TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/17 L523 2156795-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EO §354
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

L523 2156795-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja

DANNINGER-SIMADER

als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr.als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr.

Georg LEHNER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom

20.3.2017, Zl. XXXX, betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:20.3.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 17.12.2015, XXXX, wurde über die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gegen sie geführten Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO (aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Teilurteils des Landesgerichtes Linz vom XXXX, Zl. XXXX, zur Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges) eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- verhängt.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 17.12.2015, römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gegen sie geführten Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß Paragraph 354, EO (aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Teilurteils des Landesgerichtes Linz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zur Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges) eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- verhängt.

Dieser Beschluss erwuchs nach Abweisung des von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurses mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20.01.2016 in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 04.03.2016).

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.07.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 10.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.07.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 10.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.

4. In der Folge wurde der Präsidentin des Landesgerichts Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 21.07.2016 die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde führte hierbei insbesondere aus, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der ihm zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche und dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden sei. Insofern diene die Erlassung des Zahlungsauftrages nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafe; die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.

Nach mehreren Fristerstreckungsersuchen nahm die Beschwerdeführerin schließlich dazu mit Schriftstück vom 12.12.2016 dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens bereits einen Buchauszug übermittelt habe. Die Übergabe genau dieses Buchauszuges hätte mit der verfügten Geldstrafe erzwungen werden sollen. Weiters habe die Beschwerdeführerin und verpflichtete Partei am 11.10.2016 beim Bezirksgericht Traun eine Oppositionsklage sowie einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution eingebracht. Gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufschiebung der Exekution wurde Rekurs erhoben, welchem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Eine Entscheidung des Rekursgerichtes liege bis dato nicht vor. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass nach Beendigung einer Exekution nach § 354 EO wegen ihres reinen Beugemittelcharakters kein Vollzug von - auch rechtskräftig - verhängten Strafen mehr erfolgen dürfe. Mit der Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen, der Vollzug der verhängten Geldstrafe sei daher unzulässig.Nach mehreren Fristerstreckungsersuchen nahm die Beschwerdeführerin schließlich dazu mit Schriftstück vom 12.12.2016 dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens bereits einen Buchauszug übermittelt habe. Die Übergabe genau dieses Buchauszuges hätte mit der verfügten Geldstrafe erzwungen werden sollen. Weiters habe die Beschwerdeführerin und verpflichtete Partei am 11.10.2016 beim Bezirksgericht Traun eine Oppositionsklage sowie einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution eingebracht. Gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufschiebung der Exekution wurde Rekurs erhoben, welchem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Eine Entscheidung des Rekursgerichtes liege bis dato nicht vor. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass nach Beendigung einer Exekution nach Paragraph 354, EO wegen ihres reinen Beugemittelcharakters kein Vollzug von - auch rechtskräftig - verhängten Strafen mehr erfolgen dürfe. Mit der Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen, der Vollzug der verhängten Geldstrafe sei daher unzulässig.

5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 20.03.2017, Zl. XXXX (XXXX), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 10.008,-- vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass der mit Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Recht ergangen sei, da er der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes über die Verhängung der Geldstrafe entspreche und auch die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei. Die Geldstrafe sei rechtskräftig verhängt worden und es bestehe eine Anordnung gemäß § 234 Geo. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 20.03.2017, Zl. römisch 40 (römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 10.008,-- vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass der mit Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Recht ergangen sei, da er der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes über die Verhängung der Geldstrafe entspreche und auch die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei. Die Geldstrafe sei rechtskräftig verhängt worden und es bestehe eine Anordnung gemäß Paragraph 234, Geo. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

6. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen - wie schon in der Stellungnahme vom 12.12.2016 - vorgebracht, dass zu beachten sei, dass auch rechtskräftig verhängte Strafen nicht mehr vollzogen werden dürften, wenn eine Exekution nach § 354 EO eingestellt worden sei bzw. eine weitere Exekution unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits den Buchauszug übermittelt und damit den Anspruch der betreibenden Partei zur Gänze erfüllt. Da seitens der betreibenden Partei allerdings keine Schritte zur Beendigung des Exekutionsverfahrens gesetzt wurden, habe die Beschwerdeführerin am 11.10.2016 beim Bezirksgericht Traun eine Oppositionsklage eingebracht. Insofern sei davon auszugehen, dass der Anspruch der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Übergabe eines Buchauszuges erloschen ist. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Buchauszug sämtliche verfügbare Daten enthalte und die Vorlage weiterer Daten und Informationen unmöglich sei. Daraus folge, dass - selbst wenn die betreibende Partei behaupte, der Buchauszug enthalte nicht alle relevanten Daten - eine weitere Exekution nach § 354 EO unmöglich sei. Auch aufgrund der unmittelbar nach Erhalt des Buchauszuges erfolgten Klagsausdehnung der betreibenden Partei sei davon auszugehen, dass der betreibenden Partei nunmehr sämtliche Informationen zur Verfügung stünden, weshalb sie Exekution gemäß § 354 EO geführt habe. Mit Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen und der Vollzug der Geldstrafe unzulässig. Auf den formellen Einstellungsbeschluss der Exekution komme es nicht mehr an. Der angefochtene Bescheid habe im Gegensatz dazu die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe zu Unrecht bestätigt.6. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen - wie schon in der Stellungnahme vom 12.12.2016 - vorgebracht, dass zu beachten sei, dass auch rechtskräftig verhängte Strafen nicht mehr vollzogen werden dürften, wenn eine Exekution nach Paragraph 354, EO eingestellt worden sei bzw. eine weitere Exekution unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits den Buchauszug übermittelt und damit den Anspruch der betreibenden Partei zur Gänze erfüllt. Da seitens der betreibenden Partei allerdings keine Schritte zur Beendigung des Exekutionsverfahrens gesetzt wurden, habe die Beschwerdeführerin am 11.10.2016 beim Bezirksgericht Traun eine Oppositionsklage eingebracht. Insofern sei davon auszugehen, dass der Anspruch der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Übergabe eines Buchauszuges erloschen ist. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Buchauszug sämtliche verfügbare Daten enthalte und die Vorlage weiterer Daten und Informationen unmöglich sei. Daraus folge, dass - selbst wenn die betreibende Partei behaupte, der Buchauszug enthalte nicht alle relevanten Daten - eine weitere Exekution nach Paragraph 354, EO unmöglich sei. Auch aufgrund der unmittelbar nach Erhalt des Buchauszuges erfolgten Klagsausdehnung der betreibenden Partei sei davon auszugehen, dass der betreibenden Partei nunmehr sämtliche Informationen zur Verfügung stünden, weshalb sie Exekution gemäß Paragraph 354, EO geführt habe. Mit Erfüllung der urteilsmäßigen Verpflichtung zur Übergabe eines Buchauszuges sei der Zweck der verhängten Strafe weggefallen und der Vollzug der Geldstrafe unzulässig. Auf den formellen Einstellungsbeschluss der Exekution komme es nicht mehr an. Der angefochtene Bescheid habe im Gegensatz dazu die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe zu Unrecht bestätigt.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 25.04.2017 datierte Beschwerde samt Verwaltungsakt am 12.05.2017 vorgelegt, wo sie der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 17.12.2015, XXXX, wurde über die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gegen sie geführten Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO (Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängt.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 17.12.2015, römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gegen sie geführten Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß Paragraph 354, EO (Erwirkung der Übergabe eines vollständigen und richtigen Buchauszuges) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängt.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.07.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 10.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.07.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 10.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.

Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 20.03.2017, Zl. XXXX (XXXX), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 10.008,-- vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 20.03.2017, Zl. römisch 40 (römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 10.008,-- vorgeschrieben.

Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.2. Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.

3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 04.07.2016 fristgerecht Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung einer bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss verhängten Geldstrafe nach § 354 EO, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des § 1 GEG handelt (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Die EO selbst nennt in ihrem § 354 die dem Verpflichteten zur Vornahme der Handlung auferlegte Geldleistung "Geldstrafe".Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 04.07.2016 fristgerecht Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung einer bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss verhängten Geldstrafe nach Paragraph 354, EO, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des Paragraph eins, GEG handelt vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach Paragraph 355, EO). Die EO selbst nennt in ihrem Paragraph 354, die dem Verpflichteten zur Vornahme der Handlung auferlegte Geldleistung "Geldstrafe".

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können in einem solchen - wie im vorliegenden Fall vorliegenden - Verfahren zur Einbringung u.a. einer gerichtlich verhängten Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (der Geldstrafe) überprüft werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB aus jüngerer Zeit Ra 2015/03/0047 vom 10.08.2015) eine Bindung der Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (im Einbringungsverfahren), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können in einem solchen - wie im vorliegenden Fall vorliegenden - Verfahren zur Einbringung u.a. einer gerichtlich verhängten Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (der Geldstrafe) überprüft werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB aus jüngerer Zeit Ra 2015/03/0047 vom 10.08.2015) eine Bindung der Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (im Einbringungsverfahren), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf), im vorliegenden Fall also der bezirksgerichtliche Beschluss vom 17.12.2015. Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des § 234 Z 1 Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf), im vorliegenden Fall also der bezirksgerichtliche Beschluss vom 17.12.2015. Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des Paragraph 234, Ziffer eins, Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende - unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden kann.

