TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/28 W117 2116940-2

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Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

W117 2116940-1/9E

W117 2116940-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.

XXXX , StA. . Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheidrömisch 40 , StA. . Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid

des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2015, Zl. 570787200-151588548 (DEF), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 beschlossen:

Das Verfahren zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2015, Zl. 570787200-151588548 (DEF) wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2015, Zl. 570787200-151588548 (DEF) wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zl. 570787200-140099295 (ATB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zl. 570787200-140099295 (ATB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

A)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei der er ohne Identitätsdokumente angetroffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 13.593-BAT, hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser Staatsbürger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen moslemischen Glaubens sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C2 422917-1/2011, gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C2 422917-1/2011, gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Anlässlich seiner Einvernahme am 27.09.2012 bei der LPD Wien zwecks Sicherung seiner Ausreise auf Grund einer durchsetzbaren Ausweisung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, generell ausreisewillig zu sein, jedoch nicht ausreisen zu können, weil er über keine Dokumente verfüge. Er besitze keinerlei Dokumente, die seine Identität bescheinigen würden und sei bereits das HR-Formblatt wahrheitsgemäß auszufüllen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 wurde das Ersuchen vom 03.10.2012 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer urgiert.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 regte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Ausstellung einer Karte nach § 46a FPG an. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe die Formulare ausgefüllt und alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht. Die Untätigkeit der Heimatbehörden könne ihm keinesfalls zur Last gelegt werden. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte nach § 46a Abs. 1a FPG vor.Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 regte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Ausstellung einer Karte nach Paragraph 46 a, FPG an. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe die Formulare ausgefüllt und alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht. Die Untätigkeit der Heimatbehörden könne ihm keinesfalls zur Last gelegt werden. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG vor.

Am 19.12.2013 wurde vom Beschwerdeführer die erste Karte für Geduldete übernommen.

Mit Schreiben vom 04.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer abermals eine Karte für Geduldete übermittelt.

2. Am 23.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Duldung des Aufenthalts iS des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG).2. Am 23.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Duldung des Aufenthalts iS des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG).

3. Mit (beigelegtem) Schreiben vom 22.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer ferner die Verlängerung seiner bis 01.12.2014 gültigen Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 3 FPG, da sich in seinem Fall die Voraussetzungen nicht geändert hätten und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.3. Mit (beigelegtem) Schreiben vom 22.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer ferner die Verlängerung seiner bis 01.12.2014 gültigen Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, da sich in seinem Fall die Voraussetzungen nicht geändert hätten und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 05.03.2015, wonach er keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe und um Beantwortung weiterer Fragen ersucht wurde, legte der Beschwerdeführer am 14.04.2015 eine unbeglaubigte Kopie seiner bangladeschischen ID-Card mit Lichtbild sowie seiner Geburtsurkunde und weitere Integrationsunterlagen vor.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer erbeten.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer abermals um Vorlage eines Identitätsnachweises (Reisepass und Geburtsurkunde mit Lichtbild) aufgefordert und auf § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 der AsylG-Durchführungsverordnung hingewiesen. Da es sich bei der ID-Card um kein gültiges Reisedokument handle, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 46a FPG und den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erfüllt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer abermals um Vorlage eines Identitätsnachweises (Reisepass und Geburtsurkunde mit Lichtbild) aufgefordert und auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der AsylG-Durchführungsverordnung hingewiesen. Da es sich bei der ID-Card um kein gültiges Reisedokument handle, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG und den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt.

Am 29.09.2015 legte der Beschwerdeführer eine Farbkopie seiner mit einem Foto versehenen und beglaubigten Geburtsurkunde vor.

