Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G309 2154342-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 07.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 11.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bezirksgericht XXXX eine Unterhaltsklage auf Rechnungslegung und Erhöhung des Unterhaltes mit einem seitens der BF bewerteten Streitwertes in der Höhe von EUR 3.000,00 ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 11.02.2014 wurde der Beklagte schuldig gesprochen, der Klägerin ab 01.12.2012 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 765,00 zu leisten. Die Klage der BF vom 11.08.2016 zielte darauf ab, den Unterhalt der BF gegenüber dem Beklagten im Verhältnis zu dessen Einkommensverhältnissen anzupassen.1. Am 11.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bezirksgericht römisch 40 eine Unterhaltsklage auf Rechnungslegung und Erhöhung des Unterhaltes mit einem seitens der BF bewerteten Streitwertes in der Höhe von EUR 3.000,00 ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom 11.02.2014 wurde der Beklagte schuldig gesprochen, der Klägerin ab 01.12.2012 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 765,00 zu leisten. Die Klage der BF vom 11.08.2016 zielte darauf ab, den Unterhalt der BF gegenüber dem Beklagten im Verhältnis zu dessen Einkommensverhältnissen anzupassen.
1.1. In der am 23.09.2016 vor dem BG XXXX durchgeführten Verhandlung wurde der Streitwert durch Beschluss des BG Voitsberg mit EUR 1.000,00 bewertet. Im Zuge der Verhandlung wurde von den Parteien ein Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich lautet auszugsweise:1.1. In der am 23.09.2016 vor dem BG römisch 40 durchgeführten Verhandlung wurde der Streitwert durch Beschluss des BG Voitsberg mit EUR 1.000,00 bewertet. Im Zuge der Verhandlung wurde von den Parteien ein Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich lautet auszugsweise:
"Die Parteien schließen folgenden bedingten Vergleich:
Der Beklagte verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution, der Klägerin ab 01.01.2017 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 840,00 zu bezahlen [...]"
2. Mit Lastschriftanzeige vom 17.11.2016 wurde der BF die Zahlung einer Gerichtsgebühr von EUR 544,00 auferlegt. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 13.01.2017 wurde der BF auf Grund der erfolglos gebliebenen Lastschriftanzeige zur Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 544,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00, in Summe somit EUR 552,00 vorgeschrieben.2. Mit Lastschriftanzeige vom 17.11.2016 wurde der BF die Zahlung einer Gerichtsgebühr von EUR 544,00 auferlegt. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 13.01.2017 wurde der BF auf Grund der erfolglos gebliebenen Lastschriftanzeige zur Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 544,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00, in Summe somit EUR 552,00 vorgeschrieben.
3. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 erhob die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die herangezogene Bemessungsgrundlage zu hoch sei. Es handle sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein Unterhaltserhöhungsverfahren, der Unterhalt sei von EUR 765,00 um EUR 75,00 auf EUR 840,00 vergleichsweise erhöht worden. Das Zwölffache des Erhöhungsbetrages ergebe eine Bemessungsgrundlage von EUR 900,00. Dem angefochtenen Zahlungsauftrag ließe sich die herangezogene Bemessungsgrundlage für die vorgeschriebenen Gebühren nicht entnehmen. Der Lastschriftanzeige sei seine Bemessungsgrundlage von EUR 10.080,00 zugrunde gelegt worden. Dabei handle es sich nicht um das Zwölffache des Erhöhungsbetrages sondern um das Zwölffache des gesamten, mit EUR 765,00 bereits titulierten, Unterhaltsbetrages. Bereits mit der Klageeinbringung sei eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 163,00 geleistet worden, die in der Lastschriftanzeige von der Pauschalgebühr in Abzug gebracht worden sei. Da die Bemessungsgrundlage jedoch EUR 900,00 betrage und EUR 163,00 bereits geleistet worden seien werde daher beantragt, den Zahlungsauftrag vom 13.01.2017 ersatzlos zu beheben.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 07.03.2017, zugestellt mit 13.03.2017, wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 552,00 verpflichtet.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 07.03.2017, zugestellt mit 13.03.2017, wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 552,00 verpflichtet.
Der im Bescheid angeführte Betrag setzt sich aus den nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 707,00, berechnet aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.080,00 nach Klagsausdehnung im Vergleich, abzüglich des bereits entrichtet Betrages von EUR 163,00 und zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 zusammen.
Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz entstehe mit Überreichung der Klage, zahlungspflichtig sei der Kläger. Nach § 18 Abs 1 GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das gesamte Verfahren gleich. In § 18 Abs 2 GGG seien dazu Ausnahmen geregelt. Für Vergleiche nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG sei, anders als für prätorische Vergleiche, nur die klagende Partei zahlungspflichtig. Im vorliegenden Fall sei es zwei Mal zu eine gebührenrechtlich relevanten Änderung des Streitwertes gekommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.09.2016 sei der Streitwert für die Klage nach § 7 Rechtsanwalttarifgesetz (RATG) mit EUR 1.000,00 festgesetzt worden. Dieser Beschluss sei bindend. Allerdings sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches vom selben Tag eine Streitwerterhöhung eingetreten. Die Bemessungsgrundlage für Vergleiche richte sich nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichten würden. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe dabei an formale äußere Tatbestände an, die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleiches abweichenden Parteiwillens komme daher nicht in Betracht. Daher sei für die Gerichtsgebühr der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleiches maßgebend. Nach § 15 Abs 5 GGG sei für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt einschließlich des nachehelichen Unterhaltes das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Unterhaltserhöhungsverfahren handle lasse sich dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Es sei daher das Zwölffache des gesamten monatlichen Unterhaltes in der Höhe von EUR 840,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Nach TP 1 GGG sei somit eine Pauschalgebühr von EUR 707,00 zu errechnen gewesen, abzüglich des bereits geleisteten Betrages ergebe dies eine Pauschalgebühr von EUR 544,00, für welche die klagende Partei zahlungspflichtig sei.Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz entstehe mit Überreichung der Klage, zahlungspflichtig sei der Kläger. Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das gesamte Verfahren gleich. In Paragraph 18, Absatz 2, GGG seien dazu Ausnahmen geregelt. Für Vergleiche nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sei, anders als für prätorische Vergleiche, nur die klagende Partei zahlungspflichtig. Im vorliegenden Fall sei es zwei Mal zu eine gebührenrechtlich relevanten Änderung des Streitwertes gekommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.09.2016 sei der Streitwert für die Klage nach Paragraph 7, Rechtsanwalttarifgesetz (RATG) mit EUR 1.000,00 festgesetzt worden. Dieser Beschluss sei bindend. Allerdings sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches vom selben Tag eine Streitwerterhöhung eingetreten. Die Bemessungsgrundlage für Vergleiche richte sich nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichten würden. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe dabei an formale äußere Tatbestände an, die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleiches abweichenden Parteiwillens komme daher nicht in Betracht. Daher sei für die Gerichtsgebühr der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleiches maßgebend. Nach Paragraph 15, Absatz 5, GGG sei für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt einschließlich des nachehelichen Unterhaltes das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Unterhaltserhöhungsverfahren handle lasse sich dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Es sei daher das Zwölffache des gesamten monatlichen Unterhaltes in der Höhe von EUR 840,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Nach TP 1 GGG sei somit eine Pauschalgebühr von EUR 707,00 zu errechnen gewesen, abzüglich des bereits geleisteten Betrages ergebe dies eine Pauschalgebühr von EUR 544,00, für welche die klagende Partei zahlungspflichtig sei.
Der Zahlungsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 13.01.2017 sei wegen rechtszeitig erhobener Vorstellung gem. § 7 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getreten.Der Zahlungsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 13.01.2017 sei wegen rechtszeitig erhobener Vorstellung gem. Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getreten.
5. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 (Datum: Poststempel) erhob die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017.
Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit vollständig angefochten werde. Die Behörde gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass es durch den Vergleich zu einer Streitwerterhöhung nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG gekommen sei.Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit vollständig angefochten werde. Die Behörde gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass es durch den Vergleich zu einer Streitwerterhöhung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG gekommen sei.
