TE Bvwg Beschluss 2017/7/10 W124 1428440-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2017
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Entscheidungsdatum

10.07.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W124 1428440-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmerh BF), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmerh BF), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Labana angehöre. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Am XXXX habe er Indien verlassen und sei über XXXX nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass es vor ca. eineinhalb Jahren einen Streit zwischen ihm und einer anderen Gruppe gegeben habe, wobei der BF schwer verletzt worden sei. Seitdem werde er ständig mit dem Umbringen bedroht. Diese Gruppe sei von der XXXX und habe viele Kontakte. Der BF habe nicht außer Haus gehen dürfen, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er habe Angst, von dieser Gruppe getötet zu werden.1.2. Bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Labana angehöre. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Am römisch 40 habe er Indien verlassen und sei über römisch 40 nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass es vor ca. eineinhalb Jahren einen Streit zwischen ihm und einer anderen Gruppe gegeben habe, wobei der BF schwer verletzt worden sei. Seitdem werde er ständig mit dem Umbringen bedroht. Diese Gruppe sei von der römisch 40 und habe viele Kontakte. Der BF habe nicht außer Haus gehen dürfen, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er habe Angst, von dieser Gruppe getötet zu werden.

1.3. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Dorf XXXX, Kreis XXXX im Bezirk XXXX im Bundesstaat XXXX geboren sei, wo sich auch sein Elternhaus befinde. Er habe in seinem Heimatdorf fünf Jahre die Grundschule besucht und nach der Schule seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Lebensunterhalt sei von seinem Vater finanziert worden. Er habe zwei jüngere Schwestern, die noch im Elternhaus leben würden. Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF an, dass es im Dorf die Wahl zum Dorfvorstand gegeben habe. Anhänger der XXXX hätten den BF und andere Leute zwingen wollen, sie zu wählen. Als der BF zur Wahl unterwegs gewesen sei, sei es zu einer leichten Auseinandersetzung mit den Leuten der XXXX gekommen. Nach diesem Vorfall sei er einmal von diesen Leuten verprügelt und wäre ihm der linke Fuß gebrochen worden. Passanten hätten seinen Vater benachrichtigt, der ihn in das Krankenhaus gebracht habe, wo er operiert worden sei. Sein Vater habe versucht, Anzeige zu erstatten, aber die Polizei habe diese nicht entgegengenommen, da sie mit den Leuten der Partei zusammenarbeite. Die Verletzung des BF sei so schlimm gewesen, dass er ein Jahr bettlägerig gewesen wäre. Danach hätten die Leute der Partei begonnen, den BF mit dem Umbringen zu bedrohen. Diese Leute seien kriminell und würden illegale Waffen besitzen. Sie hätten auch einen Mann umgebracht und es habe diesbezüglich keine Ermittlungen gegeben. Deshalb hätten seine Eltern beschlossen, den BF wegzuschicken.1.3. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Dorf römisch 40 , Kreis römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 geboren sei, wo sich auch sein Elternhaus befinde. Er habe in seinem Heimatdorf fünf Jahre die Grundschule besucht und nach der Schule seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Lebensunterhalt sei von seinem Vater finanziert worden. Er habe zwei jüngere Schwestern, die noch im Elternhaus leben würden. Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF an, dass es im Dorf die Wahl zum Dorfvorstand gegeben habe. Anhänger der römisch 40 hätten den BF und andere Leute zwingen wollen, sie zu wählen. Als der BF zur Wahl unterwegs gewesen sei, sei es zu einer leichten Auseinandersetzung mit den Leuten der römisch 40 gekommen. Nach diesem Vorfall sei er einmal von diesen Leuten verprügelt und wäre ihm der linke Fuß gebrochen worden. Passanten hätten seinen Vater benachrichtigt, der ihn in das Krankenhaus gebracht habe, wo er operiert worden sei. Sein Vater habe versucht, Anzeige zu erstatten, aber die Polizei habe diese nicht entgegengenommen, da sie mit den Leuten der Partei zusammenarbeite. Die Verletzung des BF sei so schlimm gewesen, dass er ein Jahr bettlägerig gewesen wäre. Danach hätten die Leute der Partei begonnen, den BF mit dem Umbringen zu bedrohen. Diese Leute seien kriminell und würden illegale Waffen besitzen. Sie hätten auch einen Mann umgebracht und es habe diesbezüglich keine Ermittlungen gegeben. Deshalb hätten seine Eltern beschlossen, den BF wegzuschicken.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und ihm darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.

