Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G305 2153275-1/24E
G305 2153270-1/20E
G305 2153268-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 31.01.2017, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, 2.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 31.01.2017, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX und 3.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, RegionalbüroDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , 2.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 und 3.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro
XXXX, vom 31.01.2017, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, alle vertreten durch XXXX in XXXX, vom 27.02.2017 nachrömisch 40 , vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , vom 27.02.2017 nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1.)
Auf Grund der Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, wird der Bescheid vom 31.01.2017, OB: XXXX, insofern abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt lautet:Auf Grund der Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , wird der Bescheid vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , insofern abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt lautet:
" 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 3 BSVG wird ab dem XXXX.2010 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festgestellt." 1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins und 3 BSVG wird ab dem römisch 40 .2010 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festgestellt.
2. Damit sind gemäß den §§ 23, 24 Abs. 1, 24a, 24d, 32 Abs. 1 in der Kranken- und gemäß §§ 23, 24 Abs. 2 und 32 Abs. 1 in der Pensionsversicherung der Bauern Beiträge zu entrichten:2. Damit sind gemäß den Paragraphen 23, 24, Absatz eins, 24 a, 24 d, 32, Absatz eins, in der Kranken- und gemäß Paragraphen 23, 24, Absatz 2 und 32 Absatz eins, in der Pensionsversicherung der Bauern Beiträge zu entrichten:
In der Krankenversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
In der Pensionsversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
15,25
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
15,50
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,50
XXXXrömisch 40
3. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG in der Zeit vom XXXX.2010 bis XXXX.2011 verjährt. 3. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG in der Zeit vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 verjährt.
4. Wegen Verletzung der Meldebestimmungen nach § 16 BSVG ist für die vom XXXX.2011 bis XXXX.2013 nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR XXXX ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 BSVG in der Höhe von EUR XXXX zu entrichten.4. Wegen Verletzung der Meldebestimmungen nach Paragraph 16, BSVG ist für die vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR römisch 40 ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BSVG in der Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten.
2.)
In Stattgebung der Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, wird der Bescheid vom 31.01.2017, OB: XXXX, ersatzlos behoben.In Stattgebung der Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , wird der Bescheid vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , ersatzlos behoben.
3.)
In Stattgebung der Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, wird der Bescheid vom 31.01.2017, OB: XXXX, ersatzlos behoben.In Stattgebung der Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , wird der Bescheid vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 31.01.2017, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder kurz BF1) aus, dass sie 1.) ab dem XXXX.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei und stellte 2.) die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fest wie folgt:1. Mit Bescheid vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder kurz BF1) aus, dass sie 1.) ab dem römisch 40 .2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei und stellte 2.) die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fest wie folgt:
in der Krankenversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbetrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
7.65
XXXXrömisch 40
in der Pensionsversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
15,25
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
15,50
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
und sprach aus, dass 3.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom XXXX.2010 bis XXXX.2011 verjährt sei und dass sie 4.) für die für die Zeit vom XXXX.2011 bis XXXX.2013 nachzuentrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von Höhe von EUR XXXX wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten habe. und sprach aus, dass 3.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 verjährt sei und dass sie 4.) für die für die Zeit vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 nachzuentrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von Höhe von EUR römisch 40 wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten habe.
Nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass mit Wirksamkeit XXXX.2010 die "Personengemeinschaft XXXX" (in der Folge so oder kurz: Personengemeinschaft) nach bürgerlichem Recht gegründet worden sei. Gemäß den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen würde die BF1 von deren Gatten ab dem XXXX.2010 forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von XXXX ha und landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von XXXX ha in der EZ XXXX KG XXXX pachten. Das Pachtrecht sei mit XXXX.2010 in die Personengemeinschaft eingebracht worden. Gemäß Schreiben des Ehegatten der BF1, XXXX, vom XXXX.2016 seien auch Teile des Grundstücks Nr. XXXX KG XXXX landwirtschaftlich genutzt und dafür Förderungen bei der AGRARMARKT AUSTRIA im Namen der Personengemeinschaft beantragt worden.Nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass mit Wirksamkeit römisch 40 .2010 die "Personengemeinschaft XXXX" (in der Folge so oder kurz: Personengemeinschaft) nach bürgerlichem Recht gegründet worden sei. Gemäß den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen würde die BF1 von deren Gatten ab dem römisch 40 .2010 forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha und landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha in der EZ römisch 40 KG römisch 40 pachten. Das Pachtrecht sei mit römisch 40 .2010 in die Personengemeinschaft eingebracht worden. Gemäß Schreiben des Ehegatten der BF1, römisch 40 , vom römisch 40 .2016 seien auch Teile des Grundstücks Nr. römisch 40 KG römisch 40 landwirtschaftlich genutzt und dafür Förderungen bei der AGRARMARKT AUSTRIA im Namen der Personengemeinschaft beantragt worden.
Obwohl dieses Grundstück vom Finanzamt XXXX nicht als land(forst)wirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen bewertet worden sei, seien diese gemäß § 20 Abs. 5 BSVG wegen der landwirtschaftlichen Nutzung unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Flächen zu berücksichtigen und sei für die Anrechnung dieser Flächen ein Hektarsatz in Höhe von ebenfalls EUR XXXX herangezogen worden. Der Einheitswert der von XXXX zugepachteten Flächen, wie auch der land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen wurde insgesamt mit EUR XXXX angenommen. Vom Ehegatten der BF1, XXXX, sei der belangten Behörde am XXXX.2010 gemeldet worden, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb ab dem XXXX.2010 von einer Personengemeinschaft bewirtschaftet werde.Obwohl dieses Grundstück vom Finanzamt römisch 40 nicht als land(forst)wirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen bewertet worden sei, seien diese gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG wegen der landwirtschaftlichen Nutzung unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Flächen zu berücksichtigen und sei für die Anrechnung dieser Flächen ein Hektarsatz in Höhe von ebenfalls EUR römisch 40 herangezogen worden. Der Einheitswert der von römisch 40 zugepachteten Flächen, wie auch der land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen wurde insgesamt mit EUR römisch 40 angenommen. Vom Ehegatten der BF1, römisch 40 , sei der belangten Behörde am römisch 40 .2010 gemeldet worden, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb ab dem römisch 40 .2010 von einer Personengemeinschaft bewirtschaftet werde.
Am XXXX.2010 habe die belangte Behörde einen Gesellschaftsvertrag erhalten, aus dem hervorgehe, dass der Betrieb in Form einer Personengemeinschaft von der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), XXXX, geb. XXXX (in der Folge Drittbeschwerdeführerin oder kurz: BF3), und XXXX, geb. XXXX.1961 geführt werde.Am römisch 40 .2010 habe die belangte Behörde einen Gesellschaftsvertrag erhalten, aus dem hervorgehe, dass der Betrieb in Form einer Personengemeinschaft von der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge Drittbeschwerdeführerin oder kurz: BF3), und römisch 40 , geb. römisch 40 .1961 geführt werde.
Der belangten Behörde sei weiter eine Bestätigung der AGRARMARKT AUSTRIA über einen Bewirtschafterwechsel ab dem XXXX.2010 von der bisherigen Bewirtschafterin "XXXX" auf die neue Bewirtschafterin "LANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONENGEMEINSCHAFT XXXX" vorgelegt worden. Daran anschließend findet sich eine Wiedergabe des Inhaltes der jeweiligen Vorsprachen der einzelnen Bewirtschafter(innen) im Regionalbüro.Der belangten Behörde sei weiter eine Bestätigung der AGRARMARKT AUSTRIA über einen Bewirtschafterwechsel ab dem römisch 40 .2010 von der bisherigen Bewirtschafterin "XXXX" auf die neue Bewirtschafterin "LANDWIRTSCHAFTLICHE PERSONENGEMEINSCHAFT XXXX" vorgelegt worden. Daran anschließend findet sich eine Wiedergabe des Inhaltes der jeweiligen Vorsprachen der einzelnen Bewirtschafter(innen) im Regionalbüro.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie in den Pachtvertrag vom XXXX.2010, in den Gesellschaftsvertrag vom XXXX.2010, den Pachtvertrag vom XXXX.2014 und Bestätigungen über den Bewirtschafterwechsel bei der AMA Einsicht genommen habe und dass XXXX anlässlich seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck erweckt habe und seine geringfügige, nicht regelmäßige Mitarbeit im gegenständlichen Betrieb lediglich aus Gründen der Freundschaft gegenüber XXXX erfolgt sei. Dieser Eindruck sei durch die Angaben seiner Gattin anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin verstärkt worden.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie in den Pachtvertrag vom römisch 40 .2010, in den Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 .2010, den Pachtvertrag vom römisch 40 .2014 und Bestätigungen über den Bewirtschafterwechsel bei der AMA Einsicht genommen habe und dass römisch 40 anlässlich seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck erweckt habe und seine geringfügige, nicht regelmäßige Mitarbeit im gegenständlichen Betrieb lediglich aus Gründen der Freundschaft gegenüber römisch 40 erfolgt sei. Dieser Eindruck sei durch die Angaben seiner Gattin anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin verstärkt worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass nach dem dargelegten Sachverhalt ein vertraglicher Beitritt des XXXX zur Personengemeinschaft nie wirksam zustande gekommen sei, weshalb eine sozialversicherungsrelevante Änderung der Betriebsführung durch deinen obligatorischen Rechtsakt im Zeitraum XXXX.2010 bis XXXX.2015 auch nicht stattgefunden habe.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass nach dem dargelegten Sachverhalt ein vertraglicher Beitritt des römisch 40 zur Personengemeinschaft nie wirksam zustande gekommen sei, weshalb eine sozialversicherungsrelevante Änderung der Betriebsführung durch deinen obligatorischen Rechtsakt im Zeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2015 auch nicht stattgefunden habe.
Da der gegenständliche Betrieb vom XXXX.2010 bis XXXX.2015 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Vertragspartnern BF1, BF2 und BF3 bzw. ab dem XXXX.2014 überdies mit XXXX - nicht aber unter Beteiligung des XXXX - geführt wurde, sei für die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX.2010 bis XXXX.2013 als Gesellschafterin der Personengemeinschaft die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen gewesen.Da der gegenständliche Betrieb vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2015 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Vertragspartnern BF1, BF2 und BF3 bzw. ab dem römisch 40 .2014 überdies mit römisch 40 - nicht aber unter Beteiligung des römisch 40 - geführt wurde, sei für die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2013 als Gesellschafterin der Personengemeinschaft die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen gewesen.
2. Mit dem hier ebenfalls verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2017, OB: XXXX, sprach die belangte Behörde gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz BF2) aus, dass sie 1.) ab dem XXXX.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, stellte 2.) die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern fest wie folgt:2. Mit dem hier ebenfalls verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz BF2) aus, dass sie 1.) ab dem römisch 40 .2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, stellte 2.) die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern fest wie folgt:
Krankenversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
Pensionsversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
15,25
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
15,50
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,50
XXXXrömisch 40
und sprach aus, dass 3.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom XXXX.2010 bis XXXX.2011 verjährt sei und dass sie 4.) für die für die Zeit vom XXXX.2011 bis XXXX.2013 nachzuentrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von Höhe von EUR XXXX wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten habe. und sprach aus, dass 3.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 verjährt sei und dass sie 4.) für die für die Zeit vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 nachzuentrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von Höhe von EUR römisch 40 wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten habe.
3. Mit dem hier weiter verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2017, OB: XXXX, sprach die belangte Behörde gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin oder kurz BF3) aus, dass sie 1.) ab dem XXXX.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, stellte 2.) die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern fest wie folgt:3. Mit dem hier weiter verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2017, OB: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin oder kurz BF3) aus, dass sie 1.) ab dem römisch 40 .2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, stellte 2.) die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern fest wie folgt:
Krankenversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
7,65
XXXXrömisch 40
Pensionsversicherung:
Beitragspflicht in der Zeit von/bis
Monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Beitragssatz in %
Monatsbeitrag in EUR
XXXX.2011 - XXXX.2011römisch 40 .2011 - römisch 40 .2011
XXXXrömisch 40
15,25
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
15,50
XXXXrömisch 40
XXXX.2012 - XXXX.2012römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,00
XXXXrömisch 40
XXXX.2013 - XXXX.2013römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013
XXXXrömisch 40
16,50
XXXXrömisch 40
und sprach aus, dass 3.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom XXXX.2010 bis XXXX.2011 verjährt sei und dass sie 4.) für die für die Zeit vom XXXX.2011 bis XXXX.2013 nachzuentrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von Höhe von EUR XXXX wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten habe. und sprach aus, dass 3.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 verjährt sei und dass sie 4.) für die für die Zeit vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 nachzuentrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von Höhe von EUR römisch 40 wegen Verletzung der Meldepflicht einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR römisch 40 zu entrichten habe.
4. Gegen die obangeführten Bescheide erhoben die BF1, die BF2 und die BF3 durch deren vormalige Rechtsvertreterin, XXXX, XXXX, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf den Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Inhalts" stützten und mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) in der Sache selbst entscheiden und die in den Punkten 1.), 2.) und 3.) näher bezeichneten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufheben, 2) die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen und 3) die Bescheide gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.4. Gegen die obangeführten Bescheide erhoben die BF1, die BF2 und die BF3 durch deren vormalige Rechtsvertreterin, römisch 40 , römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf den Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Inhalts" stützten und mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) in der Sache selbst entscheiden und die in den Punkten 1.), 2.) und 3.) näher bezeichneten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufheben, 2) die Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen und 3) die Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.
Begründend führten die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in den jeweiligen (nahezu wortidenten) Beschwerdeschriften im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde darauf beschränkt habe, die "Vorsprachen" der Parteien wiederzugeben, ohne daraus konkrete Feststellungen abzuleiten. Die Begründung des Bescheides der belangten Behörde stelle eine reine "Scheinbegründung" dar; es würden die Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung verletzt. So seien die Aussagen der BF und der anderen beiden Gesellschafterinnen überhaupt nicht in die Beweiswürdigung und die Begründung einbezogen worden. Es werde auch nicht erwähnt, weshalb ihnen kein Glauben geschenkt wurde. Es sei auch nicht ausgeführt worden, weshalb den Aussagen des XXXX Glauben geschenkt werde, obwohl durch die Aussage der BF1 dessen Rachefeldzug auf Grund finanzieller Verpflichtungen naheliegend und nachvollziehbar sei.Begründend führten die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in den jeweiligen (nahezu wortidenten) Beschwerdeschriften im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde darauf beschränkt habe, die "Vorsprachen" der Parteien wiederzugeben, ohne daraus konkrete Feststellungen abzuleiten. Die Begründung des Bescheides der belangten Behörde stelle eine reine "Scheinbegründung" dar; es würden die Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung verletzt. So seien die Aussagen der BF und der anderen beiden Gesellschafterinnen überhaupt nicht in die Beweiswürdigung und die Begründung einbezogen worden. Es werde auch nicht erwähnt, weshalb ihnen kein Glauben geschenkt wurde. Es sei auch nicht ausgeführt worden, weshalb den Aussagen des römisch 40 Glauben geschenkt werde, obwohl durch die Aussage der BF1 dessen Rachefeldzug auf Grund finanzieller Verpflichtungen naheliegend und nachvollziehbar sei.
