TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/9 W120 2103955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2017
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Entscheidungsdatum

09.08.2017

Norm

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
KOG §1 Abs1
KOG §36
PrR-G §16 Abs2
PrR-G §16 Abs6
PrR-G §2 Z1
PrR-G §2 Z2
PrR-G §2 Z3
PrR-G §2 Z4
PrR-G §5 Abs3
PrR-G §6 Abs1
PrR-G §6 Abs2
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGG §42 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 1 heute
  2. KOG § 1 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 1 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  4. KOG § 1 gültig von 28.12.2011 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  5. KOG § 1 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 1 gültig von 01.04.2001 bis 30.09.2010
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PrR-G § 16 heute
  2. PrR-G § 16 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 16 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 16 heute
  2. PrR-G § 16 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 16 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 5 heute
  2. PrR-G § 5 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 5 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 5 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 5 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W120 2011904-1/18E

W120 2103962-1/17E

W120 2103960-1/17E

W120 2103955-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Daniela Sabetzer und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX , 2. der XXXX , 3. der XXXX und 4. des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.07.2014, KOA 1.467/14-026, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Daniela Sabetzer und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerden 1. der römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. der römisch 40 und 4. des römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.07.2014, KOA 1.467/14-026, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz (94,2 MHz)" erteilt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz (94,2 MHz)" erteilt.

1.1. "Bewilligt wird ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat ‚Klassik‘, das durchmoderiert ist. Im Wortprogramm werden in den Kernzeiten in der Früh, zu Mittag und am Abend nationale und internationale Nachrichten ausgestrahlt. Im Abendprogramm wird von 18:30 bis 20:00 Uhr eine eigene Programmleiste als ‚Abendmagazin‘ mit Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Hinzu treten von Montag bis Freitag zu Mittag eine einstündige Sendung mit Informationen über Kulturveranstaltungen im Großraum Wien sowie Graz sowie an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienstübertragungen aus dem Wiener Stephansdom sowie anderen Kirchen. Das Musikprogramm konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten ‚klassischen Musik‘ vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts abgedeckt."

1.2. Mit Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazität "Graz 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz" abgewiesen.1.2. Mit Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazität "Graz 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz" abgewiesen.

1.3. Mit Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides wurden die Anträge des Vereins " XXXX ", der " XXXX " (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), der " XXXX " (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin), der " XXXX " und der " XXXX " (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazität Graz 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz gemäß § 6 Abs. 2 PrR-G abgewiesen.1.3. Mit Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides wurden die Anträge des Vereins " römisch 40 ", der " römisch 40 " (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), der " römisch 40 " (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin), der " römisch 40 " und der " römisch 40 " (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Übertragungskapazität Graz 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G abgewiesen.

1.4. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sämtliche Antragsteller im behördlichen Verfahren die Voraussetzungen nach § 7 PrR-G erfüllen würden sowie, dass bei keinem der Antragsteller ein Ausschlussgrund im Sinne der Bestimmung des § 8 PrR-G vorliege. Weiters liege bei keinem der im Verfahren verbliebenen Antragsteller eine gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G unzulässige Überschneidung vor. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde daher zu der Feststellung, dass bei keinem der Antragsteller ein Hinderungsgrund gemäß § 9 PrR-G vorliege.1.4. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sämtliche Antragsteller im behördlichen Verfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, PrR-G erfüllen würden sowie, dass bei keinem der Antragsteller ein Ausschlussgrund im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, PrR-G vorliege. Weiters liege bei keinem der im Verfahren verbliebenen Antragsteller eine gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PrR-G unzulässige Überschneidung vor. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde daher zu der Feststellung, dass bei keinem der Antragsteller ein Hinderungsgrund gemäß Paragraph 9, PrR-G vorliege.

Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G führte die belangte Behörde aus, dass diese vom Viertbeschwerdeführer nicht erfüllt seien, da er – insbesondere in finanzieller Hinsicht – nicht glaubhaft machen habe können, dass er in der Lage sei, die regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms sicherzustellen, weshalb dieser Antrag auch abzuweisen gewesen sei. Die vom Viertbeschwerdeführer angegebenen Personalressourcen – neben dem Viertbeschwerdeführer selbst drei Moderatoren und zwei Redakteure –, seien aus Sicht der belangten Behörde für die Gestaltung eines Programms, das in der Zeit 06:00 bis 20:00 Uhr den überaus hohen Wortanteil von 45%, in der restlichen Zeit einen ebenfalls nicht unerheblichen Wortanteil von 20% haben solle, weitaus zu niedrig angesetzt. Ein solcher Wortanteil (selbst unter Berücksichtigung von Werbung) erscheine bei der geplanten Personalausstattung kaum umsetzbar. Der Antragsteller gehe von einer völlig unrealistischen Tagesreichweite von 45% aus. Eine solche erscheine vor dem Hintergrund der eingeschränkten Zielgruppe der volksmusikaffinen Hörer, mögen auch solche jeden Alters angesprochen werden, ausgeschlossen, da eine solche Tagesreichweite gerade einmal von einem breiten Mainstream-Programm wie Ö3 erreicht werden könne. Die Angaben des Viertbeschwerdeführers seien auch hinsichtlich der Aufbringung der finanziellen Mittel für den Aufbau der Radioveranstaltung unschlüssig. Der Viertbeschwerdeführer habe im Antrag angegeben, über ein Eigenkapital von EUR XXXX zu verfügen, im Schreiben vom 05.05.2014 habe er von einem "privaten Vermögen" von ca. EUR XXXX gesprochen, sei allerdings nicht in der Lage zur Glaubhaftmachung dieser Angaben durch verwertbare Nachweise gewesen. Der Viertbeschwerdeführer habe angeführt, dass ihm seine Bank ein Startkapital von EUR XXXX jährlich zur Verfügung stelle. Aus der von ihm zum Nachweis vorgelegten Bestätigung der Bank gehe allerdings nur hervor, dass auf seinem Geschäftskonto ein Kontokorrentrahmen über EUR XXXX bestehe und dass dieser einmal jährlich von der Bank prolongiert würde. Von einem jährlichen "Startkapital" könne daher nicht die Rede sein. Es sei weiters unrealistisch, dass der Viertbeschwerdeführer – wie er anführt – sein gesamtes Jahreseinkommen vom Land Steiermark in der Höhe von EUR XXXX sowie alle drei Monate den aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Gewinn in Höhe von jeweils EUR XXXX uneingeschränkt für die Rundfunkveranstaltung zur Verfügung stellen könne und sonst keine Ausgaben für seine Lebenshaltung, Miete etc. habe. Darüber hinaus habe der Viertbeschwerdeführer die vorgebrachten Beträge nicht glaubhaft machen können. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2011 ergäben sich zwar jährliche Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR XXXX , jedoch enthalte dieser auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX . Dies widerspreche dem Vorbringen, dass der Viertbeschwerdeführer alle drei Monate den Betrag von EUR XXXX aus dem Gewinn seines Gewerbebetriebes für den Radiobetrieb zur Verfügung stellen könne. Die Umsatzsteuervoranmeldung 2013, auf die sich der Viertbeschwerdeführer zum Nachweis beziehe, sei zur Nachweisführung ungeeignet, da dieses Dokument den Betrag von EUR XXXX als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer enthalte.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G führte die belangte Behörde aus, dass diese vom Viertbeschwerdeführer nicht erfüllt seien, da er – insbesondere in finanzieller Hinsicht – nicht glaubhaft machen habe können, dass er in der Lage sei, die regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms sicherzustellen, weshalb dieser Antrag auch abzuweisen gewesen sei. Die vom Viertbeschwerdeführer angegebenen Personalressourcen – neben dem Viertbeschwerdeführer selbst drei Moderatoren und zwei Redakteure –, seien aus Sicht der belangten Behörde für die Gestaltung eines Programms, das in der Zeit 06:00 bis 20:00 Uhr den überaus hohen Wortanteil von 45%, in der restlichen Zeit einen ebenfalls nicht unerheblichen Wortanteil von 20% haben solle, weitaus zu niedrig angesetzt. Ein solcher Wortanteil (selbst unter Berücksichtigung von Werbung) erscheine bei der geplanten Personalausstattung kaum umsetzbar. Der Antragsteller gehe von einer völlig unrealistischen Tagesreichweite von 45% aus. Eine solche erscheine vor dem Hintergrund der eingeschränkten Zielgruppe der volksmusikaffinen Hörer, mögen auch solche jeden Alters angesprochen werden, ausgeschlossen, da eine solche Tagesreichweite gerade einmal von einem breiten Mainstream-Programm wie Ö3 erreicht werden könne. Die Angaben des Viertbeschwerdeführers seien auch hinsichtlich der Aufbringung der finanziellen Mittel für den Aufbau der Radioveranstaltung unschlüssig. Der Viertbeschwerdeführer habe im Antrag angegeben, über ein Eigenkapital von EUR römisch 40 zu verfügen, im Schreiben vom 05.05.2014 habe er von einem "privaten Vermögen" von ca. EUR römisch 40 gesprochen, sei allerdings nicht in der Lage zur Glaubhaftmachung dieser Angaben durch verwertbare Nachweise gewesen. Der Viertbeschwerdeführer habe angeführt, dass ihm seine Bank ein Startkapital von EUR römisch 40 jährlich zur Verfügung stelle. Aus der von ihm zum Nachweis vorgelegten Bestätigung der Bank gehe allerdings nur hervor, dass auf seinem Geschäftskonto ein Kontokorrentrahmen über EUR römisch 40 bestehe und dass dieser einmal jährlich von der Bank prolongiert würde. Von einem jährlichen "Startkapital" könne daher nicht die Rede sein. Es sei weiters unrealistisch, dass der Viertbeschwerdeführer – wie er anführt – sein gesamtes Jahreseinkommen vom Land Steiermark in der Höhe von EUR römisch 40 sowie alle drei Monate den aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Gewinn in Höhe von jeweils EUR römisch 40 uneingeschränkt für die Rundfunkveranstaltung zur Verfügung stellen könne und sonst keine Ausgaben für seine Lebenshaltung, Miete etc. habe. Darüber hinaus habe der Viertbeschwerdeführer die vorgebrachten Beträge nicht glaubhaft machen können. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2011 ergäben sich zwar jährliche Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR römisch 40 , jedoch enthalte dieser auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 . Dies widerspreche dem Vorbringen, dass der Viertbeschwerdeführer alle drei Monate den Betrag von EUR römisch 40 aus dem Gewinn seines Gewerbebetriebes für den Radiobetrieb zur Verfügung stellen könne. Die Umsatzsteuervoranmeldung 2013, auf die sich der Viertbeschwerdeführer zum Nachweis beziehe, sei zur Nachweisführung ungeeignet, da dieses Dokument den Betrag von EUR römisch 40 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer enthalte.

1.5. Ausdrückliche Ausführungen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G hinsichtlich der Beschwerdegegnerin enthält der Bescheid nicht.1.5. Ausdrückliche Ausführungen zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G hinsichtlich der Beschwerdegegnerin enthält der Bescheid nicht.

1.6. § 6 Abs. 2 PrR-G komme im Auswahlverfahren keine Bedeutung zu, da die XXXX (als bisherige Zulassungsinhaberin) im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag gestellt habe.1.6. Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G komme im Auswahlverfahren keine Bedeutung zu, da die römisch 40 (als bisherige Zulassungsinhaberin) im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag gestellt habe.

1.7. Bei den sechs verbliebenen Bewerbern handle es sich um drei Bewerbungen mit Vollprogrammen sowie drei Bewerbungen mit einem Spartenprogramm. Im beantragten Versorgungsgebiet bestehe – insbesondere auch bezogen auf seine Größe und die damit verbundenen Erlösmöglichkeiten für (kommerzielle) Rundfunkveranstalter – mittlerweile ein relativ breites Spektrum an privaten Hörfunk-Vollprogrammen mit unterschiedlicher musikalischer Ausrichtung (zwei AC-Formate, ein Selected Contemporary Alternativ Hitradio-Format, ein Rock-Format, ein Lounge-Format sowie ein Programm mit musikalischem Schwerpunkt abseits des Mainstream mit Jazz, "echter" Volksmusik, Hip-Hop-Metal und Elektronik bis hin zu experimenteller Musik), wobei neben kommerziellen Programmen verschiedener Hörfunkveranstalter auch ein nicht kommerzielles Programm ausgestrahlt werden würde. In Bezug auf das Wortprogramm bestünden mehrere Angebote, die in vielfältiger Weise auf lokale und regionale Inhalte setzen würden. Bei der Betrachtung des Marktangebotes sei nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einzubeziehen, das der jeweiligen Zulassung entspreche, wohingegen Eigendefinitionen außer Betracht zu bleiben hätten. Aufgrund der mittlerweile nicht unerheblichen Zahl der bereits im Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Hörfunkprogramme sei von einer ausreichenden Versorgung durch Vollprogramme auszugehen, sodass es in Hinblick auf das bereits in diesem Versorgungsgebiet bestehende Programmangebot gerechtfertigt erscheine, einem Anbieter eines Spartenprogramms die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms zu erteilen, sofern von diesem Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei.

Ein mit dem Programm der Beschwerdegegnerin vergleichbares Programm werde von keinem im Versorgungsgebiet vertretenen privaten Rundfunkveranstalter angeboten. Insbesondere das Musikprogramm weise im Wesentlichen keine Überschneidungen mit den vorhandenen Musikformaten auf. Auch im Wortprogramm werde einerseits ein Fokus auf Kultur gelegt – neben Information zum klassischen Musikangebot würden auch Themenbereiche Literatur (" XXXX "), Kulinarik (" XXXX "), Garten (" XXXX "), Theater (" XXXX ") und bildende Kunst (" XXXX ") abgedeckt und über Kulturveranstaltungen in Wien und nunmehr auch im gegenständlichen Versorgungsgebiet berichtet werden. Andererseits würde vertiefend auch auf Religion in Form von Nachrichten aus der – insbesondere römisch-katholischen – Kirche, religiösen und philosophischen Gedanken und Zitaten sowie Gottesdienstübertragungen andererseits eingegangen werden. Durch diese beiden Schwerpunkte hebe sich das Programm deutlich von jenem der im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Rundfunkveranstalter ab. Insbesondere auch XXXX betone sein Kultur-Serviceangebot, jedoch liege der Schwerpunkt deutlich im Bereich von alternativer Kultur und der Unterstützung von lokalen Kulturinitiativen, während sich das Programm der Beschwerdegegnerin auf die sogenannte "Hochkultur" und hier wiederum insbesondere auf klassische Musik fokussiere. Dieses Programm unterscheide sich somit nicht nur von den vorhandenen Programmen (was nach der zitierten Rechtsprechung für sich alleine noch nicht ausreichend sei, um einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu gewährleisten) sondern bediene auch eine Zielgruppe, die von keinem anderen privaten Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet berücksichtigt werden würde. Das Programm würde somit den vom Gesetz geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet leisten. Hinsichtlich des Lokalbezuges führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdegegnerin zunächst mit einem Team aus freien Mitarbeitern, später auch mit einem eigenen Büro in Graz mit einem Lokalredakteur und Verkaufspersonal, den Wortanteil im bis jetzt auf Wien fokussierten Programm um auf Graz bezogene Inhalte auszuweiten beabsichtige. Die Beschwerdegegnerin habe konkret dargelegt, dass die Rubriken Wetter, Verkehr, Kulturhinweise, Nachrichten und lokale Informationen nunmehr mit Grazer Inhalten erweitert werden sollten. Ebenso solle bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden. Auch im Bereich religiöser Berichterstattung werde in Zusammenarbeit mit der XXXX die Berichterstattung in den Sendefolgen " XXXX ", " XXXX " (Veranstaltungshinweise), " XXXX ", " XXXX " und allen anderen Informationsveranstaltungen um Grazer Aspekte erweitert. "Möge auch die Anpassung des derzeit auf Wien fokussierten Programms an Graz aufgrund der eher geringen zusätzlichen Personalressourcen und der im Hinblick auf die Zulassung in Wien beschränkten Anpassungsmöglichkeiten des Programms an die Grazer Bedürfnisse nicht überaus groß ausfallen, so wird doch gerade im vom vorhandenen Angebot privater Rundfunkveranstalter nicht abgedeckten Segment der lokalen Berichterstattung über kulturelle Ereignisse und für die XXXX relevanter religiöser Inhalte ein neuartiges Angebot geschaffen, dessen besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt deutlich erkennbar ist." Ein auf mehrere Verbreitungswege angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und Gestaltung wie jenes der Beschwerdegegnerin sei unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle. Die Ausstrahlung des auf lokale Bedürfnisse angepassten Wiener Programms im gegenständlichen Versorgungsgebiet ermögliche es vielmehr, auch mit geringen zusätzlichen finanziellen und organisatorischen Mitteln ein im Versorgungsgebiet neuartiges Kultur-Spartenprogramm zu veranstalten, welches einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erbringe.Ein mit dem Programm der Beschwerdegegnerin vergleichbares Programm werde von keinem im Versorgungsgebiet vertretenen privaten Rundfunkveranstalter angeboten. Insbesondere das Musikprogramm weise im Wesentlichen keine Überschneidungen mit den vorhandenen Musikformaten auf. Auch im Wortprogramm werde einerseits ein Fokus auf Kultur gelegt – neben Information zum klassischen Musikangebot würden auch Themenbereiche Literatur (" römisch 40 "), Kulinarik (" römisch 40 "), Garten (" römisch 40 "), Theater (" römisch 40 ") und bildende Kunst (" römisch 40 ") abgedeckt und über Kulturveranstaltungen in Wien und nunmehr auch im gegenständlichen Versorgungsgebiet berichtet werden. Andererseits würde vertiefend auch auf Religion in Form von Nachrichten aus der – insbesondere römisch-katholischen – Kirche, religiösen und philosophischen Gedanken und Zitaten sowie Gottesdienstübertragungen andererseits eingegangen werden. Durch diese beiden Schwerpunkte hebe sich das Programm deutlich von jenem der im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Rundfunkveranstalter ab. Insbesondere auch römisch 40 betone sein Kultur-Serviceangebot, jedoch liege der Schwerpunkt deutlich im Bereich von alternativer Kultur und der Unterstützung von lokalen Kulturinitiativen, während sich das Programm der Beschwerdegegnerin auf die sogenannte "Hochkultur" und hier wiederum insbesondere auf klassische Musik fokussiere. Dieses Programm unterscheide sich somit nicht nur von den vorhandenen Programmen (was nach der zitierten Rechtsprechung für sich alleine noch nicht ausreichend sei, um einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu gewährleisten) sondern bediene auch eine Zielgruppe, die von keinem anderen privaten Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet berücksichtigt werden würde. Das Programm würde somit den vom Gesetz geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet leisten. Hinsichtlich des Lokalbezuges führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdegegnerin zunächst mit einem Team aus freien Mitarbeitern, später auch mit einem eigenen Büro in Graz mit einem Lokalredakteur und Verkaufspersonal, den Wortanteil im bis jetzt auf Wien fokussierten Programm um auf Graz bezogene Inhalte auszuweiten beabsichtige. Die Beschwerdegegnerin habe konkret dargelegt, dass die Rubriken Wetter, Verkehr, Kulturhinweise, Nachrichten und lokale Informationen nunmehr mit Grazer Inhalten erweitert werden sollten. Ebenso solle bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden. Auch im Bereich religiöser Berichterstattung werde in Zusammenarbeit mit der römisch 40 die Berichterstattung in den Sendefolgen " römisch 40 ", " römisch 40 " (Veranstaltungshinweise), " römisch 40 ", " römisch 40 " und allen anderen Informationsveranstaltungen um Grazer Aspekte erweitert. "Möge auch die Anpassung des derzeit auf Wien fokussierten Programms an Graz aufgrund der eher geringen zusätzlichen Personalressourcen und der im Hinblick auf die Zulassung in Wien beschränkten Anpassungsmöglichkeiten des Programms an die Grazer Bedürfnisse nicht überaus groß ausfallen, so wird doch gerade im vom vorhandenen Angebot privater Rundfunkveranstalter nicht abgedeckten Segment der lokalen Berichterstattung über kulturelle Ereignisse und für die römisch 40 relevanter religiöser Inhalte ein neuartiges Angebot geschaffen, dessen besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt deutlich erkennbar ist." Ein auf mehrere Verbreitungswege angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und Gestaltung wie jenes der Beschwerdegegnerin sei unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle. Die Ausstrahlung des auf lokale Bedürfnisse angepassten Wiener Programms im gegenständlichen Versorgungsgebiet ermögliche es vielmehr, auch mit geringen zusätzlichen finanziellen und organisatorischen Mitteln ein im Versorgungsgebiet neuartiges Kultur-Spartenprogramm zu veranstalten, welches einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erbringe.

1.8. Die Erstbeschwerdeführerin plane ein Programmangebot bereit zu stellen, welches sowohl hinsichtlich des Wortprogramms als auch hinsichtlich des Musikprogramms an einen eng gezogenen Adressatenkreis gerichtet sei, der sich dadurch auszeichne, dass er sich regelmäßig erneuere. Nachrichten sowie die geplanten Beiträge und Informationen zu unterschiedlichen Inhalten und Veranstaltungen sollen immer vor dem Hintergrund der Zielgruppe der Kleinkinder (3-7 Jahre) und deren Eltern gestaltet werden. Auch das von 06:00 bis 20:00 Uhr abgespielte Musikprogramm richte sich an die angestrebte Zielgruppe der Kleinkinder aber auch deren Eltern und beinhalte unter anderem bekannte Kinderlieder, Musiktitel aus bekannten Kinderserien und -filmen sowie Musiktitel aus dem Bereich "Kinderdisco". Vor dem Hintergrund der derzeit im Versorgungsgebiet empfangbaren Programme könne dem geplanten Programm daher ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet nicht abgesprochen werden. Die vom geplanten Programm angesprochene Zielgruppe werde weder im Wort- oder Musikprogramm eines anderen Antragstellers im gegenständlichen Verfahren noch von den derzeit im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Hörfunkprogrammen berücksichtigt. Dem gegenüber ergeben sich in Bezug auf das zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geplante Musikprogramm weitgehende Überschneidungen mit dem Musikprogramm der XXXX , die ebenfalls über eine Zulassung im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge. Deren Programm stelle ebenfalls entspannten Hörgenuss in den Vordergrund und spreche auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an, sodass für die zehn Stunden von 20:00 bis 06:00 Uhr kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Dabei verkenne die belangte Behörde nicht, dass die Nachtstunden einerseits für die Zielgruppe der Kleinkinder nicht relevant seien und andererseits auch allgemein eine eher hörerschwache Zeit sei. Im Ergebnis sei daher der besondere Beitrag zur Meinungsvielfalt jedenfalls gegeben, aber geringer einzustufen als jener der Beschwerdegegnerin, deren durchgehend moderiertes Programm während der gesamten Tages- und Nachtzeit – und gerade auch in den Abendstunden von 20:00 bis 06:00 Uhr, etwa mit Opernübertragungen und Musikspezialsendungen – einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erbringe.1.8. Die Erstbeschwerdeführerin plane ein Programmangebot bereit zu stellen, welches sowohl hinsichtlich des Wortprogramms als auch hinsichtlich des Musikprogramms an einen eng gezogenen Adressatenkreis gerichtet sei, der sich dadurch auszeichne, dass er sich regelmäßig erneuere. Nachrichten sowie die geplanten Beiträge und Informationen zu unterschiedlichen Inhalten und Veranstaltungen sollen immer vor dem Hintergrund der Zielgruppe der Kleinkinder (3-7 Jahre) und deren Eltern gestaltet werden. Auch das von 06:00 bis 20:00 Uhr abgespielte Musikprogramm richte sich an die angestrebte Zielgruppe der Kleinkinder aber auch deren Eltern und beinhalte unter anderem bekannte Kinderlieder, Musiktitel aus bekannten Kinderserien und -filmen sowie Musiktitel aus dem Bereich "Kinderdisco". Vor dem Hintergrund der derzeit im Versorgungsgebiet empfangbaren Programme könne dem geplanten Programm daher ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet nicht abgesprochen werden. Die vom geplanten Programm angesprochene Zielgruppe werde weder im Wort- oder Musikprogramm eines anderen Antragstellers im gegenständlichen Verfahren noch von den derzeit im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Hörfunkprogrammen berücksichtigt. Dem gegenüber ergeben sich in Bezug auf das zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geplante Musikprogramm weitgehende Überschneidungen mit dem Musikprogramm der römisch 40 , die ebenfalls über eine Zulassung im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge. Deren Programm stelle ebenfalls entspannten Hörgenuss in den Vordergrund und spreche auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an, sodass für die zehn Stunden von 20:00 bis 06:00 Uhr kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Dabei verkenne die belangte Behörde nicht, dass die Nachtstunden einerseits für die Zielgruppe der Kleinkinder nicht relevant seien und andererseits auch allgemein eine eher hörerschwache Zeit sei. Im Ergebnis sei daher der besondere Beitrag zur Meinungsvielfalt jedenfalls gegeben, aber geringer einzustufen als jener der Beschwerdegegnerin, deren durchgehend moderiertes Programm während der gesamten Tages- und Nachtzeit – und gerade auch in den Abendstunden von 20:00 bis 06:00 Uhr, etwa mit Opernübertragungen und Musikspezialsendungen – einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erbringe.

Das Programm der Erstbeschwerdeführerin solle durch die Einbindung lokaler Programmteile einen Lokalbezug aufweisen. Dieser Bezug zum Versorgungsgebiet solle unter anderem durch lokale Nachrichten, Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und weitere lokale Informationen aus dem Versorgungsgebiet hergestellt werden. Das Programm der Beschwerdegegnerin weise jedoch ebenfalls im vergleichbaren Ausmaß lokale Berichterstattung auf, insbesondere in den Rubriken Wetter, Verkehr, Kulturhinweise, Nachrichten und lokale Informationen. Auch solle bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden und im Bereich religiöse Berichterstattung für die XXXX relevante Themen ins Programm einfließen. Die Berichterstattung über lokale Kultur- und Religionsthemen sei ebenfalls von den bestehenden privaten Hörfunkveranstaltern nicht abgedeckt. Beim Vergleich in Hinblick auf den Lokalbezug der Programmkonzepte sei auch zu beachten, dass im Zuge der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei, dass einer Bewerbung umso mehr Chancen zukommen, je konkreter die Darstellung der Inhalte erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe relativ detailliert dargelegt, in welche Kategorien ihres Gesamtprogramms lokale Inhalte einfließen sollen. Dem gegenüber gebe die Erstbeschwerdeführerin an, dass das Ausmaß der Programmteile, die ausschließlich auf das beantragte Versorgungsgebiet abstellen würden, rund 50% der gesendeten Programmelemente betragen solle. Dazu nenne sie Beispiele. Es sei nachvollziehbar, dass Kindernachrichten und Veranstaltungstipps auf das Versorgungsgebiet eingehen sollten. Für die belangte Behörde sei aber etwa bei den Kurzgeschichten nicht ohne weiteres ersichtlich, wie im Rahmen einer "synergetische [N] Zusammenarbeit mit dem Programm in Wien" ein Lokalbezug hergestellt werden solle. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, ob und in welchem Ausmaß die Geschichten einen Bezug zu Graz hätten. Allein der Umstand, dass die Verfasser allenfalls auch aus dem Versorgungsgebiet stammen könnten, spreche aus Sicht der belangten Behörde noch nicht zwingend für einen Lokalbezug. Auch der Umstand, dass die Moderation " XXXX " mittels Sprachsynthese nicht vom Wiener Programm übernommen werde, sondern eigenständig für Graz gestaltet werden würde, lasse den Lokalbezug für die belangte Behörde nicht erkennen, da aufgrund fehlender näherer Ausführungen, in wie fern die Moderation auch auf lokale Inhalte eingehe, eine derartige Beurteilung nicht möglich sei. Aus dem geplanten Lokalbezug lasse sich jedenfalls kein Vorteil für das Programm der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Programm der Beschwerdegegnerin ausmachen. Die Erstbeschwerdeführerin plane ein zur Gänze eigengestaltetes Programm, wobei 50% der Inhalte exklusiv für das Versorgungsgebiet Graz produziert werden würden, der Rest des Programms aus Inhalten bestehen solle, die auch in Wien ausgestrahlt werden würden. Auch aus diesem Umstand könne kein Vorteil für das von der Erstbeschwerdeführerin geplante Programm gegenüber der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden, da ein auf mehrere Verbreitungswege angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und -gestaltung wie jenes der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung sei, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle. In finanzieller Hinsicht erscheine das Konzept der Beschwerdegegnerin, welches das Wiener Programm an das Versorgungsgebiet Graz anpassen wolle und für die Anpassungen relativ geringe finanzielle Mittel einsetzen müsse, gegenüber dem Konzept der Erstbeschwerdeführerin vorteilhaft, da das Finanzierungskonzept der Erstbeschwerdeführerin als weit weniger gesichert erscheine als jenes der Beschwerdegegnerin. "Insgesamt ist insbesondere im Hinblick auf den zu erwartenden größeren (besonderen) Beitrag zur Meinungsvielfalt des von der [Beschwerdegegnerin] veranstalteten Programms, deren Programm der Vorzug gegenüber jenem der [Erstbeschwerdeführerin] zu geben." Aus diesem Grund wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen.Das Programm der Erstbeschwerdeführerin solle durch die Einbindung lokaler Programmteile einen Lokalbezug aufweisen. Dieser Bezug zum Versorgungsgebiet solle unter anderem durch lokale Nachrichten, Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und weitere lokale Informationen aus dem Versorgungsgebiet hergestellt werden. Das Programm der Beschwerdegegnerin weise jedoch ebenfalls im vergleichbaren Ausmaß lokale Berichterstattung auf, insbesondere in den Rubriken Wetter, Verkehr, Kulturhinweise, Nachrichten und lokale Informationen. Auch solle bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden und im Bereich religiöse Berichterstattung für die römisch 40 relevante Themen ins Programm einfließen. Die Berichterstattung über lokale Kultur- und Religionsthemen sei ebenfalls von den bestehenden privaten Hörfunkveranstaltern nicht abgedeckt. Beim Vergleich in Hinblick auf den Lokalbezug der Programmkonzepte sei auch zu beachten, dass im Zuge der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei, dass einer Bewerbung umso mehr Chancen zukommen, je konkreter die Darstellung der Inhalte erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe relativ detailliert dargelegt, in welche Kategorien ihres Gesamtprogramms lokale Inhalte einfließen sollen. Dem gegenüber gebe die Erstbeschwerdeführerin an, dass das Ausmaß der Programmteile, die ausschließlich auf das beantragte Versorgungsgebiet abstellen würden, rund 50% der gesendeten Programmelemente betragen solle. Dazu nenne sie Beispiele. Es sei nachvollziehbar, dass Kindernachrichten und Veranstaltungstipps auf das Versorgungsgebiet eingehen sollten. Für die belangte Behörde sei aber etwa bei den Kurzgeschichten nicht ohne weiteres ersichtlich, wie im Rahmen einer "synergetische [N] Zusammenarbeit mit dem Programm in Wien" ein Lokalbezug hergestellt werden solle. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, ob und in welchem Ausmaß die Geschichten einen Bezug zu Graz hätten. Allein der Umstand, dass die Verfasser allenfalls auch aus dem Versorgungsgebiet stammen könnten, spreche aus Sicht der belangten Behörde noch nicht zwingend für einen Lokalbezug. Auch der Umstand, dass die Moderation " römisch 40 " mittels Sprachsynthese nicht vom Wiener Programm übernommen werde, sondern eigenständig für Graz gestaltet werden würde, lasse den Lokalbezug für die belangte Behörde nicht erkennen, da aufgrund fehlender näherer Ausführungen, in wie fern die Moderation auch auf lokale Inhalte eingehe, eine derartige Beurteilung nicht möglich sei. Aus dem geplanten Lokalbezug lasse sich jedenfalls kein Vorteil für das Programm der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Programm der Beschwerdegegnerin ausmachen. Die Erstbeschwerdeführerin plane ein zur Gänze eigengestaltetes Programm, wobei 50% der Inhalte exklusiv für das Versorgungsgebiet Graz produziert werden würden, der Rest des Programms aus Inhalten bestehen solle, die auch in Wien ausgestrahlt werden würden. Auch aus diesem Umstand könne kein Vorteil für das von der Erstbeschwerdeführerin geplante Programm gegenüber der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden, da ein auf mehrere Verbreitungswege angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und -gestaltung wie jenes der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung sei, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle. In finanzieller Hinsicht erscheine das Konzept der Beschwerdegegnerin, welches das Wiener Programm an das Versorgungsgebiet Graz anpassen wolle und für die Anpassungen relativ geringe finanzielle Mittel einsetzen müsse, gegenüber dem Konzept der Erstbeschwerdeführerin vorteilhaft, da das Finanzierungskonzept der Erstbeschwerdeführerin als weit weniger gesichert erscheine als jenes der Beschwerdegegnerin. "Insgesamt ist insbesondere im Hinblick auf den zu erwartenden größeren (besonderen) Beitrag zur Meinungsvielfalt des von der [Beschwerdegegnerin] veranstalteten Programms, deren Programm der Vorzug gegenüber jenem der [Erstbeschwerdeführerin] zu geben." Aus diesem Grund wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen.

