Entscheidungsdatum
24.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2168039-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. 1147722309/170949741, und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. 1147722309/170949741, und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.08.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 03.07.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde Italiens heran und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde Italiens heran und übermittelte ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 ergab sich die Zuständigkeit Italiens durch Vorliegen von Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO beginnend mit 20.04.2017.Mit Schreiben vom 26.04.2017 ergab sich die Zuständigkeit Italiens durch Vorliegen von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO beginnend mit 20.04.2017.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.05.2017 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 darüber informiert, dass das Bundesamt beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Italiens angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung vom 26.05.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 darüber informiert, dass das Bundesamt beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Italiens angenommen wird.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
Einer daraufhin am 31.05.2017 erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der BF wurde aufgrund eines Raufhandels am 04.08.2017 aus der Betreuungsstelle Fieberbrunn durch die LPD verwiesen und gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen. Aufgrund dessen wurde der BF mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 aus der Grundversorgung entlassen.
Da der BF in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen ihn am 11.08.2017 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen.Da der BF in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen ihn am 11.08.2017 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.
Mit Schreiben an die italienischen Dublin Behörden vom 11.08.2017 wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird.Mit Schreiben an die italienischen Dublin Behörden vom 11.08.2017 wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird.
Der BF wurde am 16.08.2017 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien im Bereich der U-Bahn Station Josefstädter Straße in Wien angehalten. Nach Überprüfung seiner Identität wurde festgestellt, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag sowie eine Durchführbare Anordnung zur Außerlandebringung besteht. Aufgrund dessen wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Der BF wurde im Anschluss an seine Festnahme am 16.08.2017 niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein
Stand des Ermittlungsverfahrens
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.08.2017 wurde Ihnen zur beabsichtigten
Schubhaft Parteigehör gewährt und Sie gaben folgende Stellungnahme ab:
Parteigehör
F: Wissen Sie das gegen Sie eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht?
A: Ich ging in Beschwerde und dachte ich darf in Österreich bleiben,
Nach meinem Rauswurf aus der Grundversorgung hat man mir gesagt ich muss in 14 Tagen Österreich verlassen. Noch habe ich Zeit jedoch kein Geld.
F: Wo haben Sie Unterkunft bezogen seitdem Sie aus der Grundversorgung am 04.08.2017 verwiesen wurden?
A: Ich habe bei Caritas in Wien gewohnt, genaue Adresse unbekannt.
F: Warum haben Sie sich behördlich nicht gemeldet?
A: Ich dachte das macht die Caritas.
F: Wo befinden sich Ihre Effekte?
A: Ich habe meine Sachen bei der Caritas. Die Adresse befindet sich bei meinen Effekten. Ich brauche meine Sachen in Italien.
V: Nach Vorlage einer Adresse werden Sie zur Effekteneinholung ausgeführt.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich Unterkunft bezogen?
A: Siana in der Toskana (Italien), dies war ein Lager.
F: Warum sind Sie nicht nach Italien zurückgekehrt?
A: Ich wollte morgen oder übermorgen nach Italien fahren.
F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt finanziert nachdem Sie aus der Grundversorgung genommen wurden?
A: Ich habe gratis Essen und Unterkunft bei der Caritas bekommen, mehr brauche ich nicht zum Leben.
F: Wie viel Bargeld besitzen Sie zurzeit?
A: Ich habe lediglich € 5,--.
F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?
A: Mein nigerianischer Reisepass habe ich in Nigeria gelassen. Meine italienischen Dokumente habe ich in Italien gelassen. Ich habe nur die Grüne Karte.
V: Da Ihr Asylantrag abgewiesen wurde und eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Sie besteht wird die Grüne Karte eingezogen
F: Wie ist denn Ihr Asylstatus in Italien?
A: Ich habe keine Ahnung. Ich habe ein Permesso für 6 Monate bekommen, welches weiß ich leider nicht.
F: Haben Sie bei einer Abschiebung nach Italien etwas zu befürchten?
A: Nein ich will nach Italien zurück.
F: Befinden sich im Bundesgebiet Familienangehörige oder enge Freunde?
A: Nein
F: Haben Sie Krankheiten, sonstige schwere Erkrankungen?
