Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W151 2139024-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 20.10.2016 des Beschwerdeführers XXXX, vertreten durch Reinhard STULIK, Steuerberatungs GmbH & Co OG, 3150 Wilhelmsburg, in Verbindung mit der Beschwerde vom 23.09.2016 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 20.10.2016 des Beschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch Reinhard STULIK, Steuerberatungs GmbH & Co OG, 3150 Wilhelmsburg, in Verbindung mit der Beschwerde vom 23.09.2016 wegen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.09.2016 wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer/BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.09.2016 wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer/BF) gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €
1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmerin XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 29.05.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26/für das Finanzamt Lilienfeld-Sankt Pölten in XXXX festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmerin römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 29.05.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26/für das Finanzamt Lilienfeld-Sankt Pölten in römisch 40 festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 23.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Verkaufsstand in XXXX betrieben habe und beim Abbau bemerkt habe, dass die Ladeklappe seines KFZ defekt sei. Um ein anderes KFZ holen zu können habe er XXXX, eine gute und langjährige Bekannte, angerufen und sie gebeten, seine Waren zu beaufsichtigen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe kein Geschäftsbetrieb stattgefunden, Kunden seien ebenfalls nicht anwesend gewesen, da die Veranstaltung bereits zu Ende gewesen sei. Es habe sich um eine Notsituation gehandelt, eine entgeltliche Leistung habe nicht vorgelegen. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 23.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Verkaufsstand in römisch 40 betrieben habe und beim Abbau bemerkt habe, dass die Ladeklappe seines KFZ defekt sei. Um ein anderes KFZ holen zu können habe er römisch 40 , eine gute und langjährige Bekannte, angerufen und sie gebeten, seine Waren zu beaufsichtigen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe kein Geschäftsbetrieb stattgefunden, Kunden seien ebenfalls nicht anwesend gewesen, da die Veranstaltung bereits zu Ende gewesen sei. Es habe sich um eine Notsituation gehandelt, eine entgeltliche Leistung habe nicht vorgelegen. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2016 wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKKK oder belangte Behörde) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2016 als unbegründet ab und führte aus, dass die Betretene am 29.05.2016 im Rahmen einer Kontrolle am Verkaufsstand der Fa. XXXX in XXXX durch Organe der Finanzpolizei arbeitend angetroffen und kontrolliert worden sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, erscheine nicht glaubwürdig und sei als reine Schutzbehauptung anzusehen um die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zu verschleiern. Dies vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen keine weiteren Beweismittel bekannt gegeben habe um ein Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen sollte, zu beweisen. Weiters habe der Beschwerdeführer am 31.07.2016 XXXX als Verkaufshilfe zur Pflichtversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet und untermauere dies die Aussagen zum Freundschaftsdienst als Schutzbehauptung. Von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die genannte Person zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2016 wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKKK oder belangte Behörde) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2016 als unbegründet ab und führte aus, dass die Betretene am 29.05.2016 im Rahmen einer Kontrolle am Verkaufsstand der Fa. römisch 40 in römisch 40 durch Organe der Finanzpolizei arbeitend angetroffen und kontrolliert worden sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, erscheine nicht glaubwürdig und sei als reine Schutzbehauptung anzusehen um die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zu verschleiern. Dies vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen keine weiteren Beweismittel bekannt gegeben habe um ein Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen sollte, zu beweisen. Weiters habe der Beschwerdeführer am 31.07.2016 römisch 40 als Verkaufshilfe zur Pflichtversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet und untermauere dies die Aussagen zum Freundschaftsdienst als Schutzbehauptung. Von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die genannte Person zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.
4. Mit Schreiben vom 20.10.2016 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Tätigkeit gehandelt habe, die durch eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt gekennzeichnet sei. Es sei auch von der Finanzpolizei eindeutig dokumentiert worden, dass
XXXX nur die verpackten Waren beaufsichtigt habe, bis ein neues, voll funktionsfähiges KFZ eingetroffen wäre. Sie sei während der Betriebszeiten nicht am Stand gewesen. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Wenn dem Beschwerdeführer nun die Anmeldung der Betretenen vom 31.07.2016 negativ ausgelegt werde, dass es sich eben um keinen Freundschaftsdienst handle, so werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer XXXX dann als Dienstnehmerin angemeldet habe, wenn die Arbeit über den Freundschaftsdienst hinausgegangen sei.römisch 40 nur die verpackten Waren beaufsichtigt habe, bis ein neues, voll funktionsfähiges KFZ eingetroffen wäre. Sie sei während der Betriebszeiten nicht am Stand gewesen. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Wenn dem Beschwerdeführer nun die Anmeldung der Betretenen vom 31.07.2016 negativ ausgelegt werde, dass es sich eben um keinen Freundschaftsdienst handle, so werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 dann als Dienstnehmerin angemeldet habe, wenn die Arbeit über den Freundschaftsdienst hinausgegangen sei.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 02.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Der Verwaltungsakt enthält unter anderem alle relevanten Einvernahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 29.05.2016 wurde um 14:30 durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 26) eine Beschäftigungskontrolle eines Verkaufsstandes von Spiel- und Süßwaren in XXXX, Ecke Kirchengasse, Busstation gegenüber der Kirche, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX alleine am Verkaufsstand angetroffen, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet war.Am 29.05.2016 wurde um 14:30 durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 26) eine Beschäftigungskontrolle eines Verkaufsstandes von Spiel- und Süßwaren in römisch 40 , Ecke Kirchengasse, Busstation gegenüber der Kirche, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 alleine am Verkaufsstand angetroffen, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet war.
