TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/28 W228 2133164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2133164-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016 Zl. XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016 Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 24.04.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26/für das Finanzamt Lilienfeld-Sankt Pölten im Lokal "XXXX" in 3071 Böheimkirchen, XXXX, festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 24.04.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26/für das Finanzamt Lilienfeld-Sankt Pölten im Lokal "XXXX" in 3071 Böheimkirchen, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 30.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits am 24.04.2016 die Mindestangabenmeldungen für Herrn XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX erfolgt seien. Die Vollmeldungen seien sodann am 25.04.2016 für die zugrunde liegenden geringfügigen Dienstverhältnisse erfolgt. Am 24.04.2016 sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer über das Wochenende in Spanien gewesen sei und überlegt hatte, das Gasthaus geschlossen zu halten. Aufgrund diverser Anfragen von Stammgästen habe er sich entschlossen, am Sonntag, 24.04.2016, doch zu öffnen und sei Herr XXXX als Nachbar und Freund aushilfsweise zur Verfügung gestanden. Frau XXXX sei eine Freundin des Beschwerdeführers, welche mit ihm aufgewachsen sei und sei jene aufgrund des kurzfristig anberaumten Wochenendurlaubes des Beschwerdeführers am 24.04.2016 als Freundin ebenfalls aushilfsweise eingesprungen. Bei Frau XXXX handle es sich um die Lebensgefährtin von Herrn XXXX sowie um die Nachbarin des Beschwerdeführers und sei diese ebenfalls für die anfallenden Arbeiten in der Küche eingesprungen und aushilfsweise zur Verfügung gestanden. Alle drei Personen seien infolge zukünftig zu erwartender Mitarbeit als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet worden. In Anbetracht dessen, dass die vermeintlich verspäteten Anmeldungen nur sehr geringfügige Auswirkungen gehabt hätten, da es sich bei allen Personen um geringfügig beschäftigte Dienstnehmer handle, werde ersucht, den Beitragszuschlag aufzuheben. Nachrangig werde allenfalls um das Entfallen des Teilbetrages ersucht, da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle. Weiters werde ersucht, den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf das Mindestmaß von € 400,00 herabzusetzen. Es werde eine milde Behandlung erbeten, da infolge der neuen Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers eine gewisse Unkenntnis in Bezug auf die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Einstellung und Beschäftigung von Dienstnehmern vorliege.Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 30.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits am 24.04.2016 die Mindestangabenmeldungen für Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 und Frau römisch 40 erfolgt seien. Die Vollmeldungen seien sodann am 25.04.2016 für die zugrunde liegenden geringfügigen Dienstverhältnisse erfolgt. Am 24.04.2016 sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer über das Wochenende in Spanien gewesen sei und überlegt hatte, das Gasthaus geschlossen zu halten. Aufgrund diverser Anfragen von Stammgästen habe er sich entschlossen, am Sonntag, 24.04.2016, doch zu öffnen und sei Herr römisch 40 als Nachbar und Freund aushilfsweise zur Verfügung gestanden. Frau römisch 40 sei eine Freundin des Beschwerdeführers, welche mit ihm aufgewachsen sei und sei jene aufgrund des kurzfristig anberaumten Wochenendurlaubes des Beschwerdeführers am 24.04.2016 als Freundin ebenfalls aushilfsweise eingesprungen. Bei Frau römisch 40 handle es sich um die Lebensgefährtin von Herrn römisch 40 sowie um die Nachbarin des Beschwerdeführers und sei diese ebenfalls für die anfallenden Arbeiten in der Küche eingesprungen und aushilfsweise zur Verfügung gestanden. Alle drei Personen seien infolge zukünftig zu erwartender Mitarbeit als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet worden. In Anbetracht dessen, dass die vermeintlich verspäteten Anmeldungen nur sehr geringfügige Auswirkungen gehabt hätten, da es sich bei allen Personen um geringfügig beschäftigte Dienstnehmer handle, werde ersucht, den Beitragszuschlag aufzuheben. Nachrangig werde allenfalls um das Entfallen des Teilbetrages ersucht, da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle. Weiters werde ersucht, den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf das Mindestmaß von € 400,00 herabzusetzen. Es werde eine milde Behandlung erbeten, da infolge der neuen Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers eine gewisse Unkenntnis in Bezug auf die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Einstellung und Beschäftigung von Dienstnehmern vorliege.

Mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden, sodass die Betretenen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu deklarieren seien. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial sei nicht ersichtlich, dass mit einer der drei betretenen Personen Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden. Da insgesamt drei Personen gleichzeitig betreten worden seien, würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.Mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden, sodass die Betretenen als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu deklarieren seien. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial sei nicht ersichtlich, dass mit einer der drei betretenen Personen Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden. Da insgesamt drei Personen gleichzeitig betreten worden seien, würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei allen drei Personen lediglich um geringfügig beschäftigte Dienstnehmer handle und daher unbedeutende Folgen vorliegen würden. Die Verhältnismäßigkeit von der vermeintlich begangenen Übertretung zum verhängten Beitragszuschlag sei hier keinesfalls gegeben. Außerdem werde in keiner Weise auf die bei der Verhängung eines Beitragszuschlages erforderliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen. In Anbetracht dessen, dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliege, werde der Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 400,00 beantragt. Weiters werde vorgebracht, dass die Anmeldungen als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer im Bewusstsein dessen erfolgt seien, dass dies im Widerspruch zur vorliegenden Nachbarschaftshilfe bzw. zum Freundschaftsdienst der gegenständlichen Personen stehe, aber um eben derartigen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, würden die Folgen der Anmeldung in Kauf genommen, auch wenn keine Entgeltlichkeit in Bezug auf die Dienstverhältnisse vorliege. Alle drei Personen seien mit dem Beschwerdeführer befreundet und seien als Nachbarn/Freunde zur Hilfe zur Verfügung gestanden.Mit Schreiben vom 17.08.2016 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei allen drei Personen lediglich um geringfügig beschäftigte Dienstnehmer handle und daher unbedeutende Folgen vorliegen würden. Die Verhältnismäßigkeit von der vermeintlich begangenen Übertretung zum verhängten Beitragszuschlag sei hier keinesfalls gegeben. Außerdem werde in keiner Weise auf die bei der Verhängung eines Beitragszuschlages erforderliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen. In Anbetracht dessen, dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gemäß Paragraph 113, Absatz 2, letzter Satz ASVG vorliege, werde der Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 400,00 beantragt. Weiters werde vorgebracht, dass die Anmeldungen als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer im Bewusstsein dessen erfolgt seien, dass dies im Widerspruch zur vorliegenden Nachbarschaftshilfe bzw. zum Freundschaftsdienst der gegenständlichen Personen stehe, aber um eben derartigen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, würden die Folgen der Anmeldung in Kauf genommen, auch wenn keine Entgeltlichkeit in Bezug auf die Dienstverhältnisse vorliege. Alle drei Personen seien mit dem Beschwerdeführer befreundet und seien als Nachbarn/Freunde zur Hilfe zur Verfügung gestanden.

Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 22.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2017 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 98 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 113 Abs. 1 und § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, als verfassungswidrig aufzuheben. Eventualiter wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 98 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 113 Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2017 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 98 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben. Eventualiter wurde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 98 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4, die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie sich auf § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, beziehen, abgewiesen. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4, die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie sich auf Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, beziehen, abgewiesen. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.04.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers das Erkenntnis des VfGH vom 07.03.2017 sowie das rechtskräftige Straferkenntnis der BH St. Pölten vom 21.11.2016 übermittelt und die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 02.05.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde hinsichtlich des Vorliegens der unbedeutenden Folgen ausgeführt, dass die Anmeldung der Dienstnehmer unverzüglich nachgeholt worden sei. Die Amtshandlung der Finanzpolizei habe am 24.04.2016 um 14:20 Uhr geendet und sei bereits um 15:10 Uhr die Mindestangabenmeldung durchgeführt worden. Am nächsten Tag sei die Vollmeldung erfolgt. Zudem sei festzuhalten, dass bislang keinerlei Betretungen erfolgt seien und sei dadurch ersichtlich, dass Schwarzarbeit keinesfalls intendiert gewesen sei. Dahingehend, dass gegenständlich vom Vorliegen von Freundschaftsdiensten auszugehen sei, sei seitens der NÖGKK keine entsprechende Würdigung erfolgt. Es sei lediglich eingewandt worden, dass keine entsprechenden Beweismittel beigebracht worden seien. In einer Gesamtschau sei von unbedeutenden Folgen auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.05.2017 der NÖGKK die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 02.05.2017 übermittelt.

Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 17.05.2017 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, dass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht gerechtfertigt sei. Dies deshalb, da mehrere Personen gleichzeitig betreten worden seien und bis dato lediglich für Frau XXXX eine korrekte Anmeldung mit Beginn der Beschäftigung vorliege. Hingegen seien Frau XXXX und Herr XXXX nicht mit Beginn der Beschäftigung, sondern erst per 24.04.2016, dem Betretungstag, zur Versicherung gemeldet worden.Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 17.05.2017 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, dass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht gerechtfertigt sei. Dies deshalb, da mehrere Personen gleichzeitig betreten worden seien und bis dato lediglich für Frau römisch 40 eine korrekte Anmeldung mit Beginn der Beschäftigung vorliege. Hingegen seien Frau römisch 40 und Herr römisch 40 nicht mit Beginn der Beschäftigung, sondern erst per 24.04.2016, dem Betretungstag, zur Versicherung gemeldet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.05.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der NÖGKK vom 17.05.2017 übermittelt.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 13.06.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird ausgeführt, dass Frau XXXX und Herr XXXX nunmehr mit dem vermeintlich ersten Arbeitstag zur Versicherung angemeldet wurden. Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400 sei daher gerechtfertigt.Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 13.06.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird ausgeführt, dass Frau römisch 40 und Herr römisch 40 nunmehr mit dem vermeintlich ersten Arbeitstag zur Versicherung angemeldet wurden. Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400 sei daher gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.06.2017 der NÖGKK die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 übermittelt.

Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 28.06.2017 eine Stellungnahme abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Aus Sicht der Kasse ist eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf 400,00 €

nicht gerechtfertigt. Dies deshalb, da einerseits mehr als zwei Dienstnehmer betreten wurden und andererseits für Frau XXXXk und Herrn XXXX die Richtigstellung der Anmeldungen auf den jeweiligen Beginn der Beschäftigung erst am 13.06.2017 erfolgte. Die Betretung war am 24.04.2016, eine am 13.06.2017 erstattete korrekte Meldungslegung ist daher nicht als unverzüglich nachgeholte Anmeldung zu werten. [...]"nicht gerechtfertigt. Dies deshalb, da einerseits mehr als zwei Dienstnehmer betreten wurden und andererseits für Frau römisch 40 k und Herrn römisch 40 die Richtigstellung der Anmeldungen auf den jeweiligen Beginn der Beschäftigung erst am 13.06.2017 erfolgte. Die Betretung war am 24.04.2016, eine am 13.06.2017 erstattete korrekte Meldungslegung ist daher nicht als unverzüglich nachgeholte Anmeldung zu werten. [...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.07.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der NÖGKK vom 28.06.2017 übermittelt.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 13.06.2017 eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wird weiterhin die Meinung vertreten, dass unbedeutende Folgen vorlägen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.04.2016 wurde um 13:07 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 26) eine Kontrolle im Lokal "XXXX" in 3071 Böheimkirchen, XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX bei diversen Kellner- und Schankarbeiten bzw. als Küchenhilfe (Frau XXXX) für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese drei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.Am 24.04.2016 wurde um 13:07 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 26) eine Kontrolle im Lokal "XXXX" in 3071 Böheimkirchen, römisch 40 durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 bei diversen Kellner- und Schankarbeiten bzw. als Küchenhilfe (Frau römisch 40 ) für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese drei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Am 24.04.2016 nachmittags wurde für die drei genannten Personen per ELDA eine Mindestangabenmeldung erstattet. Am 25.04.2016 wurde durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers für alle drei Personen die Vollanmeldung als geringfügig beschäftige Dienstnehmer erstattet.

