Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W132 2127295-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, betreffend die Bewilligung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom römisch 40 , betreffend die Bewilligung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,00 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 13.07.2015 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und begründend ausgeführt, dass er am 19.11.2014 von seinem alkoholisierten WG-Mitbewohner schwer am Körper verletzt worden sei. Dieser habe versucht ihn zu erwürgen und in der Folge seinen Lendenwirbel gebrochen. Der Beschwerdeführer habe über mehrere Wochen im Reha Zentrum der OÖGKK in Linz Termine wahrgenommen.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:
2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG eine schwere Körperverletzung erlitten habe, jedoch die erlittene Gesundheitsschädigung nicht länger als drei Monate gedauert habe, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2016 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG eine schwere Körperverletzung erlitten habe, jedoch die erlittene Gesundheitsschädigung nicht länger als drei Monate gedauert habe, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass er aufgrund des Vorfalles vom 19.11.2014 eine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung erlitten habe, was aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich sei.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein mit 28.04.2016 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von einer Dauer von mehr als drei Monaten vorliege.3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein mit 28.04.2016 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von einer Dauer von mehr als drei Monaten vorliege.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 2.000,00 bewilligt. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger durch eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Die Gesundheitsschädigung habe jedoch nicht länger als drei Monate angedauert.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris.XXXX in Kopie beigelegt.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Erwerbsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert und er über ein halbes Jahr Schmerzen und damit verbundene Bewegungseinschränkungen gehabt habe. Er sei von der OÖGKK zu früh abgemeldet worden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren. Er hat am 19.11.2014 in Linz, einen Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers und Prellungen im Bereich Lendenwirbelsäule, linker Oberschenkel sowie Brustkorb, Würgemalen am Hals sowie Hautabschürfungen erlitten. Der Täter hat den Beschwerdeführer wiederholt am Hals gewürgt und ihm einen Schlag mit dem Handrücken gegen dessen Nackenbereich versetzt, wodurch sich im Zuge des Würgens auch das Ausziehteil der Couch, auf welcher der Beschwerdeführer am Rücken lag, löste und zu Boden krachte, und ihn dadurch vorsätzlich am Körper verletzt.1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Er hat am 19.11.2014 in Linz, einen Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers und Prellungen im Bereich Lendenwirbelsäule, linker Oberschenkel sowie Brustkorb, Würgemalen am Hals sowie Hautabschürfungen erlitten. Der Täter hat den Beschwerdeführer wiederholt am Hals gewürgt und ihm einen Schlag mit dem Handrücken gegen dessen Nackenbereich versetzt, wodurch sich im Zuge des Würgens auch das Ausziehteil der Couch, auf welcher der Beschwerdeführer am Rücken lag, löste und zu Boden krachte, und ihn dadurch vorsätzlich am Körper verletzt.
Der Täter wurde vom Landesgericht Linz mit dem Urteil vom XXXX zu XXXX wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB verurteilt. Zugrunde gelegt wurden gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX.Der Täter wurde vom Landesgericht Linz mit dem Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB verurteilt. Zugrunde gelegt wurden gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 .
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor.
Ausschlussgründe gemäß § 8 VOG liegen nicht vor.Ausschlussgründe gemäß Paragraph 8, VOG liegen nicht vor.
Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 13.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat durch das Verbrechen vom 19.11.2014 eine an sich schwere Körperverletzung erlitten, woraus jedoch keine länger als 3 Monate dauernde Gesundheitsschädigung resultiert.
Der Beschwerdeführer litt bereits vor dem gegenständlichen Vorfall an Osteoporose.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dr.XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität eingegangen. Dazu im Einklang stehen auch die gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXXund Dris. XXXXund die Befunde betreffend die Behandlung der verbrechenskausalen Leiden.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der eingeholten und vorgelegten Beweismittel dem festgestellten Ausmaß der kausalen Körperverletzung.
Dr. XXXX begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend damit, dass der Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers konservativ behandelt wurde und eine maximale Heilungszeit von 6 bis 8 Wochen hat, sowie dass eine Heilungszeit bzw. Berufsunfähigkeit von über drei Monaten bei bestehender Osteoporose nicht gegeben ist. Maßgebend für die Beurteilung erachtet der Sachverständige nachvollziehbar, dass vom AKH Linz eine Schonung von acht Wochen angeordnet wurde und aus den Unterlagen keine Komplikation bzw. keine OP-Komplikation ersichtlich und daher von einer folgenlosen Abheilung innerhalb von drei Monaten auszugehen ist. Zum Therapieplan der OÖGKK, Physiotherapie vom 05.02.2015 bis zum 17.03.2015, führt er plausibel aus, dass daraus keine Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt abzuleiten ist, sondern es sich dabei um eine ambulante REHA im Rahmen der Osteoporose-Erkrankung des Beschwerdeführers gehandelt hat. Dass bereits vor dem gegenständlichen Vorfall eine Osteoporose Erkrankung vorlag, wurde vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Strafverfahrens vorgebracht.Dr. römisch 40 begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend damit, dass der Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers konservativ behandelt wurde und eine maximale Heilungszeit von 6 bis 8 Wochen hat, sowie dass eine Heilungszeit bzw. Berufsunfähigkeit von über drei Monaten bei bestehender Osteoporose nicht gegeben ist. Maßgebend für die Beurteilung erachtet der Sachverständige nachvollziehbar, dass vom AKH Linz eine Schonung von acht Wochen angeordnet wurde und aus den Unterlagen keine Komplikation bzw. keine OP-Komplikation ersichtlich und daher von einer folgenlosen Abheilung innerhalb von drei Monaten auszugehen ist. Zum Therapieplan der OÖGKK, Physiotherapie vom 05.02.2015 bis zum 17.03.2015, führt er plausibel aus, dass daraus keine Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt abzuleiten ist, sondern es sich dabei um eine ambulante REHA im Rahmen der Osteoporose-Erkrankung des Beschwerdeführers gehandelt hat. Dass bereits vor dem gegenständlichen Vorfall eine Osteoporose Erkrankung vorlag, wurde vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Strafverfahrens vorgebracht.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach zwar eine schwere Körperverletzung eingetreten ist, die Gesundheitsschädigung jedoch nicht länger als drei Monate angedauert hat, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist dem nicht als unschlüssig zu erachtenden Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten.
