenbuch, das jedoch nicht immer verwendet worden sei.
Daher seien die Aufzeichnungen unvollständig und die Kilometerstände für das Kalenderjahr 2012 seien aufgrund vorgelegter Servicerechnungen mit 180.779,5 km geschätzt und von der beschwerdeführenden Partei für annähernd richtig gewertet worden.
Für reine Taxifahrten sei mit den Fahrern eine Umsatzbeteiligung von 40 % als Entlohnung vereinbart. Die Grundkosten für die Inanspruchnahme eines Taxis seien mit EUR 0,80 pro Kilometer veranschlagt. Für Fahrten im Rahmen des Werkverkehrs sei ein fixes Entgelt in Höhe von EUR 10,-- bzw EUR 14,-- bezahlt worden.
Mangels Aufzeichnungen sei der Prüfer der Abgabenbehörde dazu angehalten gewesen, im Wege der Schätzung die Beitragsgrundlagen zu ermitteln. Für das Kalenderjahr 2012 habe der Prüfer der Abgabenbehörde einen Bruttoumsatz von EUR 144.623,60 (gefahrene Kilometer multipliziert mit EUR 0,80) festgestellt. Der Differenzbetrag sei prozentuell auf alle im prüfungsrelevanten Zeitraum beschäftigten Taxilenker aufgeteilt worden. Zunächst sei eine pauschale Zuschätzung in Höhe von 50 % des vom jeweiligen Fahrer lukrierten Umsatzes berechnet worden. Der dennoch verbleibende Restbetrag sei aliquot der Umsatzhöhe der jeweiligen Fahrer entsprechend prozentuell absteigen aufgeteilt worden. Daraus errechnet die belangte Behörde die Nachverrechnungsbeträge betreffend die einzelnen Dienstnehmer.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch die XXXX Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 09.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.01.2015, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde bezüglich der Stornierung der Beiträge für die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, sowie die Berichtigung der Beiträge für die Dienstnehmer2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch die römisch 40 Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 09.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.01.2015, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde bezüglich der Stornierung der Beiträge für die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , sowie die Berichtigung der Beiträge für die Dienstnehmer
XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Eltern der beschwerdeführenden Partei,XXXX und XXXX, würden die beschwerdeführende Partei seit der Übernahme des Taxiunternehmens im Zuge der Scheidung unterstützen und hätten es als "peinlich" empfunden, wenn sie für diese Unterstützung Entgelt erhalten würde.Die Eltern der beschwerdeführenden Partei,römisch 40 und römisch 40 , würden die beschwerdeführende Partei seit der Übernahme des Taxiunternehmens im Zuge der Scheidung unterstützen und hätten es als "peinlich" empfunden, wenn sie für diese Unterstützung Entgelt erhalten würde.
Die im Zuge der Prüfungen für die Zeiträume 01.01.2007 bis 31.12.2010 bzw. 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen seien dem Grunde und der Höhe nach darum nicht beanstandet und die Forderungen bereits beglichen worden, weil damals eine Einigung mit den Prüfern erfolgt sei, um die Prüfung abschließen zu können. Eine pauschale Schätzung für nicht bekannte Dienstnehmer sei nicht möglich, weswegen eine Beitragsgrundlage einer konkreten Person zuzurechnen sei. Im angeführten Fall sei die Einigung dahingehend erfolgt, dass die Beitragsgrundlagen den Eltern der beschwerdeführenden Partei zugerechnet worden seien.