Nicht das Zwölffache des gesamten Unterhaltes sondern nur das Zwölffache des Erhöhungsbetrages, in diesem Fall EUR 75,00, sei als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr heranzuziehen. Dies ergebe sich auch aus der Judikatur des VfGH zu Mietentgelten, aus welcher hervorgehe, dass über künftige Mietentgelte nicht disponiert werde, wenn diese im Vergleich lediglich ‚nebenher' erwähnt werden würden, ohne selbst Verfahrensgegenstand zu sein. Bei der bloß beiläufigen Erwähnung des laufenden Mietzinses würde die Annahme einer gebührenrelevanten Streitwerterhöhung iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu einer denkunmöglichen Anwendung von leg cit und damit zu einer Verletzung des Eigentumsrechtes führen (mit Verweis auf VfGH 08.10.2003, B 459/02; 08.06.2010, B 5/10; 05.06.2014, B145/2014 und u. a.). Dies könne auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Die Nennung des gesamten Unterhaltsbetrages diene nur der Klarstellung, ohne dass der bereits titulierte Betrag selbst Vergleichsgegenstand geworden sei. Daher sei in der Nennung des gesamten Unterhaltsbetrages keine Streitwerterhöhung zu erblicken, da über den bereits bestehenden Anspruch nicht disponiert worden sei. Die belangte Behörde habe § 18 Abs 2 Z 2 GGG jedoch in denkunmöglicher Weise angewendet und die BF damit in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt.Nicht das Zwölffache des gesamten Unterhaltes sondern nur das Zwölffache des Erhöhungsbetrages, in diesem Fall EUR 75,00, sei als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr heranzuziehen. Dies ergebe sich auch aus der Judikatur des VfGH zu Mietentgelten, aus welcher hervorgehe, dass über künftige Mietentgelte nicht disponiert werde, wenn diese im Vergleich lediglich ‚nebenher' erwähnt werden würden, ohne selbst Verfahrensgegenstand zu sein. Bei der bloß beiläufigen Erwähnung des laufenden Mietzinses würde die Annahme einer gebührenrelevanten Streitwerterhöhung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zu einer denkunmöglichen Anwendung von leg cit und damit zu einer Verletzung des Eigentumsrechtes führen (mit Verweis auf VfGH 08.10.2003, B 459/02; 08.06.2010, B 5/10; 05.06.2014, B145/2014 und u. a.). Dies könne auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Die Nennung des gesamten Unterhaltsbetrages diene nur der Klarstellung, ohne dass der bereits titulierte Betrag selbst Vergleichsgegenstand geworden sei. Daher sei in der Nennung des gesamten Unterhaltsbetrages keine Streitwerterhöhung zu erblicken, da über den bereits bestehenden Anspruch nicht disponiert worden sei. Die belangte Behörde habe Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG jedoch in denkunmöglicher Weise angewendet und die BF damit in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt.
Daher stellte die BF den Antrag, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
6. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 26.04.2017 beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten unterhaltsberechtigt. Der Unterhalt der BF betrug zunächst EUR 765,00. Mit Klage vom 11.08.2016 machte die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Offenlegung von Einkommensunterlagen des in diesem Verfahren Beklagten und die Erhöhung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes vor dem Bezirksgericht XXXX geltend und bezifferte den Streitwert des Verfahrens mit EUR 3.000,00. Durch Gebühreneinzug am 23.08.2016 wurde eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 163,00 entrichtet. Am 23.09.2016 wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Streitwert mit Beschluss des Bezirksgerichtes mit EUR 1.000 EUR bewertet.1.1. Die BF ist gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten unterhaltsberechtigt. Der Unterhalt der BF betrug zunächst EUR 765,00. Mit Klage vom 11.08.2016 machte die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Offenlegung von Einkommensunterlagen des in diesem Verfahren Beklagten und die Erhöhung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes vor dem Bezirksgericht römisch 40 geltend und bezifferte den Streitwert des Verfahrens mit EUR 3.000,00. Durch Gebühreneinzug am 23.08.2016 wurde eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 163,00 entrichtet. Am 23.09.2016 wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Streitwert mit Beschluss des Bezirksgerichtes mit EUR 1.000 EUR bewertet.
1.2. In der Verhandlung vom 23.09.2016 wurde ein bedingter Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:
"Die Parteien schließen folgenden bedingten Vergleich:
Der Beklagte verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution, der Klägerin ab 01.01.2017 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 840,00 bezahlen, fällig jeweils am 5. eines jeden Monats im Vorhinein. Dabei gehen die Parteien von einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten [...] aus.