A: Nein ich bin gesund.
F: Werden Sie sich einer Abschiebung nach Italien wiedersetzen?
A: Nein
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Meine Eltern, meine zwei Brüder und meine vier Schwestern leben in Nigeria. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze keine Barmittel.
Entscheidung
Da Gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbares Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Einzelfallprüfung hinsichtlich des Vorliegens eines etwaigen Sicherungsbedarfs zu Ihrer Person, kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren nicht greifbar sind. Sie stellen im Rahmen der ggst Niederschrift faktenwidrige Behauptungen auf, welche Sie bei Aufforderung zum Vorlegen von Sachbeweisen sodann widerrufen. Es handelt sich sohin bei Ihren Angaben um Schutzbehauptungen. Sie sind unkooperativ und haben sich bereits über einen langen Zeitraum als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Befragung zu Ihrem Asylstatus in Italien brachte keine Anhaltspunkte dafür dass Ihnen in Italien Umstände drohen, welche nicht mit der EMRK vereinbar wären. Ihnen wird abermals zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und Sie Österreich für die nächsten 18 Monate fernzubleiben haben. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Sie werden mit dem nächstmöglichen Termin nach Italien abgeschoben.
F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen?
A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
( )"
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.08.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.08.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf
Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist seit 06.06.2017 durchführbar. Italien hat der Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und der ha. Behörde liegt eine Überstellungsfrist bis 20.10.2018 vor. Sie befinden verfügen über keine Unterkunft, besitzen keine Barmittel und keine Dokumente.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
• Sie befinden sich seit 23.05.2017 illegal in Österreich auf.
• Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
• Sie gingen in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
• Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie aufgrund einer Raufhandlung sowie eines Mordversuches aus der Betreuungsstelle Fieberbrunn durch die LPD verwiesen ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie faktenwidrige Behauptungen auf um einer Abschiebung nach Italien zu entgehen.
• Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich nach Ihrer Wegweisung behördlich nicht meldeten und somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar waren.
• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
• Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen wurden Sie in der Betreuungsstelle straffällig, wurden weggewiesen und tauchten unter.
• Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie in der Betreuungsstelle straffällig wurden und die verlassen mussten. Anschließend tauchten Sie unter und waren somit bis dato nicht greifbar.
• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
• Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
• Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und weder über soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen verfügen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.
Laut Ihren eigenen Angaben lebt Ihre Familie in Nigeria.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
"( ) Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Seit 06.06.2017 besteht gegen Sie eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie wurden in der Betreuungsstelle straffällig und mussten aus dieser Verwiesen werden.
Sie haben seit Ihrer Wegweisung aus der Betreuungsstelle unangemeldet Unterkunft genommen, respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie sind auch nicht gewillt oder in der Lage im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 16.08.2017 Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sie zeigen sich sohin unkooperativ und wollen die Außerlandesbringung Ihrer Person evident verhindern.
Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten.
Auch am 16.08.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen und Ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie stellten im März 2017 einen Asylantrag in Österreich, welcher am 18.05.2017 zurückgewiesen wurde. Somit besteht seit 06.06.2017 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und sind auch nicht beruflich oder sozial integriert.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung massiv, indem Sie straffällig wurden und aus der Betreuungsstelle verwiesen wurden und anschließend untertauchten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 16.08.2017 behauptet.
( ) Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.
Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.
Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.
Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden.
Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck – Ihre Außerlandesbringung – nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6,8 EMRK widerstreitet.Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck – Ihre Außerlandesbringung – nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Artikel 2,,3,5,6,8 EMRK widerstreitet.
Sollten sich im Zuge Ihre Anhaltung Lageänderungen im Zielstaat ergeben, so würde dies auch nicht dazu führen, dass eine Schubhaft zu Ihrer Person bereits heute a priori unzulässig ist, sondern wären lediglich dahingehend einer Bewertung zugänglich, dass sodann eine weitere Anhaltung neuerlich im Lichte der Judikatur des BVwG zu prüfen ist.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des ggst. Bescheids bzw. unverhältnismäßiges Vorgehen der Behörde kann derzeit nicht erblickt werden.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Am 17.08.2017 wurde betreffend den BF ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg erlassen, wonach der BF am 25.08.2017 um 12:45 Uhr nach Italien abgeschoben werden soll. Ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF von Österreich nach Italien wurde ebenfalls ausgestellt.
