Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W250 2164324-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 06.07.2017 bis 19.07.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 06.07.2017 bis 19.07.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 27.03.2017 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Am selben Tag wurde ihm vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Aufenthalt bis 27.06.2017 zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet, eine bestimmte Unterkunft zugewiesen und der Aufenthalt des BF auf den Regierungsbezirk Münster beschränkt. Am 21.06.2017 wurde die Aufenthaltsgestattung bis 27.09.2017 verlängert.
2. Am 06.07.2017 wurde der BF im Flughafen XXXX aufgegriffen, nachdem er Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesprochen hatte. Dabei gab er an, dass sein Asylverfahren in Deutschland anhängig sei, er aber wieder zurück in die Türkei wolle und weder in Deutschland noch in sonst einem Staat Asyl brauche. Der BF wurde auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 06.07.2017 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und zur Anordnung von Schubhaft und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Seinen Reisepass habe er verloren. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt, das Verfahren sei noch anhängig. Er befinde sich seit 05.07.2017 in Österreich und habe die Nacht von 05.07.2017 auf 06.07.2017 auf der Straße verbracht. Er sei davor noch nie in Österreich gewesen und sei mit dem Zug von Deutschland kommend eingereist, da er in den falschen Zug eingestiegen sei. Er habe gar nicht nach Österreich kommen wollen. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz, sei hier noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge weder über eine Kredit- oder Bankomatkarte noch sonst eine Möglichkeit um legal in Österreich an Geld zu kommen. Er sei ledig und habe keine Kinder, in der Türkei leben seine Mutter und sein Bruder, in Österreich habe er keine Familienangehörigen und er kenne auch sonst niemanden. In seine Abschiebung nach Deutschland willige er ein und habe nicht vor, sich seiner Abschiebung nach Deutschland zu widersetzen. Er sei in der Türkei gesucht worden, mittlerweile sei er jedoch freigesprochen worden, weshalb er wieder in die Türkei zurückkehren wolle.2. Am 06.07.2017 wurde der BF im Flughafen römisch 40 aufgegriffen, nachdem er Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesprochen hatte. Dabei gab er an, dass sein Asylverfahren in Deutschland anhängig sei, er aber wieder zurück in die Türkei wolle und weder in Deutschland noch in sonst einem Staat Asyl brauche. Der BF wurde auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 06.07.2017 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und zur Anordnung von Schubhaft und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Seinen Reisepass habe er verloren. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt, das Verfahren sei noch anhängig. Er befinde sich seit 05.07.2017 in Österreich und habe die Nacht von 05.07.2017 auf 06.07.2017 auf der Straße verbracht. Er sei davor noch nie in Österreich gewesen und sei mit dem Zug von Deutschland kommend eingereist, da er in den falschen Zug eingestiegen sei. Er habe gar nicht nach Österreich kommen wollen. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz, sei hier noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge weder über eine Kredit- oder Bankomatkarte noch sonst eine Möglichkeit um legal in Österreich an Geld zu kommen. Er sei ledig und habe keine Kinder, in der Türkei leben seine Mutter und sein Bruder, in Österreich habe er keine Familienangehörigen und er kenne auch sonst niemanden. In seine Abschiebung nach Deutschland willige er ein und habe nicht vor, sich seiner Abschiebung nach Deutschland zu widersetzen. Er sei in der Türkei gesucht worden, mittlerweile sei er jedoch freigesprochen worden, weshalb er wieder in die Türkei zurückkehren wolle.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den für ihn zuständigen Mitgliedstaat verlassen habe und sich nicht willig zeige, in der Bunderepublik Deutschland zu bleiben um den Ausgang im dortigen Verfahren abzuwarten. In Österreich sei er weder familiär noch sozial oder beruflich integriert und besitze kein für seine Existenzsicherung ausreichendes Vermögen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) liege erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung vor. Die Behörde habe keinen Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Die Entscheidung sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung erforderlich. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den für ihn zuständigen Mitgliedstaat verlassen habe und sich nicht willig zeige, in der Bunderepublik Deutschland zu bleiben um den Ausgang im dortigen Verfahren abzuwarten. In Österreich sei er weder familiär noch sozial oder beruflich integriert und besitze kein für seine Existenzsicherung ausreichendes Vermögen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) liege erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung vor. Die Behörde habe keinen Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Die Entscheidung sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung erforderlich. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.07.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
4. Am 12.07.2017 erteilte die Bundesrepublik Deutschland in dem am 07.07.2017 eingeleiteten Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) die Zustimmung zur Übernahme des BF.4. Am 12.07.2017 erteilte die Bundesrepublik Deutschland in dem am 07.07.2017 eingeleiteten Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) die Zustimmung zur Übernahme des BF.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG 2005 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.07.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist am 17.07.2017 durch den Beschwerdeverzicht des BF in Rechtskraft erwachsen.
6. Am 13.07.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2017 eingebracht. Darin bringt der BF im Wesentlichen vor, dass weder eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe noch die Verhängung der Schubhaft erforderlich oder verhältnismäßig sei.
