Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W241 2150156-1/9E
W241 2150159-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahlen 1.) 1127736809/161181216-EAST Ost, 2.) 1127739506/161181194-EAST Ost, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahlen 1.) 1127736809/161181216-EAST Ost, 2.) 1127739506/161181194-EAST Ost, beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), minderjährige Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam mit ihrem volljährigen Bruder XXXX, geboren am XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) die vorliegenden Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG).1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), minderjährige Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam mit ihrem volljährigen Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) die vorliegenden Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG).
2. Mit Beschluss des BG XXXX vom 22.09.2016 wurde dem Bruder der BF die gesamte Obsorge über die BF übertragen.2. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 22.09.2016 wurde dem Bruder der BF die gesamte Obsorge über die BF übertragen.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Rechtsmittelfrist mit vier Wochen angegeben.
4. Die Bescheide wurden dem obsorgeberechtigten Bruder der BF am 06.02.2017 durch persönliche Aushändigung zugestellt.
5. Am 13.02.2017 wurden die Bescheide dem Amt der Niederösterreichischen (NÖ) Landesregierung übermittelt.
6. Der Bruder der BF war spätestens seit 24.02.2017 unbekannten Aufenthalts (laut im Akt einliegender Mitteilung vom selben Tag). Er konnte somit die Obsorge über die BF nicht mehr wahrnehmen, weshalb diese ab der Abwesenheit des Bruders auf das zuständige Amt der NÖ Landesregierung überging.
7. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde am 13.03.2017 per Telefax durch das Amt der NÖ Landesregierung und nunmehrigen gesetzlichen Vertreter der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. In den Beschwerdeschriften wurde unter anderem vorgebracht, die angefochtenen Bescheide seien am 13.02.2017 "zugestellt und erlassen" worden.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2017 wurde dem Amt der NÖ Landesregierung zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerden nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden waren, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 10.06.2017 wurde seitens des Amtes der NÖ Landesregierung um Fristerstreckung von einer auf zwei Wochen ersucht.
Bis dato langte keine Stellungnahme beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die angefochtenen Bescheide wurden dem Bruder und Obsorgeberechtigten der BF am 06.02.2017 zugestellt. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Obsorgeberechtigten ging die Obsorge spätestens mit 24.02.2017 auf das Amt der NÖ Landesregierung über. Gegen die Bescheide wurde am 13.03.2017 per Telefax beim BFA durch das Amt der NÖ Landesregierung Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere dem Rückschein vom 06.02.2017, und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG wurde der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, des B-VG wurde der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
§ 7 VwGVG lautet:Paragraph 7, VwGVG lautet:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:
"(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
3.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).
Im gegenständlichen Fall wurde dem mit den beiden BF mitgereisten volljährigen Bruder XXXX, geboren am XXXX, mit Beschluss des XXXX vom 22.09.2016 die gesamte Obsorge für die beiden minderjährigen BF übertragen.Im gegenständlichen Fall wurde dem mit den beiden BF mitgereisten volljährigen Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit Beschluss des römisch 40 vom 22.09.2016 die gesamte Obsorge für die beiden minderjährigen BF übertragen.
Die angefochtenen Bescheide wurden in der Folge am 06.02.2017 dem Obsorgeberechtigten und gesetzlichen Vertreter XXXX durch persönliche Aushändigung (dessen Unterschrift auf der Übernahmebestätigung liegt vor) rechtswirksam zugestellt.Die angefochtenen Bescheide wurden in der Folge am 06.02.2017 dem Obsorgeberechtigten und gesetzlichen Vertreter römisch 40 durch persönliche Aushändigung (dessen Unterschrift auf der Übernahmebestätigung liegt vor) rechtswirksam zugestellt.
Eine gesetzliche Vertretung durch das Amt der NÖ Landesregierung bestand - aufgrund des Beschlusses des XXXX vom 22.09.2016 - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Da die Bescheide dem Obsorgeberechtigten bereits am 06.02.2017 rechtswirksam zugestellt worden waren, wurden durch die folgende Übermittlung der Bescheide an das Amt der NÖ Landesregierung am 13.02.2017 keine Rechtsfolgen, insbesondere kein neuerlicher Beginn der Rechtsmittelfrist, ausgelöst.Eine gesetzliche Vertretung durch das Amt der NÖ Landesregierung bestand - aufgrund des Beschlusses des römisch 40 vom 22.09.2016 - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Da die Bescheide dem Obsorgeberechtigten bereits am 06.02.2017 rechtswirksam zugestellt worden waren, wurden durch die folgende Übermittlung der Bescheide an das Amt der NÖ Landesregierung am 13.02.2017 keine Rechtsfolgen, insbesondere kein neuerlicher Beginn der Rechtsmittelfrist, ausgelöst.
Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete somit am 06.03.2017.
Da der Obsorgeberechtigte jedoch in der Folge spätestens seit 24.02.2017 unbekannten Aufenthaltes war (laut im Akt einliegender Mitteilung vom selben Tag) und somit die Interessen der beiden minderjährigen Asylwerber nicht mehr wahrnehmen konnte, ist die gesetzliche Vertretung auf das Amt der NÖ Landesregierung als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergegangen und war dieses somit legitimiert, für die nunmehr unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der bis 06.03.2017 laufenden Beschwerdefrist Beschwerde einzubringen.
Da die Beschwerdeeinbringung jedoch erst am 13.03.2017 um 11:21 Uhr (laut Faxbestätigung) erfolgte, ist diese jedenfalls als verspätet anzusehen. Die angefochtenen Bescheide sind mit Ablauf des 06.03.2017 somit in Rechtskraft erwachsen.
Das BVwG hat dem gesetzlichen Vertreter der BF diesen Umstand entsprechend der Judikatur des VwGH ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Dieser erstattete jedoch keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide oder den Zeitpunkt der Zustellung nachvollziehbar in Zweifel ziehen würde.Das BVwG hat dem gesetzlichen Vertreter der BF diesen Umstand entsprechend der Judikatur des VwGH ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Dieser erstattete jedoch keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide oder den Zeitpunkt der Zustellung nachvollziehbar in Zweifel ziehen würde.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 28, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
3.2.2. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. dazu Punkt II.3.2.1.); darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.2.1.); darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.
Schlagworte
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2150159.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017