TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/4 W111 2164008-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2017
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Entscheidungsdatum

04.09.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §52 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W111 2164008-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1122750805-160988375, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Weißrussland, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1122750805-160988375, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG § 13 Abs 2 Z 3 AsylG, § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 15.07.2016 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, aus XXXX zu stammen, wo sich unverändert dessen Eltern und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, bereits seit längerem Probleme mit dem KGB zu haben. Dieser hätte von ihm 30 Prozent seines Firmenerlöses als Schutzgeld verlangt, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte und folglich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nachdem ihm der KGB eine Straftat angelastet hätte, welche der Beschwerdeführer nicht begangen habe. Am 30.05.2016 seien neuerlich Bedienstete des KGB an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten von diesem eine Summe von USD 50.000,- verlangt. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt und ihm gedroht, dass sie ihn töten oder spurlos verschwinden lassen werden, sollte er das Geld nicht innerhalb einer Woche auftreiben. Um eine Flucht zu verhindern, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 15.07.2016 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, aus römisch 40 zu stammen, wo sich unverändert dessen Eltern und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, bereits seit längerem Probleme mit dem KGB zu haben. Dieser hätte von ihm 30 Prozent seines Firmenerlöses als Schutzgeld verlangt, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte und folglich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nachdem ihm der KGB eine Straftat angelastet hätte, welche der Beschwerdeführer nicht begangen habe. Am 30.05.2016 seien neuerlich Bedienstete des KGB an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten von diesem eine Summe von USD 50.000,- verlangt. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt und ihm gedroht, dass sie ihn töten oder spurlos verschwinden lassen werden, sollte er das Geld nicht innerhalb einer Woche auftreiben. Um eine Flucht zu verhindern, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen.

Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 127, 130 StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs 2 AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon vier Monate unbedingt) verurteilt.Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat nach Paragraphen 127, 130, StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon vier Monate unbedingt) verurteilt.

Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er kurz zusammengefasst angab (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vgl. Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 111), an jenem Tag nicht einvernommen werden zu können, da er seine Unterlagen benötigen würde, um sich an Daten erinnern zu können; er müsse sich vorbereiten. Nach Belehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungsflicht gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich einwandfrei mit der Dolmetscherin verständigen zu können und gesund zu sein. Seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wären wahrheitsgemäß. In XXXX habe er eine näher genannte Firma für Logistik- und Warentransporte gehabt. Die Polizei hätte vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt, welche dieser verweigert hätte. Aus diesem Grund habe man ihn bedroht, ihm die Firma weggenommen und ihn festgenommen. Während der Haft habe der Beschwerdeführer keine Geschäfte tätigen können und Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- erhalten. Nach seiner Freilassung seien Leute vom KGB gekommen, welche ihm eine Zahlungsfrist zur Bezahlung von USD 50.000,- binnen 3 Tagen erteilt und ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass abgenommen hätten. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine engen sozialen Bezugspunkte, seit seiner Haftentlassung helfe er in der Kirche aus und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Frage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, vereinte der Beschwerdeführer. Abschließend gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, seine Gründe nicht hinreichend ausführlich schildern haben zu können, da er seine Unterlagen nicht dabei gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die durch die Behörde herangezogenen Länderberichte zu Weißrussland ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Dokumenten eingeräumt.Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er kurz zusammengefasst angab (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 111), an jenem Tag nicht einvernommen werden zu können, da er seine Unterlagen benötigen würde, um sich an Daten erinnern zu können; er müsse sich vorbereiten. Nach Belehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungsflicht gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich einwandfrei mit der Dolmetscherin verständigen zu können und gesund zu sein. Seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wären wahrheitsgemäß. In römisch 40 habe er eine näher genannte Firma für Logistik- und Warentransporte gehabt. Die Polizei hätte vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt, welche dieser verweigert hätte. Aus diesem Grund habe man ihn bedroht, ihm die Firma weggenommen und ihn festgenommen. Während der Haft habe der Beschwerdeführer keine Geschäfte tätigen können und Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- erhalten. Nach seiner Freilassung seien Leute vom KGB gekommen, welche ihm eine Zahlungsfrist zur Bezahlung von USD 50.000,- binnen 3 Tagen erteilt und ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass abgenommen hätten. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine engen sozialen Bezugspunkte, seit seiner Haftentlassung helfe er in der Kirche aus und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Frage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, vereinte der Beschwerdeführer. Abschließend gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, seine Gründe nicht hinreichend ausführlich schildern haben zu können, da er seine Unterlagen nicht dabei gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die durch die Behörde herangezogenen Länderberichte zu Weißrussland ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Dokumenten eingeräumt.

Am 13.06.2017 fand im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat in Vorlage brachte (Gerichtsurteile; Außerplanmäßige Prüfung von Steuerunterlagen, Entscheidung über die Änderung des Prüfungsberichts).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Im Rahmen der Bescheidbegründung hielt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines Personenfeststellungsverfahrens vom 31.01.2017 durch das XXXX nach Auskunft der XXXX feststünde; dieser sei in Weißrussland nach Selbstanzeige wegen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe durch das Bezirksgericht XXXX verurteilt worden, wobei er diese Haftstrafe vollständig verbüßt hätte. In Österreich sei der Beschwerdeführer ebenfalls straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw eine solche künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Beziehungen in Weißrussland. In Österreich habe er demgegenüber keine familiären Bindungen, dieser befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Weißrussland zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 17 bis 37 des angefochtenen Bescheides).Im Rahmen der Bescheidbegründung hielt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines Personenfeststellungsverfahrens vom 31.01.2017 durch das römisch 40 nach Auskunft der römisch 40 feststünde; dieser sei in Weißrussland nach Selbstanzeige wegen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe durch das Bezirksgericht römisch 40 verurteilt worden, wobei er diese Haftstrafe vollständig verbüßt hätte. In Österreich sei der Beschwerdeführer ebenfalls straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw eine solche künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Beziehungen in Weißrussland. In Österreich habe er demgegenüber keine familiären Bindungen, dieser befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Weißrussland zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 17 bis 37 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde unter anderem erwogen, der Beschwerdeführer hätte sich zwar als langjähriger Unternehmer eines internationalen Transport- und Logistikzentrums präsentiert, besitze jedoch weder betriebswirtschaftliche Kenntnisse, noch habe er die Namen seiner Mitarbeiter aufzählen können. Ungeachtet dessen habe er Dokumente vorgelegt, denen zufolge die von ihm genannte Firma einer Steuerprüfung unterzogen worden wäre und werde auch die Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe in Weißrussland aufgrund des in Vorlage gebrachten Gerichtsurteils als wahr erachtet. Die behaupteten Fluchtgründe im Sinne einer Verfolgung durch den KGB würden hingegen nicht als glaubwürdig erachtet werden, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben vorzuwerfen wären. Aufgrund der herangezogenen Länderberichte könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Zum Einreiseverbot wurde bezugnehmend auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers festgehalten, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf dessen Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerichtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 erfolgte die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung.

Mit Eingabe vom 04.07.2017 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben.