Aus dem Wortlaut der Dublin-III-VO, auf deren Grundlage Schubhaft über den BF verhängt worden sei, lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher in jedem Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Derartige besondere Umstände lägen jedoch nicht vor. Im angefochtenen Bescheid werde Fluchtgefahr damit begründet, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen werde. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, eine auf den konkreten Fall bezogene Beweiswürdigung anzustellen sondern verweise lediglich auf den Inhalt des Aktes des Bundesamtes sowie auf das Protokoll der Einvernahme vom 06.07.2017. Das zeige, dass die belangte Behörde ungenau gearbeitet habe und das Ermittlungsverfahren offenbar mangelhaft durchgeführt worden sei. Gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche die ausdrückliche Bereitschaft des BF zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland. Diesen Umstand berücksichtige die belangte Behörde in der Beweiswürdigung trotz der diesbezüglichen Aussage des BF nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung der belangten Behörde wonach die Identität des BF nicht feststehe und er nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten sei. Der BF habe jedoch im Rahmen seiner Einvernahme seine gültige Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland sowie seinen türkischen Führerschein vorgelegt. Diese Vorlage sei jedoch nicht protokolliert worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung der belangten Behörde wonach der BF über keine zur Sicherung seines Unterhaltes ausreichenden Geldmittel verfüge. Der BF sei im Besitz von EUR 90,-- und könne daher eine Rückfahrkarte nach Deutschland erwerben. Fluchtgefahr werde auch damit begründet, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei. Dabei handle es sich jedoch um einen Umstand, der bei Asylwerbern typischerweise vorliege und deshalb für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht relevant sein könne. Auf Grund der Bereitschaft des BF zur freiwilligen Ausreise sei ein Sicherungsbedarf für die Abschiebung nach Deutschland nicht gegeben.
Bei der Wohn- und Familiensituation oder der sonstigen fehlenden Verankerung des BF in Österreich handle es sich um Umstände, die typischerweise in einem Dublin-Fall vorlägen, weshalb diese die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen können, da ansonsten bei der überwiegenden Anzahl von Asylantragstellern, auf die die Dublin-III-VO anzuwenden sei, ein Schubhaftgrund vorliegen würde. Ebenso spreche das Kriterium der mangelnden sozialen Verankerung nicht für eine Fluchtgefahr, da der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig sei und nicht beabsichtigt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dasselbe gelte für den Umstand der illegalen Einreise. Darüber hinaus brauche es in einem frühen Verfahrensstadium besonders ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Dies sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme der Überstellung nach Deutschland eingewilligt habe.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft stehe im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis, da ein Sicherungsbedürfnis nicht vorliege und der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei. Mit der konkreten Situation des BF habe sich die Schubhaftbehörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der bekämpfte Bescheid enthalte in erster Linie allgemeine Rechtsausführungen und lasse dadurch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF notwendig sei.
Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten ohne erkennbar auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Gegen den BF sei bisher kein gelinderes Mittel angeordnet worden und er sei bereit, mit der Behörde zu kooperieren. Es sei daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die angeordnete Unterkunftnahme zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabegebühr aufzuerlegen.
7. Das Bundesamt legte am 14.07.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass der BF aus Deutschland geflohen sei und sich seinem dortigen Verfahren entzogen habe. Er habe sich ohne Identitätsdokument in einer hochsensiblen Zone eines Flughafens aufgehalten und habe die Absicht gehabt, ohne Reisedokument und ohne Geld in die Türkei auszureisen. Die Behörde ergreife Maßnahmen um illegale Grenzverletzungen zu unterbinden und eine geordnete Rückführung in den Mitgliedstaat durchzuführen. Der BF habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt und habe daher auch keinen Anspruch auf Grundversorgung. Auch wenn das Geld des BF für eine Rückfahrkarte nach Deutschland reichen sollte, verfüge er über kein Reisedokument.
Das Bundesamt beantragte den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Kostenersatz wurde nicht beantragt.
8. Am 19.07.2017 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und ist freiwillig in die Türkei zurückgekehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der zu I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Identität des BF steht fest, er ist Staatsbürger der Türkei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er war haftfähig.
2.3. Der BF befand sich von 06.07.2017 bis 19.07.2017 in Schubhaft.
2.4. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Überstellung des BF zugestimmt. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Überstellung des BF in die Bundesrepublik Deutschland sprechen.
2.5. Der BF ist am 19.07.2017 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF hat am 27.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig.
3.2. Der BF hat sich seinem anhängigen Asylverfahren in Deutschland entzogen. Er hat den Regierungsbezirk Münster, auf dessen räumlichen Bereich sein Aufenthalt beschränkt war, verlassen und ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Maßnahmen für die legale freiwillige Rückkehr hat er bis zu seiner Festnahme nicht ergriffen.