1.5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Behörde es scheinbar verabsäumt habe, die Einvernahme des BF in angemessener Weise in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Der BF habe die vom Bundesasylamt gestellten Erwartungen an ein glaubwürdiges Vorbringen erfüllt, weshalb die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar seien. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass es bei einer Migration innerhalb Indien zu großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten komme und Leute aus dem Punjabs sich nicht in anderen Landesteilen Indien frei bewegen könnten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF daher nicht offen. Dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Der BF beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse.

1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3,8, und 10 AsylG abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3,,8, und 10 AsylG abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der vom BF behauptete Fluchtgrund, wonach es zu Auseinandersetzungen mit Leuten der XXXX gekommen und er von diesen Leuten verletzt und bedroht worden sei, für unglaubwürdig erachtet worden sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der vom BF behauptete Fluchtgrund, wonach es zu Auseinandersetzungen mit Leuten der römisch 40 gekommen und er von diesen Leuten verletzt und bedroht worden sei, für unglaubwürdig erachtet worden sei.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich der befürchteten Verfolgung sei sehr oberflächlich geblieben, da er nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich der von ihm geschilderten Ereignisse anzugeben, wann sich diese ereignet hätten und wie oft er bedroht worden sei. Auch hinsichtlich seiner Verfolger habe er nur allgemein von den "Leuten der XXXX" gesprochen und obwohl er behauptet habe, von den Leuten, die ihn verprügelt hätten, eine Person zu kennen, habe er nicht dessen Namen genannt, sondern nur gemeint, dass dies "ein krimineller Junge" sei. Dass der BF auch nicht angeben habe können, wie viel seine Behandlung im Krankenhaus gekostet habe, erscheine nicht glaubwürdig. Diesbezüglich habe der BF gemeint, er kenne die Höhe der Kosten nicht, da seine Familie am Schalter bezahlt habe und er das nicht gesehen habe. Ihm sei das nicht gesagt worden und sein Vater habe immer gezahlt, ohne mit dem BF zu sprechen. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, zumal anzunehmen sei, dass über die – vom Vater des BF getragenen – Behandlungskosten in der Familie gesprochen wurde. Dass Leute der XXXX den BF tatsächlich umbringen hätten wollen, erscheine auch deshalb nicht glaubwürdig, da der BF laut seinen Angaben ein Jahr lang jeden zweiten Tag von seinem Heimatdorf in das Krankenhaus in der Stadt Jalandhar gefahren sei und es angesichts dieses Verhaltensmusters für seine Verfolger – sofern diese tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten – ein Leichtes gewesen sein müsste, dieses Muster zu erkennen und den BF zu töten.Das Vorbringen des BF hinsichtlich der befürchteten Verfolgung sei sehr oberflächlich geblieben, da er nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich der von ihm geschilderten Ereignisse anzugeben, wann sich diese ereignet hätten und wie oft er bedroht worden sei. Auch hinsichtlich seiner Verfolger habe er nur allgemein von den "Leuten der XXXX" gesprochen und obwohl er behauptet habe, von den Leuten, die ihn verprügelt hätten, eine Person zu kennen, habe er nicht dessen Namen genannt, sondern nur gemeint, dass dies "ein krimineller Junge" sei. Dass der BF auch nicht angeben habe können, wie viel seine Behandlung im Krankenhaus gekostet habe, erscheine nicht glaubwürdig. Diesbezüglich habe der BF gemeint, er kenne die Höhe der Kosten nicht, da seine Familie am Schalter bezahlt habe und er das nicht gesehen habe. Ihm sei das nicht gesagt worden und sein Vater habe immer gezahlt, ohne mit dem BF zu sprechen. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, zumal anzunehmen sei, dass über die – vom Vater des BF getragenen – Behandlungskosten in der Familie gesprochen wurde. Dass Leute der römisch 40 den BF tatsächlich umbringen hätten wollen, erscheine auch deshalb nicht glaubwürdig, da der BF laut seinen Angaben ein Jahr lang jeden zweiten Tag von seinem Heimatdorf in das Krankenhaus in der Stadt Jalandhar gefahren sei und es angesichts dieses Verhaltensmusters für seine Verfolger – sofern diese tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten – ein Leichtes gewesen sein müsste, dieses Muster zu erkennen und den BF zu töten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der Unglaubwürdigkeit und einer allenfalls bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative die Asylgewährung versagt worden sei. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege zudem keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor und sei daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der seit 10 Monaten in Österreich aufhältige BF verfüge in Österreich über kein Familienleben und würden auch keine Informationen vorliegen, wonach eine tiefergehende Integration des BF im Bundesgebiet erfolgt sei.Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der Unglaubwürdigkeit und einer allenfalls bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative die Asylgewährung versagt worden sei. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege zudem keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor und sei daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der seit 10 Monaten in Österreich aufhältige BF verfüge in Österreich über kein Familienleben und würden auch keine Informationen vorliegen, wonach eine tiefergehende Integration des BF im Bundesgebiet erfolgt sei.