In der Stellungnahme vom 09.10.2015 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Parteiengehör mit, dass sich die beabsichtigte Ablehnung des Antrages als rechtswidrig erweise, weil der Beschwerdeführer sehr wohl Identitätsdokumente (ID-Card, Geburtsurkunde) vorgelegt habe. Seine Bemühungen, einen Reisepass zu erlangen seien vergeblich gewesen.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.10.2014 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen. Bergründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es gemäß § 8 Asyl-Durchführungsverordnung nicht ausreichend ist, eine ID-Card und eine Geburtsurkunde mit Lichtbild vorzulegen, sondern zusätzlich die Vorlage eines Reisepasses erforderlich ist. Offenbar sei er nicht gewillt, im Verfahren mitzuwirken, da nicht nachvollziehbar sei, warum er keinen Reisepass erhalten sollte, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Abschiebung bislang auf Grund von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, womit die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorlägen.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.10.2014 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF abgewiesen. Bergründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es gemäß Paragraph 8, Asyl-Durchführungsverordnung nicht ausreichend ist, eine ID-Card und eine Geburtsurkunde mit Lichtbild vorzulegen, sondern zusätzlich die Vorlage eines Reisepasses erforderlich ist. Offenbar sei er nicht gewillt, im Verfahren mitzuwirken, da nicht nachvollziehbar sei, warum er keinen Reisepass erhalten sollte, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Abschiebung bislang auf Grund von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, womit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorlägen.

Gemäß § 46 Abs. 3 FPG lägen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn erGemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG lägen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er

1. Seine Identität verschleiere

2. Einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolge oder

3. An den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirke oder diese vereitle.

Es sei als erwiesen anzunehmen, dass er seiner Mitwirkungspflicht bewusst nicht ausreichend nachgekommen sei, um so seine Identität zu verschleiern und seine Abschiebung zu verhindern. Im Fall des Beschwerdeführers lägen daher die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 FPG nicht vor und sei ihm die Karte gemäß § 46a Abs. 5 FPG zu entziehen bzw. nicht mehr zu verlängern gewesen.Es sei als erwiesen anzunehmen, dass er seiner Mitwirkungspflicht bewusst nicht ausreichend nachgekommen sei, um so seine Identität zu verschleiern und seine Abschiebung zu verhindern. Im Fall des Beschwerdeführers lägen daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 FPG nicht vor und sei ihm die Karte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG zu entziehen bzw. nicht mehr zu verlängern gewesen.

5. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2017 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 3 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Darin wurde begründend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages vom 10.11.2011 vom 05.07.2012 bis 01.12.2013 illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und danach mangels Reisedokument im Bundesgebiet lediglich geduldet worden sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.12.2014 im Bundesgebiet geduldet worden sei, weil er nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes gewesen sei. Die beantragte Verlängerung sei nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 der AsylG-Durchführungsverordnung und § 2 Abs. 1 bis 3 NAG nicht möglich, weil nur ein Reisepass seine Identität belegen könne, welchen er bis dato nicht vorgelegt habe. Er habe auch eine Geburtsurkunde mit Lichtbild zurückgehalten, woraus klar erkennbar sei, dass er bewusst seine Identität verschleiere, um einer Abschiebung zu entgehen. Damit verstoße er gegen die gestezlichen Richtlinien gemäß § 64a Abs.3 Z 1 FPG und komme seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG nicht nach. Das bloße Vorstelligwerden bei der Botschaft bzw. der Behörde begründe keine Mitwirkung im Verfahren. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen gemäß § 8 AsylG-Durchführungsverordnung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht und sei diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.5. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2017 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde begründend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages vom 10.11.2011 vom 05.07.2012 bis 01.12.2013 illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und danach mangels Reisedokument im Bundesgebiet lediglich geduldet worden sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.12.2014 im Bundesgebiet geduldet worden sei, weil er nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes gewesen sei. Die beantragte Verlängerung sei nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der AsylG-Durchführungsverordnung und Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NAG nicht möglich, weil nur ein Reisepass seine Identität belegen könne, welchen er bis dato nicht vorgelegt habe. Er habe auch eine Geburtsurkunde mit Lichtbild zurückgehalten, woraus klar erkennbar sei, dass er bewusst seine Identität verschleiere, um einer Abschiebung zu entgehen. Damit verstoße er gegen die gestezlichen Richtlinien gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und komme seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG nicht nach. Das bloße Vorstelligwerden bei der Botschaft bzw. der Behörde begründe keine Mitwirkung im Verfahren. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, AsylG-Durchführungsverordnung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht und sei diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

