Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W230 2160535-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.05.2017, Zl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.05.2017, Zl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 31 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX [MS], die Mutter des Beschwerdeführers, geboren am 01.01.1973 und afghanische Staatsangehörige, stellte am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2017, Zl. XXXX, wurde ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. römisch 40 [MS], die Mutter des Beschwerdeführers, geboren am 01.01.1973 und afghanische Staatsangehörige, stellte am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 07.11.2015 stattgefundenen polizeilichen Erstbefragung gab er an, am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Bis zu seiner Reise nach Österreich habe er im Iran gelebt. Er habe den Iran verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben.2. Der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 07.11.2015 stattgefundenen polizeilichen Erstbefragung gab er an, am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Bis zu seiner Reise nach Österreich habe er im Iran gelebt. Er habe den Iran verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben.
3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner beim BFA durchgeführten Einvernahme am 13.02.2017 an, dass er bis zu seinem 6. Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe und dann mit seiner Familie in den Iran gegangen sei. Im Iran hätten sich seine Eltern nach kurzer Zeit getrennt und sowohl sein Vater als auch seine Mutter eine neue Ehe geschlossen. Er habe daraufhin 9 Jahre lang keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt und habe sie erst in Österreich wiedergefunden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2017 Beschwerde und stellt darin folgendes Begehren: "das Bundesverwaltungsgericht möge mir gleich der Mutter internationalen Schutz zuerkennen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen". Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass seine Mutter – unabhängig von ihm – ebenfalls (mit ihrem Ehemann und ihren Kindern aus zweiter Ehe) aus dem Iran nach Österreich geflüchtet sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Umstand sei dem BFA sowohl aufgrund seines Vorbringens als auch des Vorbringens seiner Mutter bekannt. Die belangte Behörde habe dies auch im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 festgestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und sohin nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehöriger seiner Mutter zu behandeln. Da seiner Mutter mittlerweile der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, müsse ihm ebenfalls gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden. Mit weiteren Beschwerdeausführungen wendet sich der Beschwerdeführer – der Sache nach – gegen andere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (insb. die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die Rückkehrentscheidung).5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2017 Beschwerde und stellt darin folgendes Begehren: "das Bundesverwaltungsgericht möge mir gleich der Mutter internationalen Schutz zuerkennen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen". Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass seine Mutter – unabhängig von ihm – ebenfalls (mit ihrem Ehemann und ihren Kindern aus zweiter Ehe) aus dem Iran nach Österreich geflüchtet sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Umstand sei dem BFA sowohl aufgrund seines Vorbringens als auch des Vorbringens seiner Mutter bekannt. Die belangte Behörde habe dies auch im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 festgestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und sohin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehöriger seiner Mutter zu behandeln. Da seiner Mutter mittlerweile der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, müsse ihm ebenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden. Mit weiteren Beschwerdeausführungen wendet sich der Beschwerdeführer – der Sache nach – gegen andere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (insb. die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die Rückkehrentscheidung).
6. Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass sie auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte und die Abweisung der Beschwerde beantrage.
7. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde sah sich das Bundesverwaltungsgericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Es forderte die belangte Behörde auf, den zum Antrag von XXXX [MS], der potentiellen Mutter des Beschwerdeführers, ergangenen Bescheid vorzulegen und zur Frage Stellung zu nehmen, warum dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtstellung dieser Antragstellerin und seiner eigenen Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt nicht ebenfalls der gleiche Schutzstatus zugesprochen wurde.7. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde sah sich das Bundesverwaltungsgericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Es forderte die belangte Behörde auf, den zum Antrag von römisch 40 [MS], der potentiellen Mutter des Beschwerdeführers, ergangenen Bescheid vorzulegen und zur Frage Stellung zu nehmen, warum dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtstellung dieser Antragstellerin und seiner eigenen Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt nicht ebenfalls der gleiche Schutzstatus zugesprochen wurde.