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer die Behörde am 17.05.2017 zwecks Beantragung der Ausstellung einer Verfahrenskarte aufgesucht hätte, er im Vorfeld nicht darüber informiert gewesen sei, dass an diesem Tag eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen stattfinden würde und dieser sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme darauf hingewiesen habe, keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung bzw zur Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Desweiteren sei der Behörde vorzuwerfen, die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel keiner Übersetzung und keiner weiteren Würdigung zugeführt zu haben. Die vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Selbstanzeige wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, diese Anzeige jedoch nur unter Zwang unterschrieben hätte. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – erfolglos – versucht hätte, sich gegen die unzutreffenden Anschuldigungen, die rechtswidrige Behandlung und die unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Hintergrund der Verurteilung sowie der steuerrechtlichen Belangung sei, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, kein Schutzgeld an die Exekutive zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu verfahrensrelevanten Aspekten (nähere Umstände der Selbstanzeige, Einreiseverbot) zu befragen. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien großteils als veraltet anzusehen. So habe es die Behörde insbesondere unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Schutzgelderpressung, zum Rechtschutzsystem, sowie zu Korruption im Justizwesen in Weißrussland zu treffen; diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial von Freedom House, Amnesty International sowie des US State Departement verwiesen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen und die lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Belarus aufzeigen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft und in sich widersprüchlich. Die von der Behörde aufgezeigten Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus den zitierten Länderberichten, wonach Korruption im gesamten Land ein massives Problem darstelle, die Exekutive in Erpressungen und illegale Machenschaften verwickelt sei und auf Justiz, Gerichtsverfahren, Untersuchungen und administrative Verfahren zu ihren Gunsten Einfluss nehme. Ebenso sei dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass vermeintliche Steuerschulden ein beliebtes Instrument seien, um gegen Personen vorzugehen, welche Forderungen von Exekutivbeamten nicht nachkommen würden und die Opfer solcher Handlungen de facto über keine effektive Möglichkeit verfügen würden, sich zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer werde – infolge seines als glaubhaft zu wertenden Vorbringens – wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Schutz- bzw Schmiergelderpressung betroffenen Personen in Weißrussland staatlich verfolgt, weshalb diesem internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland neuerlich Opfer von Verfolgung werden würde, zumal er das Schutz- bzw Schmiergeld, wie auch die vermeintliche Steuerschuld, bis dato nicht bezahlt habe und daher davon auszugehen sei, das dieser umgehend wieder unrechtmäßig inhaftiert würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher beantragt, wobei anzumerken sei, dass sich aus den Ausführungen der Behörde nicht eindeutig ergebe, weshalb deren Aberkennung erfolgt wäre. Das Einreiseverbot werde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt, ohne jedoch eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen, oder die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ebensowenig sei eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen oder eine nachvollziehbare Prognose über die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung angeführt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer die Behörde am 17.05.2017 zwecks Beantragung der Ausstellung einer Verfahrenskarte aufgesucht hätte, er im Vorfeld nicht darüber informiert gewesen sei, dass an diesem Tag eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen stattfinden würde und dieser sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme darauf hingewiesen habe, keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung bzw zur Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Desweiteren sei der Behörde vorzuwerfen, die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel keiner Übersetzung und keiner weiteren Würdigung zugeführt zu haben. Die vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Selbstanzeige wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, diese Anzeige jedoch nur unter Zwang unterschrieben hätte. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – erfolglos – versucht hätte, sich gegen die unzutreffenden Anschuldigungen, die rechtswidrige Behandlung und die unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Hintergrund der Verurteilung sowie der steuerrechtlichen Belangung sei, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, kein Schutzgeld an die Exekutive zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu verfahrensrelevanten Aspekten (nähere Umstände der Selbstanzeige, Einreiseverbot) zu befragen. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien großteils als veraltet anzusehen. So habe es die Behörde insbesondere unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Schutzgelderpressung, zum Rechtschutzsystem, sowie zu Korruption im Justizwesen in Weißrussland zu treffen; diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial von Freedom House, Amnesty International sowie des US State Departement verwiesen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen und die lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Belarus aufzeigen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft und in sich widersprüchlich. Die von der Behörde aufgezeigten Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus den zitierten Länderberichten, wonach Korruption im gesamten Land ein massives Problem darstelle, die Exekutive in Erpressungen und illegale Machenschaften verwickelt sei und auf Justiz, Gerichtsverfahren, Untersuchungen und administrative Verfahren zu ihren Gunsten Einfluss nehme. Ebenso sei dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass vermeintliche Steuerschulden ein beliebtes Instrument seien, um gegen Personen vorzugehen, welche Forderungen von Exekutivbeamten nicht nachkommen würden und die Opfer solcher Handlungen de facto über keine effektive Möglichkeit verfügen würden, sich zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer werde – infolge seines als glaubhaft zu wertenden Vorbringens – wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Schutz- bzw Schmiergelderpressung betroffenen Personen in Weißrussland staatlich verfolgt, weshalb diesem internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland neuerlich Opfer von Verfolgung werden würde, zumal er das Schutz- bzw Schmiergeld, wie auch die vermeintliche Steuerschuld, bis dato nicht bezahlt habe und daher davon auszugehen sei, das dieser umgehend wieder unrechtmäßig inhaftiert würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher beantragt, wobei anzumerken sei, dass sich aus den Ausführungen der Behörde nicht eindeutig ergebe, weshalb deren Aberkennung erfolgt wäre. Das Einreiseverbot werde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt, ohne jedoch eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen, oder die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ebensowenig sei eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen oder eine nachvollziehbare Prognose über die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung angeführt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 12.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit hg. Beschluss vom 14.07.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts einer Übersetzung durch eine geeignete Dolmetscherin zugeführt (eingelangt am 07.08.2017).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Weißrusslands, der Volksgruppe der Weißrussen und dem russisch-orthodoxen Glauben angehörig. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Weißrussland festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr nach Weißrussland entgegenstehen würden. Zudem besteht in Weißrussland eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Laut Strafregister der Republik Österreich weist der Beschwerdeführer die folgende Verurteilung auf:

01) XXXX01) römisch 40

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 31.12.2016

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit

3 Jahre

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der vorbestrafte Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Gesamtbetrachtend hat der Beschwerdeführer keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Sämtliche seiner nahen Angehörigen leben in Weißrussland.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf das Vorliegen entscheidungsmaßgeblicher Änderungen in diesem Bereich bekannt geworden Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

KI vom 7.1.2015, Neuer Premierminister ernannt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Ende 2014 hat der weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko in der größten Regierungsumbildung seit 2010 neben dem Wirtschafts- und dem Industrieminister und der Leitung der Nationalbank, auch einen neuen Premierminister ernannt. Andrei Kabiakau (53) folgt Michail Mjasnikowitsch als Regierungschef nach. Kabiakau war zuvor Botschafter in Russland und Lukaschenkos Stabschef gewesen. Angeblich soll diese Maßnahme Belarus helfen, sich gegen die negative wirtschaftliche Entwicklung im Nachbarland und wichtigsten Handelspartner Russland zu schützen. Die Regierungsumbildung wird auch im Zusammenhang mit den 2015 bevorstehenden Präsidentschaftswahlen gesehen, bei denen Lukaschenko angeblich erneut antreten will. Analysten zufolge ist die Regierungsumbildung ein Versuch, vor der Präsidentenwahl die Schuld für wirtschaftliche Probleme auf andere abzuwälzen (RFERL 27.12.2014 / Die Welt 27.12.2014).

Quellen:

? Die Welt: Lukaschenko feuert seine wichtigsten Männer, http://www.welt.de/politik/ausland/article135785760/Lukaschenko-feuert-seine-wichtigsten-Maenner.html, Zugriff 7.1.2015

? RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (27.122014): Belarus's Lukashenka Appoints New PM,

http://www.rferl.org/content/lukashenka-belarus-new-prime-minister/26765257.html, Zugriff 7.1.2015

Politische Lage

Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometer eine Bevölkerung von 9,5 Mio. (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 19.12.2010 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Michail Wladimirowitsch Mjasnikowitsch. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden am 23.9.2012 gewählt; parallel wurden vom 6.-25.9. die Mitglieder des Rats der Republik für 4 Jahre gewählt. Der Regierung nahestehende Parteien sind:

Agrarpartei, Belarussische Sozial-Sportliche Partei, Kommunistische Partei von Belarus, Liberaldemokratische Partei von Belarus, Republikanische Partei für Arbeit und Gerechtigkeit, Belarussische Patriotische Partei, Republikanische Partei. Oppositionelle Parteien (nicht im Parlament vertreten) sind: Partei der Belarussischen Volksfront, Vereinigte Bürgerpartei, Belarussische Partei der Linken "Gerechte Welt" (ehemals: Partei der Kommunisten von Belarus), Belarussische Sozialdemokratische Partei (Gramada), Konservativ-Christliche Partei der Belarussischen Volksfront, Sozialdemokratische Partei der Volkseintracht, Belarussische Partei "Die Grünen". Bisher nicht registrierte Parteien sind: Belarussische Sozialdemokratische Partei "Narodnaja Gramada" ("Volksgemeinschaft"), Belarussische Frauenpartei "Nadseja" (Hoffnung), Belarussische Christliche Demokratie, Belarussische Partei der Werktätigen, Belarussische Ökologische Partei der Grünen, Freiheits- und Fortschrittspartei (AA 10.2014a).

Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich ausgeweitete Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Damit verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung). Seit 2000 finden alle vier Jahre reguläre Parlamentswahlen statt. Nach der Verfassungsänderung vom 17. November 2004 war es Alexander Lukaschenko möglich, auch bei den Präsidentschaftswahlen 2006 und 2010 zu kandidieren. Die letzten Präsidentschaftswahlen am 19.12.2010 sowie die jüngsten Parlamentswahlen am 23.9.2012 erfüllten nach Einschätzung der OSZE-ODIHR-Wahlbeobachtermission nicht die OSZE-Standards. Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein, gegen die die EU wiederholt protestierte. Über 30 Personen wurden in der Folge der Demonstration am Wahlabend zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die meisten von ihnen wurden zwar binnen weniger Monate freigelassen, allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen.

Derzeit gibt es nach gemeinsamer Ansicht der EU-Mitgliedstaaten immer noch mehrere politische Gefangene. Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des weißrussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde nicht zuletzt durch die Verhaftungs- und Repressionswellen seit dem 19.12.2010 gelähmt. Bei den Parlamentswahlen am 23.9.2012 gelang keinem Vertreter der Opposition der Einzug in das Parlament. Auch bei den landesweiten Wahlen zu den örtlichen Räten im März 2014 wurden von fast 19.000 Sitzen in ca. 1.300 lokalen Räten nur 248 Sitze an Vertreter politischer Parteien vergeben. Die Opposition errang nur 3 Mandate. Oppositionelle Kandidaten berichteten von systematischer Benachteiligung im Wahlkampf und Verfälschungen im Auszählungsprozess (AA 10.2014b).

Quellen:

? AA- Auswärtiges Amt (10.2014a): Belarus, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Belarus_node.html, Zugriff 22.12.2014

? AA- Auswärtiges Amt (10.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.12.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, aber die Behörden respektieren diese nicht. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile.

Menschenrechtsorganisationen zufolge besitzen Staatsanwälte zu viel Macht, können etwa Haft ohne die Erlaubnis eines Richters verlängern. Auch konstatieren sie ein Machtgefälle zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein, usw. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Angeklagte in Strafsachen wurden 2013 nur in wenigen Fällen freigesprochen. Auch Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und Vorverurteilung durch die staatlichen Medien auferlegen es aber praktisch dem Angeklagten, den Unschuldsbeweis zu erbringen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich faktisch ausgeschlossen. Es gibt keine Geschworenenprozesse. Richter entscheiden alleine oder in schweren Fällen im Kollegium mit zwei Laienrichtern. Die Rechte der Verteidigung werden nicht immer respektiert. Anwaltliche Vertretung ist vorgesehen, notfalls wird ein Pflichtverteidiger gestellt. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch sehr heikle Fälle übernehmen, erhalten immer wieder auch Berufsverbote. Es gibt ein Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen, das die meisten Verurteilten auch nutzen. In den meisten Fällen wird das Urteil aber bestätigt (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund der Abwesenheit von Gewaltenteilung im weißrussischen politischen System, ist die Justiz in Belarus nicht unabhängig. Richter und Staatsanwälte überlassen, aus Angst ihre Karrieren zu gefährden, die Entscheidungsfindung der Exekutive. Präsident Lukaschenko selbst ernennt und entlässt alle Richter. Richter werden zunächst für fünf Jahre ernannt, danach entweder unbefristet oder erneut für fünf Jahre. Die Kriterien hierfür sind nicht gesetzlich festgelegt. Auch Gehälter und Zulagen der Richter werden von der Präsidialverwaltung festgelegt. Menschenrechtsaktivisten und Oppositionelle werden auf Grundlage dubioser Vorwürfe (z.B.: Fluchen in der Öffentlichkeit oder Ruhestörung) regelmäßig inhaftiert. Ende 2013 zählten NGOs 11 politische Gefangene in Belarus (FH 12.6.2014).

Das Präsidialsystem von Belarus verleiht dem Präsidenten auch umfangreiche legislative Rechte. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl verabschiedet. Das Rechtssystem wird zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politisch relevanten Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden oder Organe (AA 31.5.2014).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

? FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/281068/411288_de.html, Zugriff 22.12.2014

? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden, insbesondere Präsident Lukaschenko, üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Einzelpersonen haben zwar das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko hat in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Gesetze verbieten Folter, der KGB, die Bereitschaftspolizei und andere Sicherheitsbehörden wenden aber weiterhin routinemäßig Gewalt gegen Demonstranten, zu Verhaftende, Inhaftierte oder während Ermittlungstätigkeiten an. Menschenrechtler, Oppositionsführer und aus der Haft entlassene Aktivisten berichten fortwährend von Folter und anderen Formen physischen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen in strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Ermittlungen. Einzelpersonen haben zwar das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsgruppen berichten weiterhin von Fällen von Gewalt, Folter und psychischem Druck während der Haft von Anführern der demokratischen Opposition (FH 23.1.2014, vgl. UN 12.8.2014).Menschenrechtsgruppen berichten weiterhin von Fällen von Gewalt, Folter und psychischem Druck während der Haft von Anführern der demokratischen Opposition (FH 23.1.2014, vergleiche UN 12.8.2014).

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/274028/403075_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    UN – United Nations General Assembly (12.8.2014): Situation of human rights in Belarus,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1414576880_n1450290belarus.pdf, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Korruption

Korruption ist nach dem Gesetz verboten, es gibt aber Berichte, dass Beamte weiterhin in korrupte Handlungen involviert sind. Offiziellen Quellen zufolge sind Bestechung, Betrug und Amtsmissbrauch die häufigsten Formen von Korruption, es scheint aber, dass diese nicht Teil des normalen Tagesgeschäfts zwischen Beamten und Bürgern ist. Das Fehlen einer unabhängigen Justiz und Strafverfolgung und mangelnde Gewaltenteilung machen es praktisch unmöglich, das Ausmaß der Korruption zu messen bzw. sie effektiv zu bekämpfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption. 2012 registrierten die Behörden 1.779 Korruptionsfälle, um 26,4% weniger als 2011. Darunter 933 Fälle von Bestechung, 224 Fälle von Amtsmissbrauch und 546 Fälle von Unterschlagung durch Amtsmissbrauch. Die Anzahl der Personen, die für diese Straftaten verurteilt wurden, sank gegenüber 2011 um 15% auf 1.151. Die höchsten Korruptionsraten werden in den Bereichen Industrie, Bildung, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, und Baugewerbe registriert. 2012 begingen Beamte der Sicherheitsbehörden 116 Korruptionsdelikte (2010: 252). Es gab 2013 zahlreiche Strafverfolgungen wegen Korruption, sie blieben aber selektiv, intransparent und erschienen in einigen Fällen politisch motiviert. Belarussische Antikorruptionsgesetze erfordern Einkommens- und Vermögensoffenlegung durch ernannte und gewählte Amtsträger, deren Ehepartner und im Haushalt lebende volljährige Personen. Die Offenlegungserklärungen werden jedoch nicht publik gemacht. Für Nichteinhaltung sind Verwaltungssanktionen und Disziplinarstrafen vorgesehen. Nach dem Gesetz werden Antikorruptionsmaßnahmen von speziellen Antikorruptionsabteilungen in der Generalstaatsanwaltschaft, im KGB, im Innenministerium und Generalstaatsanwalt überwacht (USDOS 27.2.2014).

