TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/6 2010/18/0398

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Veröffentlicht am 06.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66
FPG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Gocha Guliashvili in Wiener Neustadt, geboren am 5. Januar 1980, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. September 2010, Zl. E1/4697/1/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Gocha Guliashvili in Wiener Neustadt, geboren am 5. Januar 1980, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. September 2010, Zl. E1/4697/1/2010, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer sei am 30. August 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am 2. September 2002 habe er einen Asylantrag gestellt, der letztlich mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 18. Dezember 2009 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In der Berufung habe er angegeben, am 31. Juli 2010 Vater eines Sohnes geworden zu sein. Die Mutter des gemeinsamen Kindes sei eine Asylwerberin, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dazu führte die belangte Behörde aus, die Geburt seines Sohnes sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für die Dauer seines - letztendlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet befunden und habe daher bereits vor der Geburt seines Sohnes nicht damit rechnen können, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine „weitere Niederlassung“ im Bundesgebiet bewilligt würde.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2002 in Österreich, sei nach seinem Vorbringen gut integriert und in seinem Bekannten- und Freundeskreis sehr beliebt. Seine Integration im „Bereich des Dorflebens“ sei jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar erscheine. Sein Asylantrag sei im Übrigen bereits drei Wochen nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet erstinstanzlich abgewiesen worden. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte er von der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens als dringend geboten. Der Beschwerdeführer halte sich bereits trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages seit neun Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe dadurch eine maßgeblicheBeeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen herbeigeführt. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Die Ausweisung erweise sich auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht als unzulässig. Die angeführten persönlichen Bindungen in Österreich stellten keine besonderen Umstände in diesem Sinne dar. Angesichts der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sei die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten und unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG zulässig.Die Ausweisung erweise sich auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässig. Die angeführten persönlichen Bindungen in Österreich stellten keine besonderen Umstände in diesem Sinne dar. Angesichts der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sei die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, EMRK genannten Ziele dringend geboten und unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 66, FPG zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2010, Zl. B 1334/10-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach auftragsgemäßer Ergänzung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Wie bereits in seiner Berufung weist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf die Geburt seines Sohnes am 31. Juli 2010 sowie das noch anhängige Asylverfahren seiner aus Georgien stammenden Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes hin und rügt, dass diese Umstände im Rahmen der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt worden wären.Wie bereits in seiner Berufung weist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf die Geburt seines Sohnes am 31. Juli 2010 sowie das noch anhängige Asylverfahren seiner aus Georgien stammenden Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes hin und rügt, dass diese Umstände im Rahmen der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt worden wären.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg.

Der Beschwerdefall gleicht in seinen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0197, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Beschwerdefall gleicht in seinen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0197, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet und der eine Rückreise in den Herkunftsstaat derzeit somit nicht zumutbar ist, unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus hat sie es verabsäumt, auf die Auswirkungen der gegenständlichen Ausweisung auf die Familie des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die „angeführten persönlichen Bindungen in Österreich“ stellten „keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar“, ist nicht zuzustimmen. Weshalb sie die - alleinige - Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, eineinhalb Monate nach dessen Geburt, für dringend geboten erachtete, ohne den Ausgang des Asylverfahrens seiner Lebensgefährtin abzuwarten, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor.Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, FPG die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet und der eine Rückreise in den Herkunftsstaat derzeit somit nicht zumutbar ist, unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus hat sie es verabsäumt, auf die Auswirkungen der gegenständlichen Ausweisung auf die Familie des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die „angeführten persönlichen Bindungen in Österreich“ stellten „keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar“, ist nicht zuzustimmen. Weshalb sie die - alleinige - Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, eineinhalb Monate nach dessen Geburt, für dringend geboten erachtete, ohne den Ausgang des Asylverfahrens seiner Lebensgefährtin abzuwarten, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers war daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - aus den im zitierten Erkenntnis näher ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die Ausweisung des Beschwerdeführers war daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - aus den im zitierten Erkenntnis näher ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 6. September 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010180398.X00

Im RIS seit

05.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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