Entscheidungsdatum
10.07.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2162714-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014, G308 1257125-2, wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 20Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014, G308 1257125-2, wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 20
1. Satz, 1. Falls AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden folgende Feststellungen (Beschwerdeführerin = BF) getroffen:
"1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in Serbien geboren, eine serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Romski, sie spricht und versteht jedoch auch Serbisch und ein wenig Deutsch."1.1. Die BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Serbien geboren, eine serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Romski, sie spricht und versteht jedoch auch Serbisch und ein wenig Deutsch.
Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Ihre Ehe wurde in Serbien geschieden.
1.2. Die BF reiste am 13.11.2004 illegal von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie ist seit 03.08.2007durchgehend aufrecht in Österreich gemeldet.
1.3. Die BF lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. In Österreich lebt einer ihrer Brüder, zu dem jedoch kein guter Kontakt besteht, und einige weitschichtige Verwandte, bei welchen die BF immer wieder gewohnt hat und von diesen unterstützt wurde. Sonst verfügt die BF über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebte von der finanziellen Unterstützung von Verwandten, insbesondere ihres Neffen bzw. in der letzten Zeit auch von der Grundversorgung. In ihrer Heimat leben lediglich Verwandte gleichen Grades wie in Österreich.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF verfügt trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer kaum über Deutschkenntnisse und hat auch keinen Deutschkurs besucht.
2 Einstellungszusagen wurden vorgelegt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde wie folgt ausgeführt:
"...
3.1.2. Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ergibt, hat die BF - abgesehen von ihrem Neffen und anderen Verwandten - keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie wohnt bei ihrem Neffen, der sie auch finanziell unterstützt, aber auch andere Verwandte, wie ihr Cousin würden für ihren Unterhalt aufkommen. Mit ihrem Bruder in Österreich habe sie kaum Kontakt. Von einem schützenswerten Familienleben zu Mitgliedern der Kernfamilie ist daher nicht auszugehen, sie hat aber außergewöhnlich enge Bindungen zu ihrem Neffen, der legal in Österreich aufhältig ist. In Serbien gibt es keine näheren Verwandten als in Österreich, zu denen allerdings kein Kontakt besteht. Die außergewöhnlich enge Bindung wird auch dadurch deutlich, da die BF einerseits bei ihrem Neffen wohnt, als auch finanziell unterstützt wird, er sogar jahrelang ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Die BF hat bisher wenige Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen, 2 Einstellungszusagen liegen vor, so dass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 10 Jahren seit ihrer illegalen Einreise zurückblicken. Sie hat sich aber zumindest die Hälfte der Zeit ohne Aufenthaltstitel in Österreich befunden, und war somit illegal im Bundesgebiet, auch wenn sie großteils aufrecht gemeldet war. Die BF hat zudem einen Folgeantrag gestellt und selbst zugegeben, diesen lediglich deshalb gestellt zu haben, um wieder eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu bekommen und um ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die lange Aufenthaltsdauer ist daher zu relativieren. Des Weiteren hat sich die BF bisher nur wenige Deutschkenntnisse (auch nicht in Wort, da die BF Analphabetin ist) angeeignet. Ihr soziales Umfeld besteht, ihren eigenen Angaben und jenen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Neffen zufolge, lediglich aus serbischen Landsleuten, mit denen sie auch Serbisch sprechen kann. Die BF hat bisher weder Kurse, Schulen oder andere Ausbildungen besucht noch hat sie sich beruflich oder in der österreichischen Gesellschaft auf irgendeine Art und Weise integriert. Der bisherige Aufenthalt der BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht für die Annahme sozialer Integration und ist neutral zu bewerten. Etliche Familienangehörige und Verwandte der BF leben noch im Herkunftsstaat. 2 Einstellungszusagen liegen vor, die BF war auch nur zeitweise von der Grundversorgung abhängig.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich dennoch gerade noch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt bisher zum größten Teil bzw. alleine aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Zur beruflichen Integration der BF liegenBei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt bisher zum größten Teil bzw. alleine aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Zur beruflichen Integration der BF liegen
2 Einstellungszusagen vor.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in
Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist."Daher war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist."
