Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
ASVG §293Spruch
W110 2155362-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.02.2017, GZ: 0001775866, Teilnehmernummer:XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.02.2017, GZ: 0001775866, Teilnehmernummer:XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 23.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökoststrompauschale.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie die ihrer beiden mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder;
* eine Bestätigung der darin näher bezeichneten Gebietskrankenkasse, wonach der Beschwerdeführerin ab 11.01.2017 eine Rezeptgebührenbefreiung zuerkannt werde;
* eine Aufschlüsselung der Beschwerdeführerin zur Höhe ihrer monatlichen Einkünfte einschließlich der für ihre beiden Kinder bezogenen Alimente sowie der Summe ihrer Fixkosten und der von ihr zu tragenden außergewöhnlichen Belastungen, sodass sich ein der Beschwerdeführerin verbleibendes monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.2016,48 errechne;
* eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 18.01.2017 betreffend die Höhe des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe einschließlich Beiblatt;
* die Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Veranlagungsjahr 2015;
* ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Höhe der ihr zuerkannten Wohnbauförderung;
* drei Schreiben der darin näher ausgewiesenen Versicherungsunternehmen betreffend die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Prämienzahlungen;
* eine Jahresstromabrechnung des darin näher bezeichneten Netzbetreibers für den Abrechnungszeitraum vom 15.04.2015 bis 10.04.2016 samt Detailrechnung;
* eine Telefonrechnung der Beschwerdeführerin des darin näher ausgewiesenen Mobilfunkanbieters vom 02.12.2016;
* zwei Mitteilungen der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe der von ihr zu leistenden öffentlichen Abgaben sowie
* eine Vorschreibung der belangten Behörde vom Februar 2017 über die Höhe des von der Beschwerdeführerin aktuell zu leistenden Zahlungsbetrages.
2. Mit Schreiben vom 31.01.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 128,10 mit und forderte sie unter Hinweis darauf, dass an Wohnkosten für ein Eigenheim lediglich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 in Abzug gebracht werden könne, zur Nachreichung von Unterlagen, insbesondere ihres Einkommensteuerbescheids zum Nachweis allfällig anerkannter außergewöhnlicher Belastungen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Mit Schreiben vom 15.02.2017 wies die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die darin als außergewöhnliche Belastungen angeführten Mehrkosten darauf hin, dass ein Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2016 noch nicht vorliege und daher nicht nachgereicht werden könne. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 entspreche nicht der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin, da sie seit 01.10.2015 arbeitslos sei und sich daher in einer sehr angespannten finanziellen Lage befinde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin unter Verweis darauf, dass nur anerkannte außergewöhnliche Belastungen als Abzugspositionen Berücksichtigung finden können, auf Grund einer Richtsatzüberschreitung des maßgeblichen Haushaltseinkommens ab. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Bezüge – entgegen der Berechnung der belangten Behörde – tatsächlich eine Unterschreitung des maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommens vorliege. Der Beschwerde beigeschlossen waren eine Aufschlüsselung der Beschwerdeführerin betreffend des hier ihrer Ansicht nach richtigerweise in Anrechnung zu bringenden Haushaltsnettoeinkommens, wonach sich unter Berücksichtigung der darin angeführten Abzugspositionen eine Richtsatzunterschreitung von € 88,80 ergebe, ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Höhe des Leistungsbezuges vom Arbeitsmarktservice, den Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2015 sowie eine tabellarische Aufstellung ihrer Fahrtkosten.
6. Am 03.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage wurde ergänzend dazu vermerkt, dass bis 31.01.2017 eine Rundfunkgebührenbefreiung sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bestanden habe. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sei auf Grundlage der Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 18.01.2017 in der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Höhe gemäß der angeführten Berechnung vorgenommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einem Dreipersonenhaushalt eines Eigenheims.
Sie ist Bezieherin einer Notstandshilfe in der Höhe von monatlich netto € 916,15. Für ihre beiden Kinder erhält die Beschwerdeführerin zudem monatlich Alimente in der Höhe von je € 500,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), sieht korrespondierend dazu die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit einer Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten vor.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), sieht korrespondierend dazu die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit einer Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten vor.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die §§ 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:Die Paragraphen 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ](2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ]
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [ ]"(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen zu belegen. Neben dem Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, ist für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zudem Voraussetzung, dass das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen zu belegen. Neben dem Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, ist für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zudem Voraussetzung, dass das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.
