TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/14 90/16/0186

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

20/11 Grundbuch;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GBG 1955 §14 Abs1;
GBG 1955 §14 Abs2;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9C litb Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Sparkasse reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. August 1990, Zl. Jv 5750-33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Bezirksgericht Kufstein über den auf die - zwischen der Z-Sparkasse als Gläubiger einerseits und der Beschwerdeführerin als Einlöser anderseits "abgeschlossene" - Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB vom 10. Mai 1990 gestützten Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 5. Juni 1990 auf der Liegenschaft KG Y EZ 90010 die Einverleibung der Übertragung der Forderung im Höchstbetrage von 13,650.000 S auf die Beschwerdeführerin bewilligt und am selben Tage vollzogen.

Für diese Eintragung hatte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Kufstein der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 20. Juni 1990 die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG zur Entrichtung vorgeschrieben.

Der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck als Behörde zweiter Rechtsstufe gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. August 1990 dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin, in dem sie die Vorschreibung der Eintragungsgebühr in Höhe von 149.880 S unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 13,650.000 S deshalb als rechtswidrig bezeichnete, weil die Eintragungsgebühr nicht vom Nennbetrag der Höchstbetragshypothek, sondern vom Preis in Höhe von 5 Millionen Schilling, zu dem sie das Höchstbetragspfandrecht auf Grund der Forderungseinlösung vom 10. Mai 1990 erworben habe, zu bemessen sei, keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, im Grundbuchsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 1990 sei hinsichtlich des Pfandrechtes im Höchstbetrage von ca. 13,650.000 S die Einverleibung der Übertragung der Forderung auf die Beschwerdeführerin beantragt und antragsgemäß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 5. Juni 1990 bewilligt worden. Es sei zwar richtig, daß für die Frage, ob eine beantragte Grundbuchseintragung bewilligt werden dürfe, der Inhalt jener Urkunde maßgebend sei, auf die sich der Antrag stütze. Für die Gebührenpflicht sei hingegen allein der Antrag und die Bewilligung dieses Antrages maßgebend. Daß im Falle einer Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB die dingliche Sicherheit bereits mit Einlösung ex lege erworben werde, also in Durchbrechung des Intabulationsprinzipes, während der Eintragung im Grundbuch nach ständiger Rechtsprechung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, vermöge die Gebührenpflicht für die streitverfangene Eintragung nicht zu beseitigen. Die Eintragungsgebühr sei für die Vornahme der gerichtlichen Amtshandlung, also der bücherlichen Eintragung als solcher, zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der materielle Rechtserwerb unabhängig von der Eintragung eingetreten sei, wie dies bei allen Durchbrechungen des sogenannten Intabulationsprinzipes des Grundbuchsrechtes der Fall sei. Gemäß § 2 Z. 4 GGG entstehe die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. Wer für diese Gebühren zahlungspflichtig sei und in welcher Höhe sie zu entrichten seien, bestimmten die §§ 25 und 26 GGG iVm TP 9 lit. b Z. 4, wobei nach Anmerkung 9 zur TP 9 als Eintragung nach TP 9 lit. b Z. 4 auch die Übertragung einer Forderung gelte. Gemäß § 26 Abs. 2 GGG bestimme sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Gegenstand dieser Bestimmung sei somit die Festlegung einer Bemessungsgrundlage für die Gebührenermittlung. § 26 Abs. 2 GGG stelle daher auf den Wert des eingetragenen Rechtes ab. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 5. Juni 1990 sei die Übertragung der Forderung im Höchstbetrage von 13,650.000 S einverleibt worden, weshalb dem Berichtigungsantrag kein Erfolg beschieden sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, die streitverfangene Eintragungsgebühr lediglich auf Basis der Bemessungsgrundlage von 5 Millionen Schilling entrichten zu müssen. Sie trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Einklang mit ihrem Vorbringen im Administrativverfahren vor, auf Grund der Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB vom 10. Mai 1990 habe die Beschwerdeführerin ein Simultan-Höchstbetragspfandrecht von 13,650.000 S um den Preis von 5 Millionen Schilling erworben. § 1422 ABGB sei ein Fall der Legalzession, wodurch der Einlösende in die Forderungszuständigkeit des Altgläubigers eintrete und damit ex lege ein Übergang sämtlicher Sicherheiten verbunden sei, welche für die Forderung des Altgläubigers haften. Gemäß § 26 Abs. 2 GGG bestimme sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten könne dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung. Ausschlaggebend sei daher der Nennbetrag der Forderung, welche der neue Gläubiger nunmehr gegenüber dem Schuldner habe, nicht aber der Wert der ex lege iSd § 1422 ABGB übergehenden Sicherheit. In diesem Zusammenhang werde auf Punkt III. der Forderungseinlösung vom 10. Mai 1990 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt habe, den zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 5 Millionen Schilling zur Einlösung der Forderung der Gläubiger in selber Höhe ausschließlich zur Bezahlung der Altgläubigerin zur Verfügung gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe weiters erklärt, daß sie dem Schuldner für andere Zwecke Kredite nicht gewährt habe oder hätte. Es sei daher nicht auch eine Forderung von 13,650.000 S auf die Beschwerdeführerin übergegangen, sondern lediglich die Forderung bis zur Höhe des Einlösungsbetrages von 5 Millionen Schilling. Nach dem Gesetz komme es aber nur auf die Höhe des Nennwertes der übertragenen Forderung an. Für diese Ansicht spreche auch, daß im Falle einer Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB die dingliche Sicherheit, im konkreten Fall das Höchstbetragspfandrecht, bereits mit Einlösung ex lege erworben werde, also in Durchbrechung des Intabulationsprinzipes, während der Eintragung im Grundbuch nach ständiger Rechtsprechung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Nicht anwendbar sei daher im Beschwerdefalle der 1. Fall des § 26 Abs. 2 GGG ("Erwerb eines Pfandrechtes"), wie auch der 3. Fall der TP 9 lit. b Z. 9 ("Übertragung eines Pfandrechtes"; richtig wohl: Anmerkung 9 zu lit. b), weil diese für den Erwerb des Pfandrechtes das Eintragungsprinzip konstituierten.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Nach der Judikatur (vgl. Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juni 1915, Judikat 234, GIUNF 7492; SZ 21/164) und Literatur (vgl. Schinnerer-Avanzini, Bankverträge3, II. 134 ff) können Kredithypotheken auf andere Gläubiger übertragen werden, wenn das Grundverhältnis unverändert bleibt.

