Entscheidungsdatum
07.08.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I403 1420745-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. IFA 561237208 – VZ 1377595, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. IFA 561237208 – VZ 1377595, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 06.596-BAT hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen.XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 06.596-BAT hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren musste zunächst mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar war. Am 12.11.2012 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.
In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, GZ: I404 1420745-1/22E die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, GZ: I404 1420745-1/22E die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom BFA darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gewährt, verschiedene Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.
Am 27.02.2015 wurde eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers an die belangte Behörde übermittelt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, seit 23.07.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Wien lebe. Des Weiteren sei er seit 05.03.2014 auf geringfügiger Basis (10 Stunden/Woche) als Hilfsarbeiter beschäftigt, sei über seine Firma unfallversichert und bei seiner Ehefrau krankenmitversichert. Er wolle in Österreich bleiben, weil seine Ehefrau hier lebe, er zu ihren Familienangehörigen einen sehr guten Kontakt und mittlerweile auch viele Freunde gefunden habe. Zudem habe er bereits die Deutschprüfung A1 bestanden. Zu seinen Verwandten in Marokko habe er manchmal telefonischen Kontakt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut zu einer Stellungnahme bezüglich seines Privat- und Familienleben aufgefordert und gab ergänzend an, dass er seit 17.05.2016 als Pizzazusteller tätig sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau niederschriftlich durch die belangte Behörde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Marokko habe er verlassen, da er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sich daher auf der Fahndungsliste der Regierung befunden habe. In Österreich habe er, abgesehen von seiner Ehefrau, keine Familienangehörigen und auch keine Kinder. In Marokko und in Libyen sei er als Stuckateur tätig gewesen. In Österreich habe er von 2013 bis 2014 in einer Werbung- und Reklamefirma in Wien, 2015 in einem Restaurant in XXXX und seit 2016 bei einem Pizza Service ebenfalls in Wien gearbeitet. Des Weiteren sei er weder Mitglied eines Vereins oder einer Organisation noch habe er in Österreich eine Ausbildung gemacht. Schließlich führte die Ehefrau noch an, dass sie am 16.01.2016 einen Schlaganfall erlitten habe, seither ein Pflegefall und daher auf ihren Mann angewiesen sei.Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau niederschriftlich durch die belangte Behörde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Marokko habe er verlassen, da er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sich daher auf der Fahndungsliste der Regierung befunden habe. In Österreich habe er, abgesehen von seiner Ehefrau, keine Familienangehörigen und auch keine Kinder. In Marokko und in Libyen sei er als Stuckateur tätig gewesen. In Österreich habe er von 2013 bis 2014 in einer Werbung- und Reklamefirma in Wien, 2015 in einem Restaurant in römisch 40 und seit 2016 bei einem Pizza Service ebenfalls in Wien gearbeitet. Des Weiteren sei er weder Mitglied eines Vereins oder einer Organisation noch habe er in Österreich eine Ausbildung gemacht. Schließlich führte die Ehefrau noch an, dass sie am 16.01.2016 einen Schlaganfall erlitten habe, seither ein Pflegefall und daher auf ihren Mann angewiesen sei.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Inhaltlich wurde vorgebracht, dass trotz Eheschließung und eines angeblich gemeinsamen Haushalts seitens des Beschwerdeführers nur eine oberflächliche Bindung zu seiner Ehefrau bestehe, seine Deutschkenntnisse sich auf Grundkenntnisse beschränken würden und Angaben zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau widersprüchlich gewesen seien. Aus diesen Gründen würde kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Inhaltlich wurde vorgebracht, dass trotz Eheschließung und eines angeblich gemeinsamen Haushalts seitens des Beschwerdeführers nur eine oberflächliche Bindung zu seiner Ehefrau bestehe, seine Deutschkenntnisse sich auf Grundkenntnisse beschränken würden und Angaben zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau widersprüchlich gewesen seien. Aus diesen Gründen würde kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen.
Dagegen wurde am 14.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und sehr gut integriert sei. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer seien Faktoren im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden und gebe es auch keine relevanten Bindungen mehr zur Heimatregion. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtswidrig sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko nicht rechtmäßig seien und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.Dagegen wurde am 14.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und sehr gut integriert sei. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer seien Faktoren im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden und gebe es auch keine relevanten Bindungen mehr zur Heimatregion. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG rechtswidrig sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko nicht rechtmäßig seien und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte die Landespolizeidirektion Wien im Wege der Amtshilfe mit einer Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers; es wurde festgestellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau an der Adresse wohnhaft seien, dass eine Pflegebedürftigkeit der Ehefrau aber nicht offensichtlich erkennbar sei.