Frau XXXX hatte am 24.04.2016 ihren ersten Arbeitstag für den Beschwerdeführer und hat an diesem Tag um 08:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Sie hatte einen neuen Arbeitsplatz gesucht und hatte mit dem Beschwerdeführer am 22.04.2016 vereinbart, dass sie am 24.04.2016 in der Küche mithilft. Es wurde noch kein Lohn vereinbart, aber sie bekam Essen und Trinken durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.Frau römisch 40 hatte am 24.04.2016 ihren ersten Arbeitstag für den Beschwerdeführer und hat an diesem Tag um 08:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Sie hatte einen neuen Arbeitsplatz gesucht und hatte mit dem Beschwerdeführer am 22.04.2016 vereinbart, dass sie am 24.04.2016 in der Küche mithilft. Es wurde noch kein Lohn vereinbart, aber sie bekam Essen und Trinken durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.

Frau XXXX verrichtete diverse Kellner- und Schanktätigkeiten. Sie hatte bereits am 10.04.2016 und am 22.04.2016 für den Beschwerdeführer gearbeitet. Am Betretungstag hat sie um 09:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Als Entgelt wurden € 8,00 pro Stunde vereinbart, jedoch noch nicht ausbezahlt.Frau römisch 40 verrichtete diverse Kellner- und Schanktätigkeiten. Sie hatte bereits am 10.04.2016 und am 22.04.2016 für den Beschwerdeführer gearbeitet. Am Betretungstag hat sie um 09:30 Uhr zu arbeiten begonnen. Als Entgelt wurden € 8,00 pro Stunde vereinbart, jedoch noch nicht ausbezahlt.

Herr XXXX verrichtete ebenfalls diverse Kellner- und Schanktätigkeiten. Er hatte bereits am 15.04.2016 sowie am 17.04.2016 für den Beschwerdeführer gearbeitet. Am Betretungstag hat er um 09:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Es wurde noch kein Entgelt vereinbart und arbeitete Herr XXXX vorerst auf Probe um zu sehen ob ihm die Arbeit gefällt.Herr römisch 40 verrichtete ebenfalls diverse Kellner- und Schanktätigkeiten. Er hatte bereits am 15.04.2016 sowie am 17.04.2016 für den Beschwerdeführer gearbeitet. Am Betretungstag hat er um 09:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Es wurde noch kein Entgelt vereinbart und arbeitete Herr römisch 40 vorerst auf Probe um zu sehen ob ihm die Arbeit gefällt.

Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.06.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2016 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.06.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2016 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300,00 verpflichtet.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 21.11.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn XXXX vom 15.04.2016 bis zum 24.04.2016 und Frau XXXX vom 10.04.2016 bis 24.04.2016 als Kellner sowie Frau XXXX vom 24.04.2016 bis 24.04.2016 als Küchenhilfe beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Unfallversicherung (teilversicherte) pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, er dadurch § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit.a, § 33 Abs.1, 1a und 2 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 1.204,50 verhängt wird.Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 21.11.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn römisch 40 vom 15.04.2016 bis zum 24.04.2016 und Frau römisch 40 vom 10.04.2016 bis 24.04.2016 als Kellner sowie Frau römisch 40 vom 24.04.2016 bis 24.04.2016 als Küchenhilfe beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Unfallversicherung (teilversicherte) pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, er dadurch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 33, Absatz eins, eins a und 2 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 1.204,50 verhängt wird.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Es ist unstrittig, dass die drei genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (24.04.2016) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes im Lokal "XXXX" in 3071 Böheimkirchen, XXXX, arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.Es ist unstrittig, dass die drei genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (24.04.2016) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes im Lokal "XXXX" in 3071 Böheimkirchen, römisch 40 , arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Fall ein Freundschaftsdienst vorliegt, ist wie folgt auszuführen:

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Im gegenständlichen Fall geht aus der niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX vom 24.04.2016 hervor, dass ein Entgelt in Höhe von € 8,00 pro Stunde vereinbart wurde. Unentgeltlichkeit liegt daher nicht vor. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - Frau XXXX lediglich aushilfsweise in der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers eingesprungen sei, zumal sei bereits am 10.04.2016 und 22.04.2016 für den Beschwerdeführer tätig war.Im gegenständlichen Fall geht aus der niederschriftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 vom 24.04.2016 hervor, dass ein Entgelt in Höhe von € 8,00 pro Stunde vereinbart wurde. Unentgeltlichkeit liegt daher nicht vor. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - Frau römisch 40 lediglich aushilfsweise in der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers eingesprungen sei, zumal sei bereits am 10.04.2016 und 22.04.2016 für den Beschwerdeführer tätig war.

