TE Bvwg Beschluss 2017/8/31 G311 2165464-1

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Veröffentlicht am 31.08.2017
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Entscheidungsdatum

31.08.2017

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2165464-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahl: XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahl: XXXX:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Spruchpunkte sowie die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden auch in der Sprache Bulgarisch übersetzt.

Aufgrund der im Akt des Bundesamtes einliegenden Zustellbestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX persönlich am 13.02.2017 zugestellt wurde.Aufgrund der im Akt des Bundesamtes einliegenden Zustellbestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 persönlich am 13.02.2017 zugestellt wurde.

Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete daher am 27.02.2017.

2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2017, bei der belangten Behörde per E-Mail am 24.07.2017 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In eventu wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass diese rechtzeitig sei, weil die Beschwerdefrist mangels einer Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache nicht erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit der Wirkung des Beginns der Beschwerdefrist zugestellt worden. Der Inhalt des Bescheides sei dem Beschwerdeführer erst jetzt zur Kenntnis gebracht worden. Wie bei den vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahmen betont, sei der Beschwerdeführer zwar bulgarischer Staatsangehöriger, gehöre aber einer in Bulgarien lebenden türkischen Minderheit an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei daher Türkisch und nicht Bulgarisch. Er könne die bulgarische Schrift nicht lesen und die Sprache auch nicht gut verstehen. Mangels Kenntnis der bulgarischen Schriftzeichen gelte der Beschwerdeführer diesbezüglich als Analphabet. Die Übersetzung des Spruches sowie insbesondere die Rechtsmittelbelehrung hätten daher in türkischer Sprache erfolgen müssen. Durch die Übersetzung in die bulgarische Sprache erachte sich der Beschwerdeführer in den ihm zustehenden Rechten gemäß Art. 6 EMRK, Artt. 41 und 47 GRC verletzt sowie §§ 13a und 39a AVG verletzt. Die Vorschriften und die Rechtsprechung zu § 29 AsylG seien gegenständlich analog anzuwenden, da ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt. Ähnlich wie im Asylverfahren seien dem Beschwerdeführer auch im Aufenthaltsverfahren der Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache auszufertigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) beginne in diesem Fall - neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - die Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung zu laufen. Dies habe auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zum ebenfalls analog anwendbaren § 16 Volksgruppengesetz ausgesprochen. Die im vorliegenden Fall keine Übersetzung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache erfolgt sei, sei auch die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden. Die Einbringung der Beschwerde sei aber dennoch zulässig. In eventu werde mit der gleichen Begründung beantragt, dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung gehindert gewesen sei, da die Rechtsmittelfrist nur deshalb versäumt worden sei, da der Bescheid keine gültige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass diese rechtzeitig sei, weil die Beschwerdefrist mangels einer Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache nicht erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit der Wirkung des Beginns der Beschwerdefrist zugestellt worden. Der Inhalt des Bescheides sei dem Beschwerdeführer erst jetzt zur Kenntnis gebracht worden. Wie bei den vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahmen betont, sei der Beschwerdeführer zwar bulgarischer Staatsangehöriger, gehöre aber einer in Bulgarien lebenden türkischen Minderheit an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei daher Türkisch und nicht Bulgarisch. Er könne die bulgarische Schrift nicht lesen und die Sprache auch nicht gut verstehen. Mangels Kenntnis der bulgarischen Schriftzeichen gelte der Beschwerdeführer diesbezüglich als Analphabet. Die Übersetzung des Spruches sowie insbesondere die Rechtsmittelbelehrung hätten daher in türkischer Sprache erfolgen müssen. Durch die Übersetzung in die bulgarische Sprache erachte sich der Beschwerdeführer in den ihm zustehenden Rechten gemäß Artikel 6, EMRK, Artt. 41 und 47 GRC verletzt sowie Paragraphen 13 a und 39 a AVG verletzt. Die Vorschriften und die Rechtsprechung zu Paragraph 29, AsylG seien gegenständlich analog anzuwenden, da ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt. Ähnlich wie im Asylverfahren seien dem Beschwerdeführer auch im Aufenthaltsverfahren der Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache auszufertigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) beginne in diesem Fall - neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - die Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung zu laufen. Dies habe auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zum ebenfalls analog anwendbaren Paragraph 16, Volksgruppengesetz ausgesprochen. Die im vorliegenden Fall keine Übersetzung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache erfolgt sei, sei auch die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden. Die Einbringung der Beschwerde sei aber dennoch zulässig. In eventu werde mit der gleichen Begründung beantragt, dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung gehindert gewesen sei, da die Rechtsmittelfrist nur deshalb versäumt worden sei, da der Bescheid keine gültige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge vom Bundesamt vorgelegt und langten am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer - ausgehend von der gesetzlichen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, einer nachweislichen Zustellung des Bescheides am 13.02.2017 und einem Ende der Rechtsmittelfrist am 27.02.2017 - die Verspätung seiner Beschwerde und Anführung der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 BFA-VG vorgehalten und ihm dazu Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer - ausgehend von der gesetzlichen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, einer nachweislichen Zustellung des Bescheides am 13.02.2017 und einem Ende der Rechtsmittelfrist am 27.02.2017 - die Verspätung seiner Beschwerde und Anführung der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG vorgehalten und ihm dazu Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Verspätungsvorhalt wurde der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mittels RSb-Schreibens nachweislich am 07.08.2017 zugestellt.