6. In der gegen diese beiden Bescheide am 04.11.2015 erhobenen Beschwerde machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 02.12.2013 bis 01.12.2014 ausgestellten Karte für Geduldete nach wie vor gegeben seien. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über keinen Reisepass seines Heimatlandes und könne sohin de facto nicht abgeschoben werden. Auch sei der Behörde in der Zwischenzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar, lägen auch keine Verurteilungen des Beschwerdeführers vor und er sei unbescholten. Zum Nachweis seiner Identität habe er eine Kopie seiner bangladeschischen ID-Card samt Foto vorgelegt, weiters seine Geburtsurkunde und später auch eine mit Foto versehene Geburtsurkunde. Sohin stehe seine Identität zweifellos fest. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid abermals bei der bengalischen Botschaft um einen Identitätsnachweis nachgesucht habe und deswegen seine Geburtsurkunde vom 29.10.2014 mit einem Foto versehen worden sei. Festzuhalten sei, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers einen Reisepass von der Botschaft zu erhalten, vergeblich gewesen seien. Dass die Behörde darauf überhaupt nicht Bezug genommen habe, zeige mangelnde Sorgfalt. Es folgten Ausführungen zur Interessenabwägung im Zuge der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung.

7. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2017 durchgeführten Verhandlung hat der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertreterin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

"[ ]

R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Seit November 2011.

R: Haben Sie jemals einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, einen Personalausweis besessen? Wenn ja, seit wann?

BF: Ich hatte einen Personalausweis. Eine Geburtsurkunde habe ich noch. Mein Personalausweis ist in Bangladesch. Die Geburtsurkunde habe ich im Original. Vor drei Jahren habe ich sie mir von meiner Familie aus Bangladesch schicken lassen.

R: Ihr Asylverfahren ist seit Juli 2012 rechtskräftig negativ. Sie wurden aufgefordert Österreich seinerzeit zu verlassen. Warum sind Sie dieser Ausreiseaufforderung damals nicht nachgekommen?

BF: Ich hatte Probleme zu Hause. Ich hatte keinen Reisepass.

R: Waren Sie jemals bei der Botschaft von Bangladesch um sich um einen entsprechenden Reisepass, Heimreisedokument etc. zu kümmern?

BF: Zum Zeit der Aufforderung 2012 gab es keine Botschaft in Wien, die nächste zuständige Botschaft war in Berlin. Erst seit 2014 gibt es eine Botschaft meines Heimatstaates in Wien.

R: Haben Sie diese jemals aufgesucht um sich um ein Heimreisedokument zu kümmern?

BF: Ja. Ich war ungefähr glaublich im Winter 2014 bei der Botschaft von Bangladesch in Wien. Es wurde mir damals von der Botschaft mitgeteilt, dass ich warten müsse, sie müssten meine Identität zu Hause im Herkunftsstaat prüfen. Ich bin dann mehrmals hingegangen und teilte man mir mit, dass ich warten müsse, zuletzt im Jahr 2016. Immer kam die gleiche Antwort, sie müssten meine Identität prüfen.

R: Haben Sie immer dieselben Identitätsangaben bei der Botschaft und bei den österreichischen Verwaltungsbehörden zu Ihrer Identität gemacht?

BF: Ja. Ich habe mir dann eine Geburtsurkunde aus meinem Herkunftsstaat kommen lassen und habe bei einer meiner Vorsprachen bei der Botschaft von Bangladesch diese Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, sie sagten mir wieder, dass sie prüfen. Die Verwaltungsbehörde hat mir dann den Auftrag gegeben meine Geburtsurkunde von der Botschaft verifizieren zu lassen, dem bin ich nachgekommen und hat man mir die auch im Akt aufliegende Geburtsurkunde mit meinem Foto versehen, eigentlich meine Identität bestätigend, ausgehändigt. Man hat es mit dem Lichtbild versehen, weil ich keinen eigenen Lichtbildausweis hatte. Ich weiß nicht mehr, wann ich es der Behörde vorgelegt habe, aber ich habe es jedenfalls vorgelegt.

Verlesen wird AS 151, das E-Mail der Verwaltungsbehörde RD Wien vom 29. September 2015 mit welchem die Regionaldirektion an die "BFA Heimreisezertifikate" die Mitteilung machte, dass der BF eine Geburtsurkunde mit Lichtbild vorgelegt habe. Mit selbigem E-Mail wird die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.