Bezüglich Herrn XXXX ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls bereits vor dem Betretungstrag für den Beschwerdeführer gearbeitet hat, nämlich am 15.04.2016 und 17.04.2016, und kann daher auch hier nicht von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst ausgegangen werden, da auch Herr XXXX schon vor der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers für jenen tätig wurde. Weiters spricht die von Herrn XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 24.04.2016 getätigte Aussage, auf Probe beim Beschwerdeführer zu arbeiten, gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes und kann der Angabe des Beschwerdeführers, dass Herr XXXX nur kurzfristig aushilfsweise zur Verfügung gestanden sei, daher nicht gefolgt werden.Bezüglich Herrn römisch 40 ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls bereits vor dem Betretungstrag für den Beschwerdeführer gearbeitet hat, nämlich am 15.04.2016 und 17.04.2016, und kann daher auch hier nicht von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst ausgegangen werden, da auch Herr römisch 40 schon vor der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers für jenen tätig wurde. Weiters spricht die von Herrn römisch 40 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 24.04.2016 getätigte Aussage, auf Probe beim Beschwerdeführer zu arbeiten, gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes und kann der Angabe des Beschwerdeführers, dass Herr römisch 40 nur kurzfristig aushilfsweise zur Verfügung gestanden sei, daher nicht gefolgt werden.

Frau XXXX gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2016 an, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeit gewesen sei und am Betretungstag zum "Schnuppern" beim Beschwerdeführer gearbeitet habe und spricht auch dies gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes.Frau römisch 40 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2016 an, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeit gewesen sei und am Betretungstag zum "Schnuppern" beim Beschwerdeführer gearbeitet habe und spricht auch dies gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes.

Die Höhe des Entgelts wurde im Vorhinein zwar weder mit Frau XXXX noch mit Herrn XXXX vereinbart und erhielt auch Frau XXXX ihren vereinbarten Lohn in der Höhe von € 8,00 pro Stunde noch nicht ausbezahlt; es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit einer der betretenen Personen dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Zudem ist aus den Angaben des Herrn XXXX und der Frau XXXX der Wille erkennbar, in weiterer Folge ein Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer einzugehen, zumal Herr XXXX angab, auf Probe tätig gewesen zu sein und Frau XXXX angab, zum "Schnuppern" beim Beschwerdeführer gearbeitet zu haben und kann daher von einer kurzfristen unentgeltlichen Aushilfe nicht ausgegangen werden.Die Höhe des Entgelts wurde im Vorhinein zwar weder mit Frau römisch 40 noch mit Herrn römisch 40 vereinbart und erhielt auch Frau römisch 40 ihren vereinbarten Lohn in der Höhe von € 8,00 pro Stunde noch nicht ausbezahlt; es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit einer der betretenen Personen dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Zudem ist aus den Angaben des Herrn römisch 40 und der Frau römisch 40 der Wille erkennbar, in weiterer Folge ein Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer einzugehen, zumal Herr römisch 40 angab, auf Probe tätig gewesen zu sein und Frau römisch 40 angab, zum "Schnuppern" beim Beschwerdeführer gearbeitet zu haben und kann daher von einer kurzfristen unentgeltlichen Aushilfe nicht ausgegangen werden.

Ein kurzfristiger Freundschaftsdienst während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers kann daher bei keiner der betretenen Personen angenommen werden, insbesondere auch weil Herr XXXX und Frau XXXX bereits vor dem Betretungstag beim Beschwerdeführer beschäftigt waren.Ein kurzfristiger Freundschaftsdienst während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers kann daher bei keiner der betretenen Personen angenommen werden, insbesondere auch weil Herr römisch 40 und Frau römisch 40 bereits vor dem Betretungstag beim Beschwerdeführer beschäftigt waren.