1.9. Hinsichtlich des Antrags der Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass von diesem Programm, auch wenn es sich dabei um ein Vollprogramm handle, kein mehr an Meinungsvielfalt im Verhältnis zum beantragten Spartenprogramm der Beschwerdegegnerin zu erwarten sei. Das geplante Programm weise hinsichtlich der angestrebten Zielgruppe, dem Wort- und Musikprogramm deutliche Überschneidungen mit dem Programm XXXX der XXXX auf. Hinsichtlich des Musikprogramms sei das Programm der Drittbeschwerdeführerin auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres ausgelegt und lege sich selbst keine Beschränkung hinsichtlich des Tempos der Musik auf. Dem gegenüber solle das Musikprogramm der XXXX rund um die Uhr Musik mit niedriger "Beats per minute"-Rate bieten. Zwar decke das beantragte Musikprogramm der Drittbeschwerdeführerin ein breiteres Musikspektrum ab als das Musikprogramm der XXXX , dennoch sei davon auszugehen, dass es in nicht unwesentlichem Ausmaß zu Überschneidungen kommen würde. Beide Programme würden sich an eine urbane Zielgruppe der 15 bis 55-Jährigen bzw. der 14 bis 49-Jährigen (mit der Kernzielgruppe 30 bis 49-Jährigen) der höheren Bildungsschichten und mit höherem Einkommen richten, was sich auch in den jeweiligen Wortanteilen wiederspiegle, die sich hinsichtlich der Themen vor allem in den Bereichen Lifestyle und Kultur durchaus überschneiden würden. Auch seien hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen mit dem XXXX Format der XXXX zu erwarten, das sich zwar prinzipiell an jüngere Hörer als die Kernzielgruppe der Drittbeschwerdeführerin richte, aber ebenfalls im hohen Maße Musikinhalte beinhalte, die auch die Drittbeschwerdeführerin abdecken wolle. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass es zu Überschneidungen des Wort- als auch des Musikprogramms der Drittbeschwerdeführerin mit bestehenden Rundfunkveranstaltern komme, während dies für das Programm der Beschwerdegegnerin nicht zu befürchten sei. Wenngleich 50% des Wortprogramms der Drittbeschwerdeführerin von einem Team in Graz gestaltet werden solle, während bei der Beschwerdegegnerin ein eigener Standort in Graz allenfalls als Option angedacht sei, sei daraus nicht zwingend zu folgern, dass einem vor Ort gestalteten Programm ein höherer Lokalanteil zuzuschreiben sei, wenngleich dies einen authentischeren Eindruck vermuten lasse. Aufgrund des recht geringen Wortanteils des Programms insgesamt und der geringen redaktionellen Personalausstattung im Grazer Studio (ein Redakteur und ein Praktikant) sei von der Drittbeschwerdeführerin dennoch kein Anteil an lokalen Ortinhalten zu erwarten, der einen Vorteil gegenüber dem der Beschwerdegegnerin erwarten lasse. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, dass dem Umfang an eigengestalteten Beiträgen nicht entscheidungsrelevante Bedeutung zukomme, da nur dann, wenn die Anträge der Bewerber nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G als gleichwertig anzusehen wären, dem Kriterium des § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung allerdings nicht gegeben. "Das Konzept der [Drittbeschwerdeführerin] kann somit vor allem im Lichte des Beitrags zur Meinungsvielfalt nicht im gleichen Maß wie das der [Beschwerdegegnerin] überzeugen und konnte diesem somit nicht vorgezogen werden." Aus diesem Grund wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen.1.9. Hinsichtlich des Antrags der Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass von diesem Programm, auch wenn es sich dabei um ein Vollprogramm handle, kein mehr an Meinungsvielfalt im Verhältnis zum beantragten Spartenprogramm der Beschwerdegegnerin zu erwarten sei. Das geplante Programm weise hinsichtlich der angestrebten Zielgruppe, dem Wort- und Musikprogramm deutliche Überschneidungen mit dem Programm römisch 40 der römisch 40 auf. Hinsichtlich des Musikprogramms sei das Programm der Drittbeschwerdeführerin auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres ausgelegt und lege sich selbst keine Beschränkung hinsichtlich des Tempos der Musik auf. Dem gegenüber solle das Musikprogramm der römisch 40 rund um die Uhr Musik mit niedriger "Beats per minute"-Rate bieten. Zwar decke das beantragte Musikprogramm der Drittbeschwerdeführerin ein breiteres Musikspektrum ab als das Musikprogramm der römisch 40 , dennoch sei davon auszugehen, dass es in nicht unwesentlichem Ausmaß zu Überschneidungen kommen würde. Beide Programme würden sich an eine urbane Zielgruppe der 15 bis 55-Jährigen bzw. der 14 bis 49-Jährigen (mit der Kernzielgruppe 30 bis 49-Jährigen) der höheren Bildungsschichten und mit höherem Einkommen richten, was sich auch in den jeweiligen Wortanteilen wiederspiegle, die sich hinsichtlich der Themen vor allem in den Bereichen Lifestyle und Kultur durchaus überschneiden würden. Auch seien hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen mit dem römisch 40 Format der römisch 40 zu erwarten, das sich zwar prinzipiell an jüngere Hörer als die Kernzielgruppe der Drittbeschwerdeführerin richte, aber ebenfalls im hohen Maße Musikinhalte beinhalte, die auch die Drittbeschwerdeführerin abdecken wolle. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass es zu Überschneidungen des Wort- als auch des Musikprogramms der Drittbeschwerdeführerin mit bestehenden Rundfunkveranstaltern komme, während dies für das Programm der Beschwerdegegnerin nicht zu befürchten sei. Wenngleich 50% des Wortprogramms der Drittbeschwerdeführerin von einem Team in Graz gestaltet werden solle, während bei der Beschwerdegegnerin ein eigener Standort in Graz allenfalls als Option angedacht sei, sei daraus nicht zwingend zu folgern, dass einem vor Ort gestalteten Programm ein höherer Lokalanteil zuzuschreiben sei, wenngleich dies einen authentischeren Eindruck vermuten lasse. Aufgrund des recht geringen Wortanteils des Programms insgesamt und der geringen redaktionellen Personalausstattung im Grazer Studio (ein Redakteur und ein Praktikant) sei von der Drittbeschwerdeführerin dennoch kein Anteil an lokalen Ortinhalten zu erwarten, der einen Vorteil gegenüber dem der Beschwerdegegnerin erwarten lasse. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, dass dem Umfang an eigengestalteten Beiträgen nicht entscheidungsrelevante Bedeutung zukomme, da nur dann, wenn die Anträge der Bewerber nach den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G als gleichwertig anzusehen wären, dem Kriterium des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung allerdings nicht gegeben. "Das Konzept der [Drittbeschwerdeführerin] kann somit vor allem im Lichte des Beitrags zur Meinungsvielfalt nicht im gleichen Maß wie das der [Beschwerdegegnerin] überzeugen und konnte diesem somit nicht vorgezogen werden." Aus diesem Grund wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen.

1.10. "Die [Zweitbeschwerdeführerin] betont in besonderer Weise die Eigenständigkeit des für Graz beantragten Programms im Verhältnis zu ihren sonstigen Zulassungen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Musikprogrammierung (die mit einem modernen AC-Format ein jüngeres Publikum ansprechen soll als das klassische ‚ XXXX -Format‘) als auch auf das (lokale) Wortprogramm. Das geplante Format soll eine Mischung aus Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den letzten vier Jahrzehnten mit einem Schwerpunkt auf den aktuellen Hits der letzten zehn Jahre beinhalten.1.10. "Die [Zweitbeschwerdeführerin] betont in besonderer Weise die Eigenständigkeit des für Graz beantragten Programms im Verhältnis zu ihren sonstigen Zulassungen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Musikprogrammierung (die mit einem modernen AC-Format ein jüngeres Publikum ansprechen soll als das klassische ‚ römisch 40 -Format‘) als auch auf das (lokale) Wortprogramm. Das geplante Format soll eine Mischung aus Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den letzten vier Jahrzehnten mit einem Schwerpunkt auf den aktuellen Hits der letzten zehn Jahre beinhalten.

Das von der [Zweitbeschwerdeführerin] beantragte Musikprogramm im modernen AC-Format hebt sich nicht so weitgehend von den im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen von XXXX und XXXX ab, dass dies für das Konzept der [Zweitbeschwerdeführerin] sprechen würde, auch wenn diese betont, sich von beiden bereits ausgestrahlten AC-Formaten insofern zu unterscheiden, dass ihre Zielgruppe (ausgehend vom durchschnittlichen Alter der Hörer) jünger als jene von XXXX und vergleichsweise älter (unter 40 Jahre) als jene von XXXX ist. Der Beitrag des Programms der [Zweitbeschwerdeführerin] zur Meinungsvielfalt im Hinblick auf das Musikformat hebt sich jedoch nicht so deutlich von typischen ‚AC-Formaten‘ und ‚Adult-Rock Formaten‘ ab. Das geplante Programm würde lediglich eine weitere Segmentierung innerhalb des ‚AC-Formates‘ darstellen. Darüber hinaus überschneidet sich das geplante Programm auch mit der Adult-Rockausrichtung des Programms der XXXX . Insgesamt lässt das geplante Programm einen wesentlich geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet erwarten, als jenes, das die schon genannten Veranstalter und (insbesondere) die [Beschwerdegegnerin] planen.Das von der [Zweitbeschwerdeführerin] beantragte Musikprogramm im modernen AC-Format hebt sich nicht so weitgehend von den im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen von römisch 40 und römisch 40 ab, dass dies für das Konzept der [Zweitbeschwerdeführerin] sprechen würde, auch wenn diese betont, sich von beiden bereits ausgestrahlten AC-Formaten insofern zu unterscheiden, dass ihre Zielgruppe (ausgehend vom durchschnittlichen Alter der Hörer) jünger als jene von römisch 40 und vergleichsweise älter (unter 40 Jahre) als jene von römisch 40 ist. Der Beitrag des Programms der [Zweitbeschwerdeführerin] zur Meinungsvielfalt im Hinblick auf das Musikformat hebt sich jedoch nicht so deutlich von typischen ‚AC-Formaten‘ und ‚Adult-Rock Formaten‘ ab. Das geplante Programm würde lediglich eine weitere Segmentierung innerhalb des ‚AC-Formates‘ darstellen. Darüber hinaus überschneidet sich das geplante Programm auch mit der Adult-Rockausrichtung des Programms der römisch 40 . Insgesamt lässt das geplante Programm einen wesentlich geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet erwarten, als jenes, das die schon genannten Veranstalter und (insbesondere) die [Beschwerdegegnerin] planen.

Unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt kommt es jedoch nicht allein auf eine Vielfalt der Formate in einem Verbreitungsgebiet an, zu beurteilen ist auch das Wortprogramm und dessen allfälliger Vielfaltsbeitrag (vgl. hierzu BKS 14.10.2005, GZ 611.074/0001-BKS/2004). Hinsichtlich des Wortprogramms sieht die [Zweitbeschwerdeführerin] lokale und überregionale Nachrichten, ein umfangreiches Serviceangebot sowie Moderations-Einstiege zu unterschiedlichen aktuellen, zielgruppenrelevanten Themen (Events, allgemeine Schul- und Ausbildungsprobleme, Arbeitswelt, Gesundheitsfragen, Kinderbetreuung usw.) vor. Auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung plant sie im Bereich des Serviceangebotes verstärkt einzugehen, darüber hinaus sind in den moderierten Sendungen zur Primetime sogenannte ‚lokale Themen‘ - also Beiträge mit Schwerpunkt auf für das Versorgungsgebiet relevanten Ereignissen - vorgesehen. Vor dem Hintergrund des im Verbreitungsgebiet bereits bestehenden lokalen Informationsangebots ist allerdings der durch das redaktionelle Programmkonzept entstehende Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Verhältnis zum auf Kultur und Religion spezialisierten thematischen Angebot der XXXX , das auch auf lokale Veranstaltungen eingeht und die im gegenständlichen Versorgungsgebiet einzigartig wäre, als geringer einzustufen, da sich die geplante Berichterstattung thematisch in keinem nennenswerten Ausmaß von den im beantragten Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebt.Unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt kommt es jedoch nicht allein auf eine Vielfalt der Formate in einem Verbreitungsgebiet an, zu beurteilen ist auch das Wortprogramm und dessen allfälliger Vielfaltsbeitrag vergleiche hierzu BKS 14.10.2005, GZ 611.074/0001-BKS/2004). Hinsichtlich des Wortprogramms sieht die [Zweitbeschwerdeführerin] lokale und überregionale Nachrichten, ein umfangreiches Serviceangebot sowie Moderations-Einstiege zu unterschiedlichen aktuellen, zielgruppenrelevanten Themen (Events, allgemeine Schul- und Ausbildungsprobleme, Arbeitswelt, Gesundheitsfragen, Kinderbetreuung usw.) vor. Auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung plant sie im Bereich des Serviceangebotes verstärkt einzugehen, darüber hinaus sind in den moderierten Sendungen zur Primetime sogenannte ‚lokale Themen‘ - also Beiträge mit Schwerpunkt auf für das Versorgungsgebiet relevanten Ereignissen - vorgesehen. Vor dem Hintergrund des im Verbreitungsgebiet bereits bestehenden lokalen Informationsangebots ist allerdings der durch das redaktionelle Programmkonzept entstehende Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Verhältnis zum auf Kultur und Religion spezialisierten thematischen Angebot der römisch 40 , das auch auf lokale Veranstaltungen eingeht und die im gegenständlichen Versorgungsgebiet einzigartig wäre, als geringer einzustufen, da sich die geplante Berichterstattung thematisch in keinem nennenswerten Ausmaß von den im beantragten Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebt.

In einer vergleichenden Auswahlentscheidung konnten somit Musik- und Wortkonzept der [Zweitbeschwerdeführerin] im Lichte der Meinungsvielfalt nicht überzeugen und somit nicht jenem der [Beschwerdegegnerin] vorgezogen werden. Der Antrag der [Zweitbeschwerdeführerin] war somit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G abzuweisen (vgl. Spruchpunkt 7.e).In einer vergleichenden Auswahlentscheidung konnten somit Musik- und Wortkonzept der [Zweitbeschwerdeführerin] im Lichte der Meinungsvielfalt nicht überzeugen und somit nicht jenem der [Beschwerdegegnerin] vorgezogen werden. Der Antrag der [Zweitbeschwerdeführerin] war somit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G abzuweisen vergleiche Spruchpunkt 7.e).

Insgesamt ist somit vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 PrR-G dem Konzept der [Beschwerdegegnerin] der Vorzug zu geben und dieser die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erteilen (Spruchpunkt 1.)."Insgesamt ist somit vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G dem Konzept der [Beschwerdegegnerin] der Vorzug zu geben und dieser die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erteilen (Spruchpunkt 1.)."

1.11. Die belangte Behörde nahm weiters darauf Bezug (Seite 70 ff des angefochtenen Bescheides), dass sich die Steiermärkische Landesregierung für die Erteilung der Zulassung an die Erstbeschwerdeführerin, die XXXX oder die Drittbeschwerdeführerin ausgesprochen habe, da diese Veranstalter durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Großraum Graz erhöhten und damit Zielgruppen bedienten, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wieder gefunden hätten. Die belangte Behörde hätte durch die Auswahl eines Programms, das eine Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe aufweise, dem von der Steiermärkischen Landesregierung ins Treffen geführten Gesichtspunkt der Erhöhung der Angebotsbreite im Großraum Graz Rechnung getragen.1.11. Die belangte Behörde nahm weiters darauf Bezug (Seite 70 ff des angefochtenen Bescheides), dass sich die Steiermärkische Landesregierung für die Erteilung der Zulassung an die Erstbeschwerdeführerin, die römisch 40 oder die Drittbeschwerdeführerin ausgesprochen habe, da diese Veranstalter durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Großraum Graz erhöhten und damit Zielgruppen bedienten, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wieder gefunden hätten. Die belangte Behörde hätte durch die Auswahl eines Programms, das eine Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe aufweise, dem von der Steiermärkischen Landesregierung ins Treffen geführten Gesichtspunkt der Erhöhung der Angebotsbreite im Großraum Graz Rechnung getragen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers, mit welcher zusammengefasst geltend gemacht wird, dass das gesamte Genehmigungsverfahren nicht glaubwürdig gewesen sei, da die kleinen Radiosender keine Möglichkeit gehabt hätten, zu obsiegen. Im Bescheid vom 17.07.2014 sei das Vermögen des Viertbeschwerdeführers für jeden offensichtlich dargestellt worden, sodass eine Verletzung seiner Privatsphäre (sowie des Bankgeheimnisses) vorliege. Darüber hinaus habe ein mangelhafter Informationsaustausch zwischen dem Viertbeschwerdeführer und der belangten Behörde stattgefunden. Die belangte Behörde habe auf ein Schreiben des Viertbeschwerdeführers vom 09.04.2014, in welchem der Status des Genehmigungsverfahrens erfragt worden sei, nicht geantwortet. Weiters habe ein Anruf bei der belangten Behörde nicht viel gebracht, da ein Mitarbeiter unter Verweis auf seine große Arbeitsbelastung "einfach" aufgelegt habe.

Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie man die Übermittlung des technischen Gutachtens vergessen habe können. "Ich habe der RTR KommAustria meine gesamten Kontoauszüge übermittelt und verstehe daher die Begründung nicht. Nach Anruf bei der RTR erhielt ich die Mitteilung, was der geehrte Herr mit meinen Kontoauszügen tun solle. Ich teilte Ihn mit, dass dies mein erspartes Guthaben sei, und dass dieses Guthaben für XXXX von mir bereitgestellt wurde. Er teilte mir mit, dass er nicht sehen könne wo die Endsumme meines Vermögens stehe. Darauf teilte ich Ihn mit, dass ich dies zusammenrechnen kann und Ihn das schriftlich mitteile." Auch der Verweis der belangten Behörde darauf, dass sich der Viertbeschwerdeführer einen Medienanwalt nehmen solle, sei für diesen nicht nachvollziehbar.Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie man die Übermittlung des technischen Gutachtens vergessen habe können. "Ich habe der RTR KommAustria meine gesamten Kontoauszüge übermittelt und verstehe daher die Begründung nicht. Nach Anruf bei der RTR erhielt ich die Mitteilung, was der geehrte Herr mit meinen Kontoauszügen tun solle. Ich teilte Ihn mit, dass dies mein erspartes Guthaben sei, und dass dieses Guthaben für römisch 40 von mir bereitgestellt wurde. Er teilte mir mit, dass er nicht sehen könne wo die Endsumme meines Vermögens stehe. Darauf teilte ich Ihn mit, dass ich dies zusammenrechnen kann und Ihn das schriftlich mitteile." Auch der Verweis der belangten Behörde darauf, dass sich der Viertbeschwerdeführer einen Medienanwalt nehmen solle, sei für diesen nicht nachvollziehbar.

3. Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung "Graz 94,2" stattgegeben werde und der Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Erstbeschwerdeführerin mache Radio für Kinder und trage damit ganz klar zum Erhalt der Gattung Radio bei. Nur wenn Kinder lernen würden ein Radio anzuschalten, habe die Gattung Radio überhaupt eine Chance zu überleben. "Allein dieses Faktum wäre hier noch zu bedenken, bevor die Behörde eine Grazer Radiofrequenz einem Radiosender erteilt, der im Namen ein Wahrzeichen einer fremden Stadt trägt und sich ganz klar als Wiener Sender bezeichnet."

Inhaltlich werden von der Erstbeschwerdeführerin folgende Punkte geltend gemacht: Programmüberschneidung XXXX /Erstbeschwerdeführerin (3.1.), Programmüberschneidungen Beschwerdegegnerin/ XXXX (3.2.), die Beschwerdegegnerin bezeichne sich als Wiens einziger privater Klassiksender (3.3.) und kein Verbund Radio im Sendegebiet (3.4.):Inhaltlich werden von der Erstbeschwerdeführerin folgende Punkte geltend gemacht: Programmüberschneidung römisch 40 /Erstbeschwerdeführerin (3.1.), Programmüberschneidungen Beschwerdegegnerin/ römisch 40 (3.2.), die Beschwerdegegnerin bezeichne sich als Wiens einziger privater Klassiksender (3.3.) und kein Verbund Radio im Sendegebiet (3.4.):

3.1. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, das Programm der Erstbeschwerdeführerin habe in der Nacht vergleichbare Musikinhalte zu dem in Graz zugelassenen Programmanbieter XXXX , sei insofern richtig, als die belangte Behörde selbst "einer radikalen Änderung des Musikprogrammes von XXXX zugestimmt hat, die als Folge davon im Zeitraum vom 20:00 bis 06:00 Uhr früh nun eher dem Programmangebot von [der Erstbeschwerdeführerin] entspricht, als das im ursprünglich angebotenen und auch in den Ausschreibungen von Wien und Graz von XXXX angegeben Programm der Fall war." Es handle sich dabei um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn durch eine Entscheidung der belangten Behörde eine Auswahlentscheidung in der Zukunft beeinflusst werde, bei der die Erstbeschwerdeführerin als beteiligte Partei benachteiligt werde, da aufgrund der beendeten Abgabefrist des dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens, keine Möglichkeit gewesen sei, auf die geänderte Programmstruktur von XXXX entsprechend zu reagieren.3.1. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, das Programm der Erstbeschwerdeführerin habe in der Nacht vergleichbare Musikinhalte zu dem in Graz zugelassenen Programmanbieter römisch 40 , sei insofern richtig, als die belangte Behörde selbst "einer radikalen Änderung des Musikprogrammes von römisch 40 zugestimmt hat, die als Folge davon im Zeitraum vom 20:00 bis 06:00 Uhr früh nun eher dem Programmangebot von [der Erstbeschwerdeführerin] entspricht, als das im ursprünglich angebotenen und auch in den Ausschreibungen von Wien und Graz von römisch 40 angegeben Programm der Fall war." Es handle sich dabei um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn durch eine Entscheidung der belangten Behörde eine Auswahlentscheidung in der Zukunft beeinflusst werde, bei der die Erstbeschwerdeführerin als beteiligte Partei benachteiligt werde, da aufgrund der beendeten Abgabefrist des dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens, keine Möglichkeit gewesen sei, auf die geänderte Programmstruktur von römisch 40 entsprechend zu reagieren.

3.2. Die Beschwerdegegnerin und XXXX hätten eine deutlich größere Programmüberschneidung in musikalischer Hinsicht als die Erstbeschwerdeführerin und XXXX als dies von der belangten Behörde angenommen werde. Zur Untermauerung dieser These stütze sich die Erstbeschwerdeführerin auf ein im Rahmen des Qualitätssicherungssystems des ORF im Jahr 2012 erstelltes Gutachten, aus dem sich ergebe, dass 94% der von XXXX gespielten Musik ernste Musik mit signifikant hohem Klassikanteil sei. Die Erstbeschwerdeführerin biete hingegen im Zeitraum von 06:00 bis 20:00 Uhr ein einzigartiges von keiner anderen Sendeanstalt in Österreich angebotenes Programm. Selbst unter der Annahme, dass es im Zeitraum von 20:00 bis 06:00 Uhr musikalische Überschneidungen mit der von der belangten Behörde genehmigten Programmänderung von XXXX gebe, bleibe die angebotene Medienvielfalt unvergleichlich höher als dies bei der Beschwerdegegnerin der Fall wäre.3.2. Die Beschwerdegegnerin und römisch 40 hätten eine deutlich größere Programmüberschneidung in musikalischer Hinsicht als die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 als dies von der belangten Behörde angenommen werde. Zur Untermauerung dieser These stütze sich die Erstbeschwerdeführerin auf ein im Rahmen des Qualitätssicherungssystems des ORF im Jahr 2012 erstelltes Gutachten, aus dem sich ergebe, dass 94% der von römisch 40 gespielten Musik ernste Musik mit signifikant hohem Klassikanteil sei. Die Erstbeschwerdeführerin biete hingegen im Zeitraum von 06:00 bis 20:00 Uhr ein einzigartiges von keiner anderen Sendeanstalt in Österreich angebotenes Programm. Selbst unter der Annahme, dass es im Zeitraum von 20:00 bis 06:00 Uhr musikalische Überschneidungen mit der von der belangten Behörde genehmigten Programmänderung von römisch 40 gebe, bleibe die angebotene Medienvielfalt unvergleichlich höher als dies bei der Beschwerdegegnerin der Fall wäre.

3.3. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin in einem höheren Ausmaß auf die lokalen Bedürfnisse einer Stadt einzugehen vermöge als die Erstbeschwerdeführerin, zumal sich die Beschwerdegegnerin selbst als Wiens einziger privater Klassiksender bezeichne. Der Sitz der Erstbeschwerdeführerin sei nachweislich in Graz, wohingegen die Beschwerdegegnerin lediglich angedeutet habe, dass es "einen lokalen Redakteur" geben solle. Der geschäftsführende Gesellschafter sei in Graz wohnhaft und die Mehrheit des Redaktionsteams lebe in Graz. Die Erstbeschwerdeführerin sei auf Basis einer intelligenten Programmplanungssoftware in der Lage, günstig ein Programm zu gestalten, welches zu 50% auf Graz abzielende Moderationen und Inhalte anbiete, während die Beschwerdegegnerin lediglich das eine oder andere Programmelement anpasse, sodass für die Erstbeschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, wie die Beschwerdegegnerin einen zu erwartenden größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten solle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Namen ein Wahrzeichen einer anderen Stadt trage, was sich negativ auf die Beurteilung von lokaler Identität und Verankerung auswirke.

3.4. Die Feststellung der belangten Behörde, dass im Sendegebiet Graz kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle, sei falsch und müsse dies zum Nachteil der Beschwerdegegnerin ausschlagen. Neben XXXX sende zumindest XXXX ein Programm, welches nachweislich als Verbundprogramm zu bezeichnen sei. Das Kernprogramm werde in Wien produziert und – sofern überhaupt – würden lokale Inhalte in ein Verbundprogramm eingearbeitet werden. Auch XXXX stehe in einem Verbund mit der XXXX in Oberösterreich und werde stark aus Oberösterreich gesteuert.3.4. Die Feststellung der belangten Behörde, dass im Sendegebiet Graz kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle, sei falsch und müsse dies zum Nachteil der Beschwerdegegnerin ausschlagen. Neben römisch 40 sende zumindest römisch 40 ein Programm, welches nachweislich als Verbundprogramm zu bezeichnen sei. Das Kernprogramm werde in Wien produziert und – sofern überhaupt – würden lokale Inhalte in ein Verbundprogramm eingearbeitet werden. Auch römisch 40 stehe in einem Verbund mit der römisch 40 in Oberösterreich und werde stark aus Oberösterreich gesteuert.

4. Gegen den vorgenannten Bescheid (gegen dessen Spruchpunkte 1. bis 5. und Spruchpunkt 7. lit. e) richtet sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, mit welcher beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zweitbeschwerdeführerin antragsgemäß die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz 4 (94,2 MHz)" und die Bewilligung zur Errichtung und Betriebnahme einer Sendeanlage zur Verbreitung eines Hörfunkprogramms für dieses Versorgungsgebiet für die Dauer von 10 Jahren erteilt und der Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde. In eventu beantragt die Zweitbeschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.4. Gegen den vorgenannten Bescheid (gegen dessen Spruchpunkte 1. bis 5. und Spruchpunkt 7. Litera e,) richtet sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, mit welcher beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zweitbeschwerdeführerin antragsgemäß die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz 4 (94,2 MHz)" und die Bewilligung zur Errichtung und Betriebnahme einer Sendeanlage zur Verbreitung eines Hörfunkprogramms für dieses Versorgungsgebiet für die Dauer von 10 Jahren erteilt und der Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde. In eventu beantragt die Zweitbeschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4.1. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin würden sich im angefochtenen Bescheid bloß die Wiedergabe des geplanten Programms sowie die Darstellung der fachlichen und organisatorischen wie auch finanziellen Voraussetzungen entsprechend dem Antrag finden. Eine Prüfung und Feststellung der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Eignung der Beschwerdegegnerin finde sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Die Prüfung der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Eignung der Beschwerdegegnerin fehle gänzlich. Aus diesem Grund sei auch die Einbeziehung der Beschwerdegegnerin in die Auswahlentscheidung unzulässig, weil diese nur unter grundsätzlich geeigneten Antragstellern, die alle die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden, erfolgen dürfte.

4.2. Selbst bei Annahme, dass die fachliche, organisatorische und finanzielle Eignung der Beschwerdegegnerin vorliege, sei die Entscheidung der belangten Behörde unrichtig und im angefochtenen Umfang rechtswidrig.

4.3. Ein Spartenprogramm könne einem Vollprogramm nur dann vorgezogen werden, wenn es einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leiste. Dies sei aber "in aller Regel" erst dann der Fall, wenn eine ausreichende Durchdringung des jeweiligen Versorgungsgebiets mit Vollprogrammen gegeben sei (unter Verweis auf den Bescheid des BKS vom 06.09.2005, 611.153/0007-BKS/2005). Die näher angeführten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 70 (vorletzter Absatz) bezögen sich ausschließlich auf das Musikprogramm. Die belangte Behörde habe das Wortprogramm der Zweitbeschwerdeführerin zwar nicht grundsätzlich außer Betracht gelassen, habe diesem jedoch keinen Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zugebilligt. Sie habe den Beitrag zur Meinungsvielfalt im Programm der Zweitbeschwerdeführerin sogar als "geringer" als jenes der Beschwerdegegnerin bezeichnet. Eine Beurteilung des Beitrags zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet aufgrund des Wortprogramms der Zweitbeschwerdeführerin sei bei der Auswahl durch die belangte Behörde gänzlich unterblieben. Die belangte Behörde habe darüber hinaus weitere Auswahlkriterien gänzlich außer Betracht gelassen. Sie habe nicht berücksichtigt, in wie weit vom Programm der Beschwerdegegnerin ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten gewesen wäre, der über das im Allgemeinen zur erwartende Ausmaß erheblich hinausgehe. Sie habe auch die auf die Interessen im Versorgungsgebiet nur rudimentär bedacht nehmende Programmgestaltung des Programms der Beschwerdegegnerin in ihre Auswahlentscheidung nicht einbezogen. Eine Berücksichtigung der Beurteilung des Wortprogramms der Zweitbeschwerdeführerin hätte zu dem Ergebnis geführt, dass sich das geplante Programm der Zweitbeschwerdeführerin inhaltlich von anderen AC-Formaten unterscheide, in dem der Wortanteil in erster Linie Informationen zum Tagesgeschehen, konkret zu regionalen, aktuellen oder gesellschaftsrelevanten Themen enthalte und "keine bloßen nichtssagenden allerwelts-Floskeln enthält." Hörer des Programms der Zweitbeschwerdeführerin sollten durchaus unterhaltsam informiert und nicht bloß unterhalten werden. "Ziel des Programms der [Zweitbeschwerdeführerin] ist es, dem Hörer einen Nutzen durch Informationsgewinn zu verschaffen, nicht bloß seichte Unterhaltung."

Wortbeiträge würden sich daher aktuellen Themen und nicht Befindlichkeiten von Moderatoren oder Hörern widmen.

4.4. Das Programm der Beschwerdegegnerin weise zwar eine Musikrichtung auf, die auf dem privaten Grazer Hörfunkmarkt bisher noch nicht vertreten sei, das Programm ziele jedoch nicht auf den Grazer Markt ab, vielmehr sollten in das bereits in Wien ausgestrahlte Programm nunmehr auch Grazer Inhalte integriert werden. Das Programm der Beschwerdegegnerin nehme daher deutlich weniger auf den Grazer Markt Bezug, als andere Programme, insbesondere jenes der Zweitbeschwerdeführerin "das nahezu gänzlich vor Ort produziert und eigens für das Versorgungsgebiet Graz produziert wird." Vom Programm der Zweitbeschwerdeführerin sei daher eine wesentlich größere Bezugnahme auf lokale und regionale Gegebenheiten zu erwarten. Im angefochtenen Bescheid finde sich keine Begründung, woraus sich ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt durch das Programm der Beschwerdegegnerin ergeben solle. Es fehle jede Begründung, weshalb sich das Informationsangebot der Zweitbeschwerdeführerin in keinem nennenswerten Ausmaß von den im Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebe.

4.5. Die unbegründete Annahme der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Kriterium "besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt durch ein Spartenprogramm" sei auch inhaltlich unrichtig. Das Programm XXXX sei auf das gesamte Bundesland Steiermark bezogen, das Programm XXXX setzte als freies Programm deutlich andere Schwerpunkte als ein kommerzielles Hörfunkprogramm, das Programm XXXX sei ein bundesweites Programm, das nicht auf den steirischen Raum und noch weniger auf den Grazer Raum abziele. Das Programm XXXX , das in Graz noch nicht on air sei, habe einen sehr geringen Wortanteil und behandle in erster Linie die Bereiche Fashion, Design, Wellness und Society. Das Programm XXXX sei an ein vorwiegend junges Zielpublikum gerichtet. Das Programm XXXX hingegen widme sich sowohl im Wort- als auch im Musikprogramm in erster Linie der Rockmusik. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, entsprechende Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich des Wortprogramms der Beschwerdegegnerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin ihren Überlegungen zugrunde zu legen, sei das Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber die Bescheidbegründung mangelhaft und damit rechtswidrig geblieben. Eine richtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hätte zu dem Ergebnis geführt, dass das geplante Programm der Zweitbeschwerdeführerin in Hinblick auf das bestehende Programmangebot im Versorgungsgebiet sehr wohl einen erheblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste, da es sich von den genannten Programmen deutlich abhebe. Auch wenn es hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen gebe, existiere in Graz ein Programm wie jenes der Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Wortprogramms als auch hinsichtlich des Musikprogramms nicht. Die belangte Behörde habe außerdem komplett außer Betracht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar auch beabsichtige, in Kooperation mit dem im Verbreitungsgebiet bereits tätigen Hörfunkveranstalter XXXX zu treten. Eine derartige Kooperation könne sich nur auf das Wortprogramm beziehen und hätte zur Folge, dass sich das Programm der Beschwerdegegnerin nicht von im Verbreitungsgebiet bereits ausgestrahlten Programmen unterscheiden würde.4.5. Die unbegründete Annahme der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Kriterium "besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt durch ein Spartenprogramm" sei auch inhaltlich unrichtig. Das Programm römisch 40 sei auf das gesamte Bundesland Steiermark bezogen, das Programm römisch 40 setzte als freies Programm deutlich andere Schwerpunkte als ein kommerzielles Hörfunkprogramm, das Programm römisch 40 sei ein bundesweites Programm, das nicht auf den steirischen Raum und noch weniger auf den Grazer Raum abziele. Das Programm römisch 40 , das in Graz noch nicht on air sei, habe einen sehr geringen Wortanteil und behandle in erster Linie die Bereiche Fashion, Design, Wellness und Society. Das Programm römisch 40 sei an ein vorwiegend junges Zielpublikum gerichtet. Das Programm römisch 40 hingegen widme sich sowohl im Wort- als auch im Musikprogramm in erster Linie der Rockmusik. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, entsprechende Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich des Wortprogramms der Beschwerdegegnerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin ihren Überlegungen zugrunde zu legen, sei das Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber die Bescheidbegründung mangelhaft und damit rechtswidrig geblieben. Eine richtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hätte zu dem Ergebnis geführt, dass das geplante Programm der Zweitbeschwerdeführerin in Hinblick auf das bestehende Programmangebot im Versorgungsgebiet sehr wohl einen erheblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste, da es sich von den genannten Programmen deutlich abhebe. Auch wenn es hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen gebe, existiere in Graz ein Programm wie jenes der Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Wortprogramms als auch hinsichtlich des Musikprogramms nicht. Die belangte Behörde habe außerdem komplett außer Betracht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar auch beabsichtige, in Kooperation mit dem im Verbreitungsgebiet bereits tätigen Hörfunkveranstalter römisch 40 zu treten. Eine derartige Kooperation könne sich nur auf das Wortprogramm beziehen und hätte zur Folge, dass sich das Programm der Beschwerdegegnerin nicht von im Verbreitungsgebiet bereits ausgestrahlten Programmen unterscheiden würde.

4.6. Bei einer nur relativ kleinen Auswahl an privaten kommerziellen Hörfunkprogrammen in einem Versorgungsgebiet, noch dazu bei einer noch kleineren Zahl an konkret auf das Versorgungsgebiet ausgerichteten lokalen Programmen, sei dem von dem Gesetz verlangten "besonderen Beitrag" zur Außenpluralität durch ein religiöses Spartenprogramm nicht entsprochen.

4.7. In weiterer Folge führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei, da diese keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

5. Die Drittbeschwerdeführerin wendet sich gegen den in Rede stehenden Bescheid "in seinem gesamten Umfang" (vgl. Seite 2 der Beschwerde). Die Drittbeschwerdeführerin beantragt ihrer Beschwerde Folge zu geben und ihr die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz (94,2 MHz)" zu erteilen und die Anträge der übrigen Antragsteller abzuweisen. Eventualiter wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.5. Die Drittbeschwerdeführerin wendet sich gegen den in Rede stehenden Bescheid "in seinem gesamten Umfang" vergleiche Seite 2 der Beschwerde). Die Drittbeschwerdeführerin beantragt ihrer Beschwerde Folge zu geben und ihr die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz (94,2 MHz)" zu erteilen und die Anträge der übrigen Antragsteller abzuweisen. Eventualiter wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5.1. Zusammengefasst macht die Drittbeschwerdeführerin geltend, dass durch das von der Beschwerdegegnerin geplante Spartenprogramm kein ausreichender Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Aus den zutreffenden Feststellungen der belangten Behörde gehe eindeutig hervor, dass es sich beim geplanten Format der Beschwerdegegnerin um ein "Kultur-Radio" handle und der Programmschwerpunkt demnach im Bereich Kultur und Informationen zu kulturellen Veranstaltungen festgelegt sei. Die Zulassung eines Kultur-Spartenprogramms wäre insofern gerechtfertigt, als im Versorgungsgebiet ein Mangel an kulturellen Rundfunkprogrammen bestünde. Im Versorgungsgebiet Graz seien aber neben " XXXX " und " XXXX " unter anderem " XXXX ", sowie " XXXX " als private Hörfunkveranstalter empfangbar. "Auch wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel an Meinungen im Versorgungsgebiet vorliegt, ausschließlich die angebotenen Programme der privaten Hörfunkveranstalter heranzuziehen sind, so ist dennoch festzuhalten, dass insbesondere durch ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘ eine jedenfalls ausreichende Versorgung durch kulturelle Programme besteht." Auch durch private Hörfunkanbieter sei bereits eine ausreichende kulturelle Versorgung gegeben. Dazu wird in der Beschwerde auf das Programm von " XXXX " (Berichte mit Bezug auf das kulturelle und religiöse Leben in der Steiermark) und das Programm von " XXXX " verwiesen, dessen inhaltliche Schwerpunkte "unter anderem auch im Bereich Kultur" liegen würden. Selbst wenn von einem Mangel an Kulturprogrammen auszugehen wäre, würde auch mit dem Vollprogramm der Drittbeschwerdeführerin diesem Mangel begegnet werden, da sich diese dem Thema Kultur und insbesondere der lokalen Kulturszene widme. Unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits ausreichende Versorgung durch Vollprogramme gegeben sei, würde das Programm der Beschwerdegegnerin keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lassen.5.1. Zusammengefasst macht die Drittbeschwerdeführerin geltend, dass durch das von der Beschwerdegegnerin geplante Spartenprogramm kein ausreichender Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Aus den zutreffenden Feststellungen der belangten Behörde gehe eindeutig hervor, dass es sich beim geplanten Format der Beschwerdegegnerin um ein "Kultur-Radio" handle und der Programmschwerpunkt demnach im Bereich Kultur und Informationen zu kulturellen Veranstaltungen festgelegt sei. Die Zulassung eines Kultur-Spartenprogramms wäre insofern gerechtfertigt, als im Versorgungsgebiet ein Mangel an kulturellen Rundfunkprogrammen bestünde. Im Versorgungsgebiet Graz seien aber neben " römisch 40 " und " römisch 40 " unter anderem " römisch 40 ", sowie " römisch 40 " als private Hörfunkveranstalter empfangbar. "Auch wenn zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel an Meinungen im Versorgungsgebiet vorliegt, ausschließlich die angebotenen Programme der privaten Hörfunkveranstalter heranzuziehen sind, so ist dennoch festzuhalten, dass insbesondere durch ‚ römisch 40 ‘ und ‚ römisch 40 ‘ eine jedenfalls ausreichende Versorgung durch kulturelle Programme besteht." Auch durch private Hörfunkanbieter sei bereits eine ausreichende kulturelle Versorgung gegeben. Dazu wird in der Beschwerde auf das Programm von " römisch 40 " (Berichte mit Bezug auf das kulturelle und religiöse Leben in der Steiermark) und das Programm von " römisch 40 " verwiesen, dessen inhaltliche Schwerpunkte "unter anderem auch im Bereich Kultur" liegen würden. Selbst wenn von einem Mangel an Kulturprogrammen auszugehen wäre, würde auch mit dem Vollprogramm der Drittbeschwerdeführerin diesem Mangel begegnet werden, da sich diese dem Thema Kultur und insbesondere der lokalen Kulturszene widme. Unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits ausreichende Versorgung durch Vollprogramme gegeben sei, würde das Programm der Beschwerdegegnerin keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lassen.