R: Haben Sie entsprechende Formulare für die Erwirkung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt?

BF: Mir wurden damals von der Verwaltungsbehörde die Fingerabdrücke abgenommen und habe ich auch alles entsprechend ausgefüllt. Im Übrigen müsste die Kopie einer ID Card im Akt aufliegen.

Verlesen wird AS 123, welcher die ID Card in Kopie zeigt.

R: Sind Sie zwischenzeitlich festgenommen worden, haben Sie sich jemals in Schubhaft befunden?

BF: Nein. Da ich keinen Ausweis hatte, wurde ich ein paar Mal festgenommen, aber ein paar Stunden später freigelassen.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Ja. Ich bin Zeitungszustellvertreter und das bin ich schon seit 2012 bis zum heutigen Tag. Wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung bekäme könnte ich sofort als Küchenhilfe mit einem Bruttogehalt von 1.400 Euro im dritten Bezirk anfangen. Aufgrund der jetzigen rechtlichen Situation bin ich zu meiner aktuellen Arbeit gezwungen.

R: Wohnen Sie in einer Mietwohnung?

BF: Ich wohne in einer Mietwohnung in einer Wohngemeinschaft. Wir sind zu dritt. Ich wohne in der Hellwagstraße 3 Stiege 1. Die Wohnung hat 45 Quadratmeter.

R: Wie kann ich mir Ihren Tagesablauf vorstellen?

BF: Ich gehe um 1 Uhr früh täglich zur Arbeit. Ich komme um 6 Uhr nach Hause. Ich esse und gehe ins Bett. Um 14 Uhr stehe ich auf, dann gehe ich zur Bangladesh Austria Association. Da gibt es ein Clublokal. Ich treffe dort meine Freunde. In diesem Clublokal erfahre ich, was es Neues gibt. Ich halte mich dort bis 20 Uhr auf. Dann komme ich nach Hause, ich mache Hausarbeit und gehe ein paar Stunden schlafen. Im Sommer gehe ich manchmal eine Runde schwimmen.

Verlesen wird das E-Mail der Verwaltungsbehörde RD Wien an die Verwaltungsbehördendirektion in der ausdrücklich der zuständige Referent von einer geklärten Identität ausgeht – im Bescheid jedoch greift die Verwaltungsbehörde wieder auf den Asylgerichtshof zurück und geht von nicht feststehender Identität aus.

R: Die Verwaltungsbehörde macht Ihnen auf Seite 4 des Bescheides zum Vorwurf, dass es Ihnen einerseits möglich ist eine Geburtsurkunde durch die Botschaft bestätigen zu lassen, andererseits aber deswegen nicht nachvollziehbar erscheint, dass Sie einen Reisepass erhalten könnten. Was sagen Sie zu dem Vorwurf?

BF: Ich kann doch nichts dafür, ich habe alles unternommen. Die ganzen Nachprüfungen verstehe ich nicht, das ist alles außerhalb meines Einflussbereiches.

RV bringt vor, dass der BF allen Ladungen nachgekommen sei, die Anwaltskanzlei BITSCHE war selbst bei einigen anwesend.Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF allen Ladungen nachgekommen sei, die Anwaltskanzlei BITSCHE war selbst bei einigen anwesend.

BF: Ich bin immer jeder Aufforderung der Verwaltungsbehörde nachgekommen.

R: Können Sie Deutsch?

BF (antwortet auf Deutsch): Ja.

R: Haben Sie Kurse besucht, wenn ja welche und mit welchem Erfolg?

BF: Ich habe die Kurse A1, A1+ und A2 erfolgreich absolviert. B1 habe ich bisher noch nicht gemacht, weil ich kein Geld hatte. Aber das werde ich demnächst in Angriff nehmen.

R: Sie haben bereits angeführt, dass Sie bei der Bangladesch Österreichischen Gesellschaft Mitglied sind, haben Sie auch Kontakt zu österreichischen Staatsangehörigen?

BF: Ja. Ich habe viele österreichische Freunde. Ich bin gehe ins Rochuscafé am Rochusmarkt, wo zahlreiche österreichische Bekannte von mir sind und durch meine Zeitungszustellung habe ich viele kennengelernt.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein. Nur Freunde.

R: Haben Sie Familiengehörige?