Was die Frage der Gebührenpflicht anlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z. 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. Nach TP 9 C. lit. b Z. 4 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs ist bei Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes, worunter nach der Anmerkung 9 auch die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes zu verstehen sind, "vom Wert des Rechtes" auszugehen. Der "Wert des Rechtes" bildet somit den Maßstab für die Gebührenbemessung (vgl. hiezu vor allem die entsprechende Spalte des Gebührentarifs, die mit "Maßstab für die Gebührenbemessung" überschrieben ist).

Nach der Anordnung des § 26 Abs. 2 GGG bestimmt sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Aus den oben wiedergegebenen Anordnungen des Gebührentarifs bzw. aus der unmißverständlichen Bestimmung des § 26 Abs. 2 GGG geht hervor, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, einerseits die Höhe der Eintragungsgebühr vom Werte des eingetragenen Rechtes abhängig zu machen (also nicht etwa eine feste Gebühr zu normieren), anderseits die Feststellung dieses Wertes und damit die Gebührenerhebung möglichst zu vereinfachen.

Wenn der Gesetzgeber bei Regelung der Eintragungsgebühr für Pfandrechte normiert, daß sich der "Wert" des eingetragenen Rechtes nach dem Nennbetrag bzw. nach dem Höchstbetrag der Forderung bestimmt, so hat er bei dieser Regelung offensichtlich im ersten Falle Pfandrechte im Sinne des § 14 Abs. 1 und im zweiten Falle solche nach § 14 Abs. 2 GBG 1955 im Auge. Daraus ergibt sich, daß der Nennbetrag maßgebend ist, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, daß hingegen - wie im Beschwerdefalle - der Höchstbetrag entscheidet, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfaßte Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an.

Solcherart vermochte der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 GGG nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160186.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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