Frau XXXX sei die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei, die im Bedarfsfall aushelfe. Gemäß § 90 ABGB habe im Erwerb des anderen ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm das zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen des Ehegatten üblich und nichts anderes vereinbart sei. Für die familienrechtliche Mitwirkung bestehe ein Anspruch auf angemessene Abgeltung abhängig von Leistungsdauer, Lebensverhältnissen und Ertragslage, während der Abgeltungsanspruch bei einem Dienstverhältnis erfolgsunabhängig sei. Ehegatten könnte zwischen Mitarbeit aufgrund familiärer Beistandspflicht, Mitunternehmereigenschaft oder Dienstverhältnis wählen. Im Zweifelsfall sei familiäre Beistandspflicht anzunehmen, wenn das Bestehen eines Dienstverhältnisses (Dienstvertrag laut Fremdvergleich) oder Mintunternehmerschaft (Gesellschaftsvertrag) nicht deutlich zum Ausdruck komme. Bestehe bei Lebensgefährten eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, komme das einem ehelichen Zusammenleben gleich und es gelten ähnliche Grundsätze wie bei Ehegatten.Frau römisch 40 sei die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei, die im Bedarfsfall aushelfe. Gemäß Paragraph 90, ABGB habe im Erwerb des anderen ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm das zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen des Ehegatten üblich und nichts anderes vereinbart sei. Für die familienrechtliche Mitwirkung bestehe ein Anspruch auf angemessene Abgeltung abhängig von Leistungsdauer, Lebensverhältnissen und Ertragslage, während der Abgeltungsanspruch bei einem Dienstverhältnis erfolgsunabhängig sei. Ehegatten könnte zwischen Mitarbeit aufgrund familiärer Beistandspflicht, Mitunternehmereigenschaft oder Dienstverhältnis wählen. Im Zweifelsfall sei familiäre Beistandspflicht anzunehmen, wenn das Bestehen eines Dienstverhältnisses (Dienstvertrag laut Fremdvergleich) oder Mintunternehmerschaft (Gesellschaftsvertrag) nicht deutlich zum Ausdruck komme. Bestehe bei Lebensgefährten eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, komme das einem ehelichen Zusammenleben gleich und es gelten ähnliche Grundsätze wie bei Ehegatten.
Die Mithilfe der genannten Personen sei im Rahmen der Mithilfe im Familienbetrieb und unentgeltlich erfolgt. Das Taxiunternehmen der beschwerdeführenden Partei sei ein typisches Familienunternehmen. Das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft bezüglich der anderen Taxilenker wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 04.06.2013 sei bereits Berufung erhoben sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.7.2013 ein Vorlageantrag gestellt worden. Bei Berechnung der Gesamtkilometer seien Leerfahrten zwar berücksichtigt worden, jedoch nicht in voller Höhe.
Hinsichtlich der Krankentransporte für die Gebietskrankenkasse werde immer die kürzeste Strecke vergütet bzw. falls ein weiteres Taxiunternehmen im Einzugsgebiet sei, werde die Fahrstrecke vom nähesten Taxiunternehmen vergütet. Daher würden teilweise bis zu 24 % der gefahrenen Kilometer nicht vergütet. Diese seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich des Richtsatzes pro gefahrenen Kilometer habe der Prüfer der Abgabenbehörde EUR 0,80 brutto angesetzt. Im Falle der beschwerdeführenden Partei seien jedoch vielfach Leerfahrten notwendig. Laut Aufzeichnungen für den Monat Mai betrage der Durchschnittserlös in der Steiermark zwischen EUR 0,71 und EUR 0,74 nach Berücksichtigung der Leerfahrten, im Raum Stegersbach betrage der Durchschnittserlös EUR 0,64/km. Dies liege unter dem angesetzten Wert von EUR 0,80/km, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitraum 2009 – 2011 keine bzw. nur geringfügig Taxifahrten in der Steiermark durchgeführt wurden. Nach Berücksichtigung der Inflation ergebe sich daher ein Durchschnittserlös von EUR 0,61.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Finanzbehörde ergäben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund EUR 104.000,--, was einem Managergehalt entspreche und keinem Fremdvergleich standhalte.
3. Unter Anschluss einer Stellungnahme vom 06.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes einlangend mit 11.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrer Stellungnahme vom 06.03.2015 führte die belangte Behörde aus, dass sie ihre Sachverhaltsfeststellungen aufgrund des im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführten Ermittlungsverfahrens und Prüfberichtes des Finanzamtes getroffen habe. Im Zuge der Außenprüfung seien die Kilometerstände der Fahrzeuge an Hand von vorgelegten Reparatur- und Servicerechnungen ermittelt worden.
Zu den Krankentransporten führte die belangte Behörde aus, dass diese durch keine Unterlagen belegt würden. Lediglich in Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes seien die nicht vergüteten Kilometer anhand eines Beispiels dargelegt, jedoch keinerlei dieser Berechnung zugrunde gelegten Unterlagen angeschlossen worden. Die angegebene Höhe der nicht vergüteten Kilometer sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten.