1.7. Das Erkenntnis erwuchs am 31.05.2013 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX reiste der BF illegal von Italien kommend nach Österreich ein und wurde festgenommen. Am XXXX stellte er aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.2.1. Am römisch 40 reiste der BF illegal von Italien kommend nach Österreich ein und wurde festgenommen. Am römisch 40 stellte er aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben, welche ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung verlassen und sei von XXXX in Italien aufhältig gewesen. Befragt, warum der BF neuerlich einen Asylantrag stelle, gab er an, dass die Gefährdungslage im Herkunftsstaat immer noch aufrecht sei, wie er in seinem ersten Asylverfahren bereits erwähnt habe. Er habe Sorge, dass er bei seiner Rückkehr politisch verfolgt und getötet werde. Die XXXX, wegen der er damals geflohen sei, sei nun an die Macht gekommen und müsse er im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten. Dies seien nun alle seine Fluchtgründe. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der BF an, dass es keine Änderung seines Fluchtgrundes zu seinem ersten Asylantrag gebe, sondern habe sich nur die Gefahrenlage durch die Machtposition erhöht. Er sei nun bereits 5 Jahre in Österreich und habe Indien damals verlassen, weil es für ihn nicht mehr sicher gewesen sei. Er wolle einfach nur in Ruhe und Frieden in Österreich leben.2.2. Bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben, welche ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung verlassen und sei von römisch 40 in Italien aufhältig gewesen. Befragt, warum der BF neuerlich einen Asylantrag stelle, gab er an, dass die Gefährdungslage im Herkunftsstaat immer noch aufrecht sei, wie er in seinem ersten Asylverfahren bereits erwähnt habe. Er habe Sorge, dass er bei seiner Rückkehr politisch verfolgt und getötet werde. Die römisch 40 , wegen der er damals geflohen sei, sei nun an die Macht gekommen und müsse er im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten. Dies seien nun alle seine Fluchtgründe. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der BF an, dass es keine Änderung seines Fluchtgrundes zu seinem ersten Asylantrag gebe, sondern habe sich nur die Gefahrenlage durch die Machtposition erhöht. Er sei nun bereits 5 Jahre in Österreich und habe Indien damals verlassen, weil es für ihn nicht mehr sicher gewesen sei. Er wolle einfach nur in Ruhe und Frieden in Österreich leben.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX, welche am selben Tag vom BF persönlich entgegengenommen wurde, wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 , welche am selben Tag vom BF persönlich entgegengenommen wurde, wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