Der belarussische Rechtsrahmen zur Antikorruption ist relativ gut entwickelt. Er enthält einen Test für das Korruptionspotenzial von Gesetzentwürfen, sowie Rechtsvorschriften gegen Interessenskonflikte. Im Jahr 2003 erließ die Regierung das staatliche Programm zum Kampf gegen Kriminalität und Korruption, ein Maßnahmenplan zur besseren Koordinierung der Aktivitäten aller Vollzugsorgane. Dennoch ist Korruption weiterhin weit verbreitet. Nach Angaben des Generalstaatsanwalts, stieg die Zahl der registrierten Korruptionsdelikte in der ersten Hälfte des Jahres 2013 um 13,2% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2012. Der große Ermessensspielraum der Bürokraten zur Regulierung wirtschaftlicher Aktivitäten bietet viele Möglichkeiten für Korruption. Verhaftungswellen unter dem Schlagwort Antikorruption sind keine Seltenheit in Belarus. Sie erhalten die Loyalität von Lukaschenkos Verbündeten und bieten dem Bürger Schuldige für die wirtschaftlichen Probleme des Landes. Das Jahr 2013 sah eine ungewöhnlich große Anzahl von Anklagen gegen hochrangige Bürokraten und Führungskräfte staatseigener Unternehmen (FH 12.6.2014).

Belarus liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency

International mit einer Bewertung von 29 (von 100) (0=highly

corrupt, 100=very clean) auf Platz 123 (von 177) (je höher, desto

schlechter). Damit liegt das Land gleichauf mit der Dominikanischen Republik und vor z.B. Russland (Platz 127). Im 2012 Corruption Perceptions Index hatte das Land mit Bewertung 31 auf Platz 123 (von 176) gelegen, gleichauf mit z.B. Vietnam und vor Russland (Platz 133) (TI 2013 / TI 2012).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/281068/411288_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results/, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Gesetze sehen Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung setzt diese selektiv um, um den Betrieb von unabhängigen Vereinigungen, welche die Regierung kritisieren könnten, zu beschränken. Behörden schikanieren Menschenrechtsorganisationen, NGOs und politische Parteien, indem sie vielen von ihnen die Registrierung verweigern und ihnen hinterher drohen, sie wegen fehlender Registrierung strafrechtlich zu verfolgen. Alle NGOs, politische Parteien und Gewerkschaften, benötigen die Zustimmung des Justizministeriums zur Registrierung. Eine Regierungskommission prüft alle Anträge. Ihre Entscheidung basiert weitgehend auf politischer und ideologischer Kompatibilität der Antragsteller mit der autoritären Philosophie der Regierung. Das Vorgehen der Regierung gegen NGOs verschärfte sich nach den Nachwahl-Protesten von 2010 noch zusätzlich. Die Regierung verweigerte einzelnen NGOs und politischen Parteien auch 2013 weiterhin unter verschiedenen Vorwänden die Registrierung. Vorgeschoben wurden Probleme mit den Anträgen und es wurde Druck auf Gründungsmitglieder von Organisationen ausgeübt, ihre Mitgliedschaft aufzugeben. Viele Gruppen wurden schon mehrfach abgelehnt. Auch wurden 2013 weiterhin bereits erteilte Registrierungen wieder zurückgezogen. Es kommt zu Einschüchterungsversuchen durch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme politischer Literatur und kurzzeitigen Festnahmen (USDOS 27.2.2014).

Nach einer zweijährigen Phase intensiver Repressalien gegen angebliche Anstifter der Nachwahl-Proteste 2010 und 2011, gab es 2013 weniger politisch motivierte Festnahmen. Viele inhaftierte Aktivisten wurden ohne Gerichtsverfahren freigelassen. Allerdings haben sich die Bedingungen für die Tätigkeit der Zivilgesellschaft nicht verbessert. Belarussische Strafverfolgungsbehörden schikanieren Aktivisten, Oppositionelle, Journalisten und andere als solche wahrgenommene Gegner des Regimes. Bürgergruppen auf lokaler Ebene versuchen die Behörden mit nicht-politischen Fragen geringer Bedeutung zu konfrontieren, z.B. Beschwerden im Namen der Anwohner der Region Brest bezüglich des Zustands von Gehsteigen und Straßen. Aber auch ausschließlich nicht-politische Themen können nicht immer verhindern, dass die Behörden NGOs als oppositionell wahrnehmen (FH 12.6.2014).

Dem Regime gegenüber loyale Organisationen sind keiner Repression ausgesetzt und werden klar bevorzugt. Oppositionelle Gruppen, speziell Menschenrechtsaktivisten, agieren in einem Klima konstanten politischen Drucks der Behörden und staatlichen Medien. Anfang 2014 wurden die Gesetze betreffend Registrierung geändert und diese etwas erleichtert bzw. der bürokratische Aufwand etwas reduziert. Das ändert aber nichts an der generellen restriktiven Natur der weißrussischen Gesetzgebung zu Registrierung und Betrieb von NGOs (UN 12.8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/281068/411288_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    UN – United Nations General Assembly (12.8.2014): Situation of human rights in Belarus,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1414576880_n1450290belarus.pdf, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Ombudsmann

Es gibt in Weißrussland keinen Ombudsmann (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind nach wie vor, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch Wahlen ändern können; das Fehlen einer effektiven Gewaltenteilung; häufige schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden; und die Existenz politischer Gefangener. Weitere Menschenrechtsprobleme umfassen Misshandlung durch Sicherheitskräfte gegen Inhaftierte und Demonstranten und extrem schlechte Haftbedingungen (USDOS 27.2.2014).

Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich im Zuge der mängelbehafteten Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 und dem anschließenden harten Vorgehen gegen friedliche Demonstranten und Oppositionelle, drastisch verschlechtert. Belarus wendet nach wie vor die Todesstrafe an und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ein, unter anderem durch Schikanieren und Einschüchtern von Journalisten und restriktive NGO-Gesetze (HRW 17.9.2014).

Der UN Menschenrechtsrat bezeichnete Ende Juni 2014 die Natur der fortgesetzten Menschenrechtsverletzungen in Belarus als systemisch und systematisch (UN 12.8.2014).

Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich zwischen Juli und September 2014 wenig verändert. Es herrscht weiterhin systematische Unterdrückung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit. Trotzdem

1.600 Gefangene im Juli und August amnestiert wurden, sind immer noch politische Gefangene in Haft und zwei Straftäter sitzen in der Todeszelle (FCO 16.10.2014).

Quellen:

? FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (16.10.2014): Belarus -

Country of Concern: Latest update 30 September 2014, https://www.ecoi.net/local_link/292352/427165_de.html, Zugriff 22.12.2014

? HRW - Human Rights Watch (17.9.2014): Human Rights Watch UPR Submission to UNHRC: Belarus,

https://www.ecoi.net/local_link/286448/418424_de.html, Zugriff 22.12.2014

? UN – United Nations General Assembly (12.8.2014): Situation of human rights in Belarus,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1414576880_n1450290belarus.pdf, Zugriff 22.12.2014

? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Freiheit der Rede und der Presse. Dennoch respektiert die Regierung diese Rechte nicht und hat zahlreiche Gesetze zur Zensur der Presse und der Öffentlichkeit durchgesetzt. Die staatliche Presse propagiert offizielle Sichtweisen. Einzelpersonen können ohne Angst vor möglichen Repressalien die Regierung nicht öffentlich kritisieren. Die Behörden filmen politische Treffen, führen oft Personenkontrollen durch und wenden andere Formen der Einschüchterung an. Die Behörden bedrohen, verhaften oder verletzen regelmäßig Journalisten. Der Inhalt von Medien wird streng kontrolliert. Die nationale Sicherheit wird auch oft als Grund für Medienzensur vorgebracht. Diffamierung des Präsidenten wird mit hohen Geld- und Gefängnisstrafen von bis zu vier Jahren bestraft. Die breite Masse der Publikationen übt Selbstzensur. E-Mails und Internet-Chatrooms werden überwacht. Die freie Äußerung von Meinungen im Internet und in E-Mails birgt die Gefahr von Repressalien. Oppositionelle Aktivisten haben eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihre Online-Kommunikation überwacht wird. Während Demonstrationen oder Wahlen werden unabhängige und oppositionelle Seiten von staatlichen Providern geblockt (USDOS 27.2.2014).