5.2. Darüber hinaus würden die Beiträge der Beschwerdegegnerin nicht im größtmöglichen Maße eigengestaltet bzw. auf die Interessen der Hörer im Verbreitungsgebiet zugeschnitten sein. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass das Programm XXXX Beschwerdegegnerin für die Musikhauptstadt Wien konzipiert werde, im Sendestudio in XXXX gestaltet würde und ein Sendestudio in Graz vorerst nicht geplant sei. Darüber hinaus würden für Graz ausschließlich freie Mitarbeiter vorgesehen sein. Demgegenüber würde das Programm der Drittbeschwerdeführerin zu 100% eigengestaltet und aus einem Studio in Graz übertragen werden. Die Beschwerdegegnerin plane, das Wiener Programm teilweise um regionale Themen anzureichern. Diese Anreicherung werde vermutlich nur einen marginalen Teil des Programms darstellen, sodass das Wiener Programm in Graz ausgestrahlt werde.5.2. Darüber hinaus würden die Beiträge der Beschwerdegegnerin nicht im größtmöglichen Maße eigengestaltet bzw. auf die Interessen der Hörer im Verbreitungsgebiet zugeschnitten sein. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass das Programm römisch 40 Beschwerdegegnerin für die Musikhauptstadt Wien konzipiert werde, im Sendestudio in römisch 40 gestaltet würde und ein Sendestudio in Graz vorerst nicht geplant sei. Darüber hinaus würden für Graz ausschließlich freie Mitarbeiter vorgesehen sein. Demgegenüber würde das Programm der Drittbeschwerdeführerin zu 100% eigengestaltet und aus einem Studio in Graz übertragen werden. Die Beschwerdegegnerin plane, das Wiener Programm teilweise um regionale Themen anzureichern. Diese Anreicherung werde vermutlich nur einen marginalen Teil des Programms darstellen, sodass das Wiener Programm in Graz ausgestrahlt werde.

5.3. Der Wien-Bezug der Beschwerdegegnerin – und damit der fehlende Graz-Bezug – zeige sich auch dadurch, dass Messen aus dem Stephansdom in Wien und nicht aus den Kirchen in Graz und Umgebung übertragen werden würden. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen im Versorgungsgebiet nicht gegeben sei, wobei eine derartige Bedachtnahme auf die Interessen im Verbreitungsgebiet entgegen der Annahme der belangten Behörde auch von einem Spartenprogramm gefordert werden müsse.

5.4. Das Programm der Drittbeschwerdeführerin sei hingegen "geradezu prädestiniert" um die Grazer Hörfunklandschaft mit "ihren individuellen zugeschnittenen Mix aus Black Music/Soul zu bereichern". Ein derartiges Format sei bisher in Graz noch nicht existent, sodass die Zulassung der Drittbeschwerdeführerin zur Meinungsvielfalt beitragen würde. Die belangte Behörde sei grundlos davon ausgegangen, dass es in nicht unwesentlichen Teilen zu Überschneidungen des Programms der Drittbeschwerdeführerin mit anderen Programmen kommen würde. Dem gegenüber habe sie selbst ausdrücklich festgestellt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin "kein Tempo hinsichtlich des Tempos der Musik auferlegt" sowie dass das Programm der Drittbeschwerdeführerin ein breiteres Musikspektrum abdecke. Aus diesen Gründen sei die Annahme, dass es zu Überschneidungen des Programms der Drittbeschwerdeführerin mit jenem der XXXX bzw. der XXXX komme unzutreffend. Das Programm dieser beiden Rundfunkveranstalter ziele auf eine wesentlich breitere Zielgruppe ("auf die breite Masse") ab. Das Programm der Drittbeschwerdeführerin ziele dem gegenüber auf Kreative, Künstler, Musiker, junge urbane Menschen, gebildete Erwachsene mit eigenen Meinungen ab, dessen Hörerinnen und Hörer sich nicht in ein Massenprogramm drängen lassen würden. Die Kernzielgruppe würden die 30 bis 49-Jährigen bilden. Demgegenüber richte sich das Format von XXXX an 15 bis 55-Jährige und setze auf entspannte Musik mit niedriger "beats per minute"-Rate und eine Mischung aus Chill out und Downbeat, Ambient und New Age sowie NuJazz und Crossover. Das Musikformat des Soundportals sei im Selected Contemporary Alternative Hitradio Format gehalten und ziele auf primär junges Publikum, nämlich 14 bis 29-Jährige ab.5.4. Das Programm der Drittbeschwerdeführerin sei hingegen "geradezu prädestiniert" um die Grazer Hörfunklandschaft mit "ihren individuellen zugeschnittenen Mix aus Black Music/Soul zu bereichern". Ein derartiges Format sei bisher in Graz noch nicht existent, sodass die Zulassung der Drittbeschwerdeführerin zur Meinungsvielfalt beitragen würde. Die belangte Behörde sei grundlos davon ausgegangen, dass es in nicht unwesentlichen Teilen zu Überschneidungen des Programms der Drittbeschwerdeführerin mit anderen Programmen kommen würde. Dem gegenüber habe sie selbst ausdrücklich festgestellt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin "kein Tempo hinsichtlich des Tempos der Musik auferlegt" sowie dass das Programm der Drittbeschwerdeführerin ein breiteres Musikspektrum abdecke. Aus diesen Gründen sei die Annahme, dass es zu Überschneidungen des Programms der Drittbeschwerdeführerin mit jenem der römisch 40 bzw. der römisch 40 komme unzutreffend. Das Programm dieser beiden Rundfunkveranstalter ziele auf eine wesentlich breitere Zielgruppe ("auf die breite Masse") ab. Das Programm der Drittbeschwerdeführerin ziele dem gegenüber auf Kreative, Künstler, Musiker, junge urbane Menschen, gebildete Erwachsene mit eigenen Meinungen ab, dessen Hörerinnen und Hörer sich nicht in ein Massenprogramm drängen lassen würden. Die Kernzielgruppe würden die 30 bis 49-Jährigen bilden. Demgegenüber richte sich das Format von römisch 40 an 15 bis 55-Jährige und setze auf entspannte Musik mit niedriger "beats per minute"-Rate und eine Mischung aus Chill out und Downbeat, Ambient und New Age sowie NuJazz und Crossover. Das Musikformat des Soundportals sei im Selected Contemporary Alternative Hitradio Format gehalten und ziele auf primär junges Publikum, nämlich 14 bis 29-Jährige ab.

5.5. Ein höherer Wortanteil lasse an sich nicht auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt eines Programms schließen. Zu beurteilen sei vielmehr der inhaltliche Gehalt der Informationen. Eine derartige Bewertung habe zugunsten der Drittbeschwerdeführerin auszufallen, da diese anspruchsvolle, intelligente und lokale Inhalte für bisher nicht versorgte Hörer zu transportieren plane.

5.6. Beim von der Drittbeschwerdeführerin geplanten Programm handle es sich demnach um ein für das Versorgungsgebiet neuartiges Musikformat, weshalb auch von einem größtmöglichen Beitrag zur Meinungsvielfalt auszugehen sei. Die belangte Behörde habe demgegenüber sich nicht ausreichend mit dem geplanten Programm der Drittbeschwerdeführerin auseinandergesetzt und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Zum Beleg dafür werden in der Beschwerde verschiedene Beweise angeboten.

5.7. In der Empfehlung der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.05.2014 sei eine ausreichende Begründung angeführt, warum die Drittbeschwerdeführerin als Zuschlagsempfängerin geeignet erscheine. Die belangte Behörde bleibe dem gegenüber eine Begründung schuldig, warum diese Stellungnahme der Landesregierung offensichtlich nicht in das Auswahlverfahren mit eingeflossen sei. Die in dieser Stellungnahme angeführten Argumente zugunsten der Drittbeschwerdeführerin seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Zielgruppe, bereits vollumfänglich durch andere Hörfunkprogramme bedient werde.

6. Mit hg. am 15.09.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015, W120 2011904-1/4E, W120 2103962-1/3E, W120 2103960-1/3E und W120 2103955-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid, abgesehen von Spruchpunkt 7.a. und Spruchpunkt 7.d. zur Gänze gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 PrR-G aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aufgrund des vorliegenden Akteninhalts könne nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde das ihr gemäß § 6 PrR-G zukommende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe, weil schon in Bezug auf die Beschwerdegegnerin und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vergleichbare Anträge vorliegen würden. Ein inhaltliches Eingehen auf die übrigen Beschwerden erübrige sich bei diesem Ergebnis (Hinweis auf VwGH vom 28.01.2010, 2008/12/0140). Es wäre im Interesse der Waffengleichheit erforderlich gewesen, die hier aufgeworfenen Fragen – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – zu erörtern und den übrigen Parteien die Gelegenheit zu geben, darauf Bezug zu nehmen und dies zu hinterfragen. Da aus den angeführten Gründen für die Auswahlentscheidung zentrale Aspekte nicht beziehungsweise nur ansatzweise ermittelt worden seien, stehe der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht fest. Es könnten auch keine Anhaltspunkte dahin erblickt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen sei oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre; die belangte Behörde sei "als Spezialbehörde in Medienangelegenheiten" (Hinweis auf § 1 Abs. 1 KOG) eingerichtet, weshalb diese im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen könne und über den erforderlichen Sachverstand selbst verfüge bzw. rasch gegebenenfalls Sachverständige beiziehen könne. Es sei deshalb nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015, W120 2011904-1/4E, W120 2103962-1/3E, W120 2103960-1/3E und W120 2103955-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid, abgesehen von Spruchpunkt 7.a. und Spruchpunkt 7.d. zur Gänze gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aufgrund des vorliegenden Akteninhalts könne nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde das ihr gemäß Paragraph 6, PrR-G zukommende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe, weil schon in Bezug auf die Beschwerdegegnerin und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vergleichbare Anträge vorliegen würden. Ein inhaltliches Eingehen auf die übrigen Beschwerden erübrige sich bei diesem Ergebnis (Hinweis auf VwGH vom 28.01.2010, 2008/12/0140). Es wäre im Interesse der Waffengleichheit erforderlich gewesen, die hier aufgeworfenen Fragen – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – zu erörtern und den übrigen Parteien die Gelegenheit zu geben, darauf Bezug zu nehmen und dies zu hinterfragen. Da aus den angeführten Gründen für die Auswahlentscheidung zentrale Aspekte nicht beziehungsweise nur ansatzweise ermittelt worden seien, stehe der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht fest. Es könnten auch keine Anhaltspunkte dahin erblickt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen sei oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre; die belangte Behörde sei "als Spezialbehörde in Medienangelegenheiten" (Hinweis auf Paragraph eins, Absatz eins, KOG) eingerichtet, weshalb diese im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen könne und über den erforderlichen Sachverstand selbst verfüge bzw. rasch gegebenenfalls Sachverständige beiziehen könne. Es sei deshalb nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen gewesen.

8. Aufgrund der von der belangten Behörde erhobenen ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 PrR-G zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren zähle. Würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, etwa weil die Glaubhaftmachung der finanziellen Erfordernisse nicht gelungen sei, werde der betreffende Antragsteller durch die Auswahlentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde habe den Viertbeschwerdeführer insofern nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, als sie die Erfüllung der finanziellen Erfordernisse (§ 5 Abs. 3 PrR-G) durch ihn verneint und schon deshalb seinen Zulassungsantrag – gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G – abgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe – ohne konkretes Eingehen auf die vom Viertbeschwerdeführer erhobene Beschwerde, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den gegen die vorgenannte Annahme gerichteten Einwänden – (auch) seiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde (auch insoweit) aufgehoben. Diese Vorgangsweise sei schon deshalb verfehlt, weil die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 3 PrR-G Voraussetzung für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G sei, und selbst allfällige Mängel der Auswahlentscheidung denjenigen Bewerber, dem die notwendige Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, nicht in Rechten verletze. Die vom Verwaltungsgericht ausgemachen Begründungsmängel der Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen Beschwerdegegnerin und Erstbeschwerdeführerin würden daher jedenfalls für sich genommen – ohne Eingehen auf die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers – nicht die Aufhebung des den Zulassungsantrag des Viertbeschwerdeführers abweisenden Bescheids rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher schon insoweit den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Diese Überlegungen würden auch hinsichtlich eines weiteren Aspekts zum Tragen kommen: Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch geltend gemacht, die Einbeziehung der Beschwerdegegnerin in die Auswahlentscheidung sei unzulässig, weil die belangte Behörde eine Prüfung deren fachlicher, organisatorischer und finanzieller Eignung unterlassen habe. Träfe dieser Vorwurf zu, wäre die von der belangten Behörde vorgenommene Auswahl nach dem oben Gesagten schon deshalb rechtswidrig. Dessen ungeachtet habe es das Bundesverwaltungsgericht aber unterlassen, sich mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (denen die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegengetreten sei) inhaltlich auseinanderzusetzen, weil – so die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – wegen der noch ergänzungsbedürftigen Kriterien des Lokalbezugs und der Eigengestaltung in den Programmen der Beschwerdegegnerin und der Erstbeschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht geprüft werden könne. Auf diese Aspekte käme es insoweit aber nicht an, wäre die Beschwerdegegnerin gar nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.8. Aufgrund der von der belangten Behörde erhobenen ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren zähle. Würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, etwa weil die Glaubhaftmachung der finanziellen Erfordernisse nicht gelungen sei, werde der betreffende Antragsteller durch die Auswahlentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde habe den Viertbeschwerdeführer insofern nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, als sie die Erfüllung der finanziellen Erfordernisse (Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G) durch ihn verneint und schon deshalb seinen Zulassungsantrag – gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G – abgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe – ohne konkretes Eingehen auf die vom Viertbeschwerdeführer erhobene Beschwerde, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den gegen die vorgenannte Annahme gerichteten Einwänden – (auch) seiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde (auch insoweit) aufgehoben. Diese Vorgangsweise sei schon deshalb verfehlt, weil die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G Voraussetzung für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach Paragraph 6, PrR-G sei, und selbst allfällige Mängel der Auswahlentscheidung denjenigen Bewerber, dem die notwendige Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, nicht in Rechten verletze. Die vom Verwaltungsgericht ausgemachen Begründungsmängel der Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen Beschwerdegegnerin und Erstbeschwerdeführerin würden daher jedenfalls für sich genommen – ohne Eingehen auf die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers – nicht die Aufhebung des den Zulassungsantrag des Viertbeschwerdeführers abweisenden Bescheids rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher schon insoweit den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Diese Überlegungen würden auch hinsichtlich eines weiteren Aspekts zum Tragen kommen: Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch geltend gemacht, die Einbeziehung der Beschwerdegegnerin in die Auswahlentscheidung sei unzulässig, weil die belangte Behörde eine Prüfung deren fachlicher, organisatorischer und finanzieller Eignung unterlassen habe. Träfe dieser Vorwurf zu, wäre die von der belangten Behörde vorgenommene Auswahl nach dem oben Gesagten schon deshalb rechtswidrig. Dessen ungeachtet habe es das Bundesverwaltungsgericht aber unterlassen, sich mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (denen die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegengetreten sei) inhaltlich auseinanderzusetzen, weil – so die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – wegen der noch ergänzungsbedürftigen Kriterien des Lokalbezugs und der Eigengestaltung in den Programmen der Beschwerdegegnerin und der Erstbeschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht geprüft werden könne. Auf diese Aspekte käme es insoweit aber nicht an, wäre die Beschwerdegegnerin gar nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.

Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung sei die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukomme (vgl. VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293). Ausgehend von § 16 Abs. 6 PrR-G, wonach die Bestimmung des § 16 Abs. 2 PrR-G – die Veranstalter hätten in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen, wobei den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben sei – für Spartenprogramme nicht gelte, sei für Spartenprogramme kein Lokalbezug gefordert; gleichwohl sei eine Heranziehung des Lokalbezugs, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweise, von § 16 PrR-G keineswegs ausgeschlossen, und könne eine entsprechende Programmgestaltung eines Spartenprogramms bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 1 PrR-G beachtlich sein (vgl. VwGH vom 30.06.2004, 2003/04/0133; 28.07.2004, 2003/04/0172).Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung sei die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukomme vergleiche VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293). Ausgehend von Paragraph 16, Absatz 6, PrR-G, wonach die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G – die Veranstalter hätten in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen, wobei den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben sei – für Spartenprogramme nicht gelte, sei für Spartenprogramme kein Lokalbezug gefordert; gleichwohl sei eine Heranziehung des Lokalbezugs, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweise, von Paragraph 16, PrR-G keineswegs ausgeschlossen, und könne eine entsprechende Programmgestaltung eines Spartenprogramms bei der Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G beachtlich sein vergleiche VwGH vom 30.06.2004, 2003/04/0133; 28.07.2004, 2003/04/0172).

Wären die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten ergänzenden Ermittlungen wirklich erforderlich (nach dem Gesagten komme dem Lokalbezug und dem Ausmaß an Eigengestaltung der Programme der Beschwerdegegnerin und der Erstbeschwerdeführerin bei der Beurteilung eines Spartenprogramms nur untergeordnete Bedeutung zu), wären diese vom Bundesverwaltungsgericht selbst – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen gewesen. Die allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach § 66 Abs. 2 AVG noch maßgebender Parameter für die Qualifikation einer die Behebung und Zurückverweisung gegebenenfalls rechtfertigenden relevanten Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalts, stelle nämlich entgegen der erkennbaren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung dar. Auch das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die belangte Behörde sei als "Spezialbehörde in Medienangelegenheiten" eingerichtet, rechtfertige für sich allein ausgehend vom (nicht etwa auf die Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingeschränkten, vielmehr generell "Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" erfassenden) Wortlaut des § 28 VwGVG iVm der Zielsetzung dieser Bestimmung keine andere Sichtweise. Aus dem Gesagten folge, dass der angefochtene Beschluss – zur Gänze – mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Er sei deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.Wären die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten ergänzenden Ermittlungen wirklich erforderlich (nach dem Gesagten komme dem Lokalbezug und dem Ausmaß an Eigengestaltung der Programme der Beschwerdegegnerin und der Erstbeschwerdeführerin bei der Beurteilung eines Spartenprogramms nur untergeordnete Bedeutung zu), wären diese vom Bundesverwaltungsgericht selbst – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen gewesen. Die allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG noch maßgebender Parameter für die Qualifikation einer die Behebung und Zurückverweisung gegebenenfalls rechtfertigenden relevanten Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalts, stelle nämlich entgegen der erkennbaren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung dar. Auch das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die belangte Behörde sei als "Spezialbehörde in Medienangelegenheiten" eingerichtet, rechtfertige für sich allein ausgehend vom (nicht etwa auf die Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingeschränkten, vielmehr generell "Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" erfassenden) Wortlaut des Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit der Zielsetzung dieser Bestimmung keine andere Sichtweise. Aus dem Gesagten folge, dass der angefochtene Beschluss – zur Gänze – mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Er sei deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in den Beschwerden unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. die Seiten 4-41 des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche – soweit hier relevant – wörtlich wiedergegeben werden:1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in den Beschwerden unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche die Seiten 4-41 des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche – soweit hier relevant – wörtlich wiedergegeben werden:

"Versorgungsgebiet

Das Versorgungsgebiet ‚Graz (94,2 MHz)‘ wird durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz‘ gebildet.

Mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität kann das Stadtgebiet von Graz größtenteils versorgt werden. Insbesondere die Grazer Stadtbezirke Mariatrost, Andritz und Gösting können nur teilweise versorgt werden. Die an das Stadtgebiet von Graz angrenzende Gemeinde Thal kann vollständig, die Gemeinden Attendorf, Hitzendorf, Unterpremstätten, Zettling, Kalsdorf bei Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Fernitz, Hausmannstätten, Grambach und Raaba können teilweise versorgt werden. Es können im Stadtgebiet von Graz 255.000, außerhalb des Stadtgebiets ca. 40.000, somit insgesamt ca. 295.000 Einwohner mit einer Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m versorgt werden.

Für die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität besteht kein Planeintrag im Frequenzplan Genf 84. Es wurde aber das Befragungsverfahren mit den betroffenen Nachbarstaaten zur Verlegung dieser Frequenz auf den Standort GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz erfolgreich abgeschlossen. Darüber hinaus sind keine Störungen beim Empfang anderer bestehender Hörfunksendeanlagen in Österreich zu erwarten.

2.2. Im Versorgungsgebiet terrestrisch empfangbare Hörfunkprogramme

Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende ORF-Programme mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar:

Ö1:

Zielgruppe: Alle an Kultur interessierten Österreicher ab 18 Jahren

Musikformat: Hauptsächlich klassische Musik, aber auch Jazz,

Weltmusik und Volksmusik Nachrichten: News zur vollen Stunde; ausführliche Journale um 07:00, 08:00, 12:00,

18:00, 22:00 und 00:00 Uhr

Programm: Kultur, Literatur, Wissenschaft, gesellschaftliche Themen, Religion,

gehobene Unterhaltung, Kabarett

Radio Steiermark:

Zielgruppe: Steirer 30+ (Kernzielgruppe: 30 bis 59 Jahre)

Musikformat: Schlagerhits und Evergreens

Nachrichten: Weltnachrichten zur vollen Stunde, Lokalnachrichten zur halben Stunde;

Wetter- und Verkehrsservice alle 30 Minuten

Programm: Service, Information, Unterhaltung und Landeskultur für alle Steirer und

Steirerinnen

Ö3:

Zielgruppe: Österreicher 14 bis 49 Jahre (Kernzielgruppe: 14 bis 34 Jahre)

Musikformat: Hot AC: Hitradio mit den größten Hits der 80er und 90er Jahre, sowie

aktuelle Hits

Nachrichten: Volle Information zur vollen Stunde, Wetter, Schlagzeilen zur halben Stunde;

schnellster Verkehrsservice Österreichs, Sport

Programm: People You Like, Music You Love, News You Can Use

FM4:

Zielgruppe: Österreicher 14 bis 29 Jahre

Musikformat: Aktuelle Musik abseits des Mainstreams: Alternative Music, House, Soul,

Heavy Rock, Hip Hop, Reggea, Funk, usw.

Nachrichten: Zwischen 06:00 und 18:00 Uhr. News in englischer Sprache zu jeder vollen

Stunde. Deutschsprachige Schlagzeilen zu jeder halben Stunde, französische

um 09:30 Uhr.

Programm: Reportagen aus der Pop- u. Jugendkultur, Radio-Comedy und Satire,

Event-Radio

Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende Programme privater Hörfunkveranstalter mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar:

Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG: ‚Antenne Steiermark’

Das Programm umfasst im Wesentlichen ein eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug. Das Wortprogramm beinhaltet neben regelmäßigen nationalen und internationalen Nachrichten auch regionale und lokale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sportlichen und religiösen Leben in der Steiermark. Das Musikprogramm ist als AC-Format (Adult Contemporary) gestaltet, wobei neben gefälliger Popmusik der 80er und 90er Jahre und von heute auch Oldies der 50er, 60er und 70er Jahre gespielt werden. Ebenso wird österreichischen Musikinterpreten in hohem Ausmaß Rechnung getragen.

Verein Freies Radio Steiermark: ‚Radio Helsinki (Graz 92,6 MHz)’

Bei dem zugelassenen Programm handelt sich um ein nichtkommerzielles, werbefreies und mehrsprachiges 24-Stunden-Vollprogramm, das im Wesentlichen von den Mitgliedern des Zulassungsinhabers gestaltet wird. 60 % des Programms ist moderiert, wobei der Wortanteil des moderierten Programms bei etwa 54 % liegt. 9,5 % des gesamten moderierten Programms wird von anderen Freien Radios übernommen, darüber hinaus ist das Programm

eigengestaltet. Das Programm bietet Sendungen mit hohem Wort- und Informationsgehalt, die vor allem durch Interviews und Live-Gäste geprägt sind. Bei den Musiksendungen liegt der Schwerpunkt auf solchen Stilen, die sonst in der österreichischen Radiolandschaft unterrepräsentiert sind, wie Jazz, ‚echte’ Volksmusik, Hip-Hop, Metal und Elektronik bis hin zu experimenteller Musik. Besonderes Augenmerk soll auf der lokalen Musikszene liegen. Die inhaltlichen Schwerpunkte des gesamten Programms liegen in den Bereichen Musik, Kultur, Politik, (Hör-) Kunst, Information und transkulturelle Themen, wobei insbesondere auch ethnischen Minderheiten und solchen Personen und Gruppen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Marginalisierung oder wegen sexistischer und rassistischer Diskriminierung in den Medien kaum oder nicht zu Wort kommen, ein Sprachrohr sowie lokalen Kunst-, Musik- und Sozialinitiativen eine Plattform geboten werden.

KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.: ‚KRONEHIT’

Das Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm im AC-Format, welches unter der Bezeichnung ‚KRONEHIT’ verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevantem Inhalt (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.

Schallwellen Lounge GmbH: ‚Lounge FM (Graz)’

Das bewilligte Hörfunkprogramm umfasst ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden- Vollprogramm für die Zielgruppe der urbanen 15- bis 55-Jährigen, in einem Format, das auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger ‚Beats per Minute’-Rate setzt und eine Mischung aus Downtempo-Beats, Ambient und Trance umfassen soll. Das Musikformat umfasst die Kategorien Chillout und Downbeat, Ambient und New Age sowie NuJazz und Crossover. Hierbei weist das Musikprogramm einen hohen Anteil an heimischer Musik auf, wobei lokale Acts sowie aktuelle Produktionen eingebunden werden sollen. Das Wortprogramm umfasst zur vollen Stunde Welt- und nationale Nachrichten, ferner lokale ‚news-to-use’ aus den Bereichen Fashion, Design, Wellness und Society im Umfang von jeweils eineinhalb bis zweieinhalb Minuten, wobei die Themenschwerpunkte im Bereich des kulturellen Lebens von Graz und der Lebensart der Zielgruppe liegen sollen. Ferner sollen hörergenerierte Inhalte in das Programm integriert werden. Der Anteil des Wortprogramms soll wochentags zwischen 10 % und 15 %, am Wochenende und in den Nächten zwischen 5 % und 10 % betragen.

Soundportal Graz GmbH: ‚Radio Soundportal (Graz)’

Das Programm umfasst ein zur Gänze - ohne Übernahme von Mantelprogrammen - eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, für eine junge, urbane Zielgruppe von 14 bis 29 Jahren. Das Musikprogramm ist im Selected Contemporary Alternative Hit Radio-Format mit Lokalbezug gehalten und zielt auf ein junges, urbanes Publikum ab. Das Wortprogramm umfasst in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr einen ‘Newsblock’ zur vollen Stunde, welcher aus internationalen, nationalen und lokalen Nachrichten, recherchierten Kurzbeiträgen, Originaltönen, Wetter und Verkehrsservice besteht. Der Wortanteil in den Sendestunden liegt zwischen 15 und 25 % und besteht aus einem eigenständig produzierten Programm mit hohem Lokalbezug für eine jugendliche, urbane Zielgruppe.

Welle 1 Graz Der Rocksender: ‚Arabella Rock Graz’, nunmehr ‚Welle 1 Graz’

Das als Rockradio formatierte Hörfunkprogramm stellt ein 24-Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokalbezug dar. Mit Ausnahme der Welt- und Österreichnachrichten, wird das Programm zur Gänze eigengestaltet und vollständig in Graz produziert. Neben dem Thema Rockmusik umfasst das Wortprogramm Nachrichten, umfassende Lokalberichterstattung sowie Servicemeldungen. Im Musikprogramm wird ein Bogen von Classic-Rock der 70er Jahre und der 80er Jahre über Adult-Rock der 90er Jahre und der Jahre 2000 bis 2007 bis hin zu aktuellem Adult-Rock gespannt. Ebenso werden Rockmusik aus Österreich und aus Europa Bestandteil des Musikprogramms sein. Darüber hinaus werden unter der Woche jeden Abend zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Spezialsendungen zu den verschiedenen Rockmusikrichtungen gesendet. Die Zielgruppe von ‚Arabella Rock Graz’ definiert sich über ihr Interesse für Rockmusik, für Rockkünstler und Rockkonzerte sowie ihre Leidenschaft für E-Gitarrensound.

2.3. Zu den einzelnen Antragstellern

[ ]

2.3.2. [Drittbeschwerdeführerin]

Antrag

Die [Drittbeschwerdeführerin] beantragt die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität.

Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen

Die [Drittbeschwerdeführerin] ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem vollständig einbezahlten Stammkapital von EUR XXXX mit Sitz in XXXX .Die [Drittbeschwerdeführerin] ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem vollständig einbezahlten Stammkapital von EUR römisch 40 mit Sitz in römisch 40 .

Gesellschafter der [Drittbeschwerdeführerin] sind

• die XXXX (54 %),• die römisch 40 (54 %),

• die XXXX (34 %),• die römisch 40 (34 %),

• der österreichische Staatsbürger XXXX (5 %),• der österreichische Staatsbürger römisch 40 (5 %),

• der österreichische Staatsbürger XXXX (4 %), der auch als Geschäftsführer der• der österreichische Staatsbürger römisch 40 (4 %), der auch als Geschäftsführer der

[Drittbeschwerdeführerin] fungiert, sowie

• der österreichische Staatsbürger XXXX (3 %).• der österreichische Staatsbürger römisch 40 (3 %).

Die XXXX ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem vollständig einbezahlten Stammkapital von EUR XXXX mit Sitz in XXXX . Gesellschafter zu je 50 % sind die österreichischen Staatsbürger XXXX und XXXX .Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem vollständig einbezahlten Stammkapital von EUR römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Gesellschafter zu je 50 % sind die österreichischen Staatsbürger römisch 40 und römisch 40 .

Die XXXX ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem zur Hälfte einbezahlten Stammkapital von EUR XXXX mit Sitz in XXXX . Alleingesellschafterin ist die XXXX .Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem zur Hälfte einbezahlten Stammkapital von EUR römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Alleingesellschafterin ist die römisch 40 .

Die XXXX ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem vollständig einbezahlten Stammkapital von EUR XXXX mit Sitz in XXXX . Alleingesellschafterin ist die XXXX .Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem vollständig einbezahlten Stammkapital von EUR römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Alleingesellschafterin ist die römisch 40 .

Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Privatstiftung mit Sitz in XXXX , deren Stifter der österreichische Staatsbürger XXXX ist.Die römisch 40 ist eine zu FN römisch 40 beim Handelsgericht Wien eingetragene Privatstiftung mit Sitz in römisch 40 , deren Stifter der österreichische Staatsbürger römisch 40 ist.

Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in § 8 PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen.Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in Paragraph 8, PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen.

Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalter

Die [Drittbeschwerdeführerin] ist auf Grund des Bescheides des BKS vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk im Versorgungsgebiet ‚ XXXX .Die [Drittbeschwerdeführerin] ist auf Grund des Bescheides des BKS vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk im Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 .

Geplantes Programm

Geplant ist ein auf ‚Black Music’ ausgerichtetes, zu 100 % eigengestaltetes 24-Stunden Vollprogramm dass sich an ein urbanes, aufgeschlossenes Publikum mit hohem Bildungsniveau und gehobenem Einkommen im Alter von 14 bis 49 Jahren richtet, wobei die Kernzielgruppe die 30- bis 49-Jährigen sind. Neben dem Musikprogramm soll Information wie internationale/nationale sowie lokale Nachrichten, Interviews mit Musikern, Buchtipps, Filmrezensionen, Albumvorstellungen, lokalen Eventtipps, Lifestyle, Multimedia, Genuss geboten werden. [Die Drittbeschwerdeführerin] sieht sich als Schnittstelle zwischen der lokalen Kunst-, Kultur- und Musikszene und der Bevölkerung. Die Inhalte sollen auch über sämtliche, technologisch verfügbaren, modernen Verbreitungswege via Smartphones, Apps, Online, etc. angeboten werden.

Das Musikprogramm soll verschiedene Bereiche von ‚Black Music’ von Jazz Standards des frühen 20. Jahrhunderts, über die Großen der Soulgeschichte der 60er und 70er Jahre, über die Superstars der 80er und 90er bis zu aktueller, auch elektronischer Black Music abdecken.

Insbesondere folgende Musikstile sollen zu hören sein: Soul, R&B, Latin, Pop, Reggae, Hip Hop, Chill Out, Disco, Funk, Jazz, Gospel, Acid Jazz, Dance, Lounge, Electronic, Motown, House, Down Beat, Bossa Nova, New Age und Cross Over. In der Musikspezialsendung ‚ XXXX Spezialisten‘ soll von Experten vertieft auf einzelne Genres eingegangen werden. Auch lokale Künstler sollen im Programm gefördert werden, wobei Konzerte und Veranstaltungen wie etwa das Springfestival in Graz von der [Drittbeschwerdeführerin] als Medienpartner begleitet werden und ins Programm - insbesondere in Form von Promotions und Berichterstattung - einfließen sollen.Insbesondere folgende Musikstile sollen zu hören sein: Soul, R&B, Latin, Pop, Reggae, Hip Hop, Chill Out, Disco, Funk, Jazz, Gospel, Acid Jazz, Dance, Lounge, Electronic, Motown, House, Down Beat, Bossa Nova, New Age und Cross Over. In der Musikspezialsendung ‚ römisch 40 Spezialisten‘ soll von Experten vertieft auf einzelne Genres eingegangen werden. Auch lokale Künstler sollen im Programm gefördert werden, wobei Konzerte und Veranstaltungen wie etwa das Springfestival in Graz von der [Drittbeschwerdeführerin] als Medienpartner begleitet werden und ins Programm - insbesondere in Form von Promotions und Berichterstattung - einfließen sollen.

Die Morgenshow wird live moderiert; das restliche Programm ist, bis auf Nachrichten, Wetter und Verkehrsinformationen, in der Regel aufgezeichnet. Zum Teil sind aber auch die Spezialistensendungen live moderiert und werden Liveinterviews ausgestrahlt. Auch die Hörereinbindung via Telefon, Web und Social Media ist geplant.

Im Wortprogramm werden unter der Woche zur vollen Stunde Österreich- und Weltnachrichten sowie mehrmals täglich Lokalnachrichten aus dem Versorgungsgebiet ausgestrahlt. Daneben sollen bis zu zwei Mal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten redaktionelle Elemente aus folgenden Bereichen gesendet werden:

• Interviews und Musikgeschichten

• Albumvorstellungen

• Buchbeschreibungen

• Filmkritiken

• Veranstaltungshinweise

• Lokale Beiträge und Interviews aus der Stadt

• Tägliche philosophische, humoristische Betrachtungen des Lebens

• Multimedia Beiträge

• Music Features

Regelmäßige Rubriken sind hierbei insbesondere:

• Das XXXX Album der Woche - die Empfehlung der XXXX Musikredaktion• Das römisch 40 Album der Woche - die Empfehlung der römisch 40 Musikredaktion

• App Zone - die neuesten und besten Apps für Smartphones

• Grätzelnews - was tut sich bei uns?