Die Veranschlagung der Grundkosten für die Inanspruchnahme eines Taxis in Höhe von EUR 0,80 pro Kilometer nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei erfolgt und nicht im Schätzungsweg ermittelt worden, wobei es jedem Taxifahrer selbst überlassen geblieben sei, ob er unter dem Standardpreis von EUR 0,80 pro Kilometer fahre.
Die Schätzungsberechtigung und auch die gewählte Schätzungsmethode sei dem Grunde nach unbestritten. Mangels Grundaufzeichnungen zum Zeitpunkt der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei die Schätzungsberechtigung auch zweifelsfrei vorgelegen. Die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge der belangten Behörde seien schlüssig und folgerichtig und stehe das Ergebnis mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.
4. Am 01.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
5. Mit Schreiben vom 21.02.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei der Haftungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13.09.2013 übermittelt und sie zur Stellungnahme aufgefordert.
6. Im Schriftsatz vom 31.03.2017, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, führte die die beschwerdeführende Partei ergänzend aus, dass bereits bei der Unterfertigung der Niederschrift der gemeinsamen Prüfung aller lohnanhängigen Abgaben angemerkt wurde, dass hinsichtlich der Eltern Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei und somit keine Dienstnehmereigenschaft vorliege, weder nach § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG noch gem § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 sowie teilweise das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt.6. Im Schriftsatz vom 31.03.2017, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, führte die die beschwerdeführende Partei ergänzend aus, dass bereits bei der Unterfertigung der Niederschrift der gemeinsamen Prüfung aller lohnanhängigen Abgaben angemerkt wurde, dass hinsichtlich der Eltern Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei und somit keine Dienstnehmereigenschaft vorliege, weder nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG noch gem Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 sowie teilweise das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei führt ein Taxiunternehmen in XXXX und hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die im Prüfbericht namentlich angeführten Taxifahrer in den dort angeführten Zeiträumen beschäftigt. Mit Ausnahme der Eltern und der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Parteien waren alle Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wobei vier Dienstnehmer geringfügig angemeldet waren und die Gerinfügigkeitsgrenze überschritten und drei Dienstnehmer ein höheres Entgelt bezogen haben, als angemeldet war.Die beschwerdeführende Partei führt ein Taxiunternehmen in römisch 40 und hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die im Prüfbericht namentlich angeführten Taxifahrer in den dort angeführten Zeiträumen beschäftigt. Mit Ausnahme der Eltern und der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Parteien waren alle Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wobei vier Dienstnehmer geringfügig angemeldet waren und die Gerinfügigkeitsgrenze überschritten und drei Dienstnehmer ein höheres Entgelt bezogen haben, als angemeldet war.
Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurde für den Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt.
Für die Taxifahrten gibt es keine Fahreraufzeichnungen, keine Aufzeichnungen darüber, wie lange welche Fahrzeuge im Einsatz waren, über gefahrene Kilometer, beförderte Personen sowie über Bareinnahmen. Monatlich erfolgte eine Buchung auf das Konto Kassa als "Einnahmen Taxi". Die Zusammensetzung des Betrages bzw. wie dieser ermittelt wurde, ist nicht belegt.
Durch die Taxifahrer wurden keine Aufzeichnungen bezüglich Kilometer und erhaltene Bareinnahmen geführt. Es gibt ein elektronisches Fahrtenbuch, das 2012 nicht immer verwendet wurde.
Die Aufzeichnungen sind unvollständig.
Für Taxifahrten wurde mit den Fahrern eine Umsatzbeteiligung von 40 % vereinbart. Die Grundkosten für die Inanspruchnahme eines Taxis betragen EUR 0,80 pro Kilometer. Für eine Fahrt des Werkverkehrs wurde ein fixes Entgelt in Höhe von EUR 10,-- bzw EUR 14,-- bezahlt.
Die im Jahr 2012 gefahrenen Kilometer wurden von der belangten Behörde mit 180.779,5 geschätzt. Der Bruttoumsatz für das Jahr 2012 wurde mittels Schätzung mit EUR 144.623,60 (gefahrene Kilometer multipliziert mit EUR 0,80) festgestellt. Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 weist einen Umsatz in Höhe von EUR 48.786,10 aus.
