Entscheidungsdatum
10.07.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W185 2163089-1/4E
W185 2163088-1/4E
W185 2163091-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung– Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zlen. 1141003700-170092808 (1), 1140614604/170073773 (2) und 1140614310/170074087 (3), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung– Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zlen. 1141003700-170092808 (1), 1140614604/170073773 (2) und 1140614310/170074087 (3), beschlossen:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als
verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide ist unter anderem angeführt, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einzubringen ist.
Die Bescheide wurden laut Übernahmebestätigung jeweils am 01.03.2017 von den – damals unvertretenen – Beschwerdeführern persönlich übernommen (Zustellscheine im Akt).
Die Beschwerdeführer erhoben jeweils mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Rechtsvertreters Beschwerden, die mit 27.06.2017 datiert sind und die am 28.06.2017, 19.10 Uhr, mittels E-Mail beim Bundesamt EAST-OST eingegangen sind.
Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 03.07.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag (BRZ-Zustellservice; Protokolle im Akt), erfolgte innerhalb der gesetzten Frist (Freitag, 07.07.2017, 12.00 Uhr) keine Stellungnahme. Im Verspätungsvorhalt wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 18.01.2017 (Zweitbeschwerdeführerin bzw Drittbeschwerdeführer) bzw am 23.01.2017 (Erstbeschwerdeführer) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer am 13.06.2017. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden am 28.06.2017 mittels E-Mail beim Bundesamt, EAST-OST, eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide hingewiesen.Die Beschwerdeführer stellten am 18.01.2017 (Zweitbeschwerdeführerin bzw Drittbeschwerdeführer) bzw am 23.01.2017 (Erstbeschwerdeführer) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer am 13.06.2017. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden am 28.06.2017 mittels E-Mail beim Bundesamt, EAST-OST, eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf die Verfahrensakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurden die die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden Bescheide den - damals unvertretenen - Beschwerdeführern am13.06.2017 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen die Bescheide, welche bereits seit geraumer Zeit unbeanstandet in Geltung steht und auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 27.06.2017. Dem Prüfbeschluss des VfGH vom 27.06.2017, E 502/2017-13, liegt eine mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde.Im vorliegenden Fall wurden die die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisenden Bescheide den - damals unvertretenen - Beschwerdeführern am13.06.2017 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen die Bescheide, welche bereits seit geraumer Zeit unbeanstandet in Geltung steht und auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 27.06.2017. Dem Prüfbeschluss des VfGH vom 27.06.2017, E 502/2017-13, liegt eine mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde.
Die Beschwerden wurden jedoch erst am28.06.2017, per E-Mail, beim Bundesamt EASTOST eingebracht und erweisen sich somit als verspätet, weshalb diese spruchgemäß zurückzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2163091.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017