7.1. Die belangte Behörde übermittelte den angeforderten Bescheid und teilte mit, dem Beschwerdeführer sei deshalb nicht der gleiche Schutzumfang zugesprochen worden, weil er bei der Erstbefragung den Namen seiner Mutter mit "XXXX" [MH] angegeben habe. Da dieser Name mit den vorgelegenen Daten keine Übereinstimmung ergeben habe, habe seine Mutter im System nicht gefunden werden können.
7.2. Diese Stellungnahme brachte das Bundeverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, forderte ihn zum näheren Beleg seiner behaupteten Verwandtschaft zu [MH] auf und ersuchte ihn, die als Beleg für das in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen angeführten Niederschriften über die Einvernahmen seiner Mutter in Kopie vorzulegen.
7.3. Dieser Aufforderung kam der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht nach und übermittelte die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen. Hinsichtlich des geforderten Nachweises des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses führte er – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1989, 89/01/0370 – aus, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter über Dokumente verfügten, dass sich aber beide dazu bereit erklärten, ihr Abstammungsverhältnis mittels DNA-Tests feststellen zu lassen. Weiters hielt er fest, dass auch wenn aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angegebenen Namens seiner Mutter diese im System nicht habe gefunden werden könne, im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Zusätzlich würde sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben, dass seine Mutter mit ihrem zweiten Mann und fünf seiner Halbgeschwister in Österreich lebe.
7.4. Diese Stellungnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit dem Auftrag zur Äußerung. Dies beantwortete sie u.a. mit den Worten: "Das BFA geht davon aus, dass Frau XXXX[MS] die Mutter [des Beschwerdeführers] ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur Religion des Islams schiitischer Richtung. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur Religion des Islams schiitischer Richtung. Seine Muttersprache ist Dari.
Am 06.11.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig und ledig.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Sohn von XXXX [MS] (früher XXXX [MH]), die ihrerseits bereits am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2017, Zl. XXXX, wurde ihrem Antrag durch Zuerkennung des Asylstatus stattgegeben.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Sohn von römisch 40 [MS] (früher römisch 40 [MH]), die ihrerseits bereits am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde ihrem Antrag durch Zuerkennung des Asylstatus stattgegeben.
Im Falle der Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat (als Österreich) möglich wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Identität, die Herkunft und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz bzw. seinen weiteren schriftlichen Stellungnahmen, die auch dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das daran Zweifel aufkommen ließe.
Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers stützt sich auf das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene und vom Beschwerdeführer im gesamten weiteren Verfahren unbestritten gebliebene Altersfeststellungsgutachten.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn von XXXX [MS] handelt, kann, auch wenn keine offiziellen Dokumente zum Beleg des Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegt werden konnten, insbesondere aus den übereinstimmenden und durchaus glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch der [MS] im behördlichen Ermittlungsverfahren abgeleitet werden und wird auch durch die Äußerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung einen anderen Nachnamen seiner Mutter angegeben hat, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass er mit ihr jahrelang nicht in Kontakt war und sie später einen anderen Mann geheiratet hat, dessen Namen sie angenommen und im Asylverfahren angegeben hat. Später gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner am 13.02.2017 vor der belangten Behörde stattgefundenen Einvernahme an, dass er seine Mutter nach 9 Jahren der Trennung in Österreich wieder gefunden habe und nunmehr regelmäßig Kontakt mit ihr habe. Nachdem seine Familie in den Iran gegangen sei, hätten sich seine Eltern scheiden lassen und sein Vater habe ihm verboten, mit der Mutter weiterhin in Kontakt zu stehen (siehe dazu Seiten 3, 4 und 6 des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers). Diese Angaben entsprechen auch jenen, die von seiner Mutter [MS] im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2017 zu Protokoll gegeben wurden, die dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits unter Punkt I. 6. ausgeführt – vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer übermittelt wurde. Darin gab sie an, vor 10 Jahren bereits einmal verheiratet gewesen zu sein, diese Ehe sei aber im Iran geschieden worden. Nachgefragt nach der Anzahl ihrer Kinder gab sie an, 8 Kinder zu haben, wovon 3 aus erster Ehe stammen würden. Von diesen würde sie nur wissen, dass sich ihr Sohn "XXXX" mittlerweile auch in Österreich befinde und bereits einvernommen worden sei. Sie hätten sich erst in Österreich wieder gefunden, würden aber nunmehr regelmäßig in Kontakt stehen. Wie bereits ausgeführt, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würde. Auch der vom Beschwerdeführer angebotene DNA-Test gilt für das Bundesverwaltungsgericht als weiteres Indiz dafür, dass sich weder der Beschwerdeführer noch XXXX [MS] davor scheuen, die von ihnen behauptete Abstammung auch mittels medizinischer Tests nachzuweisen. Auf Vorhalt dieser Äußerung gestand die belangte Behörde schlussendlich auch zu, dass auch sie davon ausgehe, dass es sich bei XXXX [MS] um die Mutter des Beschwerdeführers handle.Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn von römisch 40 [MS] handelt, kann, auch wenn keine offiziellen Dokumente zum Beleg des Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegt werden konnten, insbesondere aus den übereinstimmenden und durchaus glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch der [MS] im behördlichen Ermittlungsverfahren abgeleitet werden und wird auch durch die Äußerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung einen anderen Nachnamen seiner Mutter angegeben hat, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass er mit ihr jahrelang nicht in Kontakt war und sie später einen anderen Mann geheiratet hat, dessen Namen sie angenommen und im Asylverfahren angegeben hat. Später gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner am 13.02.2017 vor der belangten Behörde stattgefundenen Einvernahme an, dass er seine Mutter nach 9 Jahren der Trennung in Österreich wieder gefunden habe und nunmehr regelmäßig Kontakt mit ihr habe. Nachdem seine Familie in den Iran gegangen sei, hätten sich seine Eltern scheiden lassen und sein Vater habe ihm verboten, mit der Mutter weiterhin in Kontakt zu stehen (siehe dazu Seiten 3, 4 und 6 des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers). Diese Angaben entsprechen auch jenen, die von seiner Mutter [MS] im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2017 zu Protokoll gegeben wurden, die dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits unter Punkt römisch eins. 6. ausgeführt – vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer übermittelt wurde. Darin gab sie an, vor 10 Jahren bereits einmal verheiratet gewesen zu sein, diese Ehe sei aber im Iran geschieden worden. Nachgefragt nach der Anzahl ihrer Kinder gab sie an, 8 Kinder zu haben, wovon 3 aus erster Ehe stammen würden. Von diesen würde sie nur wissen, dass sich ihr Sohn "XXXX" mittlerweile auch in Österreich befinde und bereits einvernommen worden sei. Sie hätten sich erst in Österreich wieder gefunden, würden aber nunmehr regelmäßig in Kontakt stehen. Wie bereits ausgeführt, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würde. Auch der vom Beschwerdeführer angebotene DNA-Test gilt für das Bundesverwaltungsgericht als weiteres Indiz dafür, dass sich weder der Beschwerdeführer noch römisch 40 [MS] davor scheuen, die von ihnen behauptete Abstammung auch mittels medizinischer Tests nachzuweisen. Auf Vorhalt dieser Äußerung gestand die belangte Behörde schlussendlich auch zu, dass auch sie davon ausgehe, dass es sich bei römisch 40 [MS] um die Mutter des Beschwerdeführers handle.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 11.07.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", (u.a.) wer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", (u.a.) wer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Stellt ein Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 14.04.2017 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 14.04.2017 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn dieser Asylberechtigten und war zum Zeitpunkt seines Asylantrags minderjährig. Er ist ledig.
Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34 AsylG treffen zu:Auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG treffen zu:
Der Beschwerdeführer ist unbescholten (§ 34 Abs. 2 Z 1 AsylG) und Anhaltspunkte für ein gegen seine Mutter geführtes Aberkennungsverfahren liegen nicht vor (§ 34 Abs. 2 Z 3 AsylG).Der Beschwerdeführer ist unbescholten (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG) und Anhaltspunkte für ein gegen seine Mutter geführtes Aberkennungsverfahren liegen nicht vor (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG).