Die meisten Medien sind staatlich kontrolliert und Zensur von Fernsehen, Radio und Internet ist weit verbreitet. Die Behörden schikanieren weiterhin unabhängige Journalisten wegen ihrer Arbeit, u. a. durch willkürliche Verhaftungen, Verwarnungen und strafrechtliche Verurteilungen. Journalisten, vor allem diejenigen, die für ausländische Nachrichtenagenturen arbeiten, stehen vor großen Schwierigkeiten bei der Akkreditierung. Medien werden mit der Schließung bedroht. Die Behörden verbieten häufig Berichterstattung über öffentliche Demonstrationen und offene Gerichtsverhandlungen. Im Jahr 2013 nahm die Polizei 25 Journalisten fest, die über öffentliche Proteste berichtet hatten und Gerichte verurteilten mindestens vier von ihnen zu kurzen Haftstrafen. In der ersten Hälfte 2014 nahmen die Behörden 17 Journalisten willkürlich fest. Mindestens drei wurden wegen Hooliganismus zu bis zu 10 Tagen Haft verurteilt (HRW 17.9.2014).

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht-staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auch im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Seit 2011 ist von Amstgebäuden und Bildungseinrichtungen aus, der Zugriff auf einige oppositionelle Webseiten gesperrt. Von Privatanschlüssen aus sind alle Webseiten zugänglich. Unabhängige Printmedien stehen unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher jedoch nicht kam. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil gezielt vom Staat herbeigeführt werden (beispielsweise durch Einschüchterung und Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien). Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Fotojournalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen. Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand, dort wird ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (in Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich (AA 31.5.2014).

Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich zwischen Juli und September 2014 wenig verändert. Es herrscht weiterhin systematische Unterdrückung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit (FCO 16.10.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (16.10.2014): Belarus - Country of Concern: Latest update 30 September 2014, https://www.ecoi.net/local_link/292352/427165_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (17.9.2014): Human Rights Watch UPR Submission to UNHRC: Belarus,
https://www.ecoi.net/local_link/286448/418424_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlung, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch stark ein. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können um Genehmigung von Demonstrationen von mehr als 1.000 Personen ansuchen. Behörden verweigern aber in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen oder erlauben Demonstrationen nur weit von den Stadtzentren entfernt. Eine allgemeine Atmosphäre der Unterdrückung und Haftandrohung übt eine abschreckende Wirkung auf potentielle Protestorganisatoren aus. Das Gesetz kriminalisiert die Tätigkeit nicht registrierter NGOs und die Teilnahme an ihren Aktivitäten. Seit 2011 ist selbst die Ankündigung von Demonstrationen vor der behördlichen Genehmigung, auch über das Internet oder soziale Netzwerke, verboten. Zuwiderhandlungen sind strafbar mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Die Behörden nutzen eine Vielzahl von Mitteln, um Demonstrationen zu verhindern, zu zerstreuen, ihre Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben Polizei und anderen Sicherheitskräfte Teilnehmer nicht genehmigter friedlicher Demonstrationen vor, während und nach dem Ereignis geschlagen und festgenommen. Zahlreiche Protestteilnehmer wurden zu bis zu 15 Tagen Verwaltungshaft verurteilt (USDOS 27.2.2014, vgl. auch HRW 17.9.2014).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlung, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch stark ein. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können um Genehmigung von Demonstrationen von mehr als 1.000 Personen ansuchen. Behörden verweigern aber in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen oder erlauben Demonstrationen nur weit von den Stadtzentren entfernt. Eine allgemeine Atmosphäre der Unterdrückung und Haftandrohung übt eine abschreckende Wirkung auf potentielle Protestorganisatoren aus. Das Gesetz kriminalisiert die Tätigkeit nicht registrierter NGOs und die Teilnahme an ihren Aktivitäten. Seit 2011 ist selbst die Ankündigung von Demonstrationen vor der behördlichen Genehmigung, auch über das Internet oder soziale Netzwerke, verboten. Zuwiderhandlungen sind strafbar mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Die Behörden nutzen eine Vielzahl von Mitteln, um Demonstrationen zu verhindern, zu zerstreuen, ihre Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben Polizei und anderen Sicherheitskräfte Teilnehmer nicht genehmigter friedlicher Demonstrationen vor, während und nach dem Ereignis geschlagen und festgenommen. Zahlreiche Protestteilnehmer wurden zu bis zu 15 Tagen Verwaltungshaft verurteilt (USDOS 27.2.2014, vergleiche auch HRW 17.9.2014).

Die belarussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Diese Rechte werden aber vielfach eingeschränkt. In Minsk sind nicht-staatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, trotzdem auf diesen Plätzen zu demonstrieren, werden in der Regel durch Festnahmen unterbunden. Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Stadtzentrums werden zum Teil auch genehmigt – bei politisch heiklen Anlässen kann es aber stets zu einem Verbot kommen. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven Festnahmen und willkürlichen Verhaftungen von Teilnehmern. In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind (AA 31.5.2014).

Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich zwischen Juli und September 2014 wenig verändert. Es herrscht weiterhin systematische Unterdrückung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit (FCO 16.10.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (16.10.2014): Belarus - Country of Concern: Latest update 30 September 2014, https://www.ecoi.net/local_link/292352/427165_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (17.9.2014): Human Rights Watch UPR Submission to UNHRC: Belarus,
https://www.ecoi.net/local_link/286448/418424_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Gesetze sehen Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung setzt diese selektiv um, um den Betrieb von unabhängigen Vereinigungen, welche die Regierung zu kritisieren könnten, zu beschränken. Behörden schikanieren Menschenrechtsorganisationen, NGOs und politische Parteien, indem sie vielen von ihnen die Registrierung verweigern und ihnen hinterher drohen, sie wegen fehlender Registrierung strafrechtlich zu verfolgen. Alle NGOs, politische Parteien und Gewerkschaften, benötigen die Zustimmung des Justizministeriums zur Registrierung. Eine Regierungskommission prüft alle Anträge. Ihre Entscheidung basiert weitgehend auf politischer und ideologischer Kompatibilität der Antragsteller mit der autoritären Philosophie der Regierung. Das Vorgehen der Regierung gegen NGOs verschärfte sich nach den Nachwahl-Protesten von 2010 noch zusätzlich. Die Regierung verweigerte einzelnen NGOs und politischen Parteien auch 2013 weiterhin unter verschiedenen Vorwänden die Registrierung. Vorgeschoben wurden Probleme mit den Anträgen und es wurde Druck auf Gründungsmitglieder von Organisationen ausgeübt, ihre Mitgliedschaft aufzugeben. Viele Gruppen wurden schon mehrfach abgelehnt. Auch wurden 2013 weiterhin bereits erteilte Registrierungen wieder zurückgezogen. Es kommt zu Einschüchterungsversuchen durch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme politischer Literatur und kurzzeitige Festnahmen (USDOS 27.2.2014).