5. Mit der am 18.08.2017 firstgerecht erhobenen Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die fortdauernde Anhaltung wegen Rechtswidrigkeit, begehrte die rechtsfreundliche Vertretung des BF das BVwG möge, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF keine Einwände gegen die Überstellung nach Italien gemacht habe. Vielmehr habe er im Zuge der Einvernahme am 16.08.2017 angegeben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Bezüglich der von der belangten Behörde angelasteten Straffälligkeit verweist die Beschwerde auf die Unschuldsvermutung, zumal die belangte Behörde keinerlei Angaben getätigt habe, ob die Vorwürfe des Raufhandels und des versuchten Mordes dem BF auch tatsächlich strafrechtlich durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angelastet werden. Hierauf könne nicht auf die Fluchtgründe des BF geschlossen werden. Des Weiteren moniert die Beschwerde, der BF habe die Unterkunft der Grundversorgung nicht verlassen um unterzutauchen. Er habe seine Sachen weiterhin in der Notschlafstelle VinziRast aufbewahrt. Er habe in der Einvernahme angegeben, bei der Caritas zu wohnen, damit habe er gemeint, sich regelmäßig an der Adresse der VinziRast aufzuhalten und dort für die Behörden greifbar sei. Obdachlosigkeit bedeute nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar sei.
Zur Angabe der belangen Behörde, der Anspruch auf Grundversorgung des BF sei aufgrund des Betretungsverbotes erloschen, sei entgegenzuhalten, dass dem BF, ungeachtet des Vorfalles am 04.08.2017, bis dato die Grundversorgung nicht - wie gesetzlich vorgesehen- mit Bescheid entzogen worden sei und der BF daher nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung habe.
Der von der belangten Behörde festgestellten fehlende soziale Verankerung sei entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH fehlende soziale und berufliche Verankerung insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine besonderen Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen.
Zudem sei unter Berücksichtigung der in der Beschwerde dargelegten Umstände die Annahme, es bestünde Fluchtgefahr in dem von der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß, nicht gerechtfertigt.
Zur Nichtanwendung gelinderer Mittel führte die Beschwerde aus, dass der Umstand, wonach der BF über keine Barmittel verfüge, nicht gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels spreche. Dies betreffe das gelindere Mittel der angeordneten Wohnsitznahme und das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung. Der BF könne sich im Fall der Entlassung Abends und Nachts wieder bei der VinziRast von der Caritas melden, weshalb das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage komme.
6. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 21.08.2017 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Der BF wurde am 04.08.2017 aus der Betreuungsstelle Fieberbrunn aufgrund eines Vorfalles( siehe Seite 1-3) weggewiesen. Offensichtlich reiste der BF nach Wien und unterließ es jedoch sich bei einer Grundversorgungsstelle zu melden. Der BF blieb als obdachloser Fremder in Wien. Obwohl der BF eine Beschwerde gegen die Entscheidung im Verfahren internationalen Schutz erhob, war der BF nicht bereit die aktuelle Unterkunft bekanntzugeben. Vielmehr zog es der BF vor, im Verborgenen den Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Aufgrund der vorliegenden Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien und des Umstandes, dass der BF sich dem Verfahren entzogen hat, musste durch die EAST WEST ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben werden.
Diese Ausschreibung und die Aussetzung der Überstellungsfrist für 18 Monaten wurden am 11.08.2017 durchgeführt. Zum damaligen Zeitpunkt war bereits ein Flug für den 25.08.2017 gebucht. Die Notschlafstelle wurde durch den BF nicht angegeben. Der BF war somit unbekannten Aufenthaltes.
Die niederschriftliche Einvernahme ergab, dass weder soziale noch familiäre oder private Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Der BF hielt sich illegal im Verborgenen auf und musste aus diesem Verhalten geschlossen werden, dass der BF kein Interesse hat, sich dem offenen Verfahren vor dem BFA zu stellen. Die vorhandenen Barmittel ließen auch nicht zu, dass der BF selbständig Österreich verlassen könnte.
