Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
ASVG §293Spruch
W110 2141098-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX im Ennstal, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.11.2016, GZ: 0001749966, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 im Ennstal, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.11.2016, GZ: 0001749966, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 28.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antrag waren nachstehende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:
* eine Zahlungserklärung des Beschwerdeführers vom 16.08.2016, wonach dieser sich verpflichte, seine Pension einschließlich des Pflegegeldes zur Deckung der Verpflegungskosten für die Unterbringung im Pflegeheim ab dem Tag seiner Aufnahme abzüglich eines "Handgeldes" zur Verfügung zu stellen sowie
* ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 über die Höhe der dem Beschwerdeführer zuerkannten Alterspension sowie des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 samt beigeschlossenem Informationsblatt mit der Aufschlüsselung der einzelnen Leistungsbeträge.
2. Mit Schreiben vom 11.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 180,39 mit und forderte ihn unter Verweis darauf, dass bei der Bemessung des maßgeblichen Haushaltseinkommens als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) sowie auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten – berücksichtigt würden, zur Nachreichung von Unterlagen als Nachweis binnen einer Frist von zwei Wochen auf.2. Mit Schreiben vom 11.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 180,39 mit und forderte ihn unter Verweis darauf, dass bei der Bemessung des maßgeblichen Haushaltseinkommens als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) sowie auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten – berücksichtigt würden, zur Nachreichung von Unterlagen als Nachweis binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin nochmals das mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegte Informationsblatt zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, in welchem die Höhe der an ihn zur Anweisung gebrachten Leistungen einzeln aufgeschlüsselt waren sowie die von ihm unterfertigte Zahlungserklärung hinsichtlich der Kostenübernahme seiner Verpflegungskosten für die Unterbringung im Pflegeheim.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz überschreite und trotz Aufforderung ein Einkommensteuerbescheid mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nicht nachgereicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die notwendigen Unterlagen nicht nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er auf die unter einem beigeschlossene Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.11.2016 verwies, wonach seine Pension sowie sein Pflegegeld in dem betragsmäßig angeführten Umfang für die Dauer seines Aufenthaltes im Seniorenheim auf den Kostenträger zur Deckung der Verpflegungskosten übergingen. Lediglich der verbleibende, im Bescheid näher bezeichnete Differenzbetrag werde an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gebracht.
6. Am 01.12.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lebt in einem Ein-Personen-Haushalt und befindet sich seit dem 09.08.2016 im Haus der Senioren in Pflege.
Er bezieht eine Alterspension in der Höhe von monatlich netto €
1.309,10 sowie ein Pflegegeld der Pflegestufe 3 in Höhe von €
451,80.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie dessen eigenem Vorbringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 9 Abs. 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016 (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 9 Abs. 8 FeZG ist in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht das AVG anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 9, Absatz 8, FeZG ist in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht das AVG anzuwenden.
3.3 Die §§ 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:3.3 Die Paragraphen 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. ( )(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. ( )
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern ( )"
Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen zu belegen. Neben einer Anspruchsberechtigung, die vorliegend dadurch gegeben ist, dass der Beschwerdeführer Bezieher von Pflegegeld bzw. einer Alterspension ist, ist zudem Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zuschussleistung, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen des Antragstellers den gesetzlich festgelegten Befreiungsrichtsatz nicht übersteigt (vgl. § 3 Abs. 2 FeZG).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen zu belegen. Neben einer Anspruchsberechtigung, die vorliegend dadurch gegeben ist, dass der Beschwerdeführer Bezieher von Pflegegeld bzw. einer Alterspension ist, ist zudem Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zuschussleistung, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen des Antragstellers den gesetzlich festgelegten Befreiungsrichtsatz nicht übersteigt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, FeZG).
Die für die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 4 Abs. 2 iVm Abs. 5 FeZG) zu übermitteln.Die für die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, FeZG) zu übermitteln.
3.4 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.3.4 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.
3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Recht – abgewiesen wurde:
Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen, welches entsprechend den Feststellungen monatlich netto € 1.169,10 (Alterspension iHv 1.309,10 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnungskosten von € 140,00) beträgt, die in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein-Personen-Haushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 996,62).Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen, welches entsprechend den Feststellungen monatlich netto € 1.169,10 (Alterspension iHv 1.309,10 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnungskosten von € 140,00) beträgt, die in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein-Personen-Haushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 996,62).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass gemäß § 324 ASVG sein Pensionsanspruch von - wie festgestellt - € 1.309,20 für die Dauer seines Aufenthaltes im Seniorenpflegeheim im Ausmaß von € 1.047,28 zur Deckung der Verpflegungskosten auf den Kostenträger des Pflegeheimes übergeht, sodass ihm nur noch ein geringer Teilbetrag verbleibt, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass gemäß Paragraph 324, ASVG sein Pensionsanspruch von - wie festgestellt - € 1.309,20 für die Dauer seines Aufenthaltes im Seniorenpflegeheim im Ausmaß von € 1.047,28 zur Deckung der Verpflegungskosten auf den Kostenträger des Pflegeheimes übergeht, sodass ihm nur noch ein geringer Teilbetrag verbleibt, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Nach § 324 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 2/2015 (im Folgenden: ASVG), ist vorgesehen, dass – wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt wird – für die Zeit der Pflege sein Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher für seine Versorgung zweckgebunden verwendet. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen wurde, stellt § 324 Abs. 3 ASVG darauf ab, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt (vgl. VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Alterspension (und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil) zuzurechnen ist.Nach Paragraph 324, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015, (im Folgenden: ASVG), ist vorgesehen, dass – wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt wird – für die Zeit der Pflege sein Pensionsanspruch bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher für seine Versorgung zweckgebunden verwendet. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen wurde, stellt Paragraph 324, Absatz 3, ASVG darauf ab, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt vergleiche VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Alterspension (und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil) zuzurechnen ist.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Auszahlung eines Teils seiner Pension gemäß § 324 Abs. 3 ASVG an den Kostenträger des Pflegeheimes sohin nicht zu einer Minderung seines Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Auszahlung eines Teils seiner Pension gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG an den Kostenträger des Pflegeheimes sohin nicht zu einer Minderung seines Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG.
Hinzu kommt, dass ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushaltsnettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0110, zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (vgl. BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).Hinzu kommt, dass ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushaltsnettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0110, zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden vergleiche BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).
Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988 (allenfalls iVm § 41 EStG 1988) zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH 25.11.2003, Zl. 2003/17/0245).Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988) zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche VwGH 25.11.2003, Zl. 2003/17/0245).
Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen aus der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushaltsnettoeinkommen anzurechnen waren.Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen aus der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushaltsnettoeinkommen anzurechnen waren.
Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (vgl. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG) war daher – wie von der belangten Behörde richtig bemessen – nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich (vgl. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II 90/2001 idF BGBl. II 9/2017).Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG) war daher – wie von der belangten Behörde richtig bemessen – nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich vergleiche Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 9 aus 2017,).
Da – abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten – eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.Da – abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten – eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Alterspension, Betriebskosten, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2141098.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017