TE Bvwg Beschluss 2017/9/4 W119 1229930-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2017
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Entscheidungsdatum

04.09.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W119 1229930-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. 8. 2017, Zl IFA: 210499400 VZ: 170950655, erfolgte

Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA:Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

VR China, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 9. 1. 2002 einen Asylantrag und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Er führte aus, im Jahre 1999 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er habe erst zweieinhalb Jahre später einen Asylantrag gestellt, weil er früher von dieser Möglichkeit nicht gewusst habe. Er habe sich bei der fremdenpolizeilichen Behandlung nichts zu sagen getraut, damit er nicht nach China zurückgeschickt werde. Er sei wegen Übertretung der Familienplanungspolitik geflüchtet. Er habe zwei Kinder, weshalb er von der Behörde zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000 Yuan verurteilt worden sei. Des Weiteren hätte er zur Vasektomie gezwungen werden sollen. Der Eingriff an seiner Person sollte deshalb vorgenommen werden, weil seine Frau gesundheitliche Probleme gehabt habe. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Seinen Lebensunterhalt habe er als Landarbeiter bestritten. Er habe auf dem Land gewohnt. Wer die Familienplanungspolitik in seinem Heimatgebiet regle, könne er nicht sagen. Die Geburt seines ersten Sohnes habe er nicht melden müssen. Man benötige in seinem Heimatgebiet eine Genehmigung für die Geburt. Diese erteile die Bezirksbehörde der Kreisstadt. Man beantrage diese Genehmigung, nachdem man von der Schwangerschaft der Frau Kenntnis habe. Die Bezirksverwaltungsbehörde der Kreisstadt kontrolliere die Bestimmungen bzw. die Einhaltung der Familienplanungspolitik. Die Beamten des Familienplanungsbüros der Bezirksverwaltungsbehörde der Kreisstadt hätten ihn im Jahr 1986 aufgesucht, doch er sei nicht zu Hause gewesen. Danach hätten sie ihn noch mehrmals aufgesucht, doch es sei ihm immer gelungen, vor den Beamten zu flüchten. Zuletzt habe er seine große Flucht angetreten. Erstmalig hätten ihn die Beamten im Februar 1986 aufgesucht. Sie hätten ihn damals für die Vornahme der Vasektomie aufgesucht. Über Frage, warum im Jahre 1986 er sich einer Vasektomie hätte unterziehen sollen, antwortete er, weil er damals schon zwei Kinder gehabt habe, die er nicht angemeldet habe. Bei den Kindern handle es sich um seine beiden Söhne. Über Vorhalt, dass das zweite Kind erst im Jahre 1989 nach seinen Angaben geboren worden sei, antwortete er, er habe sich geirrt. Die Beamten seien im Jahr 1986 wegen der Androhung der Geldstrafe gekommen. Über Frage, warum er nach der Geburt eines Kindes zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, antwortete er, weil das erste Kind nicht gemeldet gewesen sei. Er habe die angedrohte Strafe 1986 nicht gezahlt. Über Frage, ob deshalb gegen seine Person vorgegangen worden sei, behauptete er, er sei in eine andere Provinz geflüchtet. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei ihm neben der Geldstrafe auch die Vasektomie angedroht worden. Erstmals sei er im Februar 1990 aufgesucht worden, doch er sei nicht zu Hause gewesen. Das nächste Mal seien die Beamten im März 1990 gekommen, doch er sei auch damals nicht zu Hause gewesen. Er sei, nachdem ihn die Beamten im Februar 1990 aufgesucht hätten, in die Berge geflüchtet. Von Februar 1990 bis zu seiner Ausreise 1999 habe er keine Probleme gehabt. Er habe sich in einem entlegenen Ort aufgehalten, wo ihn keiner gekannt habe. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Betteln bestritten. Im Jahre 1999 habe ihn die Behörde wieder gesucht, deshalb habe er die Flucht angetreten. Das Geld für den Schlepper habe sich seine Frau ausgeborgt und ihm dann gegeben. Im Falle einer Rückkehr würde man an ihm die Vasektomie vornehmen und gleichzeitig eine Geldstrafe verhängen.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 5. 7. 2002, FZ. 02 00.844-BAW, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer erst zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er fremdenrechtlich behandelt worden sei, wo er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe vorzubringen. Dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Asylantragstellung nichts gewusst habe, sei keinesfalls plausibel. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Verfolgungshandlungen gegen seine Person getätigt. So habe er ausgeführt, dass er im Jahre 1986 von den Beamten der Familienplanungsbehörde zur Vornahme der Vasektomie aufgesucht worden wäre, obwohl er zu diesem Zeitpunkt erst ein genehmigtes Kind gehabt habe. Diese unlogische Aussage habe er mit der lapidaren Bemerkung, er habe sich geirrt, zu korrigieren versucht. Auch stünde die besondere Intensität der geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht im Einklang mit den zitierten Erkenntnisquellen.

Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens komme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG in Betracht.Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens komme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Seine ersten Probleme resultierten bereits aus dem Jahre 1986, als ihn die Beamten des Familienplanungsbüros und zwar auf Grund einer anonymen Anzeige, dass er und seine Frau bereits zwei Söhne geboren hätten, ohne über die behördliche Erlaubnis dafür zu verfügen, ihn aufgesucht hätten. Da er jedoch rechtzeitig durch eine entsprechende Information eines Beamten von der Absicht des Familienplanungsbüros erfahren hätte, habe er sich jedoch in Sicherheit bringen können. Damals sei ihm eine Geldstrafe nur angedroht worden, doch hätte die Abstandnahme der Verhängung einer Geldstrafe vorausgesetzt, dass die Behörde überhaupt seiner habhaft geworden wäre und er ein entsprechendes Gesuch eingebracht hätte, dass er die Behörde darum ersucht hätte, vom Vollzug der Geldstrafe Abstand zu nehmen. Dies habe er jedoch nicht tun wollen, da er sich nicht bewusst gewesen sei, irgendeine Schuld auf sich geladen zu haben und daher auch nicht zu irgendwelchen Konzessionen bereit gewesen sei. Die Beamten seien in der Folge immer wieder aufgetaucht, um nach ihm zu suchen, doch sei er meistens nicht zu Hause gewesen bzw. sei er vom Besuch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, sodass er sich noch in Sicherheit habe bringen können. Die Behörde habe ihn im Februar und im März 1990 neuerlich aufgesucht. Doch sei er damals nicht zu Hause gewesen. Der Zweck sei gewesen, dass er in Folge der Verweigerung der Bezahlung der Geldstrafe und da er auch kein Gesuch eingebracht hätte, die Zwangssterilisation vorzunehmen. Da an seinem alten Aufenthaltsort überhaupt keine Sicherheit mehr für ihn gegeben gewesen sei, habe er seinen Aufenthaltsort in eine andere Provinz verlegen müssen. Dort habe er zwar keine feste Arbeitsstelle gefunden, er habe aber durch Betteln und Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten können. Während eines Zeitraumes von 1990 bis 1999 habe er dann Ruhe von den Behörden gehabt, als er allerdings seinen Personalausweis verloren hätte und einen neuen beantragt habe, seien ihm die Behörden auf die Spur gekommen und hätten entsprechende Nachforschungen nach ihm angestellt. Es sei ihm jedoch gelungen, sich rechtzeitig abzusetzen und mit einem Schlepper Kontakt aufzunehmen, der ihm schließlich auch die Flucht ins Ausland ermöglicht habe. Wenn er tatsächlich erst zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt habe, so sei dies auf die völlige Unkenntnis der Rechtslage diesbezüglich in Österreich sowie auf die Tatsache, dass ihn seine Landsleute, die ebenfalls so wie er völlig uninformiert gewesen seien, keineswegs diesbezüglich hätten aufklären können, zurückzuführen. Auf Grund seines ursprünglichen Wissens sei er davon ausgegangen, dass er, sollte er einen Asylantrag stellen, sofort nach China abgeschoben würde. Weiters sei er davon ausgegangen, dass ihm auch in Österreich im Falle eines Asylantrages eine Gefängnisstrafe drohe und dass die österreichischen Behörden ihren Akt und ihr Wissen über ihn den chinesischen Behörden weitergeben würden. Dass dem nicht so sei, habe er erst sehr spät erfahren und dann gleich einen Asylantrag gestellt. Wenn die Erstbehörde weiters die Gefahr einer Vasektomie grundsätzlich in Abrede stelle, treffe sie diese Feststellungen ohne entsprechende Erhebungen. Die Sanktionen betreffend eine Übertretung der Familienplanungsvorschriften seinen keineswegs unbedeutend. Auch habe er sich lediglich einmal bei einer Jahreszahl geirrt, diesen Fehler jedoch sofort korrigiert. Er habe als Landarbeiter gearbeitet und davon hätte er auch seinen Unterhalt bestritten. Dass er kein Einkommen gehabt habe, sei unrichtig, da er sonst ja nie zu einer Geldstrafe von 50.000 Yuan verurteilt worden wäre.