Die nunmehr bestehende Bereitwilligkeit zur Ausreise nach Italien ändert nichts an den Tatsachen, dass der BF sich seit 04.08.2017 unbekannten Aufenthaltes aufgehalten hat und die Bereitschaft sich dem offenen Verfahren vor dem BFA zu stellen, nicht vorlag. Aus ha. Sicht liegt im Einzelfall eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF untergetaucht war und ohne den zufälligen Aufgriff durch Beamte der Bereitschaftseinheit wäre der illegale Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt geworden.
Eine Unterkunftnahme in einer Notschlafstelle kann jederzeit beendet werden und im Hinblick auf das bisher gesetzte Verhalten des BF, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich nun jetzt dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung stellen wird. Der BF hatte ausreichend Zeit diese Adresse anzugeben und damit aufzuzeigen, dass eine Mitwirkung im offenen Verfahren tatsächlich erfolgen würde. Die persönliche Entscheidung des BF die zuständige Behörde über den Schlafplatz in Unkenntnis zu lassen, bestätigt nur, dass das Hauptinteresse des BF an der Fortsetzung des Aufenthaltes im Verborgenen bestand.
Das bisherige Verhalten des BF zeigt, dass der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen ist und muss vielmehr erwartet werden, dass eine Entlassung nur dazu führt, dass BF den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
Zudem wurde beantrag, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, der am 31.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zuletzt in Italien am 03.07.2015 einen Asylantrag gestellt hatte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017, dem BF zugestellt am 23.05.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Einer daraufhin am 31.05.2017 erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar und durchführbar.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017, dem BF zugestellt am 23.05.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Einer daraufhin am 31.05.2017 erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar und durchführbar.
Gegen den BF wurde am 04.08.2017 an seiner Unterkunft der Grundversorgung ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen, da der BF in einen Raufhandel verwickelt war. Daraufhin wurde dem BF mittels Mandatsbescheid vom 07.08.2017 gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 die Grundversorgung entzogen.Gegen den BF wurde am 04.08.2017 an seiner Unterkunft der Grundversorgung ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen, da der BF in einen Raufhandel verwickelt war. Daraufhin wurde dem BF mittels Mandatsbescheid vom 07.08.2017 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 die Grundversorgung entzogen.
Der BF tauchte in weiterer Folge unter.
Er wurde am 16.08.2017 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien im Bereich der U-Bahn Station Josefstädter Straße in Wien angehalten. Nach Überprüfung seiner Identität wurde festgestellt, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag sowie eine durchführbare Anordnung zur Außerlandebringung besteht. Aufgrund dessen wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert und mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über ihn verhängt. Die Außerlandesbringung des BF ist für den 25.08.2017 auf dem Luftweg vorgesehen. Ein Laissez-Passer für die Beförderung von Österreich nach Italien wurde bereits ausgestellt. Mit der Überstellung des BF ist sohin innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
Der BF hielt sich ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf.
Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Er verfügt auch über keine Barmittel.
Der BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Er befindet sich seit 16.08.2017 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR.
Die Annahme zu den EURODAC Treffern, insbesondere der Asylantragsstellung in Italien und des mit Italien geführten Dublinverfahrens, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere des Betretungsverbotes, des Ausschlusses aus der Grundversorgung sowie des Untertauchens ergeben sich aus der Einsicht in das GVS-Register, dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2017 sowie aus dem Bericht der LPD Tirol vom 05.08.2017.
Die Annahme, wonach die Abschiebung des BF für den 25.08.2017 geplant ist und ein Laissez Passer bereits vorliegt, ergibt sich aus dem Abschiebeauftrag vom 17.08.2017 sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Angaben, wonach der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über soziale Kontakte und ausreichend finanzieller Mittel verfügt, beruhen auf seinen eigenen Angaben, einem ZMR Auszug sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde vom Beschwerdeführer kein durch ärztliche Befunde bestätigtes Vorbringen erstattet, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine der Schubhaft entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.
2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Der BF ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der BF ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.
3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.4. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.
5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG lautet:5. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
5.1. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr folgendes aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Seit 06.06.2017 besteht gegen Sie eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie wurden in der Betreuungsstelle straffällig und mussten aus dieser Verwiesen werden.