Die Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Die Betretene war mehrere Stunden am Verkaufsstand tätig.
Ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst liegt nicht vor.
Es erfolgte keine Anmeldung vor Arbeitsantritt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen.
Es ist unstrittig, dass die genannte Person im Zeitpunkt der Betretung (29.05.2016) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes am Verkaufsstand in XXXX arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.Es ist unstrittig, dass die genannte Person im Zeitpunkt der Betretung (29.05.2016) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes am Verkaufsstand in römisch 40 arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.
Weder der Beschwerdeführer noch die Beteiligte konnten das Vorliegen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes glaubhaft machen. Sie brachten zwar beide vor, einander seit vielen Jahren zu kennen, jedoch konnten keine Beweise vorgelegt werden, die dieses Naheverhältnis bestätigen konnten. Auch der Bitte der NÖGKK nach Übermittlung gemeinsamer Fotos ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Zudem spricht gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes des Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betretene zu einem späteren Zeitpunkt, am 31.07.2016, als Verkaufshilfe zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bei der NÖGKK angemeldet hat. Auch gab die Betretene in der Niederschrift vom 29.05.2015 an, dass sie mehrere Stunden für den Beschwerdeführer tätig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Fallbezogen folgt daher:
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretene, nach ihren eigenen Angaben, mehrere Stunden am Verkaufsstand für den Beschwerdeführer als Dienstgeber tätig gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretene, nach ihren eigenen Angaben, mehrere Stunden am Verkaufsstand für den Beschwerdeführer als Dienstgeber tätig gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt daher sich der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde betreffend der Dienstnehmereigenschaft von XXXX an: Bei den durchgeführten Tätigkeiten (Verkaufstätigkeiten) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade um solche Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Dass sich die Arbeitserbringung von XXXX im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientierte, manifestiert sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie vom Beschwerdeführer gebeten wurde zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort tätig zu werden und daher an dessen zeitliche Vorgaben gebunden war.Das Bundesverwaltungsgericht schließt daher sich der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde betreffend der Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 an: Bei den durchgeführten Tätigkeiten (Verkaufstätigkeiten) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade um solche Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Dass sich die Arbeitserbringung von römisch 40 im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientierte, manifestiert sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie vom Beschwerdeführer gebeten wurde zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort tätig zu werden und daher an dessen zeitliche Vorgaben gebunden war.
Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von römisch 40 nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin XXXX vorlag.Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin römisch 40 vorlag.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Fall ein Freundschaftsdienst vorliegt und somit Umstände bestünden, welche der Deutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehen könnten, ist wie folgt auszuführen:
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).
Der Beschwerdeführer konnte jedoch keinerlei substantiierte Ausführungen machen bzw. Beweise anbieten, sondern stellte lediglich die nicht näher begründete Behauptung auf, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handle. Auch der Aufforderung der Behörde, sein Vorbringen durch Vorlage von Fotos zu untermauern, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die alleinige Behauptung, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, ist jedoch nicht ausreichend. Es ist vielmehr eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte (vgl. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137). Gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes spricht des Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betretene zu einem späteren Zeitpunkt, am 31.07.2016, als Verkaufshilfe zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bei der NÖGKK angemeldet hat.Der Beschwerdeführer konnte jedoch keinerlei substantiierte Ausführungen machen bzw. Beweise anbieten, sondern stellte lediglich die nicht näher begründete Behauptung auf, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handle. Auch der Aufforderung der Behörde, sein Vorbringen durch Vorlage von Fotos zu untermauern, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die alleinige Behauptung, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, ist jedoch nicht ausreichend. Es ist vielmehr eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte vergleiche VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137). Gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes spricht des Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betretene zu einem späteren Zeitpunkt, am 31.07.2016, als Verkaufshilfe zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bei der NÖGKK angemeldet hat.
In der Beschwerde wird eine mehrstündige – somit im Sinne der o.g. Judikatur des VwGH nicht kurzfristige – Tätigkeit der Betretenen angeführt.
Somit kann keine kurzfristige Tätigkeit und kein zwischen dem Beschwerdeführer und der Betretenen bestehendes besonderes Naheverhältnis und keine derart spezifische über eine bloße Bekanntschaft hinausgehende Beziehung, welche für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst sprechen und eine sachliche Rechtfertigung begründen könnte, erkannt werden.
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zum Beschwerdeführer – jedenfalls am 29.05.2016 für mehrere Stunden - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 zum Beschwerdeführer – jedenfalls am 29.05.2016 für mehrere Stunden - auszugehen.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Da bis dato keine Anmeldung für XXXX durch den Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt erfolgte, liegen keine unbedeutenden Folgen vor. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Da bis dato keine Anmeldung für römisch 40 durch den Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt erfolgte, liegen keine unbedeutenden Folgen vor. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der NÖGKK ausreichend ermittelt wurde. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2139024.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017