Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
W117 2150529-2/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 01.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 01.01.1984,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 01.01.1984,
StA. Sierra Leone, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 18.07.2017, Zl. 1112635609, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2017 für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[ ]
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Verstehen sie den Dolmetscher?
AW: Ja.
LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen?
VP: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Warum ?
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung (einer Anordnung zur Außerlandesbringung,) Sie nach Italien abgeschoben werden sollen.
LA: Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Aber hier habe ich eine Freundin, in Italien habe ich keine Unterbringung und keine Krankenversicherung, ich möchte gerne in Österreich leben.
V: Sie erhalten im Anschluss einen dahingehenden Bescheid.
F: Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Nein.
Zum illegalen Aufenthalt:
F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren rechtlich vertreten?
A: Nein. F: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder die EU?
A: Nein.
F: Seit wann befinden sie sich in Österreich?
A: Ich bin gestern gekommen aus Italien.
F: Wie sind sie nach Österreich eingereist – beschreiben sie ihre Reiseroute vom Beginn der Ausreise aus ihrem Heimatland
A: Mit dem Zug von Italien nach Österreich.
F: Warum kommen Sie nach Österreich?
A: In Italien habe ich keine Identitätsdokumente, keine Unterbringung und keine Krankenversicherung, deswegen bin ich nach Österreich gekommen.
F: In welchen Ländern der EU waren Sie, außer in Österreich?
A: 2015 bin ich von Österreich aus in die Schweiz gefahren, ansonsten war ich nirgends außer in Österreich und Italien.
F: Wann haben Sie das erste Mal Sierra Leone verlassen?
A: 1991. Afrika habe ich 2013 verlassen.
F: Haben sie vor Österreich in einen anderen Staat zu verlassen oder war ihr Ziel Österreich?
A: Nein ich möchte in Österreich bleiben.
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz und einen Meldezettel?
A: Nein.
F: Warum sind Sie in Österreich nicht mehr gemeldet?
A: Ich bin erst gekommen.
F: Sie wurden bereits einmal nach Italien abgeschoben, sind Sie zwischen Februar und Juli 2017 wieder nach Österreich eingereist und weshalb sind Sie wieder hier?
A: Ich kann in Italien nicht bleiben, ich komme immer wieder nach Österreich aus denselben Gründen.
F: Haben sie eine Bargeld, eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Nein. 200 Euro habe ich bei mir. Meine Freundin hat mir dieses Geld geschickt.
F: Haben sie in Österreich oder der EU Familienangehörige?
A: Nein.
F: Haben sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
A: Meine ganze Familie ist während des Bürgerkriegs gestorben. Ich habe eine Freundin in Gambia und einen Sohn.
F: Sie wissen, dass Sie sich zurzeit illegal in Österreich aufhalten, weshalb reisen Sie nicht aus?
A: Ich hatte keine Möglichkeit.
F: Weshalb haben Sie keinen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument nicht mit sich?
A: Ich habe nie einen Reisepass besessen.
F: Wie bezahlen Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?
A: Ich habe hier gute Freunde und ich möchte hier in die Schule gehen. Ich habe eine Freundin und ich liebe sie.
F. Hatten sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei oder waren sie in Haft und wenn ja warum?
A: Ich habe nur einmal Drogen verkauft und deswegen wurde ich auch verurteilt.
F: Haben Sie eine Ausbildung oder eine Schulausbildung abgeschlossen?
A: Ich war vier Jahre in der Schule. Danach bin ich nicht mehr in die Schule gegangen, ich kann weder schreiben noch lesen. Ich habe als Kleinbusfahrer gearbeitet, den Führerschein habe ich in Libyen verloren.
F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland finanziert?
A: Ich war LKW Fahrer. In Libyen war ich Pilzzüchter.
F: Haben Sie vor Österreich zu verlassen?
A: Nein.
F: Sind sie gesund, oder benötigen sie Medikamente bzw. einen Arzt?
A: Ich bin gesund, aber ich habe Magenschmerzen. Zurzeit nehme ich keine Medikamente dagegen ein.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein.
La: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung zu widersetzen?
A: Nein.
LA: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?
A: Nein.
LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich brauche Hilfe und zwar dringend, deswegen bin ich nach Österreich gekommen.
LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ überstellt werden.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift vorgelegt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird durch den Dolmetscher rückübersetzt.
Anmerkung: Der Genannte wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie die Ausfolgung einer Kopie."
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
[ ]
A) "Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
? Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie gaben an [ ] zu heißen und am [ ] geboren zu sein.
Sie sind Staatsbürger aus Sierra Leone.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente
Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.
Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.
? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.
Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich.
B) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl IFA 1112635609, sowie aus Ihrer Einvernahme am 18.07.2017.
Rechtliche Beurteilung
[ ]
Ziffer 3, 6a, und 9 treffen zu.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Italien zurückzukehren.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können.
Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.
Sie sind bereits mehrmals untergetaucht und haben sich so dem Verfahren entzogen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann, begründet in oben angeführten Gründen, in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.
Sie gaben in der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift an, dass Sie gesund sind und keine Medikamente benötigen. Des Weitern ist Ihren Aktenteilen nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
[ ]
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2017 ordnungsgemäß zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebung im Original).