Die Bescheinigung der ÖO GKK, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2014 bis 27.02.2015 arbeitsunfähig war, lässt nicht zwingend auf eine länger als 3 Monate andauernde kausale Gesundheitsschädigend schließen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, welches Ausmaß der erlittenen Körperverletzung der Entscheidung zugrunde gelegt wird, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, welches Ausmaß der erlittenen Körperverletzung der Entscheidung zugrunde gelegt wird, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt römisch zwei 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)
Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)
Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) gestellt wird. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)
Schwere Körperverletzung
Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Paragraph 84, Absatz eins, StGB)
Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)
Es kann mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer an sich schweren Körperverletzung erlitten hat. Bei schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.Es kann mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer an sich schweren Körperverletzung erlitten hat. Bei schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer durch das Verbrechen vom 19.11.2014 eine schwere Körperverletzung erlitten hat, woraus eine länger als 24 Stunden, jedoch nicht länger als 3 Monate, dauernde Gesundheitsschädigung resultiert.
Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. (OGH RS0092408)
Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.
Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind. (OGH RS0092459)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind. (OGH RS0092611)
Ob eine bestimmte Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung als "an sich schwer" einzustufen ist, bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung der maßgebenden Umstände und entscheidet sich jeweils durch eine wertende Zusammenschau mehrerer Kriterien. (OGH RS0092544)
Maßgebend dabei sind die Wichtigkeit des von der Verletzung betroffenen Organs oder Körperteils, die Intensität und Ausmaß der Krankheitserscheinungen (Schmerzen, Funktionseinschränkungen etc.), der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung sowie die Chancen des Heilungsverlaufes. Die konkrete Situation des jeweiligen Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand etc.) ist zu berücksichtigen. (OGH RS0092473)
Der Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers ist auf das Verbrechen vom 19.11.2014 zurückzuführen und stellt im Sinne der Judikatur des OGH eine an sich schwere Körperverletzung dar.
Die Bescheinigung der OÖGKK belegt zwar einen Krankenstand des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 bis 27.02.2015, sohin über drei Monate. Es kommt bei der Beurteilung der Dauer der Gesundheitsschädigung jedoch nicht auf den verschriebenen oder konsumierten Krankenstand an, sondern auf die tatsächliche verbrechenskausale Berufsunfähigkeit (Messner in Salzburger Kommentar § 84 Rz 42; Wiener Kommentar § 84 Rz 13).Die Bescheinigung der OÖGKK belegt zwar einen Krankenstand des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 bis 27.02.2015, sohin über drei Monate. Es kommt bei der Beurteilung der Dauer der Gesundheitsschädigung jedoch nicht auf den verschriebenen oder konsumierten Krankenstand an, sondern auf die tatsächliche verbrechenskausale Berufsunfähigkeit (Messner in Salzburger Kommentar Paragraph 84, Rz 42; Wiener Kommentar Paragraph 84, Rz 13).
Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nach, ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person als Gesundheitsschädigung anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, seinen Beruf voll (id est ordnungsgemäß) auszuüben.
Der Sachverständige führte dazu nachvollziehbar aus, dass die vom 05.02.2015 bis 17.03.2015 durchgeführte Physiotherapie keine Berufsunfähigkeit darstellte, sondern lediglich als ambulante REHA aufgrund seiner vorbestandenen Osteoporose zu werten ist. Die kausalen Gesundheitsschäden waren bereits nach spätestens acht Wochen folgenlos abgeheilt, sodass keine Gesundheitsschädigung über drei Monate vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Der Beschwerdeführer hat – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.
Da zwar mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die verbrechenskausale Körperverletzung schwer ist, jedoch die daraus resultierende Gesundheitsschädigung nicht länger als drei Monate gedauert hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt, ist die Schwere der durch das Verbrechen erlittenen Körperverletzung.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit den gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit den gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat vom im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen.Der Beschwerdeführer hat vom im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Dauer, Gesundheitsschädigung, Körperverletzung, SchmerzengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2127295.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017