5. Mit dem am 14.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom 08.08.2017 Tag nahm der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte aus, dass es richtig sei, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde zwei Wochen betrage und die Zustellung am 13.02.2017 vorgenommen worden sei. Die Zustellung vom 13.02.2017 sei jedoch nicht rechtswirksam, sodass der Fristlauf mit der Zustellung gar nicht begonnen worden sei. Es werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 21.07.2017 verwiesen. Wie aus dem Akteninhalt und auch dem Namen des Beschwerdeführers erkennbar sei, gehöre er einer türkischen Minderheit in Bulgarien an und sei dort nur türkischsprachig aufgewachsen. Insbesondere könne der Beschwerdeführer die kyrillische Schrift nicht lesen. Die in den §§ 11 und 12 BFA-VG genannte "verständliche Sprache" sei nicht automatisch jene Sprache eines Staates, dessen Staatsbürgerschaft der Fremde besitze. In Staaten mit großen Minderheitsgebieten sei zu prüfen, welcher Nationalität und Sprachgruppe ein Fremder angehöre. Der Beschwerdeführer spreche einen in Bulgarien üblichen türkischen Dialekt (Balkantürkisch), der mit der türkischen Sprache der Türkei nicht ident sei. Da dem Beschwerdeführer weder ein Bescheid noch ein Informationsblatt in einer ihm als Bulgarentürken verständlichen türkischen Sprache zugestellt worden sei, liege keine rechtswirksame Zustellung vor, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung nicht zu laufen begonnen habe. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine Beschwerde auch vor einer rechtswirksamen Zustellung eingebracht werden. Jedenfalls bestehe kein Raum für eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit. Darüber hinaus werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.5. Mit dem am 14.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom 08.08.2017 Tag nahm der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte aus, dass es richtig sei, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde zwei Wochen betrage und die Zustellung am 13.02.2017 vorgenommen worden sei. Die Zustellung vom 13.02.2017 sei jedoch nicht rechtswirksam, sodass der Fristlauf mit der Zustellung gar nicht begonnen worden sei. Es werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 21.07.2017 verwiesen. Wie aus dem Akteninhalt und auch dem Namen des Beschwerdeführers erkennbar sei, gehöre er einer türkischen Minderheit in Bulgarien an und sei dort nur türkischsprachig aufgewachsen. Insbesondere könne der Beschwerdeführer die kyrillische Schrift nicht lesen. Die in den Paragraphen 11 und 12 BFA-VG genannte "verständliche Sprache" sei nicht automatisch jene Sprache eines Staates, dessen Staatsbürgerschaft der Fremde besitze. In Staaten mit großen Minderheitsgebieten sei zu prüfen, welcher Nationalität und Sprachgruppe ein Fremder angehöre. Der Beschwerdeführer spreche einen in Bulgarien üblichen türkischen Dialekt (Balkantürkisch), der mit der türkischen Sprache der Türkei nicht ident sei. Da dem Beschwerdeführer weder ein Bescheid noch ein Informationsblatt in einer ihm als Bulgarentürken verständlichen türkischen Sprache zugestellt worden sei, liege keine rechtswirksame Zustellung vor, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung nicht zu laufen begonnen habe. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine Beschwerde auch vor einer rechtswirksamen Zustellung eingebracht werden. Jedenfalls bestehe kein Raum für eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit. Darüber hinaus werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und AsylGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Der mit "Bescheide" betitelte § 12 Abs. 1 BFA-VG lautet:Der mit "Bescheide" betitelte Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG lautet:

"§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.""§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden."

