TE Bvwg Beschluss 2017/8/18 W183 2135260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2135260-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1.) XXXX und XXXX (BF1 und 2), vertreten durch RA Dr. Peter BIRGMAYER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.08.2016, Zl. 100 Jv 4204/16a-33a, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:1.) römisch 40 und römisch 40 (BF1 und 2), vertreten durch RA Dr. Peter BIRGMAYER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.08.2016, Zl. 100 Jv 4204/16a-33a, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.)

der XXXX und der XXXX (BF 3 und 4), vertreten durch RA Dr. Peter BIRGMAYER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.08.2016, Zl. 100 Jv 4204/16a-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:der römisch 40 und der römisch 40 (BF 3 und 4), vertreten durch RA Dr. Peter BIRGMAYER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.08.2016, Zl. 100 Jv 4204/16a-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags an die BF 3 und 4 sowie der Erhebung einer Vorstellung durch die BF 1-4 wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2016, dem Rechtsvertreter zugestellt am 18.08.2016, die XXXX und die XXXX (BF 3 und 4) zur Zahlung der für die Einverleibung eines Pfandrechts entstandenen Gebühren in Höhe von 23.040,00 (Bemessungsgrundlage: 1.920.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar am selben Tag zwei Gesuche auf Einverleibung eines Pfandrechts in unterschiedlichen EZ gestellt wurden, nicht aber die Einverleibung einer Simultanhypothek beantragt wurde.1. Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags an die BF 3 und 4 sowie der Erhebung einer Vorstellung durch die BF 1-4 wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2016, dem Rechtsvertreter zugestellt am 18.08.2016, die römisch 40 und die römisch 40 (BF 3 und 4) zur Zahlung der für die Einverleibung eines Pfandrechts entstandenen Gebühren in Höhe von 23.040,00 (Bemessungsgrundlage: 1.920.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar am selben Tag zwei Gesuche auf Einverleibung eines Pfandrechts in unterschiedlichen EZ gestellt wurden, nicht aber die Einverleibung einer Simultanhypothek beantragt wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 (am selben Tag aufgegeben) erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass dem BG Donaustadt am 12.01.2016 zwei Grundbuchsgesuche um Einverleibung des Pfandrechts gemäß der Pfandurkunde überreicht worden seien. Die Eintragung eines Simultanpfandrechtes sei nicht explizit beantragt worden. BF 3 und 4 sei zweimal die Eintragungsgebühr von je EUR 23.040,00 vorgeschrieben worden. Jedoch müsse die Ausnahmeregelung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG bezüglich Simultanhypotheken zur Anwendung kommen, da die Grundbuchsgesuche am selben Tag beim Bezirksgericht eingelangt wären.

3. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 (eingelangt am 20.09.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund des Gesuchs der vier BF vom 12.01.2016 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23.02.2016 die Einverleibung des Singularpfandrechts für die Kreditforderung des BF 4 im Höchstbetrag von EUR 1.920.000,00 in EZ XXXX , KG XXXX , bewilligt und im Grundbuch eingetragen (TZ 151/2016).1.1. Aufgrund des Gesuchs der vier BF vom 12.01.2016 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23.02.2016 die Einverleibung des Singularpfandrechts für die Kreditforderung des BF 4 im Höchstbetrag von EUR 1.920.000,00 in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , bewilligt und im Grundbuch eingetragen (TZ 151 aus 2016,).

1.2. Aufgrund des Gesuchs der vier BF vom 12.01.2016 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23.02.2016 die Einverleibung des Singularpfandrechts für die Kreditforderung des BF 4 im Höchstbetrag von EUR 1.920.000,00 in EZ XXXX , KG XXXX , bewilligt und im Grundbuch eingetragen (TZ 150/2016). Die Beschwerde über die in diesem Fall vorgeschriebenen Eintragungsgebühren liegt dem Bundesverwaltungsgericht gesondert zu der Zl. W 176 2135257-1 vor.1.2. Aufgrund des Gesuchs der vier BF vom 12.01.2016 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23.02.2016 die Einverleibung des Singularpfandrechts für die Kreditforderung des BF 4 im Höchstbetrag von EUR 1.920.000,00 in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , bewilligt und im Grundbuch eingetragen (TZ 150 aus 2016,). Die Beschwerde über die in diesem Fall vorgeschriebenen Eintragungsgebühren liegt dem Bundesverwaltungsgericht gesondert zu der Zl. W 176 2135257-1 vor.

