Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
AsylG 2005 §18 Abs3Spruch
I403 2165872-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg-Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch die Caritas Graz, Mariengasse 24, 8020 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. 1147725801 - 170400795/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg-Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch die Caritas Graz, Mariengasse 24, 8020 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. 1147725801 - 170400795/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 02.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes: "Ich mag mein Land Nigeria nicht. Das ist ein korruptes Land. Wenn man kein Politiker ist oder nicht einem Kult angehört, hat man keine guten Chancen. Nach dem Tod von meinem Vater ist das Leben für mich sehr schwierig gewesen. Deshalb habe ich das Land verlassen. Mein Vater war ein Politiker und wurde umgebracht. Danach wollte ich nicht mehr in Nigeria sein. Das sind alle meine Gründe." Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Menschen, welche seinen Vater getötet haben würden, ihm dasselbe antun könnten, da er diese beobachtet habe.
Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 10.05.2017 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt und folglich auch zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit 25.02.2000 angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum allerdings mit dem 14.12.1999 festgesetzt.
Am 30.05.2017 wurde eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 30.05.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 10 BFA-VG und gemäß § 12 FPG im Asylverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Jugendwohlfahrt vertreten werde; in dieser Funktion wurde der Caritas Graz die Vollmacht von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Vertreter im Asylverfahren erteilt.Am 30.05.2017 wurde eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 30.05.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, BFA-VG und gemäß Paragraph 12, FPG im Asylverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Jugendwohlfahrt vertreten werde; in dieser Funktion wurde der Caritas Graz die Vollmacht von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Vertreter im Asylverfahren erteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das BFA hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft darzulegen. Aufgrund der fehlenden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen und keine Meldeadresse bekannt gegeben, was eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstelle und untypisch für Personen sei, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sind. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet.Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft darzulegen. Aufgrund der fehlenden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen und keine Meldeadresse bekannt gegeben, was eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstelle und untypisch für Personen sei, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sind. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet.
Der Bescheid wurde am 30.07.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte fristgerecht am 20.07.2017 beim BFA ein. Der Bescheid wurde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährige Beschwerdeführer vom BFA aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsortes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder zu seinen Fluchtgründen und seiner individuellen Rückkehrsituation noch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen worden sei. Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG stehe die Tatsache, dass ein Asylwerber vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen habe. Im Fall des Beschwerdeführers könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, weshalb das BFA verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG sowie auf die Wahrung des Parteiengehörs und die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Politiker nämlich gefährdet aufgrund einer unterstellten feindlichen politischen Gesinnung Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Des Weiteren habe sich das BFA auch nicht mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seien die diesbezüglichen Länderfeststellungen zu allgemein gehalten. In diesem Zusammenhang wurde auf zwei Auszüge des World Report 2017 von Human Rights Watch verwiesen. Es wurde beantragt, mit Verweis auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen, da aufgrund der vorgehaltenen Unglaubwürdigkeit bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers und der schweren Verfahrensmängel dessen persönliche Anhörung unerlässlich sei und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung behoben und für auf Dauer unzulässig erklärt und in weiterer Folge den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid wurde am 30.07.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte fristgerecht am 20.07.2017 beim BFA ein. Der Bescheid wurde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährige Beschwerdeführer vom BFA aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsortes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder zu seinen Fluchtgründen und seiner individuellen Rückkehrsituation noch zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen worden sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG stehe die Tatsache, dass ein Asylwerber vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen habe. Im Fall des Beschwerdeführers könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, weshalb das BFA verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG sowie auf die Wahrung des Parteiengehörs und die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Politiker nämlich gefährdet aufgrund einer unterstellten feindlichen politischen Gesinnung Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Des Weiteren habe sich das BFA auch nicht mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seien die diesbezüglichen Länderfeststellungen zu allgemein gehalten. In diesem Zusammenhang wurde auf zwei Auszüge des World Report 2017 von Human Rights Watch verwiesen. Es wurde beantragt, mit Verweis auf Artikel 47, EU-Grundrechtecharta eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen, da aufgrund der vorgehaltenen Unglaubwürdigkeit bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers und der schweren Verfahrensmängel dessen persönliche Anhörung unerlässlich sei und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung behoben und für auf Dauer unzulässig erklärt und in weiterer Folge den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist; er ist spätestens am XXXX geboren.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist; er ist spätestens am römisch 40 geboren.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. In weiterer Folge entzog er sich dem Verfahren, indem er seit dem 24.05.2017 unbekannten Aufenthaltes ist. Am 27.05.2017 wurde er von der Grundversorgung abgemeldet.
Am 22.06.2017 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit der Caritas auf und nahm am 11.07.2017 auch an einem Rückkehrberatungsgespräch teil.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung zu seiner Minderjährigkeit ergibt sich aus dem im Akt einliegenden und im Verfahrensgang erwähnten Gutachten zur Altersfeststellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Die im gegenständlichen Fall relevanten Rechtsvorschriften lauten:
§ 19 Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005:
Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. [ ] § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. [ ] Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
§ 24 Abs. 1 und 3 AsylG 2005:Paragraph 24, Absatz eins und 3 AsylG 2005:
(1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 BFA-VG vom BFA nicht befragt worden war. Allerdings steht auch fest, dass er sich im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat, dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten und verfügt er nach wie vor über keine ordnungsgemäße Meldung im Bundesgebiet (vgl. dazu Auszug aus dem ZMR vom 10.08.2017).Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vom BFA nicht befragt worden war. Allerdings steht auch fest, dass er sich im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat, dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten und verfügt er nach wie vor über keine ordnungsgemäße Meldung im Bundesgebiet vergleiche dazu Auszug aus dem ZMR vom 10.08.2017).
