Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 199 2161710-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX und von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 21.04.2017, Zl. Jv 1286/17s-33a (119 Rev 770/17k), Jv 1287/17p-33a (119 Rev 769/17p), Jv 1288/17k-33a (119 Rev 768/17s), Jv 1289/17g-33a (119 Rev 771/17g), nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2015, Zl. Jv 3171/14t-33a (119 Rev 809/15t), und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der römisch 40 und von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 21.04.2017, Zl. Jv 1286/17s-33a (119 Rev 770/17k), Jv 1287/17p-33a (119 Rev 769/17p), Jv 1288/17k-33a (119 Rev 768/17s), Jv 1289/17g-33a (119 Rev 771/17g), nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2015, Zl. Jv 3171/14t-33a (119 Rev 809/15t), und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt III anstatt "des Landesgerichtes Korneuburg" heißt: "der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg" und dass in Spruchpunkt III lit. b der Beschwerdevorentscheidung die zweite Zeile (Einhebungsgebühr) und die dritte Zeile (Gesamtbetrag) entfallen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch drei anstatt "des Landesgerichtes Korneuburg" heißt: "der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg" und dass in Spruchpunkt römisch drei Litera b, der Beschwerdevorentscheidung die zweite Zeile (Einhebungsgebühr) und die dritte Zeile (Gesamtbetrag) entfallen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 20.8.2014, 8 E 518/14 m-25, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) und über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) – die verpflichteten Parteien des Exekutionsverfahrens – wegen im Einzelnen aufgezählter Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel Geldstrafen von jeweils 1000 Euro, 2000 Euro, 3000 Euro, 4000 Euro, 5000 Euro, 6000 Euro, 7000 Euro, 8000 Euro, 9000 Euro und 10.000 Euro, zusammen also von jeweils – dh. über jede der beiden Parteien – von 55.000 Euro.1. Mit Beschluss vom 20.8.2014, 8 E 518/14 m-25, verhängte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) und über römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) – die verpflichteten Parteien des Exekutionsverfahrens – wegen im Einzelnen aufgezählter Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel Geldstrafen von jeweils 1000 Euro, 2000 Euro, 3000 Euro, 4000 Euro, 5000 Euro, 6000 Euro, 7000 Euro, 8000 Euro, 9000 Euro und 10.000 Euro, zusammen also von jeweils – dh. über jede der beiden Parteien – von 55.000 Euro.
Mit einem weiteren Beschluss vom 1.9.2014, 8 E 518/14 m-27, verhängte das Bezirksgericht im Rahmen desselben Exekutionsverfahrens über die beschwerdeführende Gesellschaft und über den Beschwerdeführer wegen einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel jeweils eine Geldstrafe von 11.000 Euro.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben die beschwerdeführenden Parteien Rekurse, denen das Landesgericht Korneuburg (in der Folge: Landesgericht) mit Beschluss vom 27.11.2014, 21 R 300/14m, 21 R 312/14a, nicht Folge gab.
2.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.3.2017, 8 E 518/14 m-48b, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.8.2014, 8 E 518/14 m-25, verhängten Geldstrafen von 55.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.3.2017, 8 E 518/14 m-48a, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.8.2014, 8 E 518/14 m-25, verhängten Geldstrafen von 55.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.3.2017, 8 E 518/14 m-48d, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der belangten Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 1.9.2014, 8 E 518/14 m-27, verhängte Geldstrafe von 11.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.3.2017, 8 E 518/14 m-48c, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 1.9.2014, 8 E 518/14 m-27, verhängte Geldstrafe von 11.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.
2.2. Gegen jeden dieser Mandatsbescheide erhoben jeweils beide beschwerdeführenden Parteien am 4.4.2017 jeweils eine Vorstellung (insgesamt also vier Vorstellungen, die jeweils beide Parteien – mithin auch die nicht vom jeweiligen Bescheid betroffene Partei – gemeinsam ausführten), in der sie jeweils vorbrachten, das "erkennende Gericht" verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die beschwerdeführenden Parteien führten weiter aus, weshalb sie das Glücksspielgesetz – das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte – für unionsrechtswidrig hielten, und schlossen aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken".
