Norm
StGB §84 Abs1 ARechtssatz
Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten.Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092544Dokumentnummer
JJR_19920723_OGH0002_0120OS00066_9200000_001