Der Differenzbetrag wurde von der belangten Behörde prozentuell auf alle im prüfungsrelevanten Zeitraum beschäftigten Taxilenker aufgeteilt worden. Zunächst wurde eine pauschale Zuschätzung in Höhe von 50 % des vom jeweiligen Fahrer lukrierten Umsatzes berechnet. Der dennoch verbleibende Restbetrag wurde aliquot der Umsatzhöhe der jeweiligen Fahrer entsprechend prozentuell absteigend aufgeteilt. Daraus errechnet die belangte Behörde die Nachverrechnungsbeträge betreffend die einzelnen Dienstnehmer.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart stellte mit rechtskräftigem Haftungsbescheid für das Jahr 2012 vom 13.09.2013 gemäß § 82 EStG fest, dass die beschwerdeführende Partei als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wird. Zur Begründung wird auf den Bericht vom 13.9.2013 verwiesen, aus dem sich in Zusammenschau mit dem Bescheid ergibt, dass der Haftungsbescheid die Beschäftigung der Eltern der beschwerdeführenden Partei für die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasst und diese als Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG qualifiziert.Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart stellte mit rechtskräftigem Haftungsbescheid für das Jahr 2012 vom 13.09.2013 gemäß Paragraph 82, EStG fest, dass die beschwerdeführende Partei als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wird. Zur Begründung wird auf den Bericht vom 13.9.2013 verwiesen, aus dem sich in Zusammenschau mit dem Bescheid ergibt, dass der Haftungsbescheid die Beschäftigung der Eltern der beschwerdeführenden Partei für die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasst und diese als Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG qualifiziert.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten.
Mit Ausnahme der Eltern und der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Parteien waren alle Dienstnehmer zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet.
Beweiswürdigend ist zudem auf den rechtskräftigem Haftungsbescheid für das Jahr 2012 vom 13.09.2013 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zu verweisen.
Die Feststellung, dass für die Taxifahrten mit den Fahrern eine Umsatzbeteiligung von 40 % als Entlohnung vereinbart wurde sowie die Entlohnung für Fahrten im Werkverkehr ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des XXXX und der beschwerdeführenden Partei vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.Die Feststellung, dass für die Taxifahrten mit den Fahrern eine Umsatzbeteiligung von 40 % als Entlohnung vereinbart wurde sowie die Entlohnung für Fahrten im Werkverkehr ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des römisch 40 und der beschwerdeführenden Partei vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.
Die Grundkosten von EUR 0,80 pro Kilometer wurden von der beschwerdeführenden Partei vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs 2 leg. cit normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absatz 2, leg. cit normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzt versichert (vollversichert).3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzt versichert (vollversichert).
Nach Abs 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Von der Vollversicherung nach § 4 ASVG sind gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig Beschäftigte Personen). Gemäß Abs 2 Z 2 leg cit. gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat (im Jahr 2012) kein höheres Entgelt als EUR 376,26 gebührt. Nach § 7 Z 2 lit a ASVG sind die im § 5 Abs 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigung in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig Beschäftigte Personen). Gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg cit. gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat (im Jahr 2012) kein höheres Entgelt als EUR 376,26 gebührt. Nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigung in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde sowie gemäß Z 4 leg. cit. wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde sowie gemäß Ziffer 4, leg. cit. wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs 3 ASVG darf der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beträge zu entrichten gewesen wären.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beträge zu entrichten gewesen wären.
Nach § 1 Abs 1 lit a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).
Gemäß § 6 Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.
Zu Spruchpunkt A):
3.3. Durch den Verweis des § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG auf die entsprechenden Bestimmungen im Einkommensteuergesetz soll sichergestellt werden, dass jeder unselbstständig Erwerbstätige lohnsteuerpflichtige versicherter Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist (Zuordnung der Unselbstständigkeit in der Sozialversicherung zum ASVG).3.3. Durch den Verweis des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG auf die entsprechenden Bestimmungen im Einkommensteuergesetz soll sichergestellt werden, dass jeder unselbstständig Erwerbstätige lohnsteuerpflichtige versicherter Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist (Zuordnung der Unselbstständigkeit in der Sozialversicherung zum ASVG).