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen, betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist. Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Laut Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden. Die Behörden sprechen regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten unter Verweis auf diese Bestimmung aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Der nationale Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Belarus" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Allerdings ist diese Bestimmung in den letzten Jahren nicht zur Anwendung gekommen. Nach der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebung am 19.12.2010 ist die Opposition weitgehend gelähmt. Einige wichtige Parteiführer sitzen immer noch in Haft oder unterliegen strengen Bewährungsauflagen bzw. einer sogenannten Präventivaufsicht mit Meldepflichten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Einige Oppositionelle konnten sich durch Flucht ins Ausland der Verfolgung entziehen. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Weißrussland sind weiterhin schlecht und in vielen Fällen eine Gefahr für Leib und Leben. Laut Aktivisten und Menschenrechtsanwälten herrscht in den Hafteinrichtungen ein Mangel an Nahrung, medizinischer Versorgung, Zugang zu sauberem Trinkwasser usw. Die sanitären Verhältnisse sind schlecht. Gefangene beklagen sich häufig über Verpflegung, Bekleidung usw. Politische Gefangene müssen Zellen gelegentlich mit Gewalttätern teilen. Im Oktober 2012 gab es offiziellen Angaben zufolge etwa 31.700 Inhaftierte in Weißrussland, davon waren ca. 24.900 Erwachsene in Strafkolonien (Gefängnissen), 633 waren Erwachsene in Höchstsicherheitsgefängnissen. 272 waren Minderjährige in Jugendstrafkolonien. Etwa 5.800 Menschen waren in Untersuchungshaftanstalten und anderen Einrichtungen inhaftiert. 2011 wurden etwa 4.500 weitere Personen zu Khimiya verurteilt, das bedeutet sie dürfen außerhalb der Hafteinrichtungen arbeiten, sie leben und schlafen aber im Gefängnis. Jugendliche werden in der Regel getrennt von Erwachsenen in Jugendstrafkolonien, Gefangenenhäusern und Untersuchungshafteinrichtungen inhaftiert. Es gibt vereinzelte Berichte über minderjährige Verdächtige, die in Untersuchungshaft mit Erwachsenen und ehemaligen Strafgefangenen die Zelle teilen mussten. Die Rahmenbedingungen für weibliche und jugendliche Häftlinge sind etwas besser als jene für männliche Gefangene. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen misshandeln Beamte Inhaftierte routinemäßig und in Einzelfällen folterten sie diese sogar zu Tode. Tuberkulose, Lungenentzündung, HIV/AIDS und andere übertragbare Krankheiten sind in Gefängnissen weit verbreitet. Laut belarussischem Innenministerium hatten Ende Dezember 2012 836 Gefangene aktive Tuberkulose. Häftlinge mit HIV/AIDS und ausländische Bürger werden oft isoliert. Ende 2010 gab es 1.098 Häftlinge mit HIV/AIDS, das waren 15% der gesamten gemeldeten Anzahl der Personen mit HIV/AIDS in Belarus. Die Behörden ermöglichen keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten. Beschwerden von Inhaftierten werden angeblich oft zensiert und können Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen. Eine Amnestie zur Reduzierung der Zahl der Häftlinge begann im Juli 2012 und endete im Jänner 2013. 3.059 Häftlinge wurden aus dem Gefängnis und 1.167 aus der Khimiya entlassen und bei 6.064 wurde die Haftstrafe um ein Jahr verkürzt. Überbelegung ist trotzdem weiter ein Problem. Keine politischen Gefangenen wurden unter der Amnestie freigelassen (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsgruppen berichten weiterhin von Fällen von Gewalt, Folter und psychologischem Druck während der Haft von Anführern der demokratischen Opposition (FH 23.1.2014, vgl. UN 12.8.2014).Menschenrechtsgruppen berichten weiterhin von Fällen von Gewalt, Folter und psychologischem Druck während der Haft von Anführern der demokratischen Opposition (FH 23.1.2014, vergleiche UN 12.8.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht immer dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Nach derzeitigem Informationsstand befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost, wie z.B. Obst und Gemüse. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet. Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Berichten zufolge erheblichen Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen bzw. notwendige medizinische Behandlung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet. Einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise in Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/274028/403075_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    UN – United Nations General Assembly (12.8.2014): Situation of human rights in Belarus,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1414576880_n1450290belarus.pdf, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/270655/400721_de.html, Zugriff 22.12.2014

Todesstrafe

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird (AA 10.2014b).

Nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:

  • -Strichaufzählung
    Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Art. 122);Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Artikel 122,);

  • -Strichaufzählung
    Terroristischer Akt gegen Vertreter ausländischer Staaten (Art. 124);Terroristischer Akt gegen Vertreter ausländischer Staaten (Artikel 124,);

  • -Strichaufzählung
    Organisation oder Begehung eines internationalen Terroraktes (Art. 126);Organisation oder Begehung eines internationalen Terroraktes (Artikel 126,);

  • -Strichaufzählung
    Völkermord (Art. 127);Völkermord (Artikel 127,);

  • -Strichaufzählung
    "Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit" (Art 128);"Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit" (Artikel 128,);

  • -Strichaufzählung
    Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Art. 134);Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Artikel 134,);

  • -Strichaufzählung
    Kriegsverbrechen (Art. 135);Kriegsverbrechen (Artikel 135,);

  • -Strichaufzählung
    Mord (Art. 139);Mord (Artikel 139,);

  • -Strichaufzählung
    Terrorismus (Art. 289);Terrorismus (Artikel 289,);

  • -Strichaufzählung
    Hochverrat (Art 356);Hochverrat (Artikel 356,);

  • -Strichaufzählung
    Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Art. 357);Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Artikel 357,);

  • -Strichaufzählung
    Terroristischer Akt (Art. 359);Terroristischer Akt (Artikel 359,);

  • -Strichaufzählung
    Diversionsakte (Art. 360); hierbei handelt es sich um Anschläge und Sabotagehandlungen;Diversionsakte (Artikel 360,); hierbei handelt es sich um Anschläge und Sabotagehandlungen;

  • -Strichaufzählung
    Polizistenmord (Art. 362).Polizistenmord (Artikel 362,).

Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Die Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht (AA 31.5.2014).Artikel 59, des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Die Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht (AA 31.5.2014).

Nachdem in Belarus 24 Monate lang keine Hinrichtungen vollzogen worden waren, wurden im Jahr 2014 bereits drei Häftlinge exekutiert (AI 11.11.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (11.11.2014): Urgent Action: 6/14 [EUR 49/010/2014],
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-006-2014-1/hinrichtung-stoppen?destination=node%2F5309, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (10.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

Religionsfreiheit

Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit, aber die Gesetze beschränken diese wiederum. Die Regierung geht selektiv und willkürlich vor, um Aktivitäten anderer Gruppen als der weißrussischen orthodoxen Kirche (BOC), zu behindern. Die Behörden schikanieren Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, insbesondere solcher, welche die Regierung als Träger fremder kultureller Einflüsse oder einer politischen Agenda betrachtet. Ausländische Missionare, Klerus und humanitäre Helfer protestantischer Kirchen und der römisch-katholischen Kirche begegnen zahlreichen Hindernissen, einschließlich Abschiebung und Verweigerung oder Stornierung von Visa. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit. Die meisten umfassen Vandalismus gegen religiöse Stätten, Gebäude und Denkmäler (USDOS 28.7.2014).

In Weißrussland befinden sich Religionsgemeinschaften in einem "unsichtbaren Ghetto" der Regulierung. Der Staat kontrolliert Menschen streng, die sich treffen, um ihre Religionsfreiheit auszuüben, so dass sich viele Religionsgemeinschaften gezwungen sehen, verdeckt zu operieren. Beamte sind feindselig gegenüber Anhängern von Glaubensrichtungen, die als Bedrohung empfunden werden, vor allem dem Protestantismus, dem viele politische Gegner des Regimes anhängen. Trotzdem ist festzustellen, dass die Regierung in den letzten Jahren zögerlicher mit hartem Vorgehen gegen die Religionsfreiheit war. Viele Menschen befürchten aber, dass es ohne Änderung des Rechtsrahmens und der inneren Einstellung der Beamten wieder zu einem harten Vorgehen des Staates kommen könnte (Forum18 16.9.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Forum 18 (16.9.2014): Religious freedom survey, September 2014, http://www.ecoi.net/local_link/286535/418864_de.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Belarus, http://www.ecoi.net/local_link/281835/412214_de.html, Zugriff 22.12.2014

Bewegungsfreiheit

Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Bei Einstellung der politischen Oppositionsarbeit sind jedoch in der Regel keine weiteren staatlichen Repressionen zu erwarten (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

Grundversorgung/Wirtschaft

2011 war für Belarus das wirtschaftlich schwierigste Jahr seit seiner Unabhängigkeit. Nach einer massiven Abwertung gegenüber Dollar und Euro sowie einer Inflationsrate von über 100% gelang es der Regierung, die belarussische Wirtschaft 2013 vorübergehend wieder zu stabilisieren. Im Ergebnis stand ein reales BIP-Wachstum von 0,90% (auf Rubelbasis) auf USD 67,51 Mrd., eine Inflationsrate von nur noch 16,5%, ein leicht überschüssiger Staatshaushalt bei einer unverändert sehr niedrigen offiziellen Arbeitslosenquote von 0,5%. Die internationalen Reserven beliefen sich zum 1.8.2014 nach der Methodologie des IWF auf USD 6,21 Mrd., darunter fast USD 3,26 Mrd. Währungsreserven. Der nominale monatliche Durchschnittslohn betrug im 1. Halbjahr 2014 USD 581,22 (2013: USD 550). Der makroökonomischen Stabilisierung standen einmal mehr keine erkennbaren Fortschritte bei den drängenden Strukturreformen gegenüber. Angekündigte Liberalisierungs- und Privatisierungspläne wurden nicht oder allenfalls marginal umgesetzt. Die seit dem 1.1.2010 bestehende Zollunion mit Russland und Kasachstan (gemeinsame Außenzölle; ab 1.7.2010 einheitlicher Zollkodex sowie Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen von Belarus, Russland und Kasachstan) mündete in den am 1.1.2012 in Kraft getretenen "Gemeinsamen Wirtschaftsraum" dieser drei Länder. Mit dem 2012 vollzogenen Beitritt Russlands zur WTO (Welthandelsorganisation) nimmt über den Transmissionsriemen "Gemeinsamer Wirtschaftsraum" der Wettbewerbsdruck auf die belarussische Wirtschaft sowohl im Inland als auch beim Export auf dessen wichtigstem Exportmarkt Russland zu (AA 10.2014c).