Am 10.4.2017 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellungen der belangten Behörde vor, bei der sie am selben Tag einlangten.
3.1.1. Der angefochtene Bescheid enthält vier Spruchpunkte. Mit Spruchpunkt I wird ausgesprochen, es seien "folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen", für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei: Geldstrafe laut Beschluss vom 20.8.2014 von 55.000 Euro, Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro, zusammen 55.008 Euro. Spruchpunkt II bezieht sich auf denselben Beschluss und den Beschwerdeführer, Spruchpunkt III auf den Beschluss vom 1.9.2014 und die beschwerdeführende Gesellschaft und schließlich Spruchpunkt IV auf den Beschluss vom 1.9.2014 und den Beschwerdeführer. Vorgeschrieben wird jeweils der Betrag der Strafe (11.000 Euro) bzw. Strafen (55.000 Euro) und die Einhebungsgebühr. Abschließend heißt es, die genannten Zahlungspflichtigen seien schuldig, den Gesamtbetrag von jeweils 55.008 Euro und von jeweils 11.008 Euro auf ein bestimmtes Konto zu zahlen.3.1.1. Der angefochtene Bescheid enthält vier Spruchpunkte. Mit Spruchpunkt römisch eins wird ausgesprochen, es seien "folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen", für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei: Geldstrafe laut Beschluss vom 20.8.2014 von 55.000 Euro, Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro, zusammen 55.008 Euro. Spruchpunkt römisch zwei bezieht sich auf denselben Beschluss und den Beschwerdeführer, Spruchpunkt römisch drei auf den Beschluss vom 1.9.2014 und die beschwerdeführende Gesellschaft und schließlich Spruchpunkt römisch vier auf den Beschluss vom 1.9.2014 und den Beschwerdeführer. Vorgeschrieben wird jeweils der Betrag der Strafe (11.000 Euro) bzw. Strafen (55.000 Euro) und die Einhebungsgebühr. Abschließend heißt es, die genannten Zahlungspflichtigen seien schuldig, den Gesamtbetrag von jeweils 55.008 Euro und von jeweils 11.008 Euro auf ein bestimmtes Konto zu zahlen.
Begründend wird zunächst ausgeführt, auf Grund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen seien die Mandatsbescheide vom 21.3.2017 gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten. Sodann wird der Verfahrensgang geschildert und – einschließlich des vorangegangenen Exekutionsverfahrens – als Sachverhalt festgestellt. Auf Grund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüsse habe die Vorschreibungsbehörde durch ihre Kostenbeamtin die Zahlungsaufträge vom 21.7.2017 zu erlassen gehabt. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Hinweis auf § 6b Abs. 4 GEG). Die Kostenbeamtin und die belangte Behörde seien als Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Rechtsprechungsorgane gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden (Hinweis auf VwGH 26.9.2006, 2006/16/0109, uam. [dort geht es freilich darum, dass der Kostenbeamte bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Eventualklage, die im selben Schriftsatz wie die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, um eine {wieder} Gerichtsgebühren auslösende Klage handelt, an die Vorgangsweise des Gerichtes gebunden ist]). Die Vorschreibung zur Zahlung der verhängten Geldstrafen entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.Begründend wird zunächst ausgeführt, auf Grund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen seien die Mandatsbescheide vom 21.3.2017 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten. Sodann wird der Verfahrensgang geschildert und – einschließlich des vorangegangenen Exekutionsverfahrens – als Sachverhalt festgestellt. Auf Grund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüsse habe die Vorschreibungsbehörde durch ihre Kostenbeamtin die Zahlungsaufträge vom 21.7.2017 zu erlassen gehabt. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Hinweis auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG). Die Kostenbeamtin und die belangte Behörde seien als Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Rechtsprechungsorgane gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden (Hinweis auf VwGH 26.9.2006, 2006/16/0109, uam. [dort geht es freilich darum, dass der Kostenbeamte bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Eventualklage, die im selben Schriftsatz wie die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, um eine {wieder} Gerichtsgebühren auslösende Klage handelt, an die Vorgangsweise des Gerichtes gebunden ist]). Die Vorschreibung zur Zahlung der verhängten Geldstrafen entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 27.4.2017 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
3.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit 18.5.2017 datierte, gemeinsam ausgeführte Beschwerde beider beschwerdeführenden Parteien, die am nächsten Tag bei der belangten Behörde einlangte. Begründend heißt es, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die beschwerdeführenden Parteien hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.
Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs. 2 VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Im Übrigen werde auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) hingewiesen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Im Übrigen werde auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach Paragraphen 46 und 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) hingewiesen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.
Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird von den beschwerdeführenden Parteien sodann ausführlich erläutert und – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird von den beschwerdeführenden Parteien sodann ausführlich erläutert und – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Artikel 89, B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)
Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 100 Euro das Auslangen zu finden gewesen.
3.2.1. Auf Grund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde unter dem Datum des 26.5.2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin spricht sie aus, dass die Beschwerde abgewiesen werde (Spruchpunkt I) und dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werde (Spruchpunkt II). Sodann heißt es, die "mit Bescheid des Landesgerichtes Korneuburg" (gemeint: mit Bescheid der Präsidentin dieses Gerichtshofs, also der belangten Behörde) bestimmte Pflicht zur Zahlung "folgender" Beträge bleibe aufrecht, und es werden die Zahlungsverpflichtungen, die im angefochtenen Bescheid genannt sind, einschließlich der Einhebungsgebühren wiederholt. Die beiden Zahlungspflichtigen seien schuldig, den Gesamtbetrag von jeweils 55.008 Euro und von jeweils 11.008 Euro auf ein bestimmtes Konto zu zahlen.3.2.1. Auf Grund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde unter dem Datum des 26.5.2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin spricht sie aus, dass die Beschwerde abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins) und dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei). Sodann heißt es, die "mit Bescheid des Landesgerichtes Korneuburg" (gemeint: mit Bescheid der Präsidentin dieses Gerichtshofs, also der belangten Behörde) bestimmte Pflicht zur Zahlung "folgender" Beträge bleibe aufrecht, und es werden die Zahlungsverpflichtungen, die im angefochtenen Bescheid genannt sind, einschließlich der Einhebungsgebühren wiederholt. Die beiden Zahlungspflichtigen seien schuldig, den Gesamtbetrag von jeweils 55.008 Euro und von jeweils 11.008 Euro auf ein bestimmtes Konto zu zahlen.
Begründend wird zunächst der Verfahrensgang einschließlich des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde geschildert und – einschließlich des vorangegangenen Exekutionsverfahrens – als Sachverhalt festgestellt. In rechtlicher Hinsicht wird zT der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt (so auch, dass die Mandatsbescheide vom 21.3.2017 auf Grund der Vorstellungen außer Kraft getreten seien) und ergänzend ausgeführt, die belangte Behörde habe ein den Vorschriften entsprechendes Verfahren geführt. Ganz allgemein sei zu erwähnen, dass eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen sei. Die Behörde müsse zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst habe. Ausreichend sei auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (Hinweis auf einzelne Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Die erlassenen Mandatsbescheide seien anhand der Beschlüsse des Bezirksgerichts vom 20.8.2014 und vom 1.9.2014 überprüft und es sei festgestellt worden, dass die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei und die Zahlungsaufträge den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen entsprächen. Das zuständige Gerichtsorgan habe die Einhebung der Geldstrafe gemäß den rechtskräftigen Beschlüssen vom 20.8.2014 und vom 1.9.2014 angeordnet. Somit sei eindeutig erkennbar, dass sich die Vorschreibungsbehörde nach der Erhebung der Vorstellung mit dem Gegenstand der angefochtenen Mandatsbescheide befasst habe. Angemerkt werde, dass gemäß § 7 Abs. 2 GEG ein Mandatsbescheid bei rechtzeitiger Erhebung einer Vorstellung ex lege außer Kraft trete. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG sei die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsbehörde an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (Hinweis auf VwGH 30.9.2004, 2004/16/0124, ua. [dort geht es freilich darum, dass der Kostenbeamte bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Schriftsatz um eine weitere {wieder} Gerichtsgebühren auslösende Klage oder nur um eine Gleichschrift einer bereits eingebrachten Klage handelt, an die Vorgangsweise des Gerichtes gebunden ist]). Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 6b Abs. 4 GEG sei im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung, ob die Verhängung der Geldstrafe rechtmäßig sei, bestehe nicht (Hinweis auf VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, ua.). Daher gingen alle in der Beschwerde behaupteten "Beweis-, Beweiswürdigungs- und sonstigen Verfahrensmängel ins Leere" (gemeint: die Vorwürfe gingen ins Leere). Der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, sie hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein entgegen zu halten, dass sie sich in den Schriftsätzen vom 22.8.2014, vom 4.9.2014 und vom 16.9.2014 "zu den Strafzumessungsgründen" hätten äußern können. Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die den Zahlungsaufträgen zugrundeliege, dürfe im Justizverwaltungsweg nicht mehr aufgerollt werden. Sodann begründet die belangte Behörde noch, weshalb sie von einer Verhandlung abgesehen hat.Begründend wird zunächst der Verfahrensgang einschließlich des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde geschildert und – einschließlich des vorangegangenen Exekutionsverfahrens – als Sachverhalt festgestellt. In rechtlicher Hinsicht wird zT der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt (so auch, dass die Mandatsbescheide vom 21.3.2017 auf Grund der Vorstellungen außer Kraft getreten seien) und ergänzend ausgeführt, die belangte Behörde habe ein den Vorschriften entsprechendes Verfahren geführt. Ganz allgemein sei zu erwähnen, dass eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen sei. Die Behörde müsse zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst habe. Ausreichend sei auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (Hinweis auf einzelne Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Die erlassenen Mandatsbescheide seien anhand der Beschlüsse des Bezirksgerichts vom 20.8.2014 und vom 1.9.2014 überprüft und es sei festgestellt worden, dass die Zahlungsfrist richtig bestimmt worden sei und die Zahlungsaufträge den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen entsprächen. Das zuständige Gerichtsorgan habe die Einhebung der Geldstrafe gemäß den rechtskräftigen Beschlüssen vom 20.8.2014 und vom 1.9.2014 angeordnet. Somit sei eindeutig erkennbar, dass sich die Vorschreibungsbehörde nach der Erhebung der Vorstellung mit dem Gegenstand der angefochtenen Mandatsbescheide befasst habe. Angemerkt werde, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ein Mandatsbescheid bei rechtzeitiger Erhebung einer Vorstellung ex lege außer Kraft trete. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG sei die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsbehörde an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (Hinweis auf VwGH 30.9.2004, 2004/16/0124, ua. [dort geht es freilich darum, dass der Kostenbeamte bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Schriftsatz um eine weitere {wieder} Gerichtsgebühren auslösende Klage oder nur um eine Gleichschrift einer bereits eingebrachten Klage handelt, an die Vorgangsweise des Gerichtes gebunden ist]). Die gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG sei im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung, ob die Verhängung der Geldstrafe rechtmäßig sei, bestehe nicht (Hinweis auf VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, ua.). Daher gingen alle in der Beschwerde behaupteten "Beweis-, Beweiswürdigungs- und sonstigen Verfahrensmängel ins Leere" (gemeint: die Vorwürfe gingen ins Leere). Der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, sie hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein entgegen zu halten, dass sie sich in den Schriftsätzen vom 22.8.2014, vom 4.9.2014 und vom 16.9.2014 "zu den Strafzumessungsgründen" hätten äußern können. Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die den Zahlungsaufträgen zugrundeliege, dürfe im Justizverwaltungsweg nicht mehr aufgerollt werden. Sodann begründet die belangte Behörde noch, weshalb sie von einer Verhandlung abgesehen hat.