Die Frage der Lohnsteuerpflicht ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 2 ASVG eine grundsätzlich von den zuständigen Finanzbehörden zu beurteilende Vorfrage.Die Frage der Lohnsteuerpflicht ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eine grundsätzlich von den zuständigen Finanzbehörden zu beurteilende Vorfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof – in ständiger Judikatur - in seinem Erkenntnis vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264, ausgeführt hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. hierzu auch die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066).Wie der Verwaltungsgerichtshof – in ständiger Judikatur - in seinem Erkenntnis vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264, ausgeführt hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen vergleiche hierzu auch die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066).
Wie ausgeführt, hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Haftungsbescheid für das Jahr 2012 vom 13.09.2013, rechtskräftig festgestellt, dass die von den Taxilenkern im Betrieb von XXXX ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs 2 EStG entspricht und es sich um lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer handelt. Weiters wurden neben der Lohnsteuer auch Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) für das Jahr 2012 festgesetzt bzw. berichtigt.Wie ausgeführt, hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Haftungsbescheid für das Jahr 2012 vom 13.09.2013, rechtskräftig festgestellt, dass die von den Taxilenkern im Betrieb von römisch 40 ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des Paragraph 47, Absatz 2, EStG entspricht und es sich um lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer handelt. Weiters wurden neben der Lohnsteuer auch Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) für das Jahr 2012 festgesetzt bzw. berichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als erkennende Behörde gemäß § 38 AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht ist als erkennende Behörde gemäß Paragraph 38, AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig.
Insofern erübrigt es sich, auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bezüglich des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs 4 ASVG einzugehen.Insofern erübrigt es sich, auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bezüglich des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG einzugehen.
3.4. Gemäß § 42 Abs 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichem, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.3.4. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichem, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.
§ 42 Abs 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe) (VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0216).Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe) (VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0216).
Mangels Fahreraufzeichnungen, Aufzeichnungen darüber, wie lange welche Fahrzeuge im Einsatz waren, über gefahrene Kilometer, beförderte Personen sowie über Bareinnahmen reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus. Die Vornahme der Schätzung durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt.
Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl zu Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern etwa das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl 2003/11/0312). Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl 2007/08/0126). Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0309).Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet vergleiche zu Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern etwa das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl 2003/11/0312). Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl 2007/08/0126). Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0309).
Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde umfassend dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Die Schätzungsmethode die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse wurden umfassend dargelegt.
Die Behörde trifft keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (Hinweis: E 21. Juni 2000, 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis: E 7. September 2005, 2003/08/0185). (VwGH vom 26.05.2010, 2007/08/0110).
Die Ermittlung der für die Schätzung herangezogenen Grundlagen erfolgte in einem einwandfreien Verfahren, das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Parteiengehör wurde umfassend gewahrt und ihre sachdienlichen Hinweise berücksichtigt. Insbesondere wurden die gefahrenen Kilometer aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Service- und Reparaturrechnungen berechnet und von dieser für annähernd richtig befunden. Der Grundpreis von EUR 0,80 pro Kilometer wurde von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der belangten Behörde selbst angegeben und nicht, wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde und ihrer ergänzenden Stellungnahme vermeint, im Schätzweg ermittelt. Daher gehen die diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ins Leere. Die Leerkilometer wurden von der belangten Behörde bereits bei Ermittlung der Gesamtkilometerzahl berücksichtigt, die von der beschwerdeführenden Partei für annähernd richtig gewertet wurde.
Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Krankentransporte und dem Vorbringen, ein Einkommen von EUR 104.000,-- aus Gewerbebetrieb würde einem Fremdvergleich nicht standhalten, ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei hier lediglich unsubstantierte Behauptungen aufstellt, die sie im Fall der Krankentransporte anhand einer Beispielrechnung darlegt. Nachweise vermag sie jedoch nicht zu präsentieren, weswegen die diesbezüglichen Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu werten sind.
Die von der belangten Behörde dargelegten zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge sind schlüssig, folgerichtig und nachvollziehbar. Sie stehen mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde – als geklärt. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, wurde der Sachverhalt im Wesentlichen von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
3.6. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Mangels Sonderbestimmungen im ASVG kam auch der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, weswegen sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der beschwerdeführenden Partei erübrigt.3.6. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Mangels Sonderbestimmungen im ASVG kam auch der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, weswegen sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der beschwerdeführenden Partei erübrigt.
3.7. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG im Hinblick auf § 47 Abs 1 und 2 EStG und zur Anwendung des § 42 Abs 3 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG und zur Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W145.2102882.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017