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1803 der Beilagen XXIV. GP S 15 zu § 12 Abs. 1 BFA-VG ergibt sich:Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S 15 zu Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG ergibt sich:

"Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Hinsichtlich der beabsichtigten Ergänzung der Wortfolge ‚in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht', die aufgrund der Harmonisierung der beiden Systeme des AsylG 2005 und FPG dem FPG entnommen wurde, erfolgt keine Schlechterstellung von Asylwerbern gegenüber der geltenden Rechtslage. Für alle Fremden gleichermaßen, und somit auch für den Asylwerber, gilt der Grundsatz, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer verständlichen Sprache zu erhalten. Da jedoch in Einzelfällen die Sprache des Fremden nicht eindeutig bestimmbar sein kann, weil dieser z.B. im Verfahren nicht kooperiert und sich weigert zu sprechen, wurde für diese Fälle der Passus in Abs. 1 aus dem FPG übernommen, um eine Bescheiderlassung dennoch zu ermöglichen. Insbesondere soll durch das Wort ‚vernünftigerweise' klargestellt werden, dass sachliche Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Fremde die Sprache auch versteht und wird damit eine willkürliche Auswahl der Sprache für die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung hintangehalten. Die Regelung der Übersetzungspflicht ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Betroffene die ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen kann. Allerdings soll eine falsche Übersetzung nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides und des Verfahrens führen. Vielmehr wird der Fremde in den vorigen Stand auf Antrag wiedereingesetzt.""Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Hinsichtlich der beabsichtigten Ergänzung der Wortfolge ‚in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht', die aufgrund der Harmonisierung der beiden Systeme des AsylG 2005 und FPG dem FPG entnommen wurde, erfolgt keine Schlechterstellung von Asylwerbern gegenüber der geltenden Rechtslage. Für alle Fremden gleichermaßen, und somit auch für den Asylwerber, gilt der Grundsatz, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer verständlichen Sprache zu erhalten. Da jedoch in Einzelfällen die Sprache des Fremden nicht eindeutig bestimmbar sein kann, weil dieser z.B. im Verfahren nicht kooperiert und sich weigert zu sprechen, wurde für diese Fälle der Passus in Absatz eins, aus dem FPG übernommen, um eine Bescheiderlassung dennoch zu ermöglichen. Insbesondere soll durch das Wort ‚vernünftigerweise' klargestellt werden, dass sachliche Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Fremde die Sprache auch versteht und wird damit eine willkürliche Auswahl der Sprache für die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung hintangehalten. Die Regelung der Übersetzungspflicht ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Betroffene die ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen kann. Allerdings soll eine falsche Übersetzung nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides und des Verfahrens führen. Vielmehr wird der Fremde in den vorigen Stand auf Antrag wiedereingesetzt."

Das gänzliche Fehlen einer Übersetzung hat weiterhin nicht zur Folge, dass der Bescheid rechtswidrig ist, es wird jedoch die Beschwerdefrist nicht ausgelöst (vgl. etwa VwGH vom 12.09.2003, Zl. 2003/20/0073). Für den Fall einer unrichtigen Übersetzung jedoch trifft § 12 Abs. 1 BFA-VG eine Sonderregelung: Auch dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, der Fremde kann aber bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 71 AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen. Der Antrag ist samt nachgeholter Beschwerde beim Bundesamt einzubringen, das auch darüber zu entscheiden hat (vgl. Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12 BFA-VG Anm. 4. (Stand: 01.03.2016, rdb.at) mit Verweis auf § 71 Abs. 4 AVG).Das gänzliche Fehlen einer Übersetzung hat weiterhin nicht zur Folge, dass der Bescheid rechtswidrig ist, es wird jedoch die Beschwerdefrist nicht ausgelöst vergleiche etwa VwGH vom 12.09.2003, Zl. 2003/20/0073). Für den Fall einer unrichtigen Übersetzung jedoch trifft Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG eine Sonderregelung: Auch dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, der Fremde kann aber bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen. Der Antrag ist samt nachgeholter Beschwerde beim Bundesamt einzubringen, das auch darüber zu entscheiden hat vergleiche Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 12, BFA-VG Anmerkung 4. (Stand: 01.03.2016, rdb.at) mit Verweis auf Paragraph 71, Absatz 4, AVG).

Die fehlende Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache bewirkt keine Ungültigkeit des Zustellvorganges und ebenfalls keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Denn gemäß § 61 Abs. 2 AVG bewirkt selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Ungültigkeit der Zustellung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, sondern nur, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Umso weniger kann das bloße Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die angestrebten Wirkungen erzielen (vgl. Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12 BFA-VG E3. (Stand: 01.03.2016, rdb.at) mit Verweis auf VwGH vom 12.05.1999, Zl. 99/01/0191).Die fehlende Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache bewirkt keine Ungültigkeit des Zustellvorganges und ebenfalls keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Denn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG bewirkt selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Ungültigkeit der Zustellung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, sondern nur, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Umso weniger kann das bloße Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die angestrebten Wirkungen erzielen vergleiche Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 12, BFA-VG E3. (Stand: 01.03.2016, rdb.at) mit Verweis auf VwGH vom 12.05.1999, Zl. 99/01/0191).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten am 13.02.2017 zugestellt. Unbestritten ist weiters die entsprechend des § 16 Abs. 1 BFA-VG geltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen und deren - ausgehend von einer Zustellung am 13.02.2017 - grundsätzlicher Ablauf mit 27.02.2017.Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten am 13.02.2017 zugestellt. Unbestritten ist weiters die entsprechend des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen und deren - ausgehend von einer Zustellung am 13.02.2017 - grundsätzlicher Ablauf mit 27.02.2017.