Sie haben seit Ihrer Wegweisung aus der Betreuungsstelle unangemeldet Unterkunft genommen, respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie sind auch nicht gewillt oder in der Lage im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 16.08.2017 Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sie zeigen sich sohin unkooperativ und wollen die Außerlandesbringung Ihrer Person evident verhindern.
Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten.
Auch am 16.08.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen und Ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie stellten im März 2017 einen Asylantrag in Österreich, welcher am 18.05.2017 zurückgewiesen wurde. Somit besteht seit 06.06.2017 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und sind auch nicht beruflich oder sozial integriert.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung massiv, indem Sie straffällig wurden und aus der Betreuungsstelle verwiesen wurden und anschließend untertauchten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9,
Der BF wirkte durch sein Untertauche nach der Entlassung aus der Grundversorgung nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit. Sein Untertauchen war geeignet, um eine rasche Überstellung nach Italien zu vereiteln. So musste mangels Greifbarkeit des BF auch die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werden. Der BF stellte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste in das Bundesgebiet weiter, wo er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aufgrund der EURODAC-Treffermeldung ist Italien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig. Der BF verfügt darüber hinaus im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte. Auch ist er im Bundesgebiet weder beruflich integriert noch verfügt er über ausreichend Existenzmittel
Zudem besteht hinsichtlich des BF auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, zumal zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 18.05.2017 eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag.Zudem besteht hinsichtlich des BF auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, zumal zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 18.05.2017 eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag.
5.2. Die Beschwerde führte hingegen aus, dass der BF keine Einwände gegen die Überstellung nach Italien gemacht habe. Vielmehr habe er im Zuge der Einvernahme am 16.08.2017 angegeben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Des Weiteren moniert die Beschwerde, der BF habe die Unterkunft der Grundversorgung nicht verlassen um unterzutauchen. Er habe seine Sachen weiterhin in der Notschlafstelle VinziRast aufbewahrt. Er habe in der Einvernahme angegeben, bei der Caritas zu wohnen, damit habe er gemeint, sich regelmäßig an der Adresse der VinziRast aufzuhalten und dort für die Behörden greifbar sei. Obdachlosigkeit bedeute nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar sei.
Den Einlassungen der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme nach der Festnahme nicht im Stande war, die genaue Adresse seiner Schlafstelle bei der Caritas bekannt zu geben. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass dem BF laut seinen eigenen Angaben gelegentlich der Einvernahme seine Ausreiseverpflichtung bewusst war, trägt dies zu der bereits von der belangten Behörde getätigten Annahme bei, der BF sei im Bundesgebiet untergetaucht um sich seiner Außerlandesbringung nach Italien zu entziehen. Seine Einlassung im Rahmen der Einvernahme am 16.08.2017, er wolle morgen oder übermorgen nach Italien ausreisen ist angesichts der Tatsache, dass der BF es unterließ der belangten Behörde seine neue Meldeadresse bekannt zu geben, als unglaubwürdig anzusehen.
Bezüglich der von der belangten Behörde angelasteten Straffälligkeit verweist die Beschwerde auf die Unschuldsvermutung, zumal die belangte Behörde keinerlei Angaben getätigt habe, ob die Vorwürfe des Raufhandels und des versuchten Mordes dem BF auch tatsächlich strafrechtlich durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angelastet werden. Hierauf könne nicht auf die Fluchtgründe des BF geschlossen werden.
Dem ist zu entgegnen, dass selbst für den Fall der nicht strafrechtlich Verfolgung der Taten des BF am 04.08.2017, im Zuge einer Gesamtbetrachtung dennoch von einer erheblichen Fluchtgefahr des BF auszugehen ist.
Zudem bringt die Beschwerde vor, dass dem BF, ungeachtet des Vorfalles am 04.08.2017, bis dato die Grundversorgung nicht - wie gesetzlich vorgesehen- mit Bescheid entzogen worden sei und der BF daher nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit vorliegendem Mandatsbescheid des BFA vom 07.08.2017 aufgrund des Betretungsverbotes durch die Polizei dem BF die Grundversorgung entzogen wurde.
