Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W190 1434597-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 01.730 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 28.06.2016 und 03.05.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 01.730 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 28.06.2016 und 03.05.2017,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein 31-jähriger Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, Zugehöriger der Volksgruppe der Luba und christlichen Glaubens, stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen und "ethnischen" Zugehörigkeit an. Er habe am Empfang des Oppositionsführers als Sympathisant der Partei XXXX am Flughafen von Kinshasa teilgenommen, wobei die Teilnehmer geschlagen, teilweise angeschossen und verhaftet worden seien. Er sei an einen unbekannten Ort verbracht, dort gefoltert und eingesperrt worden. Er gehöre derselben Volksgruppe wie der Oppositionsführer an und werde deshalb verfolgt.Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen und "ethnischen" Zugehörigkeit an. Er habe am Empfang des Oppositionsführers als Sympathisant der Partei römisch 40 am Flughafen von Kinshasa teilgenommen, wobei die Teilnehmer geschlagen, teilweise angeschossen und verhaftet worden seien. Er sei an einen unbekannten Ort verbracht, dort gefoltert und eingesperrt worden. Er gehöre derselben Volksgruppe wie der Oppositionsführer an und werde deshalb verfolgt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar XXXX Sympathisant sei, ein aktuelle Bedrohungsszenarien seien allerdings nicht glaubhaft. XXXX Anhänger seien von sich aus keiner Verfolgung ausgesetzt, wenn sie nicht an einer illegalen Demonstration teilnehmen. Aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer unangemeldeten Demonstration könne nicht auf ein zukünftiges Verfolgungsszenario geschlossen werden. Die Teilnahme an illegalen Demonstrationen könne auch im europäischen Rechtsstaat zu Verfolgung führen. Darüber hinaus wurde das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet, zumal der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verstrickt habe.Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar römisch 40 Sympathisant sei, ein aktuelle Bedrohungsszenarien seien allerdings nicht glaubhaft. römisch 40 Anhänger seien von sich aus keiner Verfolgung ausgesetzt, wenn sie nicht an einer illegalen Demonstration teilnehmen. Aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer unangemeldeten Demonstration könne nicht auf ein zukünftiges Verfolgungsszenario geschlossen werden. Die Teilnahme an illegalen Demonstrationen könne auch im europäischen Rechtsstaat zu Verfolgung führen. Darüber hinaus wurde das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet, zumal der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verstrickt habe.
3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 17.04.2013 vollumfänglich Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben. Unter anderem wurde ausgeführt, es habe sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung um keine illegale Demonstration sondern um eine Wahlkampfveranstaltung gehandelt. Der Beschwerdeführer würde sich im Falle einer Rückkehr erneut politisch betätigen und daher einer Verfolgung ausgesetzt sein. Zudem sei eine Volksgruppenverfolgung nicht beleuchtet worden und die Länderfeststellungen seien veraltet gewesen.
4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2014 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 der Gerichtsabteilungen W153, W161 und W184, W185 abgenommen und der Gerichtsabteilung W190 neu zugewiesen.
5. Mit Schreiben des im Spruch genannten Rechtsvertreters vom 14.01.2015 gab dieser seine Vertretung bekannt und legte Urkunden (Bestätigung des Suchdienstes Rotes Kreuz, Teilnahmebestätigung Rotes Kreuz) vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"BFV gibt an, dass der BF journalistisch tätig ist und auch eine eigene Website (XXXX)gestaltet hat. Weiters legt der BFV einen Nachweis über einen Deutschkurs mit dem Niveau B2 vor."BFV gibt an, dass der BF journalistisch tätig ist und auch eine eigene Website (römisch 40 )gestaltet hat. Weiters legt der BFV einen Nachweis über einen Deutschkurs mit dem Niveau B2 vor.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX, geb. XXXX, in Kinshasa, DR Kongo.BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , in Kinshasa, DR Kongo.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, meine Frau lebt in der DR Kongo gemeinsam mit den Kindern. Ich habe in Österreich keine wie auch immer gearteten Beziehungen
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Ich habe drei Kinder, welche alle in der DR Kongo leben.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Mein Vater ist bereits verstorben, meine Mutter lebt noch im Kongo. Auch meine Schwiegereltern sind bereits verstorben. Ich habe noch eine Schwester, sie lebt auch im Kongo. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte?