3.4 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.3.4 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.
3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Recht – abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin, welches gemäß den Feststellungen mit einem monatlichen Nettobetrag von € 1.776,15 (Notstandshilfe der Beschwerdeführerin iHv
€ 916,16 zuzüglich der Alimente für ihre beiden Kinder in Höhe von je € 500,00 abzüglich pauschalierter Wohnungskosten von € 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz von 12% (derzeit € 1.648,05).€ 916,16 zuzüglich der Alimente für ihre beiden Kinder in Höhe von je € 500,00 abzüglich pauschalierter Wohnungskosten von € 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz von 12% (derzeit € 1.648,05).
Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung (vgl. dazu die gleichlautende Regelung in § 2 Abs. 3 FeZG) ausgesprochen, dass derartige Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat, zumal § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 spricht (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung vergleiche dazu die gleichlautende Regelung in Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) ausgesprochen, dass derartige Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat, zumal Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 spricht vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Es kommt daher nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden (vgl. VwGH 28. 01. 2004, 2002/03/0292 sowie jüngst VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).Es kommt daher nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden vergleiche VwGH 28. 01. 2004, 2002/03/0292 sowie jüngst VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Ein solcher Bescheid einer Abgabenbehörde, in welchem die in der Beschwerde sowie der vorangegangenen Stellungnahme angeführten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 anerkannt sind, wurde von der Beschwerdeführerin – trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung – weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass im Beschwerdefall gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG keine der angeführten Positionen Berücksichtigung finden konnte.Ein solcher Bescheid einer Abgabenbehörde, in welchem die in der Beschwerde sowie der vorangegangenen Stellungnahme angeführten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 anerkannt sind, wurde von der Beschwerdeführerin – trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung – weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG keine der angeführten Positionen Berücksichtigung finden konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Unterlagen sowie die in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde angeführten Positionen und die mit der Beschwerde nachgereichten Aufzeichnungen ins Treffen führt, dass diese Aufwendungen bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens zu berücksichtigen gewesen wären, ist darauf zu verweisen, dass dies - wie der oben zitierten Judikatur zu entnehmen ist - nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kosten im Einkommensteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Die übermittelten Unterlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht, sodass diese Aufwendungen mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens nicht in Anrechnung zu bringen waren.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einkommensteuererklärung bezieht sich auf das Veranlagungsjahr 2015, sodass die darin angeführten außergewöhnlichen Belastungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles außer Ansatz zu bleiben haben, zumal sie sich nicht auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum beziehen.
3.7 Insofern die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Wohnkosten verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, sodass es insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Aufwand für Versicherungen, Strom sowie Telefon und Internet nicht zu den Betriebskosten zählt und somit schon deshalb nicht abzugsfähig ist (vgl. z.B. BVwG 25.04.2017, W110 2122521-1; 12.10.2015, W157 2108936-1). Vor diesem Hintergrund war daher lediglich ein Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,00 zu berücksichtigen (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II 90/2001 idF BGBl. II 9/2017).3.7 Insofern die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Wohnkosten verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, sodass es insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Aufwand für Versicherungen, Strom sowie Telefon und Internet nicht zu den Betriebskosten zählt und somit schon deshalb nicht abzugsfähig ist vergleiche z.B. BVwG 25.04.2017, W110 2122521-1; 12.10.2015, W157 2108936-1). Vor diesem Hintergrund war daher lediglich ein Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,00 zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 9 aus 2017,).
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den unter einem vorgelegten Kontoauszug angeführten Leistungsbezug des Arbeitsmarktservice, der nicht mit einem Betrag von monatlich netto € 916,15 sondern mit lediglich €
843,36 in Anrechnung zu bringen sei, ist insoweit nichts zu gewinnen, als sich selbst unter Zugrundelegung dieses niedrigeren Betrages unter Berücksichtigung der sonstigen Bezüge der Beschwerdeführerin sowie der abzugsfähigen Positionen eine Richtsatzüberschreitung des für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommens ergibt.
Da – abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten – eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.Da – abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten – eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
3.9 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.9 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Arbeitslosigkeit, Betriebskosten, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2155362.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017