Dass keine Einvernahme durchgeführt worden ist, würde gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 einer Entscheidung aber nicht entgegenstehen, wenn der Sachverhalt feststeht.Dass keine Einvernahme durchgeführt worden ist, würde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 einer Entscheidung aber nicht entgegenstehen, wenn der Sachverhalt feststeht.
Es ist daher zu prüfen, ob der Sachverhalt feststeht.
In der Erstbefragung am 02.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer Folgendes: "Ich mag mein Land Nigeria nicht. Das ist ein korruptes Land. Wenn man kein Politiker ist oder nicht einem Kult angehört, hat man keine guten Chancen. Nach dem Tod von meinem Vater ist das Leben für mich sehr schwierig gewesen. Deshalb habe ich das Land verlassen. Mein Vater war ein Politiker und wurde umgebracht. Danach wollte ich nicht mehr in Nigeria sein. Das sind alle meine Gründe. [ ] Ich möchte nicht zurückgehen. Ich habe Angst vor diesen Menschen, die meinen Vater getötet haben, sie könnten mir auch etwas antun. Ich habe diese Menschen identifiziert. Sie wissen, dass ich sie beobachtet habe, deswegen habe ich Angst."
Die belangte Behörde sprach diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos in Italien um Asyl angesucht habe, dass er ein falsches Geburtsdatum angegeben und dass er nicht am Verfahren mitgewirkt, sondern sich diesem entzogen habe. Mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit könne dem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die Mitwirkung eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass alleine aus Sicht der Umstand, dass sich jemand dem Verfahren entzogen hat, automatisch die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens abgesprochen werden kann (und der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden kann), da § 24 Abs. 3 AsylG ja darauf abstellt, ob der Sachverhalt feststeht und ansonsten eine Einstellung des Verfahrens vorsieht.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die Mitwirkung eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass alleine aus Sicht der Umstand, dass sich jemand dem Verfahren entzogen hat, automatisch die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens abgesprochen werden kann (und der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden kann), da Paragraph 24, Absatz 3, AsylG ja darauf abstellt, ob der Sachverhalt feststeht und ansonsten eine Einstellung des Verfahrens vorsieht.
Die belangte Behörde kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Nigeria aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere ist der belangten Behörde aber vorzuwerfen, dass sie es unterlasen hat, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei der Einvernahme von Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des Vorbringens erforderlich (VwGH, 14.12.2006, 2006/01/0362).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung der Fluchtgründe dient, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen äußerte, dem zumindest nicht automatisch jegliche Relevanz in Bezug auf §§3, 8 AsylG 2005 abgesprochen werden kann und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung durch den öffentlichen Sicherheitsdienst minderjährig war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das BFA feststand.
Zudem unterließ es das BFA auch, dem gesetzlichen Vertreter eine Gelegenheit zur Stellungnahme, etwa zu den Länderfeststellungen, zu geben.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 für gerechtfertigt erachtet hatte, dass sich das BFA auf § 24 Abs. 3 AsylG 2005 stützte, ohne eine Einvernahme durchgeführt zu haben. Dazu muss aber festgehalten werden, dass es sich im damaligen Fall um einen Folgeantrag handelte und der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung explizit auch damit begründete, dass die Einschränkung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 (dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe) nicht für einen Folgeantrag nach dem AsylG gelte. Der Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0017 für gerechtfertigt erachtet hatte, dass sich das BFA auf Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 stützte, ohne eine Einvernahme durchgeführt zu haben. Dazu muss aber festgehalten werden, dass es sich im damaligen Fall um einen Folgeantrag handelte und der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung explizit auch damit begründete, dass die Einschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 (dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe) nicht für einen Folgeantrag nach dem AsylG gelte. Der Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war es daher im gegenständlichen Fall, insbesondere aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, nicht zulässig, von einem festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die belangte Behörde hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt. Daher ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen Bescheides freizumachen. Diesbezüglich wird das BFA zu überprüfen haben, ob der Beschwerdeführer sich weiterhin dem Verfahren entzieht (diesfalls das Verfahren gemäß § 24 Abs.2 AsylG einzustellen wäre) oder ob der Beschwerdeführer wieder am Verfahren mitwirkt (diesfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers stattzufinden hätte).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war es daher im gegenständlichen Fall, insbesondere aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, nicht zulässig, von einem festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die belangte Behörde hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt. Daher ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen Bescheides freizumachen. Diesbezüglich wird das BFA zu überprüfen haben, ob der Beschwerdeführer sich weiterhin dem Verfahren entzieht (diesfalls das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen wäre) oder ob der Beschwerdeführer wieder am Verfahren mitwirkt (diesfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers stattzufinden hätte).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2165872.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017