Im Zuge einer Amtshandlung der BPD Wien vom 13. 9. 2006 habe ein Reisepass des Beschwerdeführers vorgefunden werden können und habe somit die wahre Identität geklärt werden können. Von den einschreitenden Beamten habe im Schlafzimmer in der Wohnung, wo der Beschwerdeführer als Hauptmieter aufscheine, bemerkt werden können, dass dort zwei chinesische Reisepässe und eine chinesische Urkunde lägen. Diese seien in Augenschein genommen worden und habe festgestellt werden können, dass es sich bei den auf den Lichtbildern abgebildeten Personen in den Reispässen unter anderem um den Beschwerdeführer handle. Als Nationale scheine jedoch in diesem Reisepass nicht der Name des Beschwerdeführers sondern XXXX, XXXX geboren, auf.Im Zuge einer Amtshandlung der BPD Wien vom 13. 9. 2006 habe ein Reisepass des Beschwerdeführers vorgefunden werden können und habe somit die wahre Identität geklärt werden können. Von den einschreitenden Beamten habe im Schlafzimmer in der Wohnung, wo der Beschwerdeführer als Hauptmieter aufscheine, bemerkt werden können, dass dort zwei chinesische Reisepässe und eine chinesische Urkunde lägen. Diese seien in Augenschein genommen worden und habe festgestellt werden können, dass es sich bei den auf den Lichtbildern abgebildeten Personen in den Reispässen unter anderem um den Beschwerdeführer handle. Als Nationale scheine jedoch in diesem Reisepass nicht der Name des Beschwerdeführers sondern römisch 40 , römisch 40 geboren, auf.

Am 16. 4. 2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seiner Ehefrau gegen die Familienplanungspolitik verstoßen habe. Seine Ehefrau habe zwei Kinder zur Welt gebracht. Es sei ihnen eine hohe Geldstrafe vorgeschrieben worden, die sie nicht hätten bezahlen können. Deshalb habe er die VR China verlassen. Da sich seine Ehefrau nicht habe sterilisieren habe können, habe man dies von ihm verlangt. Er und seine Ehefrau hätten aus diesem Grund verhaftet werden sollen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 6. 2009, Zl C4 229.930-0/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 6. 2009, Zl C4 229.930-0/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Zudem habe der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtgeschichte von sich aus überhaupt keine konkreten Angaben gemacht. Selbst auf Nachfragen sei der Beschwerdeführer bei seinen Antworten ausweichend und vage geblieben. Damit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Bedrohungssituation glaubhaft machen können.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die Angaben, wonach der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und es ihm nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht glaubhaft seien. Damit würden keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der VR China im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass die Angaben, wonach der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und es ihm nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht glaubhaft seien. Damit würden keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der VR China im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. 12. 2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer eingangs an, geschieden zu sein. Zudem habe er Probleme mit dem Magen, der Zeit seien diese jedoch nicht akut. Auf die Frage, warum er nunmehr neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass seine alte Asylwerberkarte nicht mehr gültig sei und er aus diesem Grund Gefahr laufe, von der Polizei wegen seines illegalen Aufenthaltes aufgegriffen zu werden. Er habe keine neuen Asylgründe. In China würde er für Arztbesuche Geld benötigen, das er jedoch nicht besitze. Er habe auch keinen Abschiebetermin erhalten.