2.4. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, seit ca. zwei Jahren an Bluthochdruck zu leiden, weswegen er Medikamente einnehme. Er sei deswegen bei einem Arzt in Behandlung und wurde der BF aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. dem BFA vorzulegen. Seine Angaben von der Erstbefragung am XXXX seien richtig. Er wolle ergänzen, dass er große Schwierigkeiten in Indien habe. Es sei eine neue Regierung in der Provinz XXXX und sei er von diesen Parteileuten viel geschlagen worden. Dabei sei sein Fuß worden und sei er deswegen operiert worden. Auch die Polizei mache nichts dagegen. Wenn er zurück nach Indien komme, werde er verhaftet. Es werde ihm vorgeworfen, dass er vielleicht Drogen verkaufe oder werde er umgebracht. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, Schwestern und auch seine Onkel und Tanten leben. Diese hätten keine Probleme. Befragt, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, Probleme in Indien zu haben. Hätte er keine Probleme, wäre er damals bereits nach Indien zurückgegangen. Seine in den Einvernahmen gemachten Angaben würden allesamt stimmen. Er sei von Mitte April 2017 bis 21.06.2017 in Italien gewesen, um einen Freund zu besuchen. Befragt, ob es noch andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gebe, gab der BF an, dass dort eine neue Regierung sei. Davor habe er bereits viele Probleme gehabt und würden jetzt erst recht neue Probleme auftreten. Damals sei er bedroht worden, dass er ins Gefängnis geschickt werde, da er Drogen verkaufe. Oder sie würden ihn umbringen und erschießen. Wenn er in Indien attackiert werde, gerate auch seine Familie in Schwierigkeiten. Die XXXX sei nicht in ganz Indien, sondern nur in seinem Bezirk an der Macht. Befragt, wann die konkrete Wahl stattgefunden habe, seit welcher die XXXX nun an der Macht sei, gab der BF an, dass diese Wahl vor ca. 3 Monate stattgefunden habe. Der letzte Vorfall im Herkunftsstaat habe sich Ende 2010, Anfang 2011 ereignet. Er sei viel von diesen Personen geschlagen worden und sei sein Bein dabei gebrochen worden.2.4. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, seit ca. zwei Jahren an Bluthochdruck zu leiden, weswegen er Medikamente einnehme. Er sei deswegen bei einem Arzt in Behandlung und wurde der BF aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. dem BFA vorzulegen. Seine Angaben von der Erstbefragung am römisch 40 seien richtig. Er wolle ergänzen, dass er große Schwierigkeiten in Indien habe. Es sei eine neue Regierung in der Provinz römisch 40 und sei er von diesen Parteileuten viel geschlagen worden. Dabei sei sein Fuß worden und sei er deswegen operiert worden. Auch die Polizei mache nichts dagegen. Wenn er zurück nach Indien komme, werde er verhaftet. Es werde ihm vorgeworfen, dass er vielleicht Drogen verkaufe oder werde er umgebracht. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, Schwestern und auch seine Onkel und Tanten leben. Diese hätten keine Probleme. Befragt, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, Probleme in Indien zu haben. Hätte er keine Probleme, wäre er damals bereits nach Indien zurückgegangen. Seine in den Einvernahmen gemachten Angaben würden allesamt stimmen. Er sei von Mitte April 2017 bis 21.06.2017 in Italien gewesen, um einen Freund zu besuchen. Befragt, ob es noch andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gebe, gab der BF an, dass dort eine neue Regierung sei. Davor habe er bereits viele Probleme gehabt und würden jetzt erst recht neue Probleme auftreten. Damals sei er bedroht worden, dass er ins Gefängnis geschickt werde, da er Drogen verkaufe. Oder sie würden ihn umbringen und erschießen. Wenn er in Indien attackiert werde, gerate auch seine Familie in Schwierigkeiten. Die römisch 40 sei nicht in ganz Indien, sondern nur in seinem Bezirk an der Macht. Befragt, wann die konkrete Wahl stattgefunden habe, seit welcher die römisch 40 nun an der Macht sei, gab der BF an, dass diese Wahl vor ca. 3 Monate stattgefunden habe. Der letzte Vorfall im Herkunftsstaat habe sich Ende 2010, Anfang 2011 ereignet. Er sei viel von diesen Personen geschlagen worden und sei sein Bein dabei gebrochen worden.

Befragt, ob er identitätsbezeugende Dokumente besitze, gab der BF an, einen indischen Führerschein zu haben, welchen er hier vorgezeigt und dadurch einen österreichischen Führerschein erhalten habe.

In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten, sondern nur ein paar Freunde, welche ihn jedoch nicht unterstützen würden. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, habe keine Kurse besucht und sei auch nicht ehrenamtlich tätig. Er verdiene sein eigenes Geld durch den Verkauf von Zeitungen.

Seine Verwandten im Herkunftsstaat hätten derzeit keine Probleme. Diese würden jedoch Probleme bekommen, wenn er selbst wieder im Herkunftsstaat sei. Befragt, welche Partei seine Eltern bei der Wahl des Dorfvorstandes im Jahr XXXX unterstützt hätten, gab der BF an, dass sie die XXXXPartei gewählt hätten. Er habe keine Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen vorbereitet. Er wolle nicht freiwillig nach Indien zurückkehren.Seine Verwandten im Herkunftsstaat hätten derzeit keine Probleme. Diese würden jedoch Probleme bekommen, wenn er selbst wieder im Herkunftsstaat sei. Befragt, welche Partei seine Eltern bei der Wahl des Dorfvorstandes im Jahr römisch 40 unterstützt hätten, gab der BF an, dass sie die XXXXPartei gewählt hätten. Er habe keine Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen vorbereitet. Er wolle nicht freiwillig nach Indien zurückkehren.