BF: Ja, die habe ich in Bangladesch. Ich habe eine Ehefrau und drei Kinder, einen Sohn und zwei Töchter.

R: Wie alt sind Ihre Kinder?

BF: 16, 14 und 12.

R: Haben Sie Kontakt zu ihnen?

BF: Zu meinen Familienangehörigen habe ich einmal im Monat Kontakt. Es ist eine Geldsache, so viel habe ich nicht. Außerdem habe ich nicht viel Zeit, ich muss arbeiten.

R: Wie sieht Ihre Vermögenssituation in Österreich aus? Haben Sie Schulden?

BF: Nein.

RV bringt vor, dass die Identität ausreichend durch die von der Botschaft bestätigte Geburtsurkunde nachgewiesen ist und kein Hinderungsgrund besteht.Regierungsvorlage bringt vor, dass die Identität ausreichend durch die von der Botschaft bestätigte Geburtsurkunde nachgewiesen ist und kein Hinderungsgrund besteht.

Verlesen wird der Strafregisterauszug. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

R: Haben Sie irgendeine Ausbildung in Bangladesch oder in Österreich gemacht?

BF: Nein.

R: Was haben Sie in Bangladesch gearbeitet?

BF: Ich war Landwirt. Meine gesamte Familie hat in Bangladesch eine große Landwirtschaft. Ich könnte in Österreich auch eine Landwirtschaft betreiben oder in der Landwirtschaft tätig sein. Ich kann mit dem Traktor umgehen und mit allen landwirtschaftlichen Maschinen habe ich das notwendige landwirtschaftliche Know how.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein.

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RV legt zur Integration auch noch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor. Außerdem Mitgliedsbestätigungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu verschiedenen Vereinen.Regierungsvorlage legt zur Integration auch noch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor. Außerdem Mitgliedsbestätigungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu verschiedenen Vereinen.

[ ]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylantrag des bangladeschischen Beschwerdeführers vom 10.11.2011 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte in weiterer Folge nicht, sondern hielt sich der Beschwerdeführer bis zum 01.12.2013 im Bundesgebiet auf.

Am 02.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mangels Identitätsdokumenten bzw. mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates eine bis zum 01.12.2014 gültige Karte für Geduldete durch das Bundesasylamt ausgestellt.

Nach Vorlage einer Kopie seiner am 06.02.2008 ausgestellten bangladeschischen ID-Card am 14.04.2015 steht die Identität des Beschwerdeführers nunmehr fest.

Der Beschwerdeführer hat dennoch bislang keinen Reisepass von der bengalischen Botschaft im Bundesgebiet erhalten können bzw. konnte auch amtswegig ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung werden zum Sachverhalt erhoben:

Der Beschwerdeführer, welcher seit November 2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, hatte sich (daher) zu keinem Zeitpunkt einer Abschiebung entzogen. Er leistete sämtlichen Ladungen Folge und führte sogar selbst – obwohl er zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre (vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015, W220 2009487-1) – ein Gespräch in der Botschaft seines Herkunftsstaates. Es bestehen auch im Hinblick auf die Frage einer Verzögerung/Behinderung der Abschiebung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die wiederholten Auskünfte der bengalischen Botschaft, wonach seine Daten geprüft werden müssten, persönlich vorwerfbar wären.Der Beschwerdeführer, welcher seit November 2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, hatte sich (daher) zu keinem Zeitpunkt einer Abschiebung entzogen. Er leistete sämtlichen Ladungen Folge und führte sogar selbst – obwohl er zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre vergleiche VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015, W220 2009487-1) – ein Gespräch in der Botschaft seines Herkunftsstaates. Es bestehen auch im Hinblick auf die Frage einer Verzögerung/Behinderung der Abschiebung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die wiederholten Auskünfte der bengalischen Botschaft, wonach seine Daten geprüft werden müssten, persönlich vorwerfbar wären.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus der Einsichtnahme in das Straf- und das Zentrale Melderegister sowie aus den im Akt aufliegenden Schriftsätzen und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die angeführten Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

3.1.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2. ‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) – (5) [ ]

[ ]

‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) [ ]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) – (3) [ ]Paragraph 58, (1) – (3) [ ]

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) – (10) [ ]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) – (13) [ ]

[ ]"

3.1.2.§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt auf das Regelungsregime der Duldung ab, das im 7. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), normiert ist.3.1.2.Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt auf das Regelungsregime der Duldung ab, das im 7. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), normiert ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) – (6) [ ]

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

3.2. Im vorliegenden Fall ist die Situation des Beschwerdeführers trotz Vorlage der Kopie seiner ID-Card unverändert:

Er konnte bisher keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen. Ebenso ist es auch der Behörde nicht gelungen, mit diesen Daten ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen.