BF: Nein, ich habe in Österreich bzw. EU keine nahen Verwandten.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: DR Kongo.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Luba
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin römisch katholisch.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe die Schule im Kongo mit der Reifeprüfung abgeschlossen.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Nach der Matura, habe ich zu studieren begonnen. Deswegen bin ich noch keiner Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nachgegangen. Ich habe allerdings verschiedenste Malerarbeiten übernommen. Dies auf selbstständiger Basis.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich lebte stets in Kinshasa.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Wir haben ein Haus in Kinshasa.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe bislang noch keine Arbeitserlaubnis gehabt und konnte daher keiner normalen Beschäftigung nachgehen. Ich habe mich allerdings ehrenamtlich bei der Etablierung eines Webauftrittes, welche sich mit der Situation im Kongo beschäftigt, betätigt. Ich war bzw. bin nach wie vor mit der Programmierung bzw. laufenden Betreuung der Website beschäftigt, welche aus Spenden finanziert wird. Die Website ist unter dem URL XXXX abrufbar. Für meine Arbeit erhalte ich immer wieder Sachspenden.BF: Ich habe bislang noch keine Arbeitserlaubnis gehabt und konnte daher keiner normalen Beschäftigung nachgehen. Ich habe mich allerdings ehrenamtlich bei der Etablierung eines Webauftrittes, welche sich mit der Situation im Kongo beschäftigt, betätigt. Ich war bzw. bin nach wie vor mit der Programmierung bzw. laufenden Betreuung der Website beschäftigt, welche aus Spenden finanziert wird. Die Website ist unter dem URL römisch 40 abrufbar. Für meine Arbeit erhalte ich immer wieder Sachspenden.
BFV: Auch die römisch katholische Kirche fördert dieses Projekt durch die zur Verfügungstellung von Geldmitteln.
VR trägt die Vorlage von Bescheinigungen vor, aus denen der Träger des Projektes sowie weitere Eckdaten zu entnehmen sind.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus erhalte ich auch Unterstützungen durch Freunde.
Werden sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Ich werde regelmäßig von meinem Freund XXXX, welcher in XXXX lebt, unterstützt. Ich habe diesen ursprünglich in XXXX kennengelernt, wo ich eine Zeit lang untergebracht war.BF: Ich werde regelmäßig von meinem Freund römisch 40 , welcher in römisch 40 lebt, unterstützt. Ich habe diesen ursprünglich in römisch 40 kennengelernt, wo ich eine Zeit lang untergebracht war.
VR: Wie sehen ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Ich lebe derzeit gemeinsam mit einem Freund, welcher Asylberechtigter ist, in einer Wohnung in XXXX. Er heißt XXXX. Die Wohnung läuft auf seinen Namen und ich bin dort auch gemeldet. Ich kann dort auch weiter wohnen bleiben. Ich muss keine Miete bezahlen.BF: Ich lebe derzeit gemeinsam mit einem Freund, welcher Asylberechtigter ist, in einer Wohnung in römisch 40 . Er heißt römisch 40 . Die Wohnung läuft auf seinen Namen und ich bin dort auch gemeldet. Ich kann dort auch weiter wohnen bleiben. Ich muss keine Miete bezahlen.
Die Adresse lautet: XXXX XXXX.Die Adresse lautet: römisch 40 römisch 40 .
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja, ich bin ja gesund.
VR: Ist die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF: Ja.
VR: Haben sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Neben Deutschkursen habe ich einen Sofort-Maßnahme-Kurs beim Roten Kreuz absolviert. Diesbezüglich verweise ich auf die vorgelegte Bestätigung. Ich habe auch den Führerschein gemacht.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?