• What’s going on - Der XXXX Event Tipp des Tages• What’s going on - Der römisch 40 Event Tipp des Tages

• TV Tipp des Tages - die Fernsehempfehlung der XXXX Redaktion• TV Tipp des Tages - die Fernsehempfehlung der römisch 40 Redaktion

• Song des Tages - Brandneu auf dem Plattenteller

• The Essence - Was uns Künstler wirklich sagen wollen

• Ton für Ton - Musikgeschichten kompakt

• Mr. Know it all - Wissen, das die Welt wirklich braucht

• Die Schwarzkappler des Tages - Wo werden heute Fahrscheine kontrolliert?

• XXXX On Tour - Reisetipps der XXXX Redaktion• römisch 40 On Tour - Reisetipps der römisch 40 Redaktion

• XXXX Net News - Neues aus der Welt des Internet in Zusammenarbeit mit• römisch 40 Net News - Neues aus der Welt des Internet in Zusammenarbeit mit

futurezone.at

• Mind the Gap - die tägliche Danksagung ans Universum mit XXXX• Mind the Gap - die tägliche Danksagung ans Universum mit römisch 40

• Der kleine Urlaub zwischendurch - 60 Sekunden Urlaub im Radio

• Don't miss! - der XXXX Kunst- und Kulturkalender• Don't miss! - der römisch 40 Kunst- und Kulturkalender

Daneben wird über lokale Kunst- und Kulturhighlights berichtet.

Der Wortanteil soll in der Morgenshow 15 %, während des Tagesprogramms 10-15 % und während der Spezialistensendungen 10 % betragen. Das Programm soll aus Wien gesendet werden, wobei ein eigenes Büro und Sendestudio in Graz geplant sind. Die Studio- und Sendetechnik soll so eingerichtet werden, dass vor Ort gestaltete Sendeinhalte und Livemoderationen direkt von Graz aus in die Sendekette eingespielt werden können. Das Verhältnis von lokal in Graz produzierten und auch im Wiener Programm ausgestrahlten Wortinhalten soll etwa 50:50 ausmachen.

Folgende Programmschiene sind geplant:

Der XXXX Morning (Montag bis Freitag von 06:00 bis 09:00 Uhr):Der römisch 40 Morning (Montag bis Freitag von 06:00 bis 09:00 Uhr):

Eine live moderierte Morningshow mit 1-2 Moderatoren, Beiträgen, Gewinnspielen, redaktioneller Berichterstattung, Livegästen, Nachrichten, Verkehrs- und Wetterinformationen

Der XXXX Day (Montag bis Freitag von 09:00 bis 20:00 Uhr):Der römisch 40 Day (Montag bis Freitag von 09:00 bis 20:00 Uhr):

Musiksendung als Begleitung durch den Arbeitstag mit aktuellen Informationen in den stündlichen Nachrichten, mit redaktionellen Rubriken zu aktuellen Themen des Tages und kurzen Moderationen und Programmteasern.

Der XXXX Evening (Montag bis Freitag von 20:00 bis 22:00 Uhr):Der römisch 40 Evening (Montag bis Freitag von 20:00 bis 22:00 Uhr):

Soundtrack für einen entspannten Abend, ein Dinner, die Fahrt nach Hause. Beiträge aus der XXXX Redaktion erweitern das musikalische Angebot.Soundtrack für einen entspannten Abend, ein Dinner, die Fahrt nach Hause. Beiträge aus der römisch 40 Redaktion erweitern das musikalische Angebot.

Die XXXX Spezialisten (Montag bis Freitag von 22:00 bis 0:00 Uhr und Sonntag von 20:00 bis 00:00 Uhr):Die römisch 40 Spezialisten (Montag bis Freitag von 22:00 bis 0:00 Uhr und Sonntag von 20:00 bis 00:00 Uhr):

Teilweise live moderierte Sendungen zu unterschiedlichsten musikalischen Themen, zum Beispiel:

• Rare and Well Done - XXXX im Wildstyle. Mit• Rare and Well Done - römisch 40 im Wildstyle. Mit

vergessenen Klassikern, wiederentdeckten Perlen, unglaublichen Gästen. Es gelten

keine Regeln. Es zählt die Emotion.

• Easy Does It - mit XXXX und XXXX . Zwei große Musikfreunde zwischen• Easy Does römisch eins t - mit römisch 40 und römisch 40 . Zwei große Musikfreunde zwischen

Soul, Jazz, Latin, Brazil, Funk, Afro und Disco. Zwei absolute Vinyl Junkies präsentieren

ihre Raritäten.

• The Loud Minority Radio Show - mit XXXX und XXXX featuring the Best in• The Loud Minority Radio Show - mit römisch 40 und römisch 40 featuring the Best in

Future Soul. Hip Hop, Soul, Funk, Disco, Broken Beat oder ganz etwas anderes. Hauptsache frisch. Präsentiert von zwei der begeisterungsfähigsten Soul Brothers Österreichs.

• The Deephouse Mafia Radio Show - hosted by XXXX . Weekly soulful underground Dance Music Show.• The Deephouse Mafia Radio Show - hosted by römisch 40 . Weekly soulful underground Dance Music Show.

• Deep Down and Discofied - hosted by XXXX featuring real deep stuff. Die ‚deepen’ Spielarten der House Music mit der richtigen Portion discolastiger Beats. Oder auf gut Deutsch zusammengefasst:• Deep Down and Discofied - hosted by römisch 40 featuring real deep stuff. Die ‚deepen’ Spielarten der House Music mit der richtigen Portion discolastiger Beats. Oder auf gut Deutsch zusammengefasst:

gepflegte Tanzmusik. Wöchentlich moderiert von XXXX , einem der besten House DJs Österreichs.gepflegte Tanzmusik. Wöchentlich moderiert von römisch 40 , einem der besten House DJs Österreichs.

Der XXXX Nightfly/DJ Mixes (Montag bis Sonntag 00:00 bis 06:00 Uhr)Der römisch 40 Nightfly/DJ Mixes (Montag bis Sonntag 00:00 bis 06:00 Uhr)

Musiksendung mit selten gehörten Songs und Raritäten sowie DJ-Sets von bekannten DJs.

Das XXXX Music Weekend/ XXXX Easy Morning (Samstag 06:00 Uhr bis 00:00 Uhr und Sonntag von 06:00 bis 22:00 Uhr):Das römisch 40 Music Weekend/ römisch 40 Easy Morning (Samstag 06:00 Uhr bis 00:00 Uhr und Sonntag von 06:00 bis 22:00 Uhr):

Am Wochenende wählt Musikchef XXXX Musiktitel für die entspanntesten Stunden der Woche aus.Am Wochenende wählt Musikchef römisch 40 Musiktitel für die entspanntesten Stunden der Woche aus.

Fachliche und organisatorische Voraussetzungen

Die [Drittbeschwerdeführerin] verweist auf ihre langjährige Rundfunkveranstaltertätigkeit in Wien und plant, Synergien zwischen dem Wiener und dem Grazer Programm zu nutzen. Die leitenden Mitarbeiter für Graz (Geschäftsführer, Programmdirektor, Chefredakteur) sind auch für das Wiener Programm tätig. Zusätzlich sind ein Redakteur und ein Praktikant als redaktionelle Mitarbeiter sowie ein Verkäufer im Versorgungsgebiet sowie eine Halbzeitkraft für Technik und IT geplant.

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikationen nennt die [Drittbeschwerdeführerin] insbesondere folgende Mitarbeiter:

Als Geschäftsführer fungiert XXXX . Er ist Mitbegründer und Gesellschafter der [Drittbeschwerdeführerin]. Er absolvierte das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Spezialisierung auf Unternehmensführung und Controlling. Er war bei der XXXX beschäftigt, um in beratender und operativer Funktion die Geschäftsführung bei der Expansion der Geschäftszweige Musiklabel, -verlag und Clubgastronomie zu unterstützen. Seine Tätigkeit umfasste u.a. die Erstellung von Businesskonzepten/plänen und das laufende Monitoring und Controlling aller Businessunits der Unternehmensgruppe. Seit dem Sendestart von XXXX in Wien ist er in der Geschäftsführung tätig und für den Aufbau und die Weiterentwicklung sowie für die Vermarktung des Unternehmens verantwortlich. Seit August 2010 ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer der [Drittbeschwerdeführerin].Als Geschäftsführer fungiert römisch 40 . Er ist Mitbegründer und Gesellschafter der [Drittbeschwerdeführerin]. Er absolvierte das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Spezialisierung auf Unternehmensführung und Controlling. Er war bei der römisch 40 beschäftigt, um in beratender und operativer Funktion die Geschäftsführung bei der Expansion der Geschäftszweige Musiklabel, -verlag und Clubgastronomie zu unterstützen. Seine Tätigkeit umfasste u.a. die Erstellung von Businesskonzepten/plänen und das laufende Monitoring und Controlling aller Businessunits der Unternehmensgruppe. Seit dem Sendestart von römisch 40 in Wien ist er in der Geschäftsführung tätig und für den Aufbau und die Weiterentwicklung sowie für die Vermarktung des Unternehmens verantwortlich. Seit August 2010 ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer der [Drittbeschwerdeführerin].

Nach dem Ausscheiden des bisherigen Programmdirektors XXXX ist nunmehr XXXX als Programmdirektorin vorgesehen. Sie begann ihre Karriere im Radiobereich 2007 bei XXXX . Danach war sie als Reporterin, Redakteurin und Sprecherin bei der XXXX tätig. Seit Sendestart der Wiener Frequenz im Jahr 2008 war sie in als Redakteurin und Moderatorin bei der [Drittbeschwerdeführerin] beschäftigt. Anfang 2012 übernahm sie in ihrer Funktion als Chefredakteurin sämtliche organisatorischen Programmagenden.Nach dem Ausscheiden des bisherigen Programmdirektors römisch 40 ist nunmehr römisch 40 als Programmdirektorin vorgesehen. Sie begann ihre Karriere im Radiobereich 2007 bei römisch 40 . Danach war sie als Reporterin, Redakteurin und Sprecherin bei der römisch 40 tätig. Seit Sendestart der Wiener Frequenz im Jahr 2008 war sie in als Redakteurin und Moderatorin bei der [Drittbeschwerdeführerin] beschäftigt. Anfang 2012 übernahm sie in ihrer Funktion als Chefredakteurin sämtliche organisatorischen Programmagenden.

Die Chefredaktion soll XXXX übernehmen, der über 20 Jahre Erfahrung im Musik- und Eventbereich verfügt sowie seit dem Jahr 2000 als redaktionell im Radio, zunächst als freier Mitarbeiter bei XXXX , seit 2008 als Redakteur und Moderator bei der [Drittbeschwerdeführerin], tätig ist.Die Chefredaktion soll römisch 40 übernehmen, der über 20 Jahre Erfahrung im Musik- und Eventbereich verfügt sowie seit dem Jahr 2000 als redaktionell im Radio, zunächst als freier Mitarbeiter bei römisch 40 , seit 2008 als Redakteur und Moderator bei der [Drittbeschwerdeführerin], tätig ist.

Musikchef ist XXXX . Er ist seit 2008 in der Musikredaktion der [Drittbeschwerdeführerin] tätig und hat 2012 die musikalische Leitung übernommen. Daneben verfügt er über langjährige Erfahrung in Musikproduktion und -handel sowie als DJ.Musikchef ist römisch 40 . Er ist seit 2008 in der Musikredaktion der [Drittbeschwerdeführerin] tätig und hat 2012 die musikalische Leitung übernommen. Daneben verfügt er über langjährige Erfahrung in Musikproduktion und -handel sowie als DJ.

Verkaufsleiter ist XXXX , der diese Funktion seit vier Jahren innehat, das Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hat und über langjährige Erfahrungen im Vertrieb verfügt.Verkaufsleiter ist römisch 40 , der diese Funktion seit vier Jahren innehat, das Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hat und über langjährige Erfahrungen im Vertrieb verfügt.

Weiters ist ein Fachbeirat eingerichtet, der die gesetzlich vorgesehenen Organe der [Drittbeschwerdeführerin] in wirtschaftlichen, marktkommunikativen, rechtlichen sowie musikkulturellen Themen berät.

Finanzielle Voraussetzungen

Die XXXX legt einen Businessplan für die nächsten fünf Jahre vor, der einen Break-even im dritten Geschäftsjahr ausweist.Die römisch 40 legt einen Businessplan für die nächsten fünf Jahre vor, der einen Break-even im dritten Geschäftsjahr ausweist.

Der Businessplan geht von stetig steigenden Erlösen, insbesondere aus der Vermarktung über die RMS sowie lokalen Verkauf von EUR XXXX im ersten, EUR XXXX im zweiten, EUR XXXX im dritten, EUR XXXX im vierten und EUR XXXX im fünften Jahr aus. Bei den Berechnungen von einer sich stetig steigernden durchschnittlichen Hörerviertelstundenreichweite in der relevanten Zielgruppe der 14- bis 49-jährigen von 980 im zweiten Halbjahr des ersten Jahr ausgegangen, welche sich bis zum fünften Jahr auf 1.900 steigern soll. Dem gegenüber stehen Aufwände von EUR XXXX im ersten, EUR XXXX im zweiten, EUR XXXX im dritten, EUR XXXX im vierten und EUR XXXX im fünften Jahr gegenüber, wobei die Anfangsinvestitionen in der Höhe von EUR XXXX über fünf Jahre abgeschrieben werden. Hinsichtlich der Finanzierung des Frequenz- und strukturellen Ausbaus der Gesellschaft für das Versorgungsgebiet in Graz legt die [Drittbeschwerdeführerin] eine noch nicht genutzte und aufrechte Investitionszusage der XXXX in Höhe von EUR XXXX und ein Anbot der XXXX über ein Gesellschafterdarlehen über EUR XXXX für den Fall der Lizenzerteilung für Graz vor.Der Businessplan geht von stetig steigenden Erlösen, insbesondere aus der Vermarktung über die RMS sowie lokalen Verkauf von EUR römisch 40 im ersten, EUR römisch 40 im zweiten, EUR römisch 40 im dritten, EUR römisch 40 im vierten und EUR römisch 40 im fünften Jahr aus. Bei den Berechnungen von einer sich stetig steigernden durchschnittlichen Hörerviertelstundenreichweite in der relevanten Zielgruppe der 14- bis 49-jährigen von 980 im zweiten Halbjahr des ersten Jahr ausgegangen, welche sich bis zum fünften Jahr auf 1.900 steigern soll. Dem gegenüber stehen Aufwände von EUR römisch 40 im ersten, EUR römisch 40 im zweiten, EUR römisch 40 im dritten, EUR römisch 40 im vierten und EUR römisch 40 im fünften Jahr gegenüber, wobei die Anfangsinvestitionen in der Höhe von EUR römisch 40 über fünf Jahre abgeschrieben werden. Hinsichtlich der Finanzierung des Frequenz- und strukturellen Ausbaus der Gesellschaft für das Versorgungsgebiet in Graz legt die [Drittbeschwerdeführerin] eine noch nicht genutzte und aufrechte Investitionszusage der römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 und ein Anbot der römisch 40 über ein Gesellschafterdarlehen über EUR römisch 40 für den Fall der Lizenzerteilung für Graz vor.

Technisches Konzept

Das vorgelegte technische Konzept der [Drittbeschwerdeführerin] ist technisch realisierbar. Das beantragte Versorgungsgebiet ist vom bestehenden terrestrischen Versorgungsgebiet der [Drittbeschwerdeführerin] vollständig entkoppelt.

2.3.3. XXXX2.3.3. römisch 40

Antrag

Der Antrag der XXXX ist auf die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im gegenständlichen Versorgungsgebiet gerichtet.Der Antrag der römisch 40 ist auf die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im gegenständlichen Versorgungsgebiet gerichtet.

Struktur und Beteiligungen

Die XXXX ist eine kirchliche Stiftung, die am 01.06.1997 gemäß cann. 114 ff CIC als kirchliche öffentlich-rechtliche juristische Person errichtet wurde. Die Anzeige und Hinterlegung der Statuten beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst erfolgte am 09.06.1997; gemäß Art. II des Konkordats vom 05.06.1933, BGBl. Nr. 2/1934, hat die Stiftung Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts.Die römisch 40 ist eine kirchliche Stiftung, die am 01.06.1997 gemäß cann. 114 ff CIC als kirchliche öffentlich-rechtliche juristische Person errichtet wurde. Die Anzeige und Hinterlegung der Statuten beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst erfolgte am 09.06.1997; gemäß Artikel römisch zwei, des Konkordats vom 05.06.1933, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1934,, hat die Stiftung Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts.

Gemäß dem Statut sind als Organe der Stiftung der Protektor, der oder die Geschäftsführer und der Verwaltungsrat vorgesehen. Zu den kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern sind XXXX und XXXX bestellt, Protektor ist der XXXX , XXXX .Gemäß dem Statut sind als Organe der Stiftung der Protektor, der oder die Geschäftsführer und der Verwaltungsrat vorgesehen. Zu den kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern sind römisch 40 und römisch 40 bestellt, Protektor ist der römisch 40 , römisch 40 .

Die XXXX hält keine Beteiligungen an Hörfunkveranstaltern.Die römisch 40 hält keine Beteiligungen an Hörfunkveranstaltern.

Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin

Die XXXX ist aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.702/11-002, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet ‚ XXXX .Die römisch 40 ist aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.702/11-002, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 .

Geplantes Programm

Die XXXX will über die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität ihr in Wien ausgestrahltes Programm auch in Graz verbreiten und dieses unter Rücksichtnahme auf Grazer Gegebenheiten um lokale Informationen aus Graz ergänzen.Die römisch 40 will über die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität ihr in Wien ausgestrahltes Programm auch in Graz verbreiten und dieses unter Rücksichtnahme auf Grazer Gegebenheiten um lokale Informationen aus Graz ergänzen.

XXXX ist als weitgehend eigengestaltetes 24-Stunden-Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat ‚Klassik’ für die Musikhauptstadt Wien konzipiert und will nunmehr auch Grazer Schwerpunkte in seine Programmplanung aufnehmen.römisch 40 ist als weitgehend eigengestaltetes 24-Stunden-Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat ‚Klassik’ für die Musikhauptstadt Wien konzipiert und will nunmehr auch Grazer Schwerpunkte in seine Programmplanung aufnehmen.

Im Wortprogramm bietet es zu den Kernzeiten (06:00, 07:00 und 08:00 Uhr, 12:00 und 13:00 Uhr sowie 17:00, 18:00 und 20:00 Uhr) Nachrichten aus Österreich und aus aller Welt. Die Nachrichten werden von der eigenen Redaktion unter Zugriff auf das Agenturmaterial der Austria Presse Agentur (APA), der Katholischen Presseagentur (Kathpress) und anderer Quellen erstellt. Die Wetternachrichten werden von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG, Hohe Warte) bezogen. Wirtschaftsnachrichten werden von der Wirtschaftsredaktion der Tageszeitung ‚Die Presse’ bereitgestellt. Aktuelle Verkehrsinformationen werden direkt vom ÖAMTC bezogen. In Kooperation mit den Tageszeitungen ‚Wiener Zeitung’ und ‚Die Presse’ werden tagesaktuelle Schlagzeilen ins Programm integriert.

Im Falle der Zulassungserteilung im gegenständlichen Versorgungsgebiet sollen der Wortanteil des Programmes erhöht und insbesondere folgende Anteile des Wortprogramms um Meldungen aus dem Großraum Graz erweitert werden:

• Wetter,

• Verkehr,

• Kulturhinweise,

• Nachrichten und

• lokale Informationen

Ebenso soll bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden. Auch im Bereich religiöse Berichterstattung wird in Zusammenarbeit mit der XXXX die Berichterstattung in den SendefolgenEbenso soll bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden. Auch im Bereich religiöse Berichterstattung wird in Zusammenarbeit mit der römisch 40 die Berichterstattung in den Sendefolgen

• Kirche Aktuell,

• Vorgemerkt (Veranstaltungshinweise),

• Perspektiven,

• 3 vor 9

und allen anderen Informationssendungen um Grazer Aspekte erweitert.

In der Programmleiste ‚Abendmagazin’ werden von 18:30 bis 20:00 Uhr Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Dieses Magazin enthält ein mit allen journalistischen Möglichkeiten erstelltes Nachrichtenmagazin (‚Kirche aktuell’), einen Veranstaltungskalender (‚Vorgemerkt’), die Informationssendung ‚Perspektiven’ in der um 19:00 Uhr in Feuilletons, Reportagen, Interviews, Studiogesprächen oder Diskussionen über interessante Fragen aus Gesellschaft, Religion, Sozialem und Kultur berichtet wird. In diesem Bereich ist die zusätzliche Berichterstattung über das Leben in Graz und Umgebung vorgesehen, ein/e eigene/r Lokalredakteur/in soll für die Zulieferung mit Informationen aus der Steiermark dienen, ebenso sind Kooperationen mit der XXXX und anderen kirchlichen Einrichtungen in Graz, sowie Zeitungsredaktionen an Ort und Stelle angedacht und geplant. Um 19:40 Uhr übernimmt XXXX wochentags das deutschsprachige Nachrichtenmagazin von Radio Vatikan, das 20 Minuten Informationen aus aller Welt unter Einbindung des Korrespondentennetzes von Radio Vatikan bietet. Informationssendungen über Bücher, aktuelles Zeitgeschehen und Sonderprogramme (‚Breaking News’ bei außergewöhnlichen Vorfällen) zu wichtigen Anlässen ergänzen das Wortangebot.In der Programmleiste ‚Abendmagazin’ werden von 18:30 bis 20:00 Uhr Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Dieses Magazin enthält ein mit allen journalistischen Möglichkeiten erstelltes Nachrichtenmagazin (‚Kirche aktuell’), einen Veranstaltungskalender (‚Vorgemerkt’), die Informationssendung ‚Perspektiven’ in der um 19:00 Uhr in Feuilletons, Reportagen, Interviews, Studiogesprächen oder Diskussionen über interessante Fragen aus Gesellschaft, Religion, Sozialem und Kultur berichtet wird. In diesem Bereich ist die zusätzliche Berichterstattung über das Leben in Graz und Umgebung vorgesehen, ein/e eigene/r Lokalredakteur/in soll für die Zulieferung mit Informationen aus der Steiermark dienen, ebenso sind Kooperationen mit der römisch 40 und anderen kirchlichen Einrichtungen in Graz, sowie Zeitungsredaktionen an Ort und Stelle angedacht und geplant. Um 19:40 Uhr übernimmt römisch 40 wochentags das deutschsprachige Nachrichtenmagazin von Radio Vatikan, das 20 Minuten Informationen aus aller Welt unter Einbindung des Korrespondentennetzes von Radio Vatikan bietet. Informationssendungen über Bücher, aktuelles Zeitgeschehen und Sonderprogramme (‚Breaking News’ bei außergewöhnlichen Vorfällen) zu wichtigen Anlässen ergänzen das Wortangebot.

XXXX definiert sich nicht als kirchliches Verkündigungsradio. Vielmehr soll durch klassische Musik auf hohem Niveau Interesse auch an den Wortprogrammen geweckt werden. Als Ergänzung werden stündlich ‚Impulse’ (Gedanken) ausgestrahlt. Als Quelle dienen Aussprüche großer Philosophen und Schriftsteller ebenso wie Zitate aus der Bibel und anderen Glaubensbüchern der wichtigen Weltreligionen. XXXX ist nicht als Einweg-Kommunikation der katholischen Kirche zu den Hörern gedacht, sondern als Dialogangebot der Kirche. Alle Sendungen sind durchmoderiert, das heißt jede Sendung, aber auch jedes einzelne Musikstück wird an- und abgesagt. Die Moderation wird durch ein Team junger und mittlerweile erfahrener Moderatorinnen und Moderatoren übernommen, die spezielle Kenntnisse der klassischen Musik haben, und zumeist auch über journalistische Ausbildung verfügen. An Sonn- und Feiertagen überträgt XXXX den feierlichen Gottesdienst aus dem Stephansdom direkt. An kirchlichen Festtagen und zu besonderen Anlässen werden auch andere Gottesdienste oder kirchliche Feiern direkt übertragen. In diesem Bereich gibt es auch eine Zusammenarbeit mit anderen, auch öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.römisch 40 definiert sich nicht als kirchliches Verkündigungsradio. Vielmehr soll durch klassische Musik auf hohem Niveau Interesse auch an den Wortprogrammen geweckt werden. Als Ergänzung werden stündlich ‚Impulse’ (Gedanken) ausgestrahlt. Als Quelle dienen Aussprüche großer Philosophen und Schriftsteller ebenso wie Zitate aus der Bibel und anderen Glaubensbüchern der wichtigen Weltreligionen. römisch 40 ist nicht als Einweg-Kommunikation der katholischen Kirche zu den Hörern gedacht, sondern als Dialogangebot der Kirche. Alle Sendungen sind durchmoderiert, das heißt jede Sendung, aber auch jedes einzelne Musikstück wird an- und abgesagt. Die Moderation wird durch ein Team junger und mittlerweile erfahrener Moderatorinnen und Moderatoren übernommen, die spezielle Kenntnisse der klassischen Musik haben, und zumeist auch über journalistische Ausbildung verfügen. An Sonn- und Feiertagen überträgt römisch 40 den feierlichen Gottesdienst aus dem Stephansdom direkt. An kirchlichen Festtagen und zu besonderen Anlässen werden auch andere Gottesdienste oder kirchliche Feiern direkt übertragen. In diesem Bereich gibt es auch eine Zusammenarbeit mit anderen, auch öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

XXXX bietet als Service-Sendung mit der Mittagssendung ‚ XXXX (Mo-Fr 12:07-13:00 Uhr) eine Plattform für alle Kulturveranstalter im Großraum Wien und für den Fall der Zulassungserteilung auch in Graz. Live-Gäste berichten über aktuelle Projekte, Aufführungen, Tonträger etc. Des Weiteren gibt es spezielle Programmpunkte (Sendungen), die den Themen Literatur (‚ XXXX ), Kulinarik (‚ XXXX ), Garten (‚ XXXX), Theater (‚ XXXX ) und Bildende Kunst (‚ XXXX ) gewidmet sind.römisch 40 bietet als Service-Sendung mit der Mittagssendung ‚ römisch 40 (Mo-Fr 12:07-13:00 Uhr) eine Plattform für alle Kulturveranstalter im Großraum Wien und für den Fall der Zulassungserteilung auch in Graz. Live-Gäste berichten über aktuelle Projekte, Aufführungen, Tonträger etc. Des Weiteren gibt es spezielle Programmpunkte (Sendungen), die den Themen Literatur (‚ römisch 40 ), Kulinarik (‚ römisch 40 ), Garten (‚ römisch 40 ), Theater (‚ römisch 40 ) und Bildende Kunst (‚ römisch 40 ) gewidmet sind.

XXXX arbeitet mit den führenden Kultureinrichtungen in Wien zusammen. Intensive Kooperationen mit der Wiener Staats- und Volksoper, dem Musikverein, dem Konzerthaus, der Jeunesse sowie dem Burgtheater und den großen Bundesmuseen und jenen der Stadt Wien sind in eigenen Programmpunkten/Sendungen fix im Programm integriert. Nach Sendeaufnahme in Graz sind intensive Kontakte und Zusammenarbeit mit dem Grazer Kulturleben eine wichtige Programmergänzung, die auch den Wiener Hörern zu Verfügung stehen sollen. Schon bisher hat XXXX mit Styriarte, Joanneum Graz und anderen Kulturinstitutionen der Steiermark intensiven Kontakt und ausführlich über ihre Tätigkeiten berichtet. Auch die Aktivitäten von XXXX werden in regelmäßigen Berichten und ausführlichen Gesprächen exklusiv dargestellt.römisch 40 arbeitet mit den führenden Kultureinrichtungen in Wien zusammen. Intensive Kooperationen mit der Wiener Staats- und Volksoper, dem Musikverein, dem Konzerthaus, der Jeunesse sowie dem Burgtheater und den großen Bundesmuseen und jenen der Stadt Wien sind in eigenen Programmpunkten/Sendungen fix im Programm integriert. Nach Sendeaufnahme in Graz sind intensive Kontakte und Zusammenarbeit mit dem Grazer Kulturleben eine wichtige Programmergänzung, die auch den Wiener Hörern zu Verfügung stehen sollen. Schon bisher hat römisch 40 mit Styriarte, Joanneum Graz und anderen Kulturinstitutionen der Steiermark intensiven Kontakt und ausführlich über ihre Tätigkeiten berichtet. Auch die Aktivitäten von römisch 40 werden in regelmäßigen Berichten und ausführlichen Gesprächen exklusiv dargestellt.

XXXX versteht sich als Klassiksender. Das Musikprogramm, welches von einer eigenen Musikredaktion gestaltet wird, konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten ‚klassischen Musik’ abgedeckt - vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts. Spezialsendungen widmen sich ausgewählten Epochen, Stilen und Genres (z.B.: Alte Musik, Klaviermusik, Orgelmusik). XXXX bringt drei Mal pro Woche eine Oper in Gesamtaufnahme mit detaillierter Angabe von Inhalt und Besetzung zu jedem Akt. Generell gibt es zwei verschiedene Philosophien der Musikauswahl, die XXXX (bedingt durch den tageszeitbedingten Charakter der Sendungen) vertritt: Einerseits integrale Werke, wobei alle Symphonien, Konzert u.ä. vollständig ohne Unterbrechung gespielt werden (z.B. in Sendungen wie XXXX ). Zum anderen Einzelsätze, wobei um den aktuellen Charakter bestimmter Sendungen zu erhalten, kurze Einzelsätze aus großen Werken gespielt werden (z.B. in Sendungen wie XXXX ).römisch 40 versteht sich als Klassiksender. Das Musikprogramm, welches von einer eigenen Musikredaktion gestaltet wird, konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten ‚klassischen Musik’ abgedeckt - vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts. Spezialsendungen widmen sich ausgewählten Epochen, Stilen und Genres (z.B.: Alte Musik, Klaviermusik, Orgelmusik). römisch 40 bringt drei Mal pro Woche eine Oper in Gesamtaufnahme mit detaillierter Angabe von Inhalt und Besetzung zu jedem Akt. Generell gibt es zwei verschiedene Philosophien der Musikauswahl, die römisch 40 (bedingt durch den tageszeitbedingten Charakter der Sendungen) vertritt: Einerseits integrale Werke, wobei alle Symphonien, Konzert u.ä. vollständig ohne Unterbrechung gespielt werden (z.B. in Sendungen wie römisch 40 ). Zum anderen Einzelsätze, wobei um den aktuellen Charakter bestimmter Sendungen zu erhalten, kurze Einzelsätze aus großen Werken gespielt werden (z.B. in Sendungen wie römisch 40 ).

Grundsätzlich wendet sich ‚ XXXX an alle Altersgruppen im Versorgungsgebiet.Grundsätzlich wendet sich ‚ römisch 40 an alle Altersgruppen im Versorgungsgebiet.

Ein Redaktionsstatut, ein Organigramm sowie ein Programmschema samt Programmheft wurden vorgelegt. Das Programmschema stellt sich wie folgt dar:

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Fachliche und organisatorische Voraussetzungen

Hinsichtlich der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen verweist die XXXX auf ihre bisherige Tätigkeit als Veranstalterin eines Hörfunkprogramms in Wien seit 1997.Hinsichtlich der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen verweist die römisch 40 auf ihre bisherige Tätigkeit als Veranstalterin eines Hörfunkprogramms in Wien seit 1997.

Geschäftsführer der XXXX sind XXXX und XXXX . Programmdirektor ist XXXX ; er verfügt über breite Berufserfahrung im Radio: Als Leiter der Musikredaktion hat er von Gründung von XXXX an wesentlich am Aufbau und Entwicklung des Programmformates mitgewirkt. Seit 1999 ist er als Programmdirektor und engster Mitarbeiter (de facto Stellvertreter) des Geschäftsführers in alle Führungsaufgaben und Entscheidungen eingebunden.Geschäftsführer der römisch 40 sind römisch 40 und römisch 40 . Programmdirektor ist römisch 40 ; er verfügt über breite Berufserfahrung im Radio: Als Leiter der Musikredaktion hat er von Gründung von römisch 40 an wesentlich am Aufbau und Entwicklung des Programmformates mitgewirkt. Seit 1999 ist er als Programmdirektor und engster Mitarbeiter (de facto Stellvertreter) des Geschäftsführers in alle Führungsaufgaben und Entscheidungen eingebunden.

Der bisherige Alleingeschäftsführer XXXX berät als Delegierter des Kuratoriums auch nach seinem Pensionsantritt die Geschäftsführung in einschlägigen Fragen.Der bisherige Alleingeschäftsführer römisch 40 berät als Delegierter des Kuratoriums auch nach seinem Pensionsantritt die Geschäftsführung in einschlägigen Fragen.

XXXX ist als nichtkommerzielles Spartenradio nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet und strebt durch seine Einnahmen lediglich die Kostendeckung an. Das Programm wird von fünf Redakteuren in der Aktuellen Redaktion, vier Musikredakteuren und freien Mitarbeitern hergestellt und mit sechs Moderatoren abgewickelt. Zusätzlich wird das Programm durch vier Redakteure im Bereich Internet begleitet. Die Musikredaktion verfügt über vier musikwissenschaftlich gebildete Musikredakteure.römisch 40 ist als nichtkommerzielles Spartenradio nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet und strebt durch seine Einnahmen lediglich die Kostendeckung an. Das Programm wird von fünf Redakteuren in der Aktuellen Redaktion, vier Musikredakteuren und freien Mitarbeitern hergestellt und mit sechs Moderatoren abgewickelt. Zusätzlich wird das Programm durch vier Redakteure im Bereich Internet begleitet. Die Musikredaktion verfügt über vier musikwissenschaftlich gebildete Musikredakteure.

Das Programm wird im Sendestudio in Wien gestaltet. In der Anfangsphase soll weitgehend das bisher in Wien angebotene Klassikprogramm ausgestrahlt werden; für die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz sollen durch Zusammenarbeit mit XXXX , XXXX und der XXXX im kulturellen Bereich und mit der XXXX im religiösen Bereich ein Stab von Freien Mitarbeitern aufgebaut werden. Entsprechend der folgenden Fortschritte im Verkauf von Sponsoring sowie der Zusammenarbeit mit Institutionen und Firmen ist mittelfristig die Errichtungen eines eigenen Büros mit einem Lokalredakteur(in) und allenfalls Verkaufspersonal für Spots und Sponsoring vorgesehen.Das Programm wird im Sendestudio in Wien gestaltet. In der Anfangsphase soll weitgehend das bisher in Wien angebotene Klassikprogramm ausgestrahlt werden; für die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz sollen durch Zusammenarbeit mit römisch 40 , römisch 40 und der römisch 40 im kulturellen Bereich und mit der römisch 40 im religiösen Bereich ein Stab von Freien Mitarbeitern aufgebaut werden. Entsprechend der folgenden Fortschritte im Verkauf von Sponsoring sowie der Zusammenarbeit mit Institutionen und Firmen ist mittelfristig die Errichtungen eines eigenen Büros mit einem Lokalredakteur(in) und allenfalls Verkaufspersonal für Spots und Sponsoring vorgesehen.

Finanzielle Voraussetzungen

Die XXXX plant den laufenden Betrieb wie bisher über Einnahmen aus dem Verkauf selbst entwickelter Werbungsformate sowie aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der XXXX zu finanzieren.Die römisch 40 plant den laufenden Betrieb wie bisher über Einnahmen aus dem Verkauf selbst entwickelter Werbungsformate sowie aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der römisch 40 zu finanzieren.

Vorgelegt wurde ein Businessplan für die Jahre 2012 bis 2016 für die gesamte Tätigkeit der XXXX , wobei sowohl die Mehraufwände als auch die Mehrerträge aus der Programmveranstaltung in Graz gesondert ausgewiesen sind. Dabei geht sie von Mehreinnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Programmveranstaltung in Graz von EUR XXXX im Jahr 2014, von EUR XXXX im Jahr 2015 und EUR XXXX im Jahr 2016 aus. Demgegenüber wird von einem Mehraufwand für Personal und Sachaufwand (insbesondere die Anmietung der Sendeanlage) von EUR XXXX im Jahr 2014, und von je EUR XXXX in den Jahren 2015 und 2016 gerechnet.Vorgelegt wurde ein Businessplan für die Jahre 2012 bis 2016 für die gesamte Tätigkeit der römisch 40 , wobei sowohl die Mehraufwände als auch die Mehrerträge aus der Programmveranstaltung in Graz gesondert ausgewiesen sind. Dabei geht sie von Mehreinnahmen aus Werbung und Sponsoring für die Programmveranstaltung in Graz von EUR römisch 40 im Jahr 2014, von EUR römisch 40 im Jahr 2015 und EUR römisch 40 im Jahr 2016 aus. Demgegenüber wird von einem Mehraufwand für Personal und Sachaufwand (insbesondere die Anmietung der Sendeanlage) von EUR römisch 40 im Jahr 2014, und von je EUR römisch 40 in den Jahren 2015 und 2016 gerechnet.