Befragt, warum er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt habe, nachdem er aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden sei, gab der BF an, dass er davon nichts gewusst habe. Er habe sein eigenes Geld verdient und sei glücklich gewesen. Er habe keine Drogen verkauft und keine Diebstähle begangen. In Italien habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er Österreich möge. Er habe alles gesagt, dass er Probleme habe. Wenn er nach Indien zurückkehre, dann würde er von den Mitgliedern der XXXX getötet werden, weil diese ihn bereits schon zuvor bedroht hätten. Befragt, warum er von den Mitgliedern der XXXX schon zuvor bedroht worden sei, gab der BF an, dass dies in Indien normal sei. Die Parteimitglieder hätten Leute und die Parteien würden gegeneinander streiten. Es gebe Kopfgeldjäger, die gegen Geld den Auftrag ausführen würden. Nach Wiederholung der Frage gab der BF an, dass er ab und zu der XXXX Partei geholfen habe, bei Versammlungen teilgenommen und die Leute inspiriert habe, die XXXX Partei zu wählen. Er habe sämtliche Fluchtgründe vorgebracht und nun sei die Kongresspartei an der Macht.Befragt, warum er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt habe, nachdem er aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden sei, gab der BF an, dass er davon nichts gewusst habe. Er habe sein eigenes Geld verdient und sei glücklich gewesen. Er habe keine Drogen verkauft und keine Diebstähle begangen. In Italien habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er Österreich möge. Er habe alles gesagt, dass er Probleme habe. Wenn er nach Indien zurückkehre, dann würde er von den Mitgliedern der römisch 40 getötet werden, weil diese ihn bereits schon zuvor bedroht hätten. Befragt, warum er von den Mitgliedern der römisch 40 schon zuvor bedroht worden sei, gab der BF an, dass dies in Indien normal sei. Die Parteimitglieder hätten Leute und die Parteien würden gegeneinander streiten. Es gebe Kopfgeldjäger, die gegen Geld den Auftrag ausführen würden. Nach Wiederholung der Frage gab der BF an, dass er ab und zu der römisch 40 Partei geholfen habe, bei Versammlungen teilgenommen und die Leute inspiriert habe, die römisch 40 Partei zu wählen. Er habe sämtliche Fluchtgründe vorgebracht und nun sei die Kongresspartei an der Macht.

2.5. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX wurde der dem BF nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.2.5. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 wurde der dem BF nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Festgestellt wurde, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würden. Nach Wiedergabe der behaupteten Fluchtgründe des Vor- und gegenständlichen Verfahrens wurde festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.

Der neue Antrag des BF auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der neue Antrag des BF auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der BF keine engen Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich habe. Über die Abschiebung nach Indien sei bereits unter Berücksichtigung seiner familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen worden und sei diese für zulässig erklärt worden. Er habe zwischen dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens (XXXX) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine relevante Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens angeführt.Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der BF keine engen Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich habe. Über die Abschiebung nach Indien sei bereits unter Berücksichtigung seiner familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen worden und sei diese für zulässig erklärt worden. Er habe zwischen dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens (römisch 40 ) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine relevante Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens angeführt.

Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Zur Lage in Indien stellte das BFA unter anderem fest, dass im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut sei (AA 16.8.2016) und in Indien fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich seien (AA 16.8.2016). Medikamentenläden seien in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland sei möglich. Indien sei der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente würden einen Bruchteil der Preise in Europa kosten (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente seien staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich seien (BAMF 12.2015).Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Zur Lage in Indien stellte das BFA unter anderem fest, dass im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut sei (AA 16.8.2016) und in Indien fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich seien (AA 16.8.2016). Medikamentenläden seien in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland sei möglich. Indien sei der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente würden einen Bruchteil der Preise in Europa kosten (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente seien staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich seien (BAMF 12.2015).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF auf direkte Befragung angegeben habe, körperlich und geistig dazu in der Lage zu sein, der Einvernahme Folge zu leisten und Erforderlichkeit von Medikamente verneint habe. Auch wenn der BF nun angegeben habe, seit zwei Jahren an Bluthochdruck zu leiden und deswegen Medikamente einzunehmen, habe der Arzt bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung bei seiner jetzigen Antragstellung auf internationalen Schutz keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, da er ansonsten sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden wäre. Er befinde sich auch in Schubhaft und könne er somit jederzeit beim Arzt vorstellig werden. So habe auch hier der Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung beim BF diagnostiziert, da er ansonsten sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden wäre. Der behandelnde Arzt gehe somit davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen zur medizinischen Versorgung seiner Krankheit gefunden werden könne. Letztendlich sei der BF gesundheitlich in der Lage gewesen, in Österreich einer Arbeit nachzugehen. Da er unbekannten Aufenthaltes in Österreich gewesen sei, habe er freiwillig auf medizinische Versorgung verzichtet, auf welche er in einem laufenden Asylverfahren Anspruch gehabt hätte. So sei auch bereits in seinem Erstasylverfahren festgestellt worden, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken gegen seine Überstellung nach Indien bestehen würden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnungen zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung würden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt werden sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um im Falle schwerer Erkrankungen, oder auch bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zu Verhinderung einer Gesundheitsschädigung zu treffen. Der BF habe dem BFA auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher könne, da es zu keiner Änderung seiner Gesundheit seit seinem Erstasylverfahren in Österreich gekommen sei, kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Der BF habe im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass er seine Fluchtgründe bereits in seinem früheren Asylverfahren erzählt habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem er nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Zu seinem nunmehrigen Vorbringen, dass die XXXX nun an der Macht sei und daher seine Probleme sich verschlimmern würden, sei anzuführen, dass er in seinem Erstasylverfahren angegeben habe, niemals politisch tätig gewesen zu sein. Weiteres sei anzuführen, dass die XXXX durch ihre Machtergreifung ihr Ziel erreicht habe und es daher nicht nachzuvollziehen wäre, den BF nun weiterhin zu bedrohen. Letztendlich würden auch seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel, obwohl auch diese Gegner der Kongresspartei seien, ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Außerdem könne sich der BF in anderen Landesteilen niederlassen.Der BF habe im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass er seine Fluchtgründe bereits in seinem früheren Asylverfahren erzählt habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem er nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Zu seinem nunmehrigen Vorbringen, dass die römisch 40 nun an der Macht sei und daher seine Probleme sich verschlimmern würden, sei anzuführen, dass er in seinem Erstasylverfahren angegeben habe, niemals politisch tätig gewesen zu sein. Weiteres sei anzuführen, dass die römisch 40 durch ihre Machtergreifung ihr Ziel erreicht habe und es daher nicht nachzuvollziehen wäre, den BF nun weiterhin zu bedrohen. Letztendlich würden auch seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel, obwohl auch diese Gegner der Kongresspartei seien, ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Außerdem könne sich der BF in anderen Landesteilen niederlassen.