3.3. Der BF hat von sich aus Kontakt zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgenommen und dabei mitgeteilt, dass sein Asylverfahren in Deutschland anhängig sei, er jedoch kein Asyl mehr brauche und beabsichtige, in die Türkei zurückzukehren.
3.4. Der BF war in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF und darüber, dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, beruhen auf den Angaben im Verfahrensakt des Bundesamtes.
Insbesondere ergeben sich die Identität und die Staatsangehörigkeit aus dem türkischen Reisepass des BF, der in Kopie im Akt des Bundesamtes aufliegt.
Die Feststellung, wonach der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF beruht auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.07.2017, in der er angibt, dass er gesund ist und keine Medikamente einnimmt.
2.3. Der Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft und deren Ende ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den Angaben in der Anhaltedatei.
2.4. Dass die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des BF zuständig ist, ergibt sich aus der Zustimmung zur Übernahme des BF durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2017. Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des BF rechtlich oder faktisch nicht möglich gewesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.5. Die Angaben zur freiwilligen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus der vom Bundesamt vorgelegten, auf den Namen des BF lautenden, Buchungsbestätigung und der Mitteilung des Rechtsberaters über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr, sowie aus der am 21.07.2017 vom Bundesamt vorgelegten Ausreisebestätigung.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der Tag der Stellung des Asylantrages durch den BF in Deutschland ergibt sich aus den Angaben in der Aufenthaltsgestattung. Zur Zuständigkeit Deutschlands wird auf Punkt
2.4. verwiesen.
3.2. Dass sich der BF seinem anhängigen Asylverfahren in Deutschland entzogen hat, ergibt sich daraus, dass in seiner Aufenthaltsgestattung ausdrücklich eine räumliche Beschränkung auf den Regierungsbezirk Münster vermerkt ist und der BF während des anhängigen Asylverfahrens mit der Absicht nach Österreich gereist ist, in die Türkei auszureisen. Maßnahmen für die legale freiwillige Rückkehr bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden vom BF auch nicht behauptet.
3.3. Dass der BF von sich aus Kontakt zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.07.2017 über den Aufgriff des BF. Daraus ergibt sich auch, dass der BF den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber von sich aus angegeben hat, dass in Deutschland ein Asylverfahren anhängig sei und er in die Türkei zurückkehren wolle.3.3. Dass der BF von sich aus Kontakt zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.07.2017 über den Aufgriff des BF. Daraus ergibt sich auch, dass der BF den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber von sich aus angegeben hat, dass in Deutschland ein Asylverfahren anhängig sei und er in die Türkei zurückkehren wolle.
3.4. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Situation des BF in Österreich sowie zu seinem mangelnden Wohnsitz beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.07.2017. Diesen Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Deutschland zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Deutschland zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig.
Da eine Überstellung des BF nach Deutschland auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt war, durfte Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung des BF nach Deutschland auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt war, durfte Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Insbesondere ist dieses Kriterium dann erfüllt, wenn der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat, er versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen oder es wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Im vorliegenden Fall hat der BF im Bereich der Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und von sich aus bei seiner Kontaktaufnahme mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF beabsichtigt hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiter zu reisen, hat das Verfahren nicht ergeben.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Insbesondere ist dieses Kriterium dann erfüllt, wenn der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat, er versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen oder es wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Im vorliegenden Fall hat der BF im Bereich der Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und von sich aus bei seiner Kontaktaufnahme mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF beabsichtigt hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiter zu reisen, hat das Verfahren nicht ergeben.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF wurde einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen. Eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich war daher noch nicht möglich. Familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht. Über finanzielle Mittel für eine zumindest kurzfristige Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte der BF nicht. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der fehlenden familiären oder sozialen Integration aber in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0080).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF wurde einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen. Eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich war daher noch nicht möglich. Familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht. Über finanzielle Mittel für eine zumindest kurzfristige Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte der BF nicht. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der fehlenden familiären oder sozialen Integration aber in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0080).
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat zwar Deutschland trotz eines anhängigen Asylverfahrens und trotz einer angeordneten Gebietsbeschränkung verlassen und ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Er hat sich jedoch nach seiner Einreise mit den österreichischen Behörden insofern kooperativ gezeigt, als er von sich aus mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt aufgenommen hat und bereits bei der ersten Kontaktaufnahme auf sein in Deutschland anhängiges Asylverfahren hingewiesen hat. Darüber hinaus hat er seine Absicht, in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen, geäußert. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Überstellung nach Deutschland hat er weder angegeben, dass er sich gegen seine Überstellung ausspricht, noch dass er diese vereiteln werde. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt hat er ausdrücklich angegeben, dass er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle.
Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht ausreichen, um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-Verordnung auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht ausreichen, um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-Verordnung auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.
3.1.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 06.07.2017 bis 19.07.2017 war daher rechtswidrig.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt IV. – Eingabegebühr3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch vier. – Eingabegebühr
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Ausreisewilligkeit, Eingabengebühr, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2164324.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017