§ 9 PrR-G Beteiligungen von Medieninhabern

PrR-G - Privatradiogesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsEine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als sechs von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen. Ferner dürfen sich nicht mehr als sechs einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als sechs von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen. Ferner dürfen sich nicht mehr als sechs einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
  3. (3)Absatz 3Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder
    1. 1.Ziffer einsmit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite
  1. 2.Ziffer 2mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme
versorgen.
  1. (4)Absatz 4Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. 1.Ziffer einsdie bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
    2. 2.Ziffer 2bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
    3. 3.Ziffer 3bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
  2. (5)Absatz 5Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)

In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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