Der Beschwerde ist hinsichtlich des Vorbringens, dass eine fehlende soziale Verankerung nach ständiger Judikatur des VwGH insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine besonderen Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen, zuzustimmen. Allerdings gründet sich die Fluchtgefahr des BF im vorliegenden Fall nicht ausschließlich auf seine fehlende soziale Integration, sondern insbesondere auch auf sein Untertauchen und auf die Asylantragsstellung in Italien und Österreich.
Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die für die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" dazutun kann ausgeführt werden, dass sich auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere aufgrund der Asylantragsstellung in zwei Mitgliedstaaten, aufgrund des Untertauchens des BF nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides sowie angesichts des Betretungsverbotes und der Wegweisung des BF von seinem Quartier der Grundversorgung durch die Polizei im Fall des BF erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der BF hat durch sein Verhalten (Einreise in einen weiteren Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragsstellung, Untertauchen sowie Entlassung aus der Grundversorgung aufgrund eines Betretungsverbotes und einer Wegweisung zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG) aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, in jenem Land, welches zur Führung seines Asylverfahrens gemäß der Dublin III-VO zuständig ist, sein Verfahren abzuwarten.Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die für die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" dazutun kann ausgeführt werden, dass sich auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere aufgrund der Asylantragsstellung in zwei Mitgliedstaaten, aufgrund des Untertauchens des BF nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides sowie angesichts des Betretungsverbotes und der Wegweisung des BF von seinem Quartier der Grundversorgung durch die Polizei im Fall des BF erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der BF hat durch sein Verhalten (Einreise in einen weiteren Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragsstellung, Untertauchen sowie Entlassung aus der Grundversorgung aufgrund eines Betretungsverbotes und einer Wegweisung zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, SPG) aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, in jenem Land, welches zur Führung seines Asylverfahrens gemäß der Dublin III-VO zuständig ist, sein Verfahren abzuwarten.
Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III VO).Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III VO).
6. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Den Ausführungen der belangte Behörde zur Nichtanwendung gelindere Mittel war beizupflichten: die finanzielle Sicherheitsleistung kommt aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht; auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung, kann aufgrund der Tatsache, wonach der BF bereits in Italien offensichtlich nicht bereit gewesen ist sich einem Verfahren zu stellen und selbst im Bundesgebiet bereits untertauchte, nicht das Auslangen gefunden werden.
Im Fall des BF ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner zweimaligen Asylantragsstellungen im Hoheitsgebiet zweier Mitgliedstaaten, seiner illegalen Einreise, sowie dem Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht, fremdenpolizeiliche Maßnahmen missachtet und nicht gewillt ist, das Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzuwarten und dessen Entscheidung zu akzeptieren.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Ausweislich der Mitteilung der belangten Behörde wurden aufgrund der EURODAC-Treffermeldung, wonach der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, Konsultationen mit Italien geführt. Ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO wurde am 05.04.2017 an Italien geschickt. Mit Schreiben vom 26.04.2017 ergab sich die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF durch Vorliegen von Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO. Der unstete Aufenthalt des BF wurde den italienischen Dublin Behörden am 11.08.2017 mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag bereits, mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid, eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Am Tag nach der Schubhaftverhängung wurde ein Abschiebeauftrag des BF auf dem Luftweg nach Italien für den 25.08.2017 erlassen. Ein Laissez-Passer für den BF wurde ebenfalls bereits ausgestellt. Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt.Ausweislich der Mitteilung der belangten Behörde wurden aufgrund der EURODAC-Treffermeldung, wonach der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, Konsultationen mit Italien geführt. Ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO wurde am 05.04.2017 an Italien geschickt. Mit Schreiben vom 26.04.2017 ergab sich die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF durch Vorliegen von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO. Der unstete Aufenthalt des BF wurde den italienischen Dublin Behörden am 11.08.2017 mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag bereits, mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid, eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Am Tag nach der Schubhaftverhängung wurde ein Abschiebeauftrag des BF auf dem Luftweg nach Italien für den 25.08.2017 erlassen. Ein Laissez-Passer für den BF wurde ebenfalls bereits ausgestellt. Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Die Außerlandesbringung des BF ist weiterhin laut Abschiebeauftrag für den 25.08.2017 geplant. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2168039.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017