Rechtlich führte das BFA aus, dass in diesem Fall ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei mit XXXX rechtskräftig geworden. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stünde unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass er bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutz vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Rechtlich führte das BFA aus, dass in diesem Fall ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei mit römisch 40 rechtskräftig geworden. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stünde unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass er bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutz vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die Verwaltungsakte langten am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.Die Verwaltungsakte langten am römisch 40 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

2.6. Aus dem den BVwG vom BFA am XXXX vorgelegten Befund der Medizinischen Universität Innsbruck geht hervor, dass der BF ausführt an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und keine Medikamente regelmäßig einzunehmen. Laut Diagnose sei der Blutdruck des BF zum Untersuchungszeitpunkt erhöht und sei dieser Umstand auf eine Stressreaktion des Körpers im Hinblick der Abschiebung nach Indien zurückzuführen. Eine Senkung des Blutdrucks durch ein entsprechendes Medikament sei in Aussicht genommen worden. Hinweise für eine internistische Erkrankung hätten sich im Zuge dieser Untersuchung nicht ergeben.2.6. Aus dem den BVwG vom BFA am römisch 40 vorgelegten Befund der Medizinischen Universität Innsbruck geht hervor, dass der BF ausführt an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und keine Medikamente regelmäßig einzunehmen. Laut Diagnose sei der Blutdruck des BF zum Untersuchungszeitpunkt erhöht und sei dieser Umstand auf eine Stressreaktion des Körpers im Hinblick der Abschiebung nach Indien zurückzuführen. Eine Senkung des Blutdrucks durch ein entsprechendes Medikament sei in Aussicht genommen worden. Hinweise für eine internistische Erkrankung hätten sich im Zuge dieser Untersuchung nicht ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Punjab und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Das vom BF am XXXX initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht eingeräumt und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG nach Indien ausgewiesen.1.2. Das vom BF am römisch 40 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom römisch 40 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht eingeräumt und wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Indien ausgewiesen.

1.3. Der BF hat in der Folge am XXXX aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.3. Der BF hat in der Folge am römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten vom BF initiierten Verfahren bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von Mitgliedern der XXXX einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich im Kern als unglaubwürdig.Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten vom BF initiierten Verfahren bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von Mitgliedern der römisch 40 einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich im Kern als unglaubwürdig.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Das vom BF vorgebrachte Leiden an Bluthochdruck stellt keine lebensbedrohliche Erkrankung dar und kann in Indien durch die dort verfügbaren Medikamente problemlos weiter behandelt werden.

Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.

1.5. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich haben sich seit dem rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben und erfolgt demnach kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet.

1.6. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis vom XXXXerörtert und abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt.

2.2. Das Vorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen im nunmehrigen Verfahren, wie vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht glaubwürdig, zumal der BF angab, dass sich seine Fluchtgründe nicht verändert hätten.