Die Antragstellerin geht hinsichtlich der geplanten Einnahmen, basierend auf den Erfahrungen aus dem Sendebetrieb in Wien von einer Tagesreichweite von 3 % aus. Das Erlöspotential belaufe sich mittelfristig auf EUR XXXX pro Jahr.Die Antragstellerin geht hinsichtlich der geplanten Einnahmen, basierend auf den Erfahrungen aus dem Sendebetrieb in Wien von einer Tagesreichweite von 3 % aus. Das Erlöspotential belaufe sich mittelfristig auf EUR römisch 40 pro Jahr.

Die Antragstellerin geht von keinen signifikanten Anfangsinvestitionen aus, da weitgehend das Programm aus Wien übernommen und die Sendeanlage angemietet werde; die laufenden Kosten für die Sendeanlage könnten ohne weiteres aus dem vorhandenen Budget abgedeckt werden.

Zur Abdeckung verbleibender Salden sind Zuschüsse der XXXX für Medienarbeit vorgesehen. Es liegt eine von den Geschäftsführern der XXXX für Medienarbeit unterzeichnete Finanzierungszusage vom 23.12.2013 vor, wonach die Stiftung auch in den folgenden Jahren durch Zuschüsse aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der XXXX , mit deren Verteilung sie beauftragt ist, die Aufrechterhaltung des Betriebs von XXXX sicherstellen wird.Zur Abdeckung verbleibender Salden sind Zuschüsse der römisch 40 für Medienarbeit vorgesehen. Es liegt eine von den Geschäftsführern der römisch 40 für Medienarbeit unterzeichnete Finanzierungszusage vom 23.12.2013 vor, wonach die Stiftung auch in den folgenden Jahren durch Zuschüsse aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der römisch 40 , mit deren Verteilung sie beauftragt ist, die Aufrechterhaltung des Betriebs von römisch 40 sicherstellen wird.

Technisches Konzept

Das von der XXXX vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar.Das von der römisch 40 vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar.

2.3.4. [Erstbeschwerdeführerin]

Antrag

Der Antrag der [Erstbeschwerdeführerin] richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität.

Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen

Die [Erstbeschwerdeführerin] ist eine zu Registernummer XXXX beim Companies House, Cardiff, Wales, Vereinigtes Königreich, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Birmingham. Die Gesellschafter sind zu jeweils einem Drittel die österreichischen Staatsbürger XXXX . Als vertretungsbefugte Geschäftsführer (Directors) fungieren XXXX und XXXX . Eine Zweigstelle der [Erstbeschwerdeführerin] befindet sich in Graz.Die [Erstbeschwerdeführerin] ist eine zu Registernummer römisch 40 beim Companies House, Cardiff, Wales, Vereinigtes Königreich, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Birmingham. Die Gesellschafter sind zu jeweils einem Drittel die österreichischen Staatsbürger römisch 40 . Als vertretungsbefugte Geschäftsführer (Directors) fungieren römisch 40 und römisch 40 . Eine Zweigstelle der [Erstbeschwerdeführerin] befindet sich in Graz.

Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in § 8 PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen oder zu anderen Hörfunkveranstaltern.Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in Paragraph 8, PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen oder zu anderen Hörfunkveranstaltern.

Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin

Die [Erstbeschwerdeführerin] verfügt auf Grund des Bescheides des BKS vom 21.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013, über eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebebiet ‚ XXXX .Die [Erstbeschwerdeführerin] verfügt auf Grund des Bescheides des BKS vom 21.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013, über eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebebiet ‚ römisch 40 .

Geplantes Programm

Geplant ist ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm mit dem Namen ‚ XXXX , das sich an die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern richtet.Geplant ist ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm mit dem Namen ‚ römisch 40 , das sich an die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern richtet.

Das Programmschema soll einfach und unaufgeregt sein. Mit der ‚Kurzgeschichte’ jeweils zur halben und vollen Stunde, der Kinderdisco um 16:00 Uhr und dem Traummännlein um 19:00 Uhr sollen herausgestellte Einschaltimpulse geschaffen werden.

Das geplante Sendeschema stellt sich von Montag bis Sonntag wie folgt dar:

‚Morgensendung mit XXXX (06:00 bis 08:00 Uhr):‚Morgensendung mit römisch 40 (06:00 bis 08:00 Uhr):

Spezielle ‚Guten Morgen Musik’ und die Anmutung der gesamten Sendung soll die Freude des Kindes wecken, endlich in den Kindergarten zu kommen oder aufzustehen. Zentrales Element ist das Wetter.

‚Der Tag mit XXXX (08:00 bis 16:00 Uhr):‚Der Tag mit römisch 40 (08:00 bis 16:00 Uhr):

Von 08:00 bis 16:00 Uhr läuft das normale Standardprogramm, wobei folgende Programmpunkte angeboten werden bzw. im Standardprogramm fix eingepflegt sind:

• Kindernachrichten

• Alternativ werden auch kindgerechte Erwachsenen-News als Podcast im Internet

angeboten

• Stündlich die ‚Veranstaltung der Stunde’

• jeweils um Halb ein ‚Pixibuch’ - Eltern erinnern sich an ihre Lieblingsgeschichten und

erzählen diese.

Zusätzlich werden täglich um 08:00 und 15:00 Uhr Hörspiele und Hörbücher ausgestrahlt.

‚Minidisco mit XXXX (16:00 bis18:00 Uhr):‚Minidisco mit römisch 40 (16:00 bis18:00 Uhr):

Als zusätzliches Highlight gibt es zwei Stunden Minidisco von und mit XXXX . Hier soll die Musik die Kinder zum Tanzen einladen. Natürlich wird die Sendung auch inhaltlich angeleitet, sodass die Eltern zwar mitmachen können, aber nicht müssen. Begleitet wird die Minidisco von regelmäßigen off air Veranstaltungen, bei denen Kinder XXXX auch persönlich kennenlernen können.Als zusätzliches Highlight gibt es zwei Stunden Minidisco von und mit römisch 40 . Hier soll die Musik die Kinder zum Tanzen einladen. Natürlich wird die Sendung auch inhaltlich angeleitet, sodass die Eltern zwar mitmachen können, aber nicht müssen. Begleitet wird die Minidisco von regelmäßigen off air Veranstaltungen, bei denen Kinder römisch 40 auch persönlich kennenlernen können.

‚Das Traummännlein ist zurück’ (19:00 Uhr):

Nach bewährtem Muster gibt es täglich eine Kurzgeschichte vor dem Schlafengehen. Die Besonderheit ist in diesem Fall, dass es sich um Geschichten von Kindern, Eltern, Großeltern handelt, die damit eine Auslage für ihr schreiberisches Talent finden sollen. Als Anreiz wird jährlich ein Preis vergeben. Ein gesondertes Konzept hierfür liegt bereits vor.

‚Gute Nacht Musik’ (18:00 bis 20:00 Uhr):

Im Anschluss an das Traummännlein läuft noch unaufgeregte Entspannungsmusik. Dieses spezielle Programm soll von Schlafwissenschaftlern und Kinderpädagogen entwickelt werden und den Eltern den ‚Schlafengeh’-Prozess vereinfachen.

‚Entspannungsfunk für Mama und Papa’ (20:00 bis 06:00 Uhr):

Dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop entspannt die Nerven der alltagsgeplagten Eltern.

Am Wochenende gibt es weiters das Eltern-Langschläferprogramm. Es werden dann zusätzliche Hörspiele um 06:30 Uhr, 07:30 Uhr und 08:30 Uhr ausgestrahlt.

Innerhalb des Wortprogramms sollen Themen aufgegriffen werden, die Kinder interessieren. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms sollen mittels Sprachsynthese ‚live’ moderiert werden. Alle Sendungen sollen im Hintergrund von Redakteuren begleitet und überwacht werden. Die Sprachsynthese soll dem Wortprogramm eine Einzigartigkeit verleihen. Sie ersetzt somit die klassische Moderation. Die Kuscheltiermoderation übernimmt ein kleiner Dinosaurier namens XXXX . Er führt durch das gesamte Tagesprogramm und moderiert in lieblicher, kindlicher Stimme auf freche Art und Weise. Die Kuscheltier-News werden von Papa XXXX vorgestellt. Er ist der richtige ‚Ansprechpartner’ für die ‚Nachrichten’ aus der Welt und aus dem Versorgungsgebiet. Mama XXXX ist für die Freizeit verantwortlich, gibt Veranstaltungshinweise und soll den Hörerinnen und Hörern auch mit Rat und Tat zur Seite stehen. Weitere Stimmen und Charaktere sollen die XXXX Familie im Laufe der Zeit ergänzen.Innerhalb des Wortprogramms sollen Themen aufgegriffen werden, die Kinder interessieren. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms sollen mittels Sprachsynthese ‚live’ moderiert werden. Alle Sendungen sollen im Hintergrund von Redakteuren begleitet und überwacht werden. Die Sprachsynthese soll dem Wortprogramm eine Einzigartigkeit verleihen. Sie ersetzt somit die klassische Moderation. Die Kuscheltiermoderation übernimmt ein kleiner Dinosaurier namens römisch 40 . Er führt durch das gesamte Tagesprogramm und moderiert in lieblicher, kindlicher Stimme auf freche Art und Weise. Die Kuscheltier-News werden von Papa römisch 40 vorgestellt. Er ist der richtige ‚Ansprechpartner’ für die ‚Nachrichten’ aus der Welt und aus dem Versorgungsgebiet. Mama römisch 40 ist für die Freizeit verantwortlich, gibt Veranstaltungshinweise und soll den Hörerinnen und Hörern auch mit Rat und Tat zur Seite stehen. Weitere Stimmen und Charaktere sollen die römisch 40 Familie im Laufe der Zeit ergänzen.

Das Verhältnis von Wort- und Musikanteil soll 25:75 betragen, wobei die Hörbücher und Hörspiele als Musik gewertet werden. Der Wortanteil ist inklusive Werbung zu verstehen. Es handelt sich bei diesem Verhältnis um einen Durchschnittswert in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, wobei dieser an Wochenenden und Feiertagen durch eine höhere Dichte an Hörbüchern, Kindergeschichten und Kinderinformationssendungen überschritten werden kann.

Von der Antragstellerin sind keine Programmübernahmen geplant. Es sollen Synergien mit dem Versorgungsgebiet ‚Wien Innere Stadt (103,2 MHz)’ genutzt werden, die sich vorrangig auf die organisatorischen Bereiche (Musikplanung, konzeptionelle Entwicklungen, Verhandlungen mit Rechteinhabern und die Arbeit der Geschäftsführung) und den Verkauf beziehen. Es soll kein Mantelprogramm ausgestrahlt werden. Geplant ist vielmehr ein jeweils individuelles, auf das jeweilige Sendegebiet abzielendes Programm zu produzieren. Das Ausmaß der Programmteile, die ausschließlich auf das beantragte Versorgungsgebiet abstellen, soll rund 50 % der gesendeten Programmelemente betragen.

Als Beispiele nennt die Antragstellerin:

• Kindernachrichten: hier werden Synergien mit dem Wien Programm wahrgenommen

und die lokal relevanten Teile ergänzt;

• Veranstaltungstipps: sämtliche Meldungen zielen auf das Versorgungsgebiet ab, oder

auf Veranstaltungen die für Kinder im Versorgungsgebiet interessant sein können;

• Kurzgeschichten: hier wird es eine synergetische Zusammenarbeit mit dem Programm in Wien geben, wobei rund 50% der Geschichten aus dem

Versorgungsgebiet sind;

• Moderation: XXXX wird exklusiv für Graz moderieren, erhält einen eigenen Sendeplan und auch eigene Beiträge, welche teilweise ergänzt werden durch Material, welches zwar in Wien produziert, aber für Kinder im Sendegebiet interessant sein könnten.• Moderation: römisch 40 wird exklusiv für Graz moderieren, erhält einen eigenen Sendeplan und auch eigene Beiträge, welche teilweise ergänzt werden durch Material, welches zwar in Wien produziert, aber für Kinder im Sendegebiet interessant sein könnten.

Der Schwerpunkt des Programms soll auf dem Musikprogramm liegen. Dieses soll Kinder zum Träumen verleiten. Auch die Eltern sollen es gut finden und sich in die eigene Jugend zurückversetzt fühlen. Vermieden werden soll ‚Nerviges’. Durch eine vor Sendestart durchgeführte Hörerumfrage sollen die in der Rotation befindlichen Lieder des vielschichtigen Musikprogramms bestimmt werden. Beispielhafte Kategorien des Programms bilden Musiktitel aus den Bereichen ‚Bekannt aus Funk und Fernsehen’ (Biene Maja - Karel Gott), ‚All Time Klassiker’ (La, Le, Lu - Heinz Rühmann), ‚Aktuelles’ (Himmel, Sonne, Wind und Regen - NENA), ‚Geschichtsträchtig’ (Kommt ein Vogel geflogen) und ‚Kinderdisco’ (Schlumpfen Cowboy Joe, Die Schlümpfe). In den Nachtstunden soll ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes ‚light’-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) laufen.

Das Radioprogramm wird ergänzt durch einen kindgerechten Internetauftritt von ‚ XXXX unter XXXX .Das Radioprogramm wird ergänzt durch einen kindgerechten Internetauftritt von ‚ römisch 40 unter römisch 40 .

Ein Redaktionsstatut und ein Programmschema wurden von der Antragstellerin vorgelegt.

Fachliche und organisatorische Voraussetzungen

In fachlicher Hinsicht führt die Antragstellerin aus, dass die Hauptarbeiten von der Geschäftsführung übernommen werden sollen.

XXXX wird zusätzlich zu seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bereiche Programm und Marketing zuständig sein. XXXX ist seit 1999 im Radiobereich tätig. Nach sieben Jahren bei der XXXX , in denen er als Chefredakteur, Studioleiter und Marketingleiter tätig war, hat er drei Jahre für die XXXX als Programmchef und Geschäftsführer gearbeitet. Nebenher ist er Unterrichts- und Seminartätigkeiten nachgegangen, war Minderheiteneigentümer einer Werbeagentur und Chefredakteur einer Grazer Wochenzeitung. Zurzeit besucht er die XXXX und arbeitet an seiner Master-Arbeit zum Thema Sprachsynthese.römisch 40 wird zusätzlich zu seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bereiche Programm und Marketing zuständig sein. römisch 40 ist seit 1999 im Radiobereich tätig. Nach sieben Jahren bei der römisch 40 , in denen er als Chefredakteur, Studioleiter und Marketingleiter tätig war, hat er drei Jahre für die römisch 40 als Programmchef und Geschäftsführer gearbeitet. Nebenher ist er Unterrichts- und Seminartätigkeiten nachgegangen, war Minderheiteneigentümer einer Werbeagentur und Chefredakteur einer Grazer Wochenzeitung. Zurzeit besucht er die römisch 40 und arbeitet an seiner Master-Arbeit zum Thema Sprachsynthese.

Der weitere Geschäftsführer der Antragstellerin, XXXX , soll sich um die technische Umsetzung von ‚ XXXX sowie den Verkauf kümmern. XXXX ist Gründungsgesellschafter der XXXX , aus der im Jahr 2000 die XXXX . hervorging. Er war von 2000 bis 2008 Gesellschafter und Technischer Leiter der XXXX . und von 2004 bis 2006 deren Geschäftsführer. Danach war er an der technischen Konzeption und Umsetzung diverser Radiostationen beteiligt. XXXX arbeitet seit 1988 als freiberuflicher Tontechniker/Tonmeister und ist seit 1997 XXXX . 2005 gründete er die Veranstaltungsagentur XXXX ., die er seither als geschäftsführender Gesellschafter leitet.Der weitere Geschäftsführer der Antragstellerin, römisch 40 , soll sich um die technische Umsetzung von ‚ römisch 40 sowie den Verkauf kümmern. römisch 40 ist Gründungsgesellschafter der römisch 40 , aus der im Jahr 2000 die römisch 40 . hervorging. Er war von 2000 bis 2008 Gesellschafter und Technischer Leiter der römisch 40 . und von 2004 bis 2006 deren Geschäftsführer. Danach war er an der technischen Konzeption und Umsetzung diverser Radiostationen beteiligt. römisch 40 arbeitet seit 1988 als freiberuflicher Tontechniker/Tonmeister und ist seit 1997 römisch 40 . 2005 gründete er die Veranstaltungsagentur römisch 40 ., die er seither als geschäftsführender Gesellschafter leitet.

Ihm zur Seite soll XXXX auf Honorarbasis im Verkauf tätig werden. Er ist Medienkonsultant und ist bereits seit 1996 im Verkauf tätig. Seine Stationen führten ihn von der ‚ XXXX über das ‚ XXXX bis hin zum ‚ XXXX , wobei er in unterschiedlichen Positionen tätig war und jeweils die Aufgabenbereiche Verkauf, Marketing oder Geschäftsführung innehatte.Ihm zur Seite soll römisch 40 auf Honorarbasis im Verkauf tätig werden. Er ist Medienkonsultant und ist bereits seit 1996 im Verkauf tätig. Seine Stationen führten ihn von der ‚ römisch 40 über das ‚ römisch 40 bis hin zum ‚ römisch 40 , wobei er in unterschiedlichen Positionen tätig war und jeweils die Aufgabenbereiche Verkauf, Marketing oder Geschäftsführung innehatte.

Unterstützt werden diese Mitarbeiter von XXXX , der für die Konzeption des Musikformats der Antragstellerin zuständig sein wird. XXXX ist langjähriger Musikexperte im österreichischen Radio. Seine Stationen umfassen unter anderem ‚ XXXX , ‚ XXXX und ‚ XXXX . Seine Aufgabe ist es, ein kindgerechtes Musikformat zu entwickeln.Unterstützt werden diese Mitarbeiter von römisch 40 , der für die Konzeption des Musikformats der Antragstellerin zuständig sein wird. römisch 40 ist langjähriger Musikexperte im österreichischen Radio. Seine Stationen umfassen unter anderem ‚ römisch 40 , ‚ römisch 40 und ‚ römisch 40 . Seine Aufgabe ist es, ein kindgerechtes Musikformat zu entwickeln.

XXXX soll die Texte von ‚Moderator’ XXXX in Graz schreiben und weitere Sprechertätigkeiten übernehmen. XXXX wird in Teilzeit beschäftigt sein und ist bereits seit 1998 im Privatradiobereich tätig. Sie arbeitete als Moderatorin und Sprech-Coach unter anderem für das ‚ XXXX , XXXX und ‚ XXXX .römisch 40 soll die Texte von ‚Moderator’ römisch 40 in Graz schreiben und weitere Sprechertätigkeiten übernehmen. römisch 40 wird in Teilzeit beschäftigt sein und ist bereits seit 1998 im Privatradiobereich tätig. Sie arbeitete als Moderatorin und Sprech-Coach unter anderem für das ‚ römisch 40 , römisch 40 und ‚ römisch 40 .

Geplant ist ein weiterer redaktioneller Teilzeitmitarbeiter; bei Bedarf werden weitere Teilzeitmitarbeiter beschäftigt.

Moderatoren im klassischen Sinn sind aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Sendungen des Tagesprogramms mittels Sprachsynthese ‚live’ moderiert werden sollen, nicht geplant.

Ferner sollen externe Berater (Kinderpsychologen, Sozialforscher, etc.) Garanten für ein kindgerechtes Programm sein.

Weiters ist geplant, eine Ausbildungsstätte im Bereich Medien und Kommunikation anzubieten. Direkt für die Zielgruppe soll im Bereich der Nachwuchsförderung im ‚Radiokindergarten’ der Umgang mit dem Radio spielerisch erlernt werden können.

Die Zweigniederlassung der Antragstellerin befindet sich in Graz. Die Räumlichkeiten, die bereits für den Sendebetrieb ausgerüstet sind und von wo bereits ein Testprogramm über XXXX gesendet wird, stehen im Eigentum des Geschäftsführers XXXX .Die Zweigniederlassung der Antragstellerin befindet sich in Graz. Die Räumlichkeiten, die bereits für den Sendebetrieb ausgerüstet sind und von wo bereits ein Testprogramm über römisch 40 gesendet wird, stehen im Eigentum des Geschäftsführers römisch 40 .

Finanzielle Voraussetzungen

Die allenfalls erforderlichen Anfangsinvestitionen und Anlaufkosten werden von der Antragstellerin insgesamt mit ca. EUR XXXX beziffert, wobei die Anfangsinvestitionen für die Studiotechnik in Höhe von EUR XXXX bereits getätigt wurden. Da auch die Adaption der Studioräumlichkeiten bereits erfolgt ist, fallen diesbezüglich ebenfalls keine weiteren Anfangsinvestitionen an. Die über die ersten vier Jahre allenfalls entstehenden Anlaufverluste in Höhe von ca. EUR XXXX sollen zur Gänze mit der Kapitalkraft der Gesellschafter erbracht werden. Diesbezüglich hat die Antragstellerin eine schriftliche Zusage der Gesellschafter XXXX und XXXX vom 08.07.2013 vorgelegt, in welcher diese bestätigen, die Investitionen und Anlaufkosten in Bezug auf das gegenständliche Versorgungsgebiet durch Einbringung von Eigenmittel und notfalls durch Kapitalerhöhungen zu decken.Die allenfalls erforderlichen Anfangsinvestitionen und Anlaufkosten werden von der Antragstellerin insgesamt mit ca. EUR römisch 40 beziffert, wobei die Anfangsinvestitionen für die Studiotechnik in Höhe von EUR römisch 40 bereits getätigt wurden. Da auch die Adaption der Studioräumlichkeiten bereits erfolgt ist, fallen diesbezüglich ebenfalls keine weiteren Anfangsinvestitionen an. Die über die ersten vier Jahre allenfalls entstehenden Anlaufverluste in Höhe von ca. EUR römisch 40 sollen zur Gänze mit der Kapitalkraft der Gesellschafter erbracht werden. Diesbezüglich hat die Antragstellerin eine schriftliche Zusage der Gesellschafter römisch 40 und römisch 40 vom 08.07.2013 vorgelegt, in welcher diese bestätigen, die Investitionen und Anlaufkosten in Bezug auf das gegenständliche Versorgungsgebiet durch Einbringung von Eigenmittel und notfalls durch Kapitalerhöhungen zu decken.

Die Antragstellerin hat einen auf fünf Jahre angelegten Finanzplan vorgelegt, der davon ausgeht, dass die Antragstellerin ab dem zweiten Betriebsjahr ein positives Betriebsergebnis erzielen wird.

Die Antragstellerin geht im ersten Geschäftsjahr von Erlösen in Höhe von EUR XXXX aus, die kontinuierlich auf EUR XXXX im fünften Geschäftsjahr steigen. Finanziert werden soll das Programm vor allem über Werbeerlöse aus dem lokalen Markt und Erlöse aus dem Webradioangebot. Klassische Werbeblöcke von fünf bis sieben Minuten sind im Programm der Antragstellerin nicht vorgesehen, da die Antragstellerin diese nicht als kindertauglich erachtet. Die Antragstellerin verzichtet auf eine Kooperation mit dem bundesweit tätigen Radiowerbezeitenvermarktungsunternehmen, der XXXX Die von der Antragstellerin veranschlagten lokalen Werbeerlöse betragen im ersten Jahr EUR XXXX und steigen bis zum fünften Geschäftsjahr auf EUR XXXX Die Antragstellerin geht vorerst von einer Reichweite von 10 % der Kinder in der Zielgruppe aus. Darüber hinaus plant die Antragstellerin konstante Erlöse aus ‚Gegengeschäften/Werbeaufwand’ (EUR XXXX -), ‚Gegengeschäft Büro Miete und Betriebskosten’ (EUR 6.000,-) sowie ‚Förderungen’ (EUR 15.000,-). Die Position ‚Produktionserlöse’ weist im ersten Jahr einen Betrag in Höhe von EUR XXXX und im fünften Jahr von EUR XXXX auf. Darunter budgetiert die Antragstellerin Umsätze, die aus dem Weiterverkauf der Stimmrechte von ‚ XXXX und der Produktion und Verwertung verschiedener Elemente über die geplante Sprachsynthese-Software lukriert werden sollen.Die Antragstellerin geht im ersten Geschäftsjahr von Erlösen in Höhe von EUR römisch 40 aus, die kontinuierlich auf EUR römisch 40 im fünften Geschäftsjahr steigen. Finanziert werden soll das Programm vor allem über Werbeerlöse aus dem lokalen Markt und Erlöse aus dem Webradioangebot. Klassische Werbeblöcke von fünf bis sieben Minuten sind im Programm der Antragstellerin nicht vorgesehen, da die Antragstellerin diese nicht als kindertauglich erachtet. Die Antragstellerin verzichtet auf eine Kooperation mit dem bundesweit tätigen Radiowerbezeitenvermarktungsunternehmen, der römisch 40 Die von der Antragstellerin veranschlagten lokalen Werbeerlöse betragen im ersten Jahr EUR römisch 40 und steigen bis zum fünften Geschäftsjahr auf EUR römisch 40 Die Antragstellerin geht vorerst von einer Reichweite von 10 % der Kinder in der Zielgruppe aus. Darüber hinaus plant die Antragstellerin konstante Erlöse aus ‚Gegengeschäften/Werbeaufwand’ (EUR römisch 40 -), ‚Gegengeschäft Büro Miete und Betriebskosten’ (EUR 6.000,-) sowie ‚Förderungen’ (EUR 15.000,-). Die Position ‚Produktionserlöse’ weist im ersten Jahr einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 und im fünften Jahr von EUR römisch 40 auf. Darunter budgetiert die Antragstellerin Umsätze, die aus dem Weiterverkauf der Stimmrechte von ‚ römisch 40 und der Produktion und Verwertung verschiedener Elemente über die geplante Sprachsynthese-Software lukriert werden sollen.

Die Gesamtaufwände der Antragstellerin bewegen sich laut Finanzplan in den ersten fünf Jahren zwischen EUR XXXX im ersten und EUR XXXX im fünften Jahr. Den Großteil der Gesamtkosten machen Ausgaben für die Positionen ‚Personalaufwand’, ‚Senderechte RTR, AKM, LSG, Austro’, ‚Standortkosten’, ‚Werbeaufwand (GG)’, ‚Miete (GG)’ und ‚Leitungskosten’ aus. Die Position ‚Standortkosten’ enthält die Kosten für die Infrastruktur und beträgt über die fünf Jahre konstant EUR XXXX Die Position ‚Leistungskosten’ liegt ebenfalls über die fünf Jahre konstant bei EUR XXXX ebenso die Position ‚Werbeaufwand (GG)’, für die EUR XXXX ausgewiesen werden. Die Position ‚Personalaufwand’ steigt über die Jahre von EUR XXXX im ersten auf EUR XXXX im fünften Jahr. Die Position ‚Senderechte RTR, AKM, LSG, Austro’ steigt von EUR XXXX im ersten Jahr auf EUR XXXX im fünften Jahr. Die Position ‚Miete (GG)’ steigt leicht von EUR XXXX in den ersten drei Jahren auf EUR XXXX in den beiden Folgejahren. Für Honorare sind jährlich EUR XXXX vorgesehen; weitere EUR XXXX sind unter dem Punkt ‚sonstige Produktionskosten’ budgetiert, die an die Geschäftsführer als ergänzendes Honorar zur Wiener Lizenz ausgezahlt werden sollen.Die Gesamtaufwände der Antragstellerin bewegen sich laut Finanzplan in den ersten fünf Jahren zwischen EUR römisch 40 im ersten und EUR römisch 40 im fünften Jahr. Den Großteil der Gesamtkosten machen Ausgaben für die Positionen ‚Personalaufwand’, ‚Senderechte RTR, AKM, LSG, Austro’, ‚Standortkosten’, ‚Werbeaufwand (GG)’, ‚Miete (GG)’ und ‚Leitungskosten’ aus. Die Position ‚Standortkosten’ enthält die Kosten für die Infrastruktur und beträgt über die fünf Jahre konstant EUR römisch 40 Die Position ‚Leistungskosten’ liegt ebenfalls über die fünf Jahre konstant bei EUR römisch 40 ebenso die Position ‚Werbeaufwand (GG)’, für die EUR römisch 40 ausgewiesen werden. Die Position ‚Personalaufwand’ steigt über die Jahre von EUR römisch 40 im ersten auf EUR römisch 40 im fünften Jahr. Die Position ‚Senderechte RTR, AKM, LSG, Austro’ steigt von EUR römisch 40 im ersten Jahr auf EUR römisch 40 im fünften Jahr. Die Position ‚Miete (GG)’ steigt leicht von EUR römisch 40 in den ersten drei Jahren auf EUR römisch 40 in den beiden Folgejahren. Für Honorare sind jährlich EUR römisch 40 vorgesehen; weitere EUR römisch 40 sind unter dem Punkt ‚sonstige Produktionskosten’ budgetiert, die an die Geschäftsführer als ergänzendes Honorar zur Wiener Lizenz ausgezahlt werden sollen.

Technisches Konzept

Das von der [Erstbeschwerdeführerin] vorgelegte technische Konzept ist realisierbar. Das Versorgungsgebiet ‚ XXXX ’ ist aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.Das von der [Erstbeschwerdeführerin] vorgelegte technische Konzept ist realisierbar. Das Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 ’ ist aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.

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2.3.6. [Zweitbeschwerdeführerin]

Antrag

Der Antrag der XXXX richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität.Der Antrag der römisch 40 richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität.

Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen

Die [Zweitbeschwerdeführerin] ist eine zu FN XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Wien. Das zur Gänze einbezahlte Stammkapital beträgt EUR XXXX Als Geschäftsführerinnen fungieren XXXX und XXXX seit 24.06.2010 jeweils selbständig. Ein Gesellschaftsvertrag der [Zweitbeschwerdeführerin] wurde vorgelegt.Die [Zweitbeschwerdeführerin] ist eine zu FN römisch 40 beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Wien. Das zur Gänze einbezahlte Stammkapital beträgt EUR römisch 40 Als Geschäftsführerinnen fungieren römisch 40 und römisch 40 seit 24.06.2010 jeweils selbständig. Ein Gesellschaftsvertrag der [Zweitbeschwerdeführerin] wurde vorgelegt.

Alleineigentümerin der [Zweitbeschwerdeführerin] ist die XXXX . Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafterin ist die XXXX . Weiters ist die XXXX für Wirtschaftskommunikation Alleineigentümerin an der XXXX (FN XXXX beim Handelsgericht Wien) mit Sitz in Wien. Letzteres Unternehmen verfügt über keine Zulassung nach dem PrR-G, ist aber Medieninhaber im Sinne des § 2 Z 6 PrR-G.Alleineigentümerin der [Zweitbeschwerdeführerin] ist die römisch 40 . Die römisch 40 ist eine zu FN römisch 40 beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafterin ist die römisch 40 . Weiters ist die römisch 40 für Wirtschaftskommunikation Alleineigentümerin an der römisch 40 (FN römisch 40 beim Handelsgericht Wien) mit Sitz in Wien. Letzteres Unternehmen verfügt über keine Zulassung nach dem PrR-G, ist aber Medieninhaber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6, PrR-G.

Die XXXX ist eine mit Beschluss vom 16.12.2010 zu FN XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Privatstiftung mit Sitz in Wien, deren Stifter die österreichischen Staatsbürger XXXX (rund 93,33 %) und XXXX (rund 1,33 %) sowie die XXXX (rund 5,33 %) sind. Der Stiftungszweck erlaubt u.a. die Förderung, Schaffung und Erweiterung eines insbesondere in Beteiligungen an im Medienbereich im weitesten Sinn tätigen Unternehmen bestehenden Vermögens und dessen Verwaltung zugunsten der Stiftungszwecke, wozu insbesondere der mittel- und unmittelbare Erwerb von Beteiligungen dienen soll.Die römisch 40 ist eine mit Beschluss vom 16.12.2010 zu FN römisch 40 beim Handelsgericht Wien eingetragene Privatstiftung mit Sitz in Wien, deren Stifter die österreichischen Staatsbürger römisch 40 (rund 93,33 %) und römisch 40 (rund 1,33 %) sowie die römisch 40 (rund 5,33 %) sind. Der Stiftungszweck erlaubt u.a. die Förderung, Schaffung und Erweiterung eines insbesondere in Beteiligungen an im Medienbereich im weitesten Sinn tätigen Unternehmen bestehenden Vermögens und dessen Verwaltung zugunsten der Stiftungszwecke, wozu insbesondere der mittel- und unmittelbare Erwerb von Beteiligungen dienen soll.

Die XXXX ist eine zu FN XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafter der XXXX ist der österreichische Staatsbürger XXXX . Weder die XXXX , die XXXX , noch die XXXX sind selbst Hörfunkveranstalter.Die römisch 40 ist eine zu FN römisch 40 beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafter der römisch 40 ist der österreichische Staatsbürger römisch 40 . Weder die römisch 40 , die römisch 40 , noch die römisch 40 sind selbst Hörfunkveranstalter.

Die [Zweitbeschwerdeführerin] ist Alleingesellschafterin der XXXX (FN XXXX beim Landesgericht Wels). Die XXXX ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet ‚ XXXX für die Dauer von zehn Jahren sowie aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 29.01.2014, KOA 1.382/13-001, Inhaberin einer Zulassung im Versorgungsgebiet ‚ XXXXDie [Zweitbeschwerdeführerin] ist Alleingesellschafterin der römisch 40 (FN römisch 40 beim Landesgericht Wels). Die römisch 40 ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 für die Dauer von zehn Jahren sowie aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 29.01.2014, KOA 1.382/13-001, Inhaberin einer Zulassung im Versorgungsgebiet ‚ römisch 40

’.

Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in § 8 PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen.Treuhandverhältnisse liegen ebenso wenig vor wie Rechtsbeziehungen zu den in Paragraph 8, PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen.

Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin

Die [Zweitbeschwerdeführerin] ist Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk in den Versorgungsgebieten

• ‚ XXXX (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.192/11-003);• ‚ römisch 40 (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.192/11-003);

• ‚ XXXX (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020);• ‚ römisch 40 (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020);

• ‚ XXXX (Bescheid des BKS vom 25.11.2005, GZ 611.141/0001-BKS/2005);• ‚ römisch 40 (Bescheid des BKS vom 25.11.2005, GZ 611.141/0001-BKS/2005);

• ‚ XXXX (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.532/11-003);• ‚ römisch 40 (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.532/11-003);

• ‚ XXXX (Bescheid des BKS vom 21.04.2008, GZ 611.138/0003- BKS/2008);• ‚ römisch 40 (Bescheid des BKS vom 21.04.2008, GZ 611.138/0003- BKS/2008);

• ‚ XXXX (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 02.08.2013, KOA 1.673/13-001);• ‚ römisch 40 (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 02.08.2013, KOA 1.673/13-001);

• ‚ XXXX (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 09.05.2014, KOA 1.466/14-002)• ‚ römisch 40 (rechtskräftiger Bescheid der KommAustria vom 09.05.2014, KOA 1.466/14-002)

Darüber hinaus wurde der XXXX mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet ‚ XXXX erteilt.Darüber hinaus wurde der römisch 40 mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 erteilt.

Beantragtes Programm

Die XXXX bewirbt sich um das gegenständliche Versorgungsgebiet mit einem 24-Stunden-Vollprogramm mit einem hohen Lokalbezug zum Versorgungsgebiet und plant hierbei ein modernes ‚AC Format’ umzusetzen. Es soll sich nicht um ein typisches ‚ XXXX -Format’ handeln, sondern deutlich ‚jünger’ sein. Als Zielgruppe strebt die XXXX Österreich die 14- bis 49-Jährigen mit klarem Fokus auf die unter 40-Jährigen an.Die römisch 40 bewirbt sich um das gegenständliche Versorgungsgebiet mit einem 24-Stunden-Vollprogramm mit einem hohen Lokalbezug zum Versorgungsgebiet und plant hierbei ein modernes ‚AC Format’ umzusetzen. Es soll sich nicht um ein typisches ‚ römisch 40 -Format’ handeln, sondern deutlich ‚jünger’ sein. Als Zielgruppe strebt die römisch 40 Österreich die 14- bis 49-Jährigen mit klarem Fokus auf die unter 40-Jährigen an.

Ziel ist es, ein echtes Lokalradio für Graz zu werden und somit jene Hörer anzusprechen, die in Graz wohnen bzw. pendeln. Einer der inhaltlichen Programmschwerpunkte sollen daher ausführliche und genaue Serviceteile, insbesondere Verkehrsinformationen sowie Wetter und Veranstaltungsinformationen für das gegenständliche Versorgungsgebiet darstellen.