Ungeklärt und völlig außer Acht gelassen worden sei die Tatsache, dass keine Feststellungen darüber getroffen wurden, weshalb der Spruch einen Beitragszuschlag für die Beschwerdeführerinnen vorsehe; dies umso weniger, als es sich bei der Bestimmung des § 34 Abs. 1 um eine sogenannten "Kann-Bestimmung" handle, deren Anwendung von der Bescheid erlassenden Behörde begründet werden müsse. Auch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise nicht in Erwägung gezogen worden.Ungeklärt und völlig außer Acht gelassen worden sei die Tatsache, dass keine Feststellungen darüber getroffen wurden, weshalb der Spruch einen Beitragszuschlag für die Beschwerdeführerinnen vorsehe; dies umso weniger, als es sich bei der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, um eine sogenannten "Kann-Bestimmung" handle, deren Anwendung von der Bescheid erlassenden Behörde begründet werden müsse. Auch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise nicht in Erwägung gezogen worden.
Gerügt wurde weiter der Umstand, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, rechtlich auszuführen, weshalb XXXX seine Beteiligung an der GesBR nicht in derselben Klarheit wie die übrigen beteiligten Personen verstanden haben soll. Tatsache sei, dass die Personengemeinschaft ab dem XXXX.2010 mit sämtlichen Gesellschaftern (der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, sowie XXXX bis zu dessen Ausscheiden) bestanden habe.Gerügt wurde weiter der Umstand, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, rechtlich auszuführen, weshalb römisch 40 seine Beteiligung an der GesBR nicht in derselben Klarheit wie die übrigen beteiligten Personen verstanden haben soll. Tatsache sei, dass die Personengemeinschaft ab dem römisch 40 .2010 mit sämtlichen Gesellschaftern (der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, sowie römisch 40 bis zu dessen Ausscheiden) bestanden habe.
Die vertraglichen (mündlichen) Vereinbarungen wären durch präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung durch die belangte Behörde darzulegen und in weiterer Folge rechtlich richtig zu würdigen gewesen. Aus den Aussagen der übrigen drei Gesellschafter ergebe sich, dass mit Ausnahme des XXXX, alle gewusst hätten, welchen Arbeitseinsatz sie zu leisten hatten, welche Haftung sie übernommen hätten und welchen Nutzen sie aus der Gesellschaft ziehen würden. Für alle Gesellschafter habe festgestanden, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt zu erbringen gewesen wären.Die vertraglichen (mündlichen) Vereinbarungen wären durch präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung durch die belangte Behörde darzulegen und in weiterer Folge rechtlich richtig zu würdigen gewesen. Aus den Aussagen der übrigen drei Gesellschafter ergebe sich, dass mit Ausnahme des römisch 40 , alle gewusst hätten, welchen Arbeitseinsatz sie zu leisten hatten, welche Haftung sie übernommen hätten und welchen Nutzen sie aus der Gesellschaft ziehen würden. Für alle Gesellschafter habe festgestanden, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt zu erbringen gewesen wären.
Wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung vermeint, aus der Bestimmung des § 916 Abs. 1 ABGB für den verfahrensgegenständlichen Fall eine Scheingesellschaft ableiten zu können, so irre sie, zumal nach der Judikatur des OGH ein "Scheingeschäft" dann vorliege, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vertragserklärung darin übereingestimmt hätten, dass lediglich der Anschein eines bestimmten Rechtsgeschäftes erweckt werden solle, in Wahrheit keine oder andere Rechtsfolgen beabsichtigt seien. Weder aus den Aussagen des XXXX, noch aus den Aussagen der BF oder der anderen Zeugen sei eine solche Absicht, geschweige denn ein darauf gerichteter Vorsatz ableitbar.Wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung vermeint, aus der Bestimmung des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB für den verfahrensgegenständlichen Fall eine Scheingesellschaft ableiten zu können, so irre sie, zumal nach der Judikatur des OGH ein "Scheingeschäft" dann vorliege, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vertragserklärung darin übereingestimmt hätten, dass lediglich der Anschein eines bestimmten Rechtsgeschäftes erweckt werden solle, in Wahrheit keine oder andere Rechtsfolgen beabsichtigt seien. Weder aus den Aussagen des römisch 40 , noch aus den Aussagen der BF oder der anderen Zeugen sei eine solche Absicht, geschweige denn ein darauf gerichteter Vorsatz ableitbar.
Mit ihren gegen die in den Punkten 1.) 2.) und 3.) näher bezeichneten Bescheiden erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführerinnen überdies jeweils ein an XXXX gerichtetes, zum XXXX.2014 datiertes Anspruchsschreiben der Rechtsvertreter des XXXX über eine Mietzins- und Betriebskostennachforderung zur Vorlage.Mit ihren gegen die in den Punkten 1.) 2.) und 3.) näher bezeichneten Bescheiden erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführerinnen überdies jeweils ein an römisch 40 gerichtetes, zum römisch 40 .2014 datiertes Anspruchsschreiben der Rechtsvertreter des römisch 40 über eine Mietzins- und Betriebskostennachforderung zur Vorlage.
5. Am 18.04.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerdeschriften der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin und die jeweiligen Bezug habenden Akten der Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 16.05.2017 legte die vormalige Rechtsvertreterin der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin einen Konvolut vor, der aus dem Gesellschaftsvertrag des Jahres 2010, des Gesellschaftsvertrages aus 2014, des Pachtvertrages vom XXXX.2010 und einer die Klärung der Wirtschaftsverhältnisse vom XXXX.2016 betreffenden Urkunde bestand.6. Mit Schriftsatz vom 16.05.2017 legte die vormalige Rechtsvertreterin der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin einen Konvolut vor, der aus dem Gesellschaftsvertrag des Jahres 2010, des Gesellschaftsvertrages aus 2014, des Pachtvertrages vom römisch 40 .2010 und einer die Klärung der Wirtschaftsverhältnisse vom römisch 40 .2016 betreffenden Urkunde bestand.
7. Mit Bekanntgabe vom 22.05.2017 teilte die Rechtsvertreterin der Erst-, der Zweit- und der Drittführerin, XXXX, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen mit selbem Tag beendet worden sei.7. Mit Bekanntgabe vom 22.05.2017 teilte die Rechtsvertreterin der Erst-, der Zweit- und der Drittführerin, römisch 40 , dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen mit selbem Tag beendet worden sei.
8. Per E-Mail vom XXXX.2017 übermittelte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsurkunde, aus der hervorgeht, dass er von der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin zu deren Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragt und bevollmächtigt worden war.8. Per E-Mail vom römisch 40 .2017 übermittelte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsurkunde, aus der hervorgeht, dass er von der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin zu deren Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragt und bevollmächtigt worden war.
9. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht je eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren am XXXX.2016 am XXXX.2016 und am XXXX.2016 jeweils mit XXXX, sowie eine am XXXX.2016 mit XXXX aufgenommene Niederschrift zur Vorlage.9. Mit Schriftsatz vom 13.06.2017 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht je eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren am römisch 40 .2016 am römisch 40 .2016 und am römisch 40 .2016 jeweils mit römisch 40 , sowie eine am römisch 40 .2016 mit römisch 40 aufgenommene Niederschrift zur Vorlage.
10. Am 26.06.2017 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF1, ihres Ehegatten und für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreters, XXXX, der BF2 und des Behördenvertreters, sowie des Zeugen XXXX, durchgeführt. Die BF3 blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht wurden der Behördenvertreter, die BF1 und der Zeuge XXXX einvernommen.10. Am 26.06.2017 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF1, ihres Ehegatten und für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreters, römisch 40 , der BF2 und des Behördenvertreters, sowie des Zeugen römisch 40 , durchgeführt. Die BF3 blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht wurden der Behördenvertreter, die BF1 und der Zeuge römisch 40 einvernommen.
11. Am 28.07.2017 fand eine neuerliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF1 und der BF2 und deren ausgewiesenen Rechtsvertreters, sowie des Vertreters der belangten Behörde statt. Diesmal wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der vom Rechtsvertreter der BF in der Verhandlung als Zeuge stellig gemachte
XXXX einvernommen. Die BF3 blieb der Verhandlung auch dieses Mal entschuldigt fern.römisch 40 einvernommen. Die BF3 blieb der Verhandlung auch dieses Mal entschuldigt fern.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Es steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin von deren Ehegatten, XXXX, mit Pachtvertrag vom XXXX.2010 die in der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX inneliegenden - unten näher bezeichneten - Grundstücke im Ausmaß von insgesamt XXXX ha beginnend ab dem XXXX.2010 auf unbestimmte Zeit pachtete.1.1. Es steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin von deren Ehegatten, römisch 40 , mit Pachtvertrag vom römisch 40 .2010 die in der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 inneliegenden - unten näher bezeichneten - Grundstücke im Ausmaß von insgesamt römisch 40 ha beginnend ab dem römisch 40 .2010 auf unbestimmte Zeit pachtete.
Die angeführten Grundstücke wurden auf Grund des Einheitswertbescheides des Finanzamtes XXXX vom XXXX.1989, EW-AZ XXXX mit einem Einheitswert in Höhe von insgesamt EUR XXXX bewertet.Die angeführten Grundstücke wurden auf Grund des Einheitswertbescheides des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 .1989, EW-AZ römisch 40 mit einem Einheitswert in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 bewertet.
Als mitverpachtet galten nach dem Willen der Vertragsparteien die zur Liegenschaft gehörenden Baulichkeiten, bestehend aus dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Punkt I. des Pachtvertrages) und das zu Vertragsbeginn auf den, den Pachtgegenstand bildenden Grundstücken befindliche "lebende und tote Inventar" (Punkt II. des Pachtvertrages). Als Pachtzins vereinbarten die Vertragsparteien einen auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 2000 wertgesicherten Betrag in Höhe von EUR 50,00 (Punkt IV. des Pachtvertrages).Als mitverpachtet galten nach dem Willen der Vertragsparteien die zur Liegenschaft gehörenden Baulichkeiten, bestehend aus dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Punkt römisch eins. des Pachtvertrages) und das zu Vertragsbeginn auf den, den Pachtgegenstand bildenden Grundstücken befindliche "lebende und tote Inventar" (Punkt römisch zwei. des Pachtvertrages). Als Pachtzins vereinbarten die Vertragsparteien einen auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 2000 wertgesicherten Betrag in Höhe von EUR 50,00 (Punkt römisch vier. des Pachtvertrages).
Gegenüber dem Verpächter verpflichtete sich die Pächterin zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes und zur Erhaltung der Inventargegenstände. Bezüglich der bestehenden Verpflichtungen aus beantragten Ausgleichszahlungen und Förderungen (ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete etc.) kamen die Vertragsparteien überein, dass diese für die Restlaufzeit der Maßnahme von der Pächterin übernommen werden sollten (Punkt VI. des Pachtvertrages).Gegenüber dem Verpächter verpflichtete sich die Pächterin zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes und zur Erhaltung der Inventargegenstände. Bezüglich der bestehenden Verpflichtungen aus beantragten Ausgleichszahlungen und Förderungen (ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete etc.) kamen die Vertragsparteien überein, dass diese für die Restlaufzeit der Maßnahme von der Pächterin übernommen werden sollten (Punkt römisch sechs. des Pachtvertrages).
Darüber hinaus räumte der Pachtvertrag der Pächterin das Recht ein, "aus den gepachteten Waldflächen Holz im Umfang des jährlich nachhaltigen Hiebsatzes zu nutzen", wobei die Nutzung auf Grundlage der bestehenden Waldverhältnisse auf die Endnutzung und Vornutzung sowie auf die verschiedenen Baumarten und Qualitäten aufgeteilt werden sollte. Im Gegenzug verpflichtete sie sich zur Wiederbewaldung nach erfolgter Vornahme von Holznutzungen (Punkt VII. des Pachtvertrages).Darüber hinaus räumte der Pachtvertrag der Pächterin das Recht ein, "aus den gepachteten Waldflächen Holz im Umfang des jährlich nachhaltigen Hiebsatzes zu nutzen", wobei die Nutzung auf Grundlage der bestehenden Waldverhältnisse auf die Endnutzung und Vornutzung sowie auf die verschiedenen Baumarten und Qualitäten aufgeteilt werden sollte. Im Gegenzug verpflichtete sie sich zur Wiederbewaldung nach erfolgter Vornahme von Holznutzungen (Punkt römisch sieben. des Pachtvertrages).
Der Pachtgegenstand umfasste die zur Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX (obwohl schon verstorben, scheint die am XXXX geborene XXXX im offenen Grundbuch des Bezirksgerichtes XXXX nach wie vor als Alleineigentümerin dieser Liegenschaft auf) gehörenden Grundstücke Nr. .XXXX im Ausmaß von XXXX m² (darin Bauf. im Ausmaß von XXXX m² und Gärten im Ausmaß von XXXX m² mit der Anschrift XXXX), Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX, Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX im Ausmaß von insgesamt XXXX m² (darin Bauf im Ausmaß von XXXX m², Landw im Ausmaß von XXXX m², Gärten im Ausmaß von XXXX m², Wald im Ausmaß von XXXX m² und Sonst im Ausmaß von XXXX m²), Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m² und Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m², weiter die Überlandgrundstücke in der KG XXXX mit den Grundstücken Nr. XXXX Bauf. im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX im Ausmaß von insgesamt XXXX m² (darin Wald im Ausmaß von XXXX m² und Wald im Ausmaß von XXXX m²), Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX im Ausmaß von insgesamt XXXX m² (darin Wald im Ausmaß von XXXX m² und Wald im Ausmaß von XXXX m²) und Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m², weiter die Überlandgrundstücke in der KG XXXX mit den Grundstücken Nr. XXXX im Ausmaß von insgesamt XXXX m² (darin Landw im Ausmaß von XXXX m² und Sonst im Ausmaß von XXXX m²), Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Wald im Ausmaß von XXXX m², Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m² und Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m².Der Pachtgegenstand umfasste die zur Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 (obwohl schon verstorben, scheint die am römisch 40 geborene römisch 40 im offenen Grundbuch des Bezirksgerichtes römisch 40 nach wie vor als Alleineigentümerin dieser Liegenschaft auf) gehörenden Grundstücke Nr. .XXXX im Ausmaß von römisch 40 m² (darin Bauf. im Ausmaß von römisch 40 m² und Gärten im Ausmaß von römisch 40 m² mit der Anschrift römisch 40 ), Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 , Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m² (darin Bauf im Ausmaß von römisch 40 m², Landw im Ausmaß von römisch 40 m², Gärten im Ausmaß von römisch 40 m², Wald im Ausmaß von römisch 40 m² und Sonst im Ausmaß von römisch 40 m²), Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m² und Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m², weiter die Überlandgrundstücke in der KG römisch 40 mit den Grundstücken Nr. römisch 40 Bauf. im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m² (darin Wald im Ausmaß von römisch 40 m² und Wald im Ausmaß von römisch 40 m²), Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m² (darin Wald im Ausmaß von römisch 40 m² und Wald im Ausmaß von römisch 40 m²) und Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m², weiter die Überlandgrundstücke in der KG römisch 40 mit den Grundstücken Nr. römisch 40 im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m² (darin Landw im Ausmaß von römisch 40 m² und Sonst im Ausmaß von römisch 40 m²), Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Wald im Ausmaß von römisch 40 m², Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m² und Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m².