Im Vorverfahren führte der BF nämlich als Fluchtgrund aus, von Mitgliedern der XXXX verfolgt zu werden und Angst zu haben, von diesen getötet zu werden. Im gegenständlichen Verfahren gab er an, weiterhin von den gleichen Personen verfolgt zu werden und führte weiter aus, dass die XXXX nun an der Macht sei und deshalb eine größere Gefahr der Verfolgung bestehe. Damit bezog sich der BF im Wesentlichen auf Vorfälle, die bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben. Der BF baut dadurch auf einem bereits im Verfahren zum ersten Asylantrag als unglaubwürdig betrachtetem Vorbringen auf, welches damit ebenfalls nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Das diesbezügliche Vorbringen des BF war im Übrigen auch nicht detailliert und sehr vage und ist demnach auch deshalb nicht im Kern glaubhaft.Im Vorverfahren führte der BF nämlich als Fluchtgrund aus, von Mitgliedern der römisch 40 verfolgt zu werden und Angst zu haben, von diesen getötet zu werden. Im gegenständlichen Verfahren gab er an, weiterhin von den gleichen Personen verfolgt zu werden und führte weiter aus, dass die römisch 40 nun an der Macht sei und deshalb eine größere Gefahr der Verfolgung bestehe. Damit bezog sich der BF im Wesentlichen auf Vorfälle, die bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben. Der BF baut dadurch auf einem bereits im Verfahren zum ersten Asylantrag als unglaubwürdig betrachtetem Vorbringen auf, welches damit ebenfalls nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Das diesbezügliche Vorbringen des BF war im Übrigen auch nicht detailliert und sehr vage und ist demnach auch deshalb nicht im Kern glaubhaft.

Zudem ist es dem BVwG, wie bereits dem BFA, nicht nachvollziehbar, warum die Eltern des BF, welche laut Angaben des BF vom XXXX damals ebenso die Gegnerpartei gewählt hätten, weiterhin ohne Probleme im Heimatdorf leben könnten.Zudem ist es dem BVwG, wie bereits dem BFA, nicht nachvollziehbar, warum die Eltern des BF, welche laut Angaben des BF vom römisch 40 damals ebenso die Gegnerpartei gewählt hätten, weiterhin ohne Probleme im Heimatdorf leben könnten.

Schließlich ist es auch nicht plausibel – abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - weshalb die behaupteten Gegner den BF nach Verstreichen eines derart langen Zeitraums seit seiner Ausreise noch immer suchen sollten. Dass die XXXX nun an der Macht sei, würde, wie vom BFA treffenderweise ausgeführt, eher gegen das Interesse einer weiteren Verfolgung sprechen, zumal der BF damals angab, dass ihn seine Verfolger zur Stimmabgabe für die XXXX zwingen hätten wollen und erscheine eine nunmehrige Verfolgung des BF angesichts der erfolgten Machtübernahme dieser Partei nun nicht mehr nötig.Schließlich ist es auch nicht plausibel – abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - weshalb die behaupteten Gegner den BF nach Verstreichen eines derart langen Zeitraums seit seiner Ausreise noch immer suchen sollten. Dass die römisch 40 nun an der Macht sei, würde, wie vom BFA treffenderweise ausgeführt, eher gegen das Interesse einer weiteren Verfolgung sprechen, zumal der BF damals angab, dass ihn seine Verfolger zur Stimmabgabe für die römisch 40 zwingen hätten wollen und erscheine eine nunmehrige Verfolgung des BF angesichts der erfolgten Machtübernahme dieser Partei nun nicht mehr nötig.

Dass der BF nun in seiner letzten Einvernahme am XXXX erstmals anführte, ab und zu der XXXX Partei geholfen habe, indem er bei Versammlungen teilgenommen und Leute inspiriert habe, die XXXX Partei zu wählen, ist als beabsichtigte Steigerung seines Folgeantrags zu werten und im Lichte der ursprünglichen und unglaubwürdig erachteten Fluchtgeschichte im Erstverfahren ebenso unglaubwürdig. Insbesondere hätte er diese Unterstützung bereits vor Abschluss des Vorverfahrens geleistet und ist dieses Vorbringen deswegen nicht weiter zu behandeln.Dass der BF nun in seiner letzten Einvernahme am römisch 40 erstmals anführte, ab und zu der römisch 40 Partei geholfen habe, indem er bei Versammlungen teilgenommen und Leute inspiriert habe, die römisch 40 Partei zu wählen, ist als beabsichtigte Steigerung seines Folgeantrags zu werten und im Lichte der ursprünglichen und unglaubwürdig erachteten Fluchtgeschichte im Erstverfahren ebenso unglaubwürdig. Insbesondere hätte er diese Unterstützung bereits vor Abschluss des Vorverfahrens geleistet und ist dieses Vorbringen deswegen nicht weiter zu behandeln.