3.2.2. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde den beschwerdeführenden Parteien am 31.5.2017 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Sie stellten am 8.6.2017 einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.
3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – wie die vorliegende – frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb zweier Monate aufzuheben oder abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – wie die vorliegende – frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb zweier Monate aufzuheben oder abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet:
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauten wie folgt:1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauten wie folgt:
(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden."(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden."
§ 7 GEG wurde durch Art. 5 Z 5Paragraph 7, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 5
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu) neu gefasst; Abs. 1 gilt in dieser Fassung. Sie trat gemäß § 19a Abs. 11 erster Satz GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu) neu gefasst; Absatz eins, gilt in dieser Fassung. Sie trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2017 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren anzuwenden.
1.3. § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:1.3. Paragraph 355, EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:
"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 353,, Absatz 2."
1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 VAJu; er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, VAJu; er trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
1.5. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.5. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3) ...
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".
2. Auch wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht und ihr ein Vorlageantrag folgt, richtet sich die Beschwerde stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025, wonach die Beschwerdevorentscheidung "den tatsächlichen Beschwerdegegenstand" bildet; vgl. weiters VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt und mit ihm zu einer Einheit verschmilzt; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 [dem folgend VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145], wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert).2. Auch wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht und ihr ein Vorlageantrag folgt, richtet sich die Beschwerde stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025, wonach die Beschwerdevorentscheidung "den tatsächlichen Beschwerdegegenstand" bildet; vergleiche weiters VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt und mit ihm zu einer Einheit verschmilzt; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 [dem folgend VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145], wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert).
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so hat sie das Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (ein dies aussprechendes Erkenntnis ist – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte) (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.1.1. Unter dem Datum des 21.3.2017 ergingen gegen jede der beiden beschwerdeführenden Parteien je zwei Mandatsbescheide, gegen welche die beschwerdeführenden Parteien am 4.4.2017 jeweils eine Vorstellung erhoben (wie oben dargestellt also insgesamt vier Vorstellungen, die jeweils beide Parteien – mithin auch die nicht vom jeweiligen Bescheid betroffene Partei – gemeinsam ausführten). Sie langten am nächsten Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in den Rechtsmittelbelehrungen der Mandatsbescheide so angeordnet worden war; dazu war die die Mandatsbescheide erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt.3.1.1. Unter dem Datum des 21.3.2017 ergingen gegen jede der beiden beschwerdeführenden Parteien je zwei Mandatsbescheide, gegen welche die beschwerdeführenden Parteien am 4.4.2017 jeweils eine Vorstellung erhoben (wie oben dargestellt also insgesamt vier Vorstellungen, die jeweils beide Parteien – mithin auch die nicht vom jeweiligen Bescheid betroffene Partei – gemeinsam ausführten). Sie langten am nächsten Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in den Rechtsmittelbelehrungen der Mandatsbescheide so angeordnet worden war; dazu war die die Mandatsbescheide erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt.
Die Vorstellungen waren offenbar rechtzeitig; sie wandten sich nicht nur "gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags". Daher trat die Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG ein: Die Mandatsbescheide traten außer Kraft. Bei dieser Vorschrift handelt es sich offenbar um eine lex specialis gegenüber § 57 Abs. 3 erster Satz AVG. Ob die Vorstellungen, soweit sie jeweils von jener beschwerdeführenden Partei erhoben wurden, die vom jeweiligen Mandatsbescheid nicht betroffen war, unzulässig (und daher gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz GEG zurückzuweisen) waren, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen, da die Vorstellungen, soweit sie von den tatsächlich betroffenen Parteien erhoben wurden, jedenfalls zulässig waren und daher die Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG nach sich zogen.Die Vorstellungen waren offenbar rechtzeitig; sie wandten sich nicht nur "gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags". Daher trat die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG ein: Die Mandatsbescheide traten außer Kraft. Bei dieser Vorschrift handelt es sich offenbar um eine lex specialis gegenüber Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG. Ob die Vorstellungen, soweit sie jeweils von jener beschwerdeführenden Partei erhoben wurden, die vom jeweiligen Mandatsbescheid nicht betroffen war, unzulässig (und daher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz GEG zurückzuweisen) waren, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen, da die Vorstellungen, soweit sie von den tatsächlich betroffenen Parteien erhoben wurden, jedenfalls zulässig waren und daher die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG nach sich zogen.