BF: Um mich ausreichend zu bilden und meine Deutschkenntnisse zu verbessern besuche ich wochentags immer die XXXX in Graz. Ich betreibe auch Fitness im XXXX in Graz. Daneben mache ich auch täglich die Pflegearbeiten für die Website. Ab und an spiele ich auch Fußball. Ich treffe auch zahlreiche Freunde. Am Sonntag besuche ich die Kirche XXXX in XXXX und in XXXX besuche ich eine französischsprachige Kirche im XXXX Bezirk.BF: Um mich ausreichend zu bilden und meine Deutschkenntnisse zu verbessern besuche ich wochentags immer die römisch 40 in Graz. Ich betreibe auch Fitness im römisch 40 in Graz. Daneben mache ich auch täglich die Pflegearbeiten für die Website. Ab und an spiele ich auch Fußball. Ich treffe auch zahlreiche Freunde. Am Sonntag besuche ich die Kirche römisch 40 in römisch 40 und in römisch 40 besuche ich eine französischsprachige Kirche im römisch 40 Bezirk.
VR trägt die Vorlage einer Bestätigung über die religiösen Aktivitäten binnen Frist von 14 Tagen auf.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ich habe in Österreich einen Deutschkurs der Stufe B1 (2) absolviert und verweise auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
BFV: Mein Mandant nimmt regelmäßig auch an Sprachtandems teil. Gerne können wir auch diesbezügliche Bestätigungen vorlegen.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern))
BF (auf Deutsch): Mein Name ist XXXX. Ich wohne in XXXX in derXXXX XXXX. Mein Geburtsdatum ist der XXXX. Ich lebe seit vier Jahren in Österreich. Ich habe in Österreich viele Freunde. Meine Frau und die Kinder leben alle im Kongo.BF (auf Deutsch): Mein Name ist römisch 40 . Ich wohne in römisch 40 in derXXXX römisch 40 . Mein Geburtsdatum ist der römisch 40 . Ich lebe seit vier Jahren in Österreich. Ich habe in Österreich viele Freunde. Meine Frau und die Kinder leben alle im Kongo.
VR stellt auch aufgrund der bereits im Vorfeld primär auf Deutsch gegebenen Antworten fest, dass der BF bereits gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen vermag. Dies sowohl hinsichtlich des aktiven als auch passiven Sprachvermögens.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: In Österreich haben vor kurzen die Bundespräsidentenwahlen stattgefunden. Van der Bellen wurde als vorläufiger Sieger festgestellt. Das österreichische Parlament besteht aus dem Nationalrat und dem Bundesrat. Die Regierungsgeschäfte führt der Bundeskanzler. An Parteien kenne ich die SPÖ, die FPÖ, die Neos, ÖVP und die Grünen. An Zeitungen ist mir die Österreich bzw. die HEUTE bekannt. Österreich hat neun Bundesländer, etwa Wien, Steiermark, Ober- und Niederösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland.
Die Bundeshauptstadt ist Wien, von der Steiermark ist es Graz, von Oberösterreich Linz, von Salzburg Salzburg (VR unterbricht den BF nachdem dessen geographisches Wissen unverkennbar vorhanden ist). An Speisen ist mir besonders das Wiener Schnitzel bekannt, auch etwa Strudel kenne ich.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Mein bester Freund ist XXXX, er lebt in XXXX. Dann auch XXXX und XXXX.BF: Mein bester Freund ist römisch 40 , er lebt in römisch 40 . Dann auch römisch 40 und römisch 40 .
VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich gehe regelmäßig ins Fitnesscenter. Wir sind gerade dabei für unsere Website einen eigenen Verein zu gründen.
BFV: Unsere Kanzlei hat sich bereits mit den entsprechenden Statuten auseinandergesetzt. Das ist noch in Schwebe
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen
BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge."
Die Verhandlung wurde auf Wunsch der rechtsfreundliche Vertretung zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vertagt.
7. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.07.2016 wurden nachstehende integrationsbezeugende Unterlagen vorgelegt:
8. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 01.03.2017 wurde die Anberaumung einer Verhandlung sowie der Erlass eines Erkenntnis beantragt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung zurückzog. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung zurückzog. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"BFV: Nach vorangegangener Beratung mit meinem Mandanten möchten wir die gegenständliche Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des hier angefochtenen Bescheides richtet, zurückziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird diese ausdrücklich aufrecht gehalten. Ich verweise diesbezüglich auf die fortgeschrittene Integration sowie die Unbescholtenheit des BF ferner die bereits vom Gericht festgestellten überdurchschnittlichen Deutschkenntnisse sowie das ehrenamtliche Engagement."BFV: Nach vorangegangener Beratung mit meinem Mandanten möchten wir die gegenständliche Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des hier angefochtenen Bescheides richtet, zurückziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird diese ausdrücklich aufrecht gehalten. Ich verweise diesbezüglich auf die fortgeschrittene Integration sowie die Unbescholtenheit des BF ferner die bereits vom Gericht festgestellten überdurchschnittlichen Deutschkenntnisse sowie das ehrenamtliche Engagement.
VR beginnt mit der Befragung des BF
VR: Hat sich an Ihrer persönlichen Situation im privaten etwas geändert, das heißt leben Sie nunmehr in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie zwischenzeitlich Nachwuchs bekommen?
BF: Nein.
VR: Gibt es in Ihrem ehrenamtlichen Engagement irgendwelche Änderungen?
BF: Ich unterstütze im Rahmen der kongolesischen Community meine Landsleute bei der Integration in Österreich. Ich organisiere auch Veranstaltungen, so erst unlängst zum Internationalen Frauentag. Ich unterstütze meine Landsleute auch bei sprachlichen Problemen oder bei Behördenwegen. Ich bemühe mich auch um Kontakte zwischen der kongolesischen Community in Österreich und der österreichischen Gesellschaft. Zu diesem Zweck haben wir einen Verein proponiert, mit dem Namen "XXXX".
VR: Verfügen Sie über eine Einstellungszusage?
BF: Die von mir präsentierte Zusage ist nach wie vor aufrecht.
VR: Hat sich an Ihren Wohnverhältnissen etwas geändert?
BF: Ich habe mittlerweile eine eigene Wohnung in der XXXX in XXXX XXXX angemeldet.BF: Ich habe mittlerweile eine eigene Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 römisch 40 angemeldet.
Eine Kopie des vorgelegten Mietvertrages wurde zur Vorlage gebracht und wird als Anlage zu Protokoll genommen.
VR: Wie sehen Ihre Einkommensverhältnisse aus?
BF: Ich bekomme Leistungen aus der Grundversorgung und werde immer wieder hinsichtlich der Miete unterstützt. Ich lebe ja mit einem Kollegen zusammen und insofern reduzieren sich auch meine eigenen Wohnkosten um die Hälfte.
VR: Besitzen Sie einen Führerschein?
BF: Ich habe in Österreich bereits einen Führerschein gemacht und verweise auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein
VR ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen
BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.
Der VR befragt den BF und den BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat, dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint.".
10. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 23.05.2017 wurden nachstehende Unterlagen zur Vorlage gebracht:
11. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 31.05.2017 wurde ein Befürwortungsschreiben von XXXX vom 23.05.2017 übermittelt.11. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 31.05.2017 wurde ein Befürwortungsschreiben von römisch 40 vom 23.05.2017 übermittelt.
12. Am 21.06.2017 wurde der Vereinsregisterauszug zum Stichtag 12.06.2017 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer Gründer des Vereins "XXXX" mit Sitz in XXXX, XXXX ist.12. Am 21.06.2017 wurde der Vereinsregisterauszug zum Stichtag 12.06.2017 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer Gründer des Vereins "XXXX" mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest: Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.05.2017 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch genannten Bescheides zurück. Gegenständlich ist daher lediglich über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I. und II. war einzustellen.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.05.2017 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides zurück. Gegenständlich ist daher lediglich über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war einzustellen.