3.3. Es ist auch davon auszugehen, dass zwischen ihm und seiner Mutter ein "bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" besteht, dessen Fortsetzung "in einem anderen Staat nicht möglich ist" (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG). Dies wird im Beschwerdefall auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter nach ihrer Scheidung von seinem Vater 9 Jahre lang getrennt lebte, bevor er sie in Österreich wieder traf: Denn Kinder aus einer Familienbeziehung iSd Art. 8 EMRK sind allein aufgrund der Geburt und ab dem Moment der Geburt ipso iure Teil dieser Familienbeziehung. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht mehr zusammenleben. Zwar endet das Familienleben verheirateter Eltern mit der Scheidung, jenes mit den Kindern besteht aber nach der Scheidung weiter. Die durch die Geburt des Kindes entstehende familiäre Beziehung zu seinen Eltern endet nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen (zu all dem vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., § 22 Rz 17 mit zahlreichen Nachweisen). § 34 Abs. 2 AsylG stellt darauf ab, dass – wie es hier der Fall ist – ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK existiert (und damit fortbestehen kann); die Regelung enthält (bei Zutreffen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wie der Unbescholtenheit und dem Fehlen eines Aberkennungsverfahrens) keine Ermächtigung dafür, in dieses Familienleben aus Gründen öffentlicher Interessen einzugreifen, weshalb sich auch die Frage einer Gewichtung bzw. einer Interessenabwägung nicht stellt.3.3. Es ist auch davon auszugehen, dass zwischen ihm und seiner Mutter ein "bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" besteht, dessen Fortsetzung "in einem anderen Staat nicht möglich ist" (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG). Dies wird im Beschwerdefall auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter nach ihrer Scheidung von seinem Vater 9 Jahre lang getrennt lebte, bevor er sie in Österreich wieder traf: Denn Kinder aus einer Familienbeziehung iSd Artikel 8, EMRK sind allein aufgrund der Geburt und ab dem Moment der Geburt ipso iure Teil dieser Familienbeziehung. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht mehr zusammenleben. Zwar endet das Familienleben verheirateter Eltern mit der Scheidung, jenes mit den Kindern besteht aber nach der Scheidung weiter. Die durch die Geburt des Kindes entstehende familiäre Beziehung zu seinen Eltern endet nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen (zu all dem vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., Paragraph 22, Rz 17 mit zahlreichen Nachweisen). Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stellt darauf ab, dass – wie es hier der Fall ist – ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK existiert (und damit fortbestehen kann); die Regelung enthält (bei Zutreffen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wie der Unbescholtenheit und dem Fehlen eines Aberkennungsverfahrens) keine Ermächtigung dafür, in dieses Familienleben aus Gründen öffentlicher Interessen einzugreifen, weshalb sich auch die Frage einer Gewichtung bzw. einer Interessenabwägung nicht stellt.
3.4. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen wie jener, der seiner Mutter zukommt, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beurteilen wären (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).3.4. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen wie jener, der seiner Mutter zukommt, d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beurteilen wären vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
3.5. Mit der Zuerkennung von Asyl werden die übrigen Absprüche des angefochtenen Bescheides gegenstandslos, so dass das Beschwerdeverfahren in dem über die Frage des Status des Asylberechtigten hinaus gehenden Umfang (wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation) einzustellen ist (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).3.5. Mit der Zuerkennung von Asyl werden die übrigen Absprüche des angefochtenen Bescheides gegenstandslos, so dass das Beschwerdeverfahren in dem über die Frage des Status des Asylberechtigten hinaus gehenden Umfang (wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation) einzustellen ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).
3.6. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen konnten letztlich als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unter den gegebenen Umständen geht das Gericht davon aus, dass es gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung berechtigt ist.Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen konnten letztlich als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unter den gegebenen Umständen geht das Gericht davon aus, dass es gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung berechtigt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281; vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153; vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 6. September 2012, Zl. 2010/18/0398).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur unproblematischen Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281; vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153; vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 6. September 2012, Zl. 2010/18/0398).
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2160535.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017