3.1.2. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Mandatsbescheid nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG außer Kraft getreten ist.3.1.2. Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Mandatsbescheid nach Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG außer Kraft getreten ist.
Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, in dessen Begründung sie eingangs festhält, die Mandatsbescheide seien auf Grund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen außer Kraft getreten. Es trifft daher nicht zu, wenn es in der Beschwerde heißt, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Dagegen trifft die Annahme der Beschwerde zu, die Mandatsbescheide seien ex lege außer Kraft getreten, freilich nicht mit der von den beschwerdeführenden Parteien angenommenen Begründung, die Behörde habe nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die belangte Behörde rechtzeitig Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe, gehen daher ins Leere und scheinen sich – textbausteinartig – auf eine ältere Rechtslage zu beziehen.
3.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.2.1. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach Paragraph 355, EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
3.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden war.3.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden war.
3.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichts vom 27.11.2014, mit dem die Rekurse der beschwerdeführenden Parteien gegen jene Beschlüsse des Bezirksgerichtes abgewiesen wurden, mit denen über sie Geldstrafen von 1000 Euro, 2000 Euro, 3000 Euro, 4000 Euro, 5000 Euro, 6000 Euro, 7000 Euro, 8000 Euro, 9000 Euro und 10.000 Euro sowie von 11.000 Euro verhängt worden waren.3.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichts vom 27.11.2014, mit dem die Rekurse der beschwerdeführenden Parteien gegen jene Beschlüsse des Bezirksgerichtes abgewiesen wurden, mit denen über sie Geldstrafen von 1000 Euro, 2000 Euro, 3000 Euro, 4000 Euro, 5000 Euro, 6000 Euro, 7000 Euro, 8000 Euro, 9000 Euro und 10.000 Euro sowie von 11.000 Euro verhängt worden waren.
3.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit sie behauptet, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten, genügt der Hinweis darauf, dass sie dies in der Beschwerde nachholen konnten. Die Beschwerdevorentscheidung weist insoweit darauf hin, die beschwerdeführenden Parteien hätten sich in mehreren Schriftsätzen "zu den Strafzumessungsgründen" äußern können. Diese Schriftsätze sind im vorgelegten Akt nicht enthalten und beziehen sich offenbar auf das gerichtliche Verfahren. Damit übersieht die belangte Behörde, dass es den beschwerdeführenden Parteien nur um die Möglichkeit der Stellungnahme im Verfahren vor der Justizverwaltungsbehörde gegangen sein kann. Für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens spielt das keine Rolle.
Der Hinweis der Beschwerde auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Das gilt auch für den Hinweis auf Vorschriften des VwGVG (Beweisaufnahme und Unmittelbarkeit des Verfahrens), die weder die Kostenbeamtin noch die belangte Behörde anzuwenden hatte. Die von den beschwerdeführenden Parteien vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen bestehen, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidungen darzustellen. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in den Vorstellungen und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – die beschwerdeführenden Parteien zielen offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).Der Hinweis der Beschwerde auf Paragraph 46, Absatz 2, VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Das gilt auch für den Hinweis auf Vorschriften des VwGVG (Beweisaufnahme und Unmittelbarkeit des Verfahrens), die weder die Kostenbeamtin noch die belangte Behörde anzuwenden hatte. Die von den beschwerdeführenden Parteien vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen bestehen, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidungen darzustellen. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in den Vorstellungen und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – die beschwerdeführenden Parteien zielen offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität vergleiche VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).