Es gibt in Weißrussland ein Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem. In die Sozialversicherung zahlen Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beiträge ein. Für die Alterspension (als Teil der Sozialversicherung) gibt es verschiedene Qualifikationsvorgaben (für Männer/Frauen bzw. und für bestimmte Berufsgruppen, ).

Erreicht man die Vorgaben nicht, gibt es die Möglichkeit einer Teilpension. Für Personen, die über 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahre alt sind, aber keine Pensionsberechtigung erworben haben gibt es die Möglichkeit einer Sozialalterspension im Rahmen der Sozialversicherung. Für Behinderte, die nie arbeiten konnten gibt es eine Sozialinvalidenpension im Rahmen der Sozialversicherung. Die Alterspension beträgt 55% der Bemessungsgrundlage plus 1% des durchschnittlichen Monatseinkommens des Versicherten für jedes Versicherungsjahr, das man länger als 25 (Männer) bzw. 20 Jahre (Frauen) eingezahlt hat. Die Bemessungsgrundlage wird vom Ministerrat vorgegeben und liegt bei minimal 1% der Mindest-Alterspension. Die Mindestpension beträgt dabei 25% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate plus 20% des nationalen Durchschnittsgehalts. Das nationale Durchschnitts-Subsistenzeinkommen lag im Mai 2014 bei 1.212.470 Rubel. Das nationale Durchschnittsgehalt beträgt rund 6.055.9419 Rubel. Die Maximalpension beträgt 5.670.000 Rubel. Die Sozialalterspension beträgt 50% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate. Es gibt des Weiteren eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente, die sich ebenfalls anhand bestimmter Parameter ähnlich den oben genannten berechnen. Außerdem gibt es Leistungen bei Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit mit verschiedenen Qualifikationskriterien und Familienbeihilfen (SSA 9.2014).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (10.2014c): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.12.2014

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    SSA - US Social Security Administration (9.2014): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414007994_belarus.pdf, Zugriff 22.12.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

Behandlung nach Rückkehr

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen. Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre (AA 31.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Weißrussland. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund des vorliegenden Datenabgleichs mit INTERPOL fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Mangels Vorlage entsprechender medizinsicher Befunde kann nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer Rückkehr seiner Person nach Weißrussland potentiell entgegenstehen würde, ausgegangen werden.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen respektive nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen geltend, er sei in XXXX Inhaber eines Transport- und Logistikunternehmens gewesen und als solcher Schutzgelderpressungen durch Exekutivbeamte ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die geforderten 30% seines Firmenumsatzes abzuliefern und sei in der Folge bedroht und zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft wären Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- entstanden. Nach seiner Haftentlassung seien Mitarbeiter des KGB an ihn herangetreten, welche ihn zur Zahlung von USD 50.000,- binnen kurzer Frist aufgefordert und ihm seinen Reisepass abgenommen hätten.Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen geltend, er sei in römisch 40 Inhaber eines Transport- und Logistikunternehmens gewesen und als solcher Schutzgelderpressungen durch Exekutivbeamte ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die geforderten 30% seines Firmenumsatzes abzuliefern und sei in der Folge bedroht und zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft wären Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- entstanden. Nach seiner Haftentlassung seien Mitarbeiter des KGB an ihn herangetreten, welche ihn zur Zahlung von USD 50.000,- binnen kurzer Frist aufgefordert und ihm seinen Reisepass abgenommen hätten.

Der Beschwerdeführer bestätigte dabei ausdrücklich, in seinem Herkunftsstaat keinen darüberhinausgehenden Verfolgungshandlungen – etwa aufgrund einer allfälligen politischen Betätigung – ausgesetzt gewesen zu sein (AS 105).

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird es aufgrund der seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen als glaubhaft erachtet, dass dieser in Weißrussland zuletzt ein Unternehmen für Transport und Logistik geleitet hat sowie dass dieser im Jahr 2015 infolge einer Selbstanzeige durch ein Bezirksgericht in XXXX wegen Diebstahls verurteilt worden war und die verhängte Haftstrafe in seinem Herkunftsstaat bereits verbüßt hat.In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird es aufgrund der seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen als glaubhaft erachtet, dass dieser in Weißrussland zuletzt ein Unternehmen für Transport und Logistik geleitet hat sowie dass dieser im Jahr 2015 infolge einer Selbstanzeige durch ein Bezirksgericht in römisch 40 wegen Diebstahls verurteilt worden war und die verhängte Haftstrafe in seinem Herkunftsstaat bereits verbüßt hat.

Der seitens des Beschwerdeführers geschildete, auf obige Umstände aufbauende, Verfolgungssachverhalt im Sinne einer Verfolgung durch Exekutivorgane zwecks Erpressung von Schutzgeld, wird jedoch als nicht glaubhaft erachtet.

Ein auffälliger Widerspruch trat hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuletzt durch KGB-Mitarbeiter gewährten Frist zur Zahlung einer Summe von 50.000,- auf. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung davon sprach, eine einwöchige Frist zur Aufbringung jenes Betrages erhalten zu haben, erklärte er hierzu widersprüchlich im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, lediglich eine dreitägige Zahlungsfrist erhalten zu haben. Da es sich hierbei um die Schilderung des letztlich fluchtauslösenden Ereignisses handelt, wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Erlebens gleichbleibende Angaben zu diesem Punkt tätigen würde.

Bereits vor diesem Hintergrund muss daher erheblich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen tatsächlich eine Rückkehr in seine Heimat fürchtet.

Der Beschwerdeführer stellte die behauptete Verfolgungssituation lediglich vergleichsweise vage in den Raum, ohne diese durch konkrete nachvollziehbare Angaben oder mit seinem Vorbringen in Einklang stehende Beweismittel untermauern zu können.

Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bereits wenige Monate nach seiner Einreise aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sodass es auch vor diesem Hintergrund nicht als gänzlich unplausibel erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit ebenfalls eine Straftat gegen fremdes Vermögen begangen hat.