Die Voraussetzungen für die Duldung des Beschwerdeführers gemäß §46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen somit weiterhin vor (vgl. § 46a Abs.2 FPG). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass vom Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 3 FPG zu vertretende Gründe vorliegen.Die Voraussetzungen für die Duldung des Beschwerdeführers gemäß §46a Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen somit weiterhin vor vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG zu vertretende Gründe vorliegen.

3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2015 in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, wobei die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet weiter aufrecht ist und als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG gilt (vgl. § 75 Abs. 23 AsylG 2005).3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2015 in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, wobei die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet weiter aufrecht ist und als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG gilt vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung ihres festgestellten Herkunftsstaates Bangladesch zu verlassen; die nach § 46 FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich – als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) – auf ebendiese Verpflichtung des Beschwerdeführers. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft den Beschwerdeführer wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG.Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung ihres festgestellten Herkunftsstaates Bangladesch zu verlassen; die nach Paragraph 46, FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich – als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) – auf ebendiese Verpflichtung des Beschwerdeführers. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft den Beschwerdeführer wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG.

3.3.2. In diesem Zusammenhang ist auch das Rechtsinstitut der Duldung zu sehen: Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich – unter anderem – geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein (vgl. VfGH 23.02.2015, G 171/2014 ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Abs. 3 leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.3.3.2. In diesem Zusammenhang ist auch das Rechtsinstitut der Duldung zu sehen: Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich – unter anderem – geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein vergleiche VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014, ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Absatz 3, leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.

3.3.3. Dass der Beschwerdeführer, welcher seit November 2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, sich einer Abschiebung entzogen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer leistete sämtlichen Ladungen Folge und führte sogar selbst – obwohl sie zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre (vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015, W220 2009487-1) – ein Gespräch in der Botschaft seines Herkunftsstaates. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die wiederholten Auskünfte der bengalischen Botschaft, dass seine Daten geprüft werden müssten, persönlich vorwerfbar wären; in diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).3.3.3. Dass der Beschwerdeführer, welcher seit November 2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, sich einer Abschiebung entzogen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer leistete sämtlichen Ladungen Folge und führte sogar selbst – obwohl sie zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre vergleiche VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015, W220 2009487-1) – ein Gespräch in der Botschaft seines Herkunftsstaates. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die wiederholten Auskünfte der bengalischen Botschaft, dass seine Daten geprüft werden müssten, persönlich vorwerfbar wären; in diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).

3.3.4. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Zeit vom 02.12.2013 bis zum 01.12.2014 im Bundesgebiet geduldet und liegen die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vor. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer wäre eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich, und er auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sind die Tatbestände des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.3.3.4. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Zeit vom 02.12.2013 bis zum 01.12.2014 im Bundesgebiet geduldet und liegen die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vor. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer wäre eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich, und er auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sind die Tatbestände des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.

3.3.5. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich auf § 8 der AsylG-Durchführungsverordnung bezieht ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 4 AsylG-Durchführungsverordnung auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 und 58 Abs. 5,6 und 12 AsylG 2005 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen kann. Ein derartiger Antrag des Beschwerdeführers liegt bisher nicht vor und wird demnach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auch die Bestimmung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zu beachten haben.3.3.5. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich auf Paragraph 8, der AsylG-Durchführungsverordnung bezieht ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und 58 Absatz 5,,6 und 12 AsylG 2005 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zulassen kann. Ein derartiger Antrag des Beschwerdeführers liegt bisher nicht vor und wird demnach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auch die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zu beachten haben.

3.3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 mangels Beschwer (Klaglosstellung) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen war.3.3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 mangels Beschwer (Klaglosstellung) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Duldung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2116940.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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