3.4. Dem angefochtenen Bescheid (und der Beschwerdevorentscheidung) haften daher die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Mängel nicht an, soweit er (sie) die mit den genannten Beschlüssen des Bezirksgerichts bzw. des Landesgerichts verhängten Strafen betrifft.
Dagegen steht der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit er jeder der beiden beschwerdeführenden Parteien zweimal 8 Euro an Einhebungsgebühren vorschreibt. Gemäß § 6a Abs. 1 dritter Satz GEG ist dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig mit der Vorschreibung der Beträge im Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr von 8 Euro vorzuschreiben. Da die belangte Behörde nur einen Bescheid (Zahlungsauftrag) erlassen hat, durfte sie jeder der beschwerdeführenden Parteien die Einhebungsgebühr nur einmal vorschreiben. Dass dem Bescheid jeweils zwei Mandatsbescheide gegenüber jeder der beiden beschwerdeführenden Parteien vorausgegangen waren, hat keine Bedeutung, da diese Mandatsbescheide von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind.Dagegen steht der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit er jeder der beiden beschwerdeführenden Parteien zweimal 8 Euro an Einhebungsgebühren vorschreibt. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, dritter Satz GEG ist dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig mit der Vorschreibung der Beträge im Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr von 8 Euro vorzuschreiben. Da die belangte Behörde nur einen Bescheid (Zahlungsauftrag) erlassen hat, durfte sie jeder der beschwerdeführenden Parteien die Einhebungsgebühr nur einmal vorschreiben. Dass dem Bescheid jeweils zwei Mandatsbescheide gegenüber jeder der beiden beschwerdeführenden Parteien vorausgegangen waren, hat keine Bedeutung, da diese Mandatsbescheide von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen, jedoch mit zwei Maßgaben: Zum einen ist in Spruchpunkt III der Beschwerdevorentscheidung die Bezeichnung der belangten Behörde von "Landesgericht" auf "Präsidentin des Landesgerichts" (in der grammatisch korrekten Form) richtigzustellen; zum anderen muss die Einhebungsgebühr, die jeder der beiden beschwerdeführenden Parteien zweimal vorgeschrieben wurde, auf eine nur einfache Vorschreibung reduziert werden. Dies geschieht in der Form, dass Spruchpunkt III lit. a der Beschwerdevorentscheidung, der die Geldstrafe von 55.000 Euro auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 20.8.2014 betrifft, unberührt bleibt, während in Spruchpunkt III lit. b der Beschwerdevorentscheidung, der die Geldstrafe von 11.000 Euro auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 1.9.2014 betrifft, nur die erste Zeile (in der die Geldstrafe genannt wird) aufrecht bleibt, die beiden anderen Zeilen, welche die Einhebungsgebühr vorschreiben und den Gesamtbetrag von 11.008 Euro ausweisen, aber entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen, jedoch mit zwei Maßgaben: Zum einen ist in Spruchpunkt römisch drei der Beschwerdevorentscheidung die Bezeichnung der belangten Behörde von "Landesgericht" auf "Präsidentin des Landesgerichts" (in der grammatisch korrekten Form) richtigzustellen; zum anderen muss die Einhebungsgebühr, die jeder der beiden beschwerdeführenden Parteien zweimal vorgeschrieben wurde, auf eine nur einfache Vorschreibung reduziert werden. Dies geschieht in der Form, dass Spruchpunkt römisch drei Litera a, der Beschwerdevorentscheidung, der die Geldstrafe von 55.000 Euro auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 20.8.2014 betrifft, unberührt bleibt, während in Spruchpunkt römisch drei Litera b, der Beschwerdevorentscheidung, der die Geldstrafe von 11.000 Euro auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 1.9.2014 betrifft, nur die erste Zeile (in der die Geldstrafe genannt wird) aufrecht bleibt, die beiden anderen Zeilen, welche die Einhebungsgebühr vorschreiben und den Gesamtbetrag von 11.008 Euro ausweisen, aber entfallen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
belangte Behörde, Bescheidberichtigung, Bindungswirkung gerichtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2161710.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017