Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G314 2148909-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2016 in XXXX festgenommen. Sie gab sich zunächst als die am XXXX geborene XXXX aus. In der Folge wurde die Untersuchungshaft über sie verhängt. Die BF verwendete früher zahlreiche weitere falsche Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte; sie gab sich zuweilen auch als italienische Staatsangehörige aus. Letztlich konnte ihre Identität geklärt werden.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2016 in römisch 40 festgenommen. Sie gab sich zunächst als die am römisch 40 geborene römisch 40 aus. In der Folge wurde die Untersuchungshaft über sie verhängt. Die BF verwendete früher zahlreiche weitere falsche Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte; sie gab sich zuweilen auch als italienische Staatsangehörige aus. Letztlich konnte ihre Identität geklärt werden.
Am 29.11.2016 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Die BF erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde über die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde über die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF von einem inländischen Gericht am XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei; 16 Monate seien für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Die BF habe das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB begangen. Die BF habe versucht, sich durch Einbruchsdiebstähle eine Einnahmequelle zu verschaffen. Es bestünden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Die BF habe mit ihrem Verhalten bewiesen, dass sie die Rechtslage in Österreich nicht respektiere und auch nicht einhalten wolle. Da ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF von einem inländischen Gericht am römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei; 16 Monate seien für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Die BF habe das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB begangen. Die BF habe versucht, sich durch Einbruchsdiebstähle eine Einnahmequelle zu verschaffen. Es bestünden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Die BF habe mit ihrem Verhalten bewiesen, dass sie die Rechtslage in Österreich nicht respektiere und auch nicht einhalten wolle. Da ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben; in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen; in eventu, der BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben; in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen; in eventu, der BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot in keinem Verhältnis zu den von der BF begangenen Straftaten stehe. Mildernd seien bei der Strafbemessung das Geständnis der BF sowie ihr jugendliches Alter gewertet worden. Eine ausreichende Gefährlichkeitsprognose sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die BF werde durch das Aufenthaltsverbot massiv in ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit beeinträchtigt. Man könne nicht davon ausgehen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung einen Durchsetzungsaufschub hätte erteilen müssen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 02.03.2017 eingelangten.
Am XXXX.2017 wurde die BF nach dem Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nach Kroatien abgeschoben, nachdem für sie ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war.Am römisch 40 .2017 wurde die BF nach dem Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nach Kroatien abgeschoben, nachdem für sie ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX in Kroatien geboren. Sie ist nicht verheiratet. Sie ist in mehreren europäischen Staaten unter insgesamt 31 verschiedenen Identitäten amtsbekannt.Die BF wurde am römisch 40 in Kroatien geboren. Sie ist nicht verheiratet. Sie ist in mehreren europäischen Staaten unter insgesamt 31 verschiedenen Identitäten amtsbekannt.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2016 reiste die BF nach Österreich, war jedoch hier nicht behördlich gemeldet (Wohnsitzmeldung).
Wesentliche familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.
In Frankreich wurde die BF unter ihrer Aliasidentität XXXX vier Mal und unter der Aliasidentität XXXX ein weiteres Mal wegen Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt.In Frankreich wurde die BF unter ihrer Aliasidentität römisch 40 vier Mal und unter der Aliasidentität römisch 40 ein weiteres Mal wegen Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt.
Der Verurteilung der BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, liegt zugrunde, dass sie und ihre Komplizin XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Wohnstätten den Verfügungsberechtigten mit Bereicherungsvorsatz wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten. Zwischen XXXX. und XXXX.2016 brachen sie die Türen von zwei Wohnungen auf und erbeuteten Bargeld, Schmuck und Kleidungsstücke im Gesamtwert von mehr als EUR 7.500; bei zwei weiteren Angriffen blieb es beim Versuch.Der Verurteilung der BF durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , liegt zugrunde, dass sie und ihre Komplizin römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Wohnstätten den Verfügungsberechtigten mit Bereicherungsvorsatz wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten. Zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2016 brachen sie die Türen von zwei Wohnungen auf und erbeuteten Bargeld, Schmuck und Kleidungsstücke im Gesamtwert von mehr als EUR 7.500; bei zwei weiteren Angriffen blieb es beim Versuch.
Die BF hat dadurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Ein Strafteil von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich die erste strafgerichtliche Verurteilung der BF im Bundesgebiet. Gemäß § 19a StGB wurden die Einbruchswerkzeuge (Schlitzschraubenzieher, verstellbarer Maulschlüssel) konfisziert. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde der bei der BF und ihrer Komplizin sichergestellte Bargeldbetrag von EUR 450 für verfallen erklärt.Die BF hat dadurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Ein Strafteil von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich die erste strafgerichtliche Verurteilung der BF im Bundesgebiet. Gemäß Paragraph 19 a, StGB wurden die Einbruchswerkzeuge (Schlitzschraubenzieher, verstellbarer Maulschlüssel) konfisziert. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB wurde der bei der BF und ihrer Komplizin sichergestellte Bargeldbetrag von EUR 450 für verfallen erklärt.
Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Begehung in Tatgemeinschaft und der hohe Schadensbetrag hingegen als erschwerend.
Die BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX.Die BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 .
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts XXXX und auf den weiteren polizeilichen Ermittlungsergebnissen zur Klärung ihrer Identität. Die Beschwerde tritt den Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 und auf den weiteren polizeilichen Ermittlungsergebnissen zur Klärung ihrer Identität. Die Beschwerde tritt den Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Die Feststellung, wonach die BF in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachging, gründet auf den Versicherungsdatenauszug. Hinweise für eine (legale) Erwerbstätigkeit der BF bestehen nicht. Laut der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX hat sie weder Einkommen noch Vermögen noch finanzielle Verpflichtungen.Die Feststellung, wonach die BF in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachging, gründet auf den Versicherungsdatenauszug. Hinweise für eine (legale) Erwerbstätigkeit der BF bestehen nicht. Laut der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 hat sie weder Einkommen noch Vermögen noch finanzielle Verpflichtungen.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung der BF in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen ist.
Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister der Republik Österreich belegt, in dem keine anderen Verurteilungen aufscheinen. Die Vorstrafen der BF konnten anhand der Anklageschrift festgestellt werden, die auf die entsprechende europäische Strafregisterauskunft verweist. Die Vorstrafenbelastung wurde auch vom Landesgericht XXXX bei der Strafzumessung berücksichtigt.Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister der Republik Österreich belegt, in dem keine anderen Verurteilungen aufscheinen. Die Vorstrafen der BF konnten anhand der Anklageschrift festgestellt werden, die auf die entsprechende europäische Strafregisterauskunft verweist. Die Vorstrafenbelastung wurde auch vom Landesgericht römisch 40 bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Die Feststellung, dass die BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche Probleme. Die BF hat auf die Abgabe einer Stellungnahme zu ihrer gesundheitlichen Situation verzichtet, sodass angenommen werden kann, dass keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme bestehen, zumal sie jedenfalls haftfähig war.
Die Feststellung über die Inhaftierung der BF in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zentralen Melderegister, dem Urteil des Landesgerichts XXXX und der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX.Die Feststellung über die Inhaftierung der BF in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zentralen Melderegister, dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 und der Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 .
Die Abschiebung der BF nach Kroatien ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Fremdenregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Als Staatsangehörige von Kroatien ist die BF eine EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Kroatien ist die BF eine EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH Zl. 2013/22/0309).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Da die BF im September 2016 nach Österreich einreiste, dauerte ihr Aufenthalt im Bundesgebiet weit unter zehn Jahre, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden ist.Da die BF im September 2016 nach Österreich einreiste, dauerte ihr Aufenthalt im Bundesgebiet weit unter zehn Jahre, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden ist.
Aus der Wiederholung der Taten - es liegt keinesfalls ein "einmaliges Fehlverhalten" vor, zumal die einschlägig vorbestrafte BF mehrere qualifizierte Einbruchsdiebstähle beging - und der professionellen, koordinierten und verabredeten Tatausführung ist auf eine hohe kriminelle Energie der BF zu schließen, zumal sie mit entsprechenden Tatwerkzeugen gemeinsam mit ihrer Mittäterin bei den Wohnungseinbrüchen unmittelbar in die Privat- und Intimsphäre der Opfer eindrang. Die arbeitsteilig und in gewerbsmäßiger Absicht ausgeführten Vermögensdelikte zeigen, dass ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und der seither in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz für die Annahme eines Wegfalls der von der BF ausgehenden Gefährdung ist. Die Erheblichkeit der von der BF ausgehenden Gefahr ergibt sich daraus, dass sie und ihre Mittäterin innerhalb kürzester Zeit mehr als EUR 7.500 erbeuteten und sich durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten ein beträchtliches Zusatzeinkommen verschaffen wollten.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die BF ihre Reue ausgedrückt habe und sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten wolle, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass daraus kein Wegfall der durch ihre strafgerichtliche Verurteilung zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe indizierten Gefährlichkeit folgt, zumal die BF mehrere Vorstrafen aufweist, über ihre Identität täuschte und keine Anhaltspunkte für Einkommen oder Vermögen aus legalen Quellen bestehen. Ein Rückfall ist daher nicht auszuschließen ist; die BF wird ihre Legalbewährung erst durch längeres Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Die BF übersieht in der Beschwerdeargumentation, dass ihr Geständnis und ihr Alter unter 21 Jahren Voraussetzung für die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe waren. Ohne diese Umstände wäre eine noch höhere unbedingte Haftstrafe über sie verhängt worden.
Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten der BF ist aufgrund der mangelnden privaten, familiären und beruflichen Bindungen der BF im Bundesgebiet die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unumgänglich, obwohl sie bei den Straftaten unter 21 Jahre alt war. Die in kürzesten Zeitabständen (XXXX.2016, XXXX.2016, XXXX.2016) erfolgte Begehung qualifizierter Einbrüche in Wohnhäuser in gewerbsmäßiger Absicht indiziert, dass von der BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Sie wird einen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann der BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal sie ihre Identität bislang mehr als 30 Mal geändert hat und trotz ihres geringen Alters schon mehrfach wegen Vermögensdelikten bestraft werden musste, ohne dass sie dies in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte.Unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten der BF ist aufgrund der mangelnden privaten, familiären und beruflichen Bindungen der BF im Bundesgebiet die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unumgänglich, obwohl sie bei den Straftaten unter 21 Jahre alt war. Die in kürzesten Zeitabständen (römisch 40 .2016, römisch 40 .2016, römisch 40 .2016) erfolgte Begehung qualifizierter Einbrüche in Wohnhäuser in gewerbsmäßiger Absicht indiziert, dass von der BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Sie wird einen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann der BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal sie ihre Identität bislang mehr als 30 Mal geändert hat und trotz ihres geringen Alters schon mehrfach wegen Vermögensdelikten bestraft werden musste, ohne dass sie dies in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte.
Der Umstand, dass die von der BF begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).Der Umstand, dass die von der BF begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).
Die Verhinderung von derartigen strafbaren Handlungen, insbesondere von schweren Eigentumsdelikten, ist jedenfalls ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft. Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn die belangte Behörde aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens der BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten ist.Die Verhinderung von derartigen strafbaren Handlungen, insbesondere von schweren Eigentumsdelikten, ist jedenfalls ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft. Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn die belangte Behörde aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens der BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist.
Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die BF kein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil sie hier weder beruflich, noch sprachlich oder privat integriert ist. Die Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat sind als ausreichend anzusehen, zumal sie dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und die Sprache beherrscht. In Österreich hielt sich die BF nur wenige Monate lang auf; den Großteil verbrachte sie in der Justizanstalt XXXX, wo de über sie verhängte unbedingte Strafteil vollzogen wurde. Ihrem allfälligen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen gegenüber. Die BF hat ihre kriminelle Energie durch die gewerbsmäßige Begehungsweise und die wiederholten, professionell ausgeführten Angriffe unter Beweis gestellt.Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die BF kein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil sie hier weder beruflich, noch sprachlich oder privat integriert ist. Die Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat sind als ausreichend anzusehen, zumal sie dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und die Sprache beherrscht. In Österreich hielt sich die BF nur wenige Monate lang auf; den Großteil verbrachte sie in der Justizanstalt römisch 40 , wo de über sie verhängte unbedingte Strafteil vollzogen wurde. Ihrem allfälligen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen gegenüber. Die BF hat ihre kriminelle Energie durch die gewerbsmäßige Begehungsweise und die wiederholten, professionell ausgeführten Angriffe unter Beweis gestellt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib überwiegt. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180).
In Anbetracht der wiederholten Delinquenz der BF, der über sie verhängten Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten und der Mittellosigkeit der BF verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründete, volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, kommt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.In Anbetracht der wiederholten Delinquenz der BF, der über sie verhängten Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten und der Mittellosigkeit der BF verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründete, volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, kommt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Die BF trat in ihrer Beschwerde den Gründen für die Anordnung des Aufenthaltsverbotes auch nicht substantiiert entgegen, sondern brachte lediglich in allgemeiner Weise vor, ihr Verhalten rechtfertige die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht.
Es bedarf aufgrund der wiederholten Vermögensdelinquenz der BF und ihrer Bemühungen, ihre Identität zu verschleiern, eines längeren Zeitraumes der Beobachtung ihres Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass sie nicht neuerlich straffällig wird, damit von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr ausgeht. Die Dauer des von der belangten Behörde mit sechs Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes ist daher nicht zu beanstanden.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist (ua) EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist (ua) EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes war hier wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Aus diesem Grund ist auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu beanstanden.Das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes war hier wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Aus diesem Grund ist auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu beanstanden.
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich die BF derzeit nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die BF am 10.02.2017 rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich die BF derzeit nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die BF am 10.02.2017 rechtmäßig war.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).
Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger, Feststellungsentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2148909.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017