Der Beklagte verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution, der Klägerin zu Handen der Klagsvertetung die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 695,60 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der Klägerin bis längstens 30.09.2016 (einlangend bei Gericht) widerrufen wird."
1.3. Auf Grund des geschlossenen Vergleiches ist die BF gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 707,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 10.080,00) verpflichtet. Zuzüglich ist eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zu entrichten.1.3. Auf Grund des geschlossenen Vergleiches ist die BF gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 707,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 10.080,00) verpflichtet. Zuzüglich ist eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 zu entrichten.
1.4. Der erlassene Mandatsbescheid vom 13.01.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren und zu den Unterhaltsansprüchen der BF gründen sich auf den Angaben im verfahrensauslösenden Schriftsatz der BF vom 11.08.2016, dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll des BG XXXX vom 23.09.2016 und den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2017.2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren und zu den Unterhaltsansprüchen der BF gründen sich auf den Angaben im verfahrensauslösenden Schriftsatz der BF vom 11.08.2016, dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll des BG römisch 40 vom 23.09.2016 und den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2017.
2.2. Der Wortlaut des von der BF abgeschlossenen Vergleiches ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2016 und ist im Wesentlichen nicht strittig.
2.3. Die Feststellung, dass mit Klageerhebung von der BF eine Gebühr in der Höhe von EUR 163,00 entrichtet wurde, ergibt sich aus der Gebührenübersicht der Verrechnungsstelle und war zu keinem Zeitpunkt strittig.
2.4. Die Feststellungen betreffend die Höhe der Gebühr und der Anrechnung der bereits entrichteten Gebühr ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Klage.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Klage.
Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger.Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger.
Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.
Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung) BGBl 1995/559, in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung) BGBl 1995/559, in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.
Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
In der Tarifpost (TP) 1 des GGG sind die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz festgelegt. Nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen dieser Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehles und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
§ 14 GGG lautet:Paragraph 14, GGG lautet:
"Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.""Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN."
§ 58 Abs. 1 JN ((Jurisdiktionsnorm) RGBl. Nr. 111/1895 in der geltenden Fassung, lautet:Paragraph 58, Absatz eins, JN ((Jurisdiktionsnorm) RGBl. Nr. 111 aus 1895, in der geltenden Fassung, lautet:
"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."
Gemäß § 15 Abs. 5 GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderten Betrag zusammenzurechnen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderten Betrag zusammenzurechnen.
Zum Verhältnis zwischen § 58 JN und § 15 GGG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:Zum Verhältnis zwischen Paragraph 58, JN und Paragraph 15, GGG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
"Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten "bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des § 14 GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches)." (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0073, ebenso VwGH 26.04.2001, 2000/16/0650)."Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sogenannten "bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind - aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht im Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (dies ist - nur beispielsweise - für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruches)." (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0073, ebenso VwGH 26.04.2001, 2000/16/0650).
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten gemäß § 18 Abs. 2 GGG folgende Ausnahmen ein:Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GGG folgende Ausnahmen ein:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet, unbeschadet des § 16, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet, unbeschadet des Paragraph 16,, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG auch für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren maßgeblich (VwGH 27.09.1995, 95/16/0102). Nach § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgebühr von dem nach § 7 RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann. Dazu führte der VwGH aus:Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG auch für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren maßgeblich (VwGH 27.09.1995, 95/16/0102). Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes nach Paragraph 7, RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgebühr von dem nach Paragraph 7, RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann. Dazu führte der VwGH aus:
"Dieses Ergebnis lag in der Absicht des Gesetzgebers, der darauf in den Gesetzesmaterialien der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (AB 1337 BlgNR XV GP) ausdrücklich hinwies. Die Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, nämlich § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG verwies nicht auf § 7 RATG, sondern auf § 60 JN, der keine Erhöhung des Streitwertes ermöglichte, so dass eine Nacherhebung von Gerichtsgebühren in Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG nicht erfolgen konnte. Der zweite Satz des des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG konnte sich daher nur auf eine allfällige Rückzahlung von Gerichtsgebühren beziehen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr.135/1983, wurde das Zitat "§ 60 JN" durch das Zitat "§ 7 RATG" ersetzt und damit wurde die Änderung des Streitwertes in beide Richtungen ermöglicht. Der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG blieb im Wortlaut unverändert, hat aber durch die Änderung des ersten Satzes in dieser Bestimmung eine inhaltliche Reduktion auf die Fälle erfahren, in denen eine Herabsetzung des Streitwertes nach § 7 RATG erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung der (Nach-)Erhebung war nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt. Der Schluss, der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG verbiete die Nacherhebung der Gerichtsgebühren im Fall der Erhöhung des Streitwertes nach § 7 RATG, ist weder durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gedeckt, noch entspricht er der in den Gesetzesmaterialien erklärten Absicht des Gesetzgebers." (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274)."Dieses Ergebnis lag in der Absicht des Gesetzgebers, der darauf in den Gesetzesmaterialien der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinwies. Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, nämlich Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GJGebG verwies nicht auf Paragraph 7, RATG, sondern auf Paragraph 60, JN, der keine Erhöhung des Streitwertes ermöglichte, so dass eine Nacherhebung von Gerichtsgebühren in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GJGebG nicht erfolgen konnte. Der zweite Satz des des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GJGebG konnte sich daher nur auf eine allfällige Rückzahlung von Gerichtsgebühren beziehen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr.135 aus 1983,, wurde das Zitat "§ 60 JN" durch das Zitat "§ 7 RATG" ersetzt und damit wurde die Änderung des Streitwertes in beide Richtungen ermöglicht. Der zweite Satz des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GJGebG blieb im Wortlaut unverändert, hat aber durch die Änderung des ersten Satzes in dieser Bestimmung eine inhaltliche Reduktion auf die Fälle erfahren, in denen eine Herabsetzung des Streitwertes nach Paragraph 7, RATG erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung der (Nach-)Erhebung war nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt. Der Schluss, der zweite Satz des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG verbiete die Nacherhebung der Gerichtsgebühren im Fall der Erhöhung des Streitwertes nach Paragraph 7, RATG, ist weder durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gedeckt, noch entspricht er der in den Gesetzesmaterialien erklärten Absicht des Gesetzgebers." (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Wird ein Vergleich geschlossen, der über den eigentlichen Streitwert hinausgeht, so ist im gebührenrechtlichen Sinne von einer Ausdehnung der Klage auszugehen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305). Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).
Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Soweit § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG von einem "Wert" spricht, ist es nach der Judikatur des VwGH offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den §§ 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279). Wesentlich ist dafür allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Der Vergleich führt zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht oder nicht mehr strittigen Anspruches geschlossen wird bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101). Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt damit auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, ebenso VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101; 21.09.2005, 2005/16/0166).Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Soweit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG von einem "Wert" spricht, ist es nach der Judikatur des VwGH offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den Paragraphen 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279). Wesentlich ist dafür allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Der Vergleich führt zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht oder nicht mehr strittigen Anspruches geschlossen wird bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101). Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt damit auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, ebenso VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101; 21.09.2005, 2005/16/0166).
Fallgegenständlich bedeutet dies folgendes:
Die BF hat eine beim BG XXXX eine Klage auf Rechnungslegung und Unterhalt mit einem Streitwert auf EUR 3.000,00 eingebracht, welche im Zuge der Verhandlung am 23.09.2016 mit Beschluss auf das Begehren des Unterhaltes eingeschränkt und nach § 7 RATG ein Streitwert in der Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt wurde. Dieser Beschluss ist grundsätzlich auch für die Bemessung der Gebühren maßgeblich (VwGH 27.09.1995, 95/16/0102). Wird jedoch ein Vergleich geschlossen, der über den eigentlichen Streitwert hinausgeht, so ist auch in diesem Fall eine Ausdehnung der Klage anzunehmen (in etwa VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306). Die BF hat einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich EUR 840,00 verpflichtet. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279).Die BF hat eine beim BG römisch 40 eine Klage auf Rechnungslegung und Unterhalt mit einem Streitwert auf EUR 3.000,00 eingebracht, welche im Zuge der Verhandlung am 23.09.2016 mit Beschluss auf das Begehren des Unterhaltes eingeschränkt und nach Paragraph 7, RATG ein Streitwert in der Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt wurde. Dieser Beschluss ist grundsätzlich auch für die Bemessung der Gebühren maßgeblich (VwGH 27.09.1995, 95/16/0102). Wird jedoch ein Vergleich geschlossen, der über den eigentlichen Streitwert hinausgeht, so ist auch in diesem Fall eine Ausdehnung der Klage anzunehmen (in etwa VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306). Die BF hat einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich EUR 840,00 verpflichtet. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279).
Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei ist es nicht relevant, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung überhaupt strittig war (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279; 26.06.2003, 2000/16/0305). So hat der VwGH ausgesprochen, dass wenn in einem Scheidungsvergleich eine Solidarhaftung von einem der Beschwerdeführer nun ganz übernommen wird, für die Gebührenbemessung der im Vergleich angegebene Betrag ausschlaggebend ist, unabhängig davon, einer der Gatten bereits vor Abschluss des Vergleiches zur alleinigen Leistung verpflichtet war. Der Wert der bereits bestehenden Verpflichtung ist daher in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vergleich nur geschlossen wird um einen Exekutionstitel für einen nicht strittigen Anspruch zu schaffen oder nur schlichtweg der Klarstellung gedient hat (in etwa VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 23.10.2008, 2006/16/0179; 26.01.2006, 2005/16/0249 et al; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 32 ff zu § 18 GGG).Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei ist es nicht relevant, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung überhaupt strittig war (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279; 26.06.2003, 2000/16/0305). So hat der VwGH ausgesprochen, dass wenn in einem Scheidungsvergleich eine Solidarhaftung von einem der Beschwerdeführer nun ganz übernommen wird, für die Gebührenbemessung der im Vergleich angegebene Betrag ausschlaggebend ist, unabhängig davon, einer der Gatten bereits vor Abschluss des Vergleiches zur alleinigen Leistung verpflichtet war. Der Wert der bereits bestehenden Verpflichtung ist daher in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vergleich nur geschlossen wird um einen Exekutionstitel für einen nicht strittigen Anspruch zu schaffen oder nur schlichtweg der Klarstellung gedient hat (in etwa VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 23.10.2008, 2006/16/0179; 26.01.2006, 2005/16/0249 et al; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 E 32 ff zu Paragraph 18, GGG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (dazu im Allgemeinen VwGH 29.11.2001, 2001/16/0354; 31.07.2002, 2002/16/0023; 23.10.2008, 2006/16/0140; 16.11.2014, 2013/16/0172; 29.01.2015, 2013/16/0191). Bei einem eindeutigen Vergleichswortlaut im Zusammenhang mit der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist die Behörde auch nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Ermittlungen anzustellen (VwGH 1830.03.1998, 98/16/0107; 31.07.2002, 2002/16/0023; 29.01.2015, 2013/16/0191).
Wie stark die Bindung der Behörde an den Wortlaut des Vergleiches ist, zeigt im Übrigen auch VwGH 23.10.2008, 2007/16/0099:
"Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist bei Vergleichen für die Gerichtsgebührenpflicht der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgebend [...] Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die Parteien eines streitbeendenden gerichtlichen Vergleiches bei der Formulierung der im Vergleich begründeten Verpflichtung privatautonom vollkommen freie Hand haben, was sie zum Gegenstand der vergleichsweisen Verpflichtung machen und ob sie dabei überhaupt zwischen Haupt- und Nebenforderungen, also z.B. zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenzieren. Im vorliegenden Fall haben die vergleichschließenden Streitparteien gegenüber dem ursprünglichen Klagsbetrag, der an Kapital EUR 144.953,53 betrug, im Vergleich die Summe von EUR 197.500,-- zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht und damit den Wert des Vergleiches gegenüber dem des ursprünglichen Streitgegenstandes erhöht, ohne dabei in irgendeiner Weise zwischen Hauptforderung und Nebenforderungen zu differenzieren. Damit war aber iS der Maßgeblichkeit der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände trotz der Formulierung in der Streitbereinigungsklausel kein Raum für irgendwelche Nachforschungen des Kostenbeamten dahin gegeben, [...] Die Vergleichsparteien haben sich im vorliegenden Fall [...] damit selbst um die Anwendung des § 54 Abs. 2 JN gebracht. Die zitierte Bestimmung wäre nur dann anwendbar, wenn die Parteien den Vergleichsbetrag ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedert hätten. Gerade das haben sie aber unterlassen" (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0099)"Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist bei Vergleichen für die Gerichtsgebührenpflicht der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgebend [...] Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die Parteien eines streitbeendenden gerichtlichen Vergleiches bei der Formulierung der im Vergleich begründeten Verpflichtung privatautonom vollkommen freie Hand haben, was sie zum Gegenstand der vergleichsweisen Verpflichtung machen und ob sie dabei überhaupt zwischen Haupt- und Nebenforderungen, also z.B. zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenzieren. Im vorliegenden Fall haben die vergleichschließenden Streitparteien gegenüber dem ursprünglichen Klagsbetrag, der an Kapital EUR 144.953,53 betrug, im Vergleich die Summe von EUR 197.500,-- zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht und damit den Wert des Vergleiches gegenüber dem des ursprünglichen Streitgegenstandes erhöht, ohne dabei in irgendeiner Weise zwischen Hauptforderung und Nebenforderungen zu differenzieren. Damit war aber iS der Maßgeblichkeit der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände trotz der Formulierung in der Streitbereinigungsklausel kein Raum für irgendwelche Nachforschungen des Kostenbeamten dahin gegeben, [...] Die Vergleichsparteien haben sich im vorliegenden Fall [...] damit selbst um die Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, JN gebracht. Die zitierte Bestimmung wäre nur dann anwendbar, wenn die Parteien den Vergleichsbetrag ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedert hätten. Gerade das haben sie aber unterlassen" (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0099)
"Wert" iZm § 18 Abs 2 Z 2 GGG ist iZm den Vorschriften der §§ 14 bis 16 GGG zu verstehen (VwGH 26.06.2003, 200/16/0305). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 840,00 verpflichtet. Nach § 15 Abs 5 GGG ist bei Klagen auf Unterhaltsleistung das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Daher durfte die belangte Behörde für die Bemessung der Gebühr das Zwölffache des Unterhaltsbetrages, zu dem sich der Beklagte vergleichsweise verpflichtet hat, als Bemessungsgrundlage heranziehen."Wert" iZm Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG ist iZm den Vorschriften der Paragraphen 14 bis 16 GGG zu verstehen (VwGH 26.06.2003, 200/16/0305). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 840,00 verpflichtet. Nach Paragraph 15, Absatz 5, GGG ist bei Klagen auf Unterhaltsleistung das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Daher durfte die belangte Behörde für die Bemessung der Gebühr das Zwölffache des Unterhaltsbetrages, zu dem sich der Beklagte vergleichsweise verpflichtet hat, als Bemessungsgrundlage heranziehen.
Die BF bringt in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH vom 08.10.2003, B 459/02, 05.06.2014, B 145/2014 und vom 08.06.2010, B 5/10 vor, dass Mietentgelte dann nicht gebührenrechtlich relevant sein könnten, wenn diese ‚lediglich nebenher' erwähnt würden bzw. der bestehende Mietzins ‚bloß beiläufig' Erwähnung finde, ohne selbst Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu sein. Grundsätzlich hat der VfGH ausgesprochen, dass es einer denkunmöglichen Anwendung von § 18 Abs. 2 Z 2 GGG gleichkomme, wenn die Behörde bei einem Vergleich, in dem wiederkehrende Zahlungen nicht disponiert sondern lediglich in unvermeidlicher Weise nebenher erwähnt würden, diese Zahlungen der Gebührenbemessungen zu Grunde legen würde:Die BF bringt in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH vom 08.10.2003, B 459/02, 05.06.2014, B 145 aus 2014, und vom 08.06.2010, B 5/10 vor, dass Mietentgelte dann nicht gebührenrechtlich relevant sein könnten, wenn diese ‚lediglich nebenher' erwähnt würden bzw. der bestehende Mietzins ‚bloß beiläufig' Erwähnung finde, ohne selbst Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu sein. Grundsätzlich hat der VfGH ausgesprochen, dass es einer denkunmöglichen Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG gleichkomme, wenn die Behörde bei einem Vergleich, in dem wiederkehrende Zahlungen nicht disponiert sondern lediglich in unvermeidlicher Weise nebenher erwähnt würden, diese Zahlungen der Gebührenbemessungen zu Grunde legen würde:
"Die belangte Behörde übersieht, dass von einer in Aussicht genommenen Beendigung des Mietvertrages in dem Vergleich nur insoweit die Rede sein kann, als die Räumung schlagend würde. Wird hingegen bei Zahlung ‚vom Exekutionstitel auf Räumung laut Punkt 2 dieses Vergleiches kein Gebrauch' gemacht, dann wird - in Ermangelung gegenteiliger oder abweichender Abreden - der bisherige Mietvertrag fortgesetzt. Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mieten erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen (zB VfSlg 17634/2005, E v 22.02.10, B1384/09) - ausschließlich als - weitere - Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert." (VfGH 08.06.2010, B 5/10)."Die belangte Behörde übersieht, dass von einer in Aussicht genommenen Beendigung des Mietvertrages in dem Vergleich nur insoweit die Rede sein kann, als die Räumung schlagend würde. Wird hingegen bei Zahlung ‚vom Exekutionstitel auf Räumung laut Punkt 2 dieses Vergleiches kein Gebrauch' gemacht, dann wird - in Ermangelung gegenteiliger oder abweichender Abreden - der bisherige Mietvertrag fortgesetzt. Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mieten erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen (zB VfSlg 17634 aus 2005,, E v 22.02.10, B1384/09) - ausschließlich als - weitere - Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert." (VfGH 08.06.2010, B 5/10).
Hierdurch scheint die BF vorbringen zu wollen, dass der gegenständliche nacheheliche Unterhalt im vorliegenden Vergleich nicht Hauptbestandteil des Vergleiches gewesen sei. Darin ist der BF jedoch nicht zu folgen, da die Unterhaltszahlung der wesentliche Inhalt des Vergleiches war und keinesfalls nur "nebenher", "beiläufig" oder in unvermeidlicher Art und Weise wegen des Hauptbestandteiles des Vergleiches Erwähnung gefunden hat. Vielmehr war die Höhe der Unterhaltsleistung des Beklagten alleiniger Bestandteil und Hauptzweck des Vergleiches. Damit ist der gegenständliche Fall nicht mit den Konstellationen der zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur zu vergleichen, da sich gegenständlich die Ausgangslage grundlegend anders darstellt. Im vorliegenden Fall wurde eine Verfügung über ein materielles Recht vorgenommen (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0225; 18.09.2003, 2003/16/0078) bzw. über einen Anspruch disponiert.
Argumentiert die BF, dass die Nennung des gesamten Unterhaltsbetrages nur der "Klarstellung" diene, "ohne dass der bereits titulierte Betrag selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen geworden wäre" so ist so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der VwGH einen gebührenpflichtigen Vergleich bereits darin erblickt, wenn er nur der Klarstellung eines Anspruches dient. Dazu hat der VwGH folgendes festgestellt:
"Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung." (VwGH 26.01.2006, 2005/16/0249 et al)
Für die Gebührenbemessung kommt es auf die Leistung an, zu der sich der Beklagte im Vergleich verpflichtet. Dies ist ein monatlicher Unterhaltsbetrag von EUR 840,00. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist es nicht erheblich, ob und in welchem Ausmaß darin eine bereits bestehende Verpflichtung enthalten ist. Die zum Gebührenrecht judizierte Strenge der Anknüpfung an formale Tatbestände bei der Bemessung der Gerichtsgebühr lässt keinen Spielraum für weitere Interpretationen des Vergleiches.
Die Gebühr bemisst sich auf eine Grundlage von EUR 840,00 x 12 und somit auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.080,00. Nach TP 1 GGG, der prinzipiell für alle mit Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, so auch auf Verfahren, die mittels Unterhaltsklage eingeleitet werden, anzuwenden ist, ergibt dies eine Pauschalgebühr von EUR 707,00 (Bemessungsgrundlage über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000). Abzüglich der bereits geleistet Zahlung in der Höhe von EUR 163,00 errechnet sich daraus eine Pauschalgebühr von EUR 544,00.
Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, konnte ein Zahlungsauftrag erlassen und durfte gemäß § 6a GEG eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 erhoben werden.Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, konnte ein Zahlungsauftrag erlassen und durfte gemäß Paragraph 6 a, GEG eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 erhoben werden.
Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist.
Die Beschwerde der BF war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, höherwertiger Vergleich,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2154342.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017