Festzuhalten ist weiters, dass alle drei betretenen Personen per 25.04.2016 zur Pflichtversicherung angemeldet wurden und weiterhin für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer tätig waren, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes am Betretungstag spricht.

Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2016 zu verweisen. In diesem Straferkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn XXXX vom 15.04.2016 bis zum 24.04.201 und Frau XXXX vom 10.04.2016 bis 24.04.2016 als Kellner sowie Frau XXXX vom 24.04.2016 bis 24.04.2016 als Küchenhilfe beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Unfallversicherung (teilversicherte) pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, er dadurch § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit.a, § 33 Abs.1, 1a und 2 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 1.204,50 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2016 zu verweisen. In diesem Straferkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn römisch 40 vom 15.04.2016 bis zum 24.04.201 und Frau römisch 40 vom 10.04.2016 bis 24.04.2016 als Kellner sowie Frau römisch 40 vom 24.04.2016 bis 24.04.2016 als Küchenhilfe beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Unfallversicherung (teilversicherte) pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, er dadurch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 33, Absatz eins, eins a und 2 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 1.204,50 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2016 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Personen XXXX, XXXX und XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichem Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX, XXXXk und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 24.04.2016 mit Kellner-/Schankarbeiten bzw. als Küchenhilfe (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.11.2016 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) der Personen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichem Verfahren festgestellte Tatsache, dass römisch 40 , römisch 40 k und römisch 40 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 24.04.2016 mit Kellner-/Schankarbeiten bzw. als Küchenhilfe (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Kellner-/Schankarbeiten bzw. als Küchenhilfe für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Kellner-/Schankarbeiten bzw. als Küchenhilfe für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX, XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 24.04.2016 - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 24.04.2016 - auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Es ist festzuhalten, dass gegenständlich - obwohl der Beschwerdeführer seitens der BH St. Pölten wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 2 ASVG rechtskräftig bestraft wurde - keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal es sich beim Beitragszuschlag um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd § 41a ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht. Es trifft daher nicht zu, dass § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Strafbestimmung darstellt, weshalb auch keine Doppelbestrafung vorliegt (vgl. VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4).Es ist festzuhalten, dass gegenständlich - obwohl der Beschwerdeführer seitens der BH St. Pölten wegen des Verstoßes gegen Paragraph 111, Absatz eins, Z i in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG rechtskräftig bestraft wurde - keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal es sich beim Beitragszuschlag um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd Paragraph 41 a, ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht. Es trifft daher nicht zu, dass Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Strafbestimmung darstellt, weshalb auch keine Doppelbestrafung vorliegt vergleiche VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4).

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Mindestangabenanmeldungen für Herrn XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX wurden am 24.04.2016 nachmittags durchgeführt. Arbeitsbeginn war jedoch bereits um 08:00 Uhr bzw. 09:00/09:30 Uhr. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Mindestangabenanmeldungen für Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 und Frau römisch 40 wurden am 24.04.2016 nachmittags durchgeführt. Arbeitsbeginn war jedoch bereits um 08:00 Uhr bzw. 09:00/09:30 Uhr. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für den Beschwerdeführer betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Zudem ist festzuhalten, dass Frau XXXX und Herr XXXX ursprünglich nicht mit Beginn der Beschäftigung (Frau XXXX am 10.04.2016, Herr XXXX am 15.04.2016), sondern erst per 24.04.2016, dem Betreuungstag, zur Versicherung gemeldet wurden. Diese Meldung wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nachgeholt. Die am 13.06.2017 erstattete korrekte Meldungslegung ist jedoch nicht als unverzüglich nachgeholte Anmeldung zu werten.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für den Beschwerdeführer betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Zudem ist festzuhalten, dass Frau römisch 40 und Herr römisch 40 ursprünglich nicht mit Beginn der Beschäftigung (Frau römisch 40 am 10.04.2016, Herr römisch 40 am 15.04.2016), sondern erst per 24.04.2016, dem Betreuungstag, zur Versicherung gemeldet wurden. Diese Meldung wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nachgeholt. Die am 13.06.2017 erstattete korrekte Meldungslegung ist jedoch nicht als unverzüglich nachgeholte Anmeldung zu werten.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2133164.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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