Der Beschwerdeführer, welcher über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Sprachkurse, wobei er zuletzt die Niveaustufe B1 (2) erreicht hat. Er weist überdurchschnittliche Deutschkenntnisse, dies sowohl hinsichtlich des aktiven als auch passiven Sprachvermögens, auf.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes überdurchschnittlich um seine Integration im Bundesgebiet bemüht: Er engagierte sich in den kirchlichen Gemeinschaften der XXXX in XXXX und besucht sowohl dort als auch in XXXXden Gottesdienst. Neben der Teilnahme an einem Sofort-Maßnahme-Kurs beim Roten Kreuz, absolvierte der Beschwerdeführer auch den Führerschein im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet durch die Gründung des österreichisch-kongolesischen Vereins "XXXX" ein berufliches Standbein geschaffen und möchte die österreichisch-kongolesischen Beziehungen fördern. Der Beschwerdeführer betreut hierbei die WebsiteXXXX Ebenso verfügt der Beschwerdeführer bereits über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes überdurchschnittlich um seine Integration im Bundesgebiet bemüht: Er engagierte sich in den kirchlichen Gemeinschaften der römisch 40 in römisch 40 und besucht sowohl dort als auch in XXXXden Gottesdienst. Neben der Teilnahme an einem Sofort-Maßnahme-Kurs beim Roten Kreuz, absolvierte der Beschwerdeführer auch den Führerschein im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet durch die Gründung des österreichisch-kongolesischen Vereins "XXXX" ein berufliches Standbein geschaffen und möchte die österreichisch-kongolesischen Beziehungen fördern. Der Beschwerdeführer betreut hierbei die WebsiteXXXX Ebenso verfügt der Beschwerdeführer bereits über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, wohnt jedoch in einer privaten Unterkunft. Er ist gesund und unbescholten.
Im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes kann der Beschwerdeführer ohne Probleme einer Arbeit nachgehen und verfügt auch bereits über eine Einstellungszusage als Web Designer.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, erwachsener Mann und war seit seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet stets aufrecht gemeldet.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben seine Frau, seine drei Kinder, seine Mutter sowie seine Schwester samt deren Familie.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner beiden mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.
Die Feststellung, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.
Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich zum einen aus den absolvierten Deutschkurse (u.a. Kursbestätigung auf der Niveaustufe B1), sowie zum anderen aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei welcher der Beschwerdeführer mühelos Ausführungen über sich und sein Leben in Österreich in deutscher Sprache tätigen konnte.
Die Feststellungen zur hervorragenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den zahlreichen Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben, welche alle samt den Beschwerdeführer als hilfsbereiten, freundlichen und ehrgeizigen Menschen beschreiben, welcher sich gut in die österreichische Gesellschaft integrieren kann, sowie einem Vereinsregisterauszug vom 12.06.2017, der Kopie seines Führerscheines und der Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes.
Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freundschaften und familiäre Kontakte geschlossen hat, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, sowie andererseits aus den glaubwürdigen und zu keinen Zweifel Anlass gebenden Angaben des Beschwerdeführers.
Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Probleme einer Arbeit nachgehen kann, ergibt sich aus den vorliegenden Einstellungszusagen der Firma "XXXX" vom 08.07.2016 und 08.05.2017, wonach der Betrieb den Beschwerdeführer als Web Designer beschäftigen möchte.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug.
Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem. Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer in einer privaten Unterkunft wohnt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2016.
Dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo über Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus seinen als glaubhaft anzusehenden Aussagen gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen im bisherigen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2017, ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 05.04.2013 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2017, ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 05.04.2013 mit Beschluss einzustellen.
Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Da gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes bereits beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negative Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend des Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - wie zu römisch eins.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negative Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend des Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 entsprechende Situation vor.
2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4), kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,), kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen, zumal der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Auch führt er im Bundesgebiet keine Lebensgemeinschaft.
8. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer hingegen seit Februar 2012- sohin seit mehr als fünf Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer hingegen seit Februar 2012- sohin seit mehr als fünf Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.
Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre unverhältnismäßig:
Der Beschwerdeführer reiste vor mehr als fünf Jahren nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin über fünf Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte, das Verfahren abzuschließen, erkundigt. Auch nachdem die erste hg. Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, trat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung von sich aus an das Bundesverwaltungsgericht heran und bat um einen weiteren Verhandlungstermin. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Der Beschwerdeführer reiste vor mehr als fünf Jahren nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin über fünf Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte, das Verfahren abzuschließen, erkundigt. Auch nachdem die erste hg. Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, trat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung von sich aus an das Bundesverwaltungsgericht heran und bat um einen weiteren Verhandlungstermin. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer verfügt über durchaus starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, wo er die Landessprachen Französisch und Lingala spricht, wo seine Familie bestehend aus seiner Frau, seinen drei Kinder seiner Mutter sowie seiner Schwester lebt und wo er seine Schulbildung absolvierte.
Der Beschwerdeführer ist dagegen aber auch in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert: Er besuchte viele Deutschkurse, absolvierte zuletzt einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 (2) und spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Er ist bei christlichen Glaubensgemeinschaften integriert und aktiv und konnte bereits privat eine Unterkunft beziehen. Der Beschwerdeführer erwarb darüber hinaus im Bundesgebiet den Führerschein und verfügt bereits über eine Einstellungszusage als Web Designer. Ebenso gründete der Beschwerdeführer zuletzt sogar einen eigenen Verein im Bundesgebiet, welcher die Förderung der österreichisch-kongolesischen Beziehungen zum Ziel hat. Er betraut hierbei die Vereinshomepage XXXX.Der Beschwerdeführer ist dagegen aber auch in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert: Er besuchte viele Deutschkurse, absolvierte zuletzt einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 (2) und spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Er ist bei christlichen Glaubensgemeinschaften integriert und aktiv und konnte bereits privat eine Unterkunft beziehen. Der Beschwerdeführer erwarb darüber hinaus im Bundesgebiet den Führerschein und verfügt bereits über eine Einstellungszusage als Web Designer. Ebenso gründete der Beschwerdeführer zuletzt sogar einen eigenen Verein im Bundesgebiet, welcher die Förderung der österreichisch-kongolesischen Beziehungen zum Ziel hat. Er betraut hierbei die Vereinshomepage römisch 40 .
Aufgrund seiner zahlreich geknüpften Kontakte und seines mittlerweile bereits großen Freundes- und Bekanntenkreises, welche ihn allesamt als freundlichen, engagierten und hilfsbereiten Menschen charakterisieren, sowie in Anbetracht der vorliegenden Einstellungszusage könnte der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit selbsterhaltungsfähig sein. So wird in der vorgelegten Einstellungszusage auf die vorhandenen multilingualen Kenntnisse des Beschwerdeführers (Französisch, Englisch, Deutsch) in Wort und Schrift verwiesen, womit der Beschwerdeführer von großem Vorteil für das Unternehmen sei.
Angesichts dieser Fähigkeiten, seinem steten Drang sich noch mehr im Bundesgebiet zu integrieren und seiner bisherigen aufgezeigten Mühewaltungen, welche unbestrittener Weise als überdurchschnittlich zu bewerten sind (Vereinsgründung, Führerscheinprüfung, Erste-Hilfe Kurs), kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft mühelos in die österreichische Gesellschaft integrieren wird und selbsterhaltungsfähig sein wird.
Neben seiner Unbescholtenheit sind im Verfahren des Beschwerdeführers auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer vermittelt insgesamt in den mündlichen Verhandlungen den Eindruck einer - vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer - erheblich überdurchschnittlichen Integration in Österreich und redlichem Streben sowohl nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft als auch nach der weiteren Verbesserung seiner Sprachkenntnisse.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist dem Beschwerdeführer die lange Dauer seines Verfahrens nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist dem Beschwerdeführer die lange Dauer seines Verfahrens nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,).
In Gesamtschau mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
10. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.10. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung, Privatleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W190.1434597.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017