2.3. Die Feststellung, dass der BF trotz der vorgebrachten Erkrankung des Bluthochdrucks keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung dargebracht hat, welche ihn im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Lage versetzen würde, beruht auf den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen, wonach eine diesbezügliche medizinische Versorgung in Indien gesichert ist, dem Umstand, dass sich der BF in Schubhaft befindet und die dortige ärztliche Kontrolle scheinbar keine wesentliche Erkrankung feststellte, als aus dem Befund der Medizinischen Universität vom 22.06.2017 der erhöhte Blutdruck auf eine Stressreaktion der vorstehenden Abschiebung nach Indien zurückzuführen ist sowie, dass der BF laut eigenen Angaben arbeitsfähig ist.

2.4. Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005: ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen")

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 75 (23) AsylG: Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Paragraph 75, (23) AsylG: Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

§ 52. (1) FPG: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) FPG: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

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1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

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1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

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1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.-nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.-ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 22 (10) AsylG 2005 ("Entscheidungen"):Paragraph 22, (10) AsylG 2005 ("Entscheidungen"):

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes")Paragraph 22, BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes")

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen die BF besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichthofes vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.Gegen die BF besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichthofes vom römisch 40 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch der AsylGH ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch der AsylGH ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist. Auch wenn der BF nun seit mittlerweile 5 Jahren in Österreich lebt, verfügt er in Österreich nach wie vor über keine familiären Bindungen oder intensive soziale Kontakte. Weder zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Enderledigung noch im gegenständlichen Verfahren wurden Deutschkenntnisse, Mitgliedschaften in Vereinen oder dergleichen oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht. Auch wenn der BF im gegenständlichen Verfahren angab, als Zeitungszusteller "sein eigenes Geld zu verdienen", kann daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abgeleitet werden (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist. Auch wenn der BF nun seit mittlerweile 5 Jahren in Österreich lebt, verfügt er in Österreich nach wie vor über keine familiären Bindungen oder intensive soziale Kontakte. Weder zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Enderledigung noch im gegenständlichen Verfahren wurden Deutschkenntnisse, Mitgliedschaften in Vereinen oder dergleichen oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht. Auch wenn der BF im gegenständlichen Verfahren angab, als Zeitungszusteller "sein eigenes Geld zu verdienen", kann daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abgeleitet werden vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).

Ebenso kann den Ausführungen des BFA, dass der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, gefolgt werden. Der BF leidet laut eigenen Angaben seit zwei Jahren an Bluthochdruck, konnte dazu aber keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Zudem wurde der derzeitig erhöhte Blutdruck (Befund vom XXXX, Medizinische Universität Innsbruck) auf eine Stressreaktion des Körpers, in Hinblick der Abschiebung nach Indien, zurückgeführt und keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt. Wenn man vom tatsächlichen Vorliegen einer erhöhten Hypertonie ausgeht, kann im Lichte der Länderberichte zu Indien, wonach eine medizinische Versorgung insbesondere im Punjab gewährleistet ist und fast alle gängigen Medikamenten in Indien erhältlich sind, mit keiner entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhalts seit Rechtskraft des Abschlusses des Vorverfahrens gerechnet werden.Ebenso kann den Ausführungen des BFA, dass der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, gefolgt werden. Der BF leidet laut eigenen Angaben seit zwei Jahren an Bluthochdruck, konnte dazu aber keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Zudem wurde der derzeitig erhöhte Blutdruck (Befund vom römisch 40 , Medizinische Universität Innsbruck) auf eine Stressreaktion des Körpers, in Hinblick der Abschiebung nach Indien, zurückgeführt und keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt. Wenn man vom tatsächlichen Vorliegen einer erhöhten Hypertonie ausgeht, kann im Lichte der Länderberichte zu Indien, wonach eine medizinische Versorgung insbesondere im Punjab gewährleistet ist und fast alle gängigen Medikamenten in Indien erhältlich sind, mit keiner entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhalts seit Rechtskraft des Abschlusses des Vorverfahrens gerechnet werden.

Insofern ist seit der Entscheidung des AsylGH vom XXXX keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.Insofern ist seit der Entscheidung des AsylGH vom römisch 40 keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nur dann zulässig, wenn die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung alsbald nach der Aberkennung des Abschiebeschutzes möglich erscheint.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nur dann zulässig, wenn die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung alsbald nach der Aberkennung des Abschiebeschutzes möglich erscheint.

Auch wenn dem vorliegenden Verwaltungsakt kein konkretes Abschiebedatum zu entnehmen ist, ist hinsichtlich der Ausführungen des Bescheids, wonach laut Informationsblatt der Regionaldirektion Tirol eine nunmehrige Abschiebung unmittelbar bevorstehe und hinsichtlich der Umstände, dass bereits zwei Abschiebetermine lediglich aufgrund der Vereitelung des BF nicht eingehalten werden konnten, von einer zeitnahen Abschiebung des BF auszugehen.

4. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtmäßig.4. Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 rechtmäßig.

5. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W124.1428440.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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