Sowohl die einzelnen Spruchpunkte als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer - neben der deutschen Sprache - auch auf Bulgarisch übersetzt. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Strafvollzugsanordnung vom 31.01.2017, GZ: XXXX, des Landesgerichtes XXXX (AS 9 ff), ist ersichtlich, dass auch die Strafgerichte bisher offensichtlich davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer die bulgarische Sprache beherrscht, da dort explizit Bulgarisch als Sprache angeführt wurde. Die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nötige, aktenkundige "Verlustmeldung" vom 19.07.2017 wurde ebenfalls in bulgarischer Sprache ausgefüllt.Sowohl die einzelnen Spruchpunkte als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer - neben der deutschen Sprache - auch auf Bulgarisch übersetzt. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Strafvollzugsanordnung vom 31.01.2017, GZ: römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 (AS 9 ff), ist ersichtlich, dass auch die Strafgerichte bisher offensichtlich davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer die bulgarische Sprache beherrscht, da dort explizit Bulgarisch als Sprache angeführt wurde. Die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nötige, aktenkundige "Verlustmeldung" vom 19.07.2017 wurde ebenfalls in bulgarischer Sprache ausgefüllt.

Aus dem gesamten Verwaltungsakt und den aktenkundigen strafgerichtlichen Unterlagen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der bulgarischen Sprache tatsächlich nicht mächtig wäre.

Entsprechend der oben dargestellten Sonderbestimmung des § 12 Abs. 1 BFA-VG, welche die Nachfolgebestimmung zu § 29 AsylG darstellt, und der zugehörigen erläuternden Bemerkungen konnte die belangte Behörde jedenfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise Bulgarisch spricht. Die Übersetzung in die bulgarische Sprache hätte offenbar stattdessen in die türkische Sprache erfolgen müssen. Jedoch ist diesfalls nicht vom kompletten Fehlen einer Übersetzung der Sprüche und der Rechtsmittelbelehrung auszugehen, sodass die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsmeinung unzutreffend ist.Entsprechend der oben dargestellten Sonderbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG, welche die Nachfolgebestimmung zu Paragraph 29, AsylG darstellt, und der zugehörigen erläuternden Bemerkungen konnte die belangte Behörde jedenfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise Bulgarisch spricht. Die Übersetzung in die bulgarische Sprache hätte offenbar stattdessen in die türkische Sprache erfolgen müssen. Jedoch ist diesfalls nicht vom kompletten Fehlen einer Übersetzung der Sprüche und der Rechtsmittelbelehrung auszugehen, sodass die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsmeinung unzutreffend ist.

Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besondere Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2007/08/0097, RS 1).Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besondere Sorgfalt veranlassen vergleiche VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2007/08/0097, RS 1).

Für die Zurückweisung des Einspruches (hier: der Beschwerde) als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist (hier: Beschwerdefrist) maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 28.04.1993, Zl. 93/02/0051).Für die Zurückweisung des Einspruches (hier: der Beschwerde) als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist (hier: Beschwerdefrist) maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang vergleiche VwGH vom 28.04.1993, Zl. 93/02/0051).

Da dem angefochtenen Bescheid eine Übersetzung der Sprüche und der Rechtsmittelbelehrung in eine Sprache vorliegt, von der die belangte Behörde vernünftigerweise annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer dieser auch tatsächlich mächtig ist, wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid mit 13.02.2017 auch rechtswirksam, dh unter Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, zugestellt. Die Frist endete sohin am 27.02.2017. Die per E-Mail am 24.07.2017 eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2017 erweist sich daher jedenfalls als verspätet und war daher als verspätet zurückzuweisen.

Entsprechend der Regelung des § 12 Abs. 1 BFA-VG kann der Beschwerdeführer daher auf Antrag gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden. Der Antrag ist an die belangte Behörde zu richten und hat die belangte Behörde auch darüber zu entscheiden.Entsprechend der Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG kann der Beschwerdeführer daher auf Antrag gemäß Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden. Der Antrag ist an die belangte Behörde zu richten und hat die belangte Behörde auch darüber zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Vertretungsverhältnis, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2165464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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