Das Programm soll zu 100 % eigengestaltet sein, wobei die überregionalen Nachrichten als Auftragsproduktion für die Antragstellerin gestaltet werden sollen. Der Musikanteil am Gesamtprogramm soll durchschnittlich 75 %, der Wortanteil - dieser umfasst Nachrichten, redaktionelle Beiträge, Moderation, Werbung und fixe Elemente, wie Jingles und Teaser - somit 25 % betragen.

Die XXXX sieht in dem geplanten Musikprogramm im ‚modernen AC-Format’ die aussichtsreichste Variante, um das bestehende Radioangebot in Graz zu ergänzen. Das Musikprogramm besteht aus einer Mischung aus Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den 80er und 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts und dem ersten und zweiten Jahrzehnts dieses Jahrhunderts mit einem Schwerpunkt auf den aktuellen Hits der letzten fünf bis zehn Jahre. Durch den Einsatz von Hits aus verschiedenen Stilrichtungen der Musik-Segmente ‚Pop & Rock’ (etwa Soft Pop, Pop-Rock, Modern Rock, Pop Dance u.ä.) wird eine abwechslungsreiche Playlist erstellt. Zu besonderen Anlässen werden auch deutschsprachige Titel und Austro Pop Songs mit Hitcharakter in das Programm aufgenommen. Durch fortlaufende Marktforschung soll die Einbeziehung der lokalen Musiknachfrage in das Musikprogramm gewährleistet werden, wobei die Ergebnisse wöchentlich aufgearbeitet werden und in die Zusammenstellung der Playlists für die Folgewoche einfließen.Die römisch 40 sieht in dem geplanten Musikprogramm im ‚modernen AC-Format’ die aussichtsreichste Variante, um das bestehende Radioangebot in Graz zu ergänzen. Das Musikprogramm besteht aus einer Mischung aus Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den 80er und 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts und dem ersten und zweiten Jahrzehnts dieses Jahrhunderts mit einem Schwerpunkt auf den aktuellen Hits der letzten fünf bis zehn Jahre. Durch den Einsatz von Hits aus verschiedenen Stilrichtungen der Musik-Segmente ‚Pop & Rock’ (etwa Soft Pop, Pop-Rock, Modern Rock, Pop Dance u.ä.) wird eine abwechslungsreiche Playlist erstellt. Zu besonderen Anlässen werden auch deutschsprachige Titel und Austro Pop Songs mit Hitcharakter in das Programm aufgenommen. Durch fortlaufende Marktforschung soll die Einbeziehung der lokalen Musiknachfrage in das Musikprogramm gewährleistet werden, wobei die Ergebnisse wöchentlich aufgearbeitet werden und in die Zusammenstellung der Playlists für die Folgewoche einfließen.

Hinsichtlich des Wortprogramms plant die XXXX , dass im gesamten redaktionellen Programm die lokalen und regionalen Interessen und Bedürfnisse der Hörerinnen im Versorgungsgebiet berücksichtigt werden sollen. Der Lokalbezug soll insbesondere durch regionale und lokale Nachrichten sowie Wetter- und Verkehrsinformationen zu jeder vollen Stunde, in der Prime Time - diese umfasst die Morgen-show sowie die Nachmittagsschiene - halbstündlich, und regelmäßige Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet hergestellt werden. Dazu soll es in den moderierten Programmteilen weitere lokale Sendungseinstiege zu zielgruppenrelevanten Themen (z.B. Events, allgemeine Schul- und Ausbildungsprobleme, Berichterstattung aus der Arbeitswelt einschließlich der Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsfragen, Kinderbetreuungsthemen) geben. Vorgesehen sind Kooperationen mit lokalen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die thematisch positive Impulse setzen sollen. Weiters soll laufend über aktuelle Veranstaltungen wie Bälle, Vernissagen, Premieren, Events und andere relevante Society-Themen aus der Region berichtet werden. Schließlich soll der Lokalbezug im Wortprogramm auch durch eine laufende hohe Einbindung der Hörerinnen und Hörer aus dem Versorgungsgebiet in das Programm durch O-Töne, Kommentare und Meinungen zu aktuellen Themen hergestellt werden.Hinsichtlich des Wortprogramms plant die römisch 40 , dass im gesamten redaktionellen Programm die lokalen und regionalen Interessen und Bedürfnisse der Hörerinnen im Versorgungsgebiet berücksichtigt werden sollen. Der Lokalbezug soll insbesondere durch regionale und lokale Nachrichten sowie Wetter- und Verkehrsinformationen zu jeder vollen Stunde, in der Prime Time - diese umfasst die Morgen-show sowie die Nachmittagsschiene - halbstündlich, und regelmäßige Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet hergestellt werden. Dazu soll es in den moderierten Programmteilen weitere lokale Sendungseinstiege zu zielgruppenrelevanten Themen (z.B. Events, allgemeine Schul- und Ausbildungsprobleme, Berichterstattung aus der Arbeitswelt einschließlich der Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsfragen, Kinderbetreuungsthemen) geben. Vorgesehen sind Kooperationen mit lokalen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die thematisch positive Impulse setzen sollen. Weiters soll laufend über aktuelle Veranstaltungen wie Bälle, Vernissagen, Premieren, Events und andere relevante Society-Themen aus der Region berichtet werden. Schließlich soll der Lokalbezug im Wortprogramm auch durch eine laufende hohe Einbindung der Hörerinnen und Hörer aus dem Versorgungsgebiet in das Programm durch O-Töne, Kommentare und Meinungen zu aktuellen Themen hergestellt werden.

Bei der Gestaltung der lokalen Information wird Wert auf Innovation und den unmittelbaren Nutzen für die Hörerinnen und Hörer Wert gelegt. So sollen sich etwa die Verkehrsnachrichten nicht auf die bloße Wiedergabe von Verkehrsmeldungen beschränken, sondern durch der Situation und der Tageszeit entsprechende Tipps der Redaktion ergänzt werden.

Hinsichtlich der überregionalen Nachrichten ist geplant, diese nach den Vorgaben und unter der redaktionellen Oberhoheit der [Zweitbeschwerdeführerin] von einem externen Nachrichtendienstleister herstellen zu lassen. Die überregionalen Nachrichten sind jeweils zur vollen Stunde vorgesehen, anschließend sollen lokale Nachrichten, lokales Wetter und lokale Verkehrsnachrichten gesendet werden.

Der gesamte lokale Content soll in einem eigens dafür eingerichteten Studio in Graz produziert werden. Dort sollen überwiegend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die in räumlicher Nähe zum Versorgungsgebiet leben.

Die Moderation wird zum Teil live und zum Teil voraufgezeichnet sein, wobei vor allem die Primetime live moderiert, und die Abendschiene (19:00 bis 21:00 Uhr) voraufgezeichnet werden soll.

Die [Zweitbeschwerdeführerin] legte das von ihr in Aussicht genommene Programmschema vor, demgemäß es wochentags folgende

Sendeschienen geben soll:

Musik von 05:00 bis 06:00 Uhr:

Eine nichtmoderierte Sendestrecke mit Musik im spezifischen Programmformat.

Morgenshow von 06:00 bis 10:00 Uhr:

Geplant sind zahlreiche lokale Moderationsbeiträge und regelmäßige Nachrichten, Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen. Durch die Einbindung von Betroffenen, Experten und Hörern sollen aktuelle Themen von allen Seiten beleuchtet und eine breite Basis für den Meinungsaustausch geboten werden. Besondere Schwerpunkte sollen auf der laufenden Sportberichterstattung, dem täglichen Eventkalender sowie ausführlichen Society-News liegen.

Vormittagsshow von 10:00 bis 14:00 Uhr:

Die Vormittagsshow soll neben viel Musik regelmäßige Nachrichten, Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen sowie Informationen über Ereignisse aus dem Versorgungsgebiet und den Eventkalender enthalten.

Nachmittagsshow von 14:00 bis 19:00 Uhr:

Die Nachmittagsshow soll durch lokale Beiträge aus Politik, Wirtschaft, Bildung, Sport, Kultur und Freizeit sowie durch Wetter- und Verkehrsmeldungen eine Sendung mit regionalem Infocharakter darstellen. Geplant sind eigene Wirtschaftsnachrichten, Hinweise zu Veranstaltungen, Events und Sportereignissen in den Gemeinden sowie die Einbindung lokal ansässiger Unternehmen, Betriebe und Vereine in das Programm.

Tophits von 19:00 bis 21:00 Uhr:

Die abendliche Sendung soll viele aktuelle Tophits und die größten Hits aus den Charts enthalten.

Hits Non Stop von 21:00 bis 05:00 Uhr:

Musikprogramm, das durch lokale Hörerwünsche in Form von Anrufen, E-Mails, SMS und Facebook-Postings mitgestaltet werden kann.

Am Samstag sind folgende Sendeschienen geplant: 05:00 bis 07:00 Uhr:

Musik, 07:00 bis 18:00 Uhr: Hitsamstag, 18:00 bis 24:00 Uhr: Party

Samstag, 00:00 bis 05:00 Uhr: Hits Non Stop. Am Sonntag sind vorgesehen: 05:00 bis 07:00 Uhr: Musik, 07:00 bis 18:00 Uhr:

Hitsonntag, 18:00 bis 21:00 Uhr: Chartshow, 21:00 bis 05:00 Uhr:

Hits Non Stop.

Die Antragstellerin legte zudem Sendeuhren sowie ein Redaktionsstatut vor.

Fachliche und organisatorische Voraussetzungen

Das gegenwärtige Führungsteam der [Zweitbeschwerdeführerin], das auch für die Veranstaltung der Hörfunkprogramme in den bestehenden Versorgungsgebieten der [Zweitbeschwerdeführerin] sowie jenes der XXXX verantwortlich zeichnet, steht auch für die Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes im gegenständlichen Versorgungsgebiet zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die beiden Geschäftsführerinnen XXXX und XXXX , den Verkaufsleiter XXXX , den Programmleiter XXXX und den Musikchef XXXX .Das gegenwärtige Führungsteam der [Zweitbeschwerdeführerin], das auch für die Veranstaltung der Hörfunkprogramme in den bestehenden Versorgungsgebieten der [Zweitbeschwerdeführerin] sowie jenes der römisch 40 verantwortlich zeichnet, steht auch für die Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes im gegenständlichen Versorgungsgebiet zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die beiden Geschäftsführerinnen römisch 40 und römisch 40 , den Verkaufsleiter römisch 40 , den Programmleiter römisch 40 und den Musikchef römisch 40 .

Die beiden Geschäftsführerinnen, XXXX und XXXX , verfügen jeweils über mehrjährige Berufserfahrung in Führungspositionen im privaten Hörfunkbereich. XXXX ist seit 1998 ununterbrochen in Führungspositionen in der Radiobranche tätig (ab dem Jahr 1998 bei der XXXX bzw. seit 2007 bei deren Rechtsnachfolgerin und von 2004 bis Februar 2007 bei der XXXX ). XXXX war von 1998 bis 2004 bei der XXXX als Prokuristin für die Leitung des Bereichs Finanzen und Controlling und von 2000 bis 2004 als Geschäftsführerin der XXXX tätig. Seit 2004 war XXXX Geschäftsführerin der XXXX , seit 2005 auch bei der XXXX und seit 2007 ist sie Geschäftsführerin bei der Antragstellerin.Die beiden Geschäftsführerinnen, römisch 40 und römisch 40 , verfügen jeweils über mehrjährige Berufserfahrung in Führungspositionen im privaten Hörfunkbereich. römisch 40 ist seit 1998 ununterbrochen in Führungspositionen in der Radiobranche tätig (ab dem Jahr 1998 bei der römisch 40 bzw. seit 2007 bei deren Rechtsnachfolgerin und von 2004 bis Februar 2007 bei der römisch 40 ). römisch 40 war von 1998 bis 2004 bei der römisch 40 als Prokuristin für die Leitung des Bereichs Finanzen und Controlling und von 2000 bis 2004 als Geschäftsführerin der römisch 40 tätig. Seit 2004 war römisch 40 Geschäftsführerin der römisch 40 , seit 2005 auch bei der römisch 40 und seit 2007 ist sie Geschäftsführerin bei der Antragstellerin.

XXXX ist seit 2006 für die Antragstellerin als Mediaberater und Key Account Manager, seit 2010 auch als Verkaufsleiter Ost tätig.römisch 40 ist seit 2006 für die Antragstellerin als Mediaberater und Key Account Manager, seit 2010 auch als Verkaufsleiter Ost tätig.

XXXX verfügt über eine fast 16-jährige Berufserfahrung im Hörfunkbereich, er kennt sowohl den deutschen als auch den österreichischen Radiomarkt. Er begann seine Laufbahn im Hörfunkbereich als Leiter der PR-Abteilung bei XXXX , wechselte dann als Programmdirektor zur XXXX und von dort als Programmdirektor zurömisch 40 verfügt über eine fast 16-jährige Berufserfahrung im Hörfunkbereich, er kennt sowohl den deutschen als auch den österreichischen Radiomarkt. Er begann seine Laufbahn im Hörfunkbereich als Leiter der PR-Abteilung bei römisch 40 , wechselte dann als Programmdirektor zur römisch 40 und von dort als Programmdirektor zu

XXXX und XXXX .römisch 40 und römisch 40 .

XXXX ist seit 1988 bei verschiedenen Radiounternehmen beschäftigt und verfügt über eine langjährige Erfahrung als Musikredakteur, etwa von 1998 bis 2010 bei ‚ XXXX . Seit März 2010 ist er als Musikchef von ‚ XXXX und ‚ XXXX tätig.römisch 40 ist seit 1988 bei verschiedenen Radiounternehmen beschäftigt und verfügt über eine langjährige Erfahrung als Musikredakteur, etwa von 1998 bis 2010 bei ‚ römisch 40 . Seit März 2010 ist er als Musikchef von ‚ römisch 40 und ‚ römisch 40 tätig.

Neben diesem Führungsteam beschäftigt die XXXX derzeit neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ‚Off-Air Bereich’ (Marketing, Promotion, Verkauf, Disposition und Administration).Neben diesem Führungsteam beschäftigt die römisch 40 derzeit neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ‚Off-Air Bereich’ (Marketing, Promotion, Verkauf, Disposition und Administration).

Der Radiobetrieb im gegenständlichen Versorgungsgebiet soll zunächst durch dieses Führungsteam aufgebaut werden, wobei es von Anfang an einen Studioleiter sowie sechs angestellte und drei freie Mitarbeiter (inklusive Vertriebsmitarbeiter) vor Ort geben soll, die ausschließlich für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet zuständig sein werden. Das Führungsteam leistet somit die Aufbauarbeit und schult das örtliche Team ein, sodass dieses den alltäglichen Sendebetrieb und gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb in Graz weitgehend selbständig führen kann. Die genannten Personen des Führungsteams werden daher in der Aufbauphase regelmäßig im Studio für das gegenständliche Versorgungsgebiet anwesend sein und in der Folge bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen sowie die Geschäftstätigkeit und den Sendebetrieb überwachen. Die tägliche Playlist wird weiterhin durch XXXX erfolgen.Der Radiobetrieb im gegenständlichen Versorgungsgebiet soll zunächst durch dieses Führungsteam aufgebaut werden, wobei es von Anfang an einen Studioleiter sowie sechs angestellte und drei freie Mitarbeiter (inklusive Vertriebsmitarbeiter) vor Ort geben soll, die ausschließlich für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet zuständig sein werden. Das Führungsteam leistet somit die Aufbauarbeit und schult das örtliche Team ein, sodass dieses den alltäglichen Sendebetrieb und gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb in Graz weitgehend selbständig führen kann. Die genannten Personen des Führungsteams werden daher in der Aufbauphase regelmäßig im Studio für das gegenständliche Versorgungsgebiet anwesend sein und in der Folge bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen sowie die Geschäftstätigkeit und den Sendebetrieb überwachen. Die tägliche Playlist wird weiterhin durch römisch 40 erfolgen.

Die Antragstellerin plant (neben dem Studioleiter) ein lokales Redaktionsteam vor Ort sowie auch eigene Moderatorinnen und Moderatoren zu beschäftigen, wobei das Redaktionsteam laut Antrag aus zwei fixen Redakteuren und einem freien Redakteur bestehen soll. Ferner sollen zwei fixe Moderatoren und ein freier Moderator beschäftigt werden.

In den Bereichen Personal, Finanzen, Rechnungswesen, Marketing und Administration sollen Synergiemöglichkeiten der [Zweitbeschwerdeführerin] genutzt werden. Diese Bereiche sollen jedenfalls durch das Führungsteam der Antragstellerin sowie die in diesen Bereichen zuständigen Mitarbeiter besorgt werden. Für die Sendeanlagenerrichtung soll eine Drittfirma, voraussichtlich die XXXX , beauftragt werden.In den Bereichen Personal, Finanzen, Rechnungswesen, Marketing und Administration sollen Synergiemöglichkeiten der [Zweitbeschwerdeführerin] genutzt werden. Diese Bereiche sollen jedenfalls durch das Führungsteam der Antragstellerin sowie die in diesen Bereichen zuständigen Mitarbeiter besorgt werden. Für die Sendeanlagenerrichtung soll eine Drittfirma, voraussichtlich die römisch 40 , beauftragt werden.

In organisatorischer Hinsicht verfügt die Antragstellerin aus der Veranstaltung von Hörfunkprogrammen über das erforderliche Know How, um schnell und effizient einen Hörfunkbetrieb samt Infrastruktur aufzubauen. Hierzu verwies die Antragstellerin auch auf die bereits vorhandene personelle Ausstattung, die es ihr erlaubt, rasch einen Sendebetrieb im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu planen und aufzubauen.

Geplant ist die Einrichtung eines lokalen Studios in Graz inklusive technischer Infrastruktur, um die Produktion der lokalen redaktionellen Beiträge vor Ort zu ermöglichen und letztlich auch die lokale Verankerung der Redakteure und Moderatoren zu gewährleisten.

Finanzielle Voraussetzungen

Hinsichtlich ihrer finanziellen Voraussetzungen verweist die [Zweitbeschwerdeführerin] primär auf ihr Stammkapital in Höhe von EUR XXXX sowie ihre wirtschaftliche Situation. Da der Gesellschafterin der [Zweitbeschwerdeführerin] die Bewerbung um das gegenständliche Versorgungsgebiet bekannt sei, sei es möglich, allfällige Anfangsverluste und notwendige Anfangsinvestitionen aus dem Bilanzgewinn zu finanzieren. Die Antragstellerin geht davon aus, bereits im zweiten Geschäftsjahr operativ den Break Even Point zu erreichen.Hinsichtlich ihrer finanziellen Voraussetzungen verweist die [Zweitbeschwerdeführerin] primär auf ihr Stammkapital in Höhe von EUR römisch 40 sowie ihre wirtschaftliche Situation. Da der Gesellschafterin der [Zweitbeschwerdeführerin] die Bewerbung um das gegenständliche Versorgungsgebiet bekannt sei, sei es möglich, allfällige Anfangsverluste und notwendige Anfangsinvestitionen aus dem Bilanzgewinn zu finanzieren. Die Antragstellerin geht davon aus, bereits im zweiten Geschäftsjahr operativ den Break Even Point zu erreichen.

Die Antragstellerin hat einen Businessplan für die Jahre 2014 bis 2018 vorgelegt. Sie kalkuliert mit Anfangsinvestitionen in Form von Anschaffungskosten für technische Ausstattung in Höhe von EUR XXXX und geht von einer Abschreibung dieser Kosten über vier Jahre aus. An Senderkosten wird mit Kosten in der Höhe von EUR XXXX im ersten Jahr gerechnet, die in der Folge leicht ansteigen.Die Antragstellerin hat einen Businessplan für die Jahre 2014 bis 2018 vorgelegt. Sie kalkuliert mit Anfangsinvestitionen in Form von Anschaffungskosten für technische Ausstattung in Höhe von EUR römisch 40 und geht von einer Abschreibung dieser Kosten über vier Jahre aus. An Senderkosten wird mit Kosten in der Höhe von EUR römisch 40 im ersten Jahr gerechnet, die in der Folge leicht ansteigen.

Hinsichtlich der Einnahmen geht die [Zweitbeschwerdeführerin] von einer technischen Reichweite des gegenständlichen Versorgungsgebietes in der Höhe von rund 250.000 Einwohnern aus und kalkuliert zunächst mit einer Tagesreichweite von 6 %, die in weiterer Folge auf bis zu 10 % (im fünften Jahr) steigen soll. Der Marktanteil in der werberelevanten Zielgruppe der 14- bis 49-jährigen soll im fünften Jahr bei 9 % liegen. Davon ausgehend rechnet die Antragstellerin mit Erlösen von EUR XXXX im ersten Jahr, die in der Folge auf bis zu EUR XXXX im fünften Jahr ansteigen sollen. Angestrebt werden Erlöse aus lokalem Verkauf, aus der Vermarktung im ‚ XXXX und über XXXX .Hinsichtlich der Einnahmen geht die [Zweitbeschwerdeführerin] von einer technischen Reichweite des gegenständlichen Versorgungsgebietes in der Höhe von rund 250.000 Einwohnern aus und kalkuliert zunächst mit einer Tagesreichweite von 6 %, die in weiterer Folge auf bis zu 10 % (im fünften Jahr) steigen soll. Der Marktanteil in der werberelevanten Zielgruppe der 14- bis 49-jährigen soll im fünften Jahr bei 9 % liegen. Davon ausgehend rechnet die Antragstellerin mit Erlösen von EUR römisch 40 im ersten Jahr, die in der Folge auf bis zu EUR römisch 40 im fünften Jahr ansteigen sollen. Angestrebt werden Erlöse aus lokalem Verkauf, aus der Vermarktung im ‚ römisch 40 und über römisch 40 .

Die Antragstellerin geht von stetig steigenden Aufwänden von EUR XXXX im ersten bis EUR XXXX im fünften Jahr aus. An Personalkosten kalkuliert die Antragstellerin dabei im ersten vollen Geschäftsjahr EUR XXXX für die sieben ständigen vor Ort tätigen Mitarbeiter (inklusive der teilzeitbeschäftigten Verkaufsmitarbeiter). Dazu kommen EUR XXXX für ‚sonstige Honorare’, worunter Provisionszahlungen an Verkaufsmitarbeiter zu verstehen sind. Für freie Mitarbeiter vor Ort werden EUR XXXX veranschlagt, für die rechnerischen anteiligen Kosten für Buchhaltung, Verkaufsleitung und Programmleitung ein Betrag von EUR XXXXDie Antragstellerin geht von stetig steigenden Aufwänden von EUR römisch 40 im ersten bis EUR römisch 40 im fünften Jahr aus. An Personalkosten kalkuliert die Antragstellerin dabei im ersten vollen Geschäftsjahr EUR römisch 40 für die sieben ständigen vor Ort tätigen Mitarbeiter (inklusive der teilzeitbeschäftigten Verkaufsmitarbeiter). Dazu kommen EUR römisch 40 für ‚sonstige Honorare’, worunter Provisionszahlungen an Verkaufsmitarbeiter zu verstehen sind. Für freie Mitarbeiter vor Ort werden EUR römisch 40 veranschlagt, für die rechnerischen anteiligen Kosten für Buchhaltung, Verkaufsleitung und Programmleitung ein Betrag von EUR römisch 40

Technisches Konzept

Das von der [Zweitbeschwerdeführerin] beantragte technische Konzept ist technisch realisierbar. Die anderen Versorgungsgebiete der Antragstellerin sind aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt. Auch die Versorgungsgebiete ‚ XXXX und ‚ XXXX , der mit der Antragstellerin verbundenen XXXX sind aufgrund der topographischen Gegebenheiten und Entfernung vom gegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.Das von der [Zweitbeschwerdeführerin] beantragte technische Konzept ist technisch realisierbar. Die anderen Versorgungsgebiete der Antragstellerin sind aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt. Auch die Versorgungsgebiete ‚ römisch 40 und ‚ römisch 40 , der mit der Antragstellerin verbundenen römisch 40 sind aufgrund der topographischen Gegebenheiten und Entfernung vom gegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.

2.3.7. XXXX2.3.7. römisch 40

Antrag

XXXX beantragt die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität.römisch 40 beantragt die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität.

Antragsteller

XXXX ist österreichischer Staatsbürger. Er ist an keinen anderen Rundfunkveranstaltern beteiligt.römisch 40 ist österreichischer Staatsbürger. Er ist an keinen anderen Rundfunkveranstaltern beteiligt.

Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalter

Der Antragsteller verfügt bisher über keine Zulassungen in Österreich.

Geplantes Programm

XXXX plant ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Programmm, das sich sowohl im Wort- als auch im Musikprogramm mit volkstümlicher und Volksmusik beschäftigt und auf die Bedürfnisse der lokalen Grazer Bevölkerung ausgerichtet sein soll. Zielgruppe sind nicht nur der älteren und traditionsbewussten Hörer, sondern auch junge Menschen, die wieder verstärkt Tracht tragen und mit traditionellen Instrumenten musizieren. Es sollen insbesondere Hörer im Alter von 15 bis 60 Jahren angesprochen werden.römisch 40 plant ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Programmm, das sich sowohl im Wort- als auch im Musikprogramm mit volkstümlicher und Volksmusik beschäftigt und auf die Bedürfnisse der lokalen Grazer Bevölkerung ausgerichtet sein soll. Zielgruppe sind nicht nur der älteren und traditionsbewussten Hörer, sondern auch junge Menschen, die wieder verstärkt Tracht tragen und mit traditionellen Instrumenten musizieren. Es sollen insbesondere Hörer im Alter von 15 bis 60 Jahren angesprochen werden.

Das Musikprogramm widmet sich der volkstümlichen und der Volksmusik; als einziger Rundfunkveranstalter im gegenständlichen Versorgungsgebiet will der Antragsteller auch der traditionellen Blasmusik, der Hausmusik und der Volksmusik anderer Kulturen Platz bieten. Insbesondere soll Musik jener Stilrichtungen ausgestrahlt werden, die von Interpreten aus dem Sendegebiet produziert und aufgeführt wird.

Hinsichtlich des Wortprogramms sind in der Zeit von 06:00 bis 00:00 Uhr alle drei Stunden eigengestaltete Nachrichten geplant, die neben Lokalmeldungen aus Gesellschaft, Kultur, Sport und Politik auch in Kurzform über das überregionale Geschehen informieren sollen. Pro Sendestunde sind zwei bis drei gestaltete Beiträge bzw. Interviews geplant.

In der Zeit vom 06:00 bis 20:00 Uhr soll der Wortanteil inklusive Werbung etwa 45 %, in der übrigen Zeit etwa 20 % betragen.

Fachliche und organisatorische Voraussetzungen

Zur fachlichen Eignung gibt XXXX an, dass er seit 1994 Geschäftsführer des Radiosenders ‚ XXXX in ‚ XXXX (gemeint wohl: XXXX ), XXXX , gewesen sei, der sieben Jahre auf Sendung gewesen sei. Seit 2012 betreibt er das Internetradio ‚ XXXX . Er gibt an, über Erfahrung im Radiobetrieb, Buchhaltung, Musikschnitt und Moderation/Interviews und Aufzeichnungen zu verfügen und sich auf die Erfahrung weiterer Mitarbeiter und - namentlich nicht genannter - langjährig in der Radioszene tätiger Partner zu stützen. Weiters hätten sich zwei im Antrag namentlich genannte Personen als Moderator und Tontechniker beworben.Zur fachlichen Eignung gibt römisch 40 an, dass er seit 1994 Geschäftsführer des Radiosenders ‚ römisch 40 in ‚ römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ), römisch 40 , gewesen sei, der sieben Jahre auf Sendung gewesen sei. Seit 2012 betreibt er das Internetradio ‚ römisch 40 . Er gibt an, über Erfahrung im Radiobetrieb, Buchhaltung, Musikschnitt und Moderation/Interviews und Aufzeichnungen zu verfügen und sich auf die Erfahrung weiterer Mitarbeiter und - namentlich nicht genannter - langjährig in der Radioszene tätiger Partner zu stützen. Weiters hätten sich zwei im Antrag namentlich genannte Personen als Moderator und Tontechniker beworben.

Neben dem Antragsteller selbst sollen drei Moderatoren, zwei redaktionelle Mitarbeiter, ein Mitarbeiter im Marketing, zwei Vertriebsmitarbeiter und sowie eine Sekretariatskraft das geplante Konzept umsetzen. Ein Studio und die Studiotechnik sind vorhanden; die Sendeanlagen sollen von der XXXX angemietet werden.Neben dem Antragsteller selbst sollen drei Moderatoren, zwei redaktionelle Mitarbeiter, ein Mitarbeiter im Marketing, zwei Vertriebsmitarbeiter und sowie eine Sekretariatskraft das geplante Konzept umsetzen. Ein Studio und die Studiotechnik sind vorhanden; die Sendeanlagen sollen von der römisch 40 angemietet werden.

Finanzielle Voraussetzungen

Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist der Antragsteller darauf, dass er neben einem Eigenkapital von EUR XXXX auch über eine verbindliche Zusage über die Bereitstellung eines ‚Startkapitals’ von EUR XXXX jährlich von seiner Hausbank verfüge. Ob der Antragsteller über Eigenkapital in der behaupteten Höhe verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der genannten EUR XXXX jährlich legte der Antragsteller eine Bestätigung der BAWAG PSK vom 01.08.2013 vor, wonach auf seinem Geschäftskonto ein Kontokorrentrahmen über EUR XXXX bestehe und dieser ein Mal jährlich von der Bank prolongiert werde. Weiters gibt der Antragsteller an, dass sein gesamtes Jahreseinkommen vom XXXX in der Höhe von EUR XXXX sowie alle drei Monate der aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Gewinn in Höhe von jeweils EUR XXXX uneingeschränkt für die Rundfunkveranstaltung zur Verfügung stünden. Zum Nachweis legte er einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 und eine ‚Umsatzsteuervoranmeldung 2013’ für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 vor.Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist der Antragsteller darauf, dass er neben einem Eigenkapital von EUR römisch 40 auch über eine verbindliche Zusage über die Bereitstellung eines ‚Startkapitals’ von EUR römisch 40 jährlich von seiner Hausbank verfüge. Ob der Antragsteller über Eigenkapital in der behaupteten Höhe verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der genannten EUR römisch 40 jährlich legte der Antragsteller eine Bestätigung der BAWAG PSK vom 01.08.2013 vor, wonach auf seinem Geschäftskonto ein Kontokorrentrahmen über EUR römisch 40 bestehe und dieser ein Mal jährlich von der Bank prolongiert werde. Weiters gibt der Antragsteller an, dass sein gesamtes Jahreseinkommen vom römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 sowie alle drei Monate der aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Gewinn in Höhe von jeweils EUR römisch 40 uneingeschränkt für die Rundfunkveranstaltung zur Verfügung stünden. Zum Nachweis legte er einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 und eine ‚Umsatzsteuervoranmeldung 2013’ für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 vor.

Aus dem Einkommenssteuerbescheid gehen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR XXXX sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX hervor. In der Umsatzsteuervoranmeldung wurde vom Antragsteller als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR XXXX angegeben.Aus dem Einkommenssteuerbescheid gehen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR römisch 40 sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 hervor. In der Umsatzsteuervoranmeldung wurde vom Antragsteller als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR römisch 40 angegeben.

Der Antragsteller hat einen Businessplan für die ersten vier Jahre des Sendebetriebs vorgelegt. Er geht von Anlaufkosten von insgesamt EUR XXXX bestehend aus Lizenzvorlaufkosten, Bewerbung des Senders, Depotzahlungen für KFZ-Leasing und Allgemeine Kosten für Jingles und Playlisten, aus.Der Antragsteller hat einen Businessplan für die ersten vier Jahre des Sendebetriebs vorgelegt. Er geht von Anlaufkosten von insgesamt EUR römisch 40 bestehend aus Lizenzvorlaufkosten, Bewerbung des Senders, Depotzahlungen für KFZ-Leasing und Allgemeine Kosten für Jingles und Playlisten, aus.

Hinsichtlich der laufenden Kosten geht der Antragsteller im ersten Jahr von Gesamtkosten von etwa EUR XXXX aus. Diese setzen sich aus Personalkosten in der Höhe von insgesamt XXXX , Kosten für Studiobetrieb, Betriebs- und Senderkosten von EUR XXXX Allgemeine Kosten von EUR XXXX und KFZ-Leasingkosten von EUR XXXX und Kosten aus Rechteverwertung von EUR XXXX zusammen. Für die Folgejahre ist eine Kostensteigerung von 5 % pro Jahr veranschlagt.Hinsichtlich der laufenden Kosten geht der Antragsteller im ersten Jahr von Gesamtkosten von etwa EUR römisch 40 aus. Diese setzen sich aus Personalkosten in der Höhe von insgesamt römisch 40 , Kosten für Studiobetrieb, Betriebs- und Senderkosten von EUR römisch 40 Allgemeine Kosten von EUR römisch 40 und KFZ-Leasingkosten von EUR römisch 40 und Kosten aus Rechteverwertung von EUR römisch 40 zusammen. Für die Folgejahre ist eine Kostensteigerung von 5 % pro Jahr veranschlagt.

Die Erträge setzen sich aus überregionaler Vermarktung über die XXXX , den lokalen Verkauf sowie Einnahmen aus Veranstaltungen zusammen. Im ersten Jahr sind Erträge von EUR XXXX im zweiten Jahr von XXXX im dritten Jahr von EUR XXXX und im vierten Jahr von EUR XXXX veranschlagt. Der Antragsteller geht bei seinen Berechnungen von einer Tagesreichweite von 45 % der Grazer Gesamtbevölkerung von XXXX Einwohnern aus. Der Antragsteller rechnet ab dem zweiten Jahr mit einem positiven Betriebsergebnis.Die Erträge setzen sich aus überregionaler Vermarktung über die römisch 40 , den lokalen Verkauf sowie Einnahmen aus Veranstaltungen zusammen. Im ersten Jahr sind Erträge von EUR römisch 40 im zweiten Jahr von römisch 40 im dritten Jahr von EUR römisch 40 und im vierten Jahr von EUR römisch 40 veranschlagt. Der Antragsteller geht bei seinen Berechnungen von einer Tagesreichweite von 45 % der Grazer Gesamtbevölkerung von römisch 40 Einwohnern aus. Der Antragsteller rechnet ab dem zweiten Jahr mit einem positiven Betriebsergebnis.

Zusammenfassend stellte der Antragsteller eine ‚Finanzplanübersicht über die ersten 48 Kalendermonate nach Sendestart’ wie folgt dar:

8.3) Finanzplanübersicht über die ersten 48 Kalendermonate nach Sendestart

Kosten in den ersten 48 Monaten Jahren ab Sendestart insgesamt €

XXXXrömisch 40

3 Monate Intervalle € XXXX 48 Monate gesamt -> € XXXX3 Monate Intervalle € römisch 40 48 Monate gesamt -> € römisch 40

Jahreseinkommen Land Steiermark € XXXX € XXXXJahreseinkommen Land Steiermark € römisch 40 € römisch 40

Erträge in den ersten 48 Monaten ab Sendestart insgesamt € XXXXErträge in den ersten 48 Monaten ab Sendestart insgesamt € römisch 40

Kapital Überschuss inklusive bereitgestelltes Startkapital € XXXXKapital Überschuss inklusive bereitgestelltes Startkapital € römisch 40

Technisches Konzept

Das vorgelegte technische Konzept von XXXX ist technisch realisierbar.Das vorgelegte technische Konzept von römisch 40 ist technisch realisierbar.

2.4. Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung

In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2014 führt die Steiermärkische Landesregierung aus, sie spreche sich für die Vergabe an die [Erstbeschwerdeführerin], die XXXX oder die [Drittbeschwerdeführerin] aus, da diese Veranstalter durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Großraum Graz erhöhten und damit Zielgruppen bedienten, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wiedergefunden hätten."In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2014 führt die Steiermärkische Landesregierung aus, sie spreche sich für die Vergabe an die [Erstbeschwerdeführerin], die römisch 40 oder die [Drittbeschwerdeführerin] aus, da diese Veranstalter durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Großraum Graz erhöhten und damit Zielgruppen bedienten, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wiedergefunden hätten."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 17.07.2014 – und in die vorliegenden Beschwerden.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführer in ihren Beschwerden unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:3.2. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.4. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise:3.4. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lauten auszugsweise:

"1. Abschnitt

[ ]

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;

2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;

3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;

4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;

[ ]

2. Abschnitt

[ ]

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,Paragraph 6, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und

2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

[ ]"

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 wurde (ab 01.08.2015) dem § 6 Abs. 1 PrR-G folgender Satz angefügt: "Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird."Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, wurde (ab 01.08.2015) dem Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G folgender Satz angefügt: "Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird."

