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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der UM M in G, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in 8011 Graz, Marburger Kai 47/II, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. August 2006, Zl. Jv 1374-33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte mit der am 24. November 2005 beim BG Deutschlandsberg gegen ihren damaligen Ehemann eingebrachten, unter der AZ 29 C 218/05m protokollierten Klage die Scheidung ihrer Ehe und entrichtete dafür Gerichtsgebühr gem. Anm. 9 zu TP 1 GGG im (damals erforderlichen) Ausmaß von EUR 191,--.Die Beschwerdeführerin begehrte mit der am 24. November 2005 beim BG Deutschlandsberg gegen ihren damaligen Ehemann eingebrachten, unter der AZ 29 C 218/05m protokollierten Klage die Scheidung ihrer Ehe und entrichtete dafür Gerichtsgebühr gem. Anmerkung 9, zu TP 1 GGG im (damals erforderlichen) Ausmaß von EUR 191,--.
In der am 11. Jänner 2006 vor dem BG Graz (an welches die Streitsache mit Beschluss des BG Deutschlandsberg vom 2. Dezember 2005 überwiesen worden war) stattgefundenen mündlichen Verhandlung schlossen die Prozessparteien für den Fall der nachfolgenden Scheidung einen Vergleich, dessen (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein maßgeblicher) Punkt 3.) lautet wie folgt:
"Die Klägerin verpflichtet sich, die Forderungsansprüche der im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 215 GB K ausgewiesenen Gläubiger in Entsprechung des seinerzeitigen Schenkungsvertrages in ihre alleinige Haftung zu übernehmen und den Beklagten im Falle seiner Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten."
Unmittelbar darauf wurde vom Gericht das Ehescheidungsurteil gefällt, welches zufolge Rechtsmittelverzichtes der Prozessparteien in Rechtskraft erwuchs.
Am 11. Mai 2006 richtete die Kostenbeamtin des BG Graz an die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung, worin sie unter anderem unter Hinweis auf den Vergleichspunkt 3.) des Scheidungsvergleiches und das Lastenblatt der EZ 215 GB K von einer maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die übernommene Zahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 298.817,98 ausging und restliche Pauschalgebühr anforderte.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 Einwendungen, worin sie (insoweit dies für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist) geltend machte, sie und ihr Ehemann seien bis zur Ehescheidung Solidarschuldner der in Punkt 3.) des Scheidungsvergleiches angeführten Kreditverbindlichkeiten gewesen. Sie habe daher allenfalls nur 50 % dieser Verbindlichkeiten übernommen, sodass Vergleichsgegenstand nicht die Gesamtsumme von EUR 298.817,98 sondern nur die Hälfte davon, also EUR 149.408,99 gewesen sei; nur dieser Betrag hätte daher als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
Daraufhin erließ die Kostenbeamtin des BG Graz am 1. Juni 2006 einen Zahlungsauftrag, womit sie unter anderem für den Vergleichspunkt 3.) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 298.817,98 restliche Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr anforderte.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin sie ihren schon in den Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung vertretenen Standpunkt wiederholte.
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag nicht statt. Begründet wurde dies unter Hinweis auf zahlreiche Belegstellen aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem damit, dass ein gebührenpflichtiger streitwerterhöhender Vergleich auch dann vorliege, wenn sich einer von zwei Solidarschuldnern im Vergleich verpflichtet, die gesamte Schuld allein zu tragen und für die Entlassung des anderen Solidarschuldners aus der Haftung zu sorgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur insoweit er den Punkt 3.) des in Rede stehenden Scheidungsvergleiches betrifft und erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass keine Erhöhung der Pauschalgebühr vorgenommen wird.
Die belangte Behörde legte den Prozessakt und den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 18 GGG lautet auszugsweise: Paragraph 18, GGG lautet auszugsweise:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160179.X00Im RIS seit
21.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009