Entscheidungsdatum
10.07.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W256 2152378-1/8E
W256 2152378-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin
1) über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch 1. Migrantinnenverein St. Marx und 2. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. März 2017, Zl. 1096042607-151832406 und1) über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch 1. Migrantinnenverein St. Marx und 2. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. März 2017, Zl. 1096042607-151832406 und
2) über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch 1. Migrantinnenverein St. Marx und 2. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. März 2017, Zl. 1096042607-151832406:2) über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch 1. Migrantinnenverein St. Marx und 2. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. März 2017, Zl. 1096042607-151832406:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AslyG 2005).
Mit Bescheid vom 10. März 2017 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, und erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden kann.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14. März 2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch 1. Migrantinnenverein St. Marx und 2. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M. (ad personam), brachte am 30. März 2017 per Telefax eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 10. März 2017 bei der belangten Behörde ein.
Mit Verspätungsvorhalt vom 10. April 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem vertretenen Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
Daraufhin erhob der (unverändert) vertretene Beschwerdeführer mit - mittels Telefax am 28. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem - Schreiben, gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung sei mit Erhalt des Verspätungsvorhalts bekannt geworden, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und sei damit die 14-tägige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gewahrt. Es sei zu bedenken, dass der MigrantInnenverein St. Marx durch die massive Erhöhung des Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 tausende Poststücke jährlich bearbeiten müsse, und damit - wie im Übrigen auch die belangte Behörde - mit organisatorischen Problemen konfrontiert sei. Diese hohe Zahl an Verfahren stelle unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls vertretenden herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. Die für die Administration zuständige Sachbearbeiterin treffe daher - wenn überhaupt - nur ein geringes Verschulden am Übersehen der unrichtigen Eintragung der Frist in das Fristenbuch und der damit verbundenen Fristversäumnis.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist sei.Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.I)
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Die in § 33 Abs. 3 VwGVG normierte Frist von zwei Wochen ist bei verspäteter Einbringung eines Rechtsmittels ab Kenntnis der Verspätung zu berechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0101). Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0070 zu § 71 Abs. 2 AVG; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG normierte Frist von zwei Wochen ist bei verspäteter Einbringung eines Rechtsmittels ab Kenntnis der Verspätung zu berechnen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0101). Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0070 zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037).Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037).
Im vorliegenden Fall hätte dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung spätestens mit Erhebung der Beschwerde am 30. März 2017 auffallen müssen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (vgl. dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0304, wonach von der Partei bzw. ihrer Vertretung zu erwarten ist, dass sie anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde ihr Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch zur Verfügung steht.).Im vorliegenden Fall hätte dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung spätestens mit Erhebung der Beschwerde am 30. März 2017 auffallen müssen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde vergleiche dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0304, wonach von der Partei bzw. ihrer Vertretung zu erwarten ist, dass sie anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde ihr Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch zur Verfügung steht.).
Die zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 13. April 2017. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 28. April 2017 und damit verspätet gestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Ausführungen dazu, ob dem - u.a. auch anwaltlich - vertretenen Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist Verschulden trifft oder nicht, konnten daher unterbleiben.
Zu Spruchpunkt A.II)
Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass der belangten Behörde die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß demGemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bestimmt, dass der belangten Behörde die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
8. Hauptstück des FPG obliegt.
Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. März 2017 gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. § 52 FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG die belangte Behörde zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. März 2017 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Paragraph 52, FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG die belangte Behörde zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 14. März 2017 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 14. März 2017 und endete am 28. März 2017.
Die am 30. März 2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Eine (vorübergehende) Einstellung des Verfahrens nach § 24 Abs. 2 a AsylG 2005 aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers kam daher nicht in Betracht.Die am 30. März 2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Eine (vorübergehende) Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 2, a AsylG 2005 aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers kam daher nicht in Betracht.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/10/0080).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/10/0080).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W256.2152378.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017