TE Bvwg Beschluss 2017/7/14 L507 2138374-2

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Veröffentlicht am 14.07.2017
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Entscheidungsdatum

14.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

L507 2138374-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 10.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 27.10.2016 im Wege des Vertreters des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses dem Beschwerdeführer am 10.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 27.10.2016 im Wege des Vertreters des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde am 27.10.2016 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer vom XXXX , vertreten werde (AS 137).Gemeinsam mit der Beschwerde wurde am 27.10.2016 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 , vertreten werde (AS 137).

4. Mit hg. Beschluss vom 09.12.2016, Zl. L507 2138374-1/2E, wurde in Erledigung der gegen diesen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.4. Mit hg. Beschluss vom 09.12.2016, Zl. L507 2138374-1/2E, wurde in Erledigung der gegen diesen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

5. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2017, zu der auch der Vertreter des Beschwerdeführers geladen war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.06.2017,

Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

In der Zustellverfügung vom 13.06.2017 wurde die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer mittels RSa Brief angeordnet (AS 295)

6. Dieser Bescheid wurde sodann dem Beschwerdeführer am 19.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

7. Am 28.06.2017 langte eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Beschwerde beim BFA mittels E-Mail ein.

8. Dem Akt des BFA sind keine Hinweise auf eine Vollmachtsaufkündigung hinsichtlich des weiter oben genannten Vertreters zu entnehmen.

Dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 01.06.2017 vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem XXXXDem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 01.06.2017 vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem römisch 40

XXXX eine Vertretungsvollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasse, erteilt habe und nach wie vor von diesem Verein vertreten werde.römisch 40 eine Vertretungsvollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasse, erteilt habe und nach wie vor von diesem Verein vertreten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des BFA.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchteil A):

2.2.1. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.2.2.1. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.

Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. GemäßGemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß

§ 17 Abs. 3 ZustG gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Gemäß § 5 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.Gemäß Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn der Bescheid im Original einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (vgl. dazu VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026; VwGH 08.04.1992, Zl. 92/01/0001).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann nur erfolgen, wenn der Bescheid im Original einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorganges bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt vergleiche dazu VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026; VwGH 08.04.1992, Zl. 92/01/0001).

2.2.2. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides durch den XXXX , vertreten und inkludierte diese Vertretung laut im Akt des BFA einliegenden Vollmachtbekanntgabe vom 27.10.2016 ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht. Da im bekämpften Bescheid auch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthalten war, kam auch2.2.2. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides durch den römisch 40 , vertreten und inkludierte diese Vertretung laut im Akt des BFA einliegenden Vollmachtbekanntgabe vom 27.10.2016 ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht. Da im bekämpften Bescheid auch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme enthalten war, kam auch

§ 11 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Anwendung.Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Anwendung.

Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung die genannte Vertretung des Beschwerdeführers zu bezeichnen und es wäre dieser zuzustellen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt hat.

Dass der Vertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesamtes tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.Dass der Vertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesamtes tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.

Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.

2.2.3. Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig.

Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (so auch VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/17/0026). Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

2.2.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.2.2.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

2.2.5. Der Vollständigkeit halber ist hier auch festzuhalten, dass den – mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2016, Zl. L507 2138374-1/2E, – dem BFA erteilten Aufträgen weder durch eine ausreichende Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente noch durch die rudimentäre und unzulängliche niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers am 01.06.2017 von Seiten des BFA nachgekommen wurde, was jedoch im Lichte des hg. Beschlusses vom 09.12.2016 jedenfalls geboten wäre.

3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerderecht, Nichtbescheid, Rechtswirkung,
Vertretungsverhältnis, Zurückweisung, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2138374.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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