"a. Mangelhafte Begründung der Notwendigkeit der Schubhaft
Die Anordnung von Schubhaft ist nur dann als zulässig zu betrachten, wenn sie im Einzelfall für notwendig befunden wurde, Fluchtgefahr aus bestimmten Gründen anzunehmen ist und das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit der Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr vorlag, und zwar deshalb, weil
Die belangte Behörde begründet die Notwendigkeit einer Anordnung der Schubhaft in meinem Fall im Wesentlichen damit, dass aufgrund meines vorherigen Verhaltens Fluchtgefahr besteht, somit von keiner Mitwirkung meinerseits im Verfahren ausgegangen werden kann. Sie führt auf den S. 10 - 11 aus, dass ich mich bereits mehrmals durch "Untertauchen" dem Verfahren entzogen haben soll, über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und keinerlei soziale Verankerung in Österreich habe.
Dringend berücksichtigt werden sollte die Tatsache, dass ich in Österreich angekommen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und somit auch nicht vorhatte, mich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten oder mich danach dem Verfahren zu entziehen. Der Vorwurf, ich wäre in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht, ist erneut ungerechtfertigt und hierzu verweise ich an die am 20.03.2017 eingebrachte Schubhaftbeschwerde. Diese enthält sämtliche Beweismittel, zum Nachweis, dass ich damals schon durchgehend gemeldet und für die Behörden aufgreifbar war.
Soweit das BFA ausführt, dass ich nicht gewillt gewesen sei, das Bundesgebiet zu verlassen, ist das irrelevant: nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 27.02.2007, ZI. 2006/21/0311) die fehlende Ausreisewilligkeit allein noch kein Grund, um Schubhaft zu verhängen.Soweit das BFA ausführt, dass ich nicht gewillt gewesen sei, das Bundesgebiet zu verlassen, ist das irrelevant: nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 27.02.2007, ZI. 2006/21/0311) die fehlende Ausreisewilligkeit allein noch kein Grund, um Schubhaft zu verhängen.
Die angeführten fehlenden sozialen und beruflichen Bindungen stellen im Fall des BF keine tragfähige Begründung für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar [VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Auch der Mangel einer Krankenversicherung und die illegale Einreise begründen für sich genommen keinen Sicherungsbedarf (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
b. Mangelhafte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
Weiters ist zu bemängeln, dass außer der mangelhaften Begründung der angeblichen Notwendigkeit der Schubhaft in diesem Fall im Bescheid sich auch die erforderliche Erläuterung der Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme äußerst unbefriedigend zeigt
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.6.2006, ZI. B 362/06 judiziert, dass jedenfalls in jedem Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat.
Wie bereits oben angeführt, wurde schon die Notwendigkeit der Anordnung der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zeigt sich hiermit im Hinblick auf die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Kriterien der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und anderer öffentlicher Interessen jedoch als nicht ausreichend durchgeführt. Eine tatsächliche Abwägung im Lichte der konkreten Gegebenheiten dieses Falles fand offenbar überhaupt nicht statt.
Es wäre der Polizei zumutbar gewesen, den Versuch einer Abschiebung meiner Person vorzunehmen, ohne mich eigens in Schubhaft zu nehmen. Ich hätte eine Unterkunft und eine aufrechte Meldeadresse gehabt, an der ich jederzeit greifbar gewesen wäre.
[ ]
Ich stelle sohin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit der Schubhaft von Anfang an feststellen.
d. Kostenbegehren
Ich beantrage den Ersatz der Eingabengebühr von 30 Euro für die Höhe von 30 Euro.
Weiters beantrage ich den Schriftsatzaufwand gern. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV iHv 737.60 Euro und, für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro zu ersetzen.Weiters beantrage ich den Schriftsatzaufwand gern. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV iHv 737.60 Euro und, für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro zu ersetzen.
[ ]
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und begehrte keine Kosten.
Am 01.08.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Verwaltungsbehörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
Beginn der Befragung:
R: Haben Sie irgendwelche Familienangehörigen Österreich oder sonstige soziale Bezugspunkte?
BF: Nein. Ich habe keine Familie hier. Aber ich habe Freunde.
R: Haben Sie Vermögen, Barmittel? Wie ist Ihr derzeitiger finanzieller Status?
BF: Ich habe 200 Euro.
R: Wann sind Sie unmittelbar vor Ihrer Schubhafteinvernahme eingereist?
BF: Am Montag, den 16.07.2017 bin ich eingereist. Ich hatte keine Papiere.
R: Wo haben Sie sich zuvor aufgehalten?
BF: Bevor ich nach Österreich gekommen bin, war ich in Italien.
Festgehalten wird, dass der BF am 06.02.2017 aufgrund des ersten von ihm im Jahre 2016 initiierten rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren nach Italien rücküberstellt wurde.
R: Haben Sie sich von 06.02.2017 bis zum 16.07.2017 durchgehend in Italien aufgehalten?
BF: Ja.
R: Sie haben am 03.02.2017 einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf das erste von Ihnen initiierte Asylverfahren abgegeben. Es muss Ihnen also klar gewesen sein, dass aufgrund dieses rechtskräftig negativen Verfahrens, Sie nicht nach Österreich zurückkehren dürfen, weil eben Italien für Ihre fremdenrechtliche Behandlung zuständig ist. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin nach Österreich gekommen, um mein Leben zu retten. In Italien ist mein Leben in Gefahr, die Situation in Italien ist sehr schlecht für mich.
R: Sie haben sich ja von 06.02.2017 bis zum 16.07.2017 in Italien aufgehalten. Von was haben Sie gelebt? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich habe gesagt, dass die Situation für mich sehr schlecht war, aber meine Freundin hat mir ein bisschen Geld geschickt, davon habe ich gelebt.
R: Wie heißt Ihre Freundin, wo wohnt sie?
BF: Sie lebt hier in Wien, ihr Name ist Beate. Den Familiennamen weiß ich nicht. Das Haus hat die Nummer 24. Sie wohnt im 10. oder 11. Bezirk.
R: Vorhin haben Sie angegeben, dass Sie in Österreich über keine familiären und sozialen Bezugspunkte verfügen. Jetzt sagen Sie aber, dass Sie eine Freundin namens Beate haben.
BF: Vielleicht habe ich Ihr Englisch zu diesem Punkt nicht richtig verstanden. Ich habe bei meiner Freundin gewohnt und sie hat mir den Meldezettel gegeben.
R: Wenn Sie in Italien aufhältig waren, wie sind Sie zur finanziellen Unterstützung gekommen. Sie haben ja gesagt, Ihre Freundin hat Ihnen Geld nach Italien geschickt.
BF: Ich habe keine Papiere, aber einer meiner Freunde in Italien, der aus Mali stammt, hat Papiere und der hat mir dann das Geld gegeben.
R: Wo haben Sie sich in Italien die ganze Zeit aufgehalten?
BF: In einer Wohnung.
Verlesen wird der Zentrale Melderegisterauszug: Der BF war bei einer Unterkunftgeberin namens "Beata ." mit Hauptwohnsitz gemeldet.
R: Ist das jene Beata oder Beate, die Sie jetzt als Freundin angeben?
BF: Ja.
Verlesen wird die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 25.01.2017 und zufolge dieser Anzeige gab Ihre Freundin an, dass es sich bei der Beziehung mit Ihnen um eine "On-Off Beziehung" handle. Damals hätten sie bereits seit einigen Tagen nicht mehr bei dieser Freundin geschlafen. Sie hätten keinen Schlüssel zu dieser Wohnung, hätten schon damals den Weg dorthin nicht beschreiben können. Zufolge der Freundin, würden Sie lediglich drei Mal die Woche bei ihr nächtigen. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein. Ich war dort ständig.
Festgehalten wird, dass zwischenzeitlich die Vertrauensperson des BF in die VH gekommen ist und seitdem anwesend ist; jene Person, die sich als Zustellbevollmächtigte nach der Aktenlage ausweist.
Frage an Vertrauensperson: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
VP: Ich bin von ENARA und der BF hat sich an unsere Ombudsstelle gewandt und so ist diese Beziehung zu erklären. Es besteht aber keine sonstige familiäre, freundschaftliche, partnerschaftliche Beziehung.
R: Sie scheinen in den Verfahren mit vier Identitäten auf. Zunächst einmal die heute und im Mandatsbescheid angeführte [ ], geb. [ ], StA. Sierra Leone. Dann noch die Alias-Identität [ ], geb. [ ], StA. Gambia, dann die Alias-Identität [ ], geb. 01.01.1986, StA. Gambia, und [ ], geb. [ ], StA. Gambia. Können Sie sich dazu äußern?
BF: Ich wurde in Freetown geboren, bin aber in Gambia aufgewachsen.
R: Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen Namensführungen und die unterschiedlichen Geburtsdaten?
BF: In Italien, als ich aus dem Meer gerettet worden bin, hat man meine Fingerabdrücke abgenommen, bevor ich nach Sizilien gebracht wurde, und da habe ich meinen Namen nicht gesagt.
R: Warum nicht?
BF: Sie haben dort meine Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen, ich wollte nicht, dass sie mich in Italien registrieren.
R: Diese Antwort erklärt nicht die verschiedenen Identitäten. Sie sind mittlerweile mit vier verschiedenen Namen in Österreich gelistet.
BF: In Österreich habe ich meinen wirklichen Namen angegeben.
R: Wie erklären Sie sich dann die anderen Namensführungen, die im Akt aufliegen?
BF: Ich bin über die Schweiz gekommen und dort haben sie auch meine Fingerabdrücke genommen und dort habe ich den Namen meines Onkels verwendet, sonst hätten sie mich nicht einreisen lassen.
R: Warum sind Sie nicht in der Schweiz verblieben? Dort sind Sie auch mit einem Asylantrag registriert.
BF: In der Schweiz haben sie mich auch dazu gezwungen, meine Fingerabdrücke abzugeben. Da habe ich auch nicht meinen richtigen Namen angegeben. Nach Österreich bin ich freiwillig gekommen, da habe ich meinen richtigen Namen angegeben.
R: Jetzt haben Sie auch in Österreich in dem Sie betreffenden Strafverfahren Ihre Fingerabdrücke geben müssen.
Dem BF wird vorgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der BF Präferenzen oder weniger Präferenzen für ein Land hat, wenn seine Fingerabdrücke genommen oder nicht genommen werden.
BF: Ich habe mir zu dem Zeitpunkt Gedanken gemacht, wo ich eigentlich leben möchte. Überall wo man die Fingerabdrücke nimmt, muss man dann bleiben.
R: Wo wollten Sie von vornherein leben?
BF: In Österreich.
R: Warum Österreich? Sie kommen ja aus Sierra Leone/Gambia. Woher wissen Sie schon im Vorhinein, dass Sie nach Österreich wollen?
BF: Als ich in Freetown lebte, hatte mein Vater, ein Geschäftsmann, einen Geschäftspartner in Österreich. Deswegen war das einzige Land, das mir in Europa bekannt war Österreich.
R: Sie kamen einmal bereits mit dem Gesetz in Konflikt und entspringt daraus eine Vorstrafe, verlesen wird das Urteil des LG für Strafsachen Wien [ ] vom 07.09.2016 wonach Sie wegen gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtmittel zu mehreren Zeiten an mehreren Orten verurteilt wurden. Was hier auffällt ist der Vorwurf der "Gewerbsmäßigkeit", dies bedeutet, dass man sich ein "fortlaufendes Einkommen" sichern möchte.
BF: Nein, ich nehme Drogen, aber ich handle nicht damit.
R: Es ist noch ein Vorfall registriert, der aber offenbar zu keiner Verurteilung führte, am 13.07.2016 hätten Sie mit einem Mittäter im alkoholisierten Zustand das Fenster der Asylunterkunft mit der Faust so stark bearbeitet, dass die Scheibe zerbrochen sei und ein Loch mit ca. 40 cm entstanden sei. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist nicht ganz richtig. Dieser andere Bursche ist nicht mein Freund, er hat nur mit mir im gleichen Zimmer gewohnt. Er ist ein Trinker und ich rauche Marihuana. Er ist in betrunkenem Zustand nach Hause gekommen und hat Krach gemacht und die Scheibe eingeschlagen. Man hat mich als Zeugen mitgenommen und auch weil ich Marihuana geraucht habe.
R: Sie wurden am 18.07.2017 festgenommen, haben sich also schon zwei Tage in Österreich ohne Kenntnis der Behörden aufgehalten. Warum bedurfte es einer Festnahme und warum haben Sie sich nicht selbstständig an die Behörden gewandt, dass Sie wieder in Österreich sind und einen Asylantrag stellen wollen. Sie haben den neuen Asylantrag im Stande der Anhaltung aufgrund der Festnahme gestellt.
BF: Ich bin selbst gegangen. Ich bin vom Bahnhof Meidling nach Traiskirchen gefahren und dort habe ich der Polizei gesagt, dass ich wieder in Österreich bin und einen Asylantrag stellen möchte. Dann haben sie mich für eine Einvernahme mit einem orangen Band markiert. Dann haben sie mich ins Gefängnis gebracht.
R: Nochmal zu Ihren sozialen und familiären Bezugspunkten zurückkommen. Ist es richtig, dass Ihre gesamte Familie in Gambia und Sierra Leone lebt?
BF: Ich kenne meine Familie in Gambia nicht, aber mein Vater ist ein Staatsbürger Gambias. Mein Vater ist in Freetown gestorben, meine Mutter kennt die Familienangehörigen in Gambia nicht.
Festgehalten wird, dass das aktuell vom BF initiierte Asylverfahren sich noch im Anfangsstadium bewegt, der BF wurde am 18.07.2017 niederschriftlich erstbefragt, eine weitere Einvernahme erfolgte bis dato nicht; es wurde auch wieder Kontakt mit Italien aufgenommen und zwar mit Schreiben vom 19.07.2017. Eine Antwort Italiens steht aktuell noch aus.
R: Wenn ich Sie heute freilassen würde, wo würden Sie sich hinbegeben? Sie haben eine Meldeverpflichtung, Ihnen wurde im Zuge der Erstbefragung diese Meldeverpflichtung mitgeteilt.
BF: Ich würde entweder zu meiner Freundin Beate gehen oder zu einem Bekannten aus Freetown, der hier wohnt, der Arbeit hat, dort habe ich auch schon übernachtet.
R: Nennen Sie bitte zumindest den Namen des Freundes, wo Sie wohnen könnten und den Bezirk.
BF: Er wohnt mit seiner Frau im 17. Bezirk, er heißt Aladdin, ich weiß den Familiennamen nicht.
R: Wie stellen Sie den Kontakt her?
BF: Wir treffen uns in einem Coffeeshop/Kaffeehaus. Ich habe seine Nummer. Ich weiß auch den Ort, wo er wohnt. Die Nummer von Beate kann ich auswendig.
R: Wenn Ihre Freundin schon damals gesagt hat, das ist eine On/Off-Beziehung, ist Ihre Beziehung nicht als stabil zu bezeichnen.
BF: Wie ich hier war, war es sehr stabil. Ich weiß auch, wenn ich mich an sie wende, wird sie mir helfen.
R: Sie haben bei der Schubhafteinvernahme gesagt, Sie werden, wenn Sie nach Italien rücküberstellt werden, immer wieder nach Österreich kommen. Was machen Sie, wenn Sie das nächste Mal nach Italien überstellt werden. Wenn Sie nicht in Italien bleiben wollen, wo gehen Sie hin?
BF: Ich komme nach Österreich zurück.
R an RB/RV: Haben Sie Fragen?
RB/RV: Nein.
RB/RV hat keine Vorbringen und keine Anträge.
Die VH wurde um 10.25 Uhr unterbrochen und eine Verhandlungspause durchgeführt. In der Verhandlungspause wurde mit der vom BF angegebenen Bezugsperson, bei der der zuletzt gemeldet war, telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Bezugsperson wird am Telefon erklärt, worum es geht und sie gefragt, ob sie bereit wäre, den BF bei sich aufzunehmen. Das Telefonat wurde auf Lautsprecher gestellt, die Schriftführerin war Zeugin des Telefonats. Diese Bezugsperson gab an, dass sie selbst an schweren Depressionen leidet und suizidgefährdet sei. Sie könne niemanden unterstützen, sie würde selbst Unterstützung bedürfen. Sie verfüge auch über keinen finanziellen Mittel, sie könne auch nicht immer anderen Leuten helfen. Die Bezugsperson gibt an, in therapeutischer Behandlung zu sein und angesprochen auf ihre geäußerte Suizidgefährdung, ausdrücklich keines Arztes zu bedürfen. Ihre Situation sei eben nur so schlecht, weil sie keine Arbeitslose bekäme und sie nach England wolle und selbst niemanden unterstützen könne. Sie gab an, dass sie schlechte Erfahrungen im Zuge Ihrer Unterstützungshandlungen gemacht habe, einmal sei sie auch vergewaltigt worden.
Die VH wird um 10.54 Uhr fortgesetzt.
Das Telefonat wurde erfolgreich geführt und dem BF wird das Telefonat zusammengefasst wiedergegeben.
BF: Beate ist meine Liebe, selbst wenn sie mir keine Unterkunft geben kann, ich habe Freunde hier, die mir Unterkunft geben können.
R: Haben Sie die Telefonnummer der Bezugsperson von Mali?
BF: Die habe ich eingespeichert, aber das ist alles bei meinen Effekten.
RB/RV bringt vor, dass möglicherweise der BF doch noch in die Grundversorgung aufgenommen werden könnte.
Sonst hat die RB/RV keine Fragen, kein Vorbringen und keine Anträge.
Der im Verhandlungssaal anwesende Vertrauensperson wird gleichfalls die Möglichkeit gegeben, ohne zeugenschaftliche Einvernahme für den BF vorzubringen.
VP: Nachdem ich ihn schon relativ lange kenne, es dürften eineinhalb Jahren sein, wo er von unserer Ombudsstelle in unterschiedlicher Weise Unterstützung erhält, habe ich eigentlich die Erfahrung gemacht, dass er sich in einem sehr stabilen Umfeld bewegt. Ich glaube, das mit der polizeilichen Meldung ist kein Problem. Ich weiß auch, dass er ein oder zwei sehr gute Freunde hat, die beschäftigt sind und die einen legalen Status in Österreich haben und bei denen er unterkommen könnte.
R: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich möchte gerne hier in diesem Land bleiben, weil ich hier ein sicheres Leben habe und auch Freunde, das alles habe ich in Italien nicht. Deshalb ist es in Italien schwierig für mich über die Runden zu kommen.
Schluss des Beweisverfahrens."
Im Anschluss wurde spruchgemäß das Erkenntnis samt Rechtsmittelbelehrung verkündet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Die Beschwerdeführer reiste am 25.04.2016 in Österreich ein und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 Dublin III – VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 Dublin römisch drei – VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig sei.
Am 04.11.2016 wurde im Rahmen der Zustellverfügung der Asylbescheid gem. § 8 Absatz 2 i.V.m. § 23 ZustellG. durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde als zugestellt verfügt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des BF an einer Adresse in Wien. Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt am 04.11.2016 war (daher) unwirksam.Am 04.11.2016 wurde im Rahmen der Zustellverfügung der Asylbescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG. durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde als zugestellt verfügt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des BF an einer Adresse in Wien. Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt am 04.11.2016 war (daher) unwirksam.
Der BF wurde am 25.01.2017 gem. § 40 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. Am 26.01.2017 erfolgte die Einvernahme des BF und wurde über diesen durch gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 31.01.2017 wurde die zurückweisende Asylentscheidung vom 02.11.2016 dem in Haft befindlichen BF persönlich ausgehändigt und rechtsgültig zugestellt. Am 03.02.2017 gab der Beschwerdeführer einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht gegen die Asylentscheidung ab.Der BF wurde am 25.01.2017 gem. Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen. Am 26.01.2017 erfolgte die Einvernahme des BF und wurde über diesen durch gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 31.01.2017 wurde die zurückweisende Asylentscheidung vom 02.11.2016 dem in Haft befindlichen BF persönlich ausgehändigt und rechtsgültig zugestellt. Am 03.02.2017 gab der Beschwerdeführer einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht gegen die Asylentscheidung ab.
Am 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der laufenden Haft heraus nach Italien überstellt.
Mit Beschwerde vom 20.03.2017 begehrte der unvertretene Beschwerdeführer die Aufhebung des rechtswidrigen Schubhaftbescheides sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung.
Das BFA legte dem Gericht am 21.03.2017 Teile des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie des Asylaktes vor, erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen auf die im Bescheid herangezogene Begründung verwiesen wurde und beantragte ebenfalls Kostenersatz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W171 2150529-1/7E, vom 24.03.2017 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2017 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Festnahme am 25.01.2017 sowie die Anhaltung in Haft vom 25.01.2017 bis 06.02.2017 für rechtswidrig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W171 2150529-1/7E, vom 24.03.2017 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2017 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Festnahme am 25.01.2017 sowie die Anhaltung in Haft vom 25.01.2017 bis 06.02.2017 für rechtswidrig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in dieser ersten behebenden Entscheidung von folgenden Erwägungen aus:
"2.2. Zum Bescheid des BFA vom 02.11.2016 (Dublin Erkenntnis, Asylentscheidung):
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Dublin Bescheides am 04.11.2016 verfügte der BF über eine aufrechte Meldeadresse in Wien. An dieser Adresse wurde nach dem Akteninhalt kein vorhergehender Zustellversuch unternommen und sind aus dem Akteninhalt keine zeitnahen Bemühungen der Behörde zu sehen, ihn an dieser Adresse zu erreichen. Eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt, wie sie am 04.11.2016 vorgenommen wurde, war unzulässig und daher unwirksam. Eine rechtsgültige Zustellung erfolgte erst, als dem BF am 31.01.2017 im Zuge seines Aufenthaltes in Haft, der Dublin-Bescheid persönlich überreicht wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens, sowie aus den Angaben aus dem zentralen Melderegister.
2.3. Zur Festnahme:
Da, wie eben erwähnt, eine Zustellung des Dublin-Bescheides erst am 31.01.2017 erfolgt ist, befand sich der BF am 25.01.2017 (zum Zeitpunkt seiner Festnahme) aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht rechtswidrig in Österreich. Eine Festnahme wegen illegalen Aufenthalts kam daher nicht in Frage. Die diesbezügliche Feststellung basiert auf den Akteninhalt des behördlichen Verfahrens.
2.4. Zum gegenständlichen Schubhaftbescheid des BFA vom 26.01.2017:
Aufgrund der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Chronologie ergibt sich, dass der gegenständliche angefochtene Schubhaftbescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung am 26.01.2017 noch keine Grundlage hinsichtlich einer rechtmäßigen Außerlandesbringung bzw. Abschiebung gehabt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem Bescheid die Grundlage einer bereits titulierten Außerlandesbringung bzw. Abschiebung fehlte.
2.5. In Zusammensicht der obigen Feststellungen stellt sich heraus, dass daher die gesamte freiheitsentziehende Maßnahme rechtsgrundlos erfolgte, zumal die Behörde auch nach der rechtsgültigen Zustellung am 31.01.2017 keinen neuerlichen Mandatsbescheid erlassen hat."
[ ]
3.1.3. Voraussetzung für die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 26.01.2017 lag eine solche durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. ein durchsetzbarer Titel zur Abschiebung aufgrund der missglückten Zustellung am 04.11.2016 nicht vor. Der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid und die damit verbundene Anhaltung waren daher rechtswidrig, da diese Voraussetzung nicht gegeben war.
Es stellt sich daher in diesem Verfahren heraus, dass sowohl die Festnahme des BF am 25.01.2017, als auch der Schubhaftbescheid vom 26.01.2016 und die gesamte Anhaltung vom 25.01.2017 bis zur Abschiebung am 06.02.2017 für rechtswidrig zu erklären waren. "
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er im Juli 2017 wieder einreiste, nicht im aufgriffsweise festgenommen und stellte in der Folge im Stande der Anhaltung einen Asylantrag, sondern wandte sich von sich aus an die Behörde und erfolgte die Festnahme nach Stellung des Asylantrages.
Der Beschwerdeführer ist vorbestraft: Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien [ ] vom 07.09.2016 wegen gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtmittel zu mehreren Zeiten an mehreren Orten verurteilt wurden. Der Beschwerdeführer "nimmt Drogen, aber ich handle nicht damit".
Bei der im Jänner 2017 vorliegenden Meldung handelte sich um keine Scheinmeldung; aktuell jedoch kann der Beschwerdeführer nicht bei der damaligen Unterkunftgeberin unterkommen, da sich diese wegen schweren eigenen psychischen Problemen nicht dazu in der Lage sieht.
Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme angegeben, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen; im Falle der Rücküberstellung würde er aber wieder nach Österreich zurückkehren.
Hinsichtlich der auch im Akt aufscheinenden verschiedenen Identitäten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zumindest in den in den Akten mäßig erfassten Schubhaftverfahren einer Identität bediente und die anderen Identitäten, welche er in der Schweiz und in Italien ins Treffen führte, hier offen legte..
Es mag zwar Fluchtgefahr nicht völlig zu verneinen sein, Art. 28 der Dublin Verordnung erfordert aber das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, und diese ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben.Es mag zwar Fluchtgefahr nicht völlig zu verneinen sein, Artikel 28, der Dublin Verordnung erfordert aber das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, und diese ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben.
Zum Zeitpunkt der Verhandlung befand sich das aktuelle (neuerliche) Asylverfahren in einem Anfangsstadium, der Beschwerdeführer wurde nach Asylantragstellung nur erstbefragt, es lag auch nur eine Anfrage an Italien vor, weiteres war jedoch im Verfahren noch nicht geschehen.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständlicher (von der Verwaltungsbehörde übermittelter) Akt.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Verwaltungsbehörde hatte den Akt bloß vorgelegt, keine Stellungnahme abgegeben und auch an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2017 nicht teilgenommen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer zur jeweiligen Feststellung angeführten Quellen – ausgehend von der Aktenlage vermag der Schubhaftbescheid der gesetzlichen Forderung des Vorliegens "erheblicher Fluchtgefahr" nicht zu entsprechen:
Auszugehen war also von der Vorentscheidung des BVwG W171, mit der bereits einmal die Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, sowie die Anhaltung vom 25.01.2017. Diese Entscheidung hat insofern heute noch Bedeutung, als damals davon ausgegangen wurde, dass der Asylbescheid dem Beschwerdeführer im November 2016 nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Tatsächlich wurde also der negative Asylbescheid, mit welchem Italien für zuständig erklärt wurde, Ende Jänner, nämlich am 31.01.2017, zugestellt und hatte sich der Beschwerdeführer also nicht dem Asylverfahren entzogen.
Da der Beschwerdeführer bereits in damaliger Schubhaft sitzend, nach der eindeutigen Aktenlage – siehe auch bereits die Ausführungen im Schubhafterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W171 2150529-1/7E, vom 24.03.2017, – erst in der Folge den Asylbescheid ausgehändigt erhielt und am 03. Februar 2017 einen Rechtsmittelverzicht abgab, sodass seine Abschiebung nach Italien zügig am 06. Februar 2017 durchgeführt werden konnte, konnte dem Beschwerdeführer mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden; auch aktuell erweist sich der Beschwerdeführer als kooperativ
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er im Juli 2017 wieder einreiste, nicht festgenommen und stellte in der Folge nicht im Stande der Anhaltung, sondern wandte sich von sich aus an die Behörde und erfolgte die Festnahme nach Stellung des Asylantrages; gegen diese in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Veratwortung des Beschwerdeführers spricht auch nicht die Aktenlage – sie enthält weder Anhalteprotokolle noch den sonst üblichen Festnahmebericht.
Auch "pro futuro" liegt Kooperationsbereitschaft vor: Der Beschwerdeführer hatte auch ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme angegeben, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen und aus der Angabe, er würde wieder nach Österreich kommen, lässt sich keine Fluchtgefahr ableiten.
Das Fehlen gänzlicher sozialer Verankerung, wie von der Verwaltungsbehörde angeführt, vermag weder durch das Verhandlungsergebnis nicht getragen werden:
Dazu ist zunächst anzuführen, dass das Drogendelikt des Beschwerdeführers bereits geraume Zeit zurück liegt und aus dieser Straftat keine Fluchtgefahr für das gegenständliche Asylverfahren abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aktuell mit Suchtgift betreten, woraus der Schluss zulässig wäre, dass er sich den Strafbehörden/Strafgericht entziehen würde, sodass als mangelnde soziale Verankerung die Mittelosigkeit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit übrig bleibt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH jedoch kann eine solche Asylwerber/Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden.
Zu prüfen war daher auch noch, inwiefern soziale/familiäre Bezugspunkte vorlagen bzw. vorliegen aus denen entweder Fluchtgefahr oder eben keine Fluchtgefahr abzuleiten ist. Zwar kann der Beschwerdeführer offensichtlich bei der von ihm angeführten Vertrauensperson nicht unterkommen, das Telefonat mit der Vertrauensperson hat jedoch dargelegt, dass im Jänner 2017 von keiner Scheinmeldung auszugehen war, wie es auch schon damals die Verwaltungsbehörde annahm. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung von weiteren sozialen Bezugspunkten gesprochen, denen ebenfalls nicht entgegengetreten werden kann. Im Übrigen wurden diese sozialen Bezugspunkte von der in der Verhandlung erschienen Vertrauensperson bestätigt.
Hinsichtlich der auch im Akt aufscheinenden verschiedenen Identitäten ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zumindest in den in den Akten mäßig erfassten Schubhaftverfahren einer Identität bediente und die anderen Identitäten, welche er in der Schweiz und in Italien ins Treffen führte, hier offen legte.
Selbst wenn also Fluchtgefahr nicht völlig zu verneinen sein, Art. 28 der Dublin Verordnung erfordert aber das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, und diese ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben.Selbst wenn also Fluchtgefahr nicht völlig zu verneinen sein, Artikel 28, der Dublin Verordnung erfordert aber das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, und diese ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht, ist zunächst In materieller Hinsicht
Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:
Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)
"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."
So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen".
In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"
Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"
Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen – die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Abs. 3 Z3, 6a und Z9 an:Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen – die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Absatz 3, Z3, 6a und Z9 an:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, war der Asylbescheid, mit welchem Italien für zuständig erklärt wurde, dem Beschwerdeführer im November 2016 nicht rechtswirksam zugestellt worden, sondern wurde erst Ende Jänner, nämlich am 31.01.2017, rechtswirksam zugestellt, sodass der Annahme der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeführer hätte sich dem Asylverfahren entzogen, die Grundlage entzogen ist.
In diesem Sinne kann also der Fluchtgefahrindikator des § 76 Abs. 3 Z 3, von der Verwaltungsbehörde angewandt, nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Anwendung kommen, da der Beschwerdeführer bereits in damaliger Schubhaft sitzend, erst in der Folge den Asylbescheid ausgehändigt erhielt. Wie gleichfalls bereits oben angemerkt, verhielt sich der Beschwerdeführer insofern kooperativ, als er am 03. Februar 2017 einen Rechtsmittelverzicht abgab, sodass seine Abschiebung nach Italien zügig am 06. Februar 2017 durchgeführt werden konnte.In diesem Sinne kann also der Fluchtgefahrindikator des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, von der Verwaltungsbehörde angewandt, nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Anwendung kommen, da der Beschwerdeführer bereits in damaliger Schubhaft sitzend, erst in der Folge den Asylbescheid ausgehändigt erhielt. Wie gleichfalls bereits oben angemerkt, verhielt sich der Beschwerdeführer insofern kooperativ, als er am 03. Februar 2017 einen Rechtsmittelverzicht abgab, sodass seine Abschiebung nach Italien zügig am 06. Februar 2017 durchgeführt werden konnte.
Auch die Anwendung des von der Verwaltungsbehörde angezogenen Tatbestandes der Z 6 des § 76 Abs. 3 schlägt nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus: Zwar ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat – inkl. Der Schweiz -, jedoch darf dieser Tatbestand nicht zu formalistisch ausgelegt werden, sondern ist auch hier die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ins Kalkül zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er im Juli 2017 wieder einreiste, nicht festgenommen und stellte in der Folge nicht im Stande der Anhaltung, sondern wandte sich von sich aus an die Behörde und erfolgte die Festnahme nach Stellung des Asylantrages.Auch die Anwendung des von der Verwaltungsbehörde angezogenen Tatbestandes der Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, schlägt nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus: Zwar ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat – inkl. Der Schweiz -, jedoch darf dieser Tatbestand nicht zu formalistisch ausgelegt werden, sondern ist auch hier die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ins Kalkül zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er im Juli 2017 wieder einreiste, nicht festgenommen und stellte in der Folge nicht im Stande der Anhaltung, sondern wandte sich von sich aus an die Behörde und erfolgte die Festnahme nach Stellung des Asylantrages.
Die Verwaltungsbehörde hat letztlich aber auch zu Unrecht Z 9 des § 76 Abs. 3 als Fluchtindikator gesehen: Das Drogendelikt des Beschwerdeführers liegt bereits geraume Zeit zurück, der Beschwerdeführer wurde auch deswegen verurteilt und kann aus dieser Straftat keine Fluchtgefahr für das gegenständliche Asylverfahren abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aktuell mit Suchtgift betreten, woraus der Schluss zulässig wäre, dass er sich den Strafbehörden/Strafgericht entziehen würde, sodass als mangelnde soziale Verankerung die Mittelosigkeit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit übrig bleibt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH jedoch kann eine solche Asylwerber/Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden.Die Verwaltungsbehörde hat letztlich aber auch zu Unrecht Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, als Fluchtindikator gesehen: Das Drogendelikt des Beschwerdeführers liegt bereits geraume Zeit zurück, der Beschwerdeführer wurde auch deswegen verurteilt und kann aus dieser Straftat keine Fluchtgefahr für das gegenständliche Asylverfahren abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aktuell mit Suchtgift betreten, woraus der Schluss zulässig wäre, dass er sich den Strafbehörden/Strafgericht entziehen würde, sodass als mangelnde soziale Verankerung die Mittelosigkeit und Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit übrig bleibt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH jedoch kann eine solche Asylwerber/Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden.
Auch sonst waren keine derart fehlenden sozialen/familiären Bezugspunkte zu konstatieren, aus denen entweder Fluchtgefahr oder eben keine Fluchtgefahr abzuleiten ist. Zwar kann der Beschwerdeführer offensichtlich bei der von ihr angeführten Vertrauensperson nicht mehr unterkommen, das Telefonat mit der Vertrauensperson hatte jedoch dargelegt, dass im Jänner 2017 von keiner Scheinmeldung auszugehen war, wie es auch schon damals die Verwaltungsbehörde annahm und dass zu dieser Person ein enges (familiäres) Verhältnis bestand. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung nicht unglaubwürdig von weiteren sozialen Bezugspunkten gesprochen. Im Übrigen wurden diese sozialen Bezugspunkte von der Vertrauensperson bestätigt.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass unabhängig von der Prüfung durch die Verwaltungsbehörde keine weiteren Fluchtgefahrindikatoren zutage traten:
Der Beschwerdeführer hatte bereits ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme angegeben, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen und aus der Angabe, er würde wieder nach Österreich kommen, lässt sich keine Fluchtgefahr ableiten.
Hinsichtlich der auch im Akt aufscheinenden verschiedenen Identitäten ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zumindest in den in den Akten mäßig erfassten Schubhaftverfahren einer Identität bediente und die anderen Identitäten, welche er in der Schweiz und in Italien ins Treffen führte, hier offen legte.
Es mag zwar die Fluchtgefahr nicht völlig zu verneinen sein, Art. 28 der Dublin Verordnung erfordert aber das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, und diese ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben.Es mag zwar die Fluchtgefahr nicht völlig zu verneinen sein, Artikel 28, der Dublin Verordnung erfordert aber das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr, und diese ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben.
Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):
Diese Erwägungen gelten jedoch nicht nur für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Schubhaftsbescheides und der darauf aufbauenden Anhaltung, sie sind auch maßgeblich für die Überlegungen in Bezug auf die Fortsetzung der Schubhaft.
Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass der VwGH in seiner Judikatur davon ausgeht, dass Fluchtgefahrindikatoren schwächer geprüft werden müssen, je näher der Abschiebetermin naht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses befand sich das Asylverfahren in einem Anfangsstadium, der Beschwerdeführer war nach Asylantragstellung nur erstbefragt worden, es lag auch noch eine Anfrage an Italien vor, weiteres war jedoch im Verfahren noch nicht geschehen. In diesem Sinne wären allfällige Fluchtgefahrindikatoren nicht in dem Ausmaß zu prüfen, wie eben im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung.
Für die Fortsetzung der Schubhaft lagen demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
[...]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem gänzlich obsiegenden Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 1.689,60 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Verwaltungsbehörde hat den Akt bloß vorgelegt, keine Stellungnahme abgegeben, an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht teilgenommen und keine Kosten begehrt, sodass daher diesbezüglich kein Abspruch zu tätigen war. Rechtslogischerweise jedoch wären die Kosten aber abzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2150529.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017