Am 13.06.2017 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste am 21.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein; der am selben Tag gestellte Antrag auf internationalen Schutz erwies sich letztlich als unbegründet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste am 21.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein; der am selben Tag gestellte Antrag auf internationalen Schutz erwies sich letztlich als unbegründet.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer ist um eine Integration bemüht. Er übte in Österreich verschiedene Tätigkeiten auf geringfügiger Basis aus. Der Beschwerdeführer war sozialversichert, eine Beschäftigungsbewilligung wurde allerdings nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer absolvierte die Deutschprüfungen Niveau A1 und A2.
Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er in Wien im gemeinsamen Haushalt lebt, verheiratet. Es handelt sich um keine Aufenthaltsehe. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau seit einem Schlaganfall im Jänner 2017. Die Ehefrau bezieht Pflegegeld in Höhe der Stufe 1. Eine Fortführung der Beziehung in Marokko ist der Ehefrau nicht zumutbar.
Seine restliche Familie (Vater, Mutter, drei Brüder, eine Schwester), mit welcher der Beschwerdeführer noch regelmäßig in Kontakt steht und welche ihn auch finanziell unterstützt, befindet sich noch in Marokko.
Da Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I404 1420745-1/22E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2014) zurückgegriffen werden, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurden durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Dokumente (Geburtsurkunde, Reisepass) bestätigt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehefrau ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.04.2017 und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 sowie auf den vorgelegten und im Akt befindlichen Dokumenten (Heiratsurkunde, E-Card, Deutschprüfungsdiplom A1 vom 18.09.2014 sowie A2 vom 19.04.2017, Lohnbescheinigung AMS vom 29.08.2016, Anmeldung Sozialversicherung vom 01.08.2015, Verdienstnachweis Dezember 2016 und Januar 2017, Versicherungsdatenauszug vom 08.03.2017). Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer "oberflächlichen Bindung" des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau aus. Dieser Befund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar. Soweit im angefochtenen Bescheid auf "widersprüchliche Angaben" zur Wohnungseinrichtung bei der Befragung durch das BFA am 08.03.2017 verwiesen wird, kann dies der Niederschrift nicht entnommen werden, da nicht festgehalten wurde, wie die Ehefrau die Wohnungseinrichtung beschrieben hatte. Darüber hinaus steht aufgrund der polizeilichen Nachschau in der Wohnung fest, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht. Auch aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich keineswegs der Eindruck einer rein oberflächlichen Bindung. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau führt. Dieses könnte nicht in Marokko fortgeführt werden. Aufgrund des Schlaganfalls der Ehefrau und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit ist ihr ein Umzug nach Marokko und damit auch die Trennung von ihrer Tochter nicht zumutbar.
Die Feststellung zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Marokko entspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:
"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, GZ: I404 1420745-1/22E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, GZ: I404 1420745-1/22E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es wird nicht verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.08.2014, GZ: I404 1420745-1/22E zum Schluss gekommen war, dass der durch eine Rückkehrentscheidung zu erwartende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig sei. Diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin für den damaligen Zeitpunkt des Verfahrens auch geteilt, doch darf nicht übersehen werden, dass inzwischen weitere drei Jahre vergangen sind (und damit das Asylverfahren des Beschwerdeführers insgesamt sechs Jahre dauerte, wobei der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er im Jahr 2012 nicht gemeldet war, sich die Verzögerung von einem Jahr zurechnen lassen muss), dass sich das Familienleben in dieser Zeit entsprechend verfestigt hat, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seine Deutschkenntnisse ausgebaut hat und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit einen Schlaganfall erlitten hat und dadurch eine besondere Abhängigkeit vom Beschwerdeführer entstanden ist. Eine neue Beurteilung der Situation erscheint daher unumgänglich.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde nicht, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers nur um eine "oberflächliche Bindung", zumal eine derartige Wertung generell schwer zu objektivieren ist. Es steht aus Sicht der erkennenden Richterin jedenfalls fest, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht, was auch durch die polizeiliche Nachschau bestätigt wurde. In der getrennt voneinander geführten Befragung der Ehepartner in der mündlichen Verhandlung konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Freizeit miteinander verbringen. Aufgrund des Schlaganfalls der Ehefrau und der damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen, welche auch massive Auswirkungen auf den Alltag und das Führen des gemeinsamen Haushaltes haben, ergab sich in den letzten Monaten ein besonderes Betreuungserfordernis, welchem der Beschwerdeführer nach den Aussagen seiner Ehefrau auch umfänglich nachkam. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zum aktuellen Zeitpunkt in besonderem Maße von ihrem Ehemann abhängig.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das gemeinsame Eheleben in Marokko fortgeführt werden könnte. Wie bereits ausgeführt erscheint dies der Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, aufgrund ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation nicht zumutbar.
Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, auf welchen die belangte Behörde zu Recht verwies, nämlich dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher war. Angesichts des Umstandes, dass seit der Eheschließung vier Jahre vergangen sind, ehe das Verfahren nunmehr zu einem Abschluss kommt, ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass die entsprechende Verfestigung in diesem Zeitraum auch auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH, 19.09.2012, U2447/10) reicht es – bei einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - nicht aus, sich darauf zu berufen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem den Ehepartnern der unsichere Aufenthalt bewusst sein musste. Zu überprüfen ist jedenfalls die Zumutbarkeit der Fortführung des Ehelebens im Herkunftsstaat. Eine Weiterführung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Marokko wäre nur erschwert möglich und im gegenständlichen Fall auch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, da die Ehefrau als österreichische Staatsbürgerin in Österreich seit ihrer Geburt verwurzelt ist, hier über entsprechende soziale, familiäre (insbesondere in Form ihrer Tochter) und gesellschaftliche Kontakte verfügt und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation im Moment nicht in der Lage wäre, einen Umzug nach Marokko zu bewältigen.
Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (in diesem Sinn z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0503) (vgl. zuletzt VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Ein solcher Sachverhalt liegt fallgegenständlich jedoch nicht vor.Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (in diesem Sinn z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0503) vergleiche zuletzt VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Ein solcher Sachverhalt liegt fallgegenständlich jedoch nicht vor.
Es wird nicht verkannt, dass alleine die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger noch nicht "automatisch" zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. So kam der Verwaltungsgerichtshof bei einem bloß zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Schluss, dass dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, eine hohe Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, aber auch VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0351 und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt, VwGH, 10.11.2010, 2008/22/0177 und zuletzt). Diese Fälle sind aber nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da der Beschwerdeführer sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufhält.Es wird nicht verkannt, dass alleine die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger noch nicht "automatisch" zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. So kam der Verwaltungsgerichtshof bei einem bloß zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Schluss, dass dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, eine hohe Bedeutung beigemessen werden muss vergleiche VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, aber auch VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0351 und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt, VwGH, 10.11.2010, 2008/22/0177 und zuletzt). Diese Fälle sind aber nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da der Beschwerdeführer sich bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufhält.
Die erkennende Richterin konnte sich darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von dem Integrationsgrad des Beschwerdeführers in Österreich überzeugen. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und dass er sich in Österreich ein soziales Leben aufgebaut hat. Dennoch steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im gegenständlichen Fall trotz begonnener Integration davon auszugehen wäre, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde. In einer Zusammenschau mit dem bestehenden Familienleben, der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau, der Verfahrensdauer und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§14a NAG war durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 08.06.2017 außer Kraft getreten; aufgrund der Bestimmung des § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 wurde §14a NAG allerdings rückwirkend mit 09.06.2017 wieder in Kraft gesetzt. §14a NAG tritt am 30.09.2017 wieder außer Kraft, ist aber im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden.§14a NAG war durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, mit Ablauf des 08.06.2017 außer Kraft getreten; aufgrund der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, wurde §14a NAG allerdings rückwirkend mit 09.06.2017 wieder in Kraft gesetzt. §14a NAG tritt am 30.09.2017 wieder außer Kraft, ist aber im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat durch die Absolvierung der Deutschprüfung A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Beschwerdefrist:
In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der zweiwöchigen Frist verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in seiner Kompetenz liegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Aufenthaltsberechtigung plus, Ehe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1420745.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017