Der Beschwerdeführerin wurde am 15.01.2015 mit Gültigkeit bis 14.01.2016 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2015 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Erteilung eines Aufenthaltstitels, "mit dem sie auch berechtigt einer Beschäftigung nachzugehen". Sie habe zwischenzeitig das Zeugnis Deutsch A1 erworben und verfüge sie über eine Einstellungszusage.
Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, vom 29.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" abgewiesen. Die Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist am 02.08.2016 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , vom 29.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" abgewiesen. Die Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist am 02.08.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus gemäßDie Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus gemäß
§ 55 Abs. 1 AsylG ).Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ).
Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, vom 18.08.2016 wurde die belangte Behörde über die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , vom 18.08.2016 wurde die belangte Behörde über die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" in Kenntnis gesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, "mit dem sie auch berechtigt einer Beschäftigung nachzugehen" gemäß §§ 54 Abs. 2 letzter Satz , § 58 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde gemäßMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, "mit dem sie auch berechtigt einer Beschäftigung nachzugehen" gemäß Paragraphen 54, Absatz 2, letzter Satz , Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz und Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde gemäß
§ 58 Abs. 5 erster Satz und Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 3 iVm Abs. 11 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III). In der Bescheidbegründung wurden unter anderem "Meldungslücken" von 12.04.2005 bis 12.03.2006 sowie von 18.08.2006 bis 02.08.2007 festgestellt. In den Feststellungen wird weiter ausgeführt, dass ein durchgehender Aufenthalt seit 13.11.2004 nicht nachgewiesen und auch wenig wahrscheinlich sei. Beweiswürdigend wurde dazu nichts ausgeführt.Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 11, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei). In der Bescheidbegründung wurden unter anderem "Meldungslücken" von 12.04.2005 bis 12.03.2006 sowie von 18.08.2006 bis 02.08.2007 festgestellt. In den Feststellungen wird weiter ausgeführt, dass ein durchgehender Aufenthalt seit 13.11.2004 nicht nachgewiesen und auch wenig wahrscheinlich sei. Beweiswürdigend wurde dazu nichts ausgeführt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe seit 13 Jahren in Österreich und sei hier integriert, sie spreche Deutsch auf A2 Niveau. Sie habe eine Einstellungszusage, es sei daher geboten ihr einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilten. Im Übrigen wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014,
G 308 1257125-2, getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 10.09.2015 bestanden. Sie verfügt über eine Einstellungszusage und ist strafgerichtlich unbescholten. Ihr wurde am 15.01.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG erteilt.Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 10.09.2015 bestanden. Sie verfügt über eine Einstellungszusage und ist strafgerichtlich unbescholten. Ihr wurde am 15.01.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelde- und Strafregisterauszug ein.
Die nunmehr zusätzlich getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben.
Die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zenralen Fremdenregister vom 29.06.2017.
Der durchgehende Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 2004 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.10.2014 festgestellt. Zu den Zeiten, in den Jahren 2005 bis 2007, in denen keine polizeiliche Meldung der Beschwerdeführerin vorliegt, ist festzuhalten, dass die nicht belegten Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des durchgehenden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 03.10.2014 im klaren Widerspruch stehen und in keiner Weise nachvollziehbar sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß
§ 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäßGemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
§ 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 Abs. 6 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 lautet:
"Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren;"Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren;
§ 13 Abs. 3 AVG gilt."Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des
§ 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in
Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäßParagraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß
§ 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oderParagraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 43 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 43, Absatz 3, NAG lautet:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
1. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,1. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
2. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,2. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
3. eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder3. eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
4. eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 20054. eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
Die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "mit dem sie auch berechtigt einer Beschäftigung nachzugehen" ist im AsylG 2005 nicht vorgesehen, die belangte Behörde hat zutreffend diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wurde am 15.01.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG erteilt. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ein derartiger Aufenthaltstitel sind nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat daher auch den Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ein derartiger Aufenthaltstitel sind nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat daher auch den Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Dass nunmehr hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andere Umstände vorgelegen sind, als bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.10.2014 maßgebend waren, ist nicht hervorgekommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nach wie vor unzulässig. In diesem Zusammenhang wird auf § 43 NAG verwiesen.Dass nunmehr hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andere Umstände vorgelegen sind, als bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.10.2014 maßgebend waren, ist nicht hervorgekommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nach wie vor unzulässig. In diesem Zusammenhang wird auf Paragraph 43, NAG verwiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, AufenthaltsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2162714.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017