3.5. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu den zitierten Bestimmungen des PrR-G – soweit im vorliegenden Fall relevant – insbesondere Folgendes:

3.5.1. Zu § 6 PrR-G:3.5.1. Zu Paragraph 6, PrR-G:

Zum Beurteilungsschema des § 6 PrR-G (vgl. VwGH 28.07.2004, 2002/04/0158):Zum Beurteilungsschema des Paragraph 6, PrR-G vergleiche VwGH 28.07.2004, 2002/04/0158):

"§ 6 Privatradiogesetz (PrR-G) legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (Hinweis E des VfGH vom 25.9.2002, B 110/02 u.a.)."

Zum Vergleichsmaßstab des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G (vgl. VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006):Zum Vergleichsmaßstab des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G vergleiche VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006):

"Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG ist auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen.""Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG ist auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen."

Zum Kriterium der Meinungsvielfalt (vgl. VwGH 15.09.2006, 2005/04/0050):Zum Kriterium der Meinungsvielfalt vergleiche VwGH 15.09.2006, 2005/04/0050):

"Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156).""Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist vergleiche in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156)."

Zur Bedachtnahme auf die Zielgruppe (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0142):Zur Bedachtnahme auf die Zielgruppe vergleiche VwGH 15.09.2004, 2002/04/0142):

"Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach § 6 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden.""Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden."

Zum Wortanteil eines Programms (vgl. VwGH 26.04.2011, 2011/03/0051):Zum Wortanteil eines Programms vergleiche VwGH 26.04.2011, 2011/03/0051):

"Allein der höhere Wortanteil eines Programms lässt nicht zwingend auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im betroffenen Versorgungsgebiet schließen. Selbst wenn dem Zulassungswerber zugestanden wird, dass ein 24 stündiges Informationsprogramm (für Wirtschaft- und Politikinteressierte) grundsätzlich geeignet ist, in diesem Bereich die Grundlagen für ‚ausgereifte Entscheidungen am Ende des Meinungsbildungsprozesses‘ zu schaffen, lässt sich der Beitrag eines solchen Programms zur Meinungsvielfalt insgesamt nur nach dem Inhalt der vermittelten Informationen beurteilen. Im selben Ausmaß, in dem ein derartiges Informationsprogramm zur Meinungsvielfalt beitragen kann, besteht bei einer inhaltlichen Beeinflussung dieses Programms nämlich auch die Gefahr, den gewünschten Effekt (Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt) ins Gegenteil zu verkehren."

Zum Kriterium der Eigengestaltung (vgl. VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293):Zum Kriterium der Eigengestaltung vergleiche VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293):

"Das in der Z 2 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG genannte Kriterium ‚Umfang an eigengestalteten Beiträgen‘ ist – für sich alleine – noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Z 1 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der ‚Eigengestaltung‘ des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des § 6 PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der ‚Eigengestaltung‘ (§ 6 Abs. 1 Z. 2 PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG an Bedeutung.""Das in der Ziffer 2, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG genannte Kriterium ‚Umfang an eigengestalteten Beiträgen‘ ist – für sich alleine – noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Ziffer eins, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der ‚Eigengestaltung‘ des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des Paragraph 6, PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der ‚Eigengestaltung‘ (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG an Bedeutung."

Zum Kriterium des Lokalbezugs (vgl. VwGH 12.12.2007, 2005/04/0107):Zum Kriterium des Lokalbezugs vergleiche VwGH 12.12.2007, 2005/04/0107):

"§ 6 Abs. 1 Z 1 PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG (vgl. § 16 Abs. 2 PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG beachtlich sein (vgl. zur Bedeutung des Lokalbezuges selbst bei Spartenprogrammen das E vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133).""§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG beachtlich sein vergleiche zur Bedeutung des Lokalbezuges selbst bei Spartenprogrammen das E vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133)."

Zu Spartenprogrammen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2002/04/0156):Zu Spartenprogrammen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2002/04/0156):

"Gegenüber dem Vollprogramm der mitbeteiligten Partei könnte der beschwerdeführenden Partei im Grunde des § 6 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz PrivatradioG nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios gebotenen Programme von ihrem Spartenprogramm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre. Ein solcher besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt folgt allerdings weder alleine aus dem Umstand, dass sich das Programm der beschwerdeführenden Partei in seinem Schwerpunkt an ‚Country‘-Freunde und Fernfahrer richtet, noch auch alleine daraus, dass es sich von den übrigen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen völlig unterscheidet. Maßgeblich ist nämlich nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch das Programm der beschwerdeführenden Partei abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden. Dass dies jedoch so wäre, ist weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen konkret zu entnehmen.""Gegenüber dem Vollprogramm der mitbeteiligten Partei könnte der beschwerdeführenden Partei im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz PrivatradioG nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios gebotenen Programme von ihrem Spartenprogramm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre. Ein solcher besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt folgt allerdings weder alleine aus dem Umstand, dass sich das Programm der beschwerdeführenden Partei in seinem Schwerpunkt an ‚Country‘-Freunde und Fernfahrer richtet, noch auch alleine daraus, dass es sich von den übrigen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen völlig unterscheidet. Maßgeblich ist nämlich nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch das Programm der beschwerdeführenden Partei abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden. Dass dies jedoch so wäre, ist weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen konkret zu entnehmen."

3.6. In Bezug auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sich eine Prüfung und Feststellung der fachlichen, organisatorischen wie auch finanziellen Voraussetzungen in Bezug auf die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bescheid nicht finden würden, ist Folgendes zu erwägen:

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, Folgendes aus:

"Die KommAustria hatte, wie oben dargestellt, den Fünftmitbeteiligten insofern nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, als sie die Erfüllung der finanziellen Erfordernisse (§ 5 Abs 3 PrR-G) durch ihn verneint und schon deshalb seinen Zulassungsantrag – gemäß § 5 Abs 3 PrR-G – abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat – ohne konkretes Eingehen auf die vom Fünftmitbeteiligten erhobene Beschwerde, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den gegen die vorgenannte Annahme gerichteten Einwänden – (auch) seiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde (auch insoweit) aufgehoben. Diese Vorgangsweise ist schon deshalb verfehlt, weil nach dem oben Gesagten die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Erfordernisse nach § 5 Abs 3 PrR-G Voraussetzung für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G ist, und selbst allfällige Mängel der Auswahlentscheidung denjenigen Bewerber, dem die notwendige Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, nicht in Rechten verletzen. Die vom Verwaltungsgericht ausgemachen Begründungsmängel der Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen der Erst- und der Zweitmitbeteiligten rechtfertigen daher jedenfalls für sich genommen – ohne Eingehen auf die Beschwerde des Fünftmitbeteiligten – nicht die Aufhebung des den Zulassungsantrag des Fünftmitbeteiligten abweisenden Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat daher schon insoweit den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.""Die KommAustria hatte, wie oben dargestellt, den Fünftmitbeteiligten insofern nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, als sie die Erfüllung der finanziellen Erfordernisse (Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G) durch ihn verneint und schon deshalb seinen Zulassungsantrag – gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G – abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat – ohne konkretes Eingehen auf die vom Fünftmitbeteiligten erhobene Beschwerde, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den gegen die vorgenannte Annahme gerichteten Einwänden – (auch) seiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde (auch insoweit) aufgehoben. Diese Vorgangsweise ist schon deshalb verfehlt, weil nach dem oben Gesagten die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G Voraussetzung für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach Paragraph 6, PrR-G ist, und selbst allfällige Mängel der Auswahlentscheidung denjenigen Bewerber, dem die notwendige Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, nicht in Rechten verletzen. Die vom Verwaltungsgericht ausgemachen Begründungsmängel der Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen der Erst- und der Zweitmitbeteiligten rechtfertigen daher jedenfalls für sich genommen – ohne Eingehen auf die Beschwerde des Fünftmitbeteiligten – nicht die Aufhebung des den Zulassungsantrag des Fünftmitbeteiligten abweisenden Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat daher schon insoweit den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet."

Zunächst ist die Zweitbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eindeutig das Bestehen der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung der Beschwerdegegnerin ergibt.

Abgesehen davon, führt auch eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms glaubhaft machen konnte:

Mit ihrer Tätigkeit als Veranstalterin eines Hörfunkprogramms in Wien seit 1997 kann die Beschwerdegegnerin mittlerweile auf eine langjährige Erfahrung in der Hörfunkveranstaltung zurückgreifen. Zudem verfügt der Programmdirektor der Beschwerdegegnerin mit der Leitung einer Musikredaktion bereits über breite Berufserfahrung im Radio.

Als nichtkommerzielles Spartenradio, welches nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, strebt die Beschwerdegegnerin durch ihre Einnahmen lediglich Kostendeckung an. Die Herstellung des Programms erfolgt durch fünf Redakteure in der Aktuellen Redaktion sowie vier Musikredakteure und freie Mitarbeiter; die Abwicklung wird hingegen durch sechs Moderatoren erfüllt. Eine Begleitung des Programms im Internet wird durch vier Redakteure sichergestellt. Vier musikwissenschaftlich gebildete Musikredakteure sind in der Musikredaktion tätig.

Da die Gestaltung des Programms im Sendestudio in Wien erfolgt, soll die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz durch Zusammenarbeit mit der XXXX der XXXX und der XXXX im kulturellen Bereich erfolgen. Im religiösen Bereich wird beabsichtigt, gemeinsam mit der XXXX einen Stab von freien Mitarbeitern aufzubauen. Zudem ist die Errichtung eines eigenen Büros mit einem Lokalredakteur und allenfalls Verkaufspersonal für Spots und Sponsoring vorgesehen.Da die Gestaltung des Programms im Sendestudio in Wien erfolgt, soll die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz durch Zusammenarbeit mit der römisch 40 der römisch 40 und der römisch 40 im kulturellen Bereich erfolgen. Im religiösen Bereich wird beabsichtigt, gemeinsam mit der römisch 40 einen Stab von freien Mitarbeitern aufzubauen. Zudem ist die Errichtung eines eigenen Büros mit einem Lokalredakteur und allenfalls Verkaufspersonal für Spots und Sponsoring vorgesehen.

Aufgrund dieser unbestritten gebliebenen Feststellungen erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin in organisatorischer und fachlicher Hinsicht dazu in der Lage ist, eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms zu gewährleisten. Auch in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben wären.

Prinzipiell soll der laufende Betrieb aus den Einnahmen aus dem Verkauf selbst entwickelter Werbungsformate sowie aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der XXXX finanziert werden.Prinzipiell soll der laufende Betrieb aus den Einnahmen aus dem Verkauf selbst entwickelter Werbungsformate sowie aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der römisch 40 finanziert werden.

Die Beschwerdegegnerin geht hinsichtlich der geplanten Einnahmen, basierend auf den Erfahrungen aus dem Sendebetrieb in Wien, von einer Tagesreichweite von 3 % aus. Die Anfangsinvestitionen werden aufgrund der weitgehenden Übernahme des Programms aus Wien und der Anmietung der Sendeanlage als gering eingeschätzt. Die Abdeckung der laufenden Kosten für die Sendeanlagen erfolgt durch das vorhandene Budget.

Zusätzlich ist aufgrund des Vorliegens einer unterzeichneten Finanzierungsanzeige zur Abdeckung verbleibender Salden der Erhalt von Zuschüssen der XXXX für Medienarbeit geplant.Zusätzlich ist aufgrund des Vorliegens einer unterzeichneten Finanzierungsanzeige zur Abdeckung verbleibender Salden der Erhalt von Zuschüssen der römisch 40 für Medienarbeit geplant.

Da im vorliegenden Fall weitgehend das Programm aus Wien übernommen wird, ist auch die Angabe, dass keine signifikanten Anfangsinvestitionen erforderlich werden würden, nachvollziehbar und trägt auch zu der Annahme bei, dass die Beschwerdegegnerin die finanzielle Eignung besitze. Auch in der vorliegenden Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es an der finanziellen Eignung der Beschwerdegegnerin mangeln würde.

Folglich konnte das Vorliegen der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G miteinzubeziehen war.Folglich konnte das Vorliegen der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht in die Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G miteinzubeziehen war.

3.7. In seiner Beschwerde bringt der Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vermögen seine Privatangelegenheit darstelle. Trotzdem sei "dies offen im Schreiben vom 17. Juli 2014 für jeden ersichtlich im Stellungsschreiben niedergeschrieben" worden. Offensichtlich werde auf das Bankgeheimnis kein Wert gelegt. Nichtsdestotrotz habe der Viertbeschwerdeführer der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 05.05.2014 mitgeteilt, dass sich das Privatvermögen auf EUR XXXX belaufe. Er habe der belangten Behörde seine Kontoauszüge, auf dem jedoch keine Gesamtsumme ersichtlich sei, übermittelt.3.7. In seiner Beschwerde bringt der Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vermögen seine Privatangelegenheit darstelle. Trotzdem sei "dies offen im Schreiben vom 17. Juli 2014 für jeden ersichtlich im Stellungsschreiben niedergeschrieben" worden. Offensichtlich werde auf das Bankgeheimnis kein Wert gelegt. Nichtsdestotrotz habe der Viertbeschwerdeführer der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 05.05.2014 mitgeteilt, dass sich das Privatvermögen auf EUR römisch 40 belaufe. Er habe der belangten Behörde seine Kontoauszüge, auf dem jedoch keine Gesamtsumme ersichtlich sei, übermittelt.

3.7.1. In Bezug auf die behauptete Verletzung der Privatsphäre des Viertbeschwerdeführers ist diesem entgegenzuhalten, dass mit der Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G die Pflicht des Antragstellers verbunden ist, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern, weshalb den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 15.09.2006, 2005/04/0120) und der Viertbeschwerdeführer durch die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen vom 27.01.2014 durch die belangte Behörde bzw. durch die Anführung der entsprechenden Daten zur Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen im angefochtenen Bescheid nicht in rechtswidriger Weise in seiner Privatsphäre verletzt sein kann.3.7.1. In Bezug auf die behauptete Verletzung der Privatsphäre des Viertbeschwerdeführers ist diesem entgegenzuhalten, dass mit der Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G die Pflicht des Antragstellers verbunden ist, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern, weshalb den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft vergleiche VwGH 15.09.2006, 2005/04/0120) und der Viertbeschwerdeführer durch die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen vom 27.01.2014 durch die belangte Behörde bzw. durch die Anführung der entsprechenden Daten zur Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen im angefochtenen Bescheid nicht in rechtswidriger Weise in seiner Privatsphäre verletzt sein kann.

Hinsichtlich des Vorbringens des Viertbeschwerdeführers bezüglich des "mangelhaften Informationsaustausches zwischen der KommAustria und XXXX " vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Mangelhaftigkeit des Genehmigungsverfahrens zu erblicken, zumal der Viertbeschwerdeführer auch nicht vorbrachte, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Unterlassung des behaupteten Verfahrensmangels gekommen wäre.Hinsichtlich des Vorbringens des Viertbeschwerdeführers bezüglich des "mangelhaften Informationsaustausches zwischen der KommAustria und römisch 40 " vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Mangelhaftigkeit des Genehmigungsverfahrens zu erblicken, zumal der Viertbeschwerdeführer auch nicht vorbrachte, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Unterlassung des behaupteten Verfahrensmangels gekommen wäre.

Schlussendlich führt der Viertbeschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen, dass er sein Vermögen – obwohl dies seine "Privatangelegenheit darstellt" – zwar bekanntgegeben habe und sich damit in seiner Privatsphäre als verletzt erachte, behauptet jedoch gar nicht, dass er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G erfülle. Da auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – so wie auch nach jener der belangten Behörde – in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PrR-G nicht erfüllt sind, bezog die belangte Behörde den Viertbeschwerdeführer – auch mangels Vorlage geeigneter Unterlagen – zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung mit ein.Schlussendlich führt der Viertbeschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen, dass er sein Vermögen – obwohl dies seine "Privatangelegenheit darstellt" – zwar bekanntgegeben habe und sich damit in seiner Privatsphäre als verletzt erachte, behauptet jedoch gar nicht, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G erfülle. Da auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – so wie auch nach jener der belangten Behörde – in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G nicht erfüllt sind, bezog die belangte Behörde den Viertbeschwerdeführer – auch mangels Vorlage geeigneter Unterlagen – zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung mit ein.

3.7.2. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 PrR-G als unbegründet abzuweisen.3.7.2. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, PrR-G als unbegründet abzuweisen.

3.8. Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Auswahl eines von mehreren Bewerbern gemäß § 6 PrR-G, dh bei der im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdegegnerin getroffenen Auswahlentscheidung unter Abweisung der Anträge der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).3.8. Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Auswahl eines von mehreren Bewerbern gemäß Paragraph 6, PrR-G, dh bei der im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdegegnerin getroffenen Auswahlentscheidung unter Abweisung der Anträge der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).

3.8.1. In Hinblick auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030):3.8.1. In Hinblick auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die Verwaltungsgerichte sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030):

"Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer – nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht ‚im Sinne des Gesetzes‘, also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. In Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d.h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/08/0244, mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betont, dass die Ermessensübung einer – nach der alten Rechtslage unmittelbar bei ihm selbst angefochtenen letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde nur dann als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn diese nicht ‚im Sinne des Gesetzes‘, also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. In Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis habe der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d.h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/08/0244, mwN).

[ ]

Diese auf Art. 130 Abs. 2 B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Art. 130 Abs. 3Diese auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG aF gestützte Überlegung ist angesichts des Artikel 130, Absatz 3

B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106).B-VG auf die Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106).

[ ]

Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Punkt 2.6.1. der Entscheidungsgründe)."Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen gewesen vergleiche dazu erneut das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Punkt 2.6.1. der Entscheidungsgründe)."

Als Ermessensentscheidung unterliegt die vorliegende Auswahlentscheidung daher nur insofern der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen von deren Befugnissen, als zu prüfen ist, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

3.8.2. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zutreffenderweise davon aus, dass es sich bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. insbesondere Seite 55 des angefochtenen Bescheides).3.8.2. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zutreffenderweise davon aus, dass es sich bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche insbesondere Seite 55 des angefochtenen Bescheides).

Die Beschwerdegegnerin und die Erstbeschwerdeführerin planen ein Spartenprogramm (vgl. AS 61 und 64), während die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sich mit einem Vollprogramm bewarben (vgl. AS 35 und 66).Die Beschwerdegegnerin und die Erstbeschwerdeführerin planen ein Spartenprogramm vergleiche AS 61 und 64), während die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sich mit einem Vollprogramm bewarben vergleiche AS 35 und 66).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, bezüglich der Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof sprach im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, bezüglich der Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrR-G Folgendes aus:

"Zur (eigentlichen) Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G – also der Auswahl des ‚Besten‘ aus einer Mehrheit von Antragstellern, welche die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllen – erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl etwa VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0034, und vom 30. Juni 2011, 2011/03/0037, 2011/03/0038 und 2011/03/0042, jeweils mwN). Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung ist daher die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach § 6 Abs 1 Z 2 PrR-G (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0293). In die Auswahlentscheidung können – insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen – auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen (vgl VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016)."Zur (eigentlichen) Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrR-G – also der Auswahl des ‚Besten‘ aus einer Mehrheit von Antragstellern, welche die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllen – erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet vergleiche etwa VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0034, und vom 30. Juni 2011, 2011/03/0037, 2011/03/0038 und 2011/03/0042, jeweils mwN). Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung ist daher die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0293). In die Auswahlentscheidung können – insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen – auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen vergleiche VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016).

[ ]

Einem Spartenprogramm wie dem der Erst- oder der Zweitmitbeteiligten wäre gegenüber einem Bewerber mit Vollprogramm (wie Dritt- und Viertmitbeteiligte) daher nur dann der Vorzug zu geben, wenn im Hinblick auf das bereits bestehende Programmangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen von dem als Spartenprogramm geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre, etwa dann, wenn im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebiets ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das geplante Spartenprogramm abgeholfen würde (vgl VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0020, 2011/03/0034, und 2011/03/0035 je mwN). Auch die eigentliche Auswahlentscheidung selbst ist insofern also zweistufig, weil nach dem oben Gesagten ein Spartenprogramm anstelle eines Vollprogramms nur dann zum Zug kommen kann, wenn bereits eine ausreichende Durchdringung des Versorgungsgebiets mit Vollprogrammen besteht. Insoweit ist der vom Verwaltungsgericht berufene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Jänner 2010, 2008/12/0140, mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht vergleichbar.Einem Spartenprogramm wie dem der Erst- oder der Zweitmitbeteiligten wäre gegenüber einem Bewerber mit Vollprogramm (wie Dritt- und Viertmitbeteiligte) daher nur dann der Vorzug zu geben, wenn im Hinblick auf das bereits bestehende Programmangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen von dem als Spartenprogramm geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre, etwa dann, wenn im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebiets ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das geplante Spartenprogramm abgeholfen würde vergleiche VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0020, 2011/03/0034, und 2011/03/0035 je mwN). Auch die eigentliche Auswahlentscheidung selbst ist insofern also zweistufig, weil nach dem oben Gesagten ein Spartenprogramm anstelle eines Vollprogramms nur dann zum Zug kommen kann, wenn bereits eine ausreichende Durchdringung des Versorgungsgebiets mit Vollprogrammen besteht. Insoweit ist der vom Verwaltungsgericht berufene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Jänner 2010, 2008/12/0140, mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht vergleichbar.

Die KommAustria hat, der dargestellten Judikatur im Wesentlichen Rechnung tragend, bei der Auswahlentscheidung zwischen den – verbliebenen – Vollprogrammen (der Dritt- und Viertmitbeteiligten) einerseits und den beiden Spartenprogrammen (der Erst- und der Zweitmitbeteiligten) andererseits nach Darstellung des bereits bestehenden Programmangebots im Versorgungsgebiet die Auffassung vertreten, mit Blick auf die Inhalte des schon gebotenen Wort- und Musikprogramms sei von einer ausreichenden Versorgung durch Vollprogramme im Versorgungsgebiet auszugehen: [ ]"

3.8.3. Die belangte Behörde begründete ihre Auswahlentscheidung im Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass die Beschwerdegegnerin einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste als die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin leiste in den Stunden von 20:00 bis 06:00 Uhr keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt, da das von ihr in dieser Zeit geplante Musikprogramm weitgehende Überschneidungen mit der XXXX , welche ebenfalls über eine Zulassung im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge, aufweise. Dem gegenüber würde die Beschwerdegegnerin ein durchgehend moderiertes Programm während der gesamten Tages- und Nachtzeit "und gerade auch in den Abendstunden von 20:00 bis 00:00, etwa mit Opernübertragungen und Musikspezialsendungen" bieten.3.8.3. Die belangte Behörde begründete ihre Auswahlentscheidung im Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass die Beschwerdegegnerin einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste als die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin leiste in den Stunden von 20:00 bis 06:00 Uhr keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt, da das von ihr in dieser Zeit geplante Musikprogramm weitgehende Überschneidungen mit der römisch 40 , welche ebenfalls über eine Zulassung im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge, aufweise. Dem gegenüber würde die Beschwerdegegnerin ein durchgehend moderiertes Programm während der gesamten Tages- und Nachtzeit "und gerade auch in den Abendstunden von 20:00 bis 00:00, etwa mit Opernübertragungen und Musikspezialsendungen" bieten.

Für die belangte Behörde lasse sich auch aus dem geplanten Lokalbezug "jedenfalls kein Vorteil für das Programm [der Erstbeschwerdeführerin] gegenüber dem Programm der [Beschwerdegegnerin] ausmachen" (vgl. Seite 66 des angefochtenen Bescheides).Für die belangte Behörde lasse sich auch aus dem geplanten Lokalbezug "jedenfalls kein Vorteil für das Programm [der Erstbeschwerdeführerin] gegenüber dem Programm der [Beschwerdegegnerin] ausmachen" vergleiche Seite 66 des angefochtenen Bescheides).

Die Erstbeschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde zusammengefasst dar, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege, da aufgrund der beendeten Abgabefrist des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verfahrens, keine Möglichkeit gewesen sei, auf die geänderte Programmstruktur von XXXX entsprechend zu reagieren. Zudem hätten die Beschwerdegegnerin und XXXX eine deutlich größere Programmüberschneidung in musikalischer Hinsicht als die Erstbeschwerdeführerin und XXXX . Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin in einem höheren Ausmaß auf die lokalen Bedürfnisse Im Versorgungsgebiet einzugehen vermöge als die Erstbeschwerdeführerin, zumal sich die Beschwerdegegnerin selbst als Wiens einziger privater Klassiksender bezeichne. Darüber hinaus bestünden ua auch personelle Nahebeziehungen zum Versorgungsgebiet. Schlussendlich sei die Feststellung der belangten Behörde, dass im Sendegebiet Graz kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle, falsch und müsse zum Nachteil der Beschwerdegegnerin ausschlagen.Die Erstbeschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde zusammengefasst dar, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege, da aufgrund der beendeten Abgabefrist des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verfahrens, keine Möglichkeit gewesen sei, auf die geänderte Programmstruktur von römisch 40 entsprechend zu reagieren. Zudem hätten die Beschwerdegegnerin und römisch 40 eine deutlich größere Programmüberschneidung in musikalischer Hinsicht als die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 . Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin in einem höheren Ausmaß auf die lokalen Bedürfnisse Im Versorgungsgebiet einzugehen vermöge als die Erstbeschwerdeführerin, zumal sich die Beschwerdegegnerin selbst als Wiens einziger privater Klassiksender bezeichne. Darüber hinaus bestünden ua auch personelle Nahebeziehungen zum Versorgungsgebiet. Schlussendlich sei die Feststellung der belangten Behörde, dass im Sendegebiet Graz kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle, falsch und müsse zum Nachteil der Beschwerdegegnerin ausschlagen.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz handle, wenn der Erstbeschwerdeführerin "aufgrund der beendeten Abgabefrist des dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens" die Möglichkeit, auf die geänderte Programmstruktur der XXXX , welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz (89,6 MHz)" erteilt wurde, entsprechend zu reagieren, genommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sogar von der Erstbeschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde die Ausführungen der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass das Programm der Erstbeschwerdeführerin zwischen 20:00 und 06:00 Uhr Überschneidungen aufweise, als zutreffend qualifiziert wurden. Von der Erstbeschwerdeführerin werden in diesem Zusammenhang keine Umstände aufgezeigt, die eine rechtswidrige Benachteiligung der Erstbeschwerdeführerin aufzeigen würden. Sie selbst spricht davon, dass es ihr nicht möglich war (aufgrund der Abgabefrist) auf die geänderte Programmstruktur von XXXX zu reagieren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht verpflichtet, der Erstbeschwerdeführerin eine Reaktionsmöglichkeit einzuräumen. Letztlich handelte es sich dabei auch um die Möglichkeit, ein abgegebenes Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich zu verbessern. Der Einwand der Erstbeschwerdeführerin geht daher ins Leere.Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz handle, wenn der Erstbeschwerdeführerin "aufgrund der beendeten Abgabefrist des dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens" die Möglichkeit, auf die geänderte Programmstruktur der römisch 40 , welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz (89,6 MHz)" erteilt wurde, entsprechend zu reagieren, genommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sogar von der Erstbeschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde die Ausführungen der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass das Programm der Erstbeschwerdeführerin zwischen 20:00 und 06:00 Uhr Überschneidungen aufweise, als zutreffend qualifiziert wurden. Von der Erstbeschwerdeführerin werden in diesem Zusammenhang keine Umstände aufgezeigt, die eine rechtswidrige Benachteiligung der Erstbeschwerdeführerin aufzeigen würden. Sie selbst spricht davon, dass es ihr nicht möglich war (aufgrund der Abgabefrist) auf die geänderte Programmstruktur von römisch 40 zu reagieren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht verpflichtet, der Erstbeschwerdeführerin eine Reaktionsmöglichkeit einzuräumen. Letztlich handelte es sich dabei auch um die Möglichkeit, ein abgegebenes Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich zu verbessern. Der Einwand der Erstbeschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin und XXXX deutlich größere Programmüberschneidungen in musikalischer Hinsicht als die Erstbeschwerdeführerin und XXXX aufweisen würden, ist dieser entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-Gesetz) verbreiteten Programme abzustellen ist (vgl. VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006).Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin und römisch 40 deutlich größere Programmüberschneidungen in musikalischer Hinsicht als die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 aufweisen würden, ist dieser entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-Gesetz) verbreiteten Programme abzustellen ist vergleiche VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006).

Sofern die Erstbeschwerdeführerin ins Treffen führt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdegegnerin in einem höheren Ausmaß auf die lokalen Bedürfnisse im Versorgungsgebiet einzugehen vermöge als die Erstbeschwerdeführerin, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038) ist ausgehend von § 16 Abs 6 PrR-G, wonach die Bestimmung des § 16 Abs 2 PrR-G - die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen, wobei den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben ist - für Spartenprogramme nicht gilt, für Spartenprogramme kein Lokalbezug gefordert; "gleichwohl ist eine Heranziehung des Lokalbezugs, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, von § 16 PrR-G keineswegs ausgeschlossen, und kann eine entsprechende Programmgestaltung eines Spartenprogramms bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs 1 PrR-G beachtlich sein (vgl VwGH vom 30. Juni 2004, 2003/04/0133, und vom 28. Juli 2004, 2003/04/0172)."Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038) ist ausgehend von Paragraph 16, Absatz 6, PrR-G, wonach die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, PrR-G - die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen, wobei den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben ist - für Spartenprogramme nicht gilt, für Spartenprogramme kein Lokalbezug gefordert; "gleichwohl ist eine Heranziehung des Lokalbezugs, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, von Paragraph 16, PrR-G keineswegs ausgeschlossen, und kann eine entsprechende Programmgestaltung eines Spartenprogramms bei der Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G beachtlich sein vergleiche VwGH vom 30. Juni 2004, 2003/04/0133, und vom 28. Juli 2004, 2003/04/0172)."

Nach dieser Judikatur (vgl VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038) kommt den Faktoren Lokalbezug und Ausmaß an Eigengestaltung bei der Beurteilung eines Spartenprogramms nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl insbesondere RZ 75).Nach dieser Judikatur vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038) kommt den Faktoren Lokalbezug und Ausmaß an Eigengestaltung bei der Beurteilung eines Spartenprogramms nur untergeordnete Bedeutung zu vergleiche insbesondere RZ 75).

Die belangte Behörde hat folgende unbestritten gebliebenen Feststellungen getroffen:

Die XXXX will ihr in Wien ausgestrahltes Programm auch in Graz verbreiten und dieses unter Rücksichtnahme auf Grazer Gegebenheiten um lokale Informationen aus Graz ergänzen.Die römisch 40 will ihr in Wien ausgestrahltes Programm auch in Graz verbreiten und dieses unter Rücksichtnahme auf Grazer Gegebenheiten um lokale Informationen aus Graz ergänzen.

"Dabei sollen der Wortanteil des Programmes erhöht und insbesondere folgende Anteile des Wortprogramms um Meldungen aus dem Großraum Graz erweitert werden:

• Wetter,

• Verkehr,

• Kulturhinweise,

• Nachrichten und

• lokale Informationen

Ebenso soll bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden. Auch im Bereich religiöse Berichterstattung wird in Zusammenarbeit mit der XXXX die Berichterstattung in den SendefolgenEbenso soll bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz die Berichterstattung mit eigenen Redakteuren wahrgenommen werden. Auch im Bereich religiöse Berichterstattung wird in Zusammenarbeit mit der römisch 40 die Berichterstattung in den Sendefolgen

• XXXX ,• römisch 40 ,

• XXXX (Veranstaltungshinweise),• römisch 40 (Veranstaltungshinweise),

• XXXX ,• römisch 40 ,

• XXXX• römisch 40

und allen anderen Informationssendungen um Grazer Aspekte erweitert.

In der Programmleiste ‚Abendmagazin’ werden von 18:30 bis 20:00 Uhr Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Dieses Magazin enthält ein mit allen journalistischen Möglichkeiten erstelltes Nachrichtenmagazin (‚ XXXX ), einen Veranstaltungskalender (‚ XXXX), die Informationssendung ‚ XXXX in der um 19:00 Uhr in Feuilletons, Reportagen, Interviews, Studiogesprächen oder Diskussionen über interessante Fragen aus Gesellschaft, Religion, Sozialem und Kultur berichtet wird. In diesem Bereich ist die zusätzliche Berichterstattung über das Leben in Graz und Umgebung vorgesehen, ein/e eigene/r Lokalredakteur/in soll für die Zulieferung mit Informationen aus der Steiermark dienen, ebenso sind Kooperationen mit der XXXX und anderen kirchlichen Einrichtungen in Graz, sowie Zeitungsredaktionen an Ort und Stelle angedacht und geplant."In der Programmleiste ‚Abendmagazin’ werden von 18:30 bis 20:00 Uhr Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Dieses Magazin enthält ein mit allen journalistischen Möglichkeiten erstelltes Nachrichtenmagazin (‚ römisch 40 ), einen Veranstaltungskalender (‚ römisch 40 ), die Informationssendung ‚ römisch 40 in der um 19:00 Uhr in Feuilletons, Reportagen, Interviews, Studiogesprächen oder Diskussionen über interessante Fragen aus Gesellschaft, Religion, Sozialem und Kultur berichtet wird. In diesem Bereich ist die zusätzliche Berichterstattung über das Leben in Graz und Umgebung vorgesehen, ein/e eigene/r Lokalredakteur/in soll für die Zulieferung mit Informationen aus der Steiermark dienen, ebenso sind Kooperationen mit der römisch 40 und anderen kirchlichen Einrichtungen in Graz, sowie Zeitungsredaktionen an Ort und Stelle angedacht und geplant."

Auch die Mittagssendung " XXXX " (Mo-Fr 12:07-13:00 Uhr) soll eine Plattform für alle Kulturveranstalter in Graz neben jenen im Großraum Wien sein.Auch die Mittagssendung " römisch 40 " (Mo-Fr 12:07-13:00 Uhr) soll eine Plattform für alle Kulturveranstalter in Graz neben jenen im Großraum Wien sein.

Nach der Sendeaufnahme in Graz soll es zu intensiven Kontakten und Zusammenarbeit mit dem Grazer Kulturleben als "wichtige Programmergänzung" kommen.

"Das Programm wird im Sendestudio in Wien gestaltet. In der Anfangsphase soll weitgehend das bisher in Wien angebotene Klassikprogramm ausgestrahlt werden; für die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz sollen durch Zusammenarbeit mit XXXX , XXXX und der XXXX im kulturellen Bereich und mit der XXXX im religiösen Bereich ein Stab von Freien Mitarbeitern aufgebaut werden. Entsprechend der folgenden Fortschritte im Verkauf von Sponsoring sowie der Zusammenarbeit mit Institutionen und Firmen ist mittelfristig die Errichtungen eines eigenen Büros mit einem Lokalredakteur(in) und allenfalls Verkaufspersonal für Spots und Sponsoring vorgesehen.""Das Programm wird im Sendestudio in Wien gestaltet. In der Anfangsphase soll weitgehend das bisher in Wien angebotene Klassikprogramm ausgestrahlt werden; für die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz sollen durch Zusammenarbeit mit römisch 40 , römisch 40 und der römisch 40 im kulturellen Bereich und mit der römisch 40 im religiösen Bereich ein Stab von Freien Mitarbeitern aufgebaut werden. Entsprechend der folgenden Fortschritte im Verkauf von Sponsoring sowie der Zusammenarbeit mit Institutionen und Firmen ist mittelfristig die Errichtungen eines eigenen Büros mit einem Lokalredakteur(in) und allenfalls Verkaufspersonal für Spots und Sponsoring vorgesehen."

Aus einem Vergleich des geplanten Programms der Erstbeschwerdeführerin mit jenem der Beschwerdegegnerin ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Erstbeschwerdeführerin über einen beabsichtigten höheren Lokalbezug verfügt als die Beschwerdegegnerin, wobei insbesondere die Absichtserklärung, dass das Ausmaß der Programmteile, die ausschließlich auf das beantragte Versorgungsgebiet abstellen werden, rund 50 % der gesendeten Programmelemente betragen sollen, für dieses – wenn auch geringfügige - Überwiegen sprechen.