Die durch den Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten weißrussischen Unterlagen (Urteil eines Bezirksgerichts in XXXX, sowie Unterlagen über die Verpflichtung zur Nachzahlung einer Steuerschuld der Firma des Beschwerdeführers) wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer detaillierten Übersetzung zugeführt, doch vermag deren Inhalt den durch den Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungssachverhalt keineswegs zu bekräftigen. Vielmehr bestätigen die darin ersichtlichen Ausführungen die Ansicht der Behörde, wonach der dargelegte Verfolgungssachverhalt als gänzlich unglaubwürdig zu werten sei. So erweisen sich beispielsweise bereits die im vorgelegten Gerichtsurteil ersichtlichen Zeitangaben chronologisch nicht in Einklang mit den durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten fluchtkausalen Ereignissen. Demnach geht aus dem weißrussischen Gerichtsurteil insbesondere hervor, dass die Registrierung jener Firma, derentwegen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Schutzgelderpressungen und in weiterer Folge die Anlastung einer Straftat und Verurteilung erfolgt wären, erst zu einem Zeitpunkt (April 2014) erfolgt wäre, als sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Strafvollzug aufgrund Diebstahles (infolge einer Selbstanzeige vom 31.01.2014) befunden hätte. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe sei infolge Verletzung der Bedingungen des offenen Strafvollzugs erfolgt. Dem in Vorlage gebrachten weißrussischen Gerichtsurteil lässt sich sohin entnehmen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe keinesfalls den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Hintergrund aufweisen können, zumal zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige die Registrierung der Firma noch nicht einmal erfolgt war.Die durch den Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten weißrussischen Unterlagen (Urteil eines Bezirksgerichts in römisch 40 , sowie Unterlagen über die Verpflichtung zur Nachzahlung einer Steuerschuld der Firma des Beschwerdeführers) wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer detaillierten Übersetzung zugeführt, doch vermag deren Inhalt den durch den Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungssachverhalt keineswegs zu bekräftigen. Vielmehr bestätigen die darin ersichtlichen Ausführungen die Ansicht der Behörde, wonach der dargelegte Verfolgungssachverhalt als gänzlich unglaubwürdig zu werten sei. So erweisen sich beispielsweise bereits die im vorgelegten Gerichtsurteil ersichtlichen Zeitangaben chronologisch nicht in Einklang mit den durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten fluchtkausalen Ereignissen. Demnach geht aus dem weißrussischen Gerichtsurteil insbesondere hervor, dass die Registrierung jener Firma, derentwegen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Schutzgelderpressungen und in weiterer Folge die Anlastung einer Straftat und Verurteilung erfolgt wären, erst zu einem Zeitpunkt (April 2014) erfolgt wäre, als sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Strafvollzug aufgrund Diebstahles (infolge einer Selbstanzeige vom 31.01.2014) befunden hätte. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe sei infolge Verletzung der Bedingungen des offenen Strafvollzugs erfolgt. Dem in Vorlage gebrachten weißrussischen Gerichtsurteil lässt sich sohin entnehmen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe keinesfalls den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Hintergrund aufweisen können, zumal zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige die Registrierung der Firma noch nicht einmal erfolgt war.

Den vorgelegten Unterlagen bezüglich des Strafverfahrens sowie der Steuerprüfung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lässt sich insgesamt kein Hinweis darauf entnehmen, dass jene Verfahren in einer rechtsmissbräuchlichen Weise geführt worden wären oder einen Konnex zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsmotiv aufweisen würden.

Festzuhalten bleibt überdies, dass die im Urteil des Bezirksgerichts XXXX ausgesprochene Haftstrafe durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits verbüßt wurde und keine Hinweise auf eine diesem neuerlich drohende Inhaftierung im Verfahren ersichtlich wurden, weshalb auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich problematischer Haftbedingungen in Weißrussland unterbleiben kann.Festzuhalten bleibt überdies, dass die im Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 ausgesprochene Haftstrafe durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits verbüßt wurde und keine Hinweise auf eine diesem neuerlich drohende Inhaftierung im Verfahren ersichtlich wurden, weshalb auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich problematischer Haftbedingungen in Weißrussland unterbleiben kann.

Aus den Länderberichten ergeben sich – wenn auch die Problematik der vielerorts vorkommenden Korruption nicht verkannt wird – keine Anhaltspunkte dafür, dass die weißrussischen Behörden generell nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, oder dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Alleine aufgrund des Umstands, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt bzw generell keine Schutzfähigkeit oder -willigkeit aufweist.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten und kann dieser keine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes entnommen werden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nicht auszuschließen war, dass die durch den Beschwerdeführer vorgelegten weißrussischen Unterlagen einen für diesen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seines Verfolgungssachverhaltes günstigen Inhalt aufweisen würden, doch ergibt sich aus der in Auftrag gegebenen Übersetzung, wie dargelegt, kein Hinweis auf einen Sachverhalt, welcher die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage stellen würde. Vielmehr bekräftigen die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen die von der Behörde getroffenen Erwägungen. Insofern in der Beschwerdeschrift desweiteren moniert wird, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Einvernahme respektive Darlegung seiner Fluchtgründe erhalten hätte, bleibt festzuhalten, dass auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, welche weiteren Angaben der Beschwerdeführer hätte tätigen wollen, um die Entscheidung des Bundesamtes in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw keine Asylrelevanz aufweist.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.

Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens von Gründen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden sowie in Hinblick auf das Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sowie den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes darf auf die Punkte 3.3. und 3.4. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014,, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in dessen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Weißrussland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Auch in Anbetracht der erst vergleichsweise kurzen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers kann keinesfalls von einer vollständigen Entwurzelung ausgehen, welche ihn im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen ließe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland aufgewachsen ist, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sämtliche nahe Angehörige des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und sein Bruder, nach wie vor in Weißrussland leben und ihm dieses nach wie vor in seiner Heimat bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann.

Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seines familiären Rückhaltes, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise möglich gewesen ist. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Weißrussland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Weißrussland in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Weißrussland in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2016 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2016 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2016 seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer eignete sich während seines Aufenthaltes keine nennenswerten (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse an, er bestritt seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer brachte zuletzt vor, in Folge seiner Haftentlassung in einer Kirche auszuhelfen und Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Im Verfahren ergaben sich darüber hinaus keine Hinweise auf gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer somit keinesfalls dargetan. Im Übrigen wiegt das durch den Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde nur wenige Monate nach Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig wegen der Begehung eines qualifizierten Vermögensdeliktes verurteilt. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, mehrere Familienangehörige hat, er über weißrussische sowie russische Sprachkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen vergleiche II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, jeweils idgF, als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, jeweils idgF, als unbegründet abzuweisen.

3.5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktsqualifikation (gewerbsmäßiger Diebstahl) sowie die mehrfache Tatbegehung innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums hervorzuheben (so wurden dem Beschwerdeführer insgesamt sechs Sachverhalte zwischen August und Dezember 2016 zur Last gelegt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach seiner Einreise, teils im bewussten Zusammenwirken mit einer Mittäterin, wiederholte Ladendiebstähle durchführte, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss fallgegenständlich davon ausgegangen werden, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ausschließlich die Begehung von Vermögensdelikten zum Zweck hatte, insbesondere da er in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit bereits vergleichbare Vorgehensweisen an den Tag gelegt hat. Insofern in der Beschwerde angeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich zur Begehung der genannten Straftaten veranlasst gesehen, um die Kosten jenes Hotels, welches er damals bewohnt hätte, weiterhin begleichen zu können, kann hierin kein Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers – welcher in diesem Zeitraum im Übrigen Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat – erblickt werden. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, der teilweise bedingten Strafnachsicht sowie der berücksichtigten Milderungsgründe (ordentlicher Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie das reumütige Geständnis) als zu lang dar.

Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG teilweise stattzugeben.Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG teilweise stattzugeben.

3.6. Der mit "Aufenthaltsrecht" betitelte § 13 AsylG 2005 lautet:3.6. Der mit "Aufenthaltsrecht" betitelte Paragraph 13, AsylG 2005 lautet:

"(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt."(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ex lege verloren hat.

3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde – ergänzt durch die Einholung einer detaillierten schriftlichen Übersetzung der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen – vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Juni 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, ebensowenig werden dessen bisher vorgebrachte Gründe konkretisiert und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten (vgl. oben unter II.2.). Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde – ergänzt durch die Einholung einer detaillierten schriftlichen Übersetzung der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen – vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Juni 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, ebensowenig werden dessen bisher vorgebrachte Gründe konkretisiert und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten vergleiche oben unter römisch zwei.2.). Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

3.8. Zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen – nicht näher begründeten – Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989 aus 2015,) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer ParteiParagraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

( )

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. ( )"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. ( )"

Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 52, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. ( )"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. ( )"

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:

"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht."Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einemSo sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem

Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.

Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16)."

Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen – etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung – sohin ausgeschlossen ist.Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen – etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung – sohin ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerdeschrift eingebracht wurde. Zudem liegt fallgegenständlich ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis mit der angesprochenen Rechtsberatungsorganisation vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl VfGH 9.3.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen – demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Art 47 GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten war sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung.Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerdeschrift eingebracht wurde. Zudem liegt fallgegenständlich ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis mit der angesprochenen Rechtsberatungsorganisation vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist vergleiche VfGH 9.3.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen – demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Artikel 47, GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten war sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung.

Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.

Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 8 a, VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Dauer, Einreiseverbot,
Glaubwürdigkeit, Herabsetzung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,
Privatleben, Rechtsberater, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,
strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, Verfolgungsgefahr,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2164008.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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