TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/29 2001/16/0354

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. Vera Ziegelwanger, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Alserbachstraße 14-16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Mai 2001, Zl.  Jv 1188-33/98-4, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit der beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingereichten Klage vom 13. Mai 1997 von der Casinos Austria AG (in der Folge: C AG) die Auskunft über die Höhe der bis zu seinem Austritt am 2. April 1997 erworbenen Anwartschaften aus einer direkten Leistungszusage der beklagten Partei. Der Streitwert wurde mit S 7.950,-- angegeben.

Mit einer weiteren bei dem genannten Gericht eingebrachten Klage vom 15. September 1997 begehrte der Beschwerdeführer von der C AG die Bezahlung von S 312.079,94 s. A. an Kündigungsentschädigung und entrichtete dafür S 6.890,-- an gerichtlicher Pauschalgebühr.

In der Verhandlung vom 13. Oktober 1997 wurde in den miteinander verbundenen Rechtssachen zwischen dem Beschwerdeführer und der C AG folgender Vergleich geschlossen:

"Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei den Betrag von S 500.000,-- brutto binnen 14 Tagen zuhanden der Klagevertreterin zu bezahlen.

Festgehalten wird, dass das Dienstverhältnis der klagenden Partei am 2. 4. 1997 beendet wurde.

Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Forderungen aller Art zwischen den Streitteilen beglichen und bereinigt."

Der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 27. Februar 1998 nach vorangegangener Zahlungsaufforderung gemäß TP 1 GGG restliche Pauschalgebühr von S 6.260,-- sowie Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von S 100,-- vor.

In dem gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, eine Pflicht zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr bestehe nicht. Der Vergleich in den verbundenen Verfahren sei in Höhe von S 500.000,--

abgeschlossen worden. Damit liege die Vergleichsumme unter S 501.000,--, sodass eine Wertänderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG nicht eingetreten sei. Es lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass zu dem Vergleichsbetrag, auf den sich die Parteien zur Beendigung der verbundenen Verfahren geeinigt hätten, der Streitwert eines dieser beiden verbundenen Verfahren hinzuzurechnen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Zahlungsauftrages ab. Sie berichtigte den Zahlungsauftrag auf Grund eines offensichtlichen Rechenfehlers von Amts wegen ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 507.950,-- auf Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von S 6.630,--. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im abgeschlossenen Vergleich sei einerseits eine Zahlungsverpflichtung von S 500.000,-

- brutto von der beklagten Partei übernommen worden. Bereits damit sei ein Vergleich abgeschlossen worden, der das ursprüngliche Klagebegehren übersteige. Weiter sei im Vergleich die Feststellung getroffen worden, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit 2. April 1997 beendet worden sei. Dieser Vergleichspunkt sei nie Gegenstand des Prozesses gewesen und demnach ebenfalls gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG mit S. 7.950,-- zu bewerten. Diese Beträge seien unter Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG bei der Gebührenbemessung zusammenzurechnen. Für Verfahren mit einem Streitwert von über S 500.000,-- bis S 1,000.000,-- sei nach TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von S 13.520,-- zu entrichten. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr von S 6.890,-- sei daher ein restlicher Gebührenbetrag von S 6.630,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Pauschalgebühr bezahlen zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das

ganze Verfahren gleich.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Im vorliegenden Vergleich verpflichtet sich die beklagte Partei, dem Beschwerdeführer den Betrag von S 500.000,-- zu bezahlen, womit Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, die den Wert der verbundenen Klagebegehren übersteigt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Strittig ist vielmehr, ob Satz 2 des Vergleiches ("Festgehalten wird, dass das Dienstverhältnis der klagenden Partei am 2. 4. 1997 beendet wurde") nach § 16 Abs. 1 lit. a GGG als arbeitsrechtliche Streitigkeit, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, mit S 7.950,-- zu bewerten und zur Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr hinzuzurechnen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vergleich nur deshalb protokolliert wird, damit ein Exekutionstitel in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschaffen wird (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 1999, E 13 zu § 18 GGG). Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0384).

Dass mit dem Vergleich möglicherweise eine gesetzliche Rechtsfolge "antizipiert" wird, ist ohne Bedeutung. Einerseits ist es typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht werden. Darüber hinaus knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (s. die bei Tschugguel/Pötscher, aaO, S 3 unter E 7 und E 8 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass eine nähere inhaltliche Prüfung des Vergleichsgegenstandes nicht stattzufinden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186).

Somit ist die Festhaltung der Beendigung des Dienstverhältnisses ein eigener Vergleichspunkt und als arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der kein Geldbetrag verlangt wird, gemäß § 16 Abs. 1 lit. a GGG mit S 7.950,-- zu bewerten.

Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr umfasst daher den im Vergleich genannten Anspruch in der Höhe von S 500.000,-- sowie die mit S 7.950,-- bewertete Verpflichtung auf Beendigung des Dienstverhältnisses mit 2. April 1997. Die genannten Beträge ergeben - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend feststellt - in Summe die Bemessungsgrundlage nach TP 1 in der Höhe von S 507.950,--.

Durch die Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 15 Abs. 2 GGG erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes insgesamt über die Grenze von S 500.000,--, sodass die belangte Behörde mit Recht die Pauschalgebühr gemäß TP 1 mit S 13.520,-- festgesetzt und den Zahlungsauftrag auf die restliche Pauschalgebühr von S 6.630,-- berichtigt hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in einem im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfragen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160354.X00

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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