Dies entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr dahingehend zusammenfassen, dass aufgrund der Nachholung der Handlung, die mit der Verhängung der Geldstrafe erzwungen werden sollte, der Vollzug der verhängten Geldstrafe unzulässig sei, weshalb auch der Zahlungsauftrag bzw. der angefochtene (über den Zahlungsauftrag absprechende) Vorstellungsbescheid keinen Bestand haben könnte. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Aus den Bestimmungen des GEG lässt sich kein im Verwaltungsverfahren geltend zu machendes Recht auf Nichtvollziehung rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen bzw. auf Aufhebung der gerichtlich verhängten Strafe bei Einstellung der bzw. bei Unmöglichkeit einer weiterer Exekution ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2004, 2004/06/0074, in welcher dieser ausführte, dass mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb verhängte Zwangsstrafen nicht mehr eingebracht werden dürften, der Sache nach Oppositionsansprüche geltend gemacht worden seien; vgl. auch OGH 14.05.2009, 6 Ob 78/09b, wonach dann, wenn gegen einen Zahlungsauftrag nach dem GEG, der auf einer gerichtlichen Entscheidung basiert, ein Oppositionsbegehren erhoben wird, das etwa auf die mittlerweilige Nachholung der Leistung, die durch die Beugestrafe erzwungen werden sollte, gestützt wird, die Oppositionsklage bei Gericht zu erheben ist [ansonsten würde dem Verpflichteten im Ergebnis der Rechtsschutz verweigert, wenn er sein Oppositionsbegehren auf einen Grund stützt, der von der Verwaltungsbehörde im Titelverfahren nicht zu beachten wäre, weil die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht weiter gehen kann als im Titelverfahren]; vgl. weiters OGH 21.04.2005, 6Ob43/05z, wonach aus dem Umstand, dass dem Gesetz eine - anfechtbare -Entscheidung des Richters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, fremd ist, kein Rechtsschutzdefizit des Gestraften resultiert, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage [§ 228 ZPO] das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch erheben [§ 35 EO] oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs.1 EO die Einstellung der Exekution beantragen kann).Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr dahingehend zusammenfassen, dass aufgrund der Nachholung der Handlung, die mit der Verhängung der Geldstrafe erzwungen werden sollte, der Vollzug der verhängten Geldstrafe unzulässig sei, weshalb auch der Zahlungsauftrag bzw. der angefochtene (über den Zahlungsauftrag absprechende) Vorstellungsbescheid keinen Bestand haben könnte. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Aus den Bestimmungen des GEG lässt sich kein im Verwaltungsverfahren geltend zu machendes Recht auf Nichtvollziehung rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen bzw. auf Aufhebung der gerichtlich verhängten Strafe bei Einstellung der bzw. bei Unmöglichkeit einer weiterer Exekution ableiten vergleiche in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2004, 2004/06/0074, in welcher dieser ausführte, dass mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb verhängte Zwangsstrafen nicht mehr eingebracht werden dürften, der Sache nach Oppositionsansprüche geltend gemacht worden seien; vergleiche auch OGH 14.05.2009, 6 Ob 78/09b, wonach dann, wenn gegen einen Zahlungsauftrag nach dem GEG, der auf einer gerichtlichen Entscheidung basiert, ein Oppositionsbegehren erhoben wird, das etwa auf die mittlerweilige Nachholung der Leistung, die durch die Beugestrafe erzwungen werden sollte, gestützt wird, die Oppositionsklage bei Gericht zu erheben ist [ansonsten würde dem Verpflichteten im Ergebnis der Rechtsschutz verweigert, wenn er sein Oppositionsbegehren auf einen Grund stützt, der von der Verwaltungsbehörde im Titelverfahren nicht zu beachten wäre, weil die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht weiter gehen kann als im Titelverfahren]; vergleiche weiters OGH 21.04.2005, 6Ob43/05z, wonach aus dem Umstand, dass dem Gesetz eine - anfechtbare -Entscheidung des Richters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, fremd ist, kein Rechtsschutzdefizit des Gestraften resultiert, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage [§ 228 ZPO] das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch erheben [§ 35 EO] oder mit einem Oppositionsgesuch nach Paragraph 40, Absatz eins, EO die Einstellung der Exekution beantragen kann).

Bis zu einer allfälligen Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Bis zu einer allfälligen Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Mittels der Beschwerde konnten keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Alledem zufolge ist die Beschwerdeführerin daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 17.12.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 10.000,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 10.008,--, verpflichtet.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. etwa auch VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, wonach die Rechtslage betreffend § 355 Abs. 1 EO klar und eindeutig ist). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen vergleiche etwa auch VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, wonach die Rechtslage betreffend Paragraph 355, Absatz eins, EO klar und eindeutig ist). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2156795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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