Der Beschwerdeführer wurde am 4. 1. 2012 beim Bundesasylamt einvernommen. Zunächst gab er an, dass es ihm nicht gut gehe. Er leide seit zwanzig Jahren an einer Magenerkrankung und müsse täglich ein Medikament nehmen. Er sei von einem chinesischen Arzt behandelt worden. Zur Frage, ob er in Österreich mit einer Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebe, gab er an, dass er eine Freundin habe, die er seit 2003 kenne. Es handle sich um eine richtige Partnerschaft, er würde mit seiner Partnerin im 5. Bezirk zusammen leben. Sie heiße XXXX, geboren XXXX, ihren Geburtstag kenne er nicht. Sie sei auch chinesische Staatsangehörige und habe denselben aufenthaltsrechtlichen Status wie er. Er wisse nicht, wo sie geboren sei. Er wisse nicht, ob sie Kinder habe. Er spreche nur Chinesisch. In seiner Freizeit mache er überhaupt nichts. Seine Freundin unternehme auch nicht besonders viel, manchmal gehe sie Babysitten.Der Beschwerdeführer wurde am 4. 1. 2012 beim Bundesasylamt einvernommen. Zunächst gab er an, dass es ihm nicht gut gehe. Er leide seit zwanzig Jahren an einer Magenerkrankung und müsse täglich ein Medikament nehmen. Er sei von einem chinesischen Arzt behandelt worden. Zur Frage, ob er in Österreich mit einer Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebe, gab er an, dass er eine Freundin habe, die er seit 2003 kenne. Es handle sich um eine richtige Partnerschaft, er würde mit seiner Partnerin im 5. Bezirk zusammen leben. Sie heiße römisch 40 , geboren römisch 40 , ihren Geburtstag kenne er nicht. Sie sei auch chinesische Staatsangehörige und habe denselben aufenthaltsrechtlichen Status wie er. Er wisse nicht, wo sie geboren sei. Er wisse nicht, ob sie Kinder habe. Er spreche nur Chinesisch. In seiner Freizeit mache er überhaupt nichts. Seine Freundin unternehme auch nicht besonders viel, manchmal gehe sie Babysitten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 2. 2012, Zl 11 15.008-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG, BGBl I Nr 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 2. 2012, Zl 11 15.008-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren an einer chronischen Magenerkrankung leide. Aus dem dem Bundesasylamt vorgelegten Schreiben gehe hervor, dass es sich um keine exzeptionelle Erkrankung im Sinne des Art 3 EMRK handle. In der VR China sei zweifelsfrei und notorisch bekannt, dass eine ausreichende ärztliche Versorgung vorhanden sei. Es seien somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände bescheinigt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren an einer chronischen Magenerkrankung leide. Aus dem dem Bundesasylamt vorgelegten Schreiben gehe hervor, dass es sich um keine exzeptionelle Erkrankung im Sinne des Artikel 3, EMRK handle. In der VR China sei zweifelsfrei und notorisch bekannt, dass eine ausreichende ärztliche Versorgung vorhanden sei. Es seien somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände bescheinigt worden.

Da der Beschwerdeführer seine aus dem ersten Verfahren angeführten Fluchtgründe aufrechthalte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Der Beschwerdeführer habe keine Neuerungen vorgebracht, welche sich auf seine Fluchtgründe beziehen würden.

Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung kein glaubhafter, neuer Sachverhalt ergebe.Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung kein glaubhafter, neuer Sachverhalt ergebe.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich befinde, welche Asylwerberin sei und sie somit nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Ihr Asylverfahren sei ebenfalls gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich befinde, welche Asylwerberin sei und sie somit nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Ihr Asylverfahren sei ebenfalls gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1999 in das Bundesgebiet eingereist und habe Österreich seitdem nicht mehr verlassen, wobei sein Aufenthalt seit seiner Antragstellung am 9. 1. 2002 und dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens im Juni 2009 nur auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Sinne des AsylG legalisiert worden sei. Seit Abschluss dieses Verfahrens habe sich der Beschwerdeführer bis zur Stellung dieses Antrages mehr als zwei Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem könne das Bundesamt keine Integrationsverfestigung erkennen, da der Beschwerdeführer weder Eigentum besitze noch selbsterhaltungsfähig sei. Weiters verfüge er über keine Deutschkenntnisse. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo sich nach wie vor seine Eltern und Kinder aufhalten würden.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen komme das Bundesamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es würden sich keine Hinweise dafür finden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen komme das Bundesamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es würden sich keine Hinweise dafür finden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. 2. 2012 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012, Zl C4 229.930-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. 2. 2012 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012, Zl C4 229.930-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe, wobei er sogar zugestanden habe, keine anderen als die ursprünglichen Gründe vorbringen zu können, zumal auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme keine relevanten neu entstandenen Sachverhalt darstellen würden. Er habe bereits in der VR China darunter gelitten. Er habe nicht geltend gemacht, dass er dadurch in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.