Da aber wie zuvor wörtlich wiedergegeben auch die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, einen entsprechenden Lokalbezug herzustellen, kann nur von einem geringfügig höheren Lokalbezug der Erstbeschwerdeführerin gesprochen werden. Wie zuvor ausgeführt kommt dem Lokalbezug bei einem Spartenprogramm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur untergeordnete Bedeutung zu. Aus diesem Grund erübrigt sich entgegen der ursprünglichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – welche auf einer nach Sicht des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffenden Rechtsansicht über die Bedeutung des Lokalbezugs und über das Ausmaß an eigengestalteten Beiträgen beruhte – eine nähere Konkretisierung dieser Faktoren, da schon jetzt ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem derartigen Überwiegen des Kriteriums Lokalbezug zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin kommen kann (vgl dazu, dass auch die Beschwerdegegnerin einen entsprechend großen Lokalbezug herzustellen beabsichtigt, die vorstehenden Ausführungen und den darauf beruhenden Vergleich mit dem Programm der Erstbeschwerdeführerin), das es zu einem Obsiegen der Erstbeschwerdeführerin bzw. zu einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin kommen könnte. Mit anderen Worten kann innerhalb des variablen Beurteilungsschemas und der vom VwGH darin erblickten Möglichkeit zur "Quantifizierung" das Kriterium Lokalbezug im konkreten Fall schon abstrakt nicht so stark zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin ausfallen, als es nötig wäre, um zu begründen, dass die Auswahlentscheidung der belangten Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Da aber wie zuvor wörtlich wiedergegeben auch die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, einen entsprechenden Lokalbezug herzustellen, kann nur von einem geringfügig höheren Lokalbezug der Erstbeschwerdeführerin gesprochen werden. Wie zuvor ausgeführt kommt dem Lokalbezug bei einem Spartenprogramm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur untergeordnete Bedeutung zu. Aus diesem Grund erübrigt sich entgegen der ursprünglichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – welche auf einer nach Sicht des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffenden Rechtsansicht über die Bedeutung des Lokalbezugs und über das Ausmaß an eigengestalteten Beiträgen beruhte – eine nähere Konkretisierung dieser Faktoren, da schon jetzt ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem derartigen Überwiegen des Kriteriums Lokalbezug zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin kommen kann vergleiche dazu, dass auch die Beschwerdegegnerin einen entsprechend großen Lokalbezug herzustellen beabsichtigt, die vorstehenden Ausführungen und den darauf beruhenden Vergleich mit dem Programm der Erstbeschwerdeführerin), das es zu einem Obsiegen der Erstbeschwerdeführerin bzw. zu einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin kommen könnte. Mit anderen Worten kann innerhalb des variablen Beurteilungsschemas und der vom VwGH darin erblickten Möglichkeit zur "Quantifizierung" das Kriterium Lokalbezug im konkreten Fall schon abstrakt nicht so stark zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin ausfallen, als es nötig wäre, um zu begründen, dass die Auswahlentscheidung der belangten Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Dass etwaige andere von der belangten Behörde ins Treffen geführte Abwägungskriterien von der belangten Behörde nicht entsprechend gewichtet worden wären, wurde von der Erstbeschwerdeführerin gar nicht behauptet.

Die belangte Behörde begründete ausführlich, weshalb vom Programm der Beschwerdegegnerin ein größerer besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist, als von jenem der Erstbeschwerdeführerin (vgl. insbesondere S 66 des angefochtenen Bescheides). Dabei waren vor allem die Überschneidungen des Programms der Erstbeschwerdeführerin mit dem Programm der XXXX zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ausschlaggebend, da in der sonstigen Zeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einem deutlich höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt ausgegangen werden kann. Gerade aber dadurch, dass zwischen 20:00 und 00:00 Uhr Opernübertragungen und Musikspezialsendungen geplant sind, wurde zu Recht von der belangten Behörde ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt durch die Beschwerdegegnerin angenommen. Diesem Argument der belangten Behörde tritt die Ertbeschwerdeführerin auch nicht entgegen (abgesehen von den Ausführungen zum Gleichheitssatz). Auch dem Argument der belangten Behörde, wonach die Beschwerdegegnerin über eine bessere Finanzierungssituation verfügt, vermag die Erstbeschwerdeführerin nicht entgegenzutreten.Die belangte Behörde begründete ausführlich, weshalb vom Programm der Beschwerdegegnerin ein größerer besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist, als von jenem der Erstbeschwerdeführerin vergleiche insbesondere S 66 des angefochtenen Bescheides). Dabei waren vor allem die Überschneidungen des Programms der Erstbeschwerdeführerin mit dem Programm der römisch 40 zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ausschlaggebend, da in der sonstigen Zeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einem deutlich höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt ausgegangen werden kann. Gerade aber dadurch, dass zwischen 20:00 und 00:00 Uhr Opernübertragungen und Musikspezialsendungen geplant sind, wurde zu Recht von der belangten Behörde ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt durch die Beschwerdegegnerin angenommen. Diesem Argument der belangten Behörde tritt die Ertbeschwerdeführerin auch nicht entgegen (abgesehen von den Ausführungen zum Gleichheitssatz). Auch dem Argument der belangten Behörde, wonach die Beschwerdegegnerin über eine bessere Finanzierungssituation verfügt, vermag die Erstbeschwerdeführerin nicht entgegenzutreten.

Vor dem Hintergrund des skizzierten besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt durch das Programm der Beschwerdegegnerin gerade auch in der Zeit von 20:00 bis 00:00 Uhr und dem Vorteil in Bezug auf die finanzielle Absicherung fallen die Kriterien Lokalbezug und Ausmaß an eigengestalteten Beiträgen im zuvor dargestellten Ausmaß nicht entscheidend ins Gewicht, zumal wie ausgeführt, hier nur von einem geringfügigen Vorteil des Programms der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist (dessen exaktes Ausmaß aber vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen besonderen Beitrags und der zitierten VwGH-Judikatur zur Bedeutung des Lokalbezugs nicht entscheidend ist, da es zu keinem anderen Ergebnis kommen kann).

Hinsichtlich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass die Feststellung der belangten Behörde, im Sendegebiet Graz strahle kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm aus, unrichtig sei, da die XXXX , die XXXX und die XXXX als Verbundprogramme zu bezeichnen seien, war Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass die Feststellung der belangten Behörde, im Sendegebiet Graz strahle kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm aus, unrichtig sei, da die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 als Verbundprogramme zu bezeichnen seien, war Folgendes auszuführen:

Da unter einem "Programmverbund" verschiedene in anderen Teilen Österreichs ausgestrahlte Lokalprogramme unter dem Programmnamen verstanden werden (vgl. BKS 15.06.2009, 611.196/0002-BKS/2009) und die XXXX ein bundesweit einheitlich ausgestrahltes Programm anbietet (vgl. Seite 6 des angefochtenen Bescheides), kann bei diesem Hörfunkprogramm bereits deshalb kein Verbundprogramm vorliegen. Die XXXX hingegen strahlt gemäß den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, ein eigenes für das Versorgungsgebiet konzipiertes und gestaltetes Programm aus, weshalb auch diesbezüglich nicht von einem Verbundprogramm auszugehen ist. Auch die XXXX , Nachfolgerin der XXXX und Adressatin des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2011, KOA 1.472/11-004, bietet gemäß den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 13.07.2009, KOA 1.472/09-001, ein zur Gänze eigengestaltetes und vollständig in Graz produziertes Programm an. Folglich vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Da unter einem "Programmverbund" verschiedene in anderen Teilen Österreichs ausgestrahlte Lokalprogramme unter dem Programmnamen verstanden werden vergleiche BKS 15.06.2009, 611.196/0002-BKS/2009) und die römisch 40 ein bundesweit einheitlich ausgestrahltes Programm anbietet vergleiche Seite 6 des angefochtenen Bescheides), kann bei diesem Hörfunkprogramm bereits deshalb kein Verbundprogramm vorliegen. Die römisch 40 hingegen strahlt gemäß den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, ein eigenes für das Versorgungsgebiet konzipiertes und gestaltetes Programm aus, weshalb auch diesbezüglich nicht von einem Verbundprogramm auszugehen ist. Auch die römisch 40 , Nachfolgerin der römisch 40 und Adressatin des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2011, KOA 1.472/11-004, bietet gemäß den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 13.07.2009, KOA 1.472/09-001, ein zur Gänze eigengestaltetes und vollständig in Graz produziertes Programm an. Folglich vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.8.4. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte die Auswahlentscheidung der belangten Behörde zugunsten der Beschwerdegegnerin, da sich die geplante Berichterstattung thematisch in keinem nennenswerten Ausmaß von den im beantragten Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebe; im Lichte der Meinungsvielfalt könne das Musik- und Wortkonzept der Zeitbeschwerdeführerin nicht überzeugen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, dass ein Spartenprogramm einem Vollprogramm nur dann vorgezogen werden könne, wenn es einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leiste. Die belangte Behörde habe das Wortprogramm der Zweitbeschwerdeführerin zwar nicht grundsätzlich außer Betracht gelassen, habe diesem jedoch keinen Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zugebilligt. Sie habe auch die auf die Interessen im Versorgungsgebiet nur rudimentär bedacht nehmende Programmgestaltung im Versorgungsgebiet des Programms der Beschwerdegegnerin in ihrer Auswahlentscheidung nicht einbezogen. Das Programm der Beschwerdegegnerin nehme deutlich weniger auf den Grazer Markt Bezug, als andere Programme, insbesondere jenes der Zweitbeschwerdeführerin. Auch wenn es hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen gebe, existiere in Graz kein Programm wie jenes der Zweitbeschwerdeführerin weder hinsichtlich des Wortprogramms noch bezüglich des Musikprogramms. Bei einer nur relativ kleinen Auswahl an privaten kommerziellen Hörfunkprogrammen in einem Versorgungsgebiet, noch dazu bei einer noch kleineren Zahl an konkret auf das Versorgungsgebiet ausgerichteten lokalen Programmen, sei dem von dem Gesetz verlangten "besonderen Beitrag" zur Außenpluralität durch ein religiöses Spartenprogramm nicht entsprochen.

Wenn die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass ein Spartenprogramm nur dann einem Vollprogramm vorgezogen werden könne, wenn es einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leiste, ist ihr entgegenzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt wurde, dass im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebietes ein Mangel an Meinungen gegeben ist, dem durch das Programm der Beschwerdegegnerin abgeholfen wird (vgl. VwGH 25.10.2011, 2006/04/0129). Die belangte Behörde begründete diesbezüglich im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge in ausführlicher Weise, dass es aufgrund des bereits in diesem Versorgungsgebiet bestehenden Programmangebotes, und zwar aufgrund in nicht unerheblicher Zahl im Versorgungsgebiet bereits bestehenden empfangbaren privaten Hörfunkvollprogrammen mit unterschiedlicher musikalischer Ausrichtung (zwei AC-Formate, ein Selected Contemporary Alternative Hit Radio-Format, ein Rockformat, ein Lounge-Format sowie ein Programm mit musikalischem Schwerpunkt abseits des Mainstream mit Jazz, "echter" Volksmusik, Hip-Hop, Metal und Elektronik bis hin zu experimenteller Musik) und aufgrund mehrerer Angebote bezüglich eines Wortprogramms, die in vielfältiger Weise auf lokale und regionale Inhalte setzen, einem Anbieter eines Spartenprogramms der Vorzug zu geben ist.Wenn die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass ein Spartenprogramm nur dann einem Vollprogramm vorgezogen werden könne, wenn es einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leiste, ist ihr entgegenzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt wurde, dass im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebietes ein Mangel an Meinungen gegeben ist, dem durch das Programm der Beschwerdegegnerin abgeholfen wird vergleiche VwGH 25.10.2011, 2006/04/0129). Die belangte Behörde begründete diesbezüglich im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge in ausführlicher Weise, dass es aufgrund des bereits in diesem Versorgungsgebiet bestehenden Programmangebotes, und zwar aufgrund in nicht unerheblicher Zahl im Versorgungsgebiet bereits bestehenden empfangbaren privaten Hörfunkvollprogrammen mit unterschiedlicher musikalischer Ausrichtung (zwei AC-Formate, ein Selected Contemporary Alternative Hit Radio-Format, ein Rockformat, ein Lounge-Format sowie ein Programm mit musikalischem Schwerpunkt abseits des Mainstream mit Jazz, "echter" Volksmusik, Hip-Hop, Metal und Elektronik bis hin zu experimenteller Musik) und aufgrund mehrerer Angebote bezüglich eines Wortprogramms, die in vielfältiger Weise auf lokale und regionale Inhalte setzen, einem Anbieter eines Spartenprogramms der Vorzug zu geben ist.

Dass – wie von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet – möglicherweise ein weiterer Mangel an Meinungen im Versorgungsgebiet gegeben wäre, dessen Lücke vom Programm der Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden könnte, spielt keine Rolle. Ebenso, kommt dem Umstand, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin angenommene Lücke von ihr besser bedient werden könnte, bei der Beurteilung der Frage, ob von einem Spartenprogramm in Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot von nach dem PrR-G verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, keine Bedeutung zu. Diesem Umstand kommt vielmehr auf der nächstfolgenden Ebene, etwa bei der Beurteilung, von welchem Antragsteller unter mehreren Spartenprogrammen eine größere Meinungsvielfalt geboten werden könnte, Bedeutung zu.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit der Begründung im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 61 und 70) schlüssig dargelegt, weshalb dem auf Kultur und Religion spezialisierten Wortprogramm der Beschwerdegegnerin ein höherer Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zuzusprechen war, als jenem der Zweitbeschwerdeführerin (auch und gerade unter Bezugnahme auf deren Wortprogramm).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit der Begründung im angefochtenen Bescheid vergleiche die Seiten 61 und 70) schlüssig dargelegt, weshalb dem auf Kultur und Religion spezialisierten Wortprogramm der Beschwerdegegnerin ein höherer Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zuzusprechen war, als jenem der Zweitbeschwerdeführerin (auch und gerade unter Bezugnahme auf deren Wortprogramm).

Dass von ihrem Musikprogramm eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet anzunehmen wäre, wird von der Zweitbeschwerdeführerin gar nicht behauptet.

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die belangte Behörde die auf die Interessen im Versorgungsgebiet nur rudimentär Bedacht nehmende Programmgestaltung der Beschwerdegegnerin in ihre Auswahlentscheidung nicht einbezogen habe und das Programm der Beschwerdegegnerin deutlich weniger auf den Grazer Markt Bezug nehme, als andere Programme, insbesondere jenes der Zweitbeschwerdeführerin, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes der derzeit nicht vorhandenen Berichterstattung über lokale Kultur- und Religionsthemen durch die bestehenden privaten Hörfunkveranstalter die geplante lokale Berichterstattung durch die Beschwerdegegnerin insbesondere in der Rubrik Wetter, Verkehr, Kulturhinweise, Nachrichten und lokale Informationen sowie die beabsichtigte Berichterstattung bei wichtigen Premieren und Großveranstaltungen im kulturellen Bereich in Graz durch eigene Redakteure sehr wohl als Abwägungskriterium bei ihrer Entscheidung gewichtete.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung, dass das auf Kultur und Religion spezialisierte thematische Angebot der Beschwerdegegnerin, das auch auf lokale Veranstaltungen eingeht und im gegenständlichen Versorgungsgebiet einzigartig ist, als gewichtiger einzustufen ist, da sich die geplante Berichterstattung der Zweitbeschwerdeführerin thematisch in keinem nennenswerten Ausmaß von den im beantragten Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Von der belangten Behörde wurden daher die angeführten Umstände, die für die Berücksichtigung der Interessen im Verbreitungsgebiet sprechen, entsprechend gewürdigt und im Vergleich zum geplanten Programm der Beschwerdegegnerin gesetzt und daraus die zuvor zitierte Schlussfolgerung gezogen.

Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 24) ergibt sich betreffend die Beschwerdegegnerin ua Folgendes: "Für die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz soll durch Zusammenarbeit mit XXXX und der XXXX im kulturellen Bereich und mit der XXXX im religiösen Bereich ein Stab von freien Mitarbeitern aufgebaut werden." Aus diesen, von der Zweitbeschwerdeführerin – nicht bestrittenen – Feststellungen lässt sich jedoch – entgegen den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin – nicht ableiten, dass "die Programmgestaltung [der Beschwerdegegnerin] in Kooperation mit der XXXX erfolgt", sodass das entsprechende Beschwerdevorbringen, dass sich das Programm nicht von im Verbreitungsgebiet bereits ausgestrahlten Programmen unterscheide, ins Leere geht.Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche Seite 24) ergibt sich betreffend die Beschwerdegegnerin ua Folgendes: "Für die Erstellung der ergänzenden Inhalte für Graz soll durch Zusammenarbeit mit römisch 40 und der römisch 40 im kulturellen Bereich und mit der römisch 40 im religiösen Bereich ein Stab von freien Mitarbeitern aufgebaut werden." Aus diesen, von der Zweitbeschwerdeführerin – nicht bestrittenen – Feststellungen lässt sich jedoch – entgegen den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin – nicht ableiten, dass "die Programmgestaltung [der Beschwerdegegnerin] in Kooperation mit der römisch 40 erfolgt", sodass das entsprechende Beschwerdevorbringen, dass sich das Programm nicht von im Verbreitungsgebiet bereits ausgestrahlten Programmen unterscheide, ins Leere geht.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass (auch wenn es hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen gebe) in Graz kein Programm wie jenes der Zweitbeschwerdeführerin weder hinsichtlich des Wortprogramms noch bezüglich des Musikprogramms vorhanden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich begründete, warum das von der Zweitbeschwerdeführerin beantragte Musikprogramm einen wesentlich geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet erwarten lässt als jenes der Beschwerdegegnerin (= keinen weitgehenden Unterschied des Musikprogramms im modernen AC-Format von den im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen von XXXX und XXXX sowie weitgehende Überschneidungen mit der Adult-Rockausrichtung des Programms der XXXX ).Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, dass (auch wenn es hinsichtlich des Musikprogramms Überschneidungen gebe) in Graz kein Programm wie jenes der Zweitbeschwerdeführerin weder hinsichtlich des Wortprogramms noch bezüglich des Musikprogramms vorhanden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich begründete, warum das von der Zweitbeschwerdeführerin beantragte Musikprogramm einen wesentlich geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet erwarten lässt als jenes der Beschwerdegegnerin (= keinen weitgehenden Unterschied des Musikprogramms im modernen AC-Format von den im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen von römisch 40 und römisch 40 sowie weitgehende Überschneidungen mit der Adult-Rockausrichtung des Programms der römisch 40 ).

Zudem berücksichtigte die belangte Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid sehr wohl das Wortprogramm der Beschwerdegegnerin in ausführlicher Weise (vgl. Seite 61; insbesondere das Wortprogramm hinsichtlich Kultur und Religion) und zog daraus die Schlussfolgerung, dass ein (auch hinsichtlich des Wortprogramms) vergleichbares Programm von keinem im Versorgungsgebiet vertretenen privaten Rundfunkveranstalter angeboten werde.Zudem berücksichtigte die belangte Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid sehr wohl das Wortprogramm der Beschwerdegegnerin in ausführlicher Weise vergleiche Seite 61; insbesondere das Wortprogramm hinsichtlich Kultur und Religion) und zog daraus die Schlussfolgerung, dass ein (auch hinsichtlich des Wortprogramms) vergleichbares Programm von keinem im Versorgungsgebiet vertretenen privaten Rundfunkveranstalter angeboten werde.

Die behauptete Rechtswidrigkeit dieser Abwägungsentscheidung vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen.

Abgesehen davon, wird mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin nicht aufgezeigt, weshalb konkret von ihrem geplanten Programm eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt verglichen mit dem Programm der Beschwerdegegnerin zu erwarten wäre.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet wurde, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden Sachverhalt bewirkt hätte oder der Wahrung ihres Parteiengehörs dadurch besser entsprochen worden wäre.

3.8.5. Bezüglich der Auswahlentscheidung im Verhältnis der Drittbeschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, dass es zu Überschneidungen sowohl des Wort- als auch des Musikprogramms mit bestehenden Rundfunkveranstaltern komme und das Konzept der Drittbeschwerdeführerin vor allem im Lichte des Beitrags zur Meinungsvielfalt nicht im gleichen Maße wie jenes der Beschwerdegegnerin überzeugen könne.

Die Drittbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass durch das von der Beschwerdegegnerin geplante Spartenprogramm kein ausreichender Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Die Zulassung eines Kultur-Spartenprogramms wäre nur insofern gerechtfertigt, als im Versorgungsgebiet ein Mangel an kulturellen Rundfunkprogrammen bestünde. Unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits ausreichende Versorgung durch Vollprogramme gegeben sei, würde das Programm der Beschwerdegegnerin keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lassen. Darüber hinaus würden die Beiträge der Beschwerdegegnerin nicht im größtmöglichen Maße eigengestaltet bzw. auf die Interessen der Hörer im Verbreitungsgebiet zugeschnitten sein. Beim von der Drittbeschwerdeführerin geplanten Programm handle es sich demnach um ein für das Versorgungsgebiet neuartiges Musikformat, weshalb auch von einem größtmöglichen Beitrag zur Meinungsvielfalt auszugehen sei.

Hinsichtlich des Vorbringens der Drittbeschwerdeführerin, dass durch das von der Beschwerdegegnerin geplante Spartenprogramm kein ausreichender Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, ist auf die Ausführungen unter II. 3.7.4. zu verweisen.Hinsichtlich des Vorbringens der Drittbeschwerdeführerin, dass durch das von der Beschwerdegegnerin geplante Spartenprogramm kein ausreichender Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, ist auf die Ausführungen unter römisch zwei. 3.7.4. zu verweisen.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin auf die Vergleichbarkeit des Programmes der Beschwerdegegnerin mit jenem u.a. von XXXX verweist ist sie darauf zu verweisen, dass als Beurteilungsmaßstab auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen (nicht aber auch nach dem ORF-G) abzustellen ist und gegenüber diesem zu beurteilen ist, ob von dem geplanten Programm der Beschwerdegegnerin ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten wäre (vgl VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006).Soweit die Drittbeschwerdeführerin auf die Vergleichbarkeit des Programmes der Beschwerdegegnerin mit jenem u.a. von römisch 40 verweist ist sie darauf zu verweisen, dass als Beurteilungsmaßstab auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen (nicht aber auch nach dem ORF-G) abzustellen ist und gegenüber diesem zu beurteilen ist, ob von dem geplanten Programm der Beschwerdegegnerin ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten wäre vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006).

Von der belangten Behörde wurde nachvollziehbar begründet, weshalb sich das Programm der Beschwerdegegnerin durch ihre beiden Schwerpunkte deutlich von jenem der im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Rundfunkveranstalter abhebt. Dabei wurde gerade auch auf XXXX – wie von der Drittbeschwerdeführerin daher zu Unrecht moniert – abgestellt und herausgearbeitet, dass der Schwerpunkt von dessen Kultur-Serviceangebot, jedoch deutlich im Bereich von alternativer Kultur und der Unterstützung von lokalen Kulturinitiativen liege, während sich das Programm der Beschwerdegegnerin auf die sogenannte "Hochkultur" und hier wiederum insbesondere auf klassische Musik fokussiere.Von der belangten Behörde wurde nachvollziehbar begründet, weshalb sich das Programm der Beschwerdegegnerin durch ihre beiden Schwerpunkte deutlich von jenem der im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren privaten Rundfunkveranstalter abhebt. Dabei wurde gerade auch auf römisch 40 – wie von der Drittbeschwerdeführerin daher zu Unrecht moniert – abgestellt und herausgearbeitet, dass der Schwerpunkt von dessen Kultur-Serviceangebot, jedoch deutlich im Bereich von alternativer Kultur und der Unterstützung von lokalen Kulturinitiativen liege, während sich das Programm der Beschwerdegegnerin auf die sogenannte "Hochkultur" und hier wiederum insbesondere auf klassische Musik fokussiere.

Folglich vermag die Drittbeschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, wonach das Programm der Beschwerdegegnerin den vom Gesetz geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet leiste, nicht erfolgreich entgegenzutreten.

Sofern die Drittbeschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei dem von ihr geplanten Programm um ein für das Versorgungsgebiet neuartiges Musikformat handle, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde in ausführlicher Weise darlegte, dass in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin Überschneidungen mit dem im Selected Contemporary Alternative Hit ausgestrahlten Radio-Format der XXXX (vgl S 68 des angefochtenen Bescheides) und auch welche aufgrund der Zielgruppenausrichtung auch mit dem Programm der XXXX zu erwarten sind (vgl S 67 des angefochtenen Bescheides), weshalb von keinem neuartigen Musikformat der Drittbeschwerdeführerin im Versorgungsgebiet auszugehen ist. Zutreffend ist die belangte Behörde hier von möglichen Überschneidungen sowohl des Wort- als auch des Musikprogrammes mit demjenigen von bestehenden Rundfunkveranstaltern ausgegangen. Hier vermag die Drittbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu den Zielgruppen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insbesondere zeigt sie nicht konkret auf, weshalb die Annahme der belangten Behörde, wonach es zu Überschneidungen mit dem Radio-Format der XXXX kommen könnte (ungeachtet der jüngeren Hörer) und die Annahme, wonach auch mit dem Programm der XXXX Überschneidungen zu erwarten sind (dass sich die Zielgruppen der beiden Rundfunkveranstalter jedenfalls teilweise insoweit faktisch überschneiden als es sich einerseits um 30-49 Jährige und 15-55 Jährige andererseits handelt wird von der Drittbeschwerdeführerin nicht bestritten), unzutreffend wäre. Es kann daher vom Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich dieses Abwägungskriteriums keine rechtswidrige Gewichtung erkannt werden.Sofern die Drittbeschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei dem von ihr geplanten Programm um ein für das Versorgungsgebiet neuartiges Musikformat handle, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde in ausführlicher Weise darlegte, dass in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin Überschneidungen mit dem im Selected Contemporary Alternative Hit ausgestrahlten Radio-Format der römisch 40 vergleiche S 68 des angefochtenen Bescheides) und auch welche aufgrund der Zielgruppenausrichtung auch mit dem Programm der römisch 40 zu erwarten sind vergleiche S 67 des angefochtenen Bescheides), weshalb von keinem neuartigen Musikformat der Drittbeschwerdeführerin im Versorgungsgebiet auszugehen ist. Zutreffend ist die belangte Behörde hier von möglichen Überschneidungen sowohl des Wort- als auch des Musikprogrammes mit demjenigen von bestehenden Rundfunkveranstaltern ausgegangen. Hier vermag die Drittbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu den Zielgruppen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insbesondere zeigt sie nicht konkret auf, weshalb die Annahme der belangten Behörde, wonach es zu Überschneidungen mit dem Radio-Format der römisch 40 kommen könnte (ungeachtet der jüngeren Hörer) und die Annahme, wonach auch mit dem Programm der römisch 40 Überschneidungen zu erwarten sind (dass sich die Zielgruppen der beiden Rundfunkveranstalter jedenfalls teilweise insoweit faktisch überschneiden als es sich einerseits um 30-49 Jährige und 15-55 Jährige andererseits handelt wird von der Drittbeschwerdeführerin nicht bestritten), unzutreffend wäre. Es kann daher vom Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich dieses Abwägungskriteriums keine rechtswidrige Gewichtung erkannt werden.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin argumentiert, dass einem eventuellen Mangel an Kulturprogrammen auch mit einem Vollprogramm wie dem der Drittbeschwerdeführerin begegnet hätte werden können, ist Folgendes auszuführen: § 6 Abs. 1 PrR-G stellt darauf ab, dass im Fall von Spartenprogrammen in Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme auf die anderen Antragsteller des Auswahlverfahrens ist auf dieser "Prüfungsebene" nicht gesetzlich festgelegt, sodass der entsprechende Verweis der Drittbeschwerdeführerin auf ihr Programm in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz ist.Soweit die Drittbeschwerdeführerin argumentiert, dass einem eventuellen Mangel an Kulturprogrammen auch mit einem Vollprogramm wie dem der Drittbeschwerdeführerin begegnet hätte werden können, ist Folgendes auszuführen: Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G stellt darauf ab, dass im Fall von Spartenprogrammen in Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme auf die anderen Antragsteller des Auswahlverfahrens ist auf dieser "Prüfungsebene" nicht gesetzlich festgelegt, sodass der entsprechende Verweis der Drittbeschwerdeführerin auf ihr Programm in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz ist.

Bezüglich des von der Drittbeschwerdeführerin behaupteten fehlenden Beitrages zur Meinungsvielfalt durch das Programm der Beschwerdegegnerin ist diese auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 61; = insbesondere keine Überschneidungen mit den vorhandenen Musikformaten, Fokus des Wortprogramms liegt auf Kultur und Religion sowie Heranziehung einer anderen Zielgruppe, die von keinem anderen privaten Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet berücksichtigt wird) zu verweisen, welche für das Bundesverwaltungsgericht keine rechtswidrige Abwägung der entsprechenden diesbezüglichen Kriterien erkennen lassen.Bezüglich des von der Drittbeschwerdeführerin behaupteten fehlenden Beitrages zur Meinungsvielfalt durch das Programm der Beschwerdegegnerin ist diese auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 61; = insbesondere keine Überschneidungen mit den vorhandenen Musikformaten, Fokus des Wortprogramms liegt auf Kultur und Religion sowie Heranziehung einer anderen Zielgruppe, die von keinem anderen privaten Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet berücksichtigt wird) zu verweisen, welche für das Bundesverwaltungsgericht keine rechtswidrige Abwägung der entsprechenden diesbezüglichen Kriterien erkennen lassen.

Aus diesem Grund vermag die Drittbeschwerdeführerin auch mit dem Argument, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgehe, dass im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits ausreichend Versorgung durch Vollprogramme gegeben sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Beiträge der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend auf die Interessen im Versorgungsgebiet zugeschnitten seien, ist auszuführen, dass die belangte Behörde den Lokalanteil beim geplanten Hörfunkprogramm der Beschwerdegegnerin nicht geringer gewichtete, indem diese in ausführlicher Weise darlegte, dass in dieser Hinsicht von der Drittbeschwerdeführerin aufgrund des recht niedrigen Wortanteils des Programms in gesamter Hinsicht und der geringen redaktionellen Personalausstattung im Grazer Studio kein hoher Anteil an lokalen Wortinhalten zu erwarten ist. Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem signifikanten Wien-Bezug der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Beiträge der Beschwerdegegnerin nicht im größtmöglichen Maße eigengestaltet seien, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (VwGH 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293), wonach dann, wenn die Anträge der Bewerber nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G als gleichwertig anzusehen sind, "(u.a.) dem Kriterium des § 6 Abs. 1 Z. 2 PrR-G ausschlaggebende Bedeutung zukommen" kann. Zutreffend und schlüssig begründet ist die belangte Behörde aber gerade nicht von einer derartigen Gleichwertigkeit der Anträge ausgegangen.Soweit die Drittbeschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Beiträge der Beschwerdegegnerin nicht im größtmöglichen Maße eigengestaltet seien, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (VwGH 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293), wonach dann, wenn die Anträge der Bewerber nach den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G als gleichwertig anzusehen sind, "(u.a.) dem Kriterium des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G ausschlaggebende Bedeutung zukommen" kann. Zutreffend und schlüssig begründet ist die belangte Behörde aber gerade nicht von einer derartigen Gleichwertigkeit der Anträge ausgegangen.

Bezüglich der Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine Begründung schuldig bleibe, warum die Stellungnahme der Landesregierung nicht ins Auswahlverfahren eingeflossen sei, ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde einerseits mit der Stellungnahme in ausreichendem Maße auseinandersetzte und andererseits sich aus den übrigen Ausführungen der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung die Gründe für die Abweichung implizit ergeben, indem die belangte Behörde in ausführlicher Weise ihre Auswahlentscheidung zugunsten der Beschwerdegegnerin begründete.

3.8.6. Zusammengefasst bleibt daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffender Weise davon ausging, dass es sich bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. insbesondere Seite 55 des angefochtenen Bescheides), die in der Begründung des angefochtenen Bescheides für die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung maßgeblichen Überlegungen und Umstände in ausführlicher Weise darlegte, und unter Einbeziehung und Abwägung der im Gesetz festgelegten Kriterien zu dem Ergebnis kam, dass dem Spartenprogramm der Beschwerdegegnerin der Vorzug zu geben ist. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen (bzw. wurde in diesbezüglicher Hinsicht von Seiten der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet), dass die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln wären oder unvollständig festgestellt worden wären oder die belangte Behörde gemäß den im Gesetz genannten Kriterien zu keiner vertretbaren Entscheidung gekommen wäre. Folglich ist es dem Bundesverwaltungsgericht gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 01.03.2016, Ra 2015/11/0106) im vorliegenden Fall verwehrt, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Die belangte Behörde wog die für die Auswahlentscheidung im Gesetz festgelegten maßgeblichen Auswahlkriterien in vertretbarer Weise gegeneinander ab und kam zu dem Schluss, dass einerseits der Anbieterin eines Spartenprogramms und andererseits innerhalb der Anbieter der Spartenprogramme dem Hörfunkprogramm der Beschwerdegegnerin der Vorzug zu geben ist.3.8.6. Zusammengefasst bleibt daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffender Weise davon ausging, dass es sich bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche insbesondere Seite 55 des angefochtenen Bescheides), die in der Begründung des angefochtenen Bescheides für die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung maßgeblichen Überlegungen und Umstände in ausführlicher Weise darlegte, und unter Einbeziehung und Abwägung der im Gesetz festgelegten Kriterien zu dem Ergebnis kam, dass dem Spartenprogramm der Beschwerdegegnerin der Vorzug zu geben ist. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen (bzw. wurde in diesbezüglicher Hinsicht von Seiten der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet), dass die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln wären oder unvollständig festgestellt worden wären oder die belangte Behörde gemäß den im Gesetz genannten Kriterien zu keiner vertretbaren Entscheidung gekommen wäre. Folglich ist es dem Bundesverwaltungsgericht gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 01.03.2016, Ra 2015/11/0106) im vorliegenden Fall verwehrt, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Die belangte Behörde wog die für die Auswahlentscheidung im Gesetz festgelegten maßgeblichen Auswahlkriterien in vertretbarer Weise gegeneinander ab und kam zu dem Schluss, dass einerseits der Anbieterin eines Spartenprogramms und andererseits innerhalb der Anbieter der Spartenprogramme dem Hörfunkprogramm der Beschwerdegegnerin der Vorzug zu geben ist.

3.9. Da es sich im vorliegenden Fall bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt, die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt ist, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, waren die Beschwerden der Erst-, Zweit-, und Drittbeschwerdeführerinnen vom Bundesverwaltungsgericht ohne den Eintritt in eine eigene Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 PrR-G als unbegründet abzuweisen.3.9. Da es sich im vorliegenden Fall bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G um eine Ermessensentscheidung handelt, die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt ist, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, waren die Beschwerden der Erst-, Zweit-, und Drittbeschwerdeführerinnen vom Bundesverwaltungsgericht ohne den Eintritt in eine eigene Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, PrR-G als unbegründet abzuweisen.

3.10. Zum Entfall der öffentlich mündlichen Verhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrens-dauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), legte der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dar, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrens-dauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall in Bindung an das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, arg. "Sollten die aufgezeigten ergänzenden Ermittlungen wirklich erforderlich sein (nach dem oben Gesagten kommt den genannten Faktoren bei der Beurteilung eines Spartenprogramms nur untergeordnete Bedeutung zu), wären sie vom Verwaltungsgericht selbst – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen."] ungeachtet des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall in Bindung an das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, arg. "Sollten die aufgezeigten ergänzenden Ermittlungen wirklich erforderlich sein (nach dem oben Gesagten kommt den genannten Faktoren bei der Beurteilung eines Spartenprogramms nur untergeordnete Bedeutung zu), wären sie vom Verwaltungsgericht selbst – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen."] ungeachtet des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt. In den vorliegenden Beschwerden wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das vorliegende Erkenntnis den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 25.10.2011, 2006/04/0129; 21.04.2004, 2002/04/0006) folgt und weder Rechsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wurde. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da das vorliegende Erkenntnis den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 25.10.2011, 2006/04/0129; 21.04.2004, 2002/04/0006) folgt und weder Rechsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wurde. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Auswahlentscheidung, Auswahlkriterien, Auswahlverfahren, Eignung,
Einkommenssteuerbescheid, Ermessen, Ermessensausübung,
Ermessensübung, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
Genehmigungsverfahren, Glaubhaftmachung, Gleichheitsgrundsatz,
Hörfunksignale, Meinungsvielfalt, Mitwirkungspflicht,
Nachvollziehbarkeit, Nachweismangel, Personalaufwand,
Personalplanung, Schlüssigkeit, Übertragung, Vergleich,
Vermögensverhältnisse, Versorgungsgebiet, Versorgungslage,
Voraussetzungen, Vorlagepflicht, VwGH, Zulassung,
Zulassungsverfahren, Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2103955.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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