1.3. BF 3 beantragte am 29.02.2016 die Anmerkung der Simultanhaftung in EZ XXXX und EZ XXXX , KG XXXX . Lt. den Grundbuchsauszügen zu EZ XXXX , KG XXXX , war die Simultanhaftung am 18.03.2016 noch nicht eingetragen, am 01.06.2016 jedoch schon.1.3. BF 3 beantragte am 29.02.2016 die Anmerkung der Simultanhaftung in EZ römisch 40 und EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Lt. den Grundbuchsauszügen zu EZ römisch 40 , KG römisch 40 , war die Simultanhaftung am 18.03.2016 noch nicht eingetragen, am 01.06.2016 jedoch schon.

1.4. Der angefochtene Bescheid ist an die BF 2 und 3 adressiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenbestandteile zum Verfahren W176 2135257-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu 1.) A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

3.2.2. Eine Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Dies betrifft jene Personen, die keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind (vgl. VwGH vom 15.10.1985, 85/07/0257). Das Beschwerderecht steht außerdem nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242).3.2.2. Eine Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Dies betrifft jene Personen, die keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind vergleiche VwGH vom 15.10.1985, 85/07/0257). Das Beschwerderecht steht außerdem nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die BF 1 und 2 nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens anzusprechen ist, da sie nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides sind und dieser ihnen gegenüber auch nie erlassen wurde. Folglich können sie durch den Inhalt des Bescheides nicht in Bezug auf ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und es fehlt somit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde der BF 1 und 2 war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die BF 1 und 2 nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens anzusprechen ist, da sie nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides sind und dieser ihnen gegenüber auch nie erlassen wurde. Folglich können sie durch den Inhalt des Bescheides nicht in Bezug auf ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und es fehlt somit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde der BF 1 und 2 war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zu 2.) A)

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.2. Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.3.3.2. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6) 1,2 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,) 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Gemäß § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, (GBG), ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.

Gemäß § 15 GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.Gemäß Paragraph 15, GBG kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.

Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH vom 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des Paragraph 26, Absatz 2, GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH vom 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).

Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100).Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100).

Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131), und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (VwGH 16.12.2014, Zl. 2013/16/0172).

3.3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Vertreter der BF hat für diese den Antrag auf grundbücherliche Eintragung des Singularpfandrechts im Höchstbetrag von EUR 1.920.000,00 in EZ XXXX , KG XXXX , eingebracht. Diese Eintragung als Singularpfandrecht wurde vom Bezirksgericht Donaustadt auch vorgenommen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 23.040,00) beträgt, auch entstanden. Hinsichtlich der EZ XXXX , KG XXXX , wurde in gleicher Weise vorgegangen (wobei in diesem Fall separat Beschwerde geführt wurde). Es wurde explizit keine Simultanhypothek beantragt (vgl. das Grundbuchsgesuch vom 12.01.2016).Der Vertreter der BF hat für diese den Antrag auf grundbücherliche Eintragung des Singularpfandrechts im Höchstbetrag von EUR 1.920.000,00 in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , eingebracht. Diese Eintragung als Singularpfandrecht wurde vom Bezirksgericht Donaustadt auch vorgenommen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 23.040,00) beträgt, auch entstanden. Hinsichtlich der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , wurde in gleicher Weise vorgegangen (wobei in diesem Fall separat Beschwerde geführt wurde). Es wurde explizit keine Simultanhypothek beantragt vergleiche das Grundbuchsgesuch vom 12.01.2016).

Gemäß § 15 GBG ist eine Simultanhypothek ein für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Grundbuchskörpern oder Hypothekarforderungen eingetragenes Pfandrecht. Dies ist aber gegenständlich gerade nicht der Fall. Eine Simultanhypothek wurde zum Entstehungszeitpunkt des Gebührenanspruchs nicht eingetragen, sondern nur ein Singularpfandrecht. Die Simultanhaftung wurde nachträglich beantragt und auch später eingetragen. Hinsichtlich der Eintragung des Pfandrechts in der EZ XXXX , KG XXXX , kommt daher auch nicht die Ausnahmeregelung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG zur Anwendung, nach der für die Einverleibung einer Simultanhypothek unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist.Gemäß Paragraph 15, GBG ist eine Simultanhypothek ein für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Grundbuchskörpern oder Hypothekarforderungen eingetragenes Pfandrecht. Dies ist aber gegenständlich gerade nicht der Fall. Eine Simultanhypothek wurde zum Entstehungszeitpunkt des Gebührenanspruchs nicht eingetragen, sondern nur ein Singularpfandrecht. Die Simultanhaftung wurde nachträglich beantragt und auch später eingetragen. Hinsichtlich der Eintragung des Pfandrechts in der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , kommt daher auch nicht die Ausnahmeregelung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG zur Anwendung, nach der für die Einverleibung einer Simultanhypothek unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde der BF 3 und 4 daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde der BF 3 und 4 daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG abzuweisen war.

3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. und 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. und 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidadressat, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Grundbuchseintragung, Parteistellung, Singularpfandrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2135260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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