Da keine relevanten neu entstandenen Sachverhaltselemente vorliegen würden, denen zufolge eine andere Entscheidung im Bereich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder im Bereich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme, liege eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor.

Zu der Ausweisungsentscheidung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe, wobei es sich dabei um eine chinesische Staatsangehörige handle, deren Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden und die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, sodass durch eine Ausweisung keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege.Zu der Ausweisungsentscheidung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe, wobei es sich dabei um eine chinesische Staatsangehörige handle, deren Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden und die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, sodass durch eine Ausweisung keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege.

Der Beschwerdeführer halte sich seit zwölf Jahre im Bundesgebiet auf, wovon zwei Jahre dieses Aufenthaltes nicht rechtmäßig gewesen seien. Er sei nicht der deutschen Sprache mächtig und auch nicht erwerbstätig. Ebenso wenig sei er in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.

Damit komme dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe erkannt, dass beharrliches bzw ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle. Am 17. 8. 2017 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, keine neuen Asylgründe zu haben. Er halte sich seit dem Jahr 2000 durchgehend in Österreich auf. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er dort Niemanden zu haben und auch keine Existenzgrundlage vorzufinden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 21. 8. 2017 gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 21. 8. 2017 gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 25. 8. 2017 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters vor, nicht nach China zurückkehren zu können, weil er dort nichts mehr vorfinden würde. Er habe hier eine Freundin. Er habe trotz eines 17jährigen Aufenthaltes nicht Deutsch gelernt. Er lebe mit seiner Freundin seit zwei Jahren zusammen. Sie sei Asylwerberin. Wenn ihr Asylverfahren abgeschlossen sei, würden sie in die VR China zurückkehren. Er sei krank und wolle von einem Arzt untersucht werden. Auf Vorhalt, dass er über keine Meldeadresse verfüge, gab er an, im 10. Bezirk zu wohnen. Er wisse, dass es Top 22 sei und man mit der Straßenbahnlinie Nr 6 hinfahre. Es gebe keine neuen Fluchtgründe. Er wolle die Länderfeststellungen zur VR China nicht übersetzt bekommen. Er wolle seine Freundin heiraten.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 8. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 8. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers durch Auffindung des Reisepasses habe festgestellt werden können. Es habe sich beim Beschwerdeführer keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit feststellen lassen, noch hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Überstellung/Abschiebung in die VR China eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er keine neuen Gründe vorgebracht habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Da der Beschwerdeführer die Fluchtgründe seines ersten Verfahrens aufrecht halte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal er das Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert.

Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er über keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet verfüge. Er habe eine angebliche Freundin im österreichischen Bundesgebiet, welche ebenfalls chinesische Staatsangehörige sei. Deren Aufenthalt sei nicht gesichert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Freundin kennengelernt habe, als sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei. Er sei auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Da sich auch die persönlichen Verhältnisse sowie der körperliche Zustand des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte werde. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der seit dem Jahr 1999 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer stellte am 9. 1. 2002 den (ersten) Asylantrag.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 05.07.2002, FZ. 02 00.844-BAW, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 6. 2009, Zl C4 229.930-0/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 6. 2009, Zl C4 229.930-0/2008/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. 12. 2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 2. 2012, Zl 11 15.008-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG, BGBl I Nr 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 2. 2012, Zl 11 15.008-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012, Zl C4 229.930-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012, Zl C4 229.930-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Am 17. 8. 2017 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf die in der VR China nicht vorzufindende Existenzgrundlage sowie auf seine Erkrankung. Diese Gründe bestanden jedoch bereits in den vorangegangenen Verfahren.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 8. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25. 8. 2017 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage ist seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 27. 2. 2012 keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Ebenso wenig sind in der Zwischenzeit Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer in der VR China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet seit zwanzig Jahren an einer chronischen Magenentzündung. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Erkrankung derzeit akut ist und damit nicht als schwerwiegend, lebensbedrohlich und im Herkunftsland nicht behandelbar wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Zur Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass der seit 18 Jahren in Österreich durchgehend aufhältige Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet hat, wobei es sich dabei um eine chinesische Staatsangehörige handelt, deren erster Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden und die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Ein zweites von ihm angestrengtes Asylverfahren ist derzeit beim Bundesamt anhängig. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, sodass durch eine Ausweisung keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers können seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung diesbezüglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012 keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden.Im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage ist seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 27. 2. 2012 keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Ebenso wenig sind in der Zwischenzeit Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer in der VR China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet seit zwanzig Jahren an einer chronischen Magenentzündung. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Erkrankung derzeit akut ist und damit nicht als schwerwiegend, lebensbedrohlich und im Herkunftsland nicht behandelbar wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Zur Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass der seit 18 Jahren in Österreich durchgehend aufhältige Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet hat, wobei es sich dabei um eine chinesische Staatsangehörige handelt, deren erster Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden und die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Ein zweites von ihm angestrengtes Asylverfahren ist derzeit beim Bundesamt anhängig. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, sodass durch eine Ausweisung keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers können seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung diesbezüglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012 keine maßgeblichen Änderungen festgestellt werden.

Somit wird der Folgeantrag vom 17. 8. 2017 voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass chinesischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr in die VR China grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass chinesischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr in die VR China grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme am 25. 8. 2017 ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb dabei unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

§12a Abs. 2 AsylG 2005:§12a Absatz 2, AsylG 2005:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 Asylg 2005:Paragraph 22, Absatz 10, Asylg 2005:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG:Paragraph 75, (23) AsylG:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gegen den Beschwerdeführer besteht zuletzt nach der mit 12. 3. 2012 rechtskräftigen gewordenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012 eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Die vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten beiden Antragstellungen vorgebrachte chronische Magenerkrankung wurde bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren nicht als lebensbedrohliche, in der VR China nicht behandelbare Erkrankung befunden. Eine Abschiebung würde somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK darstellen.Die vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten beiden Antragstellungen vorgebrachte chronische Magenerkrankung wurde bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren nicht als lebensbedrohliche, in der VR China nicht behandelbare Erkrankung befunden. Eine Abschiebung würde somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK darstellen.

Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Es wurde bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. 2. 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer chinesischen Staatsangehörigen führt. Nach der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Der Beschwerdeführer hat diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte. Der Beschwerdeführer musste demnach jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Schon deshalb ist ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbunden. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangen Verfahren nicht angeben konnte, wo seine Lebensgefährtin geboren sei und ob sie Kinder habe, womit eine besondere Intensität der Beziehung demnach nicht indiziert ist.Der Beschwerdeführer hat diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte. Der Beschwerdeführer musste demnach jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Schon deshalb ist ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention verbunden. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangen Verfahren nicht angeben konnte, wo seine Lebensgefährtin geboren sei und ob sie Kinder habe, womit eine besondere Intensität der Beziehung demnach nicht indiziert ist.

Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit einer chinesischen Staatsbürgerin, deren erstes Asylverfahren negativ beschieden wurde. Ihr zweites Verfahren ist derzeit beim Bundesamt anhängig. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme zu diesem Verfahren an, nach Abschluss ihres Verfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in die VR China zurückkehren zu wollen, sodass einer Fortsetzung des Familienlebens in der VR China keine rechtlichen Gründe entgegenstehen würden. Selbst im Fall einer kurzfristigen Trennung könnte ein Kontakt mit seiner Lebensgefährtin auch von der VR China ausgehend –aufrechterhalten werden und steht es dem Beschwerdeführer frei, sich von der VR China aus unter Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen um eine legale Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu bemühen.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032, mwN).

Für diesen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer seit 18 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Beschwerdeführer besuchte bisher weder einen Deutschkurs noch eignete er sich auf andere Art Deutschkenntnisse an. Er war bisher nicht erwerbstätig und ist somit seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sonstige integrative Bestrebungen sind beim Beschwerdeführer ebenso wenig hervorgekommen.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 8. 2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 8. 2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, bestehendes Familienleben,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,
Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W119.1229930.3.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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