Auf die angeführten, den Pachtgegenstand bildenden Grundstücke der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX entfallen insgesamt XXXX ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen und XXXX ha landwirtschaftlich genützten Flächen. Mit Einheitswertbescheid vom XXXX.1989, EW-AZ XXXX legte das Finanzamt XXXX den landwirtschaftlichen Flächen einen Hektarsatz von EUR XXXX und den forstwirtschaftlichen Flächen einen Hektarsatz von EUR XXXX zu Grunde.Auf die angeführten, den Pachtgegenstand bildenden Grundstücke der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 entfallen insgesamt römisch 40 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen und römisch 40 ha landwirtschaftlich genützten Flächen. Mit Einheitswertbescheid vom römisch 40 .1989, EW-AZ römisch 40 legte das Finanzamt römisch 40 den landwirtschaftlichen Flächen einen Hektarsatz von EUR römisch 40 und den forstwirtschaftlichen Flächen einen Hektarsatz von EUR römisch 40 zu Grunde.
Das ebenfalls zur Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX gehörige Grundstück Nr. XXXX Landw im Ausmaß von XXXX m² wurde - ebenfalls auf unbestimmte Zeit - an XXXX verpachtet und ist nicht Teil des Pachtgegenstandes.Das ebenfalls zur Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 gehörige Grundstück Nr. römisch 40 Landw im Ausmaß von römisch 40 m² wurde - ebenfalls auf unbestimmte Zeit - an römisch 40 verpachtet und ist nicht Teil des Pachtgegenstandes.
Ursprünglich hatte der Ehegatte der BF1 die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX von der Alleineigentümerin gepachtet und auf "eigene Rechnung und Gefahr" bewirtschaftet.Ursprünglich hatte der Ehegatte der BF1 die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 von der Alleineigentümerin gepachtet und auf "eigene Rechnung und Gefahr" bewirtschaftet.
Sodann gab er die angeführte Liegenschaft auf Grund eines zum XXXX.2010 datierten Pachtvertrages an seine Ehegattin, die BF1, in (Unter)pacht, da er nach eigenen Angaben selbst nicht mehr gewillt war, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr zu führen und da er nach erfolgter Verpachtung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes selbst keine Sozialversicherungsbeiträge an die SVB entrichten musste.Sodann gab er die angeführte Liegenschaft auf Grund eines zum römisch 40 .2010 datierten Pachtvertrages an seine Ehegattin, die BF1, in (Unter)pacht, da er nach eigenen Angaben selbst nicht mehr gewillt war, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr zu führen und da er nach erfolgter Verpachtung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes selbst keine Sozialversicherungsbeiträge an die SVB entrichten musste.
1.2. Während des in Punkt 1.1 näher bezeichneten Pachtverhältnisses haben die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und XXXX der BF1 mit von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen geholfen, wofür sie von der Pächterin Naturalien (Fleischprodukte, Holz und Obst von den Bäumen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes) in einem nicht näher bestimmten Umfang erhielten. Der Umfang der an die Genannten ausgehändigten Naturalien bestimmte sich nicht nach einem näher vereinbarten Anteil.1.2. Während des in Punkt 1.1 näher bezeichneten Pachtverhältnisses haben die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und römisch 40 der BF1 mit von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen geholfen, wofür sie von der Pächterin Naturalien (Fleischprodukte, Holz und Obst von den Bäumen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes) in einem nicht näher bestimmten Umfang erhielten. Der Umfang der an die Genannten ausgehändigten Naturalien bestimmte sich nicht nach einem näher vereinbarten Anteil.
Die angeführten Personen kamen überein, mit Wirkung XXXX.2010 eine Personengemeinschaft mit der Bezeichnung "Personengemeinschaft XXXX" zu gründen.Die angeführten Personen kamen überein, mit Wirkung römisch 40 .2010 eine Personengemeinschaft mit der Bezeichnung "Personengemeinschaft XXXX" zu gründen.
Ähnlich wie vor dem XXXX.2010 verhielt es sich nach der Gründung dieser Personengemeinschaft; auch nach dem Gründungszeitpunkt halfen die obgenannten Personen (die BF2, die BF3 und XXXX) - diesmal als Mitglieder der Personengemeinschaft -, wenn Arbeiten in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfielen. Wie immer gab die BF1 die vorab genannten Erzeugnisse an die obgenannten Personen aus, wenn diese darum ersuchten bzw. darum baten. Ob jemand etwas bekam bzw. die ausgegebene Menge bestimmte sich bei den Fleischprodukten nach dem Ersuchen bzw. nach der Bitte des jeweiligen Mitgliedes der Personengemeinschaft.Ähnlich wie vor dem römisch 40 .2010 verhielt es sich nach der Gründung dieser Personengemeinschaft; auch nach dem Gründungszeitpunkt halfen die obgenannten Personen (die BF2, die BF3 und römisch 40 ) - diesmal als Mitglieder der Personengemeinschaft -, wenn Arbeiten in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfielen. Wie immer gab die BF1 die vorab genannten Erzeugnisse an die obgenannten Personen aus, wenn diese darum ersuchten bzw. darum baten. Ob jemand etwas bekam bzw. die ausgegebene Menge bestimmte sich bei den Fleischprodukten nach dem Ersuchen bzw. nach der Bitte des jeweiligen Mitgliedes der Personengemeinschaft.
1.3. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum soll der Zweck der Personengemeinschaft im Wesentlichen darin bestanden haben, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX gemeinsam mit der BF2, der BF3 und XXXX zu führen und ist dieser im Wesentlichen von folgendem, von dem von der BF1 angegebenen Motiv getragen gewesen: "meine Schwester, XXXX, meine Mutter, XXXX, und XXXX und ich sind damals übereingekommen, eine Personengemeinschaft zu gründen, weil wir bis dahin immer schon auf dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Ehegatten XXXX gemeinsam gearbeitet haben".1.3. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum soll der Zweck der Personengemeinschaft im Wesentlichen darin bestanden haben, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 gemeinsam mit der BF2, der BF3 und römisch 40 zu führen und ist dieser im Wesentlichen von folgendem, von dem von der BF1 angegebenen Motiv getragen gewesen: "meine Schwester, römisch 40 , meine Mutter, römisch 40 , und römisch 40 und ich sind damals übereingekommen, eine Personengemeinschaft zu gründen, weil wir bis dahin immer schon auf dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Ehegatten römisch 40 gemeinsam gearbeitet haben".
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kam zu keiner Zeit hervor, dass sich der Umfang und die Art der Zusammenarbeit der Gesellschafterinnen ab dem Gründungszeitpunkt der Personengemeinschaft geändert hätten. Hinsichtlich XXXX steht fest, dass er schon vor der Gründung der Personengemeinschaft in dem damals noch vom Ehegatten der BF1 geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, mit dem er ursprünglich noch freundschaftlich verbunden war, - im Rahmen eines "Freundschaftsdienstes" - beim Brennholzmachen mitgeholfen hatte. Auch im Hinblick auf XXXX konnten nach der Errichtung der Personengemeinschaft keine für ihn relevanten Änderungen festgestellt werden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kam zu keiner Zeit hervor, dass sich der Umfang und die Art der Zusammenarbeit der Gesellschafterinnen ab dem Gründungszeitpunkt der Personengemeinschaft geändert hätten. Hinsichtlich römisch 40 steht fest, dass er schon vor der Gründung der Personengemeinschaft in dem damals noch vom Ehegatten der BF1 geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, mit dem er ursprünglich noch freundschaftlich verbunden war, - im Rahmen eines "Freundschaftsdienstes" - beim Brennholzmachen mitgeholfen hatte. Auch im Hinblick auf römisch 40 konnten nach der Errichtung der Personengemeinschaft keine für ihn relevanten Änderungen festgestellt werden.
Es war gedacht, dass die Personengemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in der Folge kurz: GesBR) betrieben werden soll(te).
Eine schriftliche Dokumentation eines Gesellschaftsvertrages, der explizit insbesondere eine Dokumentation des Gesellschaftszwecks, eine Regelung zwischen den Gesellschaftern im Hinblick auf die Ausübung des Fruchtgenussrechtes (das Fleisch- und Holzbezugsrecht und das Recht der Gesellschafter, Früchte von den Bäumen zu pflücken), eine Normierung, wann und in welchem Verhältnis Arbeitsleistungen zu erbringen waren und einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Vertretungsregelung, sowie einer damit ebenfalls in Zusammenhang stehenden Sanktionsregelung, weiters eine Bestimmung über die Aufteilung der von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne und Verluste und eine Bestimmung hinsichtlich einer Haftung der Mitglieder der Personengemeinschaft für die Schulden der Gesellschaft (nach erfolgter Anschaffung von Maschinen und einer kreditfinanzierten Errichtung von Gebäuden für die landwirtschaftliche Nutzung) enthalten würde, existiert nicht.
Ebenso wenig konnte eine schriftliche oder mündliche Festlegung dahin festgestellt werden, welche Person zur Vertretung der Personengemeinschaft nach außen berufen ist.
Verfahrensgegenständlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft eine allen zugängliche bzw. bekannte mündliche Regelung hinsichtlich der offenen Punkte geschlossen hätten.
So fehlt es an einer Regelung in Bezug auf eine Haftung der Mitglieder der Personengemeinschaft für etwaig von der Gemeinschaft übernommene Schulden. Gleichermaßen fehlte eine Regelung in Hinblick auf eine Aufteilung der von der Personengemeinschaft allfällig erwirtschafteten Gewinne.
Im Hinblick auf die von der Erstbeschwerdeführerin angesprochene Fruchtgenussregelung ist festzustellen, dass eine klare (etwa an einem Prozentsatz orientierte) Aufteilungsregelung fehlt. Mangels Aufzeichnungen konnte auch nicht festgestellt werden, welchem Mitglied der Personengemeinschaft in den beschwerdegegenständlichen Jahren Fleisch, Obst oder Holz in welchem Ausmaß zugeteilt wurde. Zwischen den Mitgliedern der Personengemeinschaft existierte auch keine Vereinbarung über die Aufteilung der im beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten.
Sanktionen für den Fall des Nichterscheinens eines Mitgliedes der Personengemeinschaft waren nicht vorgesehen.
Dass in der Personengemeinschaft in regelmäßigen Abständen Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden wären, zu denen alle Mitglieder geladen waren, konnte nicht festgestellt werden.
Als schriftliche Aufzeichnung liegt in Bezug auf die Personengemeinschaft lediglich ein einseitig bedrucktes DIN-A4-Blatt vor, das die Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" trägt und eine tabellarische Darstellung der mit den Namen der Erst-, der Zweit und der Drittbeschwerdeführerin, sowie des XXXX, sowie eine Angabe der Wohnanschriften und Sozialversicherungsnummern mit jeweils beigesetzten Unterschriften enthält. Im Anschluss an diese tabellarische Darstellung findet sich folgende, wörtlich wiedergegebene Textierung:Als schriftliche Aufzeichnung liegt in Bezug auf die Personengemeinschaft lediglich ein einseitig bedrucktes DIN-A4-Blatt vor, das die Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" trägt und eine tabellarische Darstellung der mit den Namen der Erst-, der Zweit und der Drittbeschwerdeführerin, sowie des römisch 40 , sowie eine Angabe der Wohnanschriften und Sozialversicherungsnummern mit jeweils beigesetzten Unterschriften enthält. Im Anschluss an diese tabellarische Darstellung findet sich folgende, wörtlich wiedergegebene Textierung:
"Hiermit bestätigen die Unterfertiger, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnr: XXXX von o. a. Personen in Form einer Personengemeinschaft auf Rechnung und Gefahr dieser Personengemeinschaft geführt wird.""Hiermit bestätigen die Unterfertiger, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnr: römisch 40 von o. a. Personen in Form einer Personengemeinschaft auf Rechnung und Gefahr dieser Personengemeinschaft geführt wird."
1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat die Personengemeinschaft weder land(forst)wirtschaftliche Maschinen und Geräte angeschafft, noch hat sie auf eigene Rechnung Gebäude errichtet, noch in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestehende Gebäude saniert. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft aufgetreten wären, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Personengemeinschaft abgeschlossen hätten. Vielmehr bestand die Tätigkeit der BF2, der BF3 und des XXXX darin, der BF1 zu helfen, wenn Arbeiten in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfielen.1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat die Personengemeinschaft weder land(forst)wirtschaftliche Maschinen und Geräte angeschafft, noch hat sie auf eigene Rechnung Gebäude errichtet, noch in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestehende Gebäude saniert. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft aufgetreten wären, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Personengemeinschaft abgeschlossen hätten. Vielmehr bestand die Tätigkeit der BF2, der BF3 und des römisch 40 darin, der BF1 zu helfen, wenn Arbeiten in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfielen.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der in Punkt 1.1. näher bezeichnete Pachtgegenstand in die Personengemeinschaft eingebracht worden wäre, oder dass die BF1 den Pachtgegenstand an die als GesBR konzipierte Personengemeinschaft weiterverpachtet hätte.
Es steht fest, dass die BF1 im Gründungszeitpunkt der Personengemeinschaft Pächterin der in Punkt 1.1. näher bezeichneten Grundstücke war.
Weiter steht fest, dass der AMA am XXXX.2010 ein Wechsel der Bewirtschafter (von der Erstbeschwerdeführerin auf die Personengemeinschaft) angezeigt wurde.Weiter steht fest, dass der AMA am römisch 40 .2010 ein Wechsel der Bewirtschafter (von der Erstbeschwerdeführerin auf die Personengemeinschaft) angezeigt wurde.
Neben den genannten Grundstücken der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX wird weiter das in der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX einliegende, im Alleineigentum des Verpächters stehende Grundstück Nr. XXXX im Ausmaß von insgesamt XXXX m² (bestehend aus Bauf. im Ausmaß von XXXX m² und Gärten im Ausmaß von XXXX m²) bewirtschaftet. Bezüglich dieses Grundstücks wurde die nicht für den Hausbau benötigte Grundfläche landwirtschaftlich genützt und wurden für diese (landwirtschaftlich genützte) Teilfläche AMA-Fördergelder beantragt. Im Jahr 2011 gelangten AMA-Fördergelder für ein Flächenausmaß von XXXX ha zur Auszahlung, und gelangten in den Jahren 2012 und 2013 AMA-Fördergelder für ein Flächenausmaß von jeweils XXXX ha zur Auszahlung.Neben den genannten Grundstücken der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 wird weiter das in der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 einliegende, im Alleineigentum des Verpächters stehende Grundstück Nr. römisch 40 im Ausmaß von insgesamt römisch 40 m² (bestehend aus Bauf. im Ausmaß von römisch 40 m² und Gärten im Ausmaß von römisch 40 m²) bewirtschaftet. Bezüglich dieses Grundstücks wurde die nicht für den Hausbau benötigte Grundfläche landwirtschaftlich genützt und wurden für diese (landwirtschaftlich genützte) Teilfläche AMA-Fördergelder beantragt. Im Jahr 2011 gelangten AMA-Fördergelder für ein Flächenausmaß von römisch 40 ha zur Auszahlung, und gelangten in den Jahren 2012 und 2013 AMA-Fördergelder für ein Flächenausmaß von jeweils römisch 40 ha zur Auszahlung.
1.5. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich land(forst)wirtschaftliche Maschinen angeschafft oder Eigentümerin von land(forst)wirtschaftlichen Maschinen gewesen wäre.
Wenn land(forst)wirtschaftliche Maschinen für Arbeiten am Pachtgegenstand benötigt wurden, wurden diese vom Ehegatten der BF1 zur Verfügung gestellt und von ihm bzw. von den gemeinsamen Söhnen, XXXX und XXXX, bedient. Für die von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen erhielten die Genannten Naturalien bzw. das Mittagessen.Wenn land(forst)wirtschaftliche Maschinen für Arbeiten am Pachtgegenstand benötigt wurden, wurden diese vom Ehegatten der BF1 zur Verfügung gestellt und von ihm bzw. von den gemeinsamen Söhnen, römisch 40 und römisch 40 , bedient. Für die von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen erhielten die Genannten Naturalien bzw. das Mittagessen.
Eigentümer der für die Personengemeinschaft zum Einsatz gelangten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen war jedoch der Ehegatte der BF1 und in Ansehung eines im Jahr 2014 neu angeschafften Traktors der Marke "New Holland" der gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Ehegatten, XXXX.Eigentümer der für die Personengemeinschaft zum Einsatz gelangten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen war jedoch der Ehegatte der BF1 und in Ansehung eines im Jahr 2014 neu angeschafften Traktors der Marke "New Holland" der gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Ehegatten, römisch 40 .
Wer letztlich die Kosten für die an den obangeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen durchgeführten Wartungsarbeiten getragen hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Es steht außer Streit, dass der Ehegatte der BF1 und deren gemeinsamen Söhne im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Gesellschafter der Personengemeinschaft waren.
1.6. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gehörte auch XXXX der Personengemeinschaft als Mitglied an. Er wohnte von 2009 bis zum XXXX.2014 als Mieter im Bauernhaus der Familie der BF1.1.6. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gehörte auch römisch 40 der Personengemeinschaft als Mitglied an. Er wohnte von 2009 bis zum römisch 40 .2014 als Mieter im Bauernhaus der Familie der BF1.
Am XXXX.2016 schied XXXX aus der Personengemeinschaft aus und sprach diesbezüglich am XXXX.2016 bei der belangten Behörde vor, um dieser den Umstand seines Ausscheidens aus der Personengemeinschaft mitzuteilen.Am römisch 40 .2016 schied römisch 40 aus der Personengemeinschaft aus und sprach diesbezüglich am römisch 40 .2016 bei der belangten Behörde vor, um dieser den Umstand seines Ausscheidens aus der Personengemeinschaft mitzuteilen.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum half er ein- bis zweimal bei Heuarbeiten und zweimal bei Holzarbeiten mit. Er war weder bei der Schweineschlachtung, noch bei der Verarbeitung des Schweinefleisches anwesend.
Für seine Mithilfe im Rahmen des oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erhielt er kein Geld, wohl aber bekam er, wenn er mithalf, Essen und Getränke.
Von der Personengemeinschaft bezog er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, nachdem die BF1 geschlachtet hatte, lediglich eine geringe Menge an Fleischprodukten. Kirschen aß er vom Baum, wenn diese reif waren. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er sich vom Baum gepflückte Kirschen auch angeeignet hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er andere Früchte von den Bäumen gepflückt und sich diese angeeignet hätte. Holz bezog er lediglich von seinem Schwager; von der Personengemeinschaft bekam er kein Holz.
Die Lagerung dieses Holzes erfolgte schon vor der Gründung der Personengemeinschaft einerseits in einem auf der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX situierten Holzlager und auf Grundstücken dieser Liegenschaft, nachdem er in dem vom Ehegatten der BF1, dem er bis zu einer mietrechtlichen Auseinandersetzung noch freundschaftlich verbunden war, gemieteten Haus keine Lagerungsmöglichkeit vorgefunden hatte. Die Lagerung des Holzes wurde ihm schon vom Ehegatten der BF1 gestattet. Dass XXXX die Personengemeinschaft gefragt hätte, ob er auf Grundstücken der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX Holz lagern könne, konnte nicht festgestellt werden.Die Lagerung dieses Holzes erfolgte schon vor der Gründung der Personengemeinschaft einerseits in einem auf der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 situierten Holzlager und auf Grundstücken dieser Liegenschaft, nachdem er in dem vom Ehegatten der BF1, dem er bis zu einer mietrechtlichen Auseinandersetzung noch freundschaftlich verbunden war, gemieteten Haus keine Lagerungsmöglichkeit vorgefunden hatte. Die Lagerung des Holzes wurde ihm schon vom Ehegatten der BF1 gestattet. Dass römisch 40 die Personengemeinschaft gefragt hätte, ob er auf Grundstücken der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 Holz lagern könne, konnte nicht festgestellt werden.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX als Mitglied der Personengemeinschaft zu Geschäftsführungshandlungen berechtigt gewesen wäre bzw. er solche Handlungen auch gesetzt hätte bzw. ihm in der Personengemeinschaft Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt gewesen wären.Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass römisch 40 als Mitglied der Personengemeinschaft zu Geschäftsführungshandlungen berechtigt gewesen wäre bzw. er solche Handlungen auch gesetzt hätte bzw. ihm in der Personengemeinschaft Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt gewesen wären.
War XXXX mit dem Ehegatten der BF1 ursprünglich noch freundschaftlich verbunden, so ist festzustellen, dass sich das Verhältnis zwischen den Beiden nach einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, die mit der Aufkündigung des Mietverhältnisses für das von XXXX und dessen Familie bewohnte Wohnhaus endete, erheblich verschlechterte.War römisch 40 mit dem Ehegatten der BF1 ursprünglich noch freundschaftlich verbunden, so ist festzustellen, dass sich das Verhältnis zwischen den Beiden nach einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, die mit der Aufkündigung des Mietverhältnisses für das von römisch 40 und dessen Familie bewohnte Wohnhaus endete, erheblich verschlechterte.
Beschwerdegegenständlich konnten jedoch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass sich XXXX für eine Mietzinsforderung des XXXX, die der mietrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde lag, an der Familie des zuletzt Genannten durch unwahre Angaben über die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse rächen habe wollen.Beschwerdegegenständlich konnten jedoch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass sich römisch 40 für eine Mietzinsforderung des römisch 40 , die der mietrechtlichen Auseinandersetzung zu Grunde lag, an der Familie des zuletzt Genannten durch unwahre Angaben über die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse rächen habe wollen.
1.7. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gehörten auch die BF2 und die BF3 der Personengemeinschaft als Mitglieder an. Die BF2 ist die Schwester der BF1 und die BF3 die Mutter der BF1 und gehören die BF2 und die BF3 somit der Familie der BF1 an.
Die BF2 und die BF3 halfen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ebenfalls bei Arbeiten auf dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten der BF1 mit. Die BF2 war vor allem bei der Verarbeitung des Schweinefleisches anwesend.
Von der Personengemeinschaft bezogen die BF2 und die BF3 Naturalien ebenfalls dann, wenn sie darum baten. Auch bei ihnen bestimmte sich die ausgegebene Menge an Naturalien - mit Ausnahme des Obstes von den Bäumen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - an der jeweiligen Bitte.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 und die BF3 als Mitglieder der Personengemeinschaft zu Geschäftsführungshandlungen berechtigt gewesen wären bzw. sie solche Handlungen auch gesetzt hätten bzw. ihnen in der Personengemeinschaft Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt gewesen wären.
Es konnte bei ihnen auch keine unternehmerische Initiative in Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Neben den vorgelegten Unterlagen (Pachtvertrag vom 04.05.2010; Anzeige an die AMA über Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von der BF1 auf die Personengemeinschaft vom XXXX.2010; DIN-A4 Seite mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" und einer weiteren DIN-A4 Seite mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" (letztere versehen mit einer Eingangsstampiglie der AMA vom XXXX.2014); ein Schreiben des Ehegatten der BF1 vom XXXX.2016; Grundbuchauszüge des Bezirksgerichtes Villach zur EZ XXXX KG XXXX, zur EZ XXXX KG XXXX) wurde im Rahmen einer am 26.06.2017 und 28.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Beweis erhoben, anlässlich der die BF1 und die BF2 als Partei, sowie der Ehegatte der BF1 und XXXX als Zeugen einvernommen wurden.Neben den vorgelegten Unterlagen (Pachtvertrag vom 04.05.2010; Anzeige an die AMA über Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von der BF1 auf die Personengemeinschaft vom römisch 40 .2010; DIN-A4 Seite mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" und einer weiteren DIN-A4 Seite mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" (letztere versehen mit einer Eingangsstampiglie der AMA vom römisch 40 .2014); ein Schreiben des Ehegatten der BF1 vom römisch 40 .2016; Grundbuchauszüge des Bezirksgerichtes Villach zur EZ römisch 40 KG römisch 40 , zur EZ römisch 40 KG römisch 40 ) wurde im Rahmen einer am 26.06.2017 und 28.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Beweis erhoben, anlässlich der die BF1 und die BF2 als Partei, sowie der Ehegatte der BF1 und römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF1 mit Pachtvertrag vom XXXX.2010 von deren Ehegatten auf unbestimmte Zeit die in der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX einliegenden Grundstücke im Ausmaß von XXXX ha pachtete, gründen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Pachtvertrag, andererseits auf den diesbezüglich übereinstimmenden und daher als glaubwürdig zu wertenden Angaben der BF und ihres Ehegatten.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF1 mit Pachtvertrag vom römisch 40 .2010 von deren Ehegatten auf unbestimmte Zeit die in der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 einliegenden Grundstücke im Ausmaß von römisch 40 ha pachtete, gründen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Pachtvertrag, andererseits auf den diesbezüglich übereinstimmenden und daher als glaubwürdig zu wertenden Angaben der BF und ihres Ehegatten.
Die Konstatierung dazu, dass ursprünglich der Ehegatte der BF1 die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX von XXXX - sie scheint im offenen Grundbuch des Bezirksgerichtes XXXX noch immer als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX auf - gepachtet hatte, gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er die Liegenschaft deshalb an die BF1 in Unterpacht gegeben hatte, da er nicht mehr gewillt war, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen und er nach erfolgter Verpachtung keine Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde mehr entrichten musste, gründet ebenfalls auf seinen diesbezüglich als glaubhaft zu wertenden Aussagen. Diese vom Zeugen gemachten Angaben blieben allseits unbestritten, weshalb sie den gegenständlichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren.Die Konstatierung dazu, dass ursprünglich der Ehegatte der BF1 die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 von römisch 40 - sie scheint im offenen Grundbuch des Bezirksgerichtes römisch 40 noch immer als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 auf - gepachtet hatte, gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er die Liegenschaft deshalb an die BF1 in Unterpacht gegeben hatte, da er nicht mehr gewillt war, den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen und er nach erfolgter Verpachtung keine Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde mehr entrichten musste, gründet ebenfalls auf seinen diesbezüglich als glaubhaft zu wertenden Aussagen. Diese vom Zeugen gemachten Angaben blieben allseits unbestritten, weshalb sie den gegenständlichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Personengemeinschaft mit Wirkung XXXX.2010 gegründet wurde, der neben der BF1 die BF2, die BF3 und XXXX angehörten, gründet einerseits auf den vorgelegten Urkunden - darunter die DIN-A4 Seite mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" und auf der an die AMA gerichteten Urkunde mit der Bezeichnung "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" mit einer Eingangsstampiglie der AMA vom XXXX.2010 - , andererseits auf den damit in Einklang stehenden Aussagen der BF1 und der BF2 anlässlich ihrer Vernehmung als Partei. Dass die genannten Personen der Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angehörten, ergibt sich aus dem Inhalt der - auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Urkunde.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Personengemeinschaft mit Wirkung römisch 40 .2010 gegründet wurde, der neben der BF1 die BF2, die BF3 und römisch 40 angehörten, gründet einerseits auf den vorgelegten Urkunden - darunter die DIN-A4 Seite mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" und auf der an die AMA gerichteten Urkunde mit der Bezeichnung "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" mit einer Eingangsstampiglie der AMA vom römisch 40 .2010 - , andererseits auf den damit in Einklang stehenden Aussagen der BF1 und der BF2 anlässlich ihrer Vernehmung als Partei. Dass die genannten Personen der Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angehörten, ergibt sich aus dem Inhalt der - auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Urkunde.
Die dazu getroffene Konstatierung, dass nicht hervorkam, dass sich Art und Umfang der Zusammenarbeit der Mitglieder der Personengemeinschaft ab dem Gründungszeitpunkt geändert hätten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der als Partei einvernommenen BF2 (PV BF2, VH-Niederschrift vom 28.07.2017, S. 9) und des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen XXXX; letzterer hatte angegeben, dass er schon vor der Gründung der Personengemeinschaft im damals noch vom Ehegatten der BF1 auf dessen Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - von ihm als "Freundschaftsdienst" bezeichneten Dienstes - beim Brennholzmachen mitgeholfen hatte.Die dazu getroffene Konstatierung, dass nicht hervorkam, dass sich Art und Umfang der Zusammenarbeit der Mitglieder der Personengemeinschaft ab dem Gründungszeitpunkt geändert hätten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der als Partei einvernommenen BF2 (PV BF2, VH-Niederschrift vom 28.07.2017, S. 9) und des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen römisch 40 ; letzterer hatte angegeben, dass er schon vor der Gründung der Personengemeinschaft im damals noch vom Ehegatten der BF1 auf dessen Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - von ihm als "Freundschaftsdienst" bezeichneten Dienstes - beim Brennholzmachen mitgeholfen hatte.
Da die Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengesellschaft XXXX" keine Bestimmungen etwa zur Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nach außen, zu den behaupteten Fruchtgenussrechten, zum Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistungen, zu einer allfälligen Vertretungsregelung bei einer etwaigen Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung, weiter zu einer Aufteilung der von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne und Verluste enthält und überdies die als Partei einvernommene Beschwerdeführerin auf Grund des von ihr dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 vermittelten persönlichen Eindrucks glaubhaft darzustellen vermochte, dass es im Hinblick auf eine Gewinn- und eine Haftungsbeteiligung der Gesellschafter keine Vereinbarung gab (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 12f), es auch keine Vereinbarung im Hinblick auf die Aufteilung der Arbeiten gab (PV BF1, VH-Niederschrift vom 26.06.2017, S. 13), es diesbezüglich auch keine damit im Zusammenhang stehende Sanktionsregelung gab, wenn einer der Gesellschafter krankheits- und urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen nicht mithelfen konnte oder wollte (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 13), waren die hier zitierten Feststellungen zu treffen. Im Übrigen wurden die diesbezüglichen Angaben der BF1 von keinem der Zeugen bzw. von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen, was die Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben stützt.
Die dazu getroffene Konstatierung, dass im Hinblick auf die von der Erstbeschwerdeführerin angesprochene Fruchtgenussregelung festzustellen ist, dass es keine klare (etwa an einem Prozentsatz orientierte) Aufteilungsregelung gab, gründet einerseits auf den Angaben der BF1, die diesbezüglich ausführte, dass Fleisch, womit sie offenbar das Schlachtgut meinte, dann an denjenigen aufgeteilt wurde, wenn darum gefragt, respektive gebeten wurde (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 13). Gerade diese Aussage spricht gegen die Existenz einer klaren Aufteilungsregelung, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung jemand, der/die nicht fragt bzw. um Fleisch bittet, nichts oder viel weniger erhält, als jene Mitglieder, die darum gefragt hatten. Selbst wenn jemand um Fleisch fragt, bekommt er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur so viel, als er/sie begehrt. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage der als Partei einvernommenen BF2, dass es eine Festlegung dahin, wer wie viel vom Schlachtgut erhalten sollte (etwa in Gestalt eines prozentuellen Schlüssels), nicht gegeben habe (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 5).
In Hinblick auf die Haftungsbeteilung der Mitglieder der Personengemeinschaft an den Schulden der Personengemeinschaft erweisen sich die Aussagen der als Partei einvernommenen BF2 in sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wodurch die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in Zweifel gezogen werden; ihre Angaben konnten den getroffenen Feststellungen daher nicht zu Grunde gelegt werden. So hatte sie zunächst auf die Frage des Vorsitzenden, wo die Regelungen in Bezug auf die Haftungsbeteiligungen, in Bezug auf die Auszahlungsverpflichtungen nach Auflösung der Personengemeinschaft verankert waren, angegeben, dass es diesbezüglich keine schriftliche Dokumentation gegeben habe und dieser Themenkreis auch mündlich nicht erörtert worden sei. Auf die daran anschließende Zusatzfrage, wie sie dazu kam, anzugeben, dass im Fall der Auflösung der Personengemeinschaft eine allfällig angeschaffte land(forst)wirtschaftliche Maschine veräußert und der Veräußerungserlös unter die Mitglieder der Personengemeinschaft aufgeteilt würde, gab sie an, dass über diese Fragestellung "nicht wirklich gesprochen" worden sei (PV der BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 6f). Ihre Angabe auf die Frage ihres Rechtsvertreters, was es denn für sie heiße, wenn "unter dem Unterschriftsfeld auf Rechnung und Gefahr steht", dass sie (Anm.: die BF2) "persönlich für Maschinen, die von der Personengemeinschaft angeschafft werden, zu haften habe" war - im Vergleich zu den Antworten auf die Fragen des Vorsitzenden - geradezu auffallend zielgerichtet auf diese Frage des Rechtsvertreters gerichtet, weshalb diese Angabe dem erkennenden Gericht als nicht glaubwürdig erscheint. Auf die vom Rechtsvertreter ihr vorgehaltene Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" gab sie auf die Frage, was für sie die Wortwendung "auf Rechnung und Gefahr" bedeutet, ebenso zielgerichtet an, dass sie "persönlich für Maschinen, die von der Personengemeinschaft angeschafft werden, zu haften habe". Hält man sich die in der bezogenen Urkunde im Folgenden wörtlich wiedergegebene Erklärung vor Augen: "Hiermit bestätigen die Unterfertiger, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX von o. a. Personen in Form einer Personengemeinschaft auf Rechnung und Gefahr dieser Personengemeinschaft geführt wird.", so kann nicht nachvollzogen werden, wie die BF2 auf diese Antwort kam, wo doch nach ihren eigenen Angaben der Zweck der Personengemeinschaft ausdrücklich nicht darin bestand haben soll, "Maschinen anzuschaffen oder die Hofstelle der XXXX zu sanieren" (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 4).In Hinblick auf die Haftungsbeteilung der Mitglieder der Personengemeinschaft an den Schulden der Personengemeinschaft erweisen sich die Aussagen der als Partei einvernommenen BF2 in sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wodurch die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in Zweifel gezogen werden; ihre Angaben konnten den getroffenen Feststellungen daher nicht zu Grunde gelegt werden. So hatte sie zunächst auf die Frage des Vorsitzenden, wo die Regelungen in Bezug auf die Haftungsbeteiligungen, in Bezug auf die Auszahlungsverpflichtungen nach Auflösung der Personengemeinschaft verankert waren, angegeben, dass es diesbezüglich keine schriftliche Dokumentation gegeben habe und dieser Themenkreis auch mündlich nicht erörtert worden sei. Auf die daran anschließende Zusatzfrage, wie sie dazu kam, anzugeben, dass im Fall der Auflösung der Personengemeinschaft eine allfällig angeschaffte land(forst)wirtschaftliche Maschine veräußert und der Veräußerungserlös unter die Mitglieder der Personengemeinschaft aufgeteilt würde, gab sie an, dass über diese Fragestellung "nicht wirklich gesprochen" worden sei (PV der BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 6f). Ihre Angabe auf die Frage ihres Rechtsvertreters, was es denn für sie heiße, wenn "unter dem Unterschriftsfeld auf Rechnung und Gefahr steht", dass sie Anmerkung, die BF2) "persönlich für Maschinen, die von der Personengemeinschaft angeschafft werden, zu haften habe" war - im Vergleich zu den Antworten auf die Fragen des Vorsitzenden - geradezu auffallend zielgerichtet auf diese Frage des Rechtsvertreters gerichtet, weshalb diese Angabe dem erkennenden Gericht als nicht glaubwürdig erscheint. Auf die vom Rechtsvertreter ihr vorgehaltene Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" gab sie auf die Frage, was für sie die Wortwendung "auf Rechnung und Gefahr" bedeutet, ebenso zielgerichtet an, dass sie "persönlich für Maschinen, die von der Personengemeinschaft angeschafft werden, zu haften habe". Hält man sich die in der bezogenen Urkunde im Folgenden wörtlich wiedergegebene Erklärung vor Augen: "Hiermit bestätigen die Unterfertiger, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 von o. a. Personen in Form einer Personengemeinschaft auf Rechnung und Gefahr dieser Personengemeinschaft geführt wird.", so kann nicht nachvollzogen werden, wie die BF2 auf diese Antwort kam, wo doch nach ihren eigenen Angaben der Zweck der Personengemeinschaft ausdrücklich nicht darin bestand haben soll, "Maschinen anzuschaffen oder die Hofstelle der römisch 40 zu sanieren" (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 4).
Auf die Frage des Behördenvertreters, in welchem Umfang der Zeuge XXXX Fleischprodukte erhielt, antwortete die BF2, dass dieser 20% vom Fleisch erhalten habe. Dieser Antwort kann schon deshalb keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, da sie ihre Aussage im selben Atemzug insoweit abschwächte, als sie angab, nicht sagen zu können, wie viel er (Anm.: XXXX) tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht darüber Buch geführt worden, wie viel er erhalten habe (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 9). Angesichts ihrer Aussage, dass zwei Schweine pro Jahr geschlachtet wurden (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 8), hätte dies eine beachtliche Menge Fleisches für den Zeugen XXXX ergeben, was jedoch keine Deckung im Beweisergebnis findet. XXXX hatte selbst angegeben, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur zwei Paar Würstel erhalten zu haben (Zeugenaussage XXXX, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 18). Dass er, der nur selten aushalf, mehr bekommen sollte, als die BF2, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die BF2 hatte angegeben, eine wesentlich geringere Menge an Naturalien erhalten zu haben: "ein Packerl Schnitzel, vom Sasaka einen oder zwei Becher oder ein Stück Speck" (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 9).Auf die Frage des Behördenvertreters, in welchem Umfang der Zeuge römisch 40 Fleischprodukte erhielt, antwortete die BF2, dass dieser 20% vom Fleisch erhalten habe. Dieser Antwort kann schon deshalb keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, da sie ihre Aussage im selben Atemzug insoweit abschwächte, als sie angab, nicht sagen zu können, wie viel er Anmerkung, römisch 40 ) tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht darüber Buch geführt worden, wie viel er erhalten habe (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 9). Angesichts ihrer Aussage, dass zwei Schweine pro Jahr geschlachtet wurden (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 8), hätte dies eine beachtliche Menge Fleisches für den Zeugen römisch 40 ergeben, was jedoch keine Deckung im Beweisergebnis findet. römisch 40 hatte selbst angegeben, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur zwei Paar Würstel erhalten zu haben (Zeugenaussage römisch 40 , VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 18). Dass er, der nur selten aushalf, mehr bekommen sollte, als die BF2, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die BF2 hatte angegeben, eine wesentlich geringere Menge an Naturalien erhalten zu haben: "ein Packerl Schnitzel, vom Sasaka einen oder zwei Becher oder ein Stück Speck" (PV BF2, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 9).
Da der Zeuge XXXX glaubhaft aussagte, dass keine Gesellschafterversammlungen stattfanden (Zeugenvernehmung XXXX, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 18) und anhand der Parteienvernehmung der BF1 und der BF2 keine Anhaltspunkte hervorkamen, die für regelmäßig durchgeführte Gesellschafterversammlungen gesprochen hätten, war die entsprechende Konstatierung zu treffen.Da der Zeuge römisch 40 glaubhaft aussagte, dass keine Gesellschafterversammlungen stattfanden (Zeugenvernehmung römisch 40 , VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 18) und anhand der Parteienvernehmung der BF1 und der BF2 keine Anhaltspunkte hervorkamen, die für regelmäßig durchgeführte Gesellschafterversammlungen gesprochen hätten, war die entsprechende Konstatierung zu treffen.
Während die als Parteien einvernommene BF1 und die BF2 aussagten, dass die Personengemeinschaft keine land(forst)wirtschaftlichen Maschinen angeschafft hatten, während der Zeuge XXXX angab, dass die Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Ladewagen und ein Mähwerk angeschafft hätte (Zeugenvernehmung XXXX, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 21) war ob dieser widersprüchlichen Aussagen mangels Objektivierungsmöglichkeit infolge fehlender Aufzeichnungen die entsprechende Konstatierung zu treffen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum land(forst)wirtschaftliche Maschinen angeschafft hätte bzw. sie im Eigentum von land(forst)wirtschaftlichen Maschinen gewesen wäre.Während die als Parteien einvernommene BF1 und die BF2 aussagten, dass die Personengemeinschaft keine land(forst)wirtschaftlichen Maschinen angeschafft hatten, während der Zeuge römisch 40 angab, dass die Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Ladewagen und ein Mähwerk angeschafft hätte (Zeugenvernehmung römisch 40 , VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 21) war ob dieser widersprüchlichen Aussagen mangels Objektivierungsmöglichkeit infolge fehlender Aufzeichnungen die entsprechende Konstatierung zu treffen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Personengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum land(forst)wirtschaftliche Maschinen angeschafft hätte bzw. sie im Eigentum von land(forst)wirtschaftlichen Maschinen gewesen wäre.
Die Feststellung, dass von der Personengemeinschaft für Arbeiten am Pachtgegenstand benötigte Maschinen vom Ehegatten der BF1 zur Verfügung gestellt wurden und von ihm bzw. von den gemeinsamen Söhnen bedient wurden, für die sie Naturalien bzw. das Mittagessen erhielten, gründet einerseits auf der glaubhaften Aussage der als Partei einvernommenen BF1 (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 16) und auf den diesbezüglich damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX (Zeugenaussage XXXX, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 19) und des Ehegatten der BF1 (Zeugenaussage Ehegatte BF1, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 11). Mangels Belegen konnte nur eine Negativfeststellung hinsichtlich der von der BF1 behaupteten Tragung der Kosten für die an den Maschinen ihres Ehegatten durchgeführten Wartungsarbeiten getroffen werden. In Anbetracht des dem Verwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindrucks erweist sich diese unbelegt gebliebene Aussage der BF1 als unglaubwürdig (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 15).Die Feststellung, dass von der Personengemeinschaft für Arbeiten am Pachtgegenstand benötigte Maschinen vom Ehegatten der BF1 zur Verfügung gestellt wurden und von ihm bzw. von den gemeinsamen Söhnen bedient wurden, für die sie Naturalien bzw. das Mittagessen erhielten, gründet einerseits auf der glaubhaften Aussage der als Partei einvernommenen BF1 (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 16) und auf den diesbezüglich damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen römisch 40 (Zeugenaussage römisch 40 , VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 19) und des Ehegatten der BF1 (Zeugenaussage Ehegatte BF1, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 11). Mangels Belegen konnte nur eine Negativfeststellung hinsichtlich der von der BF1 behaupteten Tragung der Kosten für die an den Maschinen ihres Ehegatten durchgeführten Wartungsarbeiten getroffen werden. In Anbetracht des dem Verwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindrucks erweist sich diese unbelegt gebliebene Aussage der BF1 als unglaubwürdig (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 15).
Die Feststellung, dass die BF1, die BF2, die BF3 und XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Mitglieder der Personengemeinschaft waren, ergibt sich aus der Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" mit der tabellarischen Auflistung des angeführten Personenkreises, die in der Tabelle überdies ihre eigenhändige Unterschrift anbrachten. Vor diesem Hintergrund war auch die Feststellung zu treffen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der als Zeuge einvernommene XXXX der Personengemeinschaft als Mitglied angehörte.Die Feststellung, dass die BF1, die BF2, die BF3 und römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Mitglieder der Personengemeinschaft waren, ergibt sich aus der Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" mit der tabellarischen Auflistung des angeführten Personenkreises, die in der Tabelle überdies ihre eigenhändige Unterschrift anbrachten. Vor diesem Hintergrund war auch die Feststellung zu treffen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der als Zeuge einvernommene römisch 40 der Personengemeinschaft als Mitglied angehörte.
Dass der Zeuge XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein- bis zweimal bei Heu- und zweimal bei Holzarbeiten mitgeholfen hatte und dass er weder bei der Schweineschlachtung, noch bei der Verarbeitung des Schweinefleisches anwesend war, war auf Grund seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2017 (Zeugenaussage XXXX, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 18) und der damit in Übereinstimmung stehenden Aussage der als Partei einvernommenen XXXX (PV XXXX, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 8), festzustellen.Dass der Zeuge römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein- bis zweimal bei Heu- und zweimal bei Holzarbeiten mitgeholfen hatte und dass er weder bei der Schweineschlachtung, noch bei der Verarbeitung des Schweinefleisches anwesend war, war auf Grund seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2017 (Zeugenaussage römisch 40 , VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 18) und der damit in Übereinstimmung stehenden Aussage der als Partei einvernommenen römisch 40 (PV römisch 40 , VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 8), festzustellen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass XXXX und der Ehegatte der BF1 einmal freundschaftlich miteinander verbunden waren und sich dieses Verhältnis nach einer mietrechtlichen Auseinandersetzung im Dezember 2014 wesentlich verschlechterte, gründet einerseits auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugen (Zeugenaussage Ehegatte der BF1, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 14 und in der VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 20 und Zeugenaussage XXXX, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 20 und 22) und andererseits auf dem mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Forderungsschreiben der Rechtsanwälte XXXX vom XXXX.2014. Dass über eine Rechtsanwaltskanzlei betriebene - anlassbezogen durchaus hohe - Mietzinsforderungen geeignet sind, ein freundschaftliches Verhältnis wesentlich zu trüben bzw. zu verschlechtern, ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner weiteren Einlassung. Allerdings sind gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Ehegatten der BF1 und der BF1 selbst behaupteten und vorgeblich gegen sie bzw. ihre Familie persönlich gerichteten "Rachefeldzug" des XXXX in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nahelegen würden.Die dazu getroffene Feststellung, dass römisch 40 und der Ehegatte der BF1 einmal freundschaftlich miteinander verbunden waren und sich dieses Verhältnis nach einer mietrechtlichen Auseinandersetzung im Dezember 2014 wesentlich verschlechterte, gründet einerseits auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugen (Zeugenaussage Ehegatte der BF1, VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 14 und in der VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 20 und Zeugenaussage römisch 40 , VH-Niederschrift 28.07.2017, S. 20 und 22) und andererseits auf dem mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Forderungsschreiben der Rechtsanwälte römisch 40 vom römisch 40 .2014. Dass über eine Rechtsanwaltskanzlei betriebene - anlassbezogen durchaus hohe - Mietzinsforderungen geeignet sind, ein freundschaftliches Verhältnis wesentlich zu trüben bzw. zu verschlechtern, ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner weiteren Einlassung. Allerdings sind gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Ehegatten der BF1 und der BF1 selbst behaupteten und vorgeblich gegen sie bzw. ihre Familie persönlich gerichteten "Rachefeldzug" des römisch 40 in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nahelegen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind gemäß Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gegenständlich wurden die hg. zu Zlen. G305 2153275-1, G305 2153270-1 und G305 2153268-1 anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1991 idgF. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gegenständlich wurden die hg. zu Zlen. G305 2153275-1, G305 2153270-1 und G305 2153268-1 anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991 idgF. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde gegenüber den Beschwerdeführerinnen mit den gegen sie erlassenen Bescheiden vom 31.01.2017 festgestellt, dass sie gemäß den §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und 6 Abs. 1 und Abs. 3 BSVG ab dem 01.07.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien (Spruchpunkt 1.) und stellte sie überdies gemäß den §§ 23, 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a, 24d und 32 Abs. 1 BSVG die Beitragspflicht und die monatlich zu entrichtenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für die in den Bescheiden näher angeführten Zeiträume fest (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt sei (Spruchpunkt 3.) und dass die Beschwerdführerinnen überdies gemäß §§ 34 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BSVG verpflichtet seien, für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung wegen Verletzung der Meldepflicht einen gleichzeitig bestimmten Beitragszuschlag zu entrichten (Spruchpunkt 4.)3.2.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde gegenüber den Beschwerdeführerinnen mit den gegen sie erlassenen Bescheiden vom 31.01.2017 festgestellt, dass sie gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und 6 Absatz eins und Absatz 3, BSVG ab dem 01.07.2010 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien (Spruchpunkt 1.) und stellte sie überdies gemäß den Paragraphen 23, 24, Absatz eins und Absatz 2, 24 a, 24 d und 32 Absatz eins, BSVG die Beitragspflicht und die monatlich zu entrichtenden Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für die in den Bescheiden näher angeführten Zeiträume fest (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt sei (Spruchpunkt 3.) und dass die Beschwerdführerinnen überdies gemäß Paragraphen 34, Absatz eins und 16 Absatz eins, BSVG verpflichtet seien, für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung wegen Verletzung der Meldepflicht einen gleichzeitig bestimmten Beitragszuschlag zu entrichten (Spruchpunkt 4.)
Die obangeführten Bescheid der belangten Behörde gründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass ein vertraglicher Beitritt des XXXX zur Personengemeinschaft, die seit dem 01.07.2010 in der Form einer GesBR betrieben wird, niemals gültig zustande gekommen sei, weshalb eine sozialversicherungsrelevante Änderung der Betriebsführung durch einen obligatorischen Rechtsakt - was den Beitritt des XXXX zur GesBR betrifft - im Zeitraum XXXX.2010 bis XXXX.2015 nicht stattgefunden habe.Die obangeführten Bescheid der belangten Behörde gründen im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass ein vertraglicher Beitritt des römisch 40 zur Personengemeinschaft, die seit dem 01.07.2010 in der Form einer GesBR betrieben wird, niemals gültig zustande gekommen sei, weshalb eine sozialversicherungsrelevante Änderung der Betriebsführung durch einen obligatorischen Rechtsakt - was den Beitritt des römisch 40 zur GesBR betrifft - im Zeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2015 nicht stattgefunden habe.
Da der Betrieb vom XXXX.2010 bis XXXX.2015 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit BF1, der BF2 und der BF3 nicht unter Beteiligung von XXXX geführt wurde, sei für die BF1, die BF2 und die BF3 als Gesellschafterinnen der Personengemeinschaft die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. Wegen der Verjährungsfrist nach § 39 Abs. 1 BSVG habe eine Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen erst ab dem XXXX.2011 festgestellt werden können.Da der Betrieb vom römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2015 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit BF1, der BF2 und der BF3 nicht unter Beteiligung von römisch 40 geführt wurde, sei für die BF1, die BF2 und die BF3 als Gesellschafterinnen der Personengemeinschaft die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. Wegen der Verjährungsfrist nach Paragraph 39, Absatz eins, BSVG habe eine Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen erst ab dem römisch 40 .2011 festgestellt werden können.
Wegen der Verletzung der Meldebestimmungen gemäß § 16 BSVG sei für die vom XXXX.2011 bis XXXX.2013 nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ein - in der Bescheidbegründung mathematisch dargestellter - Beitragszuschlag in der bescheidmäßig vorgeschriebenen Höhe vorzuschreiben gewesen.Wegen der Verletzung der Meldebestimmungen gemäß Paragraph 16, BSVG sei für die vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ein - in der Bescheidbegründung mathematisch dargestellter - Beitragszuschlag in der bescheidmäßig vorgeschriebenen Höhe vorzuschreiben gewesen.
Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1, der BF2 und der BF3 gründen sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Beschwerdebehauptung, dass die Begründung der bescheiderlassenden Behörde eine reine "Scheinbegründung" darstelle. So seien die Aussagen der BF1, der BF2 und der BF3 überhaupt nicht in die Beweiswürdigung und Begründung einbezogen worden. Es sei auch nicht ausgeführt worden, weshalb ihren Ausführungen kein Glauben geschenkt werde, und weshalb den Behauptungen des XXXX Glauben geschenkt werde. Außerdem sei es lebensfremd, dass eine geschäftsfähige Person die mit der Unterschriftsleistung verbundenen Rechte und Pflichten nicht verstanden habe und sich bei der Abgabe einer Unterschrift - auch zum wiederholten Mal - nichts gedacht habe. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, weshalb der Spruch einen Beitragszuschlag für die BF1, die BF2 und die BF3 vorsehe, dies umso mehr als § 34 BSVG eine "Kann-Bestimmung" darstelle, deren Anwendung begründet werden müsse. Die belangte Behörde habe es unterlassen darzulegen, weshalb XXXX - im Gegensatz zur BF1, zur BF2 und zur BF3 - seine Beteiligung an der GesBR nicht in derselben Klarheit verstanden haben soll, wie die übrigen beteiligten Personen. Tatsache sei, dass die Personengemeinschaft mit sämtlichen Gesellschaftern (BF1, BF2 und BF3, sowie XXXX bis zu dessen Ausscheiden) ab dem XXXX.2010 bestanden habe. Wenn die belangte Behörde vermeint, im verfahrensgegenständlichen Fall eine Scheingesellschaft ableiten zu können, irre sie, zumal sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen, noch des XXXX, noch der anderen Zeugen eine solche Absicht ableiten lasse.Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1, der BF2 und der BF3 gründen sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Beschwerdebehauptung, dass die Begründung der bescheiderlassenden Behörde eine reine "Scheinbegründung" darstelle. So seien die Aussagen der BF1, der BF2 und der BF3 überhaupt nicht in die Beweiswürdigung und Begründung einbezogen worden. Es sei auch nicht ausgeführt worden, weshalb ihren Ausführungen kein Glauben geschenkt werde, und weshalb den Behauptungen des römisch 40 Glauben geschenkt werde. Außerdem sei es lebensfremd, dass eine geschäftsfähige Person die mit der Unterschriftsleistung verbundenen Rechte und Pflichten nicht verstanden habe und sich bei der Abgabe einer Unterschrift - auch zum wiederholten Mal - nichts gedacht habe. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, weshalb der Spruch einen Beitragszuschlag für die BF1, die BF2 und die BF3 vorsehe, dies umso mehr als Paragraph 34, BSVG eine "Kann-Bestimmung" darstelle, deren Anwendung begründet werden müsse. Die belangte Behörde habe es unterlassen darzulegen, weshalb römisch 40 - im Gegensatz zur BF1, zur BF2 und zur BF3 - seine Beteiligung an der GesBR nicht in derselben Klarheit verstanden haben soll, wie die übrigen beteiligten Personen. Tatsache sei, dass die Personengemeinschaft mit sämtlichen Gesellschaftern (BF1, BF2 und BF3, sowie römisch 40 bis zu dessen Ausscheiden) ab dem römisch 40 .2010 bestanden habe. Wenn die belangte Behörde vermeint, im verfahrensgegenständlichen Fall eine Scheingesellschaft ableiten zu können, irre sie, zumal sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen, noch des römisch 40 , noch der anderen Zeugen eine solche Absicht ableiten lasse.
Anlassbezogen ist daher im Kern zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des von der BF1 ab dem XXXX.2010 auf unbestimmte Zeit gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ihres Ehegatten bzw. ab dem XXXX.2010 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in der Folge kurz: GesBR) auf deren bzw. auf Rechnung und Gefahr der BF1, der BF2, der BF3 und des XXXX erfolgte, weiter ob hinsichtlich der BF1, der BF2 und der BF3 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Recht festgestellt wurde und ob ihr die Entrichtung eines Beitragszuschlages gem. § 34 Abs. 1 BSVG zu Recht vorgeschrieben wurde.Anlassbezogen ist daher im Kern zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des von der BF1 ab dem römisch 40 .2010 auf unbestimmte Zeit gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ihres Ehegatten bzw. ab dem römisch 40 .2010 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in der Folge kurz: GesBR) auf deren bzw. auf Rechnung und Gefahr der BF1, der BF2, der BF3 und des römisch 40 erfolgte, weiter ob hinsichtlich der BF1, der BF2 und der BF3 die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Recht festgestellt wurde und ob ihr die Entrichtung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 34, Absatz eins, BSVG zu Recht vorgeschrieben wurde.
3.2.2. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen lauten in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
[...]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
[...]"
Die mit "Beginn der Pflichtversicherung" betitelte Bestimmung des § 6 Abs. 1 BSVG lautete in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:Die mit "Beginn der Pflichtversicherung" betitelte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, BSVG lautete in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;1. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
2. bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;2. bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
3. bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten;3. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten;
4. bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;4. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;
6. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.6. bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht.
[...]
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
[...]"
3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH vom 11.10.1961, Slg. Nr. 5644/A, vom 27.03.1981, Zl. 08/0558/79, vom 04.06.1982, Zl. 81/08/0051, vom 20.10.1988, Zl. 87/08/0119, vom 03.07.1990, Zl. 89/08/164, vom 16.04.1991, Zl. 89/08/0234, vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 und vom 16.03.1993, Zl. 91/08/0082) kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, entscheidend darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird (vgl. unter anderen VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034, vom 11.10.1961, Slg. 5644/A, vom 19. 03.1969, Zl. 1516/68, vom 09.11.1979, Zl. 751, 752/78 und vom 19.09.1980, Zl. 2207/77). Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit (VwGH vom 16.03.1993, Zl. 91/08/0082 mwN).3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter anderem VwGH vom 11.10.1961, Slg. Nr. 5644/A, vom 27.03.1981, Zl. 08/0558/79, vom 04.06.1982, Zl. 81/08/0051, vom 20.10.1988, Zl. 87/08/0119, vom 03.07.1990, Zl. 89/08/164, vom 16.04.1991, Zl. 89/08/0234, vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 und vom 16.03.1993, Zl. 91/08/0082) kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, entscheidend darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird vergleiche unter anderen VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034, vom 11.10.1961, Slg. 5644/A, vom 19. 03.1969, Zl. 1516/68, vom 09.11.1979, Zl. 751, 752/78 und vom 19.09.1980, Zl. 2207/77). Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit (VwGH vom 16.03.1993, Zl. 91/08/0082 mwN).
Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant (vgl. VwGH vom 20.10.1988, Slg. Nr. 12797/A, vom 03.07.1990, Zl. 89/08/0164, und vom 20.04.1993, Zl. 91/08/0197).Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant vergleiche VwGH vom 20.10.1988, Slg. Nr. 12797/A, vom 03.07.1990, Zl. 89/08/0164, und vom 20.04.1993, Zl. 91/08/0197).
Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss.
Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen abgeschlossen hat.
Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse darauf hin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. grundlegend zum Ganzen das Erkenntnis vom 18.06.1991, Slg. 13.457/A mwN).Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse darauf hin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist vergleiche grundlegend zum Ganzen das Erkenntnis vom 18.06.1991, Slg. 13.457/A mwN).
Mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl. Ro 2016/08/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass den Parteien eines Vertrages über die Verrichtung land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeiten eine Vielfalt an vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten offenstehe. Demnach können land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf Grund von Rechtsverhältnissen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen, aber auch in anderer Weise ausgeübt werden. Vorstellbar sind etwa die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss oder auch - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - die Führung des Betriebes in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GesBR) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die bisher umschriebenen, für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Eigenschaften auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (VwGH vom 18.06.1991 , Zl. 90/08/0197 mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die bisher umschriebenen, für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Eigenschaften auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (VwGH vom 18.06.1991 , Zl. 90/08/0197 mwN).
Die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin ist nämlich für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (diesfalls wieder: allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Auch lässt der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offengelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat.
Allerdings schadet es im Allgemeinen auch nicht, wenn der tatsächliche Betriebsführer (Verwalter) im Rahmen seiner Betriebsführung einzelne Geschäfte in eigenem Namen (aber intern auf Rechnung auch eines anderen) abschließt, wenn nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten das Risiko des Betriebes im Ganzen (auch) diesen anderen unmittelbar trifft (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 mwN).
Vor diesem Hintergrund hat das faktische äußere Erscheinungsbild entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen im dargestellten Sinn erfolge, oder sie sei nicht gegeben, als erwiesen zu erachten ist (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).
Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zählt zu jenen obligatorischen Rechtsverhältnissen, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt.
Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag - und dieser nicht nur zum Schein - abgeschlossen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 19.09.1980, Zl. 1171/77). Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde.Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag - und dieser nicht nur zum Schein - abgeschlossen wurde vergleiche das Erkenntnis vom 19.09.1980, Zl. 1171/77). Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde.
Wie schon oben ausgeführt, kann nicht nur der Miteigentümer (vgl. § 12 Abs. 3 lit. b B-PVG und § 23 Abs. 3 lit. b BSVG) oder Mitpächter (vgl. § 12 Abs. 3 lit. e B-PVG und § 23 Abs. 3 lit. e BSVG) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern auch - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des B-PVG und des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 mwN).Wie schon oben ausgeführt, kann nicht nur der Miteigentümer vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, B-PVG und Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG) oder Mitpächter vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, B-PVG und Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, BSVG) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern auch - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des B-PVG und des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 mwN).
In Anwendung der obigen Grundsätze kommt es auch für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach den §§ 2 Abs. 1 Z. 1 B-PVG und BSVG und damit seiner Beitragspflicht nur darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Dabei wird im Allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (schriftlich, mündlich, ausdrücklich oder konkludent: vgl. Grillberger in Rummel, ABGB, 3. Aufl. 2. Bd./1. Teilbd., Rz. 14 zu § 1175 mwH) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert wurde, und ob die die GesBR auszeichnenden, entscheidenden Wesensmerkmale erfüllt sind (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz. 17ff zu § 1175) und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (vgl. dazu die Ausführungen von Grillberger in Rummel, a.a.O. zu den §§ 1185, 1188, 1201 und 1203) (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).In Anwendung der obigen Grundsätze kommt es auch für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, B-PVG und BSVG und damit seiner Beitragspflicht nur darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Dabei wird im Allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (schriftlich, mündlich, ausdrücklich oder konkludent: vergleiche Grillberger in Rummel, ABGB, 3. Aufl. 2. Bd./1. Teilbd., Rz. 14 zu Paragraph 1175, mwH) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert wurde, und ob die die GesBR auszeichnenden, entscheidenden Wesensmerkmale erfüllt sind (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz. 17ff zu Paragraph 1175,) und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird vergleiche dazu die Ausführungen von Grillberger in Rummel, a.a.O. zu den Paragraphen 1185, 1188, 1201 und 1203) (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer GesBR von einem Pachtverhältnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.1985, Zl. 84/08/0120, ausgeführt, dass das Wesen eines Pachtvertrages in der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Fruchtziehung bestehe und demgemäß die Verpachtung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zufolge der Gebrauchsüberlassung an den Pächter die Annahme einer weiteren Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Verpächters ausschließe; in einem solchen Fall könne es daher nie zu einer (bloßen) "Beteiligung" des Pächters an der Führung des Betriebes des Verpächters im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kommen.
Vor dem Hintergrund der - mangels anderer Vereinbarung bestehenden Deckung - der Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis, also eines grundsätzlichen Gleichklangs zwischen Geschäftsführung und Vertretung (vgl. Grillberger in Rummel, a.a.O. zu den §§ 1185, 1190 und 1201), einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft (vgl. Grillberger in Rummel, a.a.O., RZ. 25 zu § 1175) andererseits lässt auch und (wegen des weitgehend dispositiven Charakters des Normenmaterials) gerade in diesem Rechtsbereich die tatsächliche Betriebsführung durch einen Gesellschafter für sich allein keine für die Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung im Außenverhältnis entscheidenden Schlüsse zu.Vor dem Hintergrund der - mangels anderer Vereinbarung bestehenden Deckung - der Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis, also eines grundsätzlichen Gleichklangs zwischen Geschäftsführung und Vertretung vergleiche Grillberger in Rummel, a.a.O. zu den Paragraphen 1185, 1190 und 1201), einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft vergleiche Grillberger in Rummel, a.a.O., RZ. 25 zu Paragraph 1175,) andererseits lässt auch und (wegen des weitgehend dispositiven Charakters des Normenmaterials) gerade in diesem Rechtsbereich die tatsächliche Betriebsführung durch einen Gesellschafter für sich allein keine für die Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung im Außenverhältnis entscheidenden Schlüsse zu.
Vor allem darf die eben genannte gesellschaftsrechtliche Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft nicht mit der nach den obigen Darlegungen sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Unterscheidung zwischen Berechtigung und Verpflichtung aus der Betriebsführung im Innen- und Außenverhältnis gleichgesetzt werden. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (d.i. der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten.
Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 und vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 und vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 ausgesprochen, dass gemäß § 1103 ABGB dann, wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z.B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 1103, ABGB dann, wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z.B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.
Nach Lehre und Rechtsprechung stehen entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung Teilpachtverträge, ausgenommen hinsichtlich des Bestandzinses und - entsprechend dem Wesen des Vertrages - hinsichtlich der Gefahrtragung, in allen sonstigen entscheidenden Belangen einem Pachtvertrag (mit besonderer Betonung der Betriebspflicht) gleich; anders ist dies, wenn zusätzliche gesellschaftsrechtliche Merkmale, insbesondere Organisation und Gestaltungsrechte dazukommen.
Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob demjenigen, der die Sache überlässt, Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustehen, wie sie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes typisch sind; Gewinnbeteiligung allein ist kein ausreichendes Indiz (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz 20 zu § 1175 mwH). Besteht eine Teilpacht nur darin, dass der Verpächter einer Liegenschaft als Pachtzins einen Teil der Ernte erhält, so kann von einer Bewirtschaftung der Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des Verpächters nicht gesprochen werden (OLG Wien, 29. 12. 1964, SSV 4/190). Unter Bedachtnahme auf die Wesenselemente einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weisen wohl vereinbarte Gestaltungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte bzw. überhaupt die Schaffung einer besonderen Gemeinschaftsorganisation deutlichere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer GesBR auf, als z.B. die bloße Beteiligung am Gewinn (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz 21 zu § 1175 mwH).Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob demjenigen, der die Sache überlässt, Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustehen, wie sie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes typisch sind; Gewinnbeteiligung allein ist kein ausreichendes Indiz (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz 20 zu Paragraph 1175, mwH). Besteht eine Teilpacht nur darin, dass der Verpächter einer Liegenschaft als Pachtzins einen Teil der Ernte erhält, so kann von einer Bewirtschaftung der Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des Verpächters nicht gesprochen werden (OLG Wien, 29. 12. 1964, SSV 4/190). Unter Bedachtnahme auf die Wesenselemente einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weisen wohl vereinbarte Gestaltungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte bzw. überhaupt die Schaffung einer besonderen Gemeinschaftsorganisation deutlichere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer GesBR auf, als z.B. die bloße Beteiligung am Gewinn (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz 21 zu Paragraph 1175, mwH).
3.2.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.4.1. Beschwerdegegenständlich hat die BF1 mit Pachtvertrag vom XXXX.2010 von deren Ehegatten die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit den darin einliegenden land(forst)wirtschaftlichen Grundstücken, die im Wesentlichen den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bilden, gepachtet. Während dieses Pachtverhältnisses und davor haben ihr die BF2, die BF3 und XXXX mit von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen mitgeholfen, wofür sie Naturalien (Fleischprodukte, Holz und Obst von den Bäumen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes) in einem nicht näher bestimmten Umfang (von der Pächterin) erhielten. Dabei bestimmte sich der Umfang der an die Genannten ausgehändigten Naturalien nicht nach einem näher vereinbarten Anteil.3.2.4.1. Beschwerdegegenständlich hat die BF1 mit Pachtvertrag vom römisch 40 .2010 von deren Ehegatten die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 mit den darin einliegenden land(forst)wirtschaftlichen Grundstücken, die im Wesentlichen den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bilden, gepachtet. Während dieses Pachtverhältnisses und davor haben ihr die BF2, die BF3 und römisch 40 mit von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen mitgeholfen, wofür sie Naturalien (Fleischprodukte, Holz und Obst von den Bäumen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes) in einem nicht näher bestimmten Umfang (von der Pächterin) erhielten. Dabei bestimmte sich der Umfang der an die Genannten ausgehändigten Naturalien nicht nach einem näher vereinbarten Anteil.
Die angeführten Personen kamen überein, mit Wirkung XXXX.2010 eine Personengemeinschaft zu gründen.Die angeführten Personen kamen überein, mit Wirkung römisch 40 .2010 eine Personengemeinschaft zu gründen.
Ähnlich wie vor dem XXXX.2010 verhielt es sich nach der Gründung der Personengemeinschaft; auch hier gab die BF1 an die obgenannten Personen (die BF2, die BF3 und XXXX) die schon erwähnten Erzeugnisse aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aus; ob jemand etwas bekam bzw. die ausgegebene Menge orientierte sich bei den Fleischprodukten nicht an einem etwaig anteilsmäßig feststehenden Schlüssel, sondern am Ersuchen bzw. an der Bitte des jeweiligen Mitgliedes der Personengemeinschaft.Ähnlich wie vor dem römisch 40 .2010 verhielt es sich nach der Gründung der Personengemeinschaft; auch hier gab die BF1 an die obgenannten Personen (die BF2, die BF3 und römisch 40 ) die schon erwähnten Erzeugnisse aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aus; ob jemand etwas bekam bzw. die ausgegebene Menge orientierte sich bei den Fleischprodukten nicht an einem etwaig anteilsmäßig feststehenden Schlüssel, sondern am Ersuchen bzw. an der Bitte des jeweiligen Mitgliedes der Personengemeinschaft.
Obst konnten sich die Mitglieder nach Gutdünken von den Bäumen nehmen und (insbesondere durch Verzehr) aneignen. Abgesehen von XXXX, der sein Holz direkt von seinem Schwager (und nicht von der Personengemeinschaft) bezog, nahmen die Mitglieder der Personengemeinschaft (sohin die BF2 und die BF3) jene Menge Holz mit, die sie benötigten (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S.13). Daraus folgt, dass die einzelnen, die Personengemeinschaft bildenden Personen stark differierende, an keinen nachvollziehbaren Verteilungsregeln orientierte Mengen an Frischfleisch, Obst und Holz erhielten, was der Annahme einer etwaigen - für eine GesBR typischen - Beteiligung der angeführten Personen an den Gewinnen der Personengemeinschaft entgegensteht (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz. 26 zu § 1175). Eine an Anteilen orientierte Vereinbarung über die Gewährung der Naturalien wurde ebenso wenig getroffen, wie eine Vereinbarung über die von den obangeführten Personen zu erbringenden Arbeitsleistungen (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S.13).Obst konnten sich die Mitglieder nach Gutdünken von den Bäumen nehmen und (insbesondere durch Verzehr) aneignen. Abgesehen von römisch 40 , der sein Holz direkt von seinem Schwager (und nicht von der Personengemeinschaft) bezog, nahmen die Mitglieder der Personengemeinschaft (sohin die BF2 und die BF3) jene Menge Holz mit, die sie benötigten (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S.13). Daraus folgt, dass die einzelnen, die Personengemeinschaft bildenden Personen stark differierende, an keinen nachvollziehbaren Verteilungsregeln orientierte Mengen an Frischfleisch, Obst und Holz erhielten, was der Annahme einer etwaigen - für eine GesBR typischen - Beteiligung der angeführten Personen an den Gewinnen der Personengemeinschaft entgegensteht (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz. 26 zu Paragraph 1175,). Eine an Anteilen orientierte Vereinbarung über die Gewährung der Naturalien wurde ebenso wenig getroffen, wie eine Vereinbarung über die von den obangeführten Personen zu erbringenden Arbeitsleistungen (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S.13).
Auch hier orientierte man sich am "Zufallsprinzip". Wenn die BF1 aussagte, "wenn Arbeiten anfielen, dann kamen wir vorbei und halfen zusammen" und sie überdies sagte, dass es keine Sanktion gegeben habe, wenn jemand nicht zur Arbeit erschien, so legt dies nahe, dass sich die BF2, die BF3 und XXXX einen etwaigen Arbeitseinsatz und hier auch die Art des Einsatzes aussuchen konnten. Selbst wenn BF2 aussagte, dass nur sie und ihre Schwester, die BF1, bei den Schlachtungen anwesend waren, so hat dies noch keine Aussagekraft im Hinblick auf eine allfällige Aufteilung bzw. Verteilung der Arbeiten.Auch hier orientierte man sich am "Zufallsprinzip". Wenn die BF1 aussagte, "wenn Arbeiten anfielen, dann kamen wir vorbei und halfen zusammen" und sie überdies sagte, dass es keine Sanktion gegeben habe, wenn jemand nicht zur Arbeit erschien, so legt dies nahe, dass sich die BF2, die BF3 und römisch 40 einen etwaigen Arbeitseinsatz und hier auch die Art des Einsatzes aussuchen konnten. Selbst wenn BF2 aussagte, dass nur sie und ihre Schwester, die BF1, bei den Schlachtungen anwesend waren, so hat dies noch keine Aussagekraft im Hinblick auf eine allfällige Aufteilung bzw. Verteilung der Arbeiten.
Das Fehlen einer Vereinbarung über eine Arbeitspflicht widerspricht der in § 1185 ABGB enthaltenen Bestimmung über die Pflicht zur Mitwirkung der Mitglieder einer GesBR, demzufolge die Gesellschafter mangels besonderer Regelung im Gesellschaftsvertrag - wie dies hier der Fall ist - die gleiche Pflicht zur Mitwirkung trifft (Grillberger in Rummel, a.a.O, Rz. 3 zu § 1185).Das Fehlen einer Vereinbarung über eine Arbeitspflicht widerspricht der in Paragraph 1185, ABGB enthaltenen Bestimmung über die Pflicht zur Mitwirkung der Mitglieder einer GesBR, demzufolge die Gesellschafter mangels besonderer Regelung im Gesellschaftsvertrag - wie dies hier der Fall ist - die gleiche Pflicht zur Mitwirkung trifft (Grillberger in Rummel, a.a.O, Rz. 3 zu Paragraph 1185,).
Das Beschwerdeverfahren hat auch keinen Hinweis darauf erbracht, dass der BF2, der BF3 und XXXX vereinbarte Gestaltungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte bzw. Vertretungsbefugnisse eingeräumt gewesen wären. Für die Gesellschaft trat ausschließlich die BF1 nach außen auf (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017 S. 15), was nahelegt, dass diese Befugnisse ausschließlich ihr eingeräumt waren bzw. ausschließlich sie Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wahrnahm (siehe dazu Grillberger in Rummel, a. a.O., Rz. 3 zu § 1185).Das Beschwerdeverfahren hat auch keinen Hinweis darauf erbracht, dass der BF2, der BF3 und römisch 40 vereinbarte Gestaltungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte bzw. Vertretungsbefugnisse eingeräumt gewesen wären. Für die Gesellschaft trat ausschließlich die BF1 nach außen auf (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017 S. 15), was nahelegt, dass diese Befugnisse ausschließlich ihr eingeräumt waren bzw. ausschließlich sie Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wahrnahm (siehe dazu Grillberger in Rummel, a. a.O., Rz. 3 zu Paragraph 1185,).
Daraus ergibt sich schlüssig, dass den obangeführten Personen (BF2, BF3 und XXXX) weder Geschäftsführungs-, noch Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt waren. Wie schon ausgeführt, hat das gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erbracht, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft eine Vereinbarung über den Inhalt oder eine etwaige Befreiung einzelner Mitglieder von der Mitwirkungspflicht ausbedungen hätten. Da gegenständlich weder Gestaltungs-, Mitwirkungs- noch Kontrollrechte vereinbart waren, spricht dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegen das Vorliegen einer GesBR (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).Daraus ergibt sich schlüssig, dass den obangeführten Personen (BF2, BF3 und römisch 40 ) weder Geschäftsführungs-, noch Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt waren. Wie schon ausgeführt, hat das gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht erbracht, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft eine Vereinbarung über den Inhalt oder eine etwaige Befreiung einzelner Mitglieder von der Mitwirkungspflicht ausbedungen hätten. Da gegenständlich weder Gestaltungs-, Mitwirkungs- noch Kontrollrechte vereinbart waren, spricht dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegen das Vorliegen einer GesBR (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).
Wenn es in der über die Personengemeinschaft errichteten Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" explizit heißt "Hiermit bestätigen die Unterfertiger, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnr: XXXX von o. a. Personen in Form einer Personengemeinschaft auf Rechnung und Gefahr dieser Personengemeinschaft geführt wird", so kann man darin eine Umschreibung des Gesellschaftszwecks erblicken, der jedoch nur dahin verstanden werden kann, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX auf "Rechnung und Gefahr" der Personengemeinschaft, bestehend aus zwei Familienangehörigen der BF1 (BF2 und BF3) und einer familienfremden Person (XXXX) geführt werden sollte. Wenn die BF1 in ihrer Einvernahme als Partei aussagte, dass eine allfällig im Beschwerdezeitraum angeschaffte land(forst)wirtschaftliche Maschine "für XXXX gekauft" und von der Personengemeinschaft gezahlt worden wäre und von einem von den Mitgliedern der Personengemeinschaft darlehensfinanziertem Hausbau (nur) der "Grundeigentümer XXXX" und nicht die Personengemeinschaft bzw. deren Mitglieder profitiert hätten (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 12), so steht dies in einem klaren Widerspruch zu dem ein wesentliches Merkmal der GesBR bildenden gemeinsamen Nutzen bzw. gemeinsamen Zweck. Für das Vorliegen einer GesBR müssen sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben, bei dessen Fehlen eine GesBR eben nicht vorliegt (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz. 17 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Wenn nun - wie gegenständlich - die Rede davon ist, dass die von der Personengemeinschaft angeschafften land(forst)wirtschaftlichen Maschinen "für XXXX gekauft" worden wären bzw. von den von der Personengemeinschaft darlehensfinanzierten Gebäuden (ausschließlich) der Ehegatte der BF1 als "Grundeigentümer" profitiert hätte, so ist gegenständlich davon auszugehen, dass mit der beschwerdegegenständlichen Personengemeinschaft offenbar fremde Zwecke verfolgt wurden bzw. werden.Wenn es in der über die Personengemeinschaft errichteten Urkunde mit der Bezeichnung "Daten Personengemeinschaft XXXX" explizit heißt "Hiermit bestätigen die Unterfertiger, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnr: römisch 40 von o. a. Personen in Form einer Personengemeinschaft auf Rechnung und Gefahr dieser Personengemeinschaft geführt wird", so kann man darin eine Umschreibung des Gesellschaftszwecks erblicken, der jedoch nur dahin verstanden werden kann, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 auf "Rechnung und Gefahr" der Personengemeinschaft, bestehend aus zwei Familienangehörigen der BF1 (BF2 und BF3) und einer familienfremden Person (römisch 40 ) geführt werden sollte. Wenn die BF1 in ihrer Einvernahme als Partei aussagte, dass eine allfällig im Beschwerdezeitraum angeschaffte land(forst)wirtschaftliche Maschine "für römisch 40 gekauft" und von der Personengemeinschaft gezahlt worden wäre und von einem von den Mitgliedern der Personengemeinschaft darlehensfinanziertem Hausbau (nur) der "Grundeigentümer XXXX" und nicht die Personengemeinschaft bzw. deren Mitglieder profitiert hätten (PV BF1, VH-Niederschrift 26.06.2017, S. 12), so steht dies in einem klaren Widerspruch zu dem ein wesentliches Merkmal der GesBR bildenden gemeinsamen Nutzen bzw. gemeinsamen Zweck. Für das Vorliegen einer GesBR müssen sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben, bei dessen Fehlen eine GesBR eben nicht vorliegt (Grillberger in Rummel, a.a.O., Rz. 17 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Wenn nun - wie gegenständlich - die Rede davon ist, dass die von der Personengemeinschaft angeschafften land(forst)wirtschaftlichen Maschinen "für römisch 40 gekauft" worden wären bzw. von den von der Personengemeinschaft darlehensfinanzierten Gebäuden (ausschließlich) der Ehegatte der BF1 als "Grundeigentümer" profitiert hätte, so ist gegenständlich davon auszugehen, dass mit der beschwerdegegenständlichen Personengemeinschaft offenbar fremde Zwecke verfolgt wurden bzw. werden.
Zu beachten ist weiter, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft mit ihren Arbeitsleistungen primär der BF1 bei der Führung des beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebs halfen, ohne selbst eine erkennbare Unternehmerinitiative entfaltet zu haben. Bei den von der BF2, der BF3 und XXXX (im Rahmen der Personengemeinschaft) erbrachten Tätigkeiten handelt es sich lediglich um eine Mithilfe in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.Zu beachten ist weiter, dass die Mitglieder der Personengemeinschaft mit ihren Arbeitsleistungen primär der BF1 bei der Führung des beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebs halfen, ohne selbst eine erkennbare Unternehmerinitiative entfaltet zu haben. Bei den von der BF2, der BF3 und römisch 40 (im Rahmen der Personengemeinschaft) erbrachten Tätigkeiten handelt es sich lediglich um eine Mithilfe in dem von der BF1 gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
Es ist auch nicht lebensfern, dass die Genannten bei Arbeiten auf einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dem sie sich auf Grund der Familienzugehörigkeit zur Pächterin bzw. deshalb verbunden fühlen, bzw. weil sie (im Fall von XXXX) vor Ort wohnen, unterstützend einwirken und dafür Gegenleistungen in Naturalien (die ihrerseits nicht als Beteiligung an dem vom land(forst)wirtschaftlichen Betrieb allenfalls abgeworfenen Gewinn angesehen werden können) erhalten.Es ist auch nicht lebensfern, dass die Genannten bei Arbeiten auf einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dem sie sich auf Grund der Familienzugehörigkeit zur Pächterin bzw. deshalb verbunden fühlen, bzw. weil sie (im Fall von römisch 40 ) vor Ort wohnen, unterstützend einwirken und dafür Gegenleistungen in Naturalien (die ihrerseits nicht als Beteiligung an dem vom land(forst)wirtschaftlichen Betrieb allenfalls abgeworfenen Gewinn angesehen werden können) erhalten.
In Anbetracht des sich aus den getroffenen Feststellungen und den obigen Ausführungen ergebenden faktischen äußeren Erscheinungsbildes liegt gegenständlich keine GesBR vor, da bei der BF2, bei der BF3 und bei XXXX die für das Vorliegen einer GesBR wesentliche Voraussetzung, nämlich die Verfolgung eines den Vertragsschließenden gemeinsam Zwecks (Nutzens) nicht vorliegt (siehe dazu Grillberger in Rummel, a.a.O. Rz. 18 zu § 1175).In Anbetracht des sich aus den getroffenen Feststellungen und den obigen Ausführungen ergebenden faktischen äußeren Erscheinungsbildes liegt gegenständlich keine GesBR vor, da bei der BF2, bei der BF3 und bei römisch 40 die für das Vorliegen einer GesBR wesentliche Voraussetzung, nämlich die Verfolgung eines den Vertragsschließenden gemeinsam Zwecks (Nutzens) nicht vorliegt (siehe dazu Grillberger in Rummel, a.a.O. Rz. 18 zu Paragraph 1175,).
3.2.4.2. Da gegenständlich eine GesBR nicht vorliegt, ist eine Einbeziehung der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin (wie auch eine etwaige [bisher nicht erfolgte] Einbeziehung des XXXX) in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht gerechtfertigt.3.2.4.2. Da gegenständlich eine GesBR nicht vorliegt, ist eine Einbeziehung der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin (wie auch eine etwaige [bisher nicht erfolgte] Einbeziehung des römisch 40 ) in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG nicht gerechtfertigt.
3.2.4.3. Da der land(forst)wirtschaftliche Betrieb im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der BF1 auf der Grundlage eines (aufrechten) Pachtvertrages auf deren Rechnung und Gefahr geführt wurde, begegnet es daher keinen Bedenken, dass sie schon bisher von der belangten Behörde in die Pflichtversicherung einbezogen wurde.
Vor diesem Hintergrund waren auch die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge in der Pensionsversicherung der Bauern für die Zeiträume XXXX.2011 bis XXXX.2011, XXXX.2012 bis XXXX.2012, XXXX.2012 bis XXXX.2012, XXXX.2013 bis XXXX.2013 und XXXX.2013 bis XXXX.2013 neu festzusetzen.Vor diesem Hintergrund waren auch die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Monatsbeiträge in der Pensionsversicherung der Bauern für die Zeiträume römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 und römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 neu festzusetzen.
3.3. Zum Beitragszuschlag:
Die für die Einhebung des Beitragszuschlages maßgebliche Bestimmung des § 34 BSVG lautet in der zeitraumbezogenen Fassung wie folgt:Die für die Einhebung des Beitragszuschlages maßgebliche Bestimmung des Paragraph 34, BSVG lautet in der zeitraumbezogenen Fassung wie folgt:
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:Paragraph 34, (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Absatz 2, hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(3a) Der im Absatz 2, vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 39 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben."(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben."
Zwar hat die BF1 der belangten Behörde den Umstand gemeldet, gemeinsam mit der BF2, der BF3 und XXXX mit Wirkung XXXX.2010 eine Personengemeinschaft gegründet zu haben, doch ergaben von der belangten Behörde im Jahr 2016 durchgeführte Erhebungen, dass die seinerzeitige Meldung nicht den Tatsachen entsprach, weshalb von der Verletzung der Meldepflicht auszugehen war.Zwar hat die BF1 der belangten Behörde den Umstand gemeldet, gemeinsam mit der BF2, der BF3 und römisch 40 mit Wirkung römisch 40 .2010 eine Personengemeinschaft gegründet zu haben, doch ergaben von der belangten Behörde im Jahr 2016 durchgeführte Erhebungen, dass die seinerzeitige Meldung nicht den Tatsachen entsprach, weshalb von der Verletzung der Meldepflicht auszugehen war.
Da anlassbezogen wegen des Nichtbestehens einer GesBR ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern einzubeziehen war, ist auch nur ihr gegenüber ein Beitragszuschlag zu verhängen gewesen.
Wenn die BF1 in der von ihr eingebrachten Beschwerdeschrift gerügt hat, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung des Beitragszuschlages ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gehabt hätte, so ist dazu auszuführen, dass das
Gesetz unabhängig davon (arg. "darf ... die Höhe der Verzugszinsen
... nicht unterschreiten") eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich in der Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, festlegt.... nicht unterschreiten") eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich in der Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, festlegt.
In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde die nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages vorgeschrieben hat, konnte anlassbezogen auf weitere Erhebungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der BF1 und der Art des Meldeverstoßes verzichtet werden.
Im Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der zitierten Bestimmung um eine "Kann-Bestimmung" handle, ist anzumerken, dass die belangte Behörde ungeachtet der Formulierung des Gesetzestextes dazu verpflichtet ist, von der betreffenden Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (siehe dazu VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0172 in Bezug auf die Bestimmung des § 113Im Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der zitierten Bestimmung um eine "Kann-Bestimmung" handle, ist anzumerken, dass die belangte Behörde ungeachtet der Formulierung des Gesetzestextes dazu verpflichtet ist, von der betreffenden Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (siehe dazu VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0172 in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 113
ASVG).
3.4. Wegen des Nichtbestehens einer GesBR war im spruchgegenständlichen Zeitraum daher ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern einzubeziehen; dagegen waren die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern nicht einzubeziehen, weshalb die gegen sie erlassenